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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.03.1971 – C-58/70

ECLI:EU:C:1971:25

In der Rechtssache 58/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom College von Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

1. COMPAGNIE CONTINENTALE (FRANCE), SA, mit Sitz in Paris,

2. COMPAGNIE CONTINENTALE D'IMPORTATION (HOLLANDE), NV, mit Sitz in Rotterdam

gegen

1. HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN, Den Haag

2. PRODUKTSCHAP VOOR GRANEN, ZADEN EN PEULVRUCHTEN, Den Haag

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse, Reis, Bruchreis und Reisverarbeitungserzeugnisse

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi (Berichterstatter), der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Compagnie continentale d'importation (Hollande) forderte mit Schreiben vom 13. Mai 1969 die Produktschap voor granen, zaden en peulvruchten (im folgenden: Produktschap), die mit dem Vollzug der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission beauftragte niederländische Körperschaft, zur Überprüfung des Standpunkts auf, den diese in einem Rundschreiben vom 28. Juni 1967 zur Auslegung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung eingenommen hatte. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Bei der Berechnung der ganz oder teilweise verfallenden Kaution sind folgende Beträge zugrunde zu legen:

a) …

b) bei Einfuhrlizenzen, für die die Abschöpfung im voraus festgesetzt wird: 0,50 Rechnungseinheiten je Tonne zuzüglich eines Betrages, der gleich ist:

der im voraus festgesetzten Abschöpfung zuzüglich der Prämie, die in dem Prämiensatz vorgesehen ist, die am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Lizenz für den darin angegebenen Einfuhrmonat in Kraft ist, oder der Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist, und

vermindert um die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz gültige Abschöpfung.

Die Hoofdproduktschap voor akkerbouwprodukten (im folgenden: Hoofdproduktschap) stellte der Compagnie continentale (France) durch Belastungsbescheid vom 7. Juli 1969 die Beträge zu Soll, die wegen Nichtausnutzung von fünf Einfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Abschöpfung für die Einfuhr von Mais aus dritten Ländern in die EWG für verfallen erklärt worden waren.

Die Compagnie continentale d'importation legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, zahlte dann aber die in Rechnung gestellten Beträge mit dem Vorbehalt, später die Änderung der von der Hoofdproduktschap angewandten Berechnungsmethode zu verlangen, falls die Kommission sich der in dem Schreiben des Unternehmens vom 13. Mai 1969 dargelegten Auffassung anschließen sollte.

Am 22. Oktober 1969 erhoben die Compagnie continentale (France) und die Compagnie continentale d'importation (Hollande) beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven (einem Wirtschaftsverwaltungsgericht) Klage gegen die dem erwähnten Belastungsbescheid zugrunde liegende Verfügung der Produktschap.

Durch Urteil vom 9. Oktober 1970, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Oktober 1970, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über folgende Frage ausgesetzt:

Sind in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. August 1967 in seiner bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 638/70/EWG der Kommission gültig gewesenen Fassung die Worte der im voraus festgesetzten Abschöpfung zu lesen als: der im voraus festgesetzten Abschöpfung, die für den laut der Einfuhrlizenz vorgesehenen Einfuhrmonat gilt, oder als: der im voraus festgesetzten Abschöpfung, die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz gilt?

Das vorlegende Gericht führt in diesem Urteil aus, der Rechtsstreit gehe darauf zurück, daß die Hoofdproduktschap den Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG anders auslege als die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens. Die niederländischen Körperschaften seien der Auffassung, die im voraus festgesetzte Abschöpfung sei die Abschöpfung, die aufgrund der Festsetzung zu zahlen gewesen wäre bei Einfuhr am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung.

Die Klägerinnen hätten vor dem College van Beroep ausgeführt, in der fraglichen Verordnung werde der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung nicht durch die erwähnte Voraussetzung ergänzt. Der letzte Monat der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz werde in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b nur mit Bezug auf die Prämie erwähnt. Die Klägerinnen und im übrigen auch die in Belgien und Deutschland für den Vollzug der Verordnung zuständigen Stellen seien der Auffassung, die im voraus festgesetzte Abschöpfung sei die Abschöpfung, die für den in der Einfuhrlizenz vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist. Nach der Berechnungsmethode, die sich aus der von den niederländischen Behörden vertretenen Auslegung ergibt, habe die Compagnie continentale (France) für die Nichtdurchführung der Einfuhren 308909,78 Gulden mehr bezahlen müssen, als sie zu zahlen gehabt hätte, wenn Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b in dem von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vertretenen Sinne ausgelegt worden wäre.

Während des Rechtsstreits vor dem College van Beroep sei Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b, dessen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt worden seien, durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 638/70 wie folgt neu gefaßt worden:

b) bei Einfuhrlizenzen, für die die Abschöpfung im voraus festgesetzt wird: 0,50 Rechnungseinheiten je Tonne, gegebenenfalls zuzüglich eines Betrages in Höhe des Unterschieds zwischen

der im voraus festgesetzten, für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz anwendbaren Abschöpfung, zuzüglich der Prämie, die in dem Prämiensatz vorgesehen ist, die am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Lizenz für den darin angegebenen Einfuhrmonat in Kraft ist, oder der Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist, und

der am letzten Gültigkeitstag der Einfuhrlizenz anzuwendenden Abschöpfung, wenn der letztgenannte Betrag niedriger ist als der erstgenannte.

Diese Bestimmung gelte für nach dem 11. April 1970 erteilte Einfuhrlizenzen.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens seien der Auffassung, diese Verordnung gebe keinen Aufschluß über die Auslegung der ursprünglichen Fassung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67. Aus diesem Grund habe sich das niederländische Gericht zur Vorlegung an den Gerichtshof entschlossen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 3. Februar 1971 mündliche Ausführungen gemacht.

Vor dem Gerichtshot waren die Klagerinnen des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt R. van Delden, zugelassen in Rotterdam, die Beklagten des Ausgangsverfahrens durch den stellvertretenden Generalsekretär der Hoofdproduktschap, J. R. Hommes, die Regierung des Königreichs der Niederlande durch den Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, W. Riphagen, und die Kommission durch ihren Berichterstatter J. H. J. Bourgeois vertreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Februar 1971 vorgetragen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

Die Compagnie continentale (France) und die Compagnie continentale d'importation (Hollande), die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, bemerken vorab, die Kommission sage in der Begründung der Verordnung Nr. 638/70/EWG zur Änderung der Verordnung Nr. 473/67/EWG nichts darüber, welche Auslegung der früheren Fassung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b sie für zutreffend halte, sondern beschränke sich auf die Feststellung, daß diese Vorschrift unterschiedlich angewandt werde. Die Klägerinnen weisen ferner darauf hin, daß die neue Verordnung ausdrücklich nur für die Zukunft gelte, was eindeutig beweise, daß die Kommission mit dieser Verordnung die frühere Rechtslage geändert habe.

Die Unternehmen fuhren schließlich noch aus, nach ihrer Auslegung der früheren Fassung der umstrittenen Vorschrift zahle der Importeur, der eine vorherige Festsetzung erwirkt, diese aber nicht ausgenutzt hat, mehr als der Importeur, der keine solche Festsetzung beantragt hat. Sie führen Beispiele hierfür an. Es sei eine pititio principii zu sagen, daß nach dem früheren Text, dessen Auslegung jetzt beantragt wird, die Buße dem Differenzbetrag zwischen der am Einfuhrtag geltenden Abschöpfung und der für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz festgesetzten Abschöpfung entsprechen müsse.

Nach Ansicht der Hoofdproduktschap und der Produktschap, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, ist die dem Gerichtshof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Unter dem Ausdruck, im voraus testgesetzte Abschöpfung' in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 638/70/EWG geltenden Fassung ist die im voraus festgesetzte Abschöpfung zu verstehen, die für den letzten Gültigkeirsmonat der Einfuhrlizenz eilt.

Beide Körperschaften nehmen ferner auf ihre beim College van Beroep eingereichten Schriftsätze und Erklärungen Bezug.

Die Hoofdproduktschap gelangt in ihrem am 1. Dezember 1969 bei dem niederländischen Gericht eingereichten Schriftsatz aufgrund einer Untersuchung der die Durchführungsbestimmungen über die Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse enthaltenden Verordnungen zu dem Ergebnis, aus diesen Vorschriften sowie aus den zugehörigen Materialien gehe eindeutig hervor, daß bei vorheriger Festsetzung rechtlich und tatsächlich die Abschöpfung für alle Monate der Gültigkeitsdauer der Lizenzen festgesetzt werde, nicht nur für den vorgesehenen Einfuhrmonat.

Die Hoofdproduktschap bemerkt noch, die Kautionsregelung solle hauptsächlich verhindern, daß die Importeure und Exporteure zu spekulativen Zwecken Scheinfestsetzungen erwirken. Wenn sich ein Importeur seiner Einfuhrverpflichtung ohne finanzielle Sanktionen entziehen könnte, hätte er im Zeitpunkt der Einfuhr die Wahl zwischen der Einfuhr aufgrund der vorherigen Festsetzung und der Einfuhr zum Tagesabschöpfungssatz. Die Hoofdproduktschap räumt ein, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates, der den Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 mit Wirkung vom 1. Juli ersetzt hat, an Klarheit gewonnen haben würde, wenn er die Mängel der Verordnung Nr. 19 nicht übernommen hätte. Diese neue Vorschrift stelle ab auf den Abschöpfungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im für die Einfuhr vorgesehenen Monat gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist. Trotzdem sei die Hoofdproduktschap der Auffassung, daß sich materiell-rechtlich nichts geändert habe und daß die durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120 nahegelegte Auffassung, daß nur die im vorgesehenen Einfuhrmonat gültige Abschöpfung Gegenstand der vorherigen Festsetzung sei, einerseits rechtlich durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67 — die Artikel 7 der Verordnung Nr. 54 ersetzende Bestimmung — und andererseits auch tatsächlich widerlegt werde, weil die vorherige Festsetzung die verschiedenen Abschöpfungen für alle Monate der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz gleichzeitig festlege.

Die Hoofdproduktschap vergleicht ferner die Auswirkungen, welche die Anwendung der Kautionsregelung in den Niederlanden habe, mit denen, die sich ergeben würden, wenn man der Auffassung der Klägerinnen folgte; anhand von Beispielen sucht sie darzutun, bei dem in den Niederlanden angewandten System könnten die Lizenzinhaber keinen Vorteil dadurch erlangen, daß sie sich ihrer Einfuhrverpflichtung aus der Lizenz mit Vorausfestsetzung entziehen; deshalb erreiche bei diesem System die Kautionsregelung ihr Ziel, die Inhaber von Lizenzen mit vorheriger Festsetzung zu deren Benutzung auch dann anzuhalten, wenn sie lieber zum Tagessatz eingeführt hätten. Bei der von den Klägerinnen vertretenen Auslegung könne sich der Importeur dagegen in bestimmten Fällen eine niedrigere als die sich aus der Lizenz mit Vorausfestsetzung ergebende Abschöpfung zunutze machen, obwohl er sich zur Einfuhr unter Benutzung dieser Lizenz verpflichtet habe.

In ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 1970 bemerken die Beklagten des Ausgangsverfahrens, man habe die Geltung der Verordnung Nr. 638/70 auf die Zukunft beschänkt, um jede Beeinträchtigung der wohlerworbenen Rechte derjenigen Inhaber von Einfuhrlizenzen zu vermeiden, denen ihre Lizenzen in Ländern wie der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, in denen bei der Anwendung der fraglichen Gemeinschaftsregelung von einer anderen Auslegung ausgegangen worden sei als in den Niederlanden. Diese zeitliche Begrenzung des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 638/70 sei kein Anzeichen für eine Kursänderung des Gemeinschaftsverordnungsgebers.

Die niederländische Regierung erklärt, sie schließe sich den Schlußfolgerungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens voll und ganz an. Sie nimmt auf den letzten Teil ihrer schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 38/70 Bezug, worin sie sich nachzuweisen bemüht habe, daß die Kautionsregelung ihren Zweck nur dann erfülle, wenn der an die Nichterfüllung der Ein- und Ausfuhrverpflichtung geknüpften Sanktion die größtmögliche Wirkung gegeben werde. Dies sei bei dem von den deutschen Stellen angewandten System, auf das die Klägerinnen sich berufen, nicht der Fall.

Die niederländische Regierung macht an einigen Beispielen die Folgen der verschiedenen Systeme deutlich. Aus diesen Beispielen gehe hervor, daß es für den Importeur, der eine Vorausfestsetzung erwirkt hat, nach dem niederländischen System stets vorteilhafter sei, seine Lizenz auszunutzen, da er bei Einfuhr zum Tagessatz nicht nur den damit erzielten Vorteil wieder verliere, sondern auch noch eine Buße in Höhe des festen Betrages zu zahlen habe. Nach dem deutschen System dagegen verliere der Importeur den mit der Wahl der Einfuhr zum Tagessatz erzielten Vorteil nicht, solange die Preiserhöhung drei monatliche Staffelungen nicht übersteige, solange also der bewegliche Betrag der Kaution negativ bleibe. Nach diesem System könne sich der Importeur selbst ausrechnen, welchen Gewinn er erziele, wenn er, ungeachtet der Lizenz mit Vorausfestsetzung, zum Tagessatz einführe.

Die Kommission der Europäischen (Gemeinschaften gibt zunächst die zwei bestehenden Auffassungen wieder und führt aus, inwieweit beide sich auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen stützen könnten. Sodann vertritt sie die Ansicht, die Auslegungskriterien, insbesondere der Zweck der Kautionsregelung, sprächen eindeutig für die zweite Auffassung, wonach der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz festgesetzte Abschöpfung meint.

Den Zusatzbetrag der Kaution erhalte man beim Vergleich der im voraus festgesetzten Abschöpfung zuzüglich einer Prämie mit der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz gültigen Abschöpfung, die sich aus dem Schwellenpreis, vermindert um den für diesen Tag ermittelten cif-Preis, ergebe. Mit Hilfe desselben Schwellenpreises werde die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz vorausfixierte Abschöpfung berechnet, die für den in der Lizenz angegebenen Einfuhrmonat vorausfixierte Abschöpfung dagegen nicht. Es sei normal, Abschöpfungen zu vergleichen, die anhand desselben Bezugsprodukts berechnet worden seien.

Die im voraus festgesetzte Abschöpfung werde für den Vergleich um eine Prämie ergänzt, die in dem Prämiensatz vorgesehen ist, die in Kraft ist, oder [um die] Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist. Aus der Heranziehung der für den letzten Monat gültigen Prämie könne gefolgert werden, daß auch die für diesen Monat vorausfixierte Abschöpfung zugrunde zu legen sei.

Die Kaution habe den Zweck, den Importeur zu veranlassen, die in der Lizenz angegebene Menge während der Gültigkeitsdauer der Lizenz einzuführen. Im Fall der vorausfixierten Abschöpfung solle sie also verhindern, daß der Importeur der Versuchung erliege, für die gleiche Menge eine neue Lizenz mit niedrigerer vorausfixierter Abschöpfung zu beantragen oder die genannte Menge mit Hilfe einer neuen Lizenz ohne vorausfixierte Abschöpfung gegen Zahlung der niedrigeren Tagesabschöpfung einzuführen.

Das Interesse des Importeurs am Aussteigen aus der alten Lizenz sei direkt proportional zur Verringerung der Abschöpfung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 183/67 bewerte dieses Interesse pauschal. Diese Bestimmung sei ihrem Zweck entsprechend so auszulegen, daß sie den Anreiz zum Aussteigen aus der Lizenz möglichst weitgehend beseitigt.

Es gebe gute Gründe dafür, das Interesse des Importeurs am Aussteigen aus der alten Lizenz mit Hilfe eines Vergleichs zwischen vorausfixierter Abschöpfung und Tagesabschöpfung für den letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu bewerten. Daher entspreche es dem Zweck der Kaution, den Zusatzbetrag durch einen Vergleich zwischen der für den letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz vorausfixierten Abschöpfung, die der für den letzten Monat festgesetzten gleiche, und der für diesen Tag gültigen Tagesabschöpfung zu berechnen.

Dagegen gebe es keine einleuchtenden Gründe dafür, dieses Interesse mit Hilfe eines Vergleichs zwischen der für den vorgesehenen Einfuhrmonat vorausfixierten Abschöpfung und der Tagesabschöpfung für den letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu bewerten: Diese beiden Abschöpfungen träten niemals miteinander in Konkurrenz, und der Importeur habe daher kein Interesse daran, aus der einen auszusteigen, um die andere zu wählen.

Die Heranziehung der für den vorgesehenen Einfuhrmonat vorausfixierten Abschöpfung widerspreche sogar dem Zweck der Kautionsregelung. Denn diese Abschöpfung sei in der Regel niedriger als die für den letzten Gültigkeitsmonat der Lizenz festgesetzte, da der Schwellenpreis aufgrund der monatlichen Staffelung im Laufe des Getreidewirtschaftsjahrs ansteige.

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 183/67 sei wörtlich in die Verordnung Nr. 473/67 übernommen und unter der Herrschaft dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten verschieden ausgelegt und angewandt worden. Um diese Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen, habe die Verordnung Nr. 638/70 den Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b dahin gehend neu gefaßt, daß der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung sich nunmehr überall auf die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz festgesetzte Abschöpfung beziehe.

Entscheidungsgründe§

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. August 1967 in seiner bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 638/70/EWG der Kommission gültig gewesenen Fassung die Worte der im voraus festgesetzten Abschöpfung zu lesen als: der im voraus festgesetzten Abschöpfung, die für den laut der Einfuhrlizenz vorgesehenen Einfuhrmonat gilt, oder als: der im voraus festgesetzten Abschöpfung, die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz gilt ?

2 Diese Frage betrifft die Auslegung des in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse, Reis, Bruchreis und Reisverarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt Nr. 204 vom 24. August 1967, S. 16) verwendeten Begriffs im voraus festgesetzte Abschöpfung, eines der Berechnungsfaktoren des Betrages, zu dem die Kaution oder ein Teil davon verfällt, wenn die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird.

3 Nach den Erklärungen, die im Verfahren abgegeben wurden, legen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten diese Bestimmung insofern unterschiedlich aus, als für einige von ihnen unter der im voraus festgesetzten Abschöpfung im Sinne der genannten Bestimmungen der für den in der Einfuhrlizenz vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzte Abschöpfungssatz zu verstehen ist, während nach Auffassung anderer dieser Ausdruck den für den letzten. Gültigkeitsmonat der Lizenz festgesetzten Satz bezeichnet.

4/7 Die Hoofdproduktschap voor akkerbouwprodukten und die Produktschap voor granen, zaden en peulvruchten, die Interventionsstellen des Königreichs der Niederlande und Beklagten des Ausgangsverfahrens, meinen, gestützt insbesondere auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 54 und den an seine Stelle getretenen Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67 sowie auf Erwägungen, die den Zweck der Kautionsregelung betreffen, unter dem Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung sei der für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz festgesetzte Abschöpfungssatz zu verstehen. Die Regierung des Königreichs der Niederlande gelangt zum gleichen Ergebnis. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind hingegen der Ansicht, dieser Ausdruck bezeichne den für den vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzten Satz. Die Kommission hatte lange Zeit die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vertretene Auslegung unterstützt, machte sich aber vor dem Gerichtshof die Auffassung der niederländischen Interventionsstellen zu eigen, wobei sie sich namentlich auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Regeln für die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Getreide (Amtsblatt Nr. 125 vom 26. Juni 1967, S. 2456) und auf Erwägungen stützte, die den Zweck der Kautionsregelung betreffen.

8 Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 473/67 sind der Berechnung der ganz oder teilweise verfallenden Kaution bei Einfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Abschöpfung folgende Beträge zugrunde zu legen:

0,50 Rechnungseinheiten je Tonne zuzüglich eines Betrages, der gleich ist:

der im voraus festgesetzen Abschöpfung zuzüglich der Prämie, die in dem Prämiensatz vorgesehen ist, die am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Lizenz für den darin angegebenen Einfuhrmonat in Kraft ist oder der Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist, und

vermindert um die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz gültige Abschöpfung.

9/10 Diese Bestimmung legt verschiedene Berechnungsfaktoren des Betrages im einzelnen fest, zu dem die Kaution ganz oder teilweise verfällt, sagt aber nicht, was unter der im voraus festgesetzten Abschöpfung zu verstehen ist. Daher sind zur Auslegung dieses Ausdrucks diejenigen Bestimmungen heranzuziehen, welche die Rechtsgrundlage der gesamten Verordnung Nr. 473/67 bilden, nämlich die der Verordnungen Nrn. 120/67 und 140/67 des Rates.

11/12 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 wird im Fall der Vorausfestsetzung bei der Einfuhr erhoben der Abschöpfungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im für die Einfuhr vorgesehenen Monat gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist. Da die Verordnung Nr. 473/67 den Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung ohne nähere Bestimmung gebraucht, ist er in dem Sinne zu verstehen, in dem ihn die Grundverordnung Nr. 120/67 verwendet, zu deren Vollzug die Verordnung Nr. 473/67 ergangen ist.

13 Dieser Auslegung widerspricht entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens auch Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67 nicht, der bestimmt: Wird die Einfuhr nicht in dem bei Antragstellung angegebenen Monat durchgeführt, so gilt folgendes: a) der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltende Abschöpfungsbetrag wird nach Maßgabe des am Tag der Einfuhr gültigen Schwellenpreises berichtigt.

14/15 Denn diese Bestimmung regelt den Fall, daß die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz, aber in einem anderen als dem im Lizenzantrag dafür vorgesehenen Monat stattfindet, und gilt nicht für den Fall, daß das Einfuhrgeschäft während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht oder nur teilweise abgewickelt worden und deshalb die Kaution ganz oder teilweise verfallen ist. Es kann nicht angenommen werden, daß die zitierte Vorschrift das System der Verordnung Nr. 120/67 geändert habe, zumal die Verordnung Nr. 140/67 als Durchführungsverordnung, die nicht unmittelbar auf Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages, sondern auf der Ermächtigungsvorschrift von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67 beruht, die Bestimmungen der Grundverordnung, von der sie abgeleitet ist, nicht ändern konnte.

16 Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die — übrigens gegensätzlichen — Ausführungen der Kommission und der Beklagten des Ausgangsverfahrens einzugehen, die im Laufe des Verfahrens über den Zweck der Bestimmungen gemacht wurden, welche die Festsetzung der bei Unterbleiben der Einfuhr in Frage kommenden Beträge im einzelnen regeln.

17 Nach alledem ist der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67 in dem Sinne auszulegen, daß er den Abschöpfungssatz meint, der für den vom Inhaber der Einfuhrlizenz in seinem Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 43 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967, der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und der Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag mit Urteil vom 9. Oktober 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Ausdruck im voraus festgesetzte Abschöpfung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 meint den Abschöpfungssatz, der für den vom Inhaber der Einfuhrlizenz im Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist.