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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1970 – C-31/70

ECLI:EU:C:1970:108

In der Rechtssache 31/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

DEUTSCHE GETREIDE- UND FUTTERMITTEL HANDELSGESELLSCHAFT MBH, Hamburg,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ALTONA

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962, S. 933 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft mbH, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ließ am 28. Januar 1963 Mais aus den Vereinigten Staaten zum freien Verkehr abfertigen. Nach ihren Angaben war der Mais durch Nässeeinwirkung während des Transports um 25 % im Wert gemindert worden. Das Zollamt forderte als Abschöpfung einen Betrag, den es nach dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Satz berechnete.

Nachdem der Einspruch der Klägerin beim Hauptzollamt Hamburg-Altona sowie ihre Klage beim Finanzgericht Hamburg erfolglos blieben, ist der Rechtsstreit augenblicklich vor dem VII. Senat des Bundesfinanzhofs anhängig.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits eng mit der Anwendung der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 zusammenhänge; er hat daher durch Beschluß vom 4. Juni 1970 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt :

1. Ist die Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 dahin auszulegen, daß für Mais, der beim Transport vor der Einfuhr durch Nässeeinwirkung im Wert gemindert worden ist, die gleiche Abschöpfung zu erheben ist wie für unbeschädigten Mais ?

2. Bei Bejahung der Frage 1 :

Ist diese Regelung insoweit gültig?

3. Bei Verneinung der Fragen 1 oder 2 :

a) Kann für Mais, der vor der Einfuhr durch Nässeeinwirkung im Wert gemindert worden ist, eine Abschöpfung erhoben werden ?

b) Bei Bejahung der Frage 3 a: Nach welchen Gesichtspunkten ist die Abschöpfung zu bemessen ?

2. Der Vorlegungsbeschluß ist am 1. Juli 1970 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft mbH, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen, und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. November 1970 bestimmt.

Die Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft mbH und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 12. November 1970 mündliche Ausführungen gemacht.

Die Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft mbH war vertreten durch Rechtsanwalt Claus Brändel, die Regierung des Königreichs der Niederlande durch den Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten C.W. Santen und die Kommission der EWG durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Dezember 1970 vorgetragen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung

A — Erklärungen der Deutschen Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft mbH

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist zunächst darauf hin-, daß das Problem der auf seewasserbeschädigtes Getreide zu erhebenden Abschöpfung im deutschen Recht bereits im Zusammenhang mit der früheren nationalen deutschen Getreidemarktordnung zu Auseinandersetzungen geführt habe. Sie führt hierzu zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, aus denen hervorgehe, daß der Abschöpfungssatz bei beschädigter Ware herabgesetzt werde und der Hauptzweck der Abschöpfung (oder ähnlicher Sonderabgaben) darin bestehe, unangemessene Gewinne der Importeure zu verhindern.

Die Klägerin untersucht sodann die erste Frage und bemerkt, die Verordnung Nr. 19 sehe keine ausdrückliche Abschöpfungsregelung für beschädigtes Getreide vor, das trotz der Beschädigung für die tarifliche Einordnung seine Getreidequalität behalte. Bei der Lösung des Problems sei daher vom Sinn und Zweck der Abschöpfung auszugehen.

Ein erster Anhaltspunkt sei aus dieser Sicht darin zu erblicken, daß die Getreidemarktordnung von gesunder, handelsüblicher Ware ausgehe: Das werde durch zahlreiche Gemeinschaftsvorschriften über Ein- und Ausfuhren bestätigt.

Die Methode der generellen Abschöpfung sei mit der Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen beschädigtem und unbeschädigtem Getreide nicht unvereinbar: Sie bedeute nur, daß der bei jeder Getreideart für eine bestimmte repräsentative Qualität (Standardqualität) für einen bestimmten Einfuhrzeitraum festgelegte Abschöpfungssatz in generalisierender Weise auf die zu dieser Getreideart gehörenden Qualitäten angewandt werde, auch wenn sie von der Standardqualität nach oben oder unten abwichen.

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Abschöpfung rechtfertige sich diese Methode jedoch nur, wenn zwei grundlegende Rechtsprinzipien beachtet würden: das Prinzip der Steuergerechtigkeit und das der Verhältnismäßigkeit. Nur den normalen handelsüblichen Abweichungen entsprechende Qualitätsunterschiede zwischen dem Getreide und der Standardqualität blieben für eine Änderung des anwendbaren Abschöpfungssatzes unberücksichtigt.

Bei Waren, die infolge von Wasserschäden ihren üblichen Handelswert verloren haben, lasse sich diese Methode dagegen nicht mehr anwenden, da sie hier dem Zweck der Abschöpfung gerade zuwiderlaufen und dem nationalen Fiskus die Möglichkeit geben würde, sich zu Lasten dieser beschädigten Ware ungerechtfertigte Einnahmen zu verschaffen. Es lasse sich nicht einwenden, daß in diesem Fall der Importeur der Ware die Nachteile der Regelung hinzunehmen habe, wenn er sich gegen die entsprechenden Risiken — z.B. durch eine Transportversicherung — absichern könne. Zunächst hänge in jedem Rechtsstaat die Erhebung einer Abgabe davon ab, ob es für sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage gebe, nicht jedoch davon, ob die Abgabe zivilrechtlich abgewälzt werden könne. Unterstelle man zweitens einmal, daß eine Versicherung gegen die mit dem Transport der Ware verbundenen Risiken zur Vermeidung solcher Nachteile geboten wäre, so müßten ihre Kosten von der Kommission als normale Kostenelemente des cif-Preises, auf dem die Berechnung des Abschöpfungssatzes beruhe, berücksichtigt werden. Aus der Tatsache, daß die Kommission diesen Kosten nicht Rechnung getragen habe, sei also zu folgern, daß der Abschluß einer solchen Versicherung vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vorausgesetzt werde.

Die Klägerin gelangt zu dem Ergebnis, daß die erste Frage zu verneinen sei. Zur zweiten Frage weist die Klägerin darauf hin, daß die Abschöpfung auf dem Vertrag, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 3, beruhe, der die Einführung von Preisregelungen vorsehe, sofern es sich dabei um erforderliche Maßnahmen handle. Darin liege ein unmißverständlicher und unzweideutiger Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Wenn auch der Ausdruck erforderliche Maßnahmen für den Gemeinschaftsgesetzgeber eine gewisse Gestaltungsfreiheit des gesetzgeberischen Ermessens postuliere, so sei es doch selbstverständlich, daß der Vertrag damit kein uneingeschränktes Ermessen habe einräumen wollen und daß diese Gestaltungsfreiheit dem vorgenannten, in jedem Rechtsstaat anerkannten Grundsatz unterliege.

Die Gemeinschaft, die ein Zusammenschluß von Rechtsstaaten sei, habe diesen Grundsatz gleichfalls zu beachten, und zwar sowohl für ihr normatives als auch für ihr exekutives Verhalten. Die von ihr im Rahmen von Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen dürften nicht stärker in die Rechtssphäre des Gemeinschaftsbürgers eingreifen, als es zur Erreichung des erstrebten Zieles unbedingt erforderlich sei. Daher wäre Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 unwirksam und unbeachtlich, wenn er in dem Sinne angewandt würde, daß bei der Einfuhr seewasserbeschädigten Getreides eine gleich hohe Abschöpfung zu erheben wäre wie bei der Einfuhr gesunder Ware. Im Ergebnis ist die Klägerin daher der Auffassung, die zweite Frage sei zu verneinen.

Zur dritten Frage räumt die Klägerin ein, daß es nach dem Zweck der Preisangleichung und im Hinblick auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit unangemessen wäre, seewasserbeschädigtes Getreide von der Abschöpfung gänzlich freizustellen. Es müsse vielmehr weiter als der Abschöpfung unterliegendes Getreide' angesehen, doch müsse der anwendbare Satz nach dem Grad der durch die Beschädigung eingetretenen Wertminderung abgestuft und ermäßigt werden. Im vorliegenden Fall sei eine Herabsetzung des Abschöpfungssatzes um 25 % (die dem Wertverlust von 25 % entspreche) absolut korrekt und gerechtfertigt. Diese Herabsetzung bereite keine Schwierigkeiten bei der Anwendung und schaffe keine neue Rechtsnorm, denn es gebe nur zwei Möglichkeiten :

entweder bestehe auf diesem Gebiet eine Gesetzeslücke, dann sei sie mit Hilfe des in der Begründung zur Ratsverordnung Nr. 19 verankerten Prinzips und des in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag normierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu schließen

oder der Gesetzgeber habe beschädigte und unbeschädigte Ware der gleichen Abschöpfungsregelung unterwerfen wollen, dann sei die richtige Abschöpfungshöhe aus dem genannten Artikel 40 herzuleiten, wolle man nicht die Rechtmäßigkeit der Abschöpfung schlechthin verneinen.

B — Erklärungen der niederländischen Regierung

Zur ersten Frage bemerkt die niederländische Regierung, sie lasse sich nicht ausschließlich aufgrund der Verordnung Nr. 19 beantworten, da diese, für sich genommen, hinsichtlich des anwendbaren Satzes keinen Unterschied mache zwischen Mais schlechthin und Mais, der auf dem Transport beschädigt worden ist.

Zur zweiten Frage meint die niederländische Regierung, ihre Bejahung könne zu der — nach Ansicht dieser Regierung unerwünschten — Konsequenz führen, daß für beschädigten Mais überhaupt keine Abschöpfung zu entrichten wäre. Bei der dritten Frage spricht sich die niederländische Regierung schließlich für die Auffassung aus, der Abschöpfungssatz für ernstlich beschädigten Mais müsse niedriger sein als der in der Verordnung Nr. 19 für Mais schlechthin vorgesehene. Sei die zu zahlende Abschöpfung höher als der Restwert der Ware, so werde die Einfuhr praktisch unmöglich. In diesem Fall auf der Anwendung eines unveränderten Abschöpfungssatzes zu bestehen, sei eine unbillige und unvernünftige Gesetzesanwendung.

Die niederländische Regierung unterstreicht in diesem Zusammenhang, in den Niederlanden gebe die Beschikking Landbouwheffing- en -restitutie regime 1968 II die Möglichkeit, den allgemein anwendbaren Abschöpfungssatz aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen, wenn die Ware beschädigt sei und so an Wert verloren habe.

Die niederländische Regierung verneint jedoch die Frage, ob eine Regelung in der Richtung der vorerwähnten Vorschriften des niederländischen Rechts schon jetzt kraft Auslegung der Verordnung Nr. 19 in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelte.

Diese Verordnung bestimme nur den Tarif der vorgesehenen Abschöpfungen und lasse alle übrigen Punkte, auf die sich eine vollständige Abgabenregelung erstrecken muß, darunter auch das vorliegende Problem, ungeregelt. Ebenso verhalte es sich bei den Zöllen: Ihr Tarif sei in den Artikeln 19 ff. des Vertrages bestimmt und später durch die Verordnung Nr. 950/68 des Rates im einzelnen festgelegt worden, doch seien die notwendigen Durchführungsbestimmungen gegenwärtig noch in den nationalen Zollgesetzgebungen niedergelegt. Daher gelangt die niederländische Regierung zu dem Ergebnis, daß auf diese Materie die nationalen Regelungen anzuwenden seien. Soweit zwischen diesen Regelungen Divergenzen beständen, die den Zielsetzungen des Vertrages und dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zuwiderlaufen, könnten diese nur durch die Angleichung der Rechtsvorschriften und gegebenenfalls durch den Erlaß einer Gemeinschaftsregelung seitens der dafür zuständigen Gemeinschaftsorgane beseitigt werden.

C — Erklärungen der Kommission der EG

Zum Problem der Auslegung der Verordnung Nr. 19 bemerkt die Kommission, das Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in der Verordnung und in ihren Durchführungsvorschriften, die vorsähen, daß bei der Bemessung des Abschöpfungssatzes die bessere oder schlechtere Qualität der Erzeugnisse zu berücksichtigen sei, mache die durch diese Verordnung eingeführte Regelung weder unklar noch lückenhaft, denn es entspreche der Eigenart dieses Systems, daß es ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der im Einzelfall eingeführten Ware angewandt werde.

Die Kommission erläutert, daß der Abschöpfungssatz bei jeder Warenart für einen bestimmten Zeitraum unter Zugrundelegung der Standardqualität der Ware berechnet werde, welche die Verordnung Nr. 61 für die ganze Gemeinschaft festlege, und zwar für Mais in Artikel 5. Aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus dem genannten Artikel gehe hervor, daß zwischen Qualität und Beschaffenheit der eingeführten Ware kein relevanter Unterschied bestehe, jedenfalls nicht im Rahmen der Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 19.

Nach Ausführungen über den Festsetzungsmechanismus für die Abschöpfungssätze innerhalb der durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 eingeführten Regelung bemerkt die Kommisision, in diesem Rahmen seien die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Höhe der Abschöpfung je nach Qualität oder Beschaffenheit der eingeführten Ware nach eigenem Ermessen zu ändern, denn nach dem Inkrafttreten der Verordnungen über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sei ihnen insoweit jegliche Zuständigkeit entzogen (vgl. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 74/69 zur Tarifhoheit der Mitgliedstaaten).

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß die erste Frage zu bejahen sei.

Zum Problem der Gültigkeit der Verordnung Nr. 19 bemerkt die Kommission vorab, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten keinerlei Folgerungen für den vorliegenden Fall abgeleitet werden; denn sie betreffe ausschließlich die Anwendung und Auslegung des vor der Verordnung Nr. 19 in Geltung gewesenen deutschen Marktordnungsrechts und erkläre sich durch die Besonderheiten des Artikels 8 des deutschen Getreidegesetzes.

Die Kommission weist das auf eine angebliche Verletzung von Artikel 12 des Vertrages gestützte Vorbringen zurück. Sie macht geltend, diese Vorschrift begründe eine Stillhalteverpflichtung der Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, während es hier um die Abschöpfungen gegenüber dritten Ländern gehe, und bemerkt sodann, im vorliegenden Fall sei auch keine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze gegeben, insbesondere keine des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Erhebung eines gleichen Abschöpfungsbetrags ohne Rücksicht auf die Qualität des eingeführten Maises führe in der Tat zu einer unterschiedlichen Abgabenbelastung; minderwertiger Mais werde höher belastet. Diese Differenzierung werde aber durch die erwähnten Grundsätze keineswegs verboten, da diese nur solche Unterscheidungen untersagten, die vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr gedeckt würden oder auf sachfremden Erwägungen beruhten.

Im übrigen habe der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Es habe an ihm gelegen, die verfolgten Ziele und Zwecke zu definieren und über die geeigneten Mittel zu ihrer Erreichung zu befinden; daher könnte eine Verletzung der erwähnten Grundsätze nur angenommen werden, wenn die vorgesehene Maßnahme unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erschiene. Die aus der Erhebung einer gleichen Abschöpfung je Gewichtseinheit folgende unterschiedliche Abgabenbelastung sei jedoch nur die logische Folge der gewählten generellen Abschöpfungsmethode.

Gegen dieses System als solches könnten keine begründeten Einwände vorgebracht werden; auch der Gerichtshof habe im übrigen seine Zulässigkeit nicht in Zweifel gezogen. Zunächst sei es im Rahmen der konkreten agrarpolitischen Ziele der Gemeinschaft legitim gewesen, im Hinblick auf eine gemeinsame Qualitätspolitik durch ein geeignetes Abschöpfungssystem einen Anreiz zur Einfuhr hochwertiger Ware zu geben und die Einfuhr minderwertiger Erzeugnisse wirtschaftlich weniger interessant zu machen. Ferner erlaube diese Regelung einen optimalen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Marktordnungsinteresse und den kommerziellen Belangen der Importeure. Da die Einzelheiten dieser Regelung allen Beteiligten bekannt seien, sei die jeweils richtige Belastung für jedermann kontrollierbar; aber auch unabhängig davon gebe die Typisierung der Abschöpfung die Möglichkeit, Schwierigkeiten und Unsicherheitsfaktoren der individuellen Berechnungsmethode zu vermeiden. Schließlich sei die Preisangleichung bei mangelhaftem Mais gleichermaßen notwendig gewesen wie bei der Einfuhr einwandfreien, höherwertigen Getreides, denn gerade billige Einfuhren seien geeignet, das Preisgefüge auf dem Binnenmarkt störend zu beeinflussen.

Überdies wirke die Erhebung eines einheitlichen, generellen Abschöpfungsbetrags nicht diskriminierend, da gerade diese Erhebungsart die Wettbewerbsneutralität des gemeinsamen Einfuhrregimes wahre, die bei individueller Berechnung nicht gewährleistet sei. Zum einen müßte, wenn bei der Berechnung der Abschöpfung auch vom tatsächlichen Gestehungspreis auszugehen wäre, derjenige von zwei Importeuren der gleichen Ware, der billiger gekauft hätte, eine höhere Abschöpfung bezahlen und würde so des Vorteils beraubt, den er durch seine Fähigkeit und Tüchtigkeit vor seinem Konkurrenten erlangt hätte. Zum anderen würde die einheitliche Anwendung und damit die Wettbewerbsneutralität der Abschöpfungen in Frage gestellt, wollte man den staatlichen Behörden gestatten, die Abschöpfung nach den Besonderheiten der einzelnen Einfuhr zu verändern.

Die prinzipielle Benachteiligung minderwertigen Getreides durch das generelle, Abschöpfungssystem belaste im übrigen den Importeur nicht übermäßig und unzumutbar.

Nach Ausführungen darüber, daß die gemeinsame Einfuhrregelung dem Importeur (vgl. insbesondere Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19) die Freiheit gegeben habe, das Verhältnis zwischen Warenwert und Einfuhrbelastung selbst zu bestimmen, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, die Klägerin sei durch die Erhebung der generellen Abschöpfung auf Mais auch dann nicht zu sehr belastet worden, wenn sie es unvorhergesehenerweise und ohne eigenes Verschulden mit beschädigter und minderwertiger Ware zu tun gehabt habe. Da die Gemeinschaft dem Handel praktisch die volle kaufmännische Entscheidungsfreiheit lasse, trage dieser auch das volle Absatzrisiko. In aller Regel trete eine Transportversicherung — die handelsüblich und zumutbar sei — mindestens für die Wertminderung gegenüber dem ursprünglichen Weltmarktpreis der beschädigten Partie ein. Außerdem sei die Klägerin in keiner Weise zur Einfuhr der beschädigten Getreidepartie verpflichtet gewesen, sondern sie hätte sie veräußern oder in anderer Weise verwerten können. Ferner hätte sie zwischen der Verwendung der ursprünglichen Lizenz mit der darin angegebenen Abschöpfung durch Einfuhr anderer, höherwertiger Ware und der Beantragung einer neuen Lizenz mit einer möglicherweise günstigeren Abschöpfung wählen können.

Für den Fall, daß diese Möglichkeit nicht mehr bestehe, weil die verbleibende Laufzeit der Lizenz zu Ersatzkäufen nicht mehr ausreiche und sich die Transportschäden als so erheblich erwiesen, daß die Einfuhren nicht mehr rechtzeitig erfolgen könnten oder praktisch unmöglich würden, sei der Importeur unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt nicht mehr zur Einfuhr verpflichtet: Er könne die Aufhebung der Lizenz beantragen oder deren Laufzeit verlängern lassen.

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, die zweite Frage sei zu bejahen. Da sie die beiden ersten Fragen somit bejaht, hält die Kommission es für überflüssig, auf die dritte Frage einzugehen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 4. Juni 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung und Gültigkeit der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962 Nr. 30) gestellt.

Zu den beiden ersten Fragen

2 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Verordnung Nr. 19 dahin auszulegen ist, daß für Mais, der beim Transport vor der Einfuhr durch Nässeeinwirkung im Wert gemindert worden ist, die gleiche Abschöpfung zu erheben ist wie für unbeschädigten Mais. Für den Fall der Bejahung dieser Frage wird der Gerichtshof gebeten zu entscheiden, ob die Verordnung insoweit gültig ist.

3 Diese beiden eng miteinander zusammenhängenden Fragen sind gemeinsam zu prüfen.

4 Weder die Verordnung Nr. 19 noch die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften enthalten Bestimmungen, nach denen der Satz der auf eine bestimmte Getreideart zu erhebenden Abschöpfung deswegen gesenkt werden könnte, weil das Getreide vor der Einfuhr beschädigt und im Wert gemindert worden ist. Angesichts des Schweigens der Vorschriften muß die Lösung des Problems unter Berücksichtigung der Grundsätze, welche die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte beherrschen, und der Ziele, die der Vertrag dieser Organisation zuweist, aus dem System der genannten Verordnung gewonnen werden.

5 Die Verordnung Nr. 19 und die übrigen zur Errichtung gemeinsamer Agrarmarktordnungen ergangenen Vorschriften haben, um die in den Artikeln 39 und 40 des Vertrages aufgestellten Ziele zu erreichen, für den jeweiligen Sektor ein Preisregelungssystem vorgesehen. Im Rahmen dieses Systems hat die Verordnung Nr. 19 die Einfuhren aus dritten Ländern Abschöpfungen in Höhe des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und den im einführenden Mitgliedstaat bestehenden Preisen unterworfen. Diese Abschöpfungen beruhen auf dem Vertrag und gehören nicht dem nationalen Recht an; sie sind in allen Mitgliedstaaten zugleich, nicht nur in einem von ihnen anwendbar und erfüllen eine marktregelnde Aufgabe nicht im nationalen Rahmen, sondern in dem einer gemeinsamen Organisation; sie werden mit beweglichem, je nach den Wechselfällen der Konjunktur schwankendem Satz nach einem Preisniveau bemessen, das so festgesetzt wird, wie es den Zielen des Gemeinsamen Marktes entspricht. Insbesondere 'nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 entspricht der Abschöpfungsbetrag für jedes Erzeugnis dem Unterschied zwischen dem unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ermittelten cif-Preis und dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaats. Dieser Preis wird von den Mitgliedstaaten jährlich für eine Standardqualität des jeweiligen Getreides festgesetzt, während der cif-Preis unter Zugrundelegung der Weltmarktpreise bestimmt wird, die entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der für den Schwellenpreis maßgebenden Standardqualität berichtigt werden.

6 Diesem System ist zu entnehmen, daß die Abschöpfungen, die auf der Grundlage gewichteter Werte für Standardqualitäten berechnet werden, pauschale Abgaben sind, die nicht auf die individuellen Merkmale der eingeführten Erzeugnisse abstellen, und daß daher diesen Abschöpfungen Erzeugnisse von geringerer als der Standardqualität ebenso wie Erzeugnisse höherer Qualität unterliegen.

7 Dabei haben die Ursachen, aus denen die Beschaffenheit einer Ware schlechter ist als die Standardqualität, keinen Einfluß auf die Gründe, welche die Anwendung der allgemeinen Abschöpfung auf diese Ware rechtfertigen. Denn Erzeugnisse, die vor der Einfuhr beschädigt und dadurch im Wert gemindert worden sind, können trotz dieses Wertverlusts den Agrarmarkt ebenso beeinflussen wie jene anderen Waren, deren Qualität schon von vornherein geringer als die Standardqualität war und die trotzdem der allgemeinen Abschöpfung unterliegen.

8 Die Anwendung der gleichen allgemeinen Abschöpfung auf alle Erzeugnisse, beschädigte wie unbeschädigte, entspricht den mit der Preisregelung der Verordnung Nr. 19 verfolgten Zielen. Wenn auch unbestreitbar der Importeur beschädigter Erzeugnisse wegen des Qualitätsverlusts höher belastet wird als es normalerweise der Fall gewesen wäre, so kann doch der Ausgleich des sich hieraus ergebenden Schadens insoweit nicht in einer Änderung des anwendbaren pauschalen Satzes gesucht werden, die weder durch die Zweckbestimmung noch durch die Berechnungsweise der Abschöpfung zu rechtfertigen wäre.

9 Nach allem erscheint die Pauschalität des oben beschriebenen Abschöpfungssystems den Zielen des Vertrages angemessen.

10 Die beiden ersten Fragen sind sonach wie folgt zu beantworten :

11 Die Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsam men Marktorganisation für Getreide ist dahin auszulegen, daß auf eingeführten Mais, der auf dem Transport beschädigt und dadurch im Wert gemindert worden ist, die gleiche Abschöpfung zu erheben ist wie auf unbeschädigten Mais.

12 Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 19 in diesem Punkt berühren könnte.

Zur dritten Frage

13 Der Bundesfinanzhof stellte diese Frage nur für den Fall, daß eine der beiden vorigen Fragen verneint werden sollte. Da beide bejaht wurden, ist die dritte gegenstandslos.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

15 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Deutschen Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 4. Juni 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1. Die Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide ist dahin auszulegen, daß für eingeführten Mais, der auf dem Transport beschädigt und dadurch im Wert gemindert worden ist, die gleiche Abschöpfung zu erheben ist wie für unbeschädigten Mais.

2. Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 19/62 in diesem Punkt berühren könnte.