Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.05.1971 – C-55/70
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:50
In der Rechtssache 55/70
ANDREAS REINARZ, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Dworp (Belgien), Groenstraat 3, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Hammerstein, zugelassen bei der Arrondissementsrechtbank Maastricht, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Elvinger, Luxemburg, 84, Grand-rue,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Beistand:
Herr Ph. Visser 't Hooft, Beamter des juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 17. Juni 1970, mit der Herr Dousset zum Direktor in der Generaldirektion Verkehr ernannt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter), der Richter P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der 1952 in den Dienst der EGKS eingetretene Kläger wurde im Jahre 1959 zum Direktor der Direktion Beförderungsentgelte und -bedingungen in der Generaldirektion Verkehr der EWG-Kommission ernannt. Mit Verfügung vom 20. März 1968 wurde Herr Reinarz im Zuge der Neuorganisation der Dienststellen im Anschluß an die Fusion der Exekutivorgane vorläufig zum Hauptberater ernannt, bis dann am 26. Juni 1968 aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst erging, die am 1. Oktober 1968 wirksam werden sollte. Der Kläger erhob hiergegen am 29. Juli 1968 Klage, auf die hin der Gerichtshof mit Urteil vom 6. Mai 1969 (EuGH 17/68 — Slg. 1969, 61) die Verfügung vom 20. März 1968 über die Einweisung des Klägers in den Dienstposten eines Hauptberaters und die Entlassungsverfügung vom 26. Juni 1968 aufhob.
Inzwischen erfuhr der Kläger am 25. Februar 1969 von der mit Verfügung vom 15. Januar 1969 erfolgten Beförderung des Herrn Dousset zum Direktor in der Generaldirektion Verkehr und legte am 24. Mai 1969 gegen diese Verfügung Verwaltungsbeschwerde ein. Am 18. Juni 1969 nahm die Kommission in Vollzug des Urteils vom 6. Mai 1969 den Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 wieder als Beamten der Besoldungsgruppe A 2 in den Dienst auf und wies ihn in den neugeschaffenen Dienstposten eines Hauptberaters der Besoldungsgruppe A 2 bei der Generaldirektion Verkehr ein. Der Kläger reichte am 26. September 1969 eine Klage ein, mit der er unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 1969, mit der die Kommission ihn zum Hauptberater ernannt hatte, sowie der am 15. Januar 1969 erfolgten Ernennung des Herrn Dousset zum Direktor der Direktion Harmonisierung, Koordinierung und Finanzierung der Verkehrswege begehrte. Mit Urteil vom 13. Mai 1970 (EuGH 46/49 — Slg. 1970, 275) wies der Gerichtshof die Klage gegen die Verfügung vom 18. Juni 1969 als unzulässig ab und hob die Verfügung der Kommission über die Ernennung des Herrn Dousset auf. Er begründete diese Aufhebung im wesentlichen damit, daß. die Kommission durch ihre erwähnte Verfügung vom 26. Juni 1968 den Kläger daran gehindert hatte, sich um die Stelle zu bewerben, für die Herr Dousset ernannt worden war, und daß sie daher bei dieser Ernennung ihre Wahl getroffen hatte, obwohl es ihr an einem Beurteilungsfaktor fehlte, den sie hätte berücksichtigen müssen, um ihr Ermessen voll ausüben zu können.
Durch Mitteilung vom 28. Mai 1970 rief die Kommission erneut zu Bewerbungen für den freigewordenen Dienstposten auf. Im Anschluß an dieses Verfahren beschloß sie in ihrer Sitzung vom 17. Juni 1970, Herrn Dousset erneut an die Spitze der genannten Direktion zu berufen. Gegen diese Verfügung hat der Kläger nach einer an die Kommission gerichteten Verwaltungsbeschwerde am 11. September 1970 die vorliegende Anfechtungsklage eingereicht.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshot (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die von der Kommission getroffene Verfügung unbekannten Datums, durch die Herr Dousset zum Direktor bei der Generaldirektion Verkehr ernannt worden ist, für nichtig zu erklären oder zumindest aufzuheben;
2. die Kommission zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage des Herrn Reinarz als unbegründet abzuweisen und über die Kosten nach dem geltenden Recht zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Erste Rüge
Der Kläger rügt, die Kommission habe gegen die Artikel 7 Absatz 1 und 27 Absatz 3 des Statuts verstoßen, indem sie ihrem Bestreben, das Gleichgewicht in der geographischen Verteilung der Direktorenposten innerhalb der Generaldirektion Verkehr aufrechtzuerhalten, zu großes Gewicht beigemessen und dabei das dienstliche Interesse nicht berücksichtigt habe. Die vom Gerichtshof in den beiden vorangegangenen Urteilen getroffenen Tatsachenfeststellungen ließen den vorbedachten Willen der Beklagten erkennen, in den fraglichen Dienstposten einen Direktor französischer Staatsangehörigkeit einzuweisen. Diese Absicht sei nicht nur für die vorher vom Gerichtshof aufgehobenen Verfügungen, sondern auch für die streitige Verfügung bestimmend gewesen.
Die Beklagte verkenne, daß die angefochtene Verfügung inhaltlich die Wiederholung einer rechtswidrigen Verfügung darstelle und es Sache der Beklagten sei, darzutun, daß die zweite Ernennung des Herrn Dousset vor allem im dienstlichen Interesse erfolgt sei.
Aus dem Protokoll der Sitzung vom 17. Juni 1970 gehe hervor, daß die Beklagte die über die Bewerber der Besoldungsgruppe A 3 vorliegenden Beurteilungen auf die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung dieser Beamten geprüft, eine solche Prüfung aber bei den Bewerbern der Besoldungsgruppe A 2 nicht vorgenommen habe. Ferner deuteten die Schriftstücke vom 12. Juni 1970 und 16. Juni 1970 darauf hin, daß der Beklagten nur vier Bewerbungen zugegangen seien, obwohl in dem genannten Protokoll insgesamt von sechs Bewerbungen die Rede gewesen sei. Der Kläger leitet daraus her, daß die Beklagte von zwei Bewerbungen keine Kenntnis erlangt habe; dies spreche für seine Auffassung, daß die Ernennung des Herrn Dousset für die Beklagte eine im voraus geregelte Angelegenheit gewesen sei.
Der Kläger betont abschließend, daß sein derzeitiger Dienstposten, dessen Tätigkeitsbereich umgekehrt proportional zu der von der Kommission gegebenen ausführlichen Beschreibung sei, erst für frei erklärt worden sei, als der Gerichtshof die Beklagte durch Urteil vom 6. Mai 1969 gezwungen habe, den Kläger wohl oder übel wieder als Beamten der Besoldungsgruppe A 2 in Dienst zu nehmen. Hätte dieser Dienstposten einer objektiven dienstlichen Notwendigkeit entsprochen, so hätte die Kommission bereits vorher einen Beamten für dieses Amt vorgesehen. Die Kommission sei also in erster Linie darauf bedacht gewesen, eine gleichmäßige geographische Verteilung innerhalb der Generaldirektion Verkehr zu erzielen, und habe deshalb eine Versetzung des Klägers abgelehnt, obgleich diese Maßnahme sich als normal und im dienstlichen Interesse liegend angeboten habe. Die finanziellen Folgen dieses Vorgehens der Beklagten und seine Auswirkungen auf den Haushalt bestätigten die Begründetheit dieser Rüge.
Die Beklagte entgegnet, sie habe beim Erlaß der angefochtenen Verfügung nur das dienstliche Interesse im Auge gehabt und sich keineswegs vom Gesichtspunkt des geographischen Gleichgewichts leiten lassen. Auf das Vorbringen des Klägers, Herr Dousset habe eine niedrigere Besoldungsgruppe gehabt als er, und es könne daher nicht von einer Wahl unter Bewerbern mit annähernd gleichwertiger Eignung die Rede sein, entgegnet die Beklagte, im Rahmen einer Ernennung lasse sich der Grad der Eignung nicht lediglich nach der Besoldungsgruppe bestimmen, da Artikel 29 des Statuts jeden Gedanken an einen Vorrang der Versetzung gegenüber der Beförderung ausschließe.
Entgegen der Behauptung des Klägers, sein Dienstposten sei eine Sinekure, vertritt die Beklagte die Auffassung, daß sich aus der Beschreibung der damit zusammenhängenden Aufgaben im Gegenteil ein sehr weites Betätigungsfeld erkennen lasse.
Der Gedankengang des Klägers beruhe auf einer Verwechslung zwischen Maßnahmen aus zwei verschiedenen Bereichen, die in keinem Zusammenhang miteinander stünden: den Rationalisierungsmaßnahmen und den Maßnahmen zur Besetzung eines später freigewordenen Dienstpostens.
Eine Beurteilung über den Kläger gebe es nicht, da gemäß Artikel 33 des Beamten-statuts über Beamte der Besoldungsgruppe A 2 keine solche Beurteilungen abgegeben würden. Aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 17. Juni 1970 gehe jedoch hervor, daß sich die Prüfung tatsächlich auf alle Bewerber erstreckt habe. Daß in dem Dokument vom 12. Juni 1970 nur vier Bewerbungen erwähnt seien, beruhe auf einem bloßen Übertragungsfehler, der auf die Überschrift des fraglichen Dokuments zurückzuführen sei, welches irrtümlich als Besetzung eines in der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten freigewordenen Dienstpostens bezeichnet sei; um diesen Posten hätten sich tatsächlich vier Personen beworben.
Zweite Rüge
Der Kläger macht geltend, die angefochtene Verfügung sei anfechtbar, weil nicht daraus hervorgehe, daß die Kommission von den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. Mai 1970 und vom 6. Mai 1969 und insbesondere von den in diesen Urteilen aufgeführten Kriterien Kenntnis genommen habe, wonach unter den besonderen sich aus dem Fusionsvertrag ergebenden Umständen einerseits die Erhaltung der Laufbahn den Vorrang haben solle vor dem Bestreben, eine Verteilung auf breitester geographischer Grundlage sicherzustellen, und andererseits ein Beamter ein berechtigtes Interesse daran haben könne, einen bestimmten Dienstposten einem anderen vorzuziehen.
Der Kläger bemerkt, der Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Kommission vom 17. Juni 1970 besage nichts über die Vorgeschichte des Falles und erwähne insbesondere weder die beiden Urteile des Gerichtshofes noch die darin aufgestellten Grundsätze. Daraus folge, daß die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht die Mindestvoraussetzungen erfülle, denen eine Beamtenernennungsverfügung der Kommission genügen müsse.
Die Beklagte gibt ihrem Erstaunen über die Zweifel des Klägers Ausdruck. Sie bemerkt, sie sei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht verpflichtet, eine Ernennungsverfügung zu begründen. Im übrigen ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung, daß die Beklagte von dem in der Rechtssache 46/69 ergangenen Urteil mit Sicherheit Kenntnis gehabt habe.
Dritte Rüge
Der Kläger macht geltend, das in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 verankerte Vorrecht eines Beamten auf Versetzung in jedwede freigewordene Planstelle seiner Besoldungsgruppe gelte auch für einen Beamten, der im Rahmen des Fusionsvertrages in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle eingewiesen worden ist.
Wenn die Beklagte behauptet, der Kläger sei einem' Beamten gleichzustellen, für den eine auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 gestützte Maßnahme nicht in Frage komme, dann verkenne sie, daß es ihr nicht mehr freigestanden habe, zwischen der Anwendung dieser Bestimmung und der des Artikels 8 zu wählen. Der Gerichtshof habe sich bei seiner Entscheidung, daß das Amt eines Direktors und das eines Sonderberaters der gleichen Besoldungsgruppe entsprächen, nicht zu dem Vorrecht geäußert, auf das der Kläger nach dem Geist der Artikel 4 und 8 der Verordnung Nr. 259/68 Anspruch zu haben glaube.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger befinde sich in einer ganz anderen Lage als derjenigen, für die Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 in Form eines Vorrechts einen Ausgleich vorgesehen habe. Dieses Vorrecht stelle eine zeitweilige Ausnahme von der Gleichheit der Bewerber mit einer Anwartschaft auf Beförderung und Versetzung dar und sei nur im Falle einer Herabstufung sinnvoll und gerechtfertigt. Die Ähnlichkeit, die der Kläger zwischen seiner Lage und dem in Artikel 8 vorgesehenen Fall erblicken wolle, lasse sich nicht mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 46/69 vereinbaren, worin dieser erklärt habe, daß der Unterschied zwischen den den Dienstposten eines Direktors und eines Hauptberaters zugeordneten Aufgabenbereichen nicht gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppen und Dienstposten verstoße.
Vierte Rüge
Der Kläger meint, die angefochtene Verfügung versroße gegen den allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltungsführung, wonach ein Verwaltungsorgan bei Erlaß einer Verfügung nach Möglichkeit ihm vorher unterlaufene Fehler oder Versäumnisse wiedergutmachen müsse. Der Gerichtshof würdige hiermit nicht das dienstliche Interesse, sondern er prüfe, ob die Kommission von ihrer Ermessensbefugnis einen vernünftigen Gebrauch gemacht habe.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, der Gerichtshof würde, wenn er sich das Vorbringen des Klägers zu eigen machte, sein eigenes Werturteil an die Stelle einer Würdigung des dienstlichen Interesses setzen, welche der Kommission zustehe.
Sie tragt sich, ob sie, wenn die Wahl eines Beamten dem Dienstinteresse entspricht, dennoch verpflichtet sein könne, der Ernennung des Klägers deswegen den Vorrang zu geben, weil diese angeblich gerecht und vernünftig sei. Die Beklagte sehe auch nicht ein, inwiefern es mit Rücksicht auf ihre früheren Verfügungen zur Besetzung der fraglichen freigewordenen Planstelle gerecht und vernünftig sein solle, den Kläger zu ernennen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger beantragt in seiner am 11. September 1970 eingereichten Klageschrift, die von der Kommission getroffene Verfügung unbekannten Datums, durch die Herr Dousset zum Direktor bei der Generaldirektion Verkehr ernannt worden ist, für nichtig zu erklären oder zumindest aufzuheben.
Zur ersten Rüge
2/3 Der Kläger macht geltend, die angefochtene Verfügung verstoße gegen die Artikel 7 Absatz 1 und 27 Absatz 3 des Beamtenstatuts und trage den im Urteil 17/68 vom 6. Mai 1969 verankerten Grundsätzen nicht Rechnung, da sie lediglich von dem Bestreben der Kommission getragen sei, das Gleichgewicht in der geographischen Verteilung der Direktorenposten innerhalb der Generaldirektion Verkehr zu wahren, ohne das dienstliche Interesse zu beeinträchtigen. Er stützt seine Rüge zunächst darauf, daß er bereits Beamter der Besoldungsgruppe A 2 gewesen sei, während der für die Direktorenstelle, die Gegenstand des streitigen Verfahrens war, ausgewählte Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehört habe.
4/5 Artikel 29 des Statuts stellt die Versetzung auf die gleiche Ebene wie die Beförderung; daher darf die Tatsache, daß die Bewerber um einen Dienstposten verschiedenen Besoldungsgruppen angehören, nicht für sich allein für die Wahl entscheidend sein, die die zuständige Verwaltungsbehörde zu treffen hat. Im Unterschied zu dem im vorgenannten Urteil vom 6. Mai 1969 behandelten Fall ist im vorliegenden nicht erwiesen, daß Gründe der Staatsangehörigkeit der Betroffenen für die Wahl ausschlaggebend gewesen seien.
6 Der Kläger macht ferner geltend, aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 17. Juni 1970 gehe hervor, daß diese nur die Befähigung der in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuften Bewerber geprüft habe und daß außerdem die Dokumente vom 12. und 16. Juni 1970, die sich auf das gleiche Auswahlverfahren bezögen, nur vier statt der tatsächlich eingereichten sechs Bewerbungen erwähnten, was darauf hindeute, daß die Ernennungsverfügung des Herrn Dousset bereits im voraus beschlossen gewesen sei.
7/8 Der Kommission lag zwar bei diesem Verfahren keine Beurteilung des Klägers vor, da über Beamte der Besoldungsgruppe A 2 keine Beurteilung abgegeben wird, doch ist dem Protokoll der Sitzung vom 17. Juni 1970, in der die streitige Verfügung erging, zu entnehmen, daß die Kommission eine Abwägung der Verdienste und Befähigungen aller Bewerber einschließlich der in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuften vorgenommen hat. Diese Rüge ist daher unbegründet.
Zur zweiten Rüge
9 Der Kläger rügt die Verletzung wesentlicher Formvorschriften mit der Begründung, die angefochtene Verfügung lasse nicht erkennen, ob die Kommission die Urteile vom 6. Mai 1969 und 13. Mai 1970 zur Kenntnis genommen habe, mit denen der Gerichtshof über die früheren Klagen des Herrn Reinarz gegen sie entschieden hat.
10/12 Im vorliegenden Fall ergab sich für die Kommission aus dem Vertrag nur die Verpflichtung, die ergangenen Urteile zu vollziehen, was sie unstreitig getan hat. Dagegen bestand keine Notwendigkeit, diese Urteile in der streitigen Verfügung zu erwähnen. Diese Rüge ist daher nicht begründet.
Zur dritten Rüge
13 Der Kläger meint, die angefochtene Verfügung verstoße gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates, der ein Vorrecht des Klägers auf die Einweisung in die fragliche Planstelle zu entnehmen sei.
14/17 Dieser Artikel lautet: Der Beamte, der von einer Verfügung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 betroffen ist, bleibt in seiner Besoldungsgruppe und hat weiterhin, alle sich daraus ergebenden Rechte. Er hat ein Vorrecht auf Versetzung in jedwede freigewordene oder neugeschaffene Planstelle seiner Besoldungsgruppe, sofern er die für diese Stelle erforderliche Eignung besitzt. Diese Bestimmung soll den Beamten einen Ausgleich gewähren, die aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 in eine Planstelle eingewiesen wurden, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet ist, der ihre Besoldungsgruppe angehört; sie macht eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Bewerber mit einer Anwartschaft auf Beförderung und Versetzung und kann wegen ihres scharf abgegrenzten Zwecks und ihres Ausnahmecharakters nicht auf andere als die ausdrücklich von ihr bezeichneten Fälle angewandt werden. Da der Kläger in eine seiner Besoldungsgruppe zugeordnete Planstelle eingewiesen wurde, kann er sich somit auf die Bestimmung nicht berufen. Diese Rüge ist daher unbegründet.
Zur vierten Rüge
18 Der Kläger macht geltend, die angefochtene Rüge widerspreche einem allgemeinen Grundsatz guter Verwaltungsführung, wonach die Verwaltungsbehörde ihr unterlaufene Fehler oder Versäumnisse nach Möglichkeit wiedergutzumachen habe.
19/21 Die Verfügung über die Ernennung des Herrn Dousset vom 15. Januar 1969 ist vom Gerichtshof deswegen aufgehoben worden, weil die Kommission bei dieser Ernennung nicht über alle Beurteilungsfaktoren verfügte, die sie hätte berücksichtigen müssen, wenn sie nicht durch ihre mit Urteil vom 6. Mai 1969 aufgehobene Verfügung vom 26. Juni 1968 über das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst diesen rechtswidrig daran gehindert hätte, sich um die Planstelle zu bewerben, für die Herr Dousset ernannt worden war. Indem die Kommission ein neues Verfahren zur Besetzung dieses Dienstpostens eröffnet und dem Kläger damit die Möglichkeit geboten hat, sich zu bewerben, hat sie das Erforderliche getan, um den vom Gerichtshof festgestellten Verfahrensmangel zu beheben. Diese Rüge ist daher nicht begründet.
Kosten
22/24 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußantrage des Generalanwalts,
aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 7, 27, 29 und 91,
aufgrund der Verordnung des Rates Nr. 259/68, insbesondere ihres Artikels 8, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede der Parteien trägt ihre Auslagen.