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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1971 – C-21/70
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:7
In der Rechtssache 21/70
EVA RITTWEGER, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 45, rue de Vianden, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft in Luxemburg, 71, rue des Glacis,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung
a) der Verfügung der Kommission vom 1. Oktober 1969, mit der Herr Lenoch für die Planstelle eines Überprüfers ernannt wird;
b) der Verfügung vom 23. März 1970, mit der der Präsident der Kommission die Beschwerde der Klägerin vom 26. Januar 1970 gegen diese Ernennung zurückweist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore und H. Kutscher (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, im Juni 1953 als mehrsprachige Bürosekretärin in den Dienst der früheren Hohen Behörde der EGKS eingetreten, wurde im November 1957 im Anschluß an ein Auswahlverfahren zur Übersetzerin deutscher Sprache ernannt und im Januar 1963 in die Besoldungsgruppe 5 der Sonderlaufbahn L/A befördert.
2. Im März 1969 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung KOM/102/69, die eine Überprüferstelle (Laufbahn L/A 5 — L/A 4) in der. Generaldirektion Personal und Verwaltung, Direktion Veröffentlichungen, Abteilung Übersetzung, betraf. Die Ausschreibung enthielt namentlich folgende Angaben:
Art der Tätigkeit: Überprüfer
Überprüfung von Übersetzungen aus zwei Sprachen der Gemeinschaften und gegebenenfalls aus dem Englischen in das Deutsche;
gegebenenfalls Übersetzung besonders schwieriger Texte in die deutsche Sprache.
Geforderte Voraussetzungen:
Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;
gründliche Erfahrung im Übersetzen;
sicherer Ausdruck und flüssiger Stil;
Sprachkenntnisse:
Beherrschung des Deutschen;
sehr gute Kenntnis zweier weiterer Sprachen der Gemeinschaften;
Kenntnis des Englischen erwünscht.
3. Nachdem sich mehrere Beamte, darunter die Klägerin, um die freie Planstelle beworben hatten, verfügte die Beklagte am 1. Oktober 1969 die Ernennung von Herrn Lenoch, der ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Diese Verfügung erging unter folgenden Umständen:
a) Das Generalsekretariat der Kommission verfaßte. am 3. Juli 1969 eine Note für die Herren Mitglieder der Kommission, worin es
der Kommission einen Vorschlag der Herren Coppe und Bodson [vorlegte], nach Abwägung der Verdienste der Bewerber und der über ihre Befähigung, Leistung und dienstliche Führung abgegebenen Beurteilungen Herrn Lenoch [für die fragliche Stelle] zu ernennen;
ausführte, daß auf Wunsch der Herren Coppe und Bodson die Zustimmung der Kommission im schriftlichen Verfahren erbeten wird;
die Mitglieder der Kommission aufforderte, etwaige Bemerkungen bis 11. Juli 1969 mitzuteilen, wobei davon auszugehen sei, daß der Vorschlag als angenommen gilt, wenn bis zu diesem Datum keine Bemerkungen und Vorbehalte eingehen;
erklärte, daß die Generaldirektion Personal und Verwaltung die Personalakten aller Bewerber zur Verfügung der Mitglieder der Kommission hält.
Dieser Note war eine weitere Note an die Herren Mitglieder der Kommission beigefügt, welche insbesondere die Namen der Bewerber und den Vermerk enthielt, daß Herr Lenoch seit dem 1. März 1964 Übersetzer in L/A 6 sei; für die übrigen Bewerber enthielt die Note keinen entsprechenden Vermerk.
b) Herr Bodson äußerte mit Schreiben vom 7. Juli 1969 an Herrn Lambert, den Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission in Brüssel, den Wunsch, die Gründe zu erfahren, aus denen Ihre Dienststellen Fräulein Eva Rittweger den Bescheid erteilt haben, daß ihrer Bewerbung nicht habe stattgegeben werden können.
Unter dem 17. Juli 1969 schrieb Herr Bodson an Herrn Lambert,
er habe inzwischen erfahren, daß der vorerwähnte Bescheid der Klägerin irrtümlich erteilt worden sei;
er habe am 11. Juli, da ich die erwarteten Auskünfte nicht erhalten hatte, das Generalsekretariat gebeten, die Entscheidung nicht als im schriftlichen Verfahren ergangen anzusehen;
ich Wunsche, daß Sie meinen Vorschlag, wie er im schriftlichen Verfahren vorgelegen hat, noch einmal überprüfen lassen, bevor ich ihn erneut einbringe und ihm meine Zustimmung gebe;
er frage sich, ob die Wahl von Herrn Lenoch wirklich gerechtfertigt sei, und insbesondere, ob seine Tätigkeit als Terminologe … ihm … die gründliche Erfahrung im Übersetzen verschafft hat, die in der Stellenausschreibung verlangt wird;
es sei auf den bereits erwähnten Umstand hinzuweisen, daß die Note an die Herrn Mitglieder der Kommission das Dienstalter der Mitbewerber des Herrn Lenoch nicht erwähnte.
c) Am 28. Juli 1969 richtete Herr Lambert ein Schreiben an Herrn Bodson, womit er
bestätigte, daß der der Klägerin verfrüht erteilte Bescheid auf ihre Bewerbung auf einem Tatsachenirrtum beruht habe, der die von der Kommission in der Sache zu treffende Entscheidung vorwegnahm. Der Irrtum wurde übrigens alsbald berichtigt;
erklärte: Sie bemerken am Schluß Ihres Schreibens, daß die in Ihrem Namen und dem von Herrn Coppe erfolgte Vorlage an die Kommission das Dienstalter nur bei Herrn Lenoch erwähnt. Es handelt sich dabei um einen in diesem Fall zwingend gebotenen Vermerk, da Herr Lenoch als einziger von allen Bewerbern Beamter der Besoldungsgruppe A 6 war (die anderen gehörten der Besoldungsgruppe A 5 an), und es daher angebracht war, der Kommission nachzuweisen, daß er das für eine Beförderung erforderliche Dienstalter hatte;
Herrn Bodson ein von Herrn Reichling, dem stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung in Luxemburg, an Herrn Lambert gerichtetes Fernschreiben übermittelte, das eine Beurteilung der Eignung der einzelnen Bewerber enthielt.
d) Das Generalsekretariat der Kommission verfaßte am 2. Oktober 1969 eine Note für die Herren Mitglieder der Kommission, worin es
zunächst ausführte, daß das Ernennungsverfahren auf Verlangen von Herrn Bodson ausgesetzt worden sei, aber fortgesetzt werden [könne], nachdem Herr Bodson zusätzliche Auskünfte erhalten hat, und daß bei Ablauf der verlängerten Frist (1. Oktober 1969) keine weiteren Bemerkungen oder Vorbehalte zu dem Vorschlag auf Ernennung des Herrn Lenoch vorlagen;
dann feststellte, infolgedessen [habe] die Kommission am 1. Oktober 1969 nach Abwägung der Verdienste der Bewerber sowie der über ihre Befähigung, Leistung und dienstliche Führung abgegebenen Beurteilungen die Ernennung von Herrn Lenoch [für die streitige Stelle] verfügt.
4. Am 26. Januar 1970 reichte die Klägerin aufgrund von Artikel 90 des Beamtenstatuts eine Beschwerde ein, in der sie beantragte, die Anstellungsbehörde solle alle vorgelegten Akten erneut prüfen sowie das Verfahren wiederholen und die Bewerbung des schließlich ernannten Kandidaten, der die Bedingungen der Stellenbekanntgabe nicht erfüllt, zurückweisen.
Mit Schreiben vom 23. März 1970, zugestellt am 2. April 1970, teilte der Präsident der Kommission der Klägerin mit, daß es der Kommission nicht möglich ist, dieser Beschwerde stattzugeben. Denn eine aufmerksame Prüfung der Bewerbungsunterlagen [hat] zu dem Schluß geführt, daß Herr Lenoch von allen Bewerbern aufgrund seines Hochschulstudiums und seiner Berufserfahrung am besten geeignet ist, die mit dem betreffenden Dienstposten verbundene Tätigkeit auszuüben.
5. Am 19. März 1970 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift namentlich,
die Klage als form- und fristgerecht erhoben für zulässig zu erklären; das Sachvorbringen für zulässig zu erklären;
die Klage für begründet zu erklären und demgemäß
1. den der Klägerin am 2. April 1970 zugestellten Bescheid über die Zurückweisung ihrer gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts erhobenen Beschwerde aufzuheben;
2. Die Verfügung, mit der Herr Lenoch in die laut Stellenausschreibung KOM/102/69 freie Überprüferstelle befördert worden ist, für rechtswidrig zu erklären;
demgemäß diese Verfügung aufzuheben und für nichtig zu erklären;
die Organe, welche die aufgehobenen Verfügungen erlassen haben, zu verurteilen, alle sich aus dem zu erlassenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen;
die Kommission oder die Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt in der Erwiderung,
anzuordnen, daß die Beklagte die Herrn Bodson zusätzlich erteilten Auskünfte vorzulegen hat, von denen in der Note vom 2. Oktober 1969 an die Herren Mitglieder der Kommission die Rede ist, welche die Beklagte zu den Akten gegeben hat;
demzufolge die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, die sich aus dem zu erlassenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen.
Die Beklagte hält in der Gegenerwiderung an ihren früher gestellten Anträgen fest.
III — Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Er hat die Beklagte jedoch aufgefordert, die von Herrn Bodson am 7. und 17. Juli 1969 an Herrn Lambert gerichteten Schreiben vorzulegen und eine Frage zu beantworten.
Die Beklagte ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. November 1970 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1970 vorgetragen.
IV — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Erster Klagegrund: Verletzung von Artikel 4 Absatz 3 des Statuts
Die Klägerin führt aus, Herr Lenoch habe nur im Wege der Beförderung auf die streitige Stelle gelangen können, während alle übrigen Bewerber, darunter die Klägerin, durch Versetzung hätten ernannt werden können.
Artikel 4 Absatz 3 des Beamtenstatuts verpflichte aber die Organe, von den verschiedenen Möglichkeiten der Besetzung einer freien Planstelle der Versetzung den Vorzug zu geben; dies geböten auch die Regeln einer guten Haushaltsführung zwingend.
Die Beklagte entgegnet, Artikel 4 Absatz 3 des Statuts stelle die Versetzung, die Beförderung und das interne Auswahlverfahren auf die gleiche Ebene. Auch aus Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, welcher die Beförderung sogar noch vor der Versetzung erwähne, gehe hervor, daß diese beiden Wege dem gleichen Verfahrensabschnitt angehören. Überdies sei in der Bestimmung nur von den Möglichkeiten der Beförderung oder Versetzung die Rede, und der Gerichtshof habe diesen Eindruck dahin gehend ausgelegt, daß das Organ nicht unbedingt verpflichtet sei, diese Maßnahmen zu wählen.
Das haushaltsrechtliche Argument finde im Statut keine Grundlage.
Die Klägerin räumt ein, daß die Verwaltung nicht verpflichtet sei, alles nur Mögliche zu versuchen, um unter ihrem Personal einen Bewerber zu finden, der im Wege der Versetzung für eine freie Stelle ernannt werden könne. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, solche Bewerber vorhanden seien, habe sie der Möglichkeit der Versetzung den Vorrang zu geben. Bei einem solchen Sachverhalt bleibe auch das Haushaltsargument voll gültig.
Die Beklagte beharrt auf ihrer Ansicht, daß Artikel 29 des Statuts den Organen gestatte, die Möglichkeiten der Versetzung und der Beförderung gleichzeitig zu prüfen.
Zweiter Klagegrund: Verkennung des Wortlauts der Stellenausschreibung KOM/102/69
Die Klägerin weist darauf hin, daß in der Stellenausschreibung gründliche Erfahrung im Ubersetzen verlangt werde. Herr Lenoch sei aber nur als Terminologe tätig gewesen; selbst vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften habe er niemals als Übersetzer gearbeitet. Die Erfahrungen, die er möglicherweise als Kaufmann, als Journalist und beim Film erworben habe, seien vorliegend bedeutungslos.
Außerdem gehe aus dem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970 hervor, daß die Beklagte das Hochschulstudium des Herrn Lenoch als ausschlaggebend angesehen habe. Die Stellenausschreibung habe aber einem solchen Studium eine gleichwertige Berufserfahrung gleichgestellt. Die Klägerin sei zwar nicht Akademikerin, besitze aber eine solche Erfahrung.
Die Beklagte entgegnet, Herr Lenoch habe vor seiner Einstellung bei der Hohen Behörde bei mehreren Arbeitgebern wichtige Ubersetzungsarbeiten ausgeführt, und seine ausgedehnten gründlichen Sprachkenntnisse, sein Sprachgefühl, seine Fähigkeit, den richtigen Ausdruck oder die passendste Formulierung zu finden, sein ausgezeichneter Stil wurden in höchstem Grad geschätzt.
Wegen dieser gründlichen Erfahrung im Übersetzen sei er der Terminologiegruppe zugeteilt worden, zu deren wesentlichen Aufgaben es gehöre, die sprachlichen Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der zunehmenden Erstreckung der in den Gemeinschaften übersetzten Texte auf die verschiedensten Fachbereiche ergäben, und die richtige Übersetzung von Ausdrücken zu geben, die in der laufenden Übersetzungstätigkeit Schwierigkeiten bereiten. Auf diesem Dienstposten sei Herr Lenoch ausgezeichnet beurteilt worden.
Zur Stützung ihrer Behauptungen legt die Beklagte eine Reihe von Schriftstükken vor, namentlich:
den von dem Betroffenen im Jahre 1957 für seinen Eintritt in den Dienst der Hohen Behörde ausgefüllten Fragebogen;
die gemäß Artikel 43 des Statuts für den Zeitabschnitt vom 1. Juli 1965 bis 30. Juni 1967 und für den folgenden Zeitabschnitt bis 30. Juni 1969 erstellten Beurteilungen des Herrn Lenoch;
die schriftliche Bewerbung des Herrn Lenoch um die streitige Stelle:
mehrere Zeugnisse früherer Arbeitgeber sowie ein Zeugnis des Direktors des Instituts für Ur- und Frühgeschichte der Universität Wien.
Die Klägerin habe den Sinn des Schreibens vom 23. März 1970 mißverstanden. Die Hochschulbildung des Herrn Lenoch sei dort nur als einer der Gründe genannt, die für seine Wahl bestimmend gewesen seien.
Die Klägerin erwidert:
die Ausschreibung des Auswahiverfahrens aus dem Jahre 1963, aufgrund dessen Herrn Lenoch eingestellt worden sei, habe nur eine gewisse Erfahrung mit Problemen der Übersetzung und/oder Lexikographie verlangt; außerdem habe sie vermerkt, daß es sich ausschließlich um terminologische und lexikographische Arbeiten handle;
Herr Lenoch selbst habe sich nie als Übersetzer ausgegeben;
in seiner schriftlichen Bewerbung um den streitigen Dienstposten habe Herr Lenoch seine Kenntnisse der drei übrigen Amtssprachen als gut bis sehr gut bezeichnet, während die Stellenbekanntgabe sehr gute Kenntnis zweier weiterer Sprachen der Gemeinschaften gefordert habe.
Was die Hochschulbildung des Herrn Lenoch anbelange, so stehe sie ihrer Fachrichtung nach mit den in der Stellenbekanntgabe aufgeführten Anforderungen in keinem Zusammenhang.
Die Zeugnisse früherer Arbeitgeber des Herrn Lenoch seien nach der angefochtenen Verfügung ausgestellt worden und könnten daher nicht zu deren Begründung herangezogen werden. Auch die Beurteilung des Herrn Lenoch für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1969 sei erst nach der genannten Verfügung abgegeben worden und rechtlich bedeutungslos.
Die Beklagte führt aus, Herr Lenoch sei mit Wirkung vom 1. März 1964 zum Übersetzer ernannt worden. Daß er in der Terminologiegruppe gearbeitet habe, ändere nichts, daran, daß er für das Amt eines Übersetzers ernannt worden sei. Im übrigen sei unter den Grundamtsbezeichnungen des Anhangs I zum Statut nicht der Terminologe, sondern nur der Übersetzer vorgesehen.
In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vom Jahre 1963 sei angegeben gewesen, daß der für die fragliche Stelle zu ernennende Beamte vornehmlich — und nicht ausschließlich — lexikographische und terminologische Arbeiten verrichten solle.
Die im Terminologiebüro der Kommission in Luxemburg tätigen Übersetzer-Terminologen hätten die Aufgabe, phraseologische Glossare anzufertigen. Sie hätten daher ständig ganze Sätze und Abschnitte mit Fachausdrücken zu übersetzen, die Ubersetzungsschwierigkeiten bereiten. Der Terminologe hat also ständig zu übersetzen. Um die Art dieser Tätigkeit zu erläutern, legt die Beklagte zwei von diesen Terminologen ausgearbeitete Glossarbände vor.
Ferner legt sie ein Zeugnis eines weiteren früheren Arbeitgebers von Herrn Lenoch vor, aus dem hervorgehen soll, daß dieser voll zufriedenstellende Übersetzungen angefertigt habe.
Das Werturteil, das die Bewerber über ihre eigenen Fähigkeiten abgeben, könne nicht ausschlaggebend sein, da hier sowohl eitle Übertreibung als auch gewissenhafte Bescheidenheit vorliegen kann. Im übrigen hätten die Dienstvorgesetzten des Herrn Lenoch seine Kenntnis des Französischen, des Italienischen und des Englischen als sehr gut beurteilt. Schließlich gebe es keine klare Trennungslinie zwischen sehr guter Kenntnis und guter bis sehr guter Kenntnis.
Es wäre nicht sinnvoll gewesen, Herrn Lenoch lediglich aufgrund von Unterlagen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1967 zu beurteilen, vielmehr sei die spätere Zeit wichtiger gewesen, weil sie der Ernennung unmittelbar vorhergehe. Die Ausstellungsdaten der Zeugnisse früherer Arbeitgeber des Herrn Lenoch hätten keine Bedeutung, da diese Schriftstücke sich auf die Tatsachen aus der Zeit vor der streitigen Ernennung bezögen.
Dritter Klagegrund: Verfahrensfehler
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die den Mitgliedern der Kommission erteilten Auskünfte hätten das Dienstalter nur bei Herrn Lenoch, nicht aber bei den anderen Bewerbern angegeben. Daher sei es den Kommissionsmitgliedern unmöglich gewesen, diese feststehende und objektive Tatsache zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall besonders wichtig gewesen sei, da es schwierig sei, einen sicheren Vergleich zwischen so verschiedenen Tätigkeiten wie der eines Terminologen und der eines Übersetzers und zwischen so subjektiven Faktoren wie dem Verhalten im Dienst, dem Arbeitseifer und den menschlichen Beziehungen der einzelnen Bewerber zu ziehen.
Die Beklagte habe somit die Rechtsprechung des Gerichtshofes mißachtet, welcher entschieden habe: Mag der Ermessensspielraum der Kommission auch noch so weit sein, sie muß jedenfalls die Verdienste der einzelnen Bewerber nach gleichen Kriterien und aufgrund von vergleichbaren Informationsquellen und Auskünften abwägen.
Die Beklagte entgegnet, das Vorbringen der Klägerin sei sachlich unrichtig und nicht schlüssig. Es treffe zu, daß in dem der Note des Generalsekretariats vom 3. Juli 1969 als Anlage beigefügten Schriftstück das Dienstalter — in der Besoldungsgruppe — nur bei Herrn Lenoch erwähnt sei; dies sei jedoch darin begründet, daß Herr Lenoch als einziger von allen Bewerbern nur im Wege der Beförderung auf die streitige Planstelle habe gelangen können, so daß habe angegeben werden müssen, daß er in seiner Besoldungsgruppe (damals L/A 6) das für eine Beförderung erforderliche Dienstalter besaß.
Im übrigen seien den Mitgliedern der Kommission die Bewerbungsschreiben zugeleitet und die Personalakten der Bewerber zur Verfügung gehalten worden; darin sei das Dienstalter der einzelnen Bewerber angegeben.
Die Klägerin verweist auf bestimmte Stellen der Note vom 2. Oktober 1969, die zu kennen wichtig sei: Es handle sich um die Feststellung, daß das Ernennungsverfähren auf Verlangen von Herrn Bodson ausgesetzt werde und daß es habe fortgesetzt werden können, nachdem Herr Bodson zusätzliche Auskünfte erhalten hatte. Es sei nicht zulässig, daß Auskünfte, deren Quelle und Inhalt nicht bekannt seien, möglicherweise für die streitige Verfügung ausschlaggebend gewesen seien.
Wenn Herr Bodson nicht über das Dienstalter der einzelnen Bewerber unterrichtet gewesen sei, so folge daraus jedenfalls, daß er ihre Personalakte nicht erhalten habe.
Die Beklagte entgegnet, der Umstand, daß in einem Schriftstück, das nur eine Zusammenfassung enthält und im übrigen auf die zugrunde liegenden Akten verweist, das Dienstalter nur bei Herrn Lenoch angegeben gewesen sei, bedeutet natürlich nicht, daß die in den Händen der Mitglieder der Kommission befindlichen Akten, auf die verwiesen wird, und aus denen diese Angaben stammten (Bewerbungen, Personalakten, Beurteilungen usw.), keine Angaben über das Dienstalter der Bewerber enthielten.
Auf die Note vom 28. Juli 1969 hin sei die Aussetzung des Ernennungsverfahrens beendet und der ursprüngliche Vorschlag des Herrn Bodson, Herrn Lenoch zu ernennen, aufrechterhalten worden.
In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin namentlich folgendes aus:
einige der die Klägerin betreffenden Feststellungen, die das der Note vom 28. Juli 1969 beigefügte Fernschreiben enthalte, seien schmachvoll; andererseits sei die in diesem Fernschreiben getroffene Feststellung unwahr, daß Herr Lenoch als Übersetzer bei der Hohen Behörde eingestellt worden sei; denn aus den Akten gehe hervor, daß er als Korrektor der Laufbahngruppe B eingestellt worden sei und diese Tätigkeit bis 1964 beibehalten habe;
das Ernennungsverfahren lasse das zu beklagende Bestreben der Verwaltung erkennen, der Anstellungsbehörde ihre eigene Wahl aufzuzwingen;
sie biete Beweis dafür an, daß Herr Lenoch im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern nicht vorzeitig davon unterrichtet worden sei, daß seiner Bewerbung nicht habe stattgegeben werden können;
es sei unzulässig, daß in einem Fernschreiben Beurteilungen über das Personal abgegeben würden, die für die Wahl eines Bewerbers ausschlaggebend sein könnten; im vorliegenden Fall habe die Verwendung jenes Fernschreibens klar gegen Artikel 26 des Beamtenstatuts verstoßen.
Die Beklagte machte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung insbesondere folgendes geltend:
daß den Bewerbern seinerzeit zu Unrecht vorzeitig der Bescheid erteilt worden sei, daß ihrer Bewerbung nicht habe stattgegeben werden können, sei auf ein bei den Dienststellen der Beklagten in Luxemburg entstandenes Mißverständnis zurückzuführen;
wenn die Klägerin geltend mache, Herr Lenoch habe keine solche Mitteilung erhalten, so stellt sie eine … unbewiesene Behauptung auf;
jedenfalls habe nicht das fragliche Fernschreiben die Ernennung des Herrn Lenoch zur Folge gehabt.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 1. Oktober 1969, mit der Herr Lenoch für die Überprüf erstelle ernannt worden ist, die Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/102/69 war, und der Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970, mit der die gegen diese Enennung gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 26. Januar 1970 zurückgewiesen worden ist.
Zum ersten Klagegrund
2/3 Die Klägerin hält die Ernennung des Herrn Lenoch deswegen für rechtswidrig, weil dieser nur im Wege der Beförderung auf die streitige Stelle habe gelangen können, während die übrigen Bewerber, namentlich die Klägerin, durch eine bloße Versetzung dafür hätten ernannt werden können. Artikel 4 Absatz 3 des Beamtenstatuts, der in dieser Hinsicht durch haushaltsrechtliche Erwägungen bestätigt werde, verpflichte die Organe, der Versetzung den Vorrang zu geben.
4/7 Die genannte Vorschrift besagt: Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Beförderung oder eines internen Auswahlverfahrens besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der drei Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Hiermit wird nur ein einziges Vorrangverhältnis geschaffen, nämlich das zwischen der Versetzung, der Beförderung und dem internen Aüswahlverfahren einerseits und dem allgemeinen Auswahlverfahren andererseits, wobei die an erster Stelle erwähnten Maßnahmen einander gleichgestellt werden. Somit steht es der Verwaltung frei, einem Bewerber den Vorzug zu geben, der nur im Wege der Beförderung ernannt werden kann, wenn sie ihn für besser geeignet hält als seine Mitbewerber. Haushaltsrechtliche Erwägungen, von denen diese Bestimmungen keine Spur enthalten, können dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
8 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund
9/12 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe bei der Ernennung des Herrn Lenoch für die streitige Stelle die Bedingungen der Stellenausschreibung KOM/102/69 nicht beachtet. Denn Herr Lenoch habe bei der Kommission nicht als Übersetzer, sondern als Terminologe gearbeitet und habe daher keine gründliche Erfahrung im Übersetzen nachweisen können. Überdies habe Herr Lenoch selbst in seinem Bewerbungsschreiben seine Kenntnisse im Französischen, Italienischen und Niederländischen nur als gut bis sehr gut bezeichnet, während in der Stellenausschreibung eine sehr gute Kenntnis zweier Sprachen der Gemeinschaften außer dem Deutschen gefordert worden sei. Schließlich gehe aus dem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970 hervor, daß die Beklagte die Hochschulbildung des Herrn Lenoch als ausschlaggebend angesehen habe, obwohl nach der Stellenausschreibung ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht hätte höher bewertet werden dürfen als die gleichwertige Berufserfahrung, welche die Klägerin nachweisen zu können glaube.
13/15 Durch Verfügung des Präsidenten der Hohen Behörde der EGKS vom 22. April 1964 wurde Herr Lenoch zum Übersetzer in der Besoldungsgruppe 6 oder Sonderlaufbahn L/A — d. h. der Sonderlaufbahn Sprachendienst im Sinne des Anhangs I zum Beamtenstatut — ernannt und in dieser Eigenschaft der Terminologiegruppe der Abteilung Übersetzung zugeteilt", welche der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen untersteht. Seither hat der Betroffene bis zu seiner Ernennung für die streitige Stelle terminologische und lexikographische Aufgaben wahrgenommen, zu denen insbesondere die Ausarbeitung mehrsprachiger Glossare mit der richtigen Übersetzung sehr spezieller Fachausdrücke gehörte, die bei der laufenden Ubersetzungsarbeit Schwierigkeiten bereiten können. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte zu Recht annehmen, daß der Betroffene eine gründliche Erfahrung im Übersetzen habe.
16 Die Sprachkenntnisse des Herrn Lenoch haben seine Dienstvorgesetzten als sehr gut bezeichnet.
17/19 Schließlich enthält das Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970 die Feststellung: … hat eine aufmerksame Prüfung der Bewerbungsunterlagen zu dem Schluß geführt, daß Herr Lenoch von allen Bewerbern aufgrund seines Hochschulstudiums und seiner Berufserfahrung am besten geeignet ist, die mit dem betreffenden Dienstposten verbundene Tätigkeit auszuüben. Da also Berufserfahrung und Hochschulstudium gleichwertig nebeneinander aufgeführt sind, läßt sich aus diesem Schreiben nicht entnehmen, daß die Beklagte Herrn Lenoch nur deshalb gewählt habe, weil er Akademiker ist. Im übrigen war es der Beklagten durch keine Bestimmung untersagt, den Bewerber auszuwählen, der nach ihrer Ansicht, unter Umständen aufgrund seines Hochschulstudiums, unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des zu besetzenden Dienstpostens das höchste intellektuelle Niveau besaß.
20 Nach alledem greift dieser Klagegrund nicht durch.
Zum dritten Klagegrund
21 Die Klägerin trägt weiter vor, das Verfahren zur Ernennung des Herrn Lenoch sei aus mehreren Gründen rechtswidrig.
22/23 1.Die Klägerin macht zunächst geltend, die Mitglieder der Kommission hätten ihre Entscheidung aufgrund unvollständiger Auskünfte getroffen. Denn was das Dienstalter der einzelnen Bewerber anbelange, so seien sie nur über das des Herrn Lenoch, nicht aber über das der übrigen Bewerber einschließlich der Klägerin unterrichtet worden.
24/27 Es trifft zu, daß die vom 3. Juli 1969 datierende Note für die Herren Mitglieder der Kommission des Sekretariats der Kommission nur Angaben über das Dienstalter des Herrn Lenoch enthält. Dies erklärt sich jedoch leicht damit, daß Herr Lenoch als einziger der Bewerber nur im Wege der Beförderung auf die streitige Stelle gelangen konnte und es daher sachdienlich erschien anzugeben, daß er in seiner Besoldungsgruppe das nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts für die Beförderung erforderliche Mindestdienstalter besaß. Ferner enthielt die genannte Note den Vermerk, daß die Generaldirektion Personal und Verwaltung die Personalakten sämtlicher Bewerber zur Verfügung der Mitglieder der Kommission hält. Da in den genannten Personalakten das Dienstalter der einzelnen Bewerber genannt ist, läßt sich nicht behaupten, die Verwaltung habe es der Anstellungsbehörde unmöglich gemacht, diesen Umstand zu berücksichtigen.
28 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
29/30 2.Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die streitigen Verfügungen namentlich aufgrund oberflächlicher und unrichtiger Beurteilungen ergangen seien, die in einem von den Dienststellen der Kommission in Luxemburg verfaßten und der Kommission über die Generaldirektion Personal zugeleiteten Fernschreiben über die einzelnen Bewerber abgegeben worden seien. Sie macht geltend, daß das genannte Fernschreiben den Beteiligten, namentlich der Klägerin, nicht mitgeteilt worden und seine Verwendung daher mit Artikel 26 des Beamtenstatuts nicht vereinbar sei.
31 Die Beklagte bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Fernschreiben und dem Erlaß der angefochtenen Verfügungen.
32/35 Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Denn nach der vom 2. Oktober 1969 datierenden Note für die Herren Mitglieder der Kommission des Generalsekretariats der Kommission wurde das Verfahren zur Besetzung der in Rede stehenden Stelle auf Verlangen des zuständigen Mitglieds der Kommission ausgesetzt und konnte fortgesetzt werden, nachdem [dieses Mitglied] zusätzliche Auskünfte erhalten hatte. Aus den. Akten geht hervor, daß die in dem genannten Fernschreiben erteilten Auskünfte einen wesentlichen Teil der genannten zusätzlichen Auskünfte bildeten. Es ist daher anzunehmen, daß das genannte Fernschreiben einen entscheidenden Einfluß auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen ausgeübt hat.
36 Nach Artikel 26 des Beamtenstatuts enthält „die Personalakte des Beamten
sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung;
die Stellungnahmen des Beamten zu den (genannten) Vorgängen ….
37 Nach Artikel 43 des Statuts wird über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten regelmäßig … eine Beurteilung erstellt; diese Beurteilung ist dem Beamten bekanntzugeben, der berechtigt [ist], der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
38/40 In dem Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Verfügungen geführt hat, wurden die genannten Vorschriften mißachtet. Denn das vorerwähnte Fernschreiben enthielt Beurteilungen über die Befähigung der Klägerin, die weder in ihre Personalakte aufgenommen noch ihr zur Kenntnis gebracht waren. Diese für die Klägerin wenig günstigen Beurteilungen stehen in krassem Gegensatz zu der Einschätzung, die sich aus der nach Artikel 43 erstellten Beurteilung der Betroffenen entnehmen läßt.
41 Hiernach sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, weil sie in einem fehlerhaften Verfahren ergangen sind.
Kosten
42 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
43 Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 4, 26 und 43,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung der Kommission vom 1. Oktober 1969, mit der Herr Lenoch für die Uberprüferstelle ernannt wurde, die Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/102/69 war, und die Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 23. März 1970, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die genannte Ernennung zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.