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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.1971 – C-38/70

ECLI:EU:C:1971:24

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In der Rechtssache 38/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

DEUTSCHE TRADAX GMBH, Hamburg

gegen

EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Juni 1967über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Deutsche Tradax GmbH, Hamburg, erhielt am 16. Mai 1967 von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt am Main eine Einfuhrlizenz für 5000 Tonnen Gerste mit im voraus festgesetzter Abschöpfung; die Lizenz war bis zum 31. August 1967 befristet. Als Einfuhr-monat war der Juni 1967 vorgesehen.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzte die Abschöpfung für Mai und Juni 1967 auf 174,60 DM je Tonne und für Juli und August 1967 auf 97,60 DM je Tonne zuzüglich der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) vorgesehenen Prämie fest, die für Juli auf 2,20 DM und für August auf 5 DM festgesetzt wurde.

Die Lizenzerteilung war von der Stellung einer Kaution in Höhe von 5 Rechnungseinheiten je Tonne als Sicherheit für die Erfüllung der Einfuhrpflicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz abhängig gemacht worden.

Da die Einfuhr nur zum Teil (2498,920 Tonnen) während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgte, erklärte die Einfuhr- und Vorratsstelle mit Bescheid vom 14. September 1967 die Kaution gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 183/67 der Kommission vom 27. Juni 1967 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt Nr. 131 vom 29. Juni 1967, S. 2631) in Höhe von 43021,60 DM für verfallen.

Nachdem die Einfuhr- und Vorratsstelle den am 11. Oktober von der Firma Deutsche Tradax GmbH eingelegten Widerspruch am 30. November 1967 zurückgewiesen hatte, erhob diese am 30. Dezember 1967 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1970, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 23. Juli 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht, über folgende Fragen vorab zu entscheiden:

1. Ist die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 gültig, soweit sie in ihrem Artikel 12 (1), letzter Absatz, die Erteilung einer Einfuhrlizenz von der Stellung einer Kaution abhängig macht und den ganzen oder teilweisen Verfall dieser Kaution vorsieht, wenn die Einfuhr nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wurde?

2. Für den Fall, daß die Frage 1 bejaht wird: Ist nach der Bestimmung des Artikels 8, 3 b Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Juni 1967 die im voraus festgesetzte Abschöpfung die für den letzten in der Lizenz genannten Gültigkeitsmonat festgesetzte Abschöpfung, oder ist — wie die Beklagte unter Berufung auf Artikel 15 Verordnung Nr. 120/67/EWG meint — der Abschöpfungssatz maßgeblich, der für den von dem Lizenznehmer im Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt wurde?

Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Beschluß vornehmlich folgende Erwägungen an:

Die in den Verordnungen Nr. 120/67 und 183/67 vorgesehene Kautionsregelung für die Getreideeinfuhr sei mit Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland insofern nicht vereinbar, als sie das Grundrecht der Händler auf Handlungs-, Entfaltungs- und Wirtschaftsfreiheit in einem Maße einschränke, das mit den Anforderungen der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar sei.

Die Ausstellung von Einfuhrlizenzen habe eine Ordnungsfunktion, sie solle einen Überblick über die Gesamtmarktlage und deren Kontrolle gewährleisten und liege somit im öffentlichen Interesse. Die Verpflichtung zur Ausnutzung der Lizenzen halte sich indessen nur dann innerhalb der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn sie das einzig mögliche, zwingend gebotene Mittel sei, die im Interesse der Gemeinschaft erforderliche Marktübersicht zu erlangen. Es lasse sich aber ein die Handlungsfreiheit der Unternehmer weniger einschränkendes brauchbares Mittel denken: die Meldepflicht.

Allein der Nachweis einer dem angestrebten Ziel ebenso angemessenen, das Grundrecht der Handlungsfreiheit aber weniger beeinträchtigenden Regelungsmöglichkeit lasse die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehene, mit einer Kautionsstellung abgesicherte Einfuhrverpflichtung als verfassungswidrig erscheinen.

Außerdem hegt das Verwaltungsgericht Zweifel, ob der Abschöpfungssatz maßgebend sei, der für den im Antrag des Lizenznehmers vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt wird.

Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Regierung des Königreichs der Niederlande am 16. Oktober 1970, die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 17. Oktober 1970, die Beklagte des Ausgangsverfahrens am 20. Oktober 1970 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. Oktober 1970 abgegeben. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 19. Januar 1971 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Februar 1971 vorgetragen.

Im Verfahren vor dem Gerichtshof waren die Klägerin des Ausgangsverfahrens durch die Rechtsanwälte Otto Krauel und Gerhard Commichau, zugelassen in Hamburg, die Beklagte des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt Albrecht Stockburger, zugelassen in Frankfurt am Main, die Regierung des Königreichs der Niederlande durch Herrn W. Riphagen, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und die Kommission durch ihren Rechtsberater Klaus-Dieter Ehlermann vertreten.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

Die Firma Deutsche Tradax GmbH, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt zur ersten Frage, das Bestehen von Grundrechten der Person im Gemeinschaftsrecht werde sowohl in der Lehre als auch vom Gerichtshof anerkannt, der sich für berufen erklärt habe, sie zu wahren. Die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verordnungen sei daher vornehmlich nach dem Gemeinschaftsrecht und den von ihm anerkannten Grundrechten zu beurteilen.

Als Grundrechte, die allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam und demgemäß auch im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen seien, kämen insbesondere das Recht auf Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel in Betracht. Gegen diese Grundrechte verstoße die Verordnung Nr. 120/67, soweit sie die Kautionsregelung vorsieht.

Diese Regelung sei für die Anwendung des Marktlenkungsinstrumentariums, insbesondere für die Festsetzung der Richtpreise, Abschöpfungen, Erstattungen und Denaturierungsprämien sowie für etwaige Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Da die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen zwei bis acht Monate betrage, ermögliche die Regelung auch keine wirksame Kontrolle der Warenbewegungen. Schließlich sei der angestrebte Zweck auch mit weniger einschneidenden Mitteln zu erreichen.

Zur zweiten Frage meint die Klägerin des Ausgangsverfahrens, unter der im voraus festgesetzten Abschöpfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67 sei die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz vorausfixierte Abschöpfung zu verstehen.

Die aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 183/67 selbst für die gegenteilige Auslegung hergeleiteten Argumente seien nicht überzeugend. Vielmehr erschienen folgende Erwägungen entscheidend:

Nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67 bestehe der Zusatzbetrag der Kaution aus der im voraus festgesetzten Abschöpfung zuzüglich der Prämie, die für den in der Lizenz angegebenen Einfuhrmonat in Kraft ist, oder der Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist, vermindert um die am letzten Tag (gleich dem letzten Monat) der Gültigkeitsdauer der Lizenz gültige Abschöpfung. Obwohl nach dieser Bestimmung die Prämie für den letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz nur dann maßgeblich sei, wenn sie höher ist als die Prämie für den vom Lizenznehmer vorgesehenen Einfuhrmonat, sei folgerichtig von für den gleichen Zeitpunkt gültigen Abschöpfungen und Prämien auszugehen.

Diese Feststellung entspreche auch dem Zweck der Kautionsregelung, der darin bestehe sicherzustellen, daß die genehmigten Einfuhren auch erfolgen. Sie finde ferner eine Stütze in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 140/67 des Rates vom 21. Juni 1967 über die Regeln für die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Getreide (Amtsblatt Nr. 125 vom 26. Juni 1967, S. 2456), in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 183/67, übernommen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 473/67 der Kommission vom 21. August 1967 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse, Reis, Bruchreis und Reisverarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt Nr. 204 vom 24. August 1967, S. 16) sowie in der Verordnung Nr. 638/70 der Kommission vom 7. April 1970 zur Änderung der Verordnung Nr. 473/67 (Amtsblatt L 78 vom 8. April 1970, S. 7). Zudem sei es unfolgerichtig, bei teilweiser Ausnutzung einer Lizenz auf die eingeführten Mengen eine Abschöpfung anzuwenden und die Kaution für die nicht eingeführten Mengen nach einer anderen zu berechnen.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, meint zur Frage 2, die einzig richtige Auslegung des Begriffs der im voraus festgesetzten Abschöpfung sei die von ihr seit vielen Jahren vertretene und angewandte, die dahin gehe, daß die für den vom Lizenznehmer in seinem Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzte Abschöpfung zugrunde zu legen sei.

In Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 183/67 hätten die drei Begriffe der im voraus festgesetzten Abschöpfung, der im voraus festgesetzten Prämie und der im voraus festgesetzten Erstattung ersichtlich die gleiche Funktion von Berechnungsfaktoren des Zusatzbetrags der Kaution. Während nun die Verordnung im Fall der Einfuhrlizenz für die Prämie und im Fall der Ausfuhrlizenz für die Erstattung ausdrücklich bestimme, daß grundsätzlich der für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltende Betrag zugrunde zu legen sei, sehe sie für die im voraus festgesetzte Abschöpfung nichts dergleichen vor. Hieraus sei zu schließen, daß Artikel 8 Absatz 3 mit der im voraus festgesetzten Abschöpfung nicht die im letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltende Abschöpfung meinen könne. Da jeder Anhaltspunkt für die Heranziehung einer anderen Abschöpfung fehle, könne nur auf die für den vorgesehenen Einfuhrmonat geltende Abschöpfung abgestellt werden.

Diese Auslegung werde durch Wortlaut und Struktur der Grundverordnungen über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bestätigt.

Insbesondere ergebe sich aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67, daß bei vorausfixierter Abschöpfung nur eine einheitliche Abschöpfung festgesetzt werde, bei deren Berechnung auf den vom Lizenznehmer angegebenen Einfuhrmonat abzustellen sei. Gegen diesen Grundsatz verstoße auch Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung Nr. 140/67 nicht, der auf Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67/EWG beruhe und Ausnahmefälle regele, die sich nicht mit den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 183/67 behandelten Fällen deckten. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 183/67 lasse die gleiche Konzeption erkennen.

Die vorgeschlagene Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck der Kautionsregelung: Diese solle den Importeur anspornen, die mit der Lizenz verbundene Einfuhrpflicht fristgerecht zu erfüllen. Die Gefahr von Spekulationen gegen die Abschöpfung und die Versuchung, die Lizenz nicht auszunützen, seien bei vorausfixierter Abschöpfung besonders groß. Um diese Gefahr zu verringern und diese Versuchung auszuräumen, sei ein Zusatzbetrag zur Kaution vorgesehen worden. Als Merkmal für dessen Festsetzung sei die Differenz zwischen der für den vorgesehenen Einfuhrmonat vorausfixierten Abschöpfung und der am letzten Gültigkeitstag der Lizenz geltenden Abschöpfung gewählt worden, weil diese Differenz als repräsentativ für das Interesse des Importeurs an der Nichtausnützung der Lizenz gelten könne.

Auf den Einwand, diese Auslegung beruhe auf dem Vergleich zweier Abschöpfungen, die nicht vergleichbar seien, weil sie nach zwei verschiedenen Schwellenpreisen berechnet würden, sei zu entgegnen, daß einer der Berechnungsfaktoren der Abschöpfung, der cif-Preis, seinerseits verschieden sei, je nachdem die Einfuhr am letzten Tag oder im letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt. Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertretene Auslegung sei daher nicht weniger folgerichtig als die gegenteilige.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande bemerkt zur zweiten Frage, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67 meine mit der im voraus festgesetzten Abschöpfung grundsätzlich die im letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz geltende Abschöpfung.

Das auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 gestützte Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens gehe fehl. Diese fast wörtlich aus Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 übernommene Bestimmung beruhe auf der Erwägung, daß einerseits im Fall der Vorausfestsetzung der Abschöpfung nur eine einheitliche Abschöpfung festgesetzt werde, nämlich die — eventuell nach einer Berichtigung — dem vorgesehenen Einfuhrmonat entsprechende, und daß andererseits diese Abschöpfung während der gesamten Gültigkeitsdauer der Lizenz angewandt werde, gleichgültig in welchem Monat die Einfuhr tatsächlich erfolge. Schon bei Inkrafttreten der gemeinsamen Getreidemarktordnung habe aber die Verordnung Nr. 54 eine Regelung getroffen, die abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 die Möglichkeit der Anwendung verschiedener Abschöpfungen vorgesehen habe. Nach diesem seither geltenden System liege der Akzent darauf, daß der Betroffene die verschiedenen Abschöpfungen im voraus kenne, denen eine während eines Monats der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführte Einfuhr unterliegt. Aus diesem Grund würden nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 54 rechtlich und tatsächlich alle während der einzelnen Monate der Gültigkeitsdauer der Lizenz anwendbaren Abschöpfungen im voraus festgesetzt. Dieses System sei unverändert geblieben, als am 1. Juli 1967 Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67, Artikel 7 der Verordnung Nr. 54 durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67 ersetzt worden sei.

Daß sämtliche für die einzelnen Gültigkeitsmonate der Lizenz geltenden Abschöpfungen im voraus festgesetzt würden, werde durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67 bestätigt. Diese Bestimmung hätte in dem ursprünglich vorgesehenen System der Abschöpfungsfestsetzung keinen Sinn.

Die mit der Lizenz verbundene Einfuhr-verpflichtung sei unerläßlich, um einen Überblick über die Marktlage zu erlangen. Das von der Beklagten des Ausgangsverfahrens verteidigte System vermöge nicht in allen Fällen eine angemessene Sanktion der Nichtdurchführung der Einfuhr zu gewährleisten und entspreche daher dem Zweck der Kautionsregelung nicht.

Außerdem führe es zu einem unbilligen Ergebnis, denn es vergleiche Beträge, die nicht vergleichbar seien, weil die Preisminderung, die durch den Wegfall der Staffelungsbeträge beim Übergang auf das neue Wirtschaftsjahr eintrete, sich auf den einen tatsächlich ausgewirkt habe, auf den anderen nicht.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften legt in ihrem Schriftsatz die Gründe dar, aus denen nach ihrer Ansicht die Kautionsregelung keine vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechte berührt. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Auffassung vertreten, die Antwort auf die erste in vorliegender Sache gestellte Frage sei der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 17. Dezember 1970 (Vorabentscheidungsantrag des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in dem Rechtsstreit Internationale Handelsgesellschaft mbH gg. Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, 11/70 — Slg. 1970, 1125) zu entnehmen.

Zur zweiten Frage gibt die Kommission zunächst die zwei bestehenden Auffassungen wieder und führt aus, inwieweit beide sich auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen stützen könnten. Sodann vertritt sie die Ansicht, die Auslegungskriterien, insbesondere der Zweck der Kautionsregelung, sprächen eindeutig für die zweite Auffassung, wonach der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz festgesetzte Abschöpfung meint.

Den Zusatzbetrag der Kaution erhalte man beim Vergleich der im voraus festgesetzten Abschöpfung zuzüglich einer Prämie mit der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz gültigen Abschöpfung, die sich aus dem Schwellenpreis, vermindert um den für diesen Tag ermittelten cif-Preis, ergebe. Mit Hilfe desselben Schwellenpreises werde die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz vorausfixierte Abschöpfung berechnet, die für den in der Lizenz angegebenen Einfuhrmonat vorausfixierte Abschöpfung dagegen nicht. Es sei normal, Abschöpfungen zu vergleichen, die anhand desselben Bezugspunkts berechnet worden seien.

Die im voraus festgesetzte Abschöpfung werde für den Vergleich um eine Prämie ergänzt, die in dem Prämiensatz vorgesehen ist, die … in Kraft ist, oder [die] Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist. Aus der Heranziehung der für den letzten Monat gültigen Prämie könne gefolgert werden, daß auch die für diesen Monat vorausfixierte Abschöpfung zugrunde zu legen sei.

Die Kaution habe den Zweck, den Importeur zu veranlassen, die in der Lizenz angegebene Menge während der Gültigkeitsdauer der Lizenz einzuführen. Im Fall der vorausfixierten Abschöpfung solle sie also verhindern, daß der Importeur der Versuchung erliege, für die gleiche Menge eine neue Lizenz mit niedrigerer vorausfixierter Abschöpfung zu beantragen oder die genannte Menge mit Hilfe einer neuen Lizenz ohne vorausfixierte Abschöpfung gegen Zahlung der niedrigeren Tagesabschöpfung einzuführen.

Das Interesse des Importeurs am Aussteigen aus der alten Lizenz sei direkt proportional zur Verringerung der Abschöpfung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 183/67 bewerte dieses Interesse pauschal. Diese Bestimmung sei ihrem Zweck entsprechend so auszulegen, daß sie den Anreiz zum Aussteigen aus der Lizenz möglichst weitgehend beseitigt.

Es gebe gute Gründe dafür, das Interesse des Importeurs am Aussteigen aus der alten Lizenz mit Hilfe eines Vergleichs zwischen vorausfixierter Abschöpfung und Tagesabschöpfung für den letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu bewerten. Daher entspreche es dem Zweck der Kaution, den Zusatzbetrag durch einen Vergleich zwischen der für den letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz vorausfixierten Abschöpfung, die der für den letzten Monat festgesetzten gleiche, und der für diesen Tag gültigen Tagesabschöpfung zu berechnen.

Dagegen gebe es keine einleuchtenden Gründe dafür, dieses Interesse mit Hilfe eines Vergleichs zwischen der für den vorgesehenen Einfuhrmonat vorausfixierten Abschöpfung und der Tagesabschöpfung für den letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu bewerten: Diese beiden Abschöpfungen träten niemals miteinander in Konkurrenz, und der Importeur habe daher kein Interesse daran, aus der einen auszusteigen, um die andere zu wählen.

Die Heranziehung der für den vorgesehenen Einfuhrmonat vorausfixierten Abschöpfung widerspräche sogar dem Zweck der Kautionsregelung. Denn diese Abschöpfung sei in der Regel niedriger als die für den letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz festgesetzte, da der Schwellenpreis aufgrund der monatlichen Staffelung im Laufe des Getreidewirtschaftsjahrs ansteige.

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67 sei wörtlich in die Verordnung Nr. 463/67 übernommen und unter der Herrschaft dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten verschieden ausgelegt und angewandt worden. Um diese Auslegungsschwierkgieten zu beseitigen, habe die Verordnung Nr. 638/70 den Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b dahin gehend neu gefaßt, daß der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung sich nunmehr — ohne daß der Verordnung Nr. 638/70 Rückwirkung beigelegt werden könne — auf die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz festgesetzte Abschöpfung beziehe.

Es sei auch zu erwähnen, daß die Verordnung Nr. 2434/70 des Rates vom 30. November 1970 zur Änderung der Verordnungen Nr. 120/67 und Nr. 359/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und Reis (Amtsblatt L 262 vom 3. Dezember 1970, S. 1) aufgrund der Feststellung, daß der in der Lizenz angegebene Einfuhrmonat im allgemeinen nicht dem Monat entspricht, in dem die Einfuhr durchgeführt wird, in Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 die Bezugnahme auf den im vorgesehenen Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreis gestrichen habe.

Entscheidungsgründe§

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 gültig, soweit sie in ihrem Artikel 12 (1), letzter Absatz, die Erteilung einer Einfuhrlizenz von der Stellung einer Kaution abhängig macht und den ganzen oder teilweisen Verfall dieser Kaution vorsieht, wenn die Einfuhr nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wurde ?

2. Für den Fall, daß die Frage 1 bejaht wird:

Ist nach der Bestimmung des Artikels 8, 3 b Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Januar 1967 die im voraus festgesetzte Abschöpfung die für den letzten in der Lizenz genannten Gültigkeitsmonat gesetzte Abschöpfung oder ist — wie die Beklagte unter Berufung auf Artikel 15 Verordnung Nr. 120/67/EWG meint — der Abschöpfungssatz maßgeblich, der für den von dem Lizenznehmer im Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt wurde ?

Zur ersten Frage

2 Die erste Frage, welche die Gültigkeit der in Artikel 12 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) vorgesehenen Kautionsregelung betrifft, deckt sich in der Sache mit einer vom gleichen Gericht in einem anderen Verfahren vorgelegten Frage, die der Gerichtshof durch sein Urteil 11/70 vom 17. Dezember 1970 entschieden hat.

3 Dort hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Prüfung der vom Verwaltungsgericht vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der genannten Bestimmung berühren könnte.

4 Die vorliegende Rechtssache hat nichts Neues ergeben, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

Zur zweiten Frage

5 Die zweite Frage betrifft die Auslegung des in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Juni 1967 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt Nr. 131 vom 29. Juni 1967, S. 2631) verwendeten Begriffes im voraus festgesetzte Abschöpfung, eines der Berechnungsfaktoren des Betrages, zu dem die Kaution oder ein Teil davon verfällt, wenn die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird.

6 Nach den Erklärungen, die im Verfahren abgegeben wurden, legen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten diese Bestimmung insofern unterschiedlich aus, als für einige von ihnen unter der im voraus festgesetzten Abschöpfung der für den in der Einfuhrlizenz vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzte Abschöpfungssatz zu verstehen ist, während nach Auffassung anderer dieser Ausdruck den für den letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz festgesetzten Satz bezeichnet.

7 Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt am Main, die Interventionsstelle der Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte des Ausgangsverfahrens meint, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67, unter dem Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung sei der für den vorgesehenenen Einfuhrmonat festgesetzte Abschöpfungssatz zu verstehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist hingegen der Ansicht, dieser Ausdruck bezeichne den für den letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz festgesetzten Satz. Die Kommission hatte lange Zeit die von der deutschen Interventionsstelle vertretene Auslegung unterstützt, machte sich aber vor dem Gerichtshof die zweite Auffassung zu eigen, wobei sie sich namentlich auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Regeln für die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Getreide (Amtsblatt Nr. 125 vom 26. Juni 1967, S. 2456) stützte.

8 Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 183/67 sind der Berechnung der ganz oder teilweise verfallenden Kaution bei Einfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Abschöpfung folgende Beträge zugrunde zu legen:

0,50 Rechnungseinheiten je Tonne zuzüglich eines Betrages, der gleich ist:

der im voraus festgesetzten Abschöpfung zuzüglich der Prämie, die in dem Prämiensatz vorgesehen ist, die am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Lizenz für den darin angegebenen Einfuhrmonat in Kraft ist oder der Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist und

vermindert um die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhr-lizenz gültige Abschöpfung.

Diese Bestimmung legt verschiedene Berechnungsfaktoren des Betrages im einzelnen fest, zu dem die Kaution ganz oder teilweise verfällt, sagt aber nicht, was unter der im voraus festgesetzten Abschöpfung zu verstehen ist. Daher sind zur Auslegung dieses Ausdrucks diejenigen Bestimmungen heranzuziehen, welche die Rechtsgrundlage der gesamten Verordnung Nr. 183/67 bilden, nämlich die der Verordnungen Nr. 120/67 und 140/67 des Rates.

9 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 wird im Fall der Vorausfestsetzung bei der Einfuhr erhoben der Abschöpfungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im für die Einfuhr vorgesehenen Monat gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist. Da die Verordnung Nr. 183/67 den Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung ohne nähere Bestimmung gebraucht, ist er in dem Sinne zu verstehen, in dem ihn die Grundverordnung Nr. 120/67 verwendet, zu deren Vollzug die Verordnung Nr. 183/67 ergangen ist.

10 An dieser Rechtslage hat entgegen dem Vorbringen der Kommission auch Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67 nichts geändert, der bestimmt:

Wird die Einfuhr nicht in dem bei Antragstellung angegebenen Monat durchgeführt, so gilt folgendes:

a) der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltende Abschöpfungsbetrag wird nach Maßgabe des am Tag der Einfuhr gültigen Schwellenpreises berichtigt.

Denn diese Bestimmung regelt für den Fall, daß die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz, aber in einem anderen als dem im Lizenzantrag dafür vorgesehenen Monat stattfindet, und gilt nicht für den Fall, daß das Einfuhrgeschäft während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht oder nur teilweise abgewickelt worden und deshalb die Kaution ganz oder teilweise verfallen ist. Es kann nicht angenommen werden, daß die zitierte Vorschrift das System der Verordnung Nr. 120/67 geändert habe, zumal die Verordnung Nr. 140/67 als Durchführungsverordnung, die nicht unmittelbar auf Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages, sondern auf der Ermächtigungsvorschrift von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67 beruht, die Bestimmungen der Grundverordnung, von der sie abgeleitet ist, nicht ändern konnte.

11 Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die — übrigens gegensätzlichen — Ausführungen einzugehen, die im Laufe des Verfahrens über den Zweck der Bestimmungen gemacht wurden, welche die Festsetzung der bei Unterbleiben der Einfuhr in Frage kommenden Beträge im einzelnen regeln.

12 Nach alledem ist der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 183/67 in dem Sinn auszulegen, daß er den Abschöpfungssatz meint, der für den vom Inhaber der Einfuhrlizenz in seinem Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist.

Kosten

13 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967, der Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 und der Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Juni 1967,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. Februar 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der ersten vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 letzter Absatz der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 berühren könnte, der die Erteilung der Einfuhrlizenz von der Stellung einer Kaution abhängig macht, welche die Erfüllung der Verpflichtung absichern soll, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen.

2. Der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67/EWG der Kommission vom 27. Juni 1967 meint den Abschöpfungssatz, der für den vom Inhaber der Einfuhrlizenz im Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist.