Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.12.1970 – C-28/70
ECLI:EU:C:1970:103
In der Rechtssache 28/70
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
KOMMANDITGESELLSCHAFT IN FIRMA OTTO WITT, Stelle über Winsen/Luhe,
gegen
HAUPTZOLLAMT LÜNEBURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962, S. 959 ff.)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Kommanditgesellschaft in Firma Otto Witt führte im Mai und August 1964 aus den Vereinigten Staaten Bündel gefrorene Rock Cornish Game Hens (im folgenden RCGH genannt) ein.
Die deutsche Zollverwaltung stufte dieses Geflügel zunächst in die Tarifposition 02.04 — B 50 des Zolltarifs ein; nachdem aber die Oberfinanzdirektionen Hannover und Hamburg am 5. bzw. 9. Oktober 1964 in verbindlichen Zolltarifauskünften zu dem Ergebnis gekommen waren, daß RCGH zur Tarifstelle 02.02 — (A) — I — c des Abschöpfungstarifs gehörten, erteilte das Hauptzollamt Lüneburg, Beklagter des Ausgangsverfahrens, der Firma Otto Witt am 6. Mai 1965 zwei Berichtigungsbescheide, die die genannten Erzeugnisse der Tarifstelle 02.02 — (A) — I — b des Abschöpfungstarifs zuwiesen.
Am 19. Mai 1965 legte die Firma Otto Witt gegen diese beiden Abgabenbescheide Einspruch beim Hauptzollamt ein, der durch Entscheidungen vom 22. Juni 1965 zurückgewiesen wurde.
Um diese tarifliche Einordnung geht es in dem gegenwärtig vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, daß die Erhebung der Abschöpfung auf Hausgeflügel in der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG vom 4. April 1962 geregelt ist und daß im Zeitpunkt der streitigen Einfuhren keine von den zuständigen Stellen erlassenen Auslegungsregeln bestanden haben; es hat daher durch Beschluß vom 6. Mai 1970 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt :
Handelt es sich bei Rock Cornish Game Hens um Hausgeflügel im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch ?
2. Der Vorlagebeschluß ist am 21. Juni 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Kommanditgesellschaft in Firma Otto Witt und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 28. Oktober 1970 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1970 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung
A — Erklärungen der Kommanditgesellschaft in Firma Otto Witt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, die RCGH könnten nicht in dieselbe Klasse eingeordnet werden wie normale Masthähnchen, sondern gehörten zur Tarifklasse des im Gehege aufgezogenen Wildgeflügels.
Sie fugt hinzu, es sei unter den Parteien (des Ausgangsverfahrens) unstreitig,
daß die eingeführten RCGH in Aussehen, Geschmack und Preis von typischem Hausgeflügel abwichen;
daß diese Erzeugnisse in Deutschland als Wildgeflügel weiterverkauft worden seien;
daß die Oberfinanzdirektion Düsseldorf Jahre vor dieser Tarifstreitigkeit eine verbindliche Tarifauskunft abgegeben habe, wonach RCGH als Wildgeflügel zu tarifieren seien;
daß das Hauptzollamt der Klägerin auf Anfrage mitgeteilt habe, die RCGH seien als Wildgeflügel zu verzollen, und daß danach auch ein Jahr lang verfahren worden sei;
daß ausweislich der Erwiderung des Hauptzollamts an das Finanzgericht Hamburg vom 4. Dezember 1969 (S. 7) das Hauptzollamt selbst zu dem Urteil gelangt sei, bei den RCGH handle es sich um einen Wildvogelersatz; Wildvogelersatz sei jedoch nach dem Handbuch der Erläuterungen zum deutschen Zolltarif durch keine Tarifnummer erfaßt, sondern wie die Waren zu tarifieren, denen er am meisten ähnlich sei.
Zur Stützung ihrer Auffassung legt die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Anlagen zu ihrem Schriftsatz Auskünfte und Sachverständigengutachten vor. Wegen der Einzelheiten verweist sie auf die in ihren Schriftsätzen vom 16. September, 13. November 1969 und 26. Januar 1970 enthaltenen Ausführungen und Beweisantritte, die sie in vollem Umfang wiederholt. Diese Schriftsätze legt sie in Fotokopien dem Gerichtshof als Anlagen zu ihren Erklärungen vor.
B — Erklärungen der Kommission
Die Kommission verweist zunächst auf die für die Auslegung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbaren Regeln und versucht dann, die Tragweite der gestellten Frage zu präzisieren.
Sie macht geltend, die Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs über Hausgeflügel im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 bezögen sich auf das gleiche Geflügel im lebenden und im nicht lebenden Zustand: Mit anderen Worten, der Begriff Hausgeflügel habe in der Tarifnummer 02.02 die gleiche Bedeutung wie in der Tarifnummer 01.05.
Aus dieser Auslegung, die durch die französische und die englische Fassung des Tarifs sowie durch die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema bestätigt werde, folge also, daß die Zugehörigkeit der RCGH zum Hausgeflügel, nicht lebend der Nummer 02.02 ausschließlich davon abhänge, ob lebende RCGH dem Hausgeflügel der Nummer 01.05 zugerechnet werden könnten.
Der deutsche Wortlaut der Tarifnummer 01.05 schränke nun aber den Begriff Hausgeflügel auf wenige Geflügelarten ein : Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner.
Diese Aufzählung sei keineswegs nur beispielhaft und schließe die Anwendung der Tarifnummer 01.05 (und infolgedessen der Nummer 02.02 hinsichtlich des nicht lebenden Hausgeflügels) auf andere Geflügelarten aus. Die französische Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs, die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften sowie die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, ferner auch die englische Fassung des Brüsseler Zolltarifschemas bestätigten dieses Ergebnis.
Daher gehe die durch den vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Frage ausschließlich dahin, ob a) die RCGH als Hausgeflügel anzusehen seien, das b) zu einer der in der Nummer 01.05 genannten Geflügelarten gehört. Hierzu führt die Kommission folgendes aus :
a) Was den ersten Punkt anbelange, so bezeichne der Begriff Hausgeflügelalle diejenigen Geflügelarten, die im Wege der Domestikation in den Hausstand des Menschen integriert worden sind, vor allem aber diejenigen, die herkömmlicherweise zu Nutzzwecken im landwirtschaftlichen Betrieb gezüchtet und gehalten werden und einen Teil der bäuerlichen Erzeugung ausmachen. Zum domestizierten Geflügel gehören insbesondere diejenigen Geflügelarten und -rassen, die ihre Entstehung nicht der natürlichen Evolution verdanken, sondern das Ergebnis eines selektiven Züchtungsprozesses darstellen, mit dem versucht wurde, besondere wirtschaftlich nutzbare Eigenschaften einzelner Arten oder Rassen im Wege der Kreuzung zu kombinieren oder zu verbessern.
Diese Voraussetzung der Domestikation treffe auf die RCGH ohne weiteres zu.
b) Was den zweiten Punkt betreffe, so folge aus einer Gegenüberstellung der Begriffe Huhn und Hausgeflügel, daß von allen vorkommenden Hühnerarten nur diejenigen gemeint sein könnten, die im üblichen Sprachgebrauch als Haushühner betrachtet würden. Bei den Haushühnern handle es sich, allgemein gesehen, insbesondere um diejenigen, die üblicherweise für landwirtschaftliche Nutzzwecke gehalten würden, und gerade wegen der wirtschaftlichen Bedeutung, die sie haben könnten, bestehe ein Bedürfnis, sie in eine besondere Position des Gemeinsamen Abschöpfungstarifs einzuordnen, um die inländische Erzeugung durch besondere Abgaben zu schützen.
Ihren zoologischen Merkmalen nach handle es sich bei den landwirtschaftlichen Nutzrassen um Hühner der Gattung Gallus, insbesondere um die Art Gallus gallus und deren Abkömmlinge. Diese Gattung sei nach zoologischen Merkmalen bestimmbar und unterscheide sich von anderen Hühnergattungen. Für eine Einschränkung auf bestimmte Rassen innerhalb dieser Gattung ergäben sich dagegen keine Anhaltspunkte.
Die Kommission wirft sodann die Frage auf, ob die RCGH, die aus einer Kreuzung zwischen unzweifelhaft zu den Haushühnern zählenden Hühnern der Cornish-Rassen mit Hühnervögeln anderer Arten hervorgegangen seien, der genannten Art zugerechnet werden könnten; sie ist der Auffassung, die Entscheidung dieser Frage setze eine nähere Untersuchung der zoologischen Merkmale, Eigenschaften und Besonderheiten dieser Geflügelarten voraus. Die Tatsache der Einkreuzung anderer Hühnerarten schließe diese Zuordnung nicht grundsätzlich aus. Der Streitgegenstand lasse sich im wesentlichen auf die Frage zurückführen, welche Artmerkmale in den RCGH überwögen und infolgedessen die zolltarifliche Einordnung bestimmten.
Nach Ansicht der Kommission steht vorliegend die Zuordnung der RCGH zu den Haushühnern fest. Sie stützt sich für diese Schlußfolgerung insbesondere auf zwei Schreiben des Consumer and Marketing Service und des Agricultural Service des Landwirtschaftsministeriums der USA vom 21. März 1964 bzw. 16. April 1964 sowie auf ein Sachverständigengutachten; sie reicht diese Unterlagen zu den Akten.
Im übrigen, so meint die Kommission, gehe es bei der Frage, ob die RCGH tatsächlich den oben dargelegten Bedingungen entsprechen, bei ihrer zoologischen Eingruppierung sowie bei der Ermittlung und Beurteilung ihrer Artmerkmale nicht um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern allein um eine Tatsachenfeststellung, für die das mit der Sache befaßte Finanzgericht zuständig sei.
Die Kommission untersucht sodann die Bedeutung einiger tatsächlicher Umstände und führt aus :
Die Einordnung der RCGH als Haushühner sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die geschlachteten Tiere als Wild in den Handel gebracht würden. Zwar deute der Name RCGH auf einen Einschlag von Wildgeflügel hin, doch sei er kein objektives Kriterium zur Bestimmung der Hühnerart. Da Wildgeflügel höhere Preise erzielen könne, würden kommerzielle Interessen der Züchter und Händler regelmäßig die Namensgebung beeinflussen.
Soweit es auf die Artbestimmung des lebenden Tieres ankomme, seien ferner die besonderen, kommerziell bedingten Eigenschaften der geschlachteten Tiere keine geeigneten Beurteilungsmaßstäbe (das gelte insbesondere für den handelsüblichen Preis der geschlachteten RCGH, für den Geschmack oder das Aussehen des Fleisches sowie für dessen Kochund Bratfähigkeit).
Die zoologische Zugehörigkeit der Tiere hänge auch nicht von der Jagdbarkeit ab.
Im übrigen sei es von der Systematik des Zolltarifschemas her auch nicht angängig, die Einreihung der RCGH in den Gemeinsamen Zolltarif im unmittelbaren Vergleich der Begriffe Hausgeflügel und Wild zu suchen. Dieser letztere Begriff sei nämlich in einer Unterposition (Absatz B) der Nummer 02.04 aufgeführt, die außerdem noch andere Fleischarten enthalte, während der Begriff Hausgeflügel die gesamten Tarifnummern 01.05 und 02.02 decke. Bei der tariflichen Einordnung gehe es aber nicht an, eine Tarifnummer unmittelbar mit einer Unterposition (Tarifstelle) zu vergleichen, die zu einer anderen Tarifnummer gehört. Unmittelbar vergleichbar seien stets nur Tarifnummern miteinander, und nur sofern eine Ware in eine Tarifnummer einzuordnen sei, könne man sodann die Unterposition feststellen.
Aufgrund dieser Argumente ergibt sich nach Meinung der Kommission zusammenfassend folgendes :
1. Rock Cornish Game Hens seien nicht lebend der Tarifnummer 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen, wenn sie lebend zur Tarifnummer 01.05 gehörten.
2. Hausgeflügel im Sinne der Tarifnummer 01.05 und des Artikels 1 der Verordnung Nr. 22 seien die domestizierten Formen der dort aufgeführten Geflügelarten.
3. Kreuzungen dieser Hühner mit anderen Hühnerarten seien Haushühner, wenn deren Artmerkmale in ihnen dominierten.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat durch Beschluß vom 6. Mai 1970 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob es sich bei Zuchtgeflügel mit der Bezeichnung Rock Cornish Game Hens um Hausgeflügel im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch handle.
2 Der Gerichtshof kann im Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 177 EWG-Vertrag über die Auslegung des Vertrages und der Handlungen der Organe entscheiden, aber nicht den Vertrag auf einen Einzelfall anwenden. Er muß sich darauf beschränken, aus der Fassung der Frage des Finanzgerichts Hamburg unter Berücksichtigung des von diesem Gericht mitgeteilten Sachverhalts das herauszuschälen, was die Auslegung des Vertrages und der Verordnung Nr. 22 betrifft. Hiernach ist davon auszugehen, daß das Finanzgericht mit seiner Frage geklärt wissen will, welche Merkmale für die Einordnung in die Kategorie Hausgeflügel im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 maßgebend sind.
3 Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 nimmt auf die Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs Bezug. Diese Positionen betreffen Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend beziehungsweise Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbaren Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren. Obwohl die Tarifnummer 02.02 die Aufzählung der Nummer 01.05 nicht enthält, sind unzweifelhaft beide Positionen so auszulegen, daß sie für das gleiche Geflügel im lebenden beziehungsweise im nicht lebenden Zustand gelten. Dies wird durch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens herausgegebenen Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema bestätigt, die zur Tarifnummer 02.02 ausdrücklich darauf hinweisen, daß mit Geflügel in dieser Tarifnummer das gleiche gemeint ist wie in der Tarifnummer 01.05. Es genügt daher, die Frage im Hinblick auf die Tarifnummer 01.05 zu untersuchen.
4 Diese Nummer zählt eine Reihe von Geflügelarten auf: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner. Die vorgelegte Frage läuft darauf hinaus, ob die durch den Begriff Hühner näher umschriebene Kategorie Hausgeflügel ein Züchtungsprodukt einschließen kann, das aus einer Kreuzung zwischen einem fasanenartigen Vogel der Gattung Gallus gallus und einem Rauhfußhuhn (Tetraonida) hervorgegangen ist.
5 Unter der Bezeichnung Hausgeflügel, lebend können nur die in landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben zur Nutzung oder Schlachtung, insbesondere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gezüchteten Arten verstanden werden. Hierunter fallen also die Geflügelarten, die nicht das Ergebnis einer natürlichen Evolution oder Auslese sind, sondern einem künstlichen Züchtungs- oder Ausleseprozeß unterliegen, der bestimmte wirtschaftlich verwertbare Eigenschaften verschiedener Gattungen kombinieren oder verbessern soll. Auch aus der Einkreuzung wilder Arten hervorgegangenes Geflügel ist als Hausgeflügel anzusehen, wenn es zu Schlachtzwecken im Wege künstlicher Auslese erzeugt und in einer Weise angeboten wird, die sich einem Markt von Konkurrenz- oder Substitutionserzeugnissen anpassen kann.
6 Für diese Einordnung spielen Erwägungen, die auf die Geschmackseigenschaften, den Verkaufspreis oder die zoologischen Merkmale des Geflügels abstellen, für sich allein keine entscheidende Rolle.
7 Nach alledem fallen unter die Bezeichnung Hausgeflügel der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 vom 4. April 1962 aufgenommenen Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs die Geflügelarten, die zur Nutzung oder Schlachtung, insbesondere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, gezüchtet werden.
Kosten
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig.
9 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommanditgesellschaft in Firma Otto Witt und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG vom 4. April 1962,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,
insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 6. Mai 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt :
Unter die Bezeichnung Hausgeflügel im Sinne der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 22 des Rates vom 4. April 1962 aufgenommenen Tarifnummern 01.05 und 02.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen die Geflügelarten, die zur Nutzung oder Schlachtung, insbesondere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, gezüchtet werden.