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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1970 – C-27/70

ECLI:EU:C:1970:106

In der Rechtssache 27/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

C. W. EDDING & CO., Hamburg,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ST. ANNEN

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt L 148/6)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter) und P. Pescatore,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Das Brüsseler Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den Zollwert der Waren, an dem alle Mitgliedstaaten als vertragschließende Teile beteiligt sind, bestimmt : Für die Wertverzollung gilt als Wert der eingeführten Waren, die zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Normalpreis, d.h. derjenige Preis, der für diese Waren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zollschuld bei einem Verkauf auf dem freien Markt zwischen einem Käufer und einem Verkäufer erzielt werden kann, die voneinander unabhängig sind (Anlage A Artikel I).

Das Abkommen sieht ferner vor, daß die vertragschließenden Teile diese Begriffsbestimmung (an deren Wortlaut sie in bestimmten Grenzen Anpassungen vornehmen können) in ihre innerstaatliche Gesetzgebung aufnehmen (Artikel II des Abkommens) und daß sie bei ihrer Anwendung die erläuternden Anmerkungen, die in Anlage II des Abkommens enthalten sind, beachten (Artikel III). Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der vereinbarten Begriffsbestimmung zu gewährleisten, wurde ein Ausschuß für den Zollwert eingesetzt, der unter der Aufsicht des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Erläuterungen auszuarbeiten und den Parteien Ratschläge zu erteilen hat (im allgemeinen in der Form von Avisen).

2. Die Verordnung Nr. 803/68/EWG über den Zollwert der Waren definiert diesen Wert gemäß den Vorschriften des Brüsseler Abkommens. Artikel 1 bestimmt :

Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d.h. der Preis, der für diese Waren zu dem in Artikel 5 genannten Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis).

Nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels ist bei der Ermittlung des Normalpreises insbesondere davon auszugehen, daß der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens beziehen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt werden.

Artikel 2 bestimmt, was unter Bedingungen des freien Wettbewerbs zu verstehen ist, und Artikel 7 sieht vor, daß die im Normalpreis enthaltenen Kosten auch die Kosten des Beförderns umfassen.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens importiert Filzschreiber aus Japan.

Am 16. Juli 1968 ließ sie beim Zollamt Hamburg-Flughafen vier Kartons mit 2000 Filzschreibern zum Tagespreis abfertigen, die sie ausnahmsweise auf dem Luftweg bezogen hatte.

Das Zollamt stellte für die Zollwertbemessung auf den Rechnungsbetrag von 422,— DM ab, schlug 94 % der Luftfracht für den Transport von Kobe nach Hamburg (650,07 DM) hinzu und erhob Zoll (16 %) und Einfuhrumsatzsteuer (11 %) von einem Gesamtwert von 1102,67 DM.

4. Die Firma Edding war der Auffassung, das Zollamt hätte den Normalpreis nicht unter Einrechnung der teuren Luftfracht bilden dürfen, da der Tagespreis für eine solche Sendung bei Beförderung auf dem Seeweg cif Hamburg 444,- DM betrage, und erhob daher Einspruch, gegen dessen Zurückweisung sie am 22. Januar 1969 beim Finanzgericht Hamburg klagte.

5. Das Finanzgericht hat in der Erwägung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 abhänge, durch Beschluß vom 12. Mai 1970, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Juni 1970, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt :

1. Sind bei der Bildung des Normalpreises die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1968 — Amtsblatt L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6 — genannten Beförderungskosten grundsätzlich die tatsächlich bei der konkreten Einfuhr entstandenen Frachtkosten ?

2. Wenn ja: Ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68, daß diese Kosten dann nicht in den Normalpreis als Kostenfaktor einzubeziehen sind, wenn sich auf solche Weise ein Preis errechnet, der höher liegt als der normale cif-Preis, der sich bei Kalkulation der üblichen — geringeren — Transportkosten auf dem Markt gebildet hat, ein Preis, den ein beliebiger Käufer am Einfuhrort bezahlen würde?

6. In den Gründen seines Beschlusses bemerkt das Finanzgericht, aus dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 803/68, der unter anderem durch Artikel 6 der Verordnung erläutert werde, könnte der Schluß gezogen werden, daß die tatsächlichen Beförderungskosten in den Normalpreis einzubeziehen seien, diese Auffassung sei im übrigen von einem Teil der Lehre auch bei der Auslegung der entsprechenden nationalen Vorschriften, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 803/68 maßgeblich waren und gleichfalls den Bestimmungen des Brüsseler Abkommens entsprachen, vertreten worden.

Allerdings habe dieser Grundsatz schon nach den genannten nationalen Vorschriften nicht uneingeschränkte Geltung beanspruchen können. In § 13 der Wertzollordnung von 1961 seien Beispiele aufgeführt, welche die Zollwertnorm, daß nämlich auf den am Einfuhrort erzielbaren, also auf einen am Markt erzielbären Preis abzustellen sei, gerade zur Geltung bringen sollten.

Damit übereinstimmend heiße es im Avis XXX des Zollwertausschusses, bei Beförderung auf dem Luftweg müsse festgestellt werden, ob ein Preis hätte erzielt werden können, der die zusätzlichen Beförderungskosten für die Luftfracht mitumfaßte. Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 bestimmt nach Meinung des vorlegenden Gerichts gleichfalls, daß der Normalpreis ein realer, d.h. auf dem Markt erzielbarer Preis sei. Diese Auslegung führe aber, so bemerkt das Finanzgericht, zu einem Widerspruch zwischen Artikel 7 der Verordnung und deren Artikel 6, aus dem zu folgern sei, daß die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten zu berücksichtigen seien.

7. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Hauptzollamt Hamburg-St. Annen und die Firma Edding haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Bundesrepublik Deutschland und das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, das nach Aufhebung des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen dessen Aufgaben übernommen hat, haben in der Sitzung vom 10. November 1970 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. November 1970 vorgetragen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung

A — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1. Die Kommission führt aus, der Zollwert sei der normale Preis, wie er durch die Verordnung Nr. 803/68 definiert sei. Dieser Normalpreis — der je nach den Gegebenheiten des konkreten Falles der Rechnungspreis oder der übliche Wettbewerbspreis in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt sein könne — solle eine wettbewerbsneutrale und gerechte Verzollung unabhängig von der jeweiligen Gestaltung der Verträge durch Ermittlung des wirklichen Wertes der Ware ermöglichen.

Durch die Begriffsbestimmung des Normalpreises in Artikel 1 der Verordnung sollten daher einige Faktoren ausgeschlossen werden, die sich aus dem jeweiligen konkreten Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ergeben und die den Preis der Ware derart beeinflussen könnten, daß er nicht mehr den wirklichen Wert der Ware repräsentiert.

Zu diesem Zweck

1. lege diese Bestimmung durch Verweisung auf Artikel 5 den für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt fest;

2. führe sie das Geschäft auf ein Kaufgeschäft zwischen zwei Personen zurück;

3. abstrahiere sie von dem konkreten Geschäft, indem sie abstelle auf

den Preis, der erzielt werden kann

bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs

zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind.

Die Kriterien des Artikels 1 würden in Artikel 2 noch ergänzt, der deutlich mache, daß ein möglichst unverfälschtes Bild von der Leistung des Verkäufers und der entsprechenden Gegenleistung des Käufers gewonnen werden solle.

Wenn der Normalpreis teilweise abstrakt sei, soweit die Nichtberücksichtigung gewisser, das Idealbild der Käufer-Verkäufer-Beziehung beeinträchtigender Faktoren vorgeschrieben werde, so sei er doch im übrigen grundsätzlich konkret zu bestimmen. Das habe zur Folge, daß etwa in den Fällen, in denen der Käufer vom Verkäufer besondere, unübliche Leistungen — beispielsweise Beförderung auf dem Luftweg — verlange, diese besonderen Leistungen berücksichtigt werden müßten. In solchen Fällen sei der Normalpreis nicht der übliche Wettbewerbspreis für die mit dem üblichen Transportmittel beförderte Ware, sondern der Preis, der für Waren, die auf andere Weise befördert worden sind und dem Käufer deshalb schneller zur Verfügung stehen, als normal zu betrachten sei. Jeder Käufer, der die Ware schnell geliefert haben wolle, müsse einen solchen Preis zahlen und sei hierzu auch bereit.

2. Die übrigen Vorschriften der Verordnung bestätigten die Auslegung, daß die tatsächlichen Beförderungskosten, von ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen, in den Normalpreis einzubeziehen seien :

a) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sei bei der Ermittlung des Normalpreises davon auszugehen, daß der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens beziehen, und es werde noch ausdrücklich bestimmt, daß diese Kosten somit vom Normalpreis umfaßt werden.

b) Die Artikel 6 und 7 der Verordnung bestätigten, daß die tatsächlichen Beförderungskosten in den Normalpreis einzubeziehen seien, Artikel 7, indem er ausdrücklich die Beförderungskosten als Kosten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 bezeichne, und Artikel 6, indem er für die verschiedenen Beförderungsarten präzise den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft bestimme.

c) Auch Artikel 8 sei hier zu nennen, denn er stelle in Absatz 1 Unterabsatz 1 den Grundsatz der Aufteilung der Beförderungskosten im Verhältnis der Streckenteile außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf; nur die erstgenannten Streckenteile seien bei der Bestimmung des Zollwerts zu berücksichtigen. Bestimmte Ausnahmeregelungen seien in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 4 ausdrücklich vorgesehen. Dies lasse sonach darauf schließen, daß die Verordnung Nr. 803/68 eine erschöpfende Regelung darstelle und nur die in ihr selbst ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen zulässig sein sollten.

d) In Artikel 8 Absatz 3 komme der Grundsatz der Einbeziehung der tatsächlich entstandenen Beförderungskosten gleichfalls zum Ausdruck, denn er bestimme, daß die Kosten des Beförderns selbst dann in den Zollwert einzubeziehen sind, wenn Waren unentgeltlich oder mit einem Transportmittel des Käufers befördert werden, und daß in diesen Fällen die Berechnung der Beförderungskosten nach dem üblichen Tarif bei gleicher Beförderungsart und bis zum Ort des Verbringens vorzunehmen ist.

e) Schließlich werde der gleiche Grundsatz noch in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bekräftigt, wonach der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt werden kann, wenn dieser Preis berichtigt worden ist, um unter anderem die Beförderungskosten zu berücksichtigen.

3. Allerdings schließe der Begriff des Normalpreises nicht per se jede Möglichkeit aus, den Grundsatz einzuschränken, daß der Normalpreis die tatsächlichen Beförderungskosten umfassen müsse; solche Ausnahmen müßten aber in der Verordnung vorgesehen sein, was nicht der Fall sei. Man könne dieser Feststellung nicht entgegenhalten, daß schon dem Begriff des Normalpreises Ausnahmen immanent seien, denn diese Auffassung würde die Systematik der Verordnung Nr. 803/68 verkennen und zu einer Rechtsunsicherheit führen, die dem Sinn der Verordnung — nämlich der einheitlichen Bemessung des Zollwerts durch die Mitgliedstaaten — direkt entgegengesetzt sein würde.

Jedenfalls konnte eine aus dem Begriff des Normalpreises abgeleitete Ausnahme, selbst wenn sie zulässig wäre, nicht für die Waren gelten, die, wie im vorliegenden Fall, durch die schnellere Lieferung einen für den tatsächlichen Käufer und für jeden Käufer in der gleichen Situation höheren Wert bekämen.

4. Die Kommission ist ferner der Auffassung, die von ihr vorgeschlagene Auslegung entspreche voll und ganz der sich aus dem Brüsseler Abkommen ergebenden. Hiernach seien die tatsächlichen Beförderungskosten ein Bestandteil des zur Bestimmung des Warenwerts dienenden Normalpreises. Zwar sehe das Abkommen in einigen Fällen die Möglichkeit vor, von dieser Regel Ausnahmen zu machen, wie aus dem Avis VIII des Ausschusses für den Zollwert hervorgehe. Das könne diesem Avis zufolge insbesondere bei Luftfrachten der Fall sein, jedoch unter der dreifachen Voraussetzung, daß die Benutzung des Luftweges zufällig sei, daß sie den Wert der Ware nicht erhöhe und daß die Ausnahme durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen werde. Eine solche Ausnahme sei, so bemerkt die Kommission, unter anderem durch § 13 der Wertzollordnung vorgesehen gewesen. Sie gelte nach der Verordnung Nr. 803/68 nicht mehr, denn die Gemeinschaftsbehörden seien der Auffassung gewesen, von der ihnen durch das Abkommen auf diesem Gebiet gegebenen Möglichkeit — die jedoch unter der Herrschaft der Vorschriften, die vor Gründung der EWG galten, ausgenutzt worden war — keinen Gebrauch mehr machen zu sollen.

5. Nach Ansicht der Kommission sind die dem Gerichtshof gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :

1. Bei der Bildung des Normalpreises sind die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1968 — Amtsblatt L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6 — genannten Beförderungskosten grundsätzlich die tatsächlich bei der konkreten Einfuhr entstandenen Frachtkosten.

2. Aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 ergibt sich nicht, daß der Normalpreis mit dem normalen cif-Preis identisch sein muß, der sich bei Kalkulation der üblichen — geringeren — Transportkosten auf dem Markt gebildet hat; der Normalpreis enthält die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Gemeinschaft, selbst wenn sich aus ihrer Einbeziehung ein höherer Preis 'ergibt als der, den ein beliebiger Käufer am Einfuhrort für eine auf andere Art beförderte Ware zahlen würde.

B — Erklärungen des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen, des Hauptzollamts Hamburg-Jonas und der Bundesrepublik Deutschland

Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Rechtsnachfolger des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen, und die Bundesrepublik Deutschland haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie sich den Inhalt der vom Hauptzollamt Hamburg-St. Annen im schriftlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen zu eigen machen.

Ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

1 — Zur ersten Frage

Das Hauptzollamt und die Bundesrepublik Deutschland führen zunächst aus, nach ihrer Auffassung gehe die Tragweite der vorgelegten Fragen erheblich über den vorliegenden Einzelfall hinaus, da die Inanspruchnahme des Luftweges im Außenhandel eine steigende Tendenz aufweise. Sodann bemerken sie, die erste Frage betreffe die Auslegung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 803/68, die auch eine solche des Artikels 1 der Verordnung erforderlich mache, den Artikel 7 nur präzisiere.

Nach Artikel 1 sei bei der Ermittlung des Normalpreises davon auszugehen, daß der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens in das Zollgebiet beziehen. Artikel 7 präzisiere, daß die genannten Kosten auch die Kosten der Beförderung enthielten. Selbst wenn diese Kosten nicht der Verkäufer, sondern der Käufer trage (z.B. bei Verkauf ab Werk), seien sie trotzdem für die Zollwertberechnung in den Normalpreis einzubeziehen (Art. 1 Abs. 2).

Da der Normalpreis der tatsächlich beim Zollamt zur Einfuhr angemeldeten Ware zu ermitteln sei, seien folglich die zu berücksichtigenden Beförderungskosten stets die Kosten der konkreten Beförderung dieser Ware bis zum Ort des Verbringens, d.h. die Kosten der tatsächlichen Beförderungsart und die tatsächliche Höhe des im einzelnen Fall gezahlten Preises.

Diese Auslegung, die sich aus dem Wortlaut von Artikel 1 und 7 der Verordnung Nr. 803/68 ergebe, decke sich mit Absatz 1 des Avis VIII des Zollwertausschusses, wonach die Kosten der Beförderung der Ware auf dem Luftweg oder mit einem anderen Transportmittel, das eine beschleunigte Lieferung gewährleistet, einen Bestandteil des Normalpreises im Sinne der Begriffsbestimmung bilden. Diese Auslegung entspreche auch der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte.

Der Normalpreis sei zwar ein gedachter Preis insofern, als er an einem genormten Vorgang ausgerichtet sei, er dürfe jedoch nicht völlig losgelöst von allen Fakten des einzelnen Falles gesehen werden.

Aus diesem Grund enthalte übrigens die vom Zollwertausschuß herausgegebene Mustererklärung Angaben über : a) Lieferungsbedingungen und b) die das Kaufgeschäft betreffenden Versand- und Lieferungskosten für die Waren, die zusätzlich zum Rechnungspreis zu zahlen sind, und zwar unter anderem Beförderungskosten bis zum Versandhafen oder -ort und Fracht- bzw. Beförderungskosten ab Versandhafen oder -ort.

Demgemäß schlagen das Hauptzollamt und die Bundesrepublik Deutschland vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten :

Bei Bildung des Normalpreises sind die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 genannten Beförderungskosten grundsätzlich die bei der konkreten Einfuhr entstandenen Frachtkosten.

2 — Zur zweiten Frage

Die Bejahung der ersten Frage mache eine Beantwortung der zweiten erforderlich. Das Finanzgericht frage, ob der sich bei der Bejahung der ersten Frage ergebende Grundsatz auch dann durchgreife, wenn sich auf dem Markt unter Zugrundelegung der üblichen Transportkosten ein normaler cif-Preis gebildet hat, der niedriger liegt als derjenige, der sich im Einzelfall wegen der Benutzung eines teureren Transportmittels errechnet.

Dem Hauptzollamt und der Bundesrepublik Deutschland zufolge bezieht sich der Normalpreis nicht auf einen normalen cif-Preis (den es im vorliegenden Fall nicht einmal gegeben habe, da es sich um einen Kauf c & i gehandelt habe). Der Normalpreis sei kein fixer Preis für alle gleichen Waren, denn alle Preise, die üblicherweise für die Ware bei einem Kaufgeschäft im Sinne der Verordnung erzielt werden könnten, hätten als normale Preise zu gelten. Der Normalpreis sei also kein abstrakter Preis, sondern ein Preis, der sich aus den vertraglichen Bedingungen ableite.

Wollte man den Begriff Normalpreis anders auslegen, so würden die Zollbehörden in unzumutbarer Weise belastet, da sie dann in jedem Einzelfall die normalen Kosten der Beförderung ermitteln müßten.

Das Hauptzollamt und die Bundesrepublik Deutschland sind weiter der Auffassung, daß keiner der Sonderfälle vorliege, die es erlaubten, die tatsächlichen Beförderungskosten nicht in den Normalpreis einzubeziehen.

Die tatsächlichen Kosten würden nicht erfaßt, wenn die Beförderung auf dem Luftweg den zu ermittelnden Wert nicht erhöhe. Das sei der Fall, wenn der Käufer die Kosten der Luftbeförderung nicht trägt oder die Waren kostenlos geliefert werden. Dann könne angenommen werden, daß der Käufer bei Beförderung auf dem Luftweg nicht mehr bezahle als bei Beförderung auf dem Wasserweg, daß also der Normalpreis die höheren Luftfrachtkosten nicht umfasse.

Diese Ausnahme könne jedoch keine Anwendung finden, wenn — wie im vorliegenden Fall — der Käufer die Luftfrachtkosten tatsächlich trägt und damit selbst beweise, daß ein Käufer für die auf dem Luftweg beförderte Ware mehr bezahle als für die gleiche auf normalem Weg gelieferte Ware und daß für den Importeur der wirkliche Wert der eingeführten Ware infolge der Benutzung des Luftweges gestiegen sei.

Das Hauptzollamt und die Bundesrepublik Deutschland schlagen vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten :

Die bei der konkreten Einfuhr entstandenen Frachtkosten sind auch dann in den Normalpreis im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 als Kostenfaktor einzubeziehen, wenn der auf diese Weise errechnete Preis höher ist als der cif-Preis, der sich bei Kalkulation der üblichen — geringeren —, aber bei einer anderen Beförderungsart anfallenden Transportkosten auf dem Markt gebildet hat.

C — Erklärungen der Firma Edding

1. Die Firma Edding meint, an sich würde sich die Lösung anbieten, für die Berechnung des Normalpreises nur die normalen Beförderungsbedingungen für die Warenart zu berücksichtigen, der die zu bestimmende Partie angehört. Der Normalpreis müsse sich aus homogenen Faktoren zusammensetzen, und es wäre ein Widerspruch in sich, ihn teils aus normalen (also abstrakten) Faktoren und teils aus konkreten Faktoren (die recht anomal, weil völlig außergewöhnlich, sein könnten) zu bilden.

Wenn das Finanzgericht dem Gerichtshof die Frage vorgelegt habe, so habe das historische Gründe. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 803/68 habe in Deutschland überwiegend die Tendenz bestanden, auf die tatsächlichen Beförderungskosten abzustellen: Diese Tendenz habe sich trotz der späteren Gesetzesänderungen erhalten, da sie fiskalischen Interessen dienlich sei.

2. Die verschiedenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68 ließen erkennen, daß entgegen dieser Übung die Beförderungskosten abstrakt zu berücksichtigen seien :

a) Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung könne der Rechnungspreis nur dann als Zollwert anerkannt werden, wenn er mit dem Normalpreis identisch ist (Art. 9). Dies besage, daß in der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers dem abstrakten Normalfall der Vorrang vor dem konkreten Einzelfall zukomme. Während zum Rechnungspreis die tatsächlichen Beförderungskosten paßten, stehe der Normalpreis nur mit der Normalfracht in Einklang.

b) Wenn Artikel 1 Absatz 2 bestimme, daß der Normalpreis die Beförderungskosten umfaßt, so weise er durch die Wiederholung des Normalpreisgedankens darauf hin, daß die Abstraktion auch für die Beförderungskosten gelte.

Dieser Artikel falle besonders auf, wenn man ihn mit den entsprechenden früheren Vorschriften des deutschen Rechts (§ 29 Abs. 2 des Zollgesetzes und § 8 der Wertzollordnung) vergleiche, wo die Rede sei von den Kosten der Lieferung der Ware und den Vertriebskosten, die entstehen, um die zu bewertende Ware… zu liefern. Wenn — anders als in der Verordnung Nr. 803/68, wo von den Waren gesprochen werde — hier der Singular verwandt werde, so komme darin zum Ausdruck, daß nach den deutschen Rechtsvorschriften auf eine bestimmte Lieferung abzustellen sei, bei den Gemeinschaftsvorschriften aber Waren allgemein zu bewerten seien.

c) Artikel 7 sei gleichfalls abstrakt, denn dort sei lediglich von den Kosten des Beförderns die Rede. Dagegen habe die entsprechende Vorschrift des deutschen Rechts von den Beförderungskosten der zu bewertenden Ware gesprochen.

3. Bei der Bestimmung des Normalpreises sei also für eine in Hamburg eintreffende Partie auf den Weltmarktpreis cif Hamburg unter Berücksichtigung des normalen Beförderungsmittels für die Ware abzustellen.

Ist dieses Mittel die Beförderung auf dem Seeweg, so könne man nicht, wenn ein Importeur, um einen Kunden nicht zu enttäuschen, sich damit abfinden, ausnahmsweise und mit Verlust auf dem Luftweg einzuführen, einen den Wert cif Seeweg übersteigenden Zollwert feststellen, indem man die Kosten der Luftbeförderung in die Berechnung des Normalpreises einbeziehe.

4. Keine andere Verordnungsvorschrift widerlege diese Auffassung. Artikel 6 der Verordnung Nr. 803/68, der den Ort des Verbringens in die Gemeinschaft je nach dem Transportmittel festlegt, besage nichts über die unterschiedlichen Kosten des Transportmittels, wenn, wie vorliegend, der Ort des Verbringens der gleiche sei, welches Transportmittel auch gewählt wird (Luft- oder Seeweg). Auch die zur Durchführung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 ergangene Verordnung Nr. 1769/68 habe den Zweck, die Luftfracht zu normalisieren, d.h. von den tatsächlichen Kosten zu abstrahieren, indem sie ohne Rücksicht auf den Ort der Verbringung in die Gemeinschaft einen einheitlichen Zollwert festlege; die Verordnung besage aber nichts darüber, ob die teurere Luftfracht bei der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigen sei.

5. Die Firma Edding bemerkt noch, ihre Auslegung entspreche der Auslegung der Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwerts durch die Avise des Zollwertausschusses und die Erläuterungen.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Brüsseler Begriffsbestimmung seien ebenso abstrakt wie die Verordnung Nr. 803/68 und zeigten deutlich, daß nicht auf die tatsächlichen Umstände einer konkreten Einfuhr abgestellt werde.

Die Anmerkung 5 zu Artikel 1 betone in Absatz 1 noch einmal die Maßgeblichkeit der Normalsituation. In Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 komme zum Ausdruck, daß Beförderungskosten dann nicht maßgeblich seien, wenn sie zur Begriffsbestimmung des Wertes im Widerspruch stehen, also nicht normal sind.

Der Avis VIII sage in Absatz 4, daß die Mehrkosten des Lufttransports dann nicht zum Zollwert gehören, wenn die Beförderung auf dem Luftweg zufällig erfolgt oder den Wert der beförderten Ware nicht erhöht. Der Avis füge noch hinzu, es brauchten lediglich die entsprechenden Kosten der Beförderung auf dem Land- oder Seewege in den Zollwert einbezogen zu werden, wobei die Kosten für das normalerweise benutzte Verkehrsmittel zugrunde zu legen sind.

Der Avis XXX betreffe zwar einen Sonderfall, spreche sich aber ebenfalls dafür aus, daß die Mehrkosten des Lufttransports nicht zum Zollwert gehörten.

6. Die Firma Edding bemerkt abschließend, eine auf die tatsächlichen Kosten gestützte Auslegung würde ungünstige Auswirkungen auf die Ausdehnung des Luftverkehrs haben und diejenigen bestrafen, die dieses Beförderungsmittel wählten.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Mai 1970, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Juni 1970, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 und 7 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt L 148, S. 6 ff.) vorgelegt.

2 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob bei der Bildung des Normalpreises, nach dem sich der Zollwert für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmt, die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 803/68 genannten Beförderungskosten grundsätzlich die tatsächlich bei der konkreten Einfuhr entstandenen Frachtkosten sind.

3 Für den Fall der Bejahung der ersten Frage wird der Gerichtshof ferner ersucht zu entscheiden, ob sich aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 ergibt, daß diese Kosten dann nicht in den Normalpreis einzubeziehen sind, wenn sich auf solche Weise ein Preis errechnet, der höher liegt als der cif-Preis für einen beliebigen Käufer am Einfuhrort bei Kalkulation der geringeren Kosten des üblichen Beförderungsmittels.

4 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d.h. der Preis, der für diese Waren bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann.

5 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist davon auszugehen, daß der so definierte Normalpreis alle Kosten umfaßt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Ware am Ort des Verbringens beziehen, insbesondere, wie Artikel 7 der Verordnung ausdrücklich bestimmt, die Kosten des Beförderns.

6 Die gestellten Fragen gehen dahin, ob die Beförderungskosten im Sinne des Artikels 7 auch dann die tatsächlich gezahlten Kosten sind, wenn der Käufer ein unübliches und besonders teures Beförderungsmittel gewählt hat und dadurch die Einbeziehung der tatsächlichen Frachtkosten zu einem Normalpreis führt, der höher ist als der cif-Preis, wenn das übliche Beförderungsmittel zugrunde gelegt wird.

7 Der Begriff des Normalpreises hat hauptsächlich den Zweck, den Zollbehörden im Interesse einer gerechten Zollerhebung die Ermittlung des wirklichen Warenpreises auch in dem Fall zu ermöglichen, daß die Bedingungen der über die Waren abgeschlossenen Geschäfte durch Faktoren beeinflußt sind, welche die Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen den Geschäftspartnern beeinträchtigen.

8 Am besten verkörpert bei einem unter Bedingungen des freien Wettbewerbs abgeschlossenen Kauf grundsätzlich der für eine bestimmte Ware tatsächlich vereinbarte Preis den für den Zollwert maßgeblichen Normalpreis.

Dies gilt, ohne daß zwischen den verschiedenen Beförderungsmitteln zu unterscheiden wäre, auch dann, wenn das gewählte Beförderungsmittel für die fragliche Ware unüblich erscheinen mag.

Denn der Käufer kann gute kaufmännische Gründe dafür haben, einem unüblichen und teureren Beförderungsmittel wegen seiner größeren Schnelligkeit oder überlegenen Sicherheitsgarantien den Vorzug zu geben.

Durch die Wahl eines solchen Beförderungsmittels erweckt er den Eindruck, daß er wegen der außergewöhnlichen Umstände des Geschäfts ein Interesse daran hatte, diesen Preis zu zahlen, und daß jeder andere Käufer unter den gleichen Umständen ebenso handeln würde.

9 Die Kosten des Beförderns im Sinne von Artikel 7 sind daher — abgesehen von ausdrücklich geregelten, in Fällen wie dem vorliegenden jedoch nicht anwendbaren Ausnahmen — die vom Käufer tatsächlich aufgewandten Kosten, selbst wenn sie zu einem Normalpreis führen, der höher ist als der cif-Preis für die gleiche Ware bei ihrer Beförderung mit einem üblicheren Transportmittel.

10 Diese Auslegung wird durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 803/68 bestätigt, der den Ort des Verbringens der Ware in die Gemeinschaft für die verschiedenen Beförderungsmittel unterschiedlich bestimmt, also voraussetzt, daß auf das tatsächliche Beförderungsmittel abgestellt wird.

Sie wird ferner durch Artikel 8 der genannten Verordnung bestätigt, nach dessen Absatz 3 bei unentgeltlicher Beförderung die Kosten des benutzten Transportmittels in den Zollwert einzubeziehen sind.

11 Schließlich entspricht die hier vertretene Auslegung auch dem Brüsseler Zollwertabkommen vom 15. Dezember 1950 sowie den dazu ergangenen Erläuterungen und Avisen.

Insbesondere sieht der Avis VIII des Zollwertausschusses vor, daß — außer in bestimmten Fällen, in denen der Verkäufer die Fracht trägt — die Kosten der Beförderung mit einem Transportmittel, das eine beschleunigte Lieferung gewährleistet, einen Bestandteil des Normalpreises bilden, wenn sich durch diese Beförderung der Wert der beförderten Ware speziell für den Käufer erhöht.

Kosten

12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Bundesrepublik Deutschland, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig.

13 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9 und 177, aufgrund der Verordnung Nr. 803/68 des Rates,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europä ischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 12. Mai 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Die für ein teureres als das übliche Beförderungsmittel einer Ware tatsächlich gezahlten Kosten werden, von ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen, bei der Ermittlung des den Zollwert bildenden Normalpreises auch dann berücksichtigt, wenn dieser dadurch höher wird als der cif-Preis der Ware bei ihrer Beförderung mit dem üblichen Transportmittel.