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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.1971 – C-56/70

ECLI:EU:C:1971:4

In der Rechtssache 56/70

FONDERIE ACCIAIERIE GIOVANNI MANDELLI, Kommanditgesellschaft mit Sitz in Turin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mario Giuliano, zugelassen in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34/B/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Telchini als Prozeßbevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Wiederaufnahme des durch das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Februar 1968 in der Rechtssache 3/67 zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Verfahrens

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Das Unternehmen Mandelli hatte am 28. Januar 1967 beim Gerichtshof Klage auf Aufhebung zweier individueller Entscheidungen der Hohen Behörde der EGKS vom 7. Dezember 1966 erhoben, von denen die erste den Verbrauch des Unternehmens an Zukaufschrott in der Zeit vom 1. Februar 1957 bis 30. November 1958 festsetzt und die zweite dieses Unternehmen zur Zahlung von 137910340 Lire als Beitrag zur Ausgleichseinrichtung veranlagt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Februar 1958 (Slg. XIV/1968, 37 ff.) die Klage als unbegründet abgewiesen und die Firma Mandelli verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Unternehmen hat am 14. September 1970 nach Artikel 38 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS die Wiederaufnahme des durch dieses Urteil abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu diesem Antrag am 21. Oktober 1970 eingereicht.

II — Anträge der Parteien

Die Antragstellerin beantragt,

das vorliegen aer neuen Tatsache festzustellen, zu erkennen, daß sie geeignet ist, die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens zu rechtfertigen, sowie den Antrag für zulässig zu erklären und das Hauptsacheverfahren in der Rechtssache 3/67 wiederzueröffnen:

gegebenenfalls die bereits in der Rechtssache 3/67 beantragten und etwaige sonstige vom Gerichtshof von Amts wegen für erforderlich gehaltene Beweiserhebungen anzuordnen, sodann in der Hauptsache die beiden von der Hohen Behörde am 7. Dezember 1966 gegen die Antragstellerin erlassenen individuellen Entscheidungen aus den bereits in der Rechtssache 3/67 angeführten und aus allen weiteren Gründen aufzuheben, die zu gegebener Zeit und am gegebenen Ort geltend zu machen sich die Antragstellerin vorbehält;

der Anrragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Wiederaufnahme des durch das zwischen den Parteien ergangene Urteil vom 8. Februar 1968 abgeschlossenen Verfahrens wegen Fristversäumnis oder jedenfalls als inhaltlich unzulässig zurückzuweisen;

die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag darauf, daß sie am 16. Juli 1970 in Form von notariell beglaubigten Auszügen von einem Bericht über die vom 20. April bis 1. Juli 1959 durch zwei Beamte der italienischen Finanzverwaltung durchgeführte Buchprüfung Kenntnis erhalten habe, die sich auf die Einkommensteuererklärung des Unternehmens für das Geschäftsjahr 1958/59 bezogen habe. Dieses Dokument bestätige insbesondere, daß die seinerzeit der Hohen Behörde erstatteten Schrottverbrauchsmeldungen zutreffend gewesen seien und daß das Unternehmen eine vollständige Buchführung besessen habe, die den italienischen Rechtsvorschriften entsprochen habe. Der Bericht beweise die offensichtliche Unverhältnismäßigkeit und absolute Wirklichkeitsferne der ausgleichspflichtigen Schrottmengen, welche die Hohe Behörde nach einer amtlichen Schätzung der Beitragserhebung zur Ausgleichseinrichtung zugrunde gelegt hat. Der genannte Bericht stelle daher eine neue Tatsache dar, die geeignet sei, einen entscheidenden Einfluß auf den durch das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Februar 1968 entschiedenen Rechtsstreit auszuüben.

Die Kommission macht geltend, im vorliegenden Fall seien weder die formellen noch die sachlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt. Zum einen sei der Antrag nicht nach der Vorschrift von Artikel 98 der Verfahrensordnung binnen drei Monaten nach dem Tage gestellt worden, an dem die Antragstellerin Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die sie ihren Antrag stützt. Außerdem sei die vorgebrachte Tatsache nicht geeignet, die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 8. Februar 1968 abgeschlossenen Verfahrens zu rechtfertigen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Nach Artikel 38 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS [kann] die Wiederaufnahme des Verfahrens … beim Gerichtshof nur beantragt werden aufgrund der Ermittlung einer Tatsache, die geeignet ist, einen entscheidenden Einfluß auszuüben, und die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragenden Partei unbekannt war. Nach Absatz 2 dieses Artikels [wird] das Wiederaufnahmeverfahren … durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens Anlaß gebenden Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

3 Als neue Tatsache hat die Antragstellerin Auszüge aus einem Bericht über die vom 20. April bis 1. Juli 1959 durch die zuständige Finanzbehörde durchgeführte Buchführung vorgelegt, welche die Einkommensteuererklärung des Unternehmens für das Geschäftsjahr 1958/59 betraf, einen Zeitabschnitt, der zum Teil mit dem den Entscheidungen der Hohen Behörde, die Gegenstand des durch das Urteil vom 8. Februar 1968 entschiedenen Rechtsstreits waren, zugrunde liegenden Beitragszeitraum für die Schrottausgleichseinrichtung zusammenfiel.

4 Die Antragstellerin trägt vor, es handle sich bei diesem Bericht um ein internes Dokument der italienischen Verwaltung, von dem sie erst am 16. Juli 1970 habe Kenntnis nehmen können. Aus diesem Grund sei der Prüfungsbericht eine neue Tatsache im Sinne von Artikel 38 des Statuts, welche die Wiederaufnahme des mit dem Urteil vom 8. Februar 1968 abgeschlossenen Verfahrens rechtfertige; doch gibt die Antragstellerin nicht an, welche Teile des Berichtes nach ihrer Auffassung geeignet sind, einen entscheidenden Einfluß auszuüben.

5 Gemäß Artikel 38 des Statuts ist zunächst zu prüfen, ob die Mitteilung des Buchprüfungsberichts durch die zuständige Finanzbehörde am 16. Juli 1970 als Ermittlung einer vor Verkündung des Urteils vom 8. Februar 1968 dem Gerichtshof und der Antragstellerin selbst unbekannten Tatsache angesehen werden kann.

6/8 Die Antragstellerin hat seinerzeit von der in ihrem Unternehmen durch zwei Finanzbeamte während längerer Zeit durchgeführten Prüfung Kenntnis gehabt. Auch über Art und Bedeutung dieser Kontrolle, die der Nachprüfung der Einkommensteuererklärung des Unternehmens im Hinblick auf die Veranlagung zur Steuer von Einkünften aus beweglichem Vermögen galt, konnte die Antragstellerin nicht im unklaren sein. Zwar handelt es sich bei dem aus diesem Anlaß erstellten Buchprüfungsbericht um ein internes Dokument der Finanzverwaltung, doch wurde der Antragstellerin nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften ein Feststellungsprotokoll mit dem Datum vom 1. Juli 1959 ausgehändigt, von dem in diesem Verfahren ein Exemplar vorgelegt worden ist.

9/10 Der Antragstellerin konnte daher vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes nicht unbekannt sein, daß sich bei der zuständigen Finanzbehörde ein Prüfungsbericht befand, der sich auf drei Faktoren erstreckte: auf die Höhe der nach den Verkaufsrechnungen ermittelten Einnahmen des Unternehmens, auf die anhand der Einkaufsrechnungen überprüften Rohstoffkosten und auf den Produktionsumfang des Unternehmens. Die Antragstellerin war in keiner Weise daran gehindert, bereits während des seinerzeit vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens die Schritte zu unternehmen, die am 16. Juli 1970 zur Überlassung dieses Berichtes geführt haben.

11 Hätte sie diese nicht erreicht, so hätte sie jedenfalls gemäß Artikel 24 der Satzung beim Gerichtshof einen Beweisantrag stellen können mit dem Ziel, die Vorlage des fraglichen Dokuments sowie aller sonstigen etwa bei der italienischen Verwaltung vorhandenen einschlägigen Informationen zu erreichen.

12/13 Hiernach kann darin, daß die Antragstellerin das zur Begründung ihres Antrags vorgelegte Dokument erhalten hat, nicht die Ermittlung einer neuen Tatsache im Sinne von Artikel 38 der Satzung gesehen werden. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Artikel 24 bis 38 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 98, 99 und 100 § 1,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.