Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.05.1971 – C-76/70

ECLI:EU:C:1971:51

In der Rechtssache 76/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Finanzgericht Rheinland/Pfalz in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

LUDWIG WÜNSCHE & CO., Hamburg,

gegen

HAUPTZOLLAMT LUDWIGSHAFEN/RHEIN

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt 1962, S. 933)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 bestimmt:

Der innergemeinschaftliche Abschöpfungsbetrag … entspricht dem Unterschied zwischen dem … Preis für das aus dem ausführenden Mitgliedstaat stammende Erzeugnis frei Grenze des einführenden Mitgliedstaates und dem nach Artikel 4 oder 8 festgesetzten Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaates; der Unterschiedsbetrag verringert sich um einen nach Artikel 9 festgesetzten Pauschbetrag.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 hat folgenden Wortlaut:

Für Weichweizen und Gerste … wird der Schwellenpreis von den Mitgliedstaaten jährlich für eine einheitliche Standardqualität so festgesetzt, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf unter Berücksichtigung des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschbetrages sowie der in Artikel 12 vorgesehenen Ausgleichskoeffizienten dem Grundrichtpreis nach Artikel 5 entspricht.

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Schwellenpreis vor dem 1. März jedes Jahres für das folgende Getreidewirtschaftsjahr mit. Ist der Schwellenpreis nicht nach Unterabsatz 1 festgesetzt worden, so wird er nach dem Verfahren des Artikels 26 einer Revision unterzogen (d. h. nach dem sog. Verwaltungsausschuß-Verfahren).

Nach diesem Artikel 4 setzte die Bundesrepublik Deutschland am 30. Juli 1962 durch eine Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 des Rates die Schwellenpreise für die Bundesrepublik fest (Bundesgesetzblatt I 473). Diese Festsetzung umfaßte namentlich besondere, und zwar höhere Schwellenpreise für Braugerste und Saatgetreide.

Die Kommission bestimmte in der Verordnung Nr. 122/62/EWG vom 6. August 1962 (Amtsblatt 1962, S. 2024) namentlich, daß der für Gerste außer Braugerste festgesetzte Schwellenpreis auch für Braugerste gilt; sie führte zur Begründung an, daß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 den Mitgliedstaaten die Festsetzung der Schwellenpteise nur für einheitliche Standardqualitäten erlaubt habe.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsprach durch Verordnung vom 27. Dezember 1962 (Bundesgesetzblatt I, 774) nicht nur dieser Verordnung der Kommission, indem er den besonderen Schwellenpreis für Braugerste aufhob, sondern er senkte mit Wirkung vom 1. Januar 1963 außerdem auch die normalen Schwellenpreise um 4 DM; zur Begründung führte er aus, daß die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer sich als zusätzliche Belastung des eingeführten Getreides auswirke.

Die Firma Ludwig Wunsche & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, führte am 1., 3. und 7. Dezember 1962 in drei Partien aus Frankreich insgesamt 499585 kg Braugerste ein und ließ sie beim Zollamt Speyer zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt erhob einerseits Abschöpfung nach der Verordnung Nr. 19 und andererseits Umsatzausgleichsteuer. Die Klägerin legte gegen die Abgabenbescheide Einspruch ein und erhob dann, als dieser erfolglos blieb, Klage beim Finanzgericht Rheinland/Pfalz. Was insbesondere den Abschöpfungssatz anbelangt, wandte sich die Klägerin dagegen, daß der Schwellenpreis — einer der für diesen Satz maßgeblichen Faktoren — ohne Berücksichtigung der erwähnten Ausgleichsteuer als Kostenelement festgesetzt worden war.

Der Bundesfinanzhof lehnte in Parallelverfahren diese Auffassung der Klägerin ab (EuGH vom 10. Juli 1968, 202/63 — Slg. 1961, und 18. Juli 1968, 251/64 — Slg. 1961). Die Klägerin wandte sich in dem jetzt vor dem Finanzgericht anhängigen Verfahren gegen diese Spruchpraxis. Sie trug vor, der Bundesfinanzhof habe sich insbesondere darauf gestützt, daß die Verordnung Nr. 19 im Gegensatz zu Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 13/64 die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer bei der Schwellenpreisberechnung nicht vorschreibe. Im übrigen sei der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, daß die Kommission in der erwähnten einschlägigen Verordnung Nr. 122/62 die ursprünglich von der Bundesrepublik für die Schwellenpreisberechnung angewandte Methode nicht beanstandet habe. Gegen diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes machte die Klägerin vor dem Finanzgericht Rheinland/Pfalz geltend, sie lasse insbesondere außer acht, daß es Sache des Gerichtshofes, nicht aber der Kommission oder des Bundesfinanzhofes sei, die auf den vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften verbindlich auszulegen.

Das Finanzgericht Rheinland/Pfalz hat durch Beschluß vom 14. Oktober 1970 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19/1962 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Amtsblatt EWG 1962, S. 933) so auszulegen, daß bei der Abschöpfungsbemessung ein Betrag in Höhe der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Umsatzausgleichsteuer vom Schwellenpreis abgezogen werden muß oder war eine solche Anrechnung nicht geboten?

2. Wenn die Anrechnung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben geboten war:

Ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62, daß die Kommission der EWG eine fehlerhafte nationale Schwellenpreisberechnung auch stillschweigend oder durch konkludente Handlung genehmigen konnte mit der Folge, daß der Mangel dadurch geheilt wurde?

Wenn ja: Ist es als solche konkludente Genehmigung anzusehen, daß mit der Verordnung 122/1962 der EWG-Kommission (Amtsblatt EWG 1962, S. 2024) lediglich die besonderen Schwellenpreise für Saatgetreide und Braugerste beseitigt worden sind, nicht dagegen auch die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf den Schwellenpreis angeordnet worden ist?

Das Finanzgericht führt in seinem Vorlagebeschluß vornehmlich aus, der unterschiedliche Wortlaut der Verordnungen Nrn. 19/62 und 13/64 in der Frage der Anrechnung inländischer Abgaben bei der jeweiligen Schwellenpreisberechnung lasse keine Schlußfolgerung zu. Da die beiden Marktorganisationen gleichartigen Regelungen unterlägen, sei davon auszugehen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber in beiden Fällen zur gleichen Lösung, d. h. zur Berücksichtigung der inländischen Einfuhrabgaben bei der Abschöpfungserhebung, habe gelangen wollen.

Zur zweiten dem Gerichtshof vorgelegten Frage meint das Finanzgericht, selbst wenn man unterstelle, daß die Kommission mit der Verordnung Nr. 122/62 die ursprünglich von der Bundesrepublik für die Schwellenpreisberechnung angewandte Methode habe genehmigen wollen, so würde diese Genehmigung weder die staatlichen Gerichte noch den Gerichtshof an der Ausübung der ihnen übertragenen gerichtlichen Nachprüfung hindern.

Das Ersuchen des Finanzgerichts ist am 17. November 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 16. März 1971 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1971 vorgetragen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war durch Rechtsanwalt Modest, zugelassen in Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Kalbe vertreten.

II — Erklärungen der Beteiligten

A — Zur ersten Frage

1. Erklärungen der Kommission

Die Kommission führt in erster Linie aus, nach den Artikeln 2 und 10 der Verordnung Nr. 19 ergebe sich der Abschöpfungsbetrag aus einem mathematischen und quasi-automatischen Vergleich zweier Bezugspreise (Schwellenpreis einerseits und cif-Preis oder Frei-Grenze-Preis andererseits).

Unterstellt, daß auf diesem Gebiet die inländischen Abgaben des Einfuhrstaates als Kostenelement in den Preis für Einfuhrgetreide einzubeziehen seien, müsse dies folglich bei der Festsetzung des Schwellenpreises durch die Mitgliedstaaten und nicht im Wege eines Abschlags vom einzelnen Abschöpfungsbetrag geschehen. Die von dem deutschen Gericht aufgeworfene Frage gehe also dahin, ob die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Schwellenpreise Abgaben wie die fragliche deutsche Steuer hätten anrechnen müssen.

Die Kommission verweist darauf, daß nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 der Schwellenpreis so festgesetzt wird, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf… dem Grundrichtpreis … entspricht. Sie schließt hieraus, der Schwellenpreis müsse dem Grundrichtpreis, vermindert um die auf dem Weg vom Grenzübergangsort bis zum Geltungsbereich dieses Grundrichtpreises entstehenden Vermarktungskosten entsprechen. Was den Begriff der Vermarktungskosten anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, im Rahmen eines generellen Abschöpfungssystems, wie es die Verordnung Nr. 19 eingeführt habe, seien als solche nicht die Kosten anzusehen, die der einzelne Importeur tatsächlich im konkreten Fall zu tragen habe, sondern in pauschaler Berechnung die Kosten, die jedem Importeur bei seinen Einfuhrgeschäften unvermeidlich erwachsen, in die Berechnung des eigentlichen Verkaufspreises eingehen und nicht gesondert aufgefangen und übergewälzt werden. Die deutsche Umsatzausgleichsteuer erfülle aber diese Voraussetzungen und müsse daher bei der Berechnung des Schwellenpreises der Bundesrepublik berücksichtigt werden.

Im übrigen tragt die Kommission noch unter Anführung von Gründen vor, die verschiedenen gemeinsamen Agrarmarktorganisationen wiesen zu viele Besonderheiten auf, als daß sich im vorliegenden Fall aus der für andere Agrarerzeugnisse — wie Milcherzeuenisse oder Olivenöl — geltenden Regelung Erkenntnisse gewinnen ließen.

Schließlich verwirft die Kommission die Theorie, daß die Anrechnung der Ausgleichsteuer im freien Ermessen des nationalen Gesetzgebers liege. Da diese Steuer zwangsläufig in den Verkaufspreis eingehe, würden bei Anwendung dieser Theorie die nationalen Behörden in die Lage versetzt, den Verkaufspreis der eingeführten Erzeugnisse beliebig auf ein höheres Niveau als das des Grundrichtpreises anzuheben. Bei dieser Methode würden jedoch die Rechtsnatur des Grundrichtpreises und dessen Funktion in der Getreidemarktregelung verkannt.

Aus alledem schließt die Kommission, daß es den Mitgliedstaaten zwar freigestellt bleibe, Abgaben wie die deutsche Umsatzausgleichsteuer zu erheben, daß die dadurch entstehende Belastung jedoch gegebenenfalls bei der Festsetzung der Schwellenpreise im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 anzurechnen sei.

2. Erklärungen der Klägerin

Die Klägerin ist gleichfalls der Auffassung, daß die Umsatzausgleichsteuer zu den Vermarktungskosten gehöre, die bei der Festsetzung der Abschöpfung berücksichtigt werden müßten. Im Gegensatz zur Kommission macht sie jedoch geltend, diese Berücksichtigung der Vermarktungskosten brauche nicht notwendig immer in abstrakter und pauschaler Weise bei der Festsetzung des Schwellenpreises zu geschehen, sondern könne auch, wenn es sich um zufällige oder veränderliche Kosten handele, im Wege eines Abschlages von der im Einzelfall zu zahlenden Abschöpfung vorgenommen werden. Die deutsche Umsatzausgleichsteuer sei gerade ein solcher veränderlicher Faktor, da sie vom tatsächlichen Wert des konkreten Erzeugnisses erhoben werde. Wenn im übrigen angenommen werde, daß eine Pauschale zu berücksichtigen sei, so liege der Durchschnittsbetrag der effektiven Steuer über dem in der deutschen Verordnung vom 27. Dezember 1962 zugrunde gelegten Betrag von 4 DM je Tonne. Die Klägerin schließt hieraus, daß sogar diese berichtigende Verordnung die deutsche Regelung nicht mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 19 in Einklang gebracht habe.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin namentlich geltend gemacht, wenn man zusätzlich zu den Agrarabschöpfungen noch die Erhebung einer Ausgleichsteuer bei der Einfuhr zulasse, dann müsse diese, um nicht das System der Stabilisierung der Agrarpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verfälschen, entweder pauschal berechnet oder in jedem Einzelfall nach ihrer tatsächlichen Auswirkung angerechnet werden.

B — Zur zweiten Frage

1. Erklärungen der Kommission

Die Kommission trägt in erster Linie vor, Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 übertrage ihr zwar eine selbständige Revisionsbefugnis, doch werde die Festsetzung des Schwellenpreises nirgendwo von ihrer Genehmigung abhängig gemacht; es könne daher auch nicht vermutet werden, daß diese stillschweigend erteilt sei. Selbst angenommen, daß die Kommission die Nichtanrechnung der Umsatzausgleichsteuer bei der Bildung des Schwellenpreises genehmigt habe, was sie bestreite, könne eine solche Genehmigung etwaige Verstöße gegen Bestimmungen der Verordnung Nr. 19, die für die Kommission wie für die Mitgliedstaaten verbindlich seien, nicht heilen.

2. Erklärungen der Klägerin

Hinsichtlich der zweiten Frage ist die Klägerin der gleichen Auffassung wie die Kommission.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Rheinland/Pfalz stellt durch Beschluß vom 14. Oktober 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 1970, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG zwei Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt 1962, S. 933 ff.).

Zur ersten Frage

2 Der Gerichtshof wird zunächst ersucht zu entscheiden, ob die Artikel 2 und 4 der genannten Verordnung so auszulegen sind, daß bei der Abschöpfungsbemessung ein Betrag in Höhe der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer vom Schwellenpreis abzuziehen ist.

3 Nach den Gründen des Beschlusses des Finanzgerichts betrifft die Frage Einfuhren von Braugerste aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik, die im Dezember 1962 stattfanden, als ein von den zuständigen Bundesbehörden festgesetzter Schwellenpreis galt, der die inländische Umsatzausgleichsteuer nicht als Kostenbestandteil des Preises der eingeführten Erzeugnisse berücksichtigte. Der Importeur, der somit neben der vom Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem von der Kommission festgesetzten Frei-Grenze-Preis berechneten innergemeinschaftlichen Abschöpfung auch die Umsatzausgleichsteuer bezahlen mußte, rief das Finanzgericht an und machte geltend, diese Kumulierung sei mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 19 unvereinbar.

4 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 wurde der Schwellenpreis für das streitige Erzeugnis von den Mitgliedstaaten jährlich so festgesetzt, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf des jeweiligen Mitgliedstaates dem Grundrichtpreis im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung entsprach. Nach dem Grundrichtpreis bestimmte sich das im Hinblick auf die Ziele des Artikels 39 des Vertrages festgesetzte Preisniveau, dem die Marktpreise über Ausrichtungsmechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für den fraglichen Sektor angenähert werden mußten. Um Störungen des Preisgefüges infolge von Einfuhren zu niedrigen Preisen zu verhindern, sollte der Schwellenpreis, so wie er in der Verordnung Nr. 19 vorgesehen war, zusammen mit der Abschöpfung das Preisniveau festlegen, auf das der Preis des eingeführten Erzeugnisses aufgehoben werden mußte, damit dieses auf dem fraglichen Markt nicht zu einem niedrigeren als dem Grundrichtpreis angeboten werden konnte. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, mußte der Preis des eingeführten Erzeugnisses ab Grenzübergang, erhöht um die auf dem Weg bis zum Geltungsbereich des Grundrichtpreises entstehenden Vermarktungskosten, dem Grundrichtpreis entsprechen, so daß der Schwellenpreis dem Grundrichtpreis, vermindert um die auf dem Weg vom Grenzübergangsort zur ersten Großhandelsstufe im Geltungsbereich des Grundrichtpreises entstehenden Vermarktungskosten, gleich sein mußte.

5 Bei Einführung der Abschöpfungsregelung durch die Verordnung Nr. 19 verzichtete der Gemeinschaftsgesetzgeber bewußt darauf, den Grundrichtpreis des eingeführten Erzeugnisses individuell auf das Niveau des Grundrichtpreises des einführenden Mitgliedstaates anzuheben. Er entschied sich vielmehr für ein System genereller Abschöpfungen, die nach den günstigen Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt oder im ausführenden Mitgliedstaat pauschal festgesetzt wurden. Nach dieser Regelung waren daher die Vermarktungskosten, um die der Richtpreis für die Festsetzung des Schwellenpreises vermindert werden mußte, nicht nach den vom Importeur für eine bestimmte Lieferung tatsächlich aufgewandten, weitgehend von seinen Entscheidungen abhängigen Kosten zu berechnen, sondern nach den pauschal berechneten Kosten, die jedem Importeur unvermeidlich erwuchsen.

6 Die bei jeder Getreideeinfuhr ohne Ausnahme erhobene Umsatzausgleichsteuer gehört zu den unausweichlichen Vermarktungskosten und ist daher ein notwendiger Kostenbestandteil für die Schwellenpreisberechnung. Wäre dem anders, so würde sich der Schwellenpreis — und damit auch die Abschöpfung — um den Betrag der Umsatzausgleichsteuer erhöhen, so daß die Ware nicht zu einem dem Grundrichtpreis entsprechenden Preis angeboten werden könnte. Hierzu ergibt sich aus den Vorschriften und der Begründung der Verordnung Nr. 19, daß dem Grundrichtpreis nicht die Rolle eines innerstaatlichen Mindestpreises zugedacht war, den anzuheben dem nationalen Gesetzgeber freistehen sollte, sondern daß er als marktstabilisierender Faktor wirken sollte. Das in der Verordnung selbst angegebene Fernziel war im übrigen, die einzelstaatlichen Richtpreise zur Errichtung eines einheitlichen Marktes schrittweise einem gemeinsamen Richtpreis anzunähern; die Anwendung der Verordnung sollte also dazu beitragen, daß sich der Abstand zwischen dem höchsten und dem niedrigsten einzelstaatlichen Richtpreis nicht vergrößerte. Mit diesem Ziel wäre es unvereinbar gewesen, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu lassen, die Verkaufspreise für eingeführtes Getreide durch Abgaben wie die Umsatzausgleichsteuer auf ein höheres Niveau anzuheben. Wie das Finanzgericht in den Gründen seines Beschlusses selbst ausführt, vermögen die Gegengründe, die sich aus den Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für andere Sektoren herleiten lassen, die dem Wortlaut der Verordnung Nr. 19 zu entnehmende Schlußfolgerung nicht zu entkräften.

7 Sonach ist dem Finanzgericht zu antworten, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 in dem Sinne auszulegen ist, daß bei der Berechnung des Schwellenpreises für Getreide vom Grundrichtpreis unter anderem ein fester Betrag abzuziehen ist, welcher der Auswirkung bei der Einfuhr erhobener inländischer Abgaben wie der Umsatzausgleichsteuer entspricht.

8 Bei der eindeutigen Bestimmbarkeit dieser Steuer ist nach Gemeinschaftsrecht nichts dagegen einzuwenden, daß der nationale Richter den tatsächlich an Umsatzausgleichsteuer gezahlten Betrag auf die vom Importeur geschuldete Abschöpfung anrechnet, falls der nationale Gesetzgeber diese Steuer bei der Schwellenpreisberechnung nicht berücksichtigt haben sollte.

Zur zweiten Frage

9 Die zweite Frage geht dahin, ob sich aus Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 ergibt, daß die Kommission eine fehlerhafte nationale Schwellenpreisberechnung auch stillschweigend oder durch konkludente Handlung genehmigen konnte mit der Folge, daß der Mangel dadurch geheilt wurde.

10 Die durch Verordnung Nr. 19 eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Getreide beruhte, wie es der Struktur der Gemeinschaft entspricht, auf einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, wobei diese wie jene die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung wahrnahmen. Artikel 4 Absatz 2 sah nur die Mitteilung der festgesetzten Schwellenpreise an die Kommission und eine Revisionsbefugnis dieses Organs nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung vor. Diese selbständige Revisionsbefugnis ermöglichte es der Kommission, die fehlerhaften Preise durch richtige zu ersetzen, die sie selbst festlegte. Machte die Kommission von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so konnte dies nicht als Genehmigung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen durch die Kommission angesehen werden, zumal die tatsächlichen Möglichkeiten der Kommission zur Nachprüfung der Richtigkeit der festgesetzten Schwellenpreise beschränkt waren. Im übrigen hätte sogar eine stillschweigende oder ausdrückliche Genehmigung der Kommission nicht die Gültigkeit der von den staatlichen Behörden nach Artikel 4 getroffenen Entscheidungen bewirken können, denn diese Gültigkeit hing nicht von der Beurteilung durch die Kommission, sondern davon ab, ob die Entscheidungen objektiv den Anforderungen der Verordnung genügten.

11 Nach alledem ist die Frage dahin gehend zu beantworten, daß Artikel 4 Absatz 2 nicht im Sinne der Verleihung einer Befugnis an die Kommission ausgelegt werden kann, durch ihr Verhalten etwaige Mängel zu heilen, die den Maßnahmen der staatlichen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Artikel anhaften.

Kosten

12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Rheinland/Pfalz anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland/Pfalz gemäß dessen Beschluß vom 14. Oktober 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide ist in dem Sinne auszulegen, daß zur Berechnung des Schwellenpreises für Getreide vom Grundrichtpreis unter anderem ein fester Betrag abzuziehen ist, der der Auswirkung bei der Einfuhr erhobener inländischer Abgaben wie der Umsatzausgleichsteuer entspricht.

2. Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung kann nicht so ausgelegt werden, daß er der Kommission die Befugnis verleiht, durch ihr Verhalten etwaige Mängel zu heilen, die den Maßnahmen der staatlichen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Artikel anhaften.