Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.03.1971 – C-2/70
ECLI:EU:C:1971:19
In der Rechtssache 2/70
ACCIAIERIE E FERRIERE RIVA S.P.A., mit Sitz in Mailand, Via dei Cignoli 9, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Angelo Colombo, zugelassen in Mailand, und Ernest Arendt, zugelassen in Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34, rue Philippe II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung zweier an die Klägerin gerichteter individueller Entscheidungen vom 4. Dezember 1969, mit denen zum einen die Schrottmenge festgesetzt wurde, für welche die Klägerin Beiträge zur Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters zu entrichten hat, und zum anderen die Klägerin zur Zahlung von 275005963 Lire an Beiträgen für diese Schrottmenge veranlagt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Das klagende Stahlunternehmen übernahm am 25. Februar 1966 die Firma Riva & Co. KG (nachstehend: Riva KG). Mit einer an Riva KG gerichteten Entscheidung vom 18. Dezember 1963 setzte die Hohe Behörde der EGKS unter Berichtigung der von dieser Firma zuvor gemeldeten Zahlen die Zukaufsschrottmenge, für welche das Unternehmen Beiträge zu der seinerzeitigen Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott zu zahlen hatte, für die Zeit vom 1. November 1957 bis 30. November 1958 auf 25721 Tonnen fest. In einer zweiten Entscheidung vom gleichen Tag setzte sie demgemäß die Beitragsschuld der Riva KG gegenüber der genannten Einrichtung nach dem Stand vom 31. Mai 1963 auf 33190121 Lire fest.
Nach der Zustellung dieser Entscheidung beschwerte sich die Klägerin darüber, daß in diesen Entscheidungen die Minderleistung der Elektroofen in der Anlaufzeit nicht berücksichtigt sei.
Mit Schreiben vom 10. September 1964bestätigte die Generaldirektion Stahl der Hohen Behörde der Firma Riva KG folgendes: Im Anschluß an das während der Unterredung vom 6. Juli 1964 Punkt für Punkt Festgehaltene halten es die Dienste der Hohen Behörde unter Berücksichtigung der Darlegungen des Unternehmens über die Anlaufzeit der elektrischen Öfen für zweckmäßig, das in Frage stehende Problem durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck haben die Dienste Herrn Ernst Studer beauftragt …
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1965 gab die Hohe Behörde der Firma Riva KG bekannt, daß aufgrund der Auskünfte der Verwaltungsdienststellen der italienischen Regierung über den Stromverbrauch dieser Firma die beitragspflichtige Menge für die Zeit vom 10. März 1957 bis 31. Dezember 1957 auf 22548 Tonnen festgesetzt worden sei und daß demzufolge die Beitragsschuld nach dem Stand vom 31. Dezember 1965256071350 Lire betrage.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1966 antwortete Riva KG der Hohen Behörde im wesentlichen, die Entscheidungen vom 18. Dezember 1963 seien unanfechtbar geworden; alle etwa die in diesen Entscheidungen festgestellten Beträge übersteigenden Beitragsschulden seien verjährt; Riva KG habe daher mit Erstaunen davon Kenntnis genommen, daß die Hohe Behörde laut ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1965 die beitragspflichtige Schrottmenge für die Zeit vom 10. März 1957 bis 31. Januar 1958 um 22548 Tonnen erhöht habe. Im übrigen mache Riva KG Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der im Schreiben vom 23. Dezember 1965 enthaltenen Zahlen. Mit Schreiben an die Hohe Behörde vom 17. Mai 1966 führte die Klägerin aus, wie bereits in ihrem Schreiben vom 9. Februar 1966 dargelegt, ist davon auszugehen, daß für die heute weit zurückliegende Zeit vom 30. März bis 1. November 1957 die Verjährung eingetreten ist.
Mit Entscheidung vom 4. Dezember 1969, der Klägerin zugestellt am 13. Dezember,
setzte die Beklagte unter Angabe der auf die einzelnen Zeitabschnitte zwischen dem 10. März 1957 und dem 30. November 1958 entfallenden Teilbeträge die beitragspflichtige Schrottmenge der Klägerin auf 45740 Tonnen fest;
wobei sie die Entscheidung vom 18. Dezember 1963, welche die beitragspflichtige Schrottmenge auf 25721 Tonnen festgesetzt hatte, wider [rief] und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt[e].
Die Entscheidung ist namentlich mit folgenden Erwägungen begründet:
Riva KG habe zunächst behauptet, die Stahlerzeugung im Januar 1958 begonnen zu haben, und habe für die Zeit von Januar 1958 bis November 1958 insgesamt 15037 Tonnen gemeldet.
Bei den von der Hohen Behörde zur Kontrolle der Richtigkeit dieser Zahlen vorgenommenen Nachprüfungen sei Riva KG nicht in der Lage gewesen, entsprechende Buchungsunterlagen beizubringen; sie habe lediglich Aufstellungen, über ihre Schrottkäufe vorgelegt.
um diese Lücken auszufüllen, habe die Hohe Behörde die Firma mit Schreiben vom 27. November 1961 aufgefordert, die Stromrechnungen einzureichen; aus diesen Rechnungen habe sich ergeben, daß die Firma für die Stahlerzeugung von Januar bis November 1958 20243622 kWh verbraucht habe.
Aufgrund dieser Zahl seien die Entscheidungen vom 18. Dezember 1963 ergangen.
Später hat der zur Ergänzung und Vervollkommnung des Systems der Schätzung des Schrottverbrauchs in Elektroöfen einberufene Sachverständigenausschuß neue Daten beigebracht, die unter anderem dem Einfluß der Stahlwerkabfälle auf die Stahlblockerzeugung und somit auf die Schrottmenge Rechnung tragen, welche die Veranlagungsgrundlage der Beiträge bildet;… mit Hilfe dieser Daten ist es insbesondere möglich, die technischen Mängel der Entscheidungen vom 18. Dezember 1963 zu berichtigen.
Was die für die Beitragsveranlagung zur Ausgleichseinrichtung zu berücksichtigende Verhüttungszeit anbelangt, so besitzt die Kommission jetzt Angaben über den Stromverbrauch in den Öfen auch für die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 1957. Diese von den Verwaltungsstellen der italienischen Regierung im April 1965 übermittelten Daten lassen entgegen den Behauptungen des Unternehmens erkennen, daß dieses schon vor dem 1. Januar 1958 Stahl erzeugt und in dieser Zeit insgesamt 18237800 kWh für die Stahlerzeugung verbraucht hat.
bei dieser Sachlage sei die Kommission gehalten, den Schrottverbrauch der Klägerin neu festzusetzen. Aufgrund der Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 (Amtsblatt Nr. 10 vom 30. Juli 1958) und 15 der Entscheidung Nr. 16/58 (gleiche Nummer des Amtsblatts) müsse diese Festsetzung für die Zeit, für welche keine Verbrauchsmeldungen vorliegen (März bis Dezember 1957) im Wege der Schätzung von Amts wegen, und für die Zeit, für welche die Verbrauchs-meldungen nicht durch Buchungsunterlagen belegt seien (Januar bis November 1958), im Wege der Berichtigung von Amts wegen erfolgen.
Aus diesen Gründen hat die Beklagte die beitragspflichtige Schrottmenge insbesondere anhand des Stromverbrauchs der Riva KG und des von der Beklagten für richtig gehaltenen Zahlenverhältnisses zwischen diesem Stromverbrauch und der erzeugten Stahlmenge, sowie zwischen dieser und den verbrauchten Schrottmengen errechnet. Diese Berechnungen beruhen namentlich auf der Annahme, daß die Anlaufzeit für beide Elektroöfen des Unternehmens drei Monate betragen habe (März bis Mai 1957 für den ersten, Juni bis August 1957 für den zweiten Ofen).
Mit einer weiteren, an den gleichen Tagen ergangenen und zugestellten Entscheidung, die auf der vorgenannten Entscheidung beruht, hat die Beklagte
die verpflichtung der Klägerin restgestellt, 275005963 Lire zuzüglich 5 % Jahreszinsen ab 1. Januar 1969 an die EGKS zu zahlen;
die Entscheidung vom 18. Dezember 1963, welche die Beitragssumme auf 33190021 Lire festsetzt, widerrufen und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt;
ausgesprochen, daß diese Entscheidung einen vollstreckbaren Titel darstelle.
Die vorliegende gegen diese beiden individuellen Entscheidungen gerichtete Klage ist am 14. Januar 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die im Kopr aer vorliegenden Klageschrift bezeichneten angefochtenen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1969 wegen Verjährung und aus allen in der Klage dargelegten Gründen mit allen Rechtsfolgen für rechtswidrig und nichtig zu erklären und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
III — Verfahren
Nach dem Wortlaut ihrer Klageschrift hat die Klägerin vorweg beantragt, der Präsident des Gerichtshofes möge gemäß Artikel 33 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sowie Artikel 39 Absätze 2 ff. des Vertrages die Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidungen anordnen.
Der Kanzler des Gerichtshofes hat die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 1970 darauf hingewiesen, daß
gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verfahrensordnung der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung mit besonderem Schriftsatz einzureichen ist;
solange ein solcher Schriftsatz in der Kanzlei nicht vorliegt, der in der Klageschrift gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach dem gewöhnlichen Verfahren lediglich mit der Hauptsache geprüft wird.
Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung zwar unter Angabe von Gründen die Rechtswidrigkeit und Unzulässigkeit des Antrags geltend, erklärt aber, daß sie von der zwangsweisen Beitreibung ihrer Forderung gegenüber der Riva Abstand nehmen wird, solange der hohe Gerichtshof nicht in der Hauptsache entschieden hat.
Die Klägerin kommt in der Erwiderung nicht mehr auf den fraglichen Antrag zurück.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Januar 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Februar 1971 vorgetragen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Die Klägerin führt in der Klageschrift im wesentlichen folgendes aus:
A — Einrede der Rechtskraft
Da die Riva KG die. Entscheidung vom 18. Dezember 1963 nicht angefochten habe, seien diese endgültig vollstreckbar geworden. Demzufolge hätten die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen auch für die Beklagte als endgültig zu gelten. Die gegenteilige Annahme würde darauf hinauslaufen, der Kommission zu ermöglichen, den Unternehmen immer neue Forderungen aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall wäre diese Konsequenz um so ungerechter, als laut den angefochtenen Entscheidungen die Berichtigung für die Zeit vom Januar bis November 1958 den Zweck habe, die in den Entscheidungen vom 18. Dezember 1963 enthaltenen technischen Mängel zu berichtigen.
B — Einrede der Verjährung
Die Forderung, deren Begleichung erstmals mit Schreiben vom 23. Dezember 1965 verlangt worden sei, habe eine mindestens sieben Jahre zurückliegende Zeit betroffen (größtenteils die Zeit von März bis November 1957, zu einem kleineren Teil die darauffolgende Zeit bis November 1958). Sie sei daher verjährt.
Dieser Grundsatz sei der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht fremd, wie sich ergebe aus
Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes und
Artikel 1 der Entscheidung Nr. 5/65 der Hohen Behörde vom 17. März 1965 (Amtsblatt Nr. 46 vom 22. März 1965, S. 695), wonach Forderungen der Hohen Behörde aus der Produktionsumlage in drei Jahren verjährten.
Auf dem gleichen Grundsatz beruhe Artikel 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/64 der Hohen Behörde vom 8. Juli 1964 (Amtsblatt vom 28. Juli 1964, S. 1967), laut dem die Unternehmen in der Lage sein müssen, den Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde, die Kontroll- oder Nachprüfungsaufgaben wahrzunehmen haben, ihre Geschäftsbücher und Unterlagen für das laufende Kalenderjahr und mindestens für die fünf vorhergehenden Kalenderjahre vorzulegen.
Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung über die Verjährung von Beitragsforderungen der Ausgleichseinrichtung sei ein Analogieschluß geboten. So gesehen sei nicht zu leugnen, daß diesen Beiträgen die in den Artikeln 49 und 50 EGKSV vorgesehenen Umlagen ihren Merkmalen nach am nächsten kämen. Infolgedessen sei davon auszugehen, daß sie der in der Entscheidung Nr. 5/65 vorgesehenen dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen.
C — Zur Begründetheit
Die Daten, welche die Beklagte auf induktivem Wege aus dem Stromverbrauch entnommen habe, entsprächen nicht der Wirklichkeit. Insbesondere gebe es keine Grundlage für die Vermutung, auf Grund deren die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 1957 als volle Produktionszeit angerechnet und nur drei Monate davon als Anlaufszeit angesehen habe (wobei sie zudem davon ausgegangen sei., daß die Produktion schon vom zweiten Monat an einem guten Ertrag entsprechende Werte erreicht habe).
Diese Zeit habe vielmehr Versuchen und der Erprobung der Anlagen gedient; bei einem starken Stromverbrauch habe es fast keine Produktion gegeben, denn die Tätigkeit des Unternehmens habe sich auf Erprobungen und auf die Ausbildung der Arbeitskräfte beschränkt, die hauptsächlich aus der Landwirtschaft gekommen seien, und das Material sei ständig systematisch wiedereingeschmolzen worden, ohne daß sich irgendetwas an industrieller Produktion ergeben habe.
2. Die Beklagte führt in der Klagebeantwortung namentlich folgendes aus:
A — Unzulässigkeit der Klage, soweit sie sich gegen diejenigen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidungen richtet, welche die Entscheidungen vom 18. Dezember 1963 widerrufen
Diese Unzulässigkeit ergebe sich aus mangelndem Klägeinteresse, da die Klägerin aus der Aufhebung dieses Teils der angefochtenen Entscheidungen keinerlei Vorteil ziehen würde.
Denn die Entscheidungen vom 18. Dezember 1963 hätten einem für die Klägerin günstigen Faktor nicht Rechnung getragen, dem Eigenaufkommen an Schrott, das von dem Gesamtverbrauch abzuziehen sei, um die beitragspflichtige Menge zu erhalten. Aus diesem Grund sei in den neuen Entscheidungen die in den früheren Entscheidungen für die Zeit von Januar bis November 1958 festgesetzte beitragspflichtige Menge von 25721 Tonnen auf 24373 Tonnen herabgesetzt worden, woraus sich eine Minderung der für diesen Zeitraum geschuldeten Beiträge um 4873744 Lire ergebe. Die Beklagte legt hierzu detaillierte Berechnungen vor.
B — Zur Einrede der Rechtskraft
Die diesbezüglichen Rügen der Klägerin seien nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft, sondern der Verbindlichkeit (imperativitä) zu betrachten, also des Wesens der Geltungskraft einer Verwaltungentscheidung.
Die Verwaltung habe die Befugnis und manchmal sogar die Pflicht, eine rechtswidrige oder unzweckmäßige Maßnahme zu widerrufen, wenn diese sich als dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend erweise. Speziell bei Schätzungen könne die Ausübung dieser Befugnis keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen werden; denn das öffentliche Interesse — das die Gleichbehandlung der Verwaltungsunterworfenen bei der Belastung mit Abgaben sowie genaueste sachliche Richtigkeit der auf diesem Gebiet ergehenden Bescheide verlange — ist stets und zu jeder Zeit gegenwärtig.
Diese Auffassung lasse sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Schrottausgleich stützen. Im übrigen müßten die vorstehend unter A widergegebenen Erwägungen die Klägerin zum Verzicht auf dieses Angriffsmittel veranlassen.
C — Zur Einrede der Verjährung
Die Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten stimmten nur darin überein, daß sie die Verjährung dem Grundsatz nach anerkennten; dagegen wichen sie in den Verjährungsfristen und in den Hemmungsoder Unterbrechungsgründen voneinander ab.
Die Rechtsordnung der EGKS enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, welche die Verjährung als allgemeinen Grundsatz anerkennen würde. Demnach fehlt in der Rechtsordnung der EGKS auch die wesentliche und unerläßliche Voraussetzung für die Geltung des Instituts der Verjährung als allgemeinen Prinzips.
Es sei auch nicht möglich, die für die allgemeinen Umlagen vorgesehene Verjährungsfrist analog anzuwenden. Denn diese Umlagen seien eigene Einnahmequellen der Gemeinschaft, so daß es angezeigt erscheinen könne, die Rechte der Gläubigerin zugunsten der Rechtssicherheit zu opfern. Demgegenüber seien die Einnahmen aus der Ausgleichsumlage für die Unternehmen selbst bestimmt. Bei Anwendung der These der Klägerin würden die säumigen Unternehmen zum Nachteil der pünktlichen begünstigt.
Aus dem Schweigen der einschlägigen Rechtsnormen sei nicht auf eine Lücke zu schließen, sondern es erkläre sich mit dem Erfordernis,… die Kommission bei ihrer heiklen Aufgabe, die Einrichtung abzuwickeln und die Einhaltung der Ausgleichsbestimmungen zu kontrollieren, nicht an im voraus festgelegte Verjährungsfristen zu binden. Die Erfüllung dieser Aufgabe würde weitgehend durch die Pünktlichkeit beeinflußt, mit der die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, insbesondere bei der Meldung der Preise und Mengen ihrer Käufe von Einfuhr- und Binnenschrott. Hierzu verweist die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 14, 16, 17, 20, 24, 26, 27/60 und 1/61 (EuGH — Slg. 1961, 364).
Schließlich stehe es der Klägerin schlecht an, der Beklagten eine Verspätung vorzuwerfen, die sie selbst verursacht habe. Denn
sie habe es stets unterlassen, der Hohen Behörde und später der Kommission die Ein- und Ausgänge an Zukaufschrott während der Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 1957 zu melden;
erst im September 1964 hätten sich anläßlich der Begutachtung durch Ingenieur Studer ernstzunehmende Hinweise darauf ergeben, daß die Öfen in dem genannten Jahr in Betrieb gewesen seien;
diese Umstände seien von den Dienststellen der Hohen Behörde eingehend geprüft worden; erst nach ihrer Bestätigung durch die von den italienischen Verwaltungsstellen im April 1965 gemachten Angaben über den Stromverbrauch der Öfen sei es möglich gewesen, den Schrottverbrauch für die in Rede stehende Zeit im Wege der Schätzung zu ermitteln und ihn dem Unternehmen mitzuteilen (Schreiben vom 23. Dezember 1965);
aus dem Zusammenhang des Schreibens der Hohen Behörde vom 10. September 1964 lasse sich leicht entnehmen, daß einmal die Dienste der Hohen Behörde bemüht waren, den Zeitpunkt des Betriebsbeginns des Unternehmens auf urkundlicher Grundlage festzustellen, und daß andererseits das Unternehmen beharrlich und bewußt unzutreffende Informationen hierüber gab.
Im übrigen sei sich die Klägerin der Vorläufigkeit der den Entscheidungen vom 18. Dezember 1963 zugrunde gelegten Daten bewußt gewesen, wie die folgende Stelle eines Schreibens der Hohen Behörde vom 10. Juli 1962 an die Riva KG beweise: Nach dem Stand der gegenwärtig in unserem Besitz befindlichen Dokumentation und vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung der Berechnungsgrundiagen läßt sich die ausgleichspflichtige Gesamtmenge ihres Unternehmens für den Zeitraum von Januar bis November 1958 wie folgt zusammenfassen.
D — Zur Begründetheit
Die Klägerin bestreitet nicht, daß es bei Riva KG in der Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 1957 eine Verhüttungstätigkeit mit entsprechender Schrotterzeugung gegeben habe.
Die Beklagte habe ihre Feststellung, daß als Anlaufzeit die ersten drei Betriebsmonate jedes Ofens anzunehmen seien, aufgrund der bei den Schätzungen von Amts wegen allgemein angewandten Kriterien und der durch ein umfassendes Sachverständigengutachten ermittelten besonderen technischen Merkmale der Anlagen der Klägerin getroffen. Die Behauptung, die Erprobung habe sich auf die genannte Betriebszeit des Jahres 1957 erstreckt, stehe in offenem Widerspruch zu den Grundsätzen der Technik und der Wirtschaftlichkeit der Produktion.
In den angefochtenen Entscheidungen sei für normale Betriebszeiten ein Koeffizient von 850 kWh je hergestellte Tonne flüssigen Stahls zugrunde gelegt worden. Dieser Koeffizient sei bereits der Höchstwert des Stromverbrauchsdiagramms für Öfen mit einer Kapazität von 10 Tonnen. Nach den Angaben der erwähnten Sachverständigenkommission solle dieser Koeffizient gerade durch seinen hohen Ansatzpunkt auch die Möglichkeit einer geringeren Leistung der Öfen während ihrer Anlaufzeit ausgleichen.
Für die Anlaufzeiten seien in den genannten Entscheidungen noch höhere Koeffizienten, nämlich 935 kWh für den ersten und 901 kWh für den zweiten Ofen, zugrunde gelegt worden. Dieses Verfahren sei ganz außergewöhnlich und biete die Möglichkeit, die besonderen Schwierigkeiten der Klägerin in der Anfangszeit ihrer Verhüttungstätigkeit sehr weitgehend auszugleichen.
3. Die Klägerin führt in der Erwiderung namentlich folgendes aus:
Zunächst nehme sie von den Erklärungen der Beklagten über die zugunsten des Unternehmens vorgenommenen Berichtigungen Kenntnis. Unter diesen Umständen habe sie tatsächlich kein Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Klage, soweit die neuen Entscheidungen die vorangegangenen Entscheidungen ersetzt hätten. Der Rechtsstreit betreffe sonach ihre Verbindlichkeiten für die Zeit von März bis November 1957, die in den beiden Entscheidungen vom 4. Dezember 1969 erstmals enthalten seien.
Insoweit halte die Klägerin die Einrede der Verjährung aufrecht. Zweifellos gehörten die Grundsätze, die der Gerichtshof angesichts des Schweigens des Gesetzes zu dieser Frage erarbeiten müsse, dem Gemeinschaftsrecht an; dies schließe aber nicht aus, daß bei ihrer Erarbeitung die Normen der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen seien. Denn bei der Schaffung der Gemeinschaftsrechtsordnung seien die Mitgliedstaaten von der Voraussetzung ausgegangen, daß sich in dieser Rechtsordnung die diesen Staaten gemeinsamen Rechtsüberzeugungen widerspiegelten.
Der Grundsatz, daß vermögensrechtliche Ansprüche verjähren, sei in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Es sei daher nicht anzunehmen, daß sich diese Staaten einer Rechtsordnung unterworfen hätten, welche die Konsolidierung wirtschaftlicher Sachverhalte, die während einer angemessenen Zeit unbestritten geblieben sind, nicht anerkannt hätte.
Das Schweigen des Gesetzgebers könne im vorliegenden Fall nicht nach dem Grundsatz ubi voluit dixit, ubi tacuit noluit ausgelegt werden; im Gegenteil, es sei realistisch, davon auszugehen, daß der Gesetzgeber an das streitige Problem einfach nicht gedacht habe.
Es bleibe daher lediglich die trage der Verjährungsfrist zu klären. Dies könne nur unter Zuhilfenahme der Analogie geschehen. In diesem Zusammenhang bleibt die Klägerin bei ihrer Ansicht, daß die Ausgleichsumlage der allgemeinen Umlage hinreichend ähnlich sei, um die für die letztgenannte Umlage vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Denn in beiden Fällen
erwachse die Beitragspflicht aus einem wirtschaftlichen Produktions-sachverhalt;
sähen die geltenden Bestimmungen Meldungen der Unternehmen sowie Berichtigungen von Amts wegen vor;
wurden die Beiträge für bestimmte Zeiträume berechnet und erhoben;
müsse vermieden. werden, daß den Unternehmen aus der Einforderung weit zurückliegender Beitragsschulden, die mit der gegenwärtigen Produktions- und Absatzentwicklung in keinem Zusammenhang stehen, schwere Nachteile erwachsen.
Sollte dieser Vergleich keine Zustimmung finden, so wäre zumindest die in Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehene Fünfjahresfrist analog anzuwenden. Denn wenn diese Frist für Forderungen der Unternehmen an die Verwaltung gelte, so sei es nur billig, die gleiche Frist auch für Forderungen der Verwaltung an die Unternehmen gelten zu lassen.
In diesem Sinne lasse sich übrigens auch Artikel 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/64 auslegen. Diese Bestimmung erkenne stillschweigend an, daß die Gemeinschaft den Unternehmen gegenüber keine Ansprüche geltend machen könne, die auf Unterlagen aus einer mehr als fünf Jahre vor dem laufenden Jahr zurückliegenden Zeit beruhen. Denn die Gemeinschaft habe die Unternehmen deshalb ermächtigt, ihre Unterlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu vernichten, weil sie sich nicht für berechtigt halte, Forderungen aus einer weiter zurückliegenden Zeit einzutreiben. Es wäre ungerecht, der Verwaltung die Möglichkeit zu solchen Forderungen einzuräumen, wenn die Unternehmen unverschuldet nicht mehr über Unterlagen verfügten, die unter Umständen das Nichtbestehen der angeblichen Schuld zu beweisen geeignet wären.
Auf den vorliegenden Fall angewandt, führten alle diese Erwägungen zu folgenden Ergebnissen: Die Forderungen der Beklagten beruhten auf Sachverhalten aus der Zeit von März bis November 1957; die Beklagte habe sie jedoch erstmals in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1965, d. h. acht Jahre später, erhoben. Die Verjährung sei somit in jedem Fall eingetreten.
Die Klägerin habe übrigens die Unterlagen über die fragliche Zeit vernichtet, noch bevor sie das genannte Schreiben erhalten habe und ohne insoweit gegen die Entscheidung Nr. 14/64 zu verstoßen. Es sei ungerecht, daß die Beklagte der Klägerin Urkunden entgegenhalte, die diese nicht mehr mit Hilfe ihrer eigenen Unterlagen widerlegen könne.
4. Die Beklagte macht in der Gegenerwiderung folgendes geltend:
A — Zur Verjährung
Gestützt auf zahlreiche Zitate, bemüht sich die Beklagte darzutun, daß die Ausführungen der Klägerin mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes unvereinbar seien. Dieser habe stets die Vorläufigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur Ausgleichseinrichtung bis zum endgültigen Kontenabschluß betont; außerdem habe er entschieden, daß die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt dieses Abschlusses beginnen könne.
Wollte man auf dem Gebiet des Preisaus-gleichs die üblichen Verjährungsvorschriften starr anwenden, so würde dies schwer erträgliche Folgen haben, denn es würde zu einer Begünstigung bestimmter Unternehmen zum Schaden ihrer Konkurrenten führen; in diesem Zusammenhang macht die Beklagte einige Ausführungen über die Abwicklung der Ausgleichseinrichtung.
Angenommen, eine Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen, so sei sie wiederholt durch Handlungen der Hohen Behörde unterbrochen worden, durch die diese ihre Absicht bekundet habe, den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Verhüttungstätigkeit des Unternehmens festzusetzen, und zwar insbesondere durch ihre Schreiben vom 10. Juli 1962 und vom 10. September 1964.
Auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verjährung der allgemeinen Umlage könne sich die Klägerin für ihre Auffassung nicht stützen. Denn Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Entscheidung Nr. 5/65 der Hohen Behörde sehe vor: Werden keine Produktionsmeldungen erstattet, oder werden vorsätzlich oder fahrlässig unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet, so beträgt die Verjährungsfrist sechs Jahre. Bei Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin würde die analoge Anwendung der genannten Bestimmungen somit zu einer Verjährungsfrist von sechs Jahren führen. Ferner werde nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 5/65 die Verjährung unterbrochen durch Übersendung eines … Briefes …, durch den … dem Unternehmen die Absicht der Hohen Behörde mitgeteilt wird, Nachprüfungen vorzunehmen; die Verjährungsfrist von sechs Jahren wäre demnach durch die Schreiben der Hohen Behörde vom 10. Juli 1962 und vom 10. September 1964 unterbrochen worden.
Zur Entscheidung Nr. 14/64 sei folgendes zu bemerken:
Sie ermächtigt die Stahlunternehmen nicht, ihre Buchungsunterlagen zu vernichten (verfolgte sie dieses Ziel, so würde sie zum italienischen Recht in Widerspruch stehen, welches die Unternehmen verpflichte, diese Unterlagen zehn Jahre lang aufzuheben). Der Entscheidung Nr. 14/64 sei lediglich zu entnehmen, daß die Unternehmen, die nach Ablauf der Fünfjahresfrist nicht mehr im Besitz der fraglichen Unterlagen sind, keine der in Artikel 47 EGKS-Vertrag vorgesehenen Strafmaßnahmen zu gewärtigen hätten;
sie betreffe weder die Umlagen noch den Preisausgleich, sondern nur die Preisregelung.
B — Zur Begründetheit
Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift dieses Angriffsmittel kaum gestreift; die Erwiderung schweigt sich gänzlich hierüber aus. Daher begnüge sich die Beklagte mit der Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Klagebeantwortung.
5. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Nachdruck namentlich auf die Einrede der Verjährung gelegt. Es handle sich um einen wesentlichen Rechtsgrundsatz, der als solcher ungeachtet seiner angeblichen Unvereinbarkeit mit einem System wie dem der Schrottausgleichseinrichtung Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sei.
Die Klägerin hat einerseits die Rechtsprechung des Gerichtshofes kritisiert, wonach eine Verjährung nur in Frage kommt, soweit der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst Fristen festgesetzt hat, und ist andererseits dem Vorbringen der Beklagten zum Begriff der Verjährung entgegengetreten. Sie hat namentlich ausgeführt, der dies a quo sei der Tag, an dem der Gläubiger seinen Anspruch tatsächlich geltend machen kann, im vorliegenden Fall also der 31. Oktober 1957. Außerdem bedürfe es für eine etwaige Unterbrechung der Verjährung einer echten Inverzugsetzung, die mit den beiden von der Beklagten angeführten Schreiben bewirkt worden sei.
6. Die Beklagte hat im wesentlichen ihr schriftliches Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt, daß der Gerichtshof die Verjährung nicht als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt habe.
Entscheidungsgründe§
1 Die Aktiengesellschaft Acciaierie e Fernere Riva hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 1970, in der Kanzlei eingegangen am 14. Januar 1970, nach Artikel 33 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nr. 1166 und 1167 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1969 erhoben. Diese aufgrund der Bestimmungen über den Preisausgleich für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters ergangenen Entscheidungen setzen für die von der Klägerin übernommene Firma Riva & Co. KG die beitragspflichtige Menge an Zukaufschrott und die geschuldeten Preisausgleichsbeträge fest.
2 Die Entscheidungen sind der Klägerin am 13. Dezember 1969 zugegangen, die Klage ist somit fristgerecht erhoben.
3 Die Klägerin beanstandet
a) zunächst, gestützt auf die Grundsätze der Rechtskraft und der Verjährung, daß die angefochtenen Entscheidungen, welche die Entscheidungen der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1963 widerrufen, den Referenzzeitraum, der die Zeit vom 1. November 1957 bis 30. November 1958 umfaßt hatte, auf die Zeit von März 1957 bis 30. November 1958 ausgedehnt und demzufolge die beitragspflichtige Schrottmenge von 25721 auf 45740 Tonnen Zukaufschrott sowie die entsprechende Beitragsschuld von 33190021 Lire auf 275005363 Lire erhöht haben;
b) daß die Zahlen, von denen die Kommission im Fall der Klägerin ausgegangen ist, nicht den Tatsachen entsprächen, und behält sich vor, die Unbegründetheit der Vermutungen, auf denen die angefochtenen Entscheidungen beruhen, eingehend darzulegen.
Zu der auf den Grundsatz der Rechtskraft gestützten Rüge
4/5 Die Kommission hat mit der angefochtenen Entscheidung Nr. 1166 die Entscheidung der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1963, welche die beitragspflichtige Schrottmenge auf 25271 Tonnen festsetzte, widerrufen und durch eine neue Festsetzung auf 45740 Tonnen ersetzt. Aus der Begründung zu der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß diese im wesentlichen auf zwei Erwägungen beruht. Einerseits hätten neue technische Bewertungsmaßstäbe erlaubt, die beitragspflichtige Schrottmenge für die in der Entscheidung vom 18. Dezember 1963 berücksichtigte Zeit (1. November 1957 bis 30. November 1958) in einem für die Klägerin günstigen Sinne zu berichtigen; andererseits habe sich herausgestellt, daß — anders als in diesen früheren Entscheidungen angenommen wurde — das Unternehmen seine Verhüttungstätigkeit nicht am 1. Januar 1958, sondern bereits am 10. März 1957 begonnen habe.
6 Gestützt auf den von ihr so genannten Grundsatz der Rechtskraft bestreitet die Klägerin in erster Linie, daß die Kommission ihre früheren Entscheidungen widerrufen und inhaltlich ändern könne. Da die Klägerin von ihrem Klagerecht gegen die Entscheidung vom 18. Dezember 1963 keinen Gebrauch gemacht habe, sei diese nicht nur für das betroffene Unternehmen unanfechtbar, sondern auch für die Gemeinschaftsbehörden unabänderlich geworden.
7 Bei einer gemeinsamen finanziellen Einrichtung wie der des auf enger wechselseitiger Abhängigkeit der Leistungen aller Beteiligten beruhenden Schrottausgleichs muß vor allem jede Möglichkeit von Diskriminierungen zwischen den Teilnehmern an dieser Einrichtung ausgeschlossen und damit die Gleichbehandlung aller Teilnehmer gewährleistet werden. Die Kommission war daher schon im Interesse der Teilnehmer an der Ausgleichseinrichtung berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß diese Einrichtung ihre Tätigkeit jederzeit auf der Billigkeit und dem geltenden Recht entsprechenden, sachlich richtigen Grundlagen ausübte. Demzufolge mußte sie alle Rechts- und Sachirrtümer und alle sich nachträglich als ungenau und unvollständig erweisenden Beurteilungen berichtigen.
8/9 Wenn im übrigen die Klägerin die Entscheidung von 1963 nicht angefochten hat, so geht doch aus den Akten hervor, daß sie sich mit dem Antrag an die zuständigen Dienststellen gewandt hat, ergänzende Angaben über die Anlaufzeit der Elektroöfen zu berücksichtigen. Diese Dienststellen haben sich bereit erklärt, die genannten Angaben durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, und haben das Unternehmen aufgefordert, die für die Errechnung seines Stromverbrauchs erforderlichen Unterlagen beizubringen; vornehmlich in Zusammenhang mit diesem Sachverständigengutachten haben sich dann die neuen Daten über den Beginn der Verhüttungstätigkeit des Unternehmens ergeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht. Da die Klägerin selbst eine erneute Prüfung der in der Entscheidung von 1963 genannten Daten beantragt hat, kann sie sich schwerlich gegenüber den Ergebnissen dieser erneuten Prüfung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit berufen.
Diese Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Rüge der Verjährung
10/12 Die Klägerin macht als zweites geltend, die Befugnis, sie der Beitragspflicht zur Ausgleichseinrichtung zu unterwerfen, sei durch Verjährung erloschen.
In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, daß seit dem Ende der vom 10. März bis 31. Dezember 1957 gehenden streitigen Zeitspanne bis zu der ersten amtlichen Mitteilung, daß sie für diese Zeit Beiträge zu entrichten habe, d.h. bis zu dem Schreiben vom 23. Dezember 1965, acht Jahre vergangen seien. Sie räumt ein, daß das für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Unternehmen auf dem Gebiet des Preisausgleichs maßgebende geschriebene Recht keine besondere Bestimmung über die Verjährung enthalte, vertritt jedoch die Ansicht, daß in diesem Bereich die Verjährung aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleiten sei, denen alle Rechtsverhältnisse der Gemeinschaftsrechtsordnung unterlägen. Es seien die innerstaatlichen Verjährungsvorschriften und die Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 5/65 der Hohen Behörde vom 17. März 1965 über die Verjährung der Umlagen der Artikel 49 und 50 des EGKS-Vertrags (Amtsblatt Nr. 46 vom 22. März 1965, S. 695) analog anzuwenden. Die Klägerin beruft sich auch auf Artikel 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/64 der Hohen Behörde vom 8. Juli 1964 über die Geschäftsbücher und Unterlagen, welche die Unternehmen für die mit Nachprüfungs- oder Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der Preise betrauten Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde bereitzuhalten haben. Da dieser Bestimmung zufolge die Unternehmen in der Lage sein müßten, ihre Unterlagen für das laufende und die fünf vorausgegangenen Kalenderjahre vorzulegen, könnten die Nachprüfungs- und Kontrollbefugnisse folgerichtig nur für die gleiche Zeitspanne ausgeübt werden.
13 Daß für die Befugnisse der zuständigen Behörden, die beitragspflichtigen Mengen von Amts wegen zu schätzen, und für die Zeiten, für welche die Unternehmen der Beitragspflicht zur Ausgleichseinrichtung unterliegen, Verjährungsvorschriften fehlen, erklärt sich durch den Willen des Gesetzgebers, auf diesem Gebiet dem Grundsatz der verteilenden Gerechtigkeit den Vorrang vor dem der Rechtssicherheit zu geben. Schon die Arbeitsweise einer Ausgleichseinrichtung wie der vorliegenden bringt es mit sich, daß Nachprüfungen der Kosten einerseits und der Beitragsveranlagungen andererseits nur nachträglich vorgenommen werden können und daß bis zum Rechnungsabschluß der Einrichtung Berichtigungen möglich sein müssen.
14 Erst in der allgemeinen Entscheidung Nr. 19/65 der Hohen Behörde über die Aufstellung der endgültigen Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters (Amtsblatt Nr. 224 vom 30. Dezember 1965, S. 3290) wurde ein endgültiger Rechnungsabschluß vorgesehen dergestalt, daß die Beitragspflichtigen mit der Beendigung der Nachprüfungs- und Abrechnungsvorgänge rechnen konnten. Die Klägerin räumt aber selbst ein, daß sie bereits vor Veröffentlichung dieser Entscheidung von der Stellungnahme der zuständigen Dienststellen zu ihrem Fall unterrichtet gewesen ist.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
15/16 Die Klägerin behauptet in der Klageschrift, daß die in den angefochtenen Entscheidungen angegebenen Zahlen nicht zutreffen, und behält sich vor, die Unbegründetheit der Vermutung darzutun, aufgrund deren die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 1957 in den streitigen Entscheidungen als eine Zeit vollen Betriebes angesehen wurde. Es habe sich vielmehr um eine Zeit der Versuche und der Erprobung der Anlagen gehandelt, in der es bei starkem Stromverbrauch, der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der beitragspflichtigen Menge von Amts wegen, fast keine Produktion gegeben habe.
Die Beklagte hat in der Klagebeantwortung die Berechnungen eingehend erläutert, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, und versichert, sie habe für die ersten drei Monate der streitigen Zeit die den Besonderheiten einer Anlaufszeit entsprechenden Maßstäbe zugrunde gelegt.
17 Die Klägerin hat dieses Vorbringen der Beklagten weder in der Erwiderung noch in der mündlichen Verhandlung bestritten. Sie hat auch die nähere Begründung für ihre Rügen nicht gegeben, die sie sich in der Klageschrift vorbehalten hatte.
Sie hat somit die Begründetheit ihrer Klage nicht dargetan, die daher abzuweisen ist.
Kosten
18 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 33 und 53,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.