Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.03.1971 – C-29/70
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:29
In der Rechtssache 29/70
ANTONIO MARCATO, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Wirion, 1, place du Théâtre, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1969 über den Kläger erstellten Beurteilung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Herr Antonio Marcato trat am 12. November 1958 in den Dienst der EWG-Kommission ein und wurde nach einer sechsmonatigen Probezeit in der Lochkartenstelle am 1. Oktober 1963 dieser Dienststelle als Lochkartenoperateur zugeteilt.
Nach bis dahin günstigen Beurteilungen wurde ihm im November 1969 die Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1969 mitgeteilt; in dieser Beurteilung sind insbesondere seine Befähigung und seine Leistung ungünstig bewertet. Ihr zufolge ist die Befähigung des Herrn Marcato unterdurchschnittlich, was die für seinen Dienstposten erforderlichen Kenntnisse und seine Fähigkeit anbelangt, Probleme zu erfassen und zu beurteilen; Herr Marcato habe zwar häufig Initiativen ergriffen, doch hätten diese oft katastrophale Folgen gehabt; im Zusammenhang mit der Fähigkeit, die Arbeit von Dritten zu organisieren, spricht die Beurteilung auch von Desorganisation trotz sorgfältiger Aktenführung.
Unter der Rubrik Leistung wird die Qualität der Arbeit des Klägers als sehr unterschiedlich beurteilt, die Schnelligkeit ihrer Ausführung als ausgezeichnet, wenn er keine Fehler macht, seine Arbeitsmethode aber als unterdurchschnittlich und zu völliger Desorganisation führend bezeichnet.
Am 12. Februar 1970 bestätigte der Kläger dem stellvertretenden Generaldirektor der Verwaltung der Kommission seine bei der Vidierung der Beurteilung vom November 1969 gemachten Bemerkungen und beantragte, die Beurteilung zu ändern.
Am 8. Juni 1970 wurde der Kläger von einer Stellungnahme des paritätischen Beurteilungsausschusses zu seiner Beurteilung unterrichtet.
In dieser Stellungnahme stellt der paritätische Beurteilungsausschuß namentlich folgendes fest:
Angesichts all dieser Umstände erscheinen die in der Beurteilung erwähnten beruflichen Unzulänglichkeiten des Betroffenen als relativ und mit der Ausführung bestimmter ihm gegenwärtig auf seinem Dienstposten obliegender Aufgaben verbunden. Die Lösung des Problems, das sich im vorliegenden Fall durch die Beurteilung des Herrn Marcato ergibt, könnte in einer anderen dienstlichen Verwendung des Betroffenen liegen, dessen Eifer und quantitative Leistung außer Zweifel stehen. Hierfür ist der Ausschuß jedenfalls nicht zuständig.
Im Ergebnis war der Ausschuß der Ansicht, den Bemerkungen des Herrn Marcato sei keine Folge zu geben, soweit sie die Ordnungsmäßigkeit seiner Beurteilung betreffen.
Am 12. Juni 1970 hat Herr Marcato die vorliegende Klage eingereicht, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Beurteilung begehrt.
II — Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Januar 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Februar 1971 vorgetragen.
III — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Klage für begründet zu erklären und die angefochtene Beurteilung aufzuheben, da sie dem Kläger einen ungerechtfertigten Nachteil zufügt;
zur Kenntnis zu nehmen, daß sich der Kläger erbietet, durch eine Erhebung, ein Gutachten oder ein Auswahlverfahren seine Fähigkeit zur Verrichtung aller Arbeiten eines EDV-Sachbearbeiters und Operateurs an den zur Zeit in seiner Dienststelle verwendeten Rechnern der dritten Generation und ganz allgemein seine Leistungsfähigkeit und seine organisatorischen Fähigkeiten zu beweisen;
die. Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger bestreitet auf das entschiedenste die Richtigkeit nicht nur der über ihn abgegebenen ungünstigen Einzelbeurteilungen, sondern auch der abstrakten Gründe, die zu ihnen geführt hätten.
a) Gestützt auf den Begriff der Normalität meint der Kläger, da seine früheren Beurteilungen gut gewesen seien, habe nach den Beweislastregeln die Kommission den klaren und schlüssigen Nachweis für die Tatsachen zu erbringen, die eine radikale Änderung der Bewertung seiner Fähigkeiten rechtfertigen könnten.
b) Was die Kommission aber zur Rechtfertigung des Unterschieds zwischen den früheren Beurteilungen und derjenigen für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1969 vorbringe, sei ohne Wert. Die Behauptung, der Kläger könne wegen seiner beschränkten Berufsausbildung nicht den Anschluß an das heutige hochentwickelte technische Niveau finden, sei völlig unbegründet und werde durch die Tatsachen widerlegt.
Die Rechner der dritten Generation seien nicht erst seit dem 1. Juli 1967, sondern schon seit Anfang 1966 in Betrieb und unterschieden sich nicht von den heute verwendeten. Zwar seien die neuen Rechner, die immer noch der dritten Generation angehörten, mit gewissen technischen Verbesserungen ausgestattet, das seien aber nebensächliche Verbesserungen, die keine wesentliche Änderung bedeuteten. Es handele sich um eine quantitative Erweiterung ohne Änderung des qualitativen Grundsystems.
Ferner behauptet der Kläger, er habe die Entwicklung dieser Rechner genau verfolgt und ihm sei noch keine Arbeit aufgetragen Worden, die er nicht hätte ausführen können.
c) Die Behauptung, der Kläger sei nur dank des Verständnisses seiner Dienstvorgesetzten mit weniger schwierigen Arbeiten betraut worden, sei völlig unbegründet.
Er sei seinerseits zutiefst davon überzeugt, daß sein Dienstvorgesetzter seine Landsleute zum Nachteil des Klägers begünstigen wolle; hierfür sei bezeichnend, daß 50 % der Operateure die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Dienststellenleiter hätten.
d) Der Kläger beharrt darauf, daß die von ihm vorgelegten Urkunden beweiskräftig seien, die als spontane Dankesbezeigungen mehrerer Benutzer der von ihm mit dem Rechner ausgeführten Arbeiten in einem auffallenden Gegensatz zu den über ihn abgegebenen ungünstigen Beurteilungen stünden; er tritt noch einmal Beweis für seine Fähigkeiten an.
e) Die Stellungnahme des paritätischen Beurteilungsausschusses sei ohne Bedeutung, denn dieser Ausschuß sei zu keiner objektiven Beurteilung fähig.
f) Der Gerichtshof dürfe zwar nicht das Werturteil der Verwaltung durch sein eigenes Werturteil ersetzen, er könne jedoch nachprüfen, ob die in der angefochtenen Beurteilung getroffenen Tatsachenfeststellungen sachlich zutreffen und denkgesetzlich mit der streitigen Beurteilung vereinbar sind. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Die Kommission meint, wenn auch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu einem bestimmten Zeitpunkt ausreichend gewesen seien, so sei doch die technische Entwicklung bei den Datenverarbeitungsmaschinen so schnell fortgeschritten und habe den Schwierigkeitsgrad der zu bewältigenden Aufgaben so sehr gesteigert, daß sich die technischen Grundkenntnisse des Klägers gemessen an den neuen Anforderungen, die sich aus der Indienststellung der neuen Geräte ergeben hätten, nach und nach als unzureichend erwiesen hätten.
Aus dieser Entwicklung erkläre sich der Unterschied zwischen der gegenwärtigen und den früheren Beurteilungen. Die angegriffene Beurteilung besage, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als EDV-Sachbearbeiter (Tätigkeit eines Operateurs der ersten Rechnergeneration) als normale Arbeitskraft bezeichnet werden könne, daß aber seine Kenntnisse für die Tätigkeit eines Operateurs am Kontrollpult (an Rechnern der dritten Generation) nicht mehr ausreichten.
a) Entgegen den Behauptungen des Klägers seien die Rechner seit 1966 technisch ganz wesentlich und beträchtlich weiter entwickelt worden. Diese Entwicklung sei insbesondere gekennzeichnet durch die ständig zunehmende Vielfalt und Schwierigkeit der Arbeiten und Programme, die ein heutiger Rechner gleichzeitig wahrnehmen könne, während die früheren Rechner nur einzelne Arbeiten nacheinander hätten ausführen können. Ein Rechner, dessen Leistung und Maschinenkonfiguration sich in nur etwa zwei Jahren vervierfacht hätten, verlange eine neue Arbeitstechnik; die Operateure selbst hätten sich mit dieser Technik weiterbilden und ihr anpassen müssen. Dieser technische Fortschritt und die wachsende Kompliziertheit der Aufgaben hätten zur Folge, daß jeder Bedienungsfehler und jede falsche Initiative eines schlecht ausgebildeten Operateurs weit größere Störungen und Schwierigkeiten im Dienst verursache als früher.
b) wenn der Kläger behaupte, er sei noch mit keiner Arbeit betraut worden, die er nicht habe ausführen können, — was übrigens weit übertrieben sei — lasse er die Tatsache außer acht, daß seine Dienstvorgesetzten aus Verständnis für seine Lage und um der Erfordernisse eines einwandfreien Dienstbetriebs willen so weit wie möglich vermieden hätten, ihm zu schwierige Arbeiten aufzutragen; diese Sachlage spiegele sich in der angefochtenen Beurteilung wider.
c) Daß die Operateure zu einem so hohen Anteil — jedoch zu weniger als 50 % — die gleiche Staatsangehörigkeit hätten wie der Dienststellenleiter, erkläre sich ganz logischerweise dadurch, daß sich das Rechenzentrum vor der Fusion in Brüssel befunden habe und daß die Operateure, die im wesentlichen an Ort und Stelle angeworbene örtliche Bedienstete seien, überwiegend die belgische Staatsangehörigkeit hätten.
d) Die vom Kläger herangezogenen Urkunden seien belanglos, denn abgesehen davon, daß sie erst in letzter Zeit ausgestellt worden seien, hielten sie nur das Ergebnis einer Arbeit der Lochkartenstelle fest, ohne etwas über die Umstände aussagen zu können, unter denen die Arbeit erfolgreich durchgeführt wurde.
e) Das Beweisangebot des Klägers sei nicht schlüssig: Die in einer Beurteilung enthaltenen Bewertungen seien allein Sa che der Verwaltungsbehörde, vor allem aber würde ein Gutachten nicht unbedingt die mehr oder weniger ernsten Irrtümer und Fehlinitiativen erkennen lassen, die dem Kläger je nach dem wechselnden Schwierigkeitsgrad der verschiedenen ihm im Laufe der Zeit übertragenen Arbeiten in unterschiedlichen Zeitabständen unterliefen.
f) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu erkennen, daß dieser es in der Regel ablehne, die Begründetheit einer von der Verwaltung ausgesprochenen Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten eines Beamten nachzuprüfen, wenn diese Beurteilung wie vorliegend komplexe Werturteile enthalte. Im vorliegenden Fall rechtfertige nichts — kein Hinweis auf einen Ermessensmißbrauch und kein Mißverhältnis zwischen den über den Kläger abgegebenen Beurteilungen und anderen gleichwertigen Faktoren — die Annahme, daß die angefochtene Beurteilung nicht zutreffe.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung der gemäß Artikel 43 des Beamtenstatuts für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1969 über ihn erstellten Beurteilung.
2/5 Im Unterschied zu den früheren Beurteilungen, die. positiv waren, bewertet die 1969 erstellte namentlich die Befähigung und die Leistung des Klägers ungünstig. Die Kommission erklärt diesen Bewertungsunterschied durch die rasche technische Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen überstiegen habe. Der Kläger erbietet sich seinerseits, durch eine Erhebung, ein Gutachten oder ein Auswahlverfahren seine Fähigkeit zur Verrichtung aller Arbeiten an den in seiner Dienststelle verwendeten modernsten Daten Verarbeitungsgeräten und ganz allgemein seine Leistungsfähigkeit und seine organisatorischen Fähigkeiten zu beweisen. Ferner legt er Bescheinigungen mit Bewertungen vor, die sich von den in seiner Beurteilung enthaltenen stark unterscheiden.
6/8 Die ungünstige Bewertung des Klägers in der streitigen Beurteilung mag zwar im Hinblick auf die früheren Bewertungen überraschend erscheinen, beruht jedoch offenbar ausschließlich auf Beobachtungen der Verwaltung und auf ihrem Urteil über die berufliche Eignung des Betroffenen. Der Gerichtshof kann die Richtigkeit der Beurteilung, welche die Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten abgibt, nicht nachprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind. Im übrigen hat der Kläger weder eine Unregelmäßigkeit im Beurteilungsverfahren noch einen offensichtlichen Tatsachenirrtum noch irgendeine Beeinträchtigung der sonstigen rechtlichen Garantien des Statuts nachweisen können.
9 Bei dieser Sachlage ist der Beweisantritt, der die Berichtigung der Bewertungen ermöglichen soll, unzulässig.
10 Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
11/13 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts insbesonderes seines Artikel 43,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.