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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1971 – C-70/69

ECLI:EU:C:1971:27

In der Rechtssache 70/69

ACCIAIERIA E FERRIERA DI ROMA (FERAM), S.p.A., mit Sitz in Rom, Via della Ranocchia 18, Prozeßbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt Arturo Cottrau, später Rechtsanwalt Giorgio Cottrau, beide zugelassen in Turin, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der individuellen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1969, mit der die Firma Feram aufgrund der Bestimmungen über die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters zur Zahlung von zusäztlichen Beiträgen herangezogen wird;

Ersatzes des durch einen Amtsfehler der Beklagten verursachten Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahrensablauf

Die Hohe Behörde der EGKS sah mit Entscheidung Nr. 7/63 vom 3. April 1963 (Amtsblatt Nr. 54 vom 6. April 1963, S. 1091) über die Aufstellung der Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters die Zusammenfassung der Ein- und Auszahlungen bei der Brüsseler Kasse und bei der Luxemburger Kasse sowie den vorläufigen Abschluß der Konten aller den Ausgleichseinrichtungen angeschlossenen Unternehmen zum 31. Mai 1963 vor.

Eine individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965, die aufgrund der Entscheidung Nr. 7/63 erging, setzt die Beitragsschuld der Firma Feram per 31. Mai 1963 auf 105899634 Lire (berechnet auf der Grundlage von 32805 Tonnen Zukaufschrott) fest. Die Klage der Firma Feram gegen diese Entscheidung wurde als unzulässig abgewiesen (Verbundene Rechtssachen EuGH 25 und 26/65 — Slg. 1967, 41 f.).

Die allgemeine Entscheidung Nr. 19/65 der Hohen Behörde vom 15. Dezember 1965 (Amtsblatt Nr. 224 vom 30. Dezember 1965, S. 3290) über die Aufstellung der endgültigen Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters sieht die endgültige Festsetzung der Ausgleichsbeitragssätze und der Zinssätze (Artikel 4 und 2) vor und bestimmt im übrigen namentlich.

daß der Saldo der einzelnen Unternehmen (der sich aus ihren Guthaben und Zahlungen einerseits und den abgerufenen Beiträgen andererseits ergibt) vom 31. Mai 1963 bis zum Tag der Zahlung — spätestens bis zum 31. Dezember 1965 — mit 5 % pro Jahr verzinst wird (Artikel 5 Absatz 1);

daß jedem beitragspflichtigen Unternehmen zum 31. Dezember 1965 eine vollständige Abrechnung übermittelt wird, in der für die einzelnen Abrechnungszeiträume alle Guthaben und Verpflichtungen gegenüber den Ausgleichseinrichtungen, einschließlich Zinsen, berücksichtigt werden (Artikel 6);

daß ab 1. Januar 1966 die sich aus dieser Abrechnung ergebenden Gläubiger- und Schuldnersalden mit 5 % pro Jahr verzinst und diese Zinsen kapitalisiert werden;

daß nach dem 31. Dezember 1965 die Einnahmen aus den Maßnahmen zur Eintreibung der unrechtmäßig empfangenen Ausgleichsbeträge und der Dubiosen an sämtliche beitragspflichtige Unternehmen entsprechend ihrer Beitragsveranlagung verteilt werden.

Aus der Anwendung dieser Regelung auf die Firma Feram (wiederum für eine Schrottmenge von 32805 Tonnen) ergab sich am 31. Dezember 1968 ein zusätzlicher Betrag von 24189879 Lire, mit dem die Firma Feram durch eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1969 belastet wurde; diese Entscheidung ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Klage ist am 29. November 1969 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 8. Juli 1970 die vorliegende Rechtssache wegen Sachzusammenhangs mit der Rechtssache 67/69 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

Er hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, auf eine vorherige Beweisaufnahme zu verzichten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Januar 1971 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Februar 1971 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte über folgende Umstände zu befragen:

1. Wie hoch ist gegenwärtig, nach Jahren aufgeschlüsselt, genau die Schrottmenge, für die in der Zeit vom 1. April 1954 bis 31. März 1959 zu Unrecht Ausgleichsprämien gezahlt worden sind?

2. Wie hoch ist seit dem 1. Januar 1958, nach Jahren aufgeschlüsselt, der genaue Betrag der der Gemeinschaft entstandenen Kosten, die für die Feststellung der in betrügerischer Absicht gemeldeten Schrottmengen sowie für Gebühren und Dienstreisekosten aufgewendet worden sind; welches ist ferner die genaue Höhe der normalen Aufwendungen für die Kontrolle der Tätigkeit der Brüsseler Organe, die zwischen dem 1. April 1954 und 1. Januar 1958 notwendig waren?

3. Wie hoch beläuft sich bis heute der Betrag der zu Unrecht an Betrüger ausgezahlten Ausgleichsprämien, welche die Gemeinschaft zurückerlangen konnte?

4. Wie lauten die Namen der Betrüger und ihrer Komplizen, die strafrechtlich verfolgt worden sind, auf welche Mengen und welche zu Unrecht gezahlten Beträge beziehen sich diese Strafverfolgungen?

5. Sind Angestellte oder Beamte des GBSV und der Kasse strafrechtlich verfolgt worden? Bejahendenfalls: Welche sind schuldig — und welche sind freigesprochen worden?

6. Wie hoch ist die genaue Menge des in der Zeit vom 1. April 1954 bis 31. Dezember 1956 nach Frankreich verbrachten Einfuhrschrotts und Schrotts ähnlichen Charakters, für den die Zolldokumente bereits vernichtet waren, als die Kontrollbeamten der Gemeinschaft sie anforderten?

Wie groß ist die Menge des während desselben Zeitraums nach Belgien eingeführten Schrotts?

7. Welche gerichtlichen oder administrativen Maßnahmen wurden gegen die Beamten und Angestellten des Campsider in Italien getroffen, die alle Unterlagen beiseite geschafft hatten, welche die Herkunft des in den Ausgleich einbezogenen Schrotts rechtswirksam beweisen konnten?

8. Wie ist z. B. der Verfahrensstand in dem Zivilrechtsstreit, den die Hohe Behörde gegen den niederländischen Staat angestrengt zu haben erklärt, um Ersatz für den Schaden zu erlangen, der der Gemeinschaft durch die Ausstellung gefälschter Dokumente durch einen Beamten dieses Staates entstanden ist?

9. Trifft es zu, daß die Federal Trade Commission der USA hinsichtlich der Klage gegen die, Luria Brothers and Company Corporation' am 29. März 1961 (Aktenzeichen 6516, Bundesrichter John Lewis) zu folgendem Ergebnis kam:

Es wird klar, daß die Vereinbarungen zwischen dem GBSV und der Firma Luria Brothers eine Beschränkung des Wettbewerbs beim Kauf von Schrott durch das GBSV auf dem Markt der Vereinigten Staaten zur Folge hatte. Im Hinblick auf die Stellung der Firma Luria auf dem amerikanischen Markt und die Bedeutung des Schrotteinkaufsprogramms des GBSV hat die zwischen diesen beiden Parteien zustande gekommene Vereinbarung eindeutig ein Monopol des Luria-Konzerns für die Ausfuhr von Schrott aus den Vereinigten Staaten geschaffen … — Jedermann sieht, daß die Grundstruktur einer solchen Vereinbarung und ihre Zielsetzung das blieben, was sie tatsächlich waren: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen?

10. Nach Artikel 23 der Satzung anzuordnen, daß die Beklagte dem Gerichtshof alle Vorgänge zu der den Gegenstand der Klageschrift bildenden Frage vorzulegen hat, insbesondere eine Abschrift der von der So-ciété fiduciaire de Belgique der Hohen Behörde übersandten vierteljährlichen Berichte über die Kontrolle der Geschäftsführung des GBSV und der Kasse in Brüssel für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis 31. März 1959;

11. die Klage für zulässig zu erklären;

12. die Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65, auf denen die angefochtene individuelle Entscheidung beruht, für fehlerhaft in der Form und rechtswidrig dem Inhalt nach zu erklären und demgemäß die individuelle Entscheidung selbst aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen, die in späteren Schriftsätzen noch näher ausgeführt werden, für nichtig zu erklären;

13. festzustellen, daß die Beklagte für den Amtsfehler (Artikel 40) haftet, der darin liegt, daß sie der Feram die Höhe der Zinseszinsen erstmals am 27. Oktober 1969 rechtswirksam mitgeteilt hat und daß sie die Feram geschädigt hat, indem sie sie gezwungen hat, mit einer durchschnittlichen Verzögerung von 14 Jahren ihre Preisliste zu veröffentlichen, ohne den Betrag dieser unendlich hohen Abgabe zu kennen und ohne infolgedessen 14 Jahre vorher in der Lage gewesen zu sein, diese Belastung bei der Aufstellung ihrer Preisliste zu berücksichtigen;

14. den der Klägerin durch den unter Nr. 13 bezeichneten Amtsfehler entstandenen Schaden auf 15 % ihrer gesamten Stahlverkäufe während der Geltungsdauer der obligatorischen Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters in der Gemeinschaft zu bemessen, oder hilfsweise einen von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen damit zu beauftragen, die genaue Schadenshöhe zu ermit teln;

15. festzustellen, daß die Beklagte dafür haftet, daß sie insgeheim einen Vergleich' mit dem Ministerrat der Gemeinschaft geschlossen hat, worin sie sich verpflichtet hat, die ihr nach dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgrund der normalen Sorgfaltspflicht jeder öffentlichen Verwaltung obliegende Aufsichtspflicht gröblich zu verletzen, und wodurch sie die fortdauernden Betrügereien größten Ausmaßes im Bereich der obligatorischen Ausgleichseinrichtung für Schrott erheblich erleichtert hat;

die Klägerin erklärt sich ohne Einschränkung bereit, eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits, die beiden Parteien zustatten käme, zu versuchen, wenn der Gerichtshof dies für zweckmäßig erachten sollte;

16. die Beklagte in jedem Fall zur Erstattung der Prozeßkosten einschließlich der Anwaltskosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

sämtliche von der Aktiengesellschaft Acciaieria e ferriera die Roma (Feram) in ihrer Klage 70/69 vom 29. November 1969 gestellten Anträge abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Verfahrenkosten zu verurteilen.

In der Gegenerwiderung beantragt die Beklagte ferner, die vorliegende Rechtssache mit der von der Firma Società in-dustriale metallurgica di Napoli (Simet) eingereichten Klage 67/69 zu verbinden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Die Nichtigkeitsklage

Unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhe, beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Hierzu führt sie insbesondere aus:

a) Diese Regelung bewirke dadurch eine Diskriminierung, daß sie Schrott von legierten Stählen und den für integrierte Gießereien bestimmten Schrott vom Preisausgleich ausschließe;

b) die Hohe Behörde (Kommission) habe die vom Rat mit seiner Zustimmung zur Entscheidung Nr. 14/55 ausgesprochenen Empfehlungen unbeachtet gelassen, und zwar insbesondere die folgenden:

3. Zur Vermeidung einer Überbelastung der Gestehungskosten in der gesamten Gemeinschaft und vor allem einer zu starken Nettobelastung, die einige Gebiete der Gemeinschaft beim Funktionieren der Kasse tragen, dürfen die Ausgleichsumlagen ohne triftigen Grund nicht erhöht werden.

4. Die zugunsten der Einfuhr und eines vernünftigen Preisniveaus gemachte Anstrengung darf weder in bestehenden Anlagen noch durch die Schaffung neuer Anlagen zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Schrottverbrauchs führen … (Dritter Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft 1954/55, S. 109/110);

c) die Hohe der Ausgleichssätze sei unrichtig bestimmt worden, weil die gewichteten Kostenmittel für Schrott aus Eigenaufkommen zu niedrig und die für eingeführten Schrott zu hoch angesetzt worden seien;

d) die Hohe Behörde (Kommission) habe es stets unterlassen, die Verwaltungstätigkeit der Ausgleichskasse durch einen eingehenden Rechenschaftsbericht über die maßgebenden Umstände zu rechtfertigen.

e) Gemäß Artikel 53 Buchstabe b hatte die Hohe Behörde die einstimmige Zustimmung des Rates zu der Entscheidung Nr. 19/65 einholen müssen.

Zu diesen Rügen nimmt die Beklagte wie folgt Stellung:

a) Diese Auffassung sei vom Gerichtshof bereits in der Rechtssache EuGH 18/62 — Slg. 1963, 602/603 — zurückgewiesen worden.

b) Selbst angenommen, die zitierten Empfehlungen seien verbindlich gewesen, sei zu berücksichtigen, daß einerseits die Erhöhung der Beiträge im wesentlichen auf Zinsbelastungen beruhe, die sich aus der vom Gerichtshof als rechtmäßig anerkannten Entscheidung Nr. 7/61 ergäben (Rechtssache EuGH 111/63 — Slg. 1965/2, 918/19) und daß andererseits die Erhöhung des Schrottverbrauchs lediglich auf die Zunahme der Stahlproduktion in den Jahren 1954 bis 1958 zurückzuführen sei.

c) Bei der Festsetzung des gewichteten Durchschnittspreises für eingeführten Schrott habe sich die Hohe Behörde auf die vom Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (GBSV) abgeschlossenen Kaufverträge gestützt, und was den Schrott aus Eigenaufkommen anbelange, habe der Gerichtshof in der Rechtssache EuGH 30/65 — Slg. 1966, 83 — die diesbezüglichen Rügen zurückgewiesen.

d) Die Hohe Behörde habe die fraglichen Entscheidungen innerhalb der ihr durch Artikel 47 gesetzten Grenzen eingehend begründet.

e) Artikel 53 Buchstabe b gelte nur für Entscheidungen zur Schaffung finanzieller Einrichtungen.

B — Zur Schadensersatzklage

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Rügen:

1. Sie macht geltend, die Kommission habe ihr gegenüber einen Amtsfehler begangen, indem sie ihr hohe Abgaben für 15 Jahre früher getätigte Geschäfte auferlegt habe, was eine Wiedereinbringung dieser Belastungen über die Verkaufspreise ausschließe.

Die Beklagte entgegnet, eine derartige Rüge habe der Gerichtshof schon in der Rechtssache EuGH 20/60 — Slg. 1961, 345 ff. — zurückgewiesen. Die Verzögerung, mit der die endgültige Abrechnung der Klägerin übermittelt worden sei, sei die unvermeidliche Folge eines Systems, das zwangsläufig nachträgliche Berechnungen erfordere, und erfülle somit nicht den Tatbestand eines Amtsfehlers. Wohl habe die Klägerin bei der Festsetzung der Verkaufspreise für die Zeit von 1954 bis 1958 nicht die genaue Preisausgleichslast berücksichtigen können, doch sei dies ein normaler, im System begründeter Nachteil, der nicht als ein der Gemeinschaft anzulastender Schaden bezeichnet werden könne.

2. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den beim Schrottpreisausgleich begangenen Betrügereien erfülle ihr gegenüber den Tatbestand eines Amtsfehlers.

a) Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hält die Klage in diesem Punkt für unzulässig, weil einerseits die Unregelmäßigkeiten nicht bezeichnet seien, in denen ein Amtsfehler der Gemeinschaft liegen solle, so daß die Voraussetzungen der Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes und 38 § 1 der Verfahrensordnung nicht erfüllt seien, und weil an- dererseits die Klage verfrüht sei, da die Höhe des etwaigen aus den genannten Betrügereien erwachsenden Schadens wesentlich vom Ergebnis der zur Zeit anhängigen Wiederbeitreibungsklagen abhänge.

Die Klägerin äußert sich zur Zulässigkeit ihres Antrags nicht.

b) Zur Begründetheit

Gestutzt namentlich auf die Schlußanträge der Generalanwälte des Gerichtshofes in der Rechtssache EuGH 33/59 — Slg. 1962, 823/24 — und in den verbundenen Rechtssachen EuGH 9 und 25/64 — Slg. 1965/1, 439 — behauptet die Klägerin, die Hohe Behörde sei ihren Aufsichtspflichten über den Schrottpreisausgleich nicht nachgekommen, weshalb die begangenen Betrügereien der Gemeinschaft als Amtsfehler angerechnet werden könnten. Diese Betrügereien hätten dazu beigetragen, den Beitragssatz für die der Preisausgleichsregelung angeschlossenen Unternehmen zu erhöhen, wodurch diesen Unternehmen, darunter der Klägerin, ein unmittelbarer Schaden entstanden sei. Der Schaden könne anhand der im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen genau bemessen werden, deren Vorlage anzuordnen der Gerichtshof gebeten wird.

Die Beklagte bestreitet, daß sie einen Amtsfehler begangen habe, und macht insbesondere folgendes geltend:

Die Brüsseler Organe (GBSV und Kasse), denen die Verwaltung der Schrottausgleichseinrichtung in der Zeit der fraglichen Betrügereien oblag, seien keine Organe der Hohen Behörde, sondern völlig eigenständige Organisationen und im übrigen privatrechtliche Rechtssubjekte gewesen (vgl. Urteil EuGH 9/56 — Slg. 1958, 42).

Ein Amtsfehler sei daher nur bei der der Hohen Behörde obliegenden Aufsicht über die Verwaltung der Einrichtung denkbar.

Das Gemeinschaftsrecht enthalte keine Vorschriften über die Kontrolle privatrechtlicher Tätigkeiten durch die öffentliche Gewalt, weshalb die Lösungen der internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten heranzuziehen sein könnten.

Während das italienische Recht auf diesem Gebiet jede Haftung der Verwaltung ausschließe, bejahe das französische Recht sie nur im Falle groben Verschuldens.

Da die Hohe Behörde, als sie von den Betrügereien unterrichtet worden sei, zunächst zurückhaltend, dann aber mit zunehmender Entschlossenheit eingeschritten sei, könne ihr Verhalten sicher nicht als grobes Verschulden bezeichnet werden;

selbst angenommen, die Verwaltung der Preisausgleichseinrichtung habe unmittelbar der Hohen Behörde obgelegen, könnte diese dennoch nur für grobes Verschulden haften; dies entspreche gleichfalls der französischen Rechtsprechung (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache EuGH 23/59 — Slg. 1958/59, 546).

Im übrigen könne die Klägerin nicht behaupten, einen gegenwärtigen Schaden erlitten zu haben, denn sie habe immer noch nicht ihre gesamte Beitragsschuld beglichen und der Schaden selbst sei nur zukünftig und ungewiß, da die Wiederbeitreibungsklagen noch anhängig seien.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Feram, Rom, hat mit ihrer Klageschrift vom 27. November 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. November 1969, beim Gerichtshof erhoben:

a) eine Nichtigkeitsklage aufgrund von Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 36 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gegen die in Vollzug der Bestimmungen über den Preisausgleich für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters ergangene Entscheidung vom 9. Oktober 1969, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Firma Feram zur Zahlung von zusätzlichen Ausgleichsbeiträgen verpflichtet hat, und

b) eine gegen die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl gerichtete Schadensersatzklage nach Artikel 40 des Vertrages.

Die Nichtigkeitsklage

2 Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung, die allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, seien in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.

3 A —Diese Entscheidungen seien insofern diskriminierend, als sie Zukäufe an legiertem Stahlschrott und — bei Unternehmen mit einer Stahlgießerei — den Anteil am Zukaufschrottverbrauch, der dem Anteil der Stahlgußherstellung an der Stahlerzeugung entspricht, von der Beitragspflicht und von den Ausgleichszahlungen ausschließen.

4 Die Beklagte macht geltend, die Freistellung des legierten Stahlschrotts sei wegen des Unterschieds zwischen dem Markt für legierten Schrott und dem für gewöhnlichen Schrott gerechtfertigt, da der Preis für legierten Schrott sich eher nach dem Gehalt an edlen Bestandteilen als nach dem Anteil an Stahlschrott bestimme. Die Einbeziehung des legierten Stahlschrotts in die Ausgleichseinrichtung würde sich mit Sicherheit auf den Markt der Nichteisenmetalle ausgewirkt haben, die dem EGKS-Vertrag nicht unterliegen. Den Ausschluß des für integrierte Gießereien bestimmten Schrotts begründet die Beklagte damit, daß die normalen Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen und den unabhängigen Gießereien nicht hätten verändert werden dürfen.

5 Dieses von der Klägerin in seiner Substanz nicht bestrittene Vorbringen erscheint begründet. Die Hohe Behörde konnte bei Erlaß der allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65, die insoweit übrigens nur ältere Vorschriften übernehmen, davon ausgehen, daß bei richtiger Anwendung der Grundsätze des Vertrages die beiden fraglichen Schrottarten von der Ausgleichseinrichtung auszuschließen waren, und nichts spricht dafür, daß sie hierdurch die Einrichtung verfälscht und Diskriminierungen bewirkt habe.

6 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

7 B —Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die zuständigen Behörden hätten sich nicht an die vom Rat der EGKS bei seiner Zustimmung zur Entscheidung Nr. 14/55 der Hohen Behörde vom 26. März 1955 über eine finanzielle Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes (Amtsblatt Nr. 8 vom 30. März 1955, S. 685) ausgesprochenen Empfehlungen gehalten.

8 Empfehlungen, die der Rat anläßlich einer Zustimmung wie der nach den Artikeln 28 und 53 des Vertrages ausspricht, können die in der Entscheidung, zu der die Zustimmung erteilt wird, ausdrücklich verliehenen Befugnisse weder einschränken noch ändern. Entscheidungen, die auf einer mit solcher Zustimmung ergangenen allgemeinen Entscheidung beruhen, können daher nur auf der Grundlage der in dieser allgemeinen Entscheidung selbst enthaltenen Bestimmungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.

9/10 Selbst wenn erwiesen wäre, daß sich die zuständigen Behörden bei der Ausübung der ihnen durch die Entscheidung Nr. 14/55 übertragenen Befugnisse nicht an die Empfehlungen des Rates gehalten hätten, was die Beklagte bestreitet, würde dieser Umstand demnach nur für die Beziehungen zwischen diesen Behörden und dem Rat Folgen haben, nicht jedoch die Entscheidungen rechtswidrig machen, die auf der Vorschrift beruhen, zu der die Zustimmung erteilt wurde. Die Entscheidung Nr. 14/55 ist übrigens durch mehrere spätere Entscheidungen ergänzt und geändert worden, zu denen die Zustimmung des Rates gleichfalls notwendig war und erteilt worden ist. Hierher gehört namentlich die Entscheidung Nr. 16/58 der Hohen Behörde vom 24. Juli 1958 — Amtsblatt Nr. 20 vom 19. Oktober 1958, S. 454 — welche die Geltungsdauer der Einrichtung verlängert hat. Offenbar hat der Rat aber bei diesen Gelegenheiten keine Nichtbeachtung seiner ursprünglichen Empfehlungen festgestellt. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

11 C —Die Klägerin hält ferner die als Grundlage für die mit den Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 festgesetzten gewichteten durchschnittlichen Ausgleichspreise verwendeten Daten für unrichtig. Die gewichteten Durchschnittspreise für Binnenschrott seien zu niedrig, die Durchschnittspreise für eingeführten Schrott dagegen zu hoch angenommen worden, so daß sich der Ausgleichssatz mehr als notwendig erhöht habe. Nach den eigenen Erfahrungen der Klägerin seien die Preise für Binnenschrott in der Regel höher gewesen als die in den Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 angegebenen Durchschnittspreise.

12 Die Beklagte entgegnet, die der Festsetzung der Durchschnittspreise für eingeführten Schrott zugrunde gelegten Daten seien unmittelbar den Kaufverträgen entnommen worden, die das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher, das einzige für Schrottkäufe auf dem internationalen Markt zuständige Organ, für Rechnung der Unternehmen abgeschlossen habe, die entsprechende Anträge gestellt hätten. Diese Preisfestsetzung sei somit jeder Kritik entzogen. Für die Durchschnittspreise des auf dem Binnenmarkt gekauften Schrotts seien die diesbezüglichen Daten den monatlichen Meldungen der Unternehmen entnommen worden, welche die Kaufpreise enthalten hätten. Diese Meldungen seien durch die Nachprüfung der Einkaufsrechnungen sorgfältig kontrolliert worden. Es liege in der Natur des Schrottmarkts, daß er namentlich aufgrund der Standorte der schrottverbrauchenden Unternehmen Preisunterschiede bewirke, die als solche mit der Einheit des Marktes vereinbar seien.

13/14 Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was ihre Behauptungen glaubhaft machen könnte. Sie hat insbesondere nicht dargetan, daß die Preisunterschiede auf dem Markt durch die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung verändert worden seien oder daß diese Tätigkeit die Nachteile vergrößert habe, in denen sie sich etwa gegenüber Unternehmen mit besserem Standort befunden hat. Diese Rüge greift daher nicht durch.

15 D —Die Klägerin meint schließlich, die Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 seien unzureichend begründet. In der Erwiderung legt sie dar, mit dieser Rüge verlange sie nicht, daß die Belege für die einzelnen Zahlenangaben dieser Entscheidungen hätten als Anlage beigefügt oder veröffentlicht werden sollen, sondern daß die Beklagte die Buchführung der Ausgleichseinrichtung einem amtlichen Rechnungsprüfer oder einem Ausschuß von Vertretern der Unternehmen hätte vorlegen und deren Bericht veröffentlichen müssen.

16 Die Bestimmungen der Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 sind sowohl durch die ihnen vorangestellten Erwägungen und Angaben über ihre Rechtsgrundlagen als auch durch ihre Anlagen begründet. Das Erfordernis einer endgültigen Kontrolle der Buchführung der Ausgleichseinrichtung betrifft nicht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidungen, sondern die anderen Organen und Behörden der Gemeinschaft, namentlich dem Parlament und dem Rechnungsprüfer, obliegende Kontrolle der Effektivität dieser Einrichtung.

17/18 Die Beklagte trägt übrigens vor, daß sämtliche in den Anlagen der Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 enthaltenen Daten von ihren zuständigen Dienststellen wiederholt geprüft und kontrolliert worden seien und daß der Rechnungsprüfer der EGKS die Verwaltung und die Jahresbilanzen der Ausgleichseinrichtung stets kontrolliert habe. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

19 E —Die Klägerin hält die Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 auch deshalb für rechtswidrig, weil sie nicht dem Rat vorgelegt worden seien und nicht die nach Artikel 53 des Vertrages erforderliche Zustimmung erhalten hätten.

20 Dieser Artikel verlangt jedoch die einstimmige Zustimmung des Rates nur für Entscheidungen, mit denen die Hohe Behörde finanzielle Einrichtungen schafft. Die angefochtenen Entscheidungen stellen nur Vollzugsmaßnahmen zur Entscheidung Nr. 18/58 dar, die ihrerseits die erforderliche Zustimmung des Rates erhalten hat.

21 Hieraus folgt, daß die gegen die Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen und daher die Nichtigkeitsklage abzuweisen ist.

Zur Schadensersatzklage

22 Die Klägerin beantragt in der Klageschrift, festzustellen, daß die Beklagte für Amtsfehler im Sinne von Artikel 40 des Vertrages hafte. Ein erster Amtsfehler liege darin, daß ihr die Kommission einerseits die endgültige Höhe ihrer Ausgleichsbeiträge erst mit der Entscheidung vom 9. Oktober 1969 mitgeteilt habe, während die Klägerin andererseits verpflichtet gewesen sei, ihre Preislisten für die dem Preisausgleich unterliegende Zeit (von April 1954 bis November 1958) zu veröffentlichen, ohne die Höhe dieser Beiträge zu kennen. Der der Klägerin hieraus entstandene Schaden belaufe sich auf 15 % des Betrages ihrer Stahlverkäufe während der Dauer des Preisausgleichs.

23 Ein weiterer Amtsfehler Hege darin, daß die Hohe Behörde aufgrund von Verpflichtungen, die sie gegenüber dem Rat eingegangen sei, die ihr im Vertrag auferlegte Aufsichtspflicht und auch die jeder öffentlichen Verwaltung obliegende gewöhnliche Sorgfaltspflicht gröblich verletzt habe, wodurch sie die Begehung sehr umfangreicher Betrügereien im Rahmen der Ausgleichseinrichtung erleichert habe. Die Klägerin erklärt sich in ihren Klageanträgen schließlich mit jeder für die Bemessung ihres Schadens geeigneten gütlichen Lösung einverstanden.

24 Was den ersten Teilanspruch anbelangt, so bedingte schon die Natur der durch allgemeine Entscheidungen der Hohen Behörde rechtmäßig geschaffenen Aus-gleichseinrichtung notwendigerweise nachträgliche Berechnungen. Denn der Ausgleichssatz konnte nur anhand einer Reihe von Daten festgesetzt werden, wie namentlich der Preise und der Gesamtmengen der Schrotteinfuhren und der Zukäufe an Binnenschrott.

25 Um diese Daten zu erfahren, waren die zuständigen Behörden im wesentlichen auf die Sorgfalt angewiesen, mit der die angeschlossenen Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Meldungen nachkamen. Es ist offenkundig, daß einige Unternehmen nicht stets die gebotene Sorgfalt aufgewandt haben. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, daß die Verwaltung fahrlässig die ihr unterstellten Unternehmen nicht mit dem erforderlichen Nachdruck auf ihre Pflichten hingewiesen habe.

26 In Wahrheit waren die geltend gemachten Nachteile unvermeidlich mit der Ausgleichseinrichtung verknüpft. Derartige Nachteile können keinen Schaden darstellen, der einen Ersatzanspruch begründet, zumal sie alle Stahlunternehmen der Gemeinschaft treffen und der Preisausgleich andererseits allen Schrottverbrauchern erhebliche Vorteile gebracht hat.

27 Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, daß die Klägerin größere Nachteile erlitten habe als die, die das gewählte System normalerweise oder für ihre Konkurrenten mit sich brachte. Unstreitig ist sie übrigens während des Bestehens der Einrichtung regelmäßig über die Höhe ihrer Beiträge unterrichtet worden, wie sie sich einerseits aus den vorläufigen Abrechnungen der Verwaltung und andererseits aus ihren eigenen Schrottkaufmeldungen ergab. Spätestens im Dezember 1965 hat sie ihre, selbstverständlich unter Vorbehalt ihrer Zinspflichten, nahezu endgültige Abrechnung erhalten.

28 Sonach ist weder ein Amtsfehler noch ein besonderer Schaden der Klägerin erwiesen und daher die Schadensersatzklage in ihrem ersten Teil abzuweisen.

29 Zum zweiten Teil des Schadensersatzanspruchs geht aus der Klageschrift hervor, daß die Klägerin mit den von ihr angeführten Verpflichtungen, welche die Hohe Behörde angeblich eingegangen ist, die anläßlich der Zustimmung zu der oben erwähnten Entscheidung Nr. 14/55 ausgesprochene Empfehlung des Rates meint, die Hohe Behörde solle sich bei ihren Eingriffen und ihrer Aufsicht über die Tätigkeit der Brüsseler Organe und ihrer nationalen Büros sehr zurückhalten. Indem sie diese Empfehlung befolgt habe, habe die Hohe Behörde ihre Pflicht verletzt, die Verwirklichung der Ziele des Vertrages und der finanziellen Einrichtung zu gewährleisten.

30 Auf das etwaige Bestehen der angeblich eingegangenen Verpflichtungen kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da über die Haftung der Gemeinschaftsbehörden nach den geltenden Vorschriften und den einschlägigen Grundsätzen zu entscheiden ist. Übrigens hat die Hohe Behörde niemals die genannten Empfehlungen des Rates zu ihrer Entlastung angeführt und hätte dies auch nicht tun können.

31 Die Klägerin stützt ihre Vorwürfe mangelnder Aufsicht und Sorgfalt allein darauf, daß es bei der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung zu sehr umfangreichen Betrügereien gekommen ist.

32 Die Beklagte hält den Antrag für unzulässig, weil nicht festzustellen sei, auf welche genauen Tatsachen die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch stützen wolle.

33 Die bloße Tatsache, daß es zu Betrügereien gekommen ist, beweist noch nicht, daß die Verwaltung ihre Aufsichtspflichten verletzt und damit einen Amtsfehler begangen habe. Die Beklagte führt aus, daß die zu Unrecht zum Preisausgleich zugelassenen Schrottmengen etwa 2 % der Gesamtmenge ausmachen und daß die fraglichen Betrügereien zwar sehr nachteilige Auswirkungen gehabt hätten, aber nicht geeignet gewesen seien, die Ausgleichseinrichtung zu verfälschen oder ihr Gleichgewicht zu stören. Sie führt ferner aus, daß bisher vier Fünftel der zu Unrecht gezahlten Beträge wieder beigetrieben worden seien und daß für den Rest Wiederbeitreibungsverfahren noch anhängig seien.

34 Im Hinblick auf dieses unbestritten gebliebene Vorbringen hätten die Rügen sehr viel eingehender substantiiert werden müssen, um das Vorliegen eines Amtsfehlers dartun zu können. Die Schadensersatzklage ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

Kosten

35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen unterlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 33, 36, 40 und 53,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.