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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.1971 – C-1/71

Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:45

Schlussanträge des generalanwalts

Alain Dutheillet de Lamothe

vom 4. mai 1971

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Firma Cadillon ist eine im Raum Lyon ansässige französische Gesellschaft, die Material und Geräte für öffentliche Arbeiten und insbesondere auch Maschinen für die Betonherstellung verkauft.

Sie schlolß im Jahre 1967 mit einer deutschen Gesellschaft, die solche Waren herstellt, der Firma Höss in Roding, einen Alleinvertriebsvertrag für Frankreich ab.

Dieser Vertrag wurde zum 31. Dezember 1967 gekündigt.

Am 30. Januar oder 5. Februar 1968 kam aber ein neuer Vertrag zustande.

Er sah namentlich vor, daß er für drei Jahre abgeschlossen war und stillschweigend verlängert werden konnte und daß die französische Firma als Gegenleistung die Verpflichtung einging, jährlich eine Mindestzahl Maschinen aus der Produktion der Firma Höss abzusetzen; übrigens eine geringe Zahl, denn es handelte sich um 24 bis 30 Maschinen.

Aber dieser Vertrag von Anfang 1968 vecut ce que vivent les roses, wie Malherbe gesagt haben würde, denn die deutsche Firma kündigte ihn schon am 23. Februar.

Die Firma Cadillon versuchte zunächst, die deutsche Firma zu veranlassen, ihren Standpunkt zu überprüfen, und rief dann das Tribunal de Commerce Lyon mit einer Klage an, mit der sie die Nichtigerklärung der von der deutschen Firma ausgesprochenen Kündigung des zwischen den beiden Firmen Anfang 1968 abgeschlossenen Vertrages begehrte.

Die Firma Höss hielt der Klage zwei Einwände entgegen:

1. Der von ihr gekündigte Vertrag von 1968 sei nichtig gewesen, weil er unter Zwang und Drohung abgeschlossen worden sei.

2. Dieser Vertrag sei auch deswegen nichtig, weil er unter die Verbotsvorschrift von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages von Rom falle.

Das so mit der Sache befaßte Tribunal de Commerce Lyon hat mit Urteil vom 24. September 1970, das Ihnen seltsamerweise erst am 6. Januar 1971 zugeleitet worden ist, entschieden (ich zitiere aus dem Urteilstenor):

[Das Gericht] setzt die Sachentscheidung aus und ersucht den Gerichtshof der Gemeinschaften gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom um Vorabentscheidung darüber, wie Artikel 85 dieses Vertrages und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in dem vor dem erkennenden Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen der Firma Cadillon und der Firma Höss auszulegen sind.

I

Die erste sich aus dieser Rechtssache ergebende Frage ist die, ob Sie ordnungsgemäß angerufen sind und welche Fragen Ihnen vorgelegt sind.

In dieser Hinsicht sind die Auffassungen der beiden Parteien des Ausgangsverfahrens so entgegengesetzt wie nur möglich.

Die Firma Höss macht in erster Linie geltend, das Urteil des Tribunal de Commerce sei zu wenig präzis gefaßt, als daß Sie ihm die Ihnen vorgelegte Frage oder Fragen entnehmen könnten, und Sie müßten deshalb beim gegenwärtigen Sachstand eine Entscheidung ablehnen und das Lyoner Gericht um eine Auslegung seines eigenen Urteils ersuchen.

Die Firma Cadillon meint hingegen, das Lyoner Gericht habe Ihnen im Grunde fünf Hauptfragen vorlegen wollen, von denen sich die vorletzte in fünf, die letzte in zwei Unterfragen gliedere.

Wie die Kommission sehr richtig gesehen hat, wünscht die Firma Cadillon eigentlich Ihre Entscheidung über zwei Punkte, einen Hauptpunkt und einen nur hilfsweise zur Entscheidung gestellten Punkt. In erster Linie sollen Sie entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen wie die 1967 und 1968 zwischen der deutschen und der französischen Firma zustande gekommenen unter Artikel 85 EWGV fallen.

Hilfsweise wünscht das Unternehmen Ihre Entscheidung über folgende Punkte:

a) Können aur Vereinbarungen, die unter Artikel 85 Absatz 1 EWGV fallen, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 67/67 anwendbar sein, wenn diese Vereinbarungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen und nicht angemeldet wurden?

b) Können die Bestimmungen dieser Verordnung auf solche Vereinbarungen anwendbar sein, wenn diese vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden?

Sie sehen, meine Herren, daß sich keine entgegengesetzteren Auffassungen denken lassen als die der Firmen Höss und Cadillon.

Ich schlage Ihnen, was die Voraussetzungen und Grenzen Ihrer Anrufung betrifft, einen Mittelweg zwischen den beiden Extremen vor.

Sie haben seit jeher entschieden, daß Sie das Recht und die Pflicht, aus dem Urteil, mit dem ein Gericht Sie nach Artikel 177 EWGV anruft, den Sinn der Frage oder Fragen zu ermitteln, die Ihnen der Richter der Hauptsache eigentlich hat vorlegen wollen, auch dann haben, wenn dieser Richter seine Fragen nicht in der üblichen Weise formuliert hat.

Dagegen können Sie meines Erachtens nicht Fragen als Ihnen gestellt ansehen, die vor diesem Richter nicht aufgeworfen worden sind und die Ihnen vorzulegen er deshalb nicht den Willen gehabt haben kann.

In dieser Hinsicht teile ich weder den Standpunkt der Firma Höss noch den der Firma Cadillon.

Die einzige Vereinbarung, deren Vereinbarkeit mit Artikel 85 EWGV vor dem Richter der Hauptsache erörtert worden ist, ist die im Januar 1968, also nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 67/67, zustande gekommene. In diesem Punkte ist der Wortlaut des Urteils klar. Im einzigen dieser Frage gewidmeten Absatz heißt es: Die Beklagte (die Firma Höss) hält die Vereinbarung vom 30. Januar 1968 für nichtig wegen Drohung und weil sie unter die Verbotsvorschrift von Artikel 85 des Vertrages von Rom falle. Entgegen dem Vorbringen der Firma Höss sind andererseits aber die Fragen durchaus erkennbar, die sich das Gericht auf den Einwand hin gestellt hat, die Vereinbarung von 1968 falle unter Artikel 85 Absatz 1 EWGV.

Ich schlage Ihnen daher vor, das Urteil des Tribunal de Commerce Lyon in dem Sinne auszulegen, daß Ihnen folgende Fragen vorgelegt sind:

1. Hauptfrage: Fällt eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen stets unter die Verbotsvorschrift von Artikel 85 Absatz 1 EWGV, wenn sie Geschäfte betrifft, die im Gemeinsamen Markt abzuwikkeln sind?

2. Hilfsfrage: Hat im Falle einer 1968 zustande gekommenen, unter Artikel 85 Absatz 1 fallenden Vereinbarung die Nichtanmeldung bei der Kommission zur Folge, daß für diese Vereinbarung die Bestimmungen der Verordnung Nr. 67/67 nicht gelten, die gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWGV die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 auf bestimmte Vereinbarungen für nicht anwendbar erklären?

II

Diese beiden Fragen lassen sich meines Erachtens anhand Ihrer Rechtsprechung oder des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften recht leicht beantworten.

A — Für die Antwort auf die Hauptfrage gibt Ihr Urteil 5/69, Volk gg. Vervaecke — Slg. 1969, 295, wertvolle Anhaltspunkte.

Eine Alleinvertriebsvereinbarung muß, um unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 fallen zu können, geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Hierzu ist in Ihrem Urteil ausgeführt:

1. Es muß sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lassen, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann.

2. Außerdem muß die Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

3. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die tatsächlichen Begleitumstände der fraglichen Vereinbarung zu verstehen.

4. Daher wird eine Vereinbarung von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 nicht erfaßt, wenn sie den Markt mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt.

Das einzige Problem, das sich in vorliegender Sache stellt, ist meines Erachtens, ob Sie nach Verweisung auf diese allgemeinen Erwägungen auch noch einer Bekanntmachung vom 27. Mai 1970 Rechnung tragen müssen, mit der die Kommission den in Ihrem Urteil Volk aufgestellten Rechtsgrundsätzen durch die Bestimmung des Begriffs der von ihr so genannten Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nach den von Ihnen aufgestellten Rechtssätzen nicht unter die Bestimmungen von Artikel 85 Absätze 1 und 2 EWGV fallen können, einen praktischeren und konkreteren Inhalt zu geben gesucht hat.

Der Kommission zufolge gehört eine Vereinbarung in zwei Fällen de piano zu dieser Gruppe:

Erster Fall:

Wenn die unter die Vereinbarung fallenden Erzeugnisse in dem Teil des Gemeinsamen Marktes, für den die Vereinbarung gilt, nicht mehr als 5 % der Umsätze in gleichen oder vom Standpunkt des Verbrauchers aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszweckes als gleichartig anzusehenden Erzeugnissen ausmachen.

Zweiter Fall:

Wenn die jährlichen Gesamtumsätze der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen 15 Millionen Rechnungseinheiten (15 Millionen US-Dollar, rund 55 Millionen DM oder 83 Millionen französische Franken) oder, wenn es sich um Vereinbarungen zwischen Handelsunternehmen handelt, 20 Millionen US-Dollar, rund 73 Millionen DM oder 111 Millionen französische Franken nicht übersteigen.

Die Kommission gibt sodann die Berechnungsweise dieser verschiedenen Schwellenbeträge sowie die zulässigen Überschreitungstoleranzen an.

Die Versuchung ist groß, dem Tribunal de Commerce Lyon diese Hinweise zu geben, denn damit würde es ihm wahrscheinlich leicht gemacht, unter Berücksichtigung des gesamten Marktes, in den die umstrittene Vereinbarung sich einfügt (des französisch-deutschen Marktes des Materials für öffentliche Arbeiten), die von ihm als Gericht der Hauptsache zu entscheidende Frage zu lösen.

Dennoch hege ich einige Bedenken, Ihnen eine solche Verweisung vorzuschlagen, denn wie die Kommission hervorhebt, hat die Bekanntmachung vom 27. Mai 1970 nur Hinweis-, keinen Rechtsnormcharakter, und man kann sich zumindest theoretisch fragen, ob nicht auf besonders engen oder speziellen Märkten selbst Geschäfte so geringen Umfangs wie die in der Bekanntmachung der Kommission bezeichnete. unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 EWGV fallen könnten.

B — Die Antwort auf die Hilfsfrage gibt meines Erachtens schon der Wortlaut der Verordnung Nr. 67/67.

Nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind nur diejenigen Alleinvertriebsvereinbarungen anmeldepflichtig, die den Voraussetzungen der Artikel 1 bis 3 der Verordnung nicht entsprechen.

Hieraus folgt, daß jedenfalls nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene Alleinvertriebsvereinbarungen, auch wenn sie von Artikel 85 Absatz 1 erfaßt werden, trotz unterbliebener Anmeldung bei der Kommission unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 67/67 fallen können, die den genannten Artikel 85 Absatz 1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1972 auf bestimmte Vereinbarungen für nicht anwendbar erklären, wenn diese den Voraussetzungen der Artikel 1 bis 3 der Verordnung entsprechen.

Gilt das gleiche, wie die Kommission meint, auch für Alleinvertriebsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind?

Eines Tages werden Sie diese Frage zu lösen haben. Wie gesagt stellt sie sich aber vorliegend meines Erachtens nicht, weil nur die Rechtswirksamkeit einer im Januar oder Februar 1968, also lange nach Erlaß der am 1. Mai 1967 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 67/67, abgeschlossenen Vereinbarung im Streit ist.

Ich beantrage, für Recht zu erkennen:

1. Es ist möglich, daß eine Alleinvertriebsvereinbarung auch bei absolutem Gebietsschutz wegen der schwachen Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse im geschützten Gebiet nicht unter das in Artikel 85 Absatz 1 EWGV ausgesprochene Verbot fällt.

2. Jedenfalls auf eine nach dem 1. Mai 1967 abgeschlossene Vereinbarung dieses Typs, die auch bei Anwendung des vorstehend umschriebenen Merkmals von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 erfaßt wird, können ohne Rücksicht darauf, ob sie bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet worden ist oder nicht, die Bestimmungen von Artikel 1 der Verordnung Nr. 67/67 anwendbar sein, wenn sie den Voraussetzungen der Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung entspricht.