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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1970 – C-34/70

ECLI:EU:C:1970:119

In der Rechtssache 34/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom französischen Conseil d'État in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

1. SYNDICAT NATIONAL DU COMMERCE EXTÉRIEUR DES CÉRÉALES, Paris,

2. MM. ANDRÉ & CIE (COMPTOIR COMMERCIAL), Paris,

3. SOCIÉTÉ FRANÇAISE BUNGE, Paris,

4. COMPAGNIE ALGÉRIENNE DE MEUNERIE, Paris,

5. COMPAGNIE CONTINENTALE (FRANCE), Paris,

6. SOCIÉTÉ J. A. GOLDSCHMIDT & CIE, Paris,

7. ÉTABLISSEMENT G. SC P. LÉVY, Paris,

8. MM. LES FILS DE FÉLIX SAIER, Paris,

gegen

OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES CÉRÉALES UND DEN MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1028/68 der Kommission vom 19. Juli 1968zur Festsetzung des Verfahrens und der Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen für das Wirtschaftsjahr 1968/1969 (Amtsblatt 1968, Nr. L 176)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Verordnung Nr. 120/67 des Rates der EWG vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt 1967 Nr. 117) über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sieht in ihrem Artikel 4 namentlich die Festsetzung von Interventionspreisen vor, die den Erzeugern gewährleisten sollen, daß der Marktpreis nicht unter ein Mindestniveau sinkt. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung ergingen für das Wirtschaftsjahr 1968/1969 in der Verordnung Nr. 1028/68 der Kommission vom19. Juli 1968 zur Festsetzung des Verfahrens und der Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen für das Wirtschaftsjahr 1968/1969 (Amtsblatt 1968, Nr. L 176).

Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 dieser Verordnung enthalten folgende Bestimmungen :

Artikel 1 Absatz 1 :

Jeder Besitzer (von)… Partien… [Getreide]… ist berechtigt, diese Getreidearten der Interventionsstelle anzubieten…

Artikel 5 :

Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrensund Übernahmebedingungen, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Mit Beschluß vom 30. August 1968 führte das Office national interprofessionnel des céréales (ONIC) das Lastenheft zur Festlegung der allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme des zur Intervention angebotenen Getreides durch das Office national interprofessionnel des céréales (ONIC) ein. Artikel 1 dieses Beschlusses bestimmt :

Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1968/1969 können die zum Aufkauf zugelassenen Stellen (les organismes agréés pour la collecte) dem ONIC Getreide zur Übernahme anbieten….

Das Syndicat national du commerce extérieur des céréales (SYNACOMEX) erhob beim Landwirtschaftsminister gegen diesen Beschluß Beschwerde mit der Begründung, die in seinem Artikel 1 vorgesehene Möglichkeit dürfe nicht auf die zum Aufkauf zugelassenen Stellen beschränkt werden, sondern müsse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1028/68 jedem Besitzer eingeräumt werden.

Nach Zurückweisung der Beschwerde durch den Minister legten das SYNACOMEX und die vorstehend unter 2 bis 8 aufgeführten Parteien die Streitfrage dem französischen Conseil d'État vor. Dieses Gericht hat mit Entscheidung vom 26. Juni 1970 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt,

ob durch die Verwendung des Ausdrucks jeder Besitzer' in Artikel 1 der genannten Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen weiteren Bedingungen alle Übernahmebedingungen ausgeschlossen sind, die sich wegen der Besonderheiten des Getreidemarktes des für den Besitzer zuständigen Staates aus der Begriffsbestimmung des Besitzers oder seiner Berechtigung ergeben, sich der Interventionsregelung zu bedienen.

2. Die Vorlageentscheidung ist am 16. Juli 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Das SYNACOMEX, gemeinsam mit den Firmen André & Cie, Société Française Bunge, Compagnie Algérienne de Meunerie, Compagnie Continentale, Société J.A. Goldschmidt Sc Cie, Etablissement G. & P. Lévy, Les Fils de Felix Saier, sowie das ONIC und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Das SYNACOMEX, die übrigen Kläger des Ausgangsverfahrens, das ONIC und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 17. November 1970 mündliche Erklärungen abgegeben.

Das SYNACOMEX und die übrigen Kläger des Ausgangsverfahrens wurden durch Rechtsanwalt Bruno Célice und in der mündlichen Verhandlung in dessen Untervollmacht durch Rechtsanwalt Pierre de Font-Réault vertreten.

Das ONIC wurde durch Rechtsanwalt Louis Rousseau vertreten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde durch ihren Rechtsberater Bernard Paulin vertreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 8. Dezember 1970 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung

A — Erklärungen der SYNACOMEX und der Firmen Andre & Cie, Société Française Bunge, Compagnie Algérienne de Meunerie, Compagnie Continentale, Société J.A. Goldschmidt & Cie, Etablissement G. & P. Lévy, Les Fils de Felix Saier

Die vorstehend genannten Kläger des Ausgangsverfahrens betonen zunächst, daß schon nach der Begründung der Verordnungen Nr. 120/67 und 1028/68 die Bedingungen für die Angebote an die Interventionsstellen und für die Übernahme durch die Interventionsstellen… in der Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein müssen, und bemerken, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1028/68 sei klar und eindeutig gefaßt. Die Worte jeder Besitzer gestatteten es somit nicht, zwischen den Besitzern von Getreide diskriminierende Unterschiede zu machen, je nachdem sie das Getreide in ihrer Eigenschaft als zugelassene Besitzer unmittelbar vom Erzeuger oder von irgendwelchen anderen Besitzern gekauft haben. Außerdem sei die Frage, die dem Conseil d'État anscheinend Schwierigkeiten gemacht habe, eine andere: Es handele sich darum, ob die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1028/68 enthaltene Begriffsbestimmung des zur Teilnahme am Interventionsverfahren zugelassenen Besitzers aufgrund von Artikel 5 dieser Verordnung eingeschränkt werden kann. Nach dem Wortlaut des genannten Artikels 5 könnten die Interventionsstellen aber nur solche etwa erforderlichen weiteren Verfahrens- und Übernahme bedingungen erlassen, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind. Hiernach seien weitere Maßnahmen, welche die Eigenschaft als zum Interventionsverfahren zugelassener Besitzer einschränken, nicht nach Artikel 5 zulässig, weil sie mit der Verordnung selbst unvereinbar seien, die in ihrem Artikel 1 jeden Besitzer von Getreide zum Interventionsverfahren zulasse. Wenn daher Artikel 5 die Möglichkeit vorsehe, gewisse Bestimmungen oder Verfahrensbedingungen zu erlassen — wovon das ONIC in dem umstrittenen Lastenheft reichlich Gebrauch gemacht habe —, so müßten diese Verfahrens- und sonstigen Bedingungen von vornherein auf alle Besitzer anwendbar sein, die Getreide zur Intervention anbieten.

Die genannten Kläger gelangen zu dem Ergebnis, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1028/68 sei auf jeden Besitzer von Getreide und insbesondere auf die Exporteure anwendbar, und Artikel 5 der gleichen Verordnung [gestatte] es den Interventionsstellen nicht, die Besitzereigenschaft allein auf die zugelassenen Aufkäufer zu beschränken.

B — Erklärungen des Office National Interprofessionnel des Céréales

Das ONIC führt aus, die Gemeinschaft befinde sich erst im Stadium der Koordinierung der sechs sehr verschieden strukturierten nationalen Marktorganisationen und noch nicht in dem einheitlicher wirtschaftlicher und finanzieller Systeme.

Im Bewußtsein der Verschiedenheit der nationalen Systeme habe sich die Kommission darauf beschränkt, die Mitgliedstaaten bindende Vorschriften auszuarbeiten, welche aber die mit den Gemeinschaftsvorschriften als vereinbar anerkannten nationalen Marktorganisationen nicht berührten.

Was insbesondere die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 120/67 definierte Intervention anbelange, so bestehe ihr oberstes Ziel darin, die Erzeuger gegen das Risiko des Absinkens des Marktpreises unter einen Mindestpreis zu schützen. Es handle sich somit um eine nur den Erzeugern dienende Stützungsmaßnahme, nicht um die Deckung des Risikos von Preisschwankungen, die in einem von liberalem Geist getragenen System Sache des Handels und der Industrie sei. Es sei daher normal, daß die Intervention auf der Erzeugerstufe oder zumindest auf einer dieser möglichst nahen Stufe erfolge.

In diesem Zusammenhang sei die Verordnung Nr. 1028/68 ergangen. Der in Artikel 1 aufgestellte Grundsatz, daß jeder Besitzer berechtigt sei, sein Getreide den Interventionsstellen anzubieten, werde in den nach Artikel 5 ergehenden Durchführungsbestimmungen näher geregelt. Diese Vorschrift ermächtige die Interventionsstelle zur Regelung nicht nur der Verfahrensbedingungen, sondern auch der weiteren Übernahmebedingungen für das Getreide. Letztere Bedingungen könnten aber nur sachliche Bedingungen sein, da die Formvoraussetzungen durch die Verfahrensbedingungen geregelt würden. Was ihren Inhalt anbelange, so bringe Artikel 5, da es sich gerade darum handle, den besonderen Verhältnissen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, keine diesbezüglichen Einschränkungen und schließe hiervon auch die Begriffsbestimmung der zum Anbieten von Getreide zur Intervention berechtigten Personen nicht aus. Diese Bedingungen paßten nur die in Artikel 1 behandelte Intervention gemäß Artikel 5 den Verhältnissen der einzelnen Mitgliedstaaten an. Unter Übernahmebedingungen seien somit namentlich die Bedingungen zu verstehen, welche die Begriffsbestimmung des Besitzers betreffen. Besitzer sei jeder, dem unter den besonderen Voraussetzungen, die im einzelnen Mitgliedstaat gelten, diese Eigenschaft zuerkannt sei.

Das ONIC bemerkt sodann, daß beim Inkrafttreten des einheitlichen Marktes am 1. Juli 1967 der Getreideaufkauf in Frankreich noch nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 15. August 1936 organisiert gewesen sei, durch welches das Office du blé (Getreideamt) geschaffen worden sei. Um den Produzenten eine Preisgarantie zu gewähren, müsse das aufgekaufte Getreide ein Vermarktungsstadium durchlaufen: das der Einlagerungsstellen (Genossenschaften und Händler). Als der Rat der EWG der französischen Regierung empfohlen habe, ihre Gesetzgebung so zu ändern, daß das Monopol der Einlagerungsstellen durch großzügige Zulassung neuer Berufskategorien als Aufkäufer geschwächt werde, habe die französische Regierung die Ordonnance Nr. 67/812 vom 22. September 1967 erlassen, die in Artikel 1 die Voraussetzungen für die Eigenschaft als zugelassener Aufkäufer regele, der nach dem streitigen Lastenheft berechtigt ist, sein Getreide der Interventionsstelle anzubieten. Diese in Frankreich seit dem 1. Juli 1967 ergangenen allgemeinen Maßnahmen zur Getreidemarktordnung seien übrigens den Gemeinschaftsbehörden gemeldet worden, die der französischen Regierung keine Änderungsauflagen gemacht hätten.

Das ONIC weist ferner darauf hin, daß es sich bei den zugelassenen Aufkäufern um eine verhältnismäßig geringe Zahl von Unternehmen handle, die hauptsächlich als Getreideaufkäufer tätig seien und in dieser Eigenschaft die von den Erzeugern gelieferten Mengen fast vollständig in den Handel brächten. Erst auf der Stufe dieser Aufkäufer könne die Intervention wirksam werden, da das ONIC hier die Ein- und Ausgänge, die Lagerbestände und die Verwendung des Getreides kontrolliere, und erst auf dieser Stufe könne den Verordnungen Genüge getan werden, welche die Intervention auf das in der Gemeinschaft geerntete Getreide beschränken.

Die Bestimmung des streitigen Lastenhefts, daß nur die Aufkäufer das Getreide den Interventionsstellen anbieten können, schließe im übrigen die Exporteure vom Interventionsverfahren nicht unbedingt aus, denn diese könnten als Aufkäufer zugelassen werden (wie beispielsweise die Firma Bunge, die im Oktober 1967 zugelassen worden sei).

Das ONIC gelangt zu folgendem Ergebnis :

Die Übernahmebedingungen, die sich wegen der Besonderheiten des Getreidemarkts des für den Besitzer zuständigen Staates aus der Begriffsbestimmung des Besitzers oder seiner Berechtigung ergeben, sich der Interventionsregelung zu bedienen, sind nicht vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1028/68 vorgesehenen weiteren Bedingungen ausgeschlossen.

C — Erklärungen der EG-Kommission

Die Kommission weist die Auffassung zurück, daß auf dem Getreidesektor die sechs nationalen Marktordnungen noch nicht durch eine gemeinsame Marktorganisation ersetzt worden seien. Sie meint vielmehr, die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sei eine europäische Marktordnung im Sinne des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c des Vertrages: Um sich hiervon zu überzeugen, brauche man nur die Zahl und Rechtsform der Vorschriften sowie vor allem die Tatsache in Betracht zu ziehen, daß in sämtlichen wichtigen Fragen die Entscheidungsgewalt ausschließlich bei den Organen der Gemeinschaft liege.

Gewiß sei der Getreidemarkt gegenwärtig nicht auf allen Gebieten erschöpfend gemeinschaftsrechtlich geregelt, da die Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften kaum begonnen habe. Aber wenn jemals im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eine gemeinsame Organisation geschaffen worden sei, so sicherlich in diesem Sektor, dessen Organisation dem vollendetsten Typ angehöre.

Nach Ausführungen über den Begriff organisme agréé pour la collecte (zum Aufkauf zugelassene Stelle) in der französischen Verwaltungsterminologie vor und nach Inkrafttreten der Ordonnance Nr. 67/812 vom 22. September 1967 geht die Kommission auf die streitigen Bestimmungen ein; sie leitet aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 40/69) den Grundsatz her, daß in den Bereichen, in denen noch keine Gemeinschaftsregelung ergangen ist, die Kompetenz der Staaten nach Maßgabe der Vorschriften und allgemeinen Grundsätze des Vertrages weiterbestehe, während in den gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereichen die Souveränität oder richtiger die Rechtsetzungsgewalt von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übergegangen sei. Natürlich sei es keineswegs ausgeschlossen, daß auf einem gemeinschaftsrechtlich geregelten Gebiet die Gemeinschaft in dem Bestreben, die Verwaltung zu dezentralisieren oder mittelbar zu gestalten, ausdrücklich bestimmte Vollzugsaufgaben den nationalen Behörden übertrage; in diesem Fall seien aber diese abgeleiteten fragmentarischen oder Restzuständigkeiten eng auszulegen, um die grundsätzliche allgemeine Zuständigkeit nicht zu beeinträchtigen.

Von diesen Kriterien ausgehend entwickelt die Kommission ihren Auslegungsvorschlag für die genannten Artikel, wobei sie sich auf rechtliche und wirtschaftliche Erwägungen stützt.

a) In rechtlicher Hinsicht macht sie zu Artikel 1 Absatz 1 geltend, sie habe zum einen bereits in der Begründung ihres Vorschlags für die spätere Verordnung Nr. 120/67 gesagt, daß das den Interventionsstellen angebotene Getreide vorher auf Gemeinschaftsebene festgelegten und in der gesamten Gemeinschaft anwendbaren Bedingungen entsprechen müsse, und zum anderen entspreche der Interventionspreis der Preisgarantie, die jeder Besitzer von den Interventionsstellen an den aufgezählten Plätzen und zu den genannten Zeitpunkten und Bedingungen erhalten kann.

Sie habe also bewußt insbesondere in der Verordnung Nr. 1028/68 vorgesehen, daß jeder Besitzer von Getreidepartien, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen, berechtigt sei, das Getreide nach einem bestimmten Verfahren den Interventionsstellen anzubieten.

Zu Artikel 5 bemerkt sie ferner :

Dieser Artikel ermächtige die Mitgliedstaaten, weitere, aber nicht gegenteilige oder ändernde Maßnahmen zu treffen. Einen völlig klaren und aus sich selbst heraus verständlichen Begriff einschränken, bedeute aber etwas ganz anderes, als ihn ergänzen. Überdies bedürften die Worte jeder Besitzer keiner Ergänzung, und ihre Verwendung schließe jede Einschränkung aus.

Nach dem Wortlaut des gleichen Artikels müßten die weiteren Bedingungen, welche die Interventionsstellen erlassen können, mit den anderen Bestimmungen der fraglichen Verordnung vereinbar sein. Jede Einschränkung des Begriffs Besitzer sei aber gerade mit der Vorschrift des Artikels 1 unvereinbar, die für jeden Besitzer gelte.

Schließlich handle es sich bei den weiteren Bestimmungen, welche die Interventionsstellen erlassen können, um Verfahrens- und Übernahmebedingungen für die Übernahme des Getreides durch diese Stellen. Die Begriffsbestimmung des Besitzers sei weder unter den Begriff Übernahme — Verfahren noch unter den Begriff Übernahmebedingungen zu bringen. Aus Artikel 3 Absatz 2 der gleichen Verordnung gehe hervor, daß der letztgenannte Begriff lediglich die Einzelheiten der Übertragung der Getreidepartie betreffe. Außerdem zeigten die von den einzelnen Interventionsstellen aufgestellten Lastenhefte, daß die bereits erlassenen weiteren Bedingungen tatsächlich die Übernahme beträfen.

b) In wirtschaftlicher Hinsicht hebt die Kommission außerdem hervor, die Interventionsregelung sei in der vorgesehenen Form nur eingeführt worden, um bei Preisverfalltendenzen den normalen Marktablauf zu unterbinden. Im übrigen müßten sich die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt frei nach Angebot und Nachfrage bilden. Wegen des Bestehens einer ständigen potentiellen Nachfrage der Interventionsstellen zu dem Mindestpreis, welcher der Interventionspreis sei, tendierten indessen die Preise auf dem Markt im allgemeinen dazu, sich auf einem mehr oder weniger über dem im Interventionspreis zum Ausdruck kommenden Mindestpreis liegenden Niveau einzupendeln. Damit aber dieses System nach dem soeben geschilderten Schema ordnungsgemäß funktionieren könne, müsse die Möglichkeit, sich der Intervention zu bedienen, jedem Besitzer — wenigstens jedem Besitzer einer Mindestmenge —, nicht nur den zugelassenen Aufkäufern, tatsächlich offenstehen. Denn wenn ein Besitzer, der Getreide von einem zugelassenen Aufkäufer gekauft hat, nicht die Gewißheit habe, daß er sich selbst an die Interventionsstellen wenden könne, so kalkuliere er in dem zwar seltenen, aber nicht unmöglichen Fall, daß er nicht die gesamte von ihm erworbene Menge absetzen kann, dieses Risiko bei seinem Angebot ein, und seine Haltung wirke preisdrückend. Deshalb sei es unrichtig zu behaupten, daß die Beschränkung des Begriffs Besitzer auf den des zugelassenen Aufkäufers das Einkommen der Erzeuger schütze; gerade das Gegenteil sei wahr. Im übrigen sei es in diesem Fall eine bloße Meinung, aber kein Argument, wenn man wie das ONIC sage, der Händler müsse das Risiko seiner Spekulation tragen.

Die Kommission erklärt ferner, das streitige Lastenheft sei ihr zwar von der französischen Regierung zugesandt worden, sie habe aber zur Vereinbarkeit seiner Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht Stellung genommen.

Im Ergebnis sind nach ihrer Auffassung vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1028/68 vom 19. Juli 1968 vorgesehenen weiteren Bedingungen alle sich aus der Begriffsbestimmung des Besitzers ergebenden Übernahmebedingungen ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe§

1 Der französische Conseil d'État hat durch Entscheidung vom 26.Juni 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 1970, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob durch die Verwendung des Ausdrucks jeder Besitzer in Artikel 1 der genannten Verordnung Nr. 1028/68 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen weiteren Bedingungen alle Übernahmebedingungen ausgeschlossen sind, die sich wegen der Besonderheiten des Getreidemarkts des für den Besitzer zuständigen Staates aus der Begriffsbestimmung des Besitzers oder seiner Berechtigung ergeben, sich der Interventionsregelung zu bedienen.

2/3 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1028/68 bestimmt : Jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 50 Tonnen Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und von 10 Tonnen Hartweizen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, ist berechtigt, diese Getreidearten der Interventionsstelle anzubieten. Artikel 5 der gleichen Verordnung lautet : Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

4/5 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß zu dem in Artikel 1 verankerten Grundsatz, wonach jeder Besitzer berechtigt ist, der Interventionsstelle Getreide anzubieten, gemeinschaftsrechtlich geregelte Übernahmebedingungen hinzutreten, denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung weitere Übernahmebedingungen hinzufügen können. Der genannte Artikel 5 läßt somit innerstaatliche Maßnahmen zu, nicht um die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Artikels 1 zu ändern, sondern lediglich um weitere Übernahmebedingungen vorzusehen, soweit diese mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1028/68 vereinbar sind.

6/8 Laut der fünften Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 120/67 soll die im Rahmen der gemeinsamen Getreidemarktorganisation geschaffene Interventionsregelung die Märkte stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten. Die Interventionsregelung schließt zwar Preisstützungsmaßnahmen ein, sie soll aber die normalen Marktbedingungen nicht stärker verändern, als es unbedingt notwendig ist, um ihr Ziel zu erreichen. Sowohl aus den allgemeinen Zielen wie auch aus denen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erhellt, daß die Interventionsregelung allen am Getreidemarkt Beteiligten im größtmöglichem Umfang zugänglich sein muß.

9/11 Der siebten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 120/67 ist zwar zu entnehmen, daß das Angebot und die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen an bestimmte Bedingungen geknüpft sind, doch geht aus der Verordnung Nr. 1028/68 hervor, daß diese Bedingungen die Mindestqualität und die Mindestmengen von Getreide betreffen, die angeboten werden können, und daß sie nur in der Notwendigkeit begründet sind, die Verwaltung des Systems zu vereinfachen, nicht aber in dem Willen, den Zugang zur Intervention auf bestimmte Gruppen von Besitzern zu beschränken oder dem staatlichen Recht die Möglichkeit zu lassen, den Begriff Besitzer in jedem Staat unterschiedlich zu bestimmen. Angesichts des Fehlens eines klar ausgedrückten Willens der Verfasser der Verordnung kann nicht angenommen werden, daß in der Endstufe der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide jeder Staat für seinen Bereich dem allgemein gehaltenen Ausdruck jeder Besitzer einen besonderen Sinn geben kann. Diese allgemeine Ausdrucksweise erklärt sich namentlich dadurch, daß beim Ausschluß bestimmter Gruppen von Besitzern die von der Intervention ausgeschlossenen Mengen auf den Markt drücken würden, obwohl sie aus der nationalen Erzeugung stammen, zu deren Gunsten die Regelung eingeführt wurde.

12/13 Außerdem muß dieses System, wenn es die ihm gesetzten Ziele erreichen soll, nach möglichst einheitlichen Vorschriften angewandt werden, um zu vermeiden, daß der freie Verkehr des Getreides innerhalb der Gemeinschaft behindert wird. Um eine sachgerechte Anpassung des Marktes an die Regionalisierung der Preise zu ermöglichen, können die Interventionsstellen zwar unter besonderen Umständen Interventionsmaßnahmen erlassen, die diesen Umständen angepaßt sind, doch heißt es in der siebten Begründungserwägung zu der die Grundlage der Verordnung Nr. 1028/68 bildenden Verordnung Nr. 120/67, daß zur Wahrung der erforderlichen Einheitlichkeit der Interventionssysteme diese Umstände gemeinschaftlich beurteilt und diese Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden.

14/17 Nach der vierten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1028/68 ist die Einheitlichkeit namentlich bei den Bedingungen für die Angebote an die Interventionsstellen und für die Übernahme durch die Interventionsstellen unerläßlich für die Interventionssysteme, um jede Diskriminierung zwischen den Beteiligten innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu vermeiden. Die Verordnung Nr. 1028/68, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit läßt, weitere Übernahmebedingungen zu erlassen, die den auf dem innerstaatlichen Markt bestehenden Umständen angepaßt sind, setzt zugleich die Grenzen, innerhalb deren diese innerstaatliche Rechtsetzungsbefugnis ausgeübt werden kann. In der dritten und vierten Begründungserwägung zu dieser Vorschrift heißt es ausdrücklich, daß eine innerstaatliche Regelung nicht etwa vorgesehen ist, um die Tragweite von Artikel 1 der Verordnung einzuschränken, sondern um es dem Staat zu ermöglichen, den Bedingungen und Gewohnheiten des Großhandels Rechnung zu tragen, die sich in seinem Land eingebürgert haben, oder die Interventionsregelung den klimatischen Bedingungen des innerstaatlichen Marktes anzupassen. Eine innerstaatliche Regelung, die darauf abzielen würde, auf dem Weg über Artikel 5 den Begriff des zur Interventionsstelle zugelassenen Besitzers, der nach Artikel 1 für die ganze Gemeinschaft gelten soll, im innerstaatlichen Bereich zu definieren, würde über Bedingungen im Sinne der Verordnung Nr. 1028/68 hinausgehen und gegen die das Interventionssystem beherrschenden Grundsätze verstoßen.

18 Hiernach werden durch die Verwendung des Ausdrucks jeder Besitzer in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1028/68 vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen weiteren Übernahmebedingungen alle Bedingungen ausgeschlossen, die sich aus der Begriffsbestimmung des Besitzers oder seiner Berechtigung ergeben, sich der Interventionsregelung zu bedienen.

Kosten

19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des SYNACOMEX und der übrigen Kläger des Ausgangsverfahrens, des ONIC und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 120/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und der Verordnung Nr. 1028 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1968,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm gemäß Entscheidung des Conseil d'État der Französischen Republik vom 26. Juni 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Durch die Verwendung des Ausdrucks jeder Besitzer in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1028/68 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden vom Anwendungsbereich der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen weiteren Übernahmbedingungen alle Bedingungen ausgeschlossen, die sich aus der Begriffsbestimmung des Besitzers oder seiner Berechtigung ergeben, sich der Interventionsregelung zu bedienen.