Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.05.1971 – C-41/70
ECLI:EU:C:1971:53
In den verbundenen Rechtssachen
41/70: NV International Fruit Company, Rotterdam,
42/70: NV Velleman Sc Tas, Rotterdam,
43/70: Jan van den BRINK'S IM- en E XPORTHANDEL, Rotterdam,
44/70: Kooy Rotterdam, Rotterdam,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. R. C. Wijckerheld Bisdom und B. H. ter Kuile, zugelassen beim Hoge Raad der Niederlande, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater B. Paulin und J. H. J. Bourgeois als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung von Entscheidungen, mit denen die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel aus dritten Ländern abgelehnt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Rat erließ am 9. Dezember 1969 in Ausführung der in der Verordnung Nr. 23 vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962, S. 965 ff.) aufgestellten Grundsätze die Verordnung Nr. 2513/69 (Amtsblatt L 318 vom 18. 12. 1969, S. 6 f.) zur Koordinierung und Vereinheitlichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern angewandten Einfuhrregelungen für Obst und Gemüse, deren Artikel 2 eine Schutzklausel enthält, wonach geeignete Maßnahmen getroffen werden können, um einer tatsächlichen oder einer drohenden Störung des Gemeinschaftsmarkts zu begegnen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Maßnahmen wurden durch die Ratsverordnung Nr. 2514/69 vom selben Tag (Amtsblatt L 318 vom 18. 12. 1969, S. 8 ff.) festgelegt.
Am 11. März 1970 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 459/70 (Amtsblatt L 57 vom 12. 3. 1970, S. 20 ff.) über die bei der Einfuhr von Tafeläpfeln anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Im Rahmen dieser Maßnahmen beschloß sie insbesondere die Einführung eines Systems von Einfuhrlizenzen, das durch die Verordnung Nr. 565/70 vom 26. März 1970 (Amtsblatt L 69 vom 26. 3. 1970, S. 33 ff.), ergänzt durch die Verordnung Nr. 686/70 vom 15. April 1970 (Amtsblatt L 84 vom 16. 4. 1970, S. 21 ff.), näher geregelt wurde.
Die Verordnung Nr. 983/70 der Kommission vom 28. Mai 1970 (Amtsblatt L 116 vom 29. 5. 1970, S. 35) behielt dieses System für solche Anträge auf Einfuhrlizenzen bei, die bis 22. Mai 1970 bei den nationalen Behörden gestellt worden waren.
Die klagenden Unternehmen haben einzeln mit am 19. Mai 1970 bei der Produktschap voor Groenten en Fruit (nachstehend PGF genannt) eingereichten Schreiben Einfuhrlinzenzen für Tafeläpfel aus dritten Ländern beantragt. Die PGF hat ihnen geantwortet, daß der Antrag abgelehnt werden muß, oder daß ablehnend entschieden worden ist. Gegen diese Ablehnung haben die Klägerinnen am 5. August 1970 die vorliegenden Klagen erhoben; der Gerichtshof hat die Rechtssachen durch Beschluß vom 10. November 1970 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Mit am 11. September 1970 eingereichten Zwischenstreitanträgen hat die Kommission in allen Rechtssachen beantragt, über die Zulässigkeit der Klagen gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab zu entscheiden und die Klagen als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerinnen haben hierzu am 15. Oktober 1970 schriftlich Stellung genommen und Anträge gestellt.
Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts am 19. Oktober 1970 beschlossen, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Er hat ferner auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. März 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Jede der Klägerinnen beantragt,
die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die der Klägerin am 2. Juni 1970 mit Schreiben der Produktschap voor Groenten en Fruit vom selben Tag (Zeichen: FA/DM) bekanntgegeben worden ist, aufzuheben, und zwar in erster Linie wegen Unzuständigkeit der Kommission, hilfsweise wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und/oder Verletzung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere der Verordnungen Nrn. 2513/69 und 2514/69 des Rates, äußerst hilfsweise wegen Ermessensmißbrauchs der Kommission;
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
den Klägerinnen nach den geltenden Vorschriften die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Kommission wendet ein, die Klagen seien unzulässig, und macht geltend, sie habe keine Entscheidung an die Klägerinnen gerichtet, und die den Gegenstand der Klage bildenden, von der PGF erlassenen Rechtsakte seien in Wirklichkeit innerstaatliche Verwaltungsakte.
Die einzige Entscheidung der Kommission, von der hier die Rede sein könne, sei der Erlaß der von den Klägerinnen beanstandeten Vorschriften der Verordnungen Nrn. 459/70, 565/70 und 686/70. Aber eine Klage nach Artikel 173 des Vertrages sei gegen diese Vorschriften gleichfalls unzulässig, da es sich um Vorschriften allgemeiner Geltung handle.
Die Klägerinnen bemerken, nach dem System der Verordnung Nr. 459/70 entscheide ausschließlich die Kommission über die Erteilung der Einfuhrlizenzen; deshalb trage sie auch die Verantwortung für den Inhalt dieser Entscheidung. Die Mitgliedstaaten hätten auf diesem Gebiet keinen Ermessensspielraum; ihre Zuständigkeit beschränke sich auf den Erlaß bloßer diese Entscheidung untermauernder Vollzugsakte, und sie seien nur für die Form der Mitteilung der Entscheidung an die Betroffenen verantwortlich.
Die Klägerinnen bemerken ferner, unter diesen Umständen müsse man sich fragen, ob und inwieweit die Entscheidung, ob die von den staatlichen Behörden ausgehende Mitteilung an die Betroffenen über die Ablehnung ihrer Anträge einen anfechtbaren innerstaatlichen Verwaltungsakt darstelle, nach nationalem Recht zu treffen sei.
Sollte diese Mitteilung überhaupt nicht als innerstaatlicher Verwaltungsakt oder als nach nationalem Recht anfechtbarer Verwaltungsakt angesehen werden können, so bestünde die Gefahr, daß die Entscheidungen über die Erteilung von Einfuhrlizenzen jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen würden, wenn die Klage vor dem Gerichtshof ebenfalls für unzulässig erklärt würde. Wenn andererseits die Entscheidung der Kommission nur nach nationalem Recht geprüft werden könnte, liefe man wegen der zwischen den nationalen Rechtsordnungen oder den Auffassungen der nationalen Richter bestehenden Unterschiede Gefahr, daß zu identischen oder gleichartigen, auf identische oder gleichartige Anträge ergangenen Entscheidungen unterschiedliche Urteile ergingen.
Die Beklagte erwidert folgendes:
Die Kommission trerre die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/70 vorgesehene Entscheidung nicht aufgrund individueller Anträge, von denen sie im übrigen nicht einmal Kenntnis nehme. Nur die sich aus den Anträgen ergebende Gesamtmenge, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werde, sei als Beurteilungsfaktor für diese Entscheidung von gewissem Interesse. Sei die Kommission wie vorliegend der Auffassung, daß die Marktlage beschränkte Einfuhren gestatte, lege sie durch eine Entscheidung in Form einer für alle verbindlichen Vorschriften einen Maßstab fest, der die Aufteilung der annehmbaren Höchstmenge nach einer objektiven Norm ermögliche. Hieraus folge, daß die individuellen Anträge als solche auf die Entscheidung, mit der Einfuhren in einer bestimmten Menge gestattet werden, sowie auf das Verteilungssystem für diese Menge keinen Einfluß hätten. Der Verwaltungsakt, der bei dieser Regelung den Rechten und Pflichten der Importeure konkreten Inhalt verleihe, gehe von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aus.
Das Schreiben der Produktschap könne nicht als Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission angesehen werden, da es die Struktur dieser Regelung klar widerspiegele, indem es auf die in der fraglichen Verordnung niedergelegte abstrakte und allgemeine Norm Bezug nehme und sie auf die Anträge der Klägerinnen anwende.
Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht zu unterstellen wäre, daß der Rechtsakt der Gemeinschaft die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar regle, weil der Verwaltungsakt des Mitgliedstaats nur ein rein technischer Vollzugsakt sei, wären die Klagen nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages gleichfalls unzulässig, weil die Entscheidungen der Kommission, welche die Einfuhren in einem bestimmten Umfang gestatteten und die Aufteilung der Höchsteinfuhrmengen ermöglichten, in jedem Fall Verordnungscharakter hätten: Eine Entscheidung dieser Art könne somit die Klägerinnen nicht individuell betreffen.
Was schließlich das Vorbringen über die Folgen anbelange, die sich im Falle der Unzulässigkeit der Klagen vor den staatlichen Gerichten ergeben würden, wenn auch die Klagen beim Gerichtshof unzulässig wären, so sei die Frage falsch gestellt. In Wahrheit sei die Alternative bei dem angeblichen negativen Konflikt zwischen dem innerstaatlichen und dem Gemeinschaftsverfahren nicht: Klage vor dem Gerichtshof oder Klage vor dem innerstaatlichen Gericht, sondern: Klage vor dem Gerichtshof oder Anwendung von Artikel 177 des Vertrages. Wären dagegen die Klagen bei den nationalen Gerichten zulässig, so wäre, wenn das Verfahren des Artikels 177 nicht bestände oder abgeschafft würde, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen dieser Gerichte nicht nur bei dem von den Klägerinnen ins Auge gefaßten Sachverhalt, sondern auch in allen anderen Fällen von Klagen gegen einen innerstaatlichen Verwaltungsakt gegeben, durch den eine Gemeinschaftsnorm vollzogen wird.
Zur Begründetheit
Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidungen, mit denen die Kommission ihre Anträge auf Einfuhrlizenzen abgelehnt habe, seien auf die Kommissionsverordnungen Nrn. 459/70, 565/70 und 686/70 gestützt, die gegen mehrere Vorschriften des Vertrages und der Ratsverordnungen Nrn. 2513/69 und 2514/69 (sowie Nrn. 23/62 und 159/66) verstießen und unzureichend mit Gründen versehen seien.
Diese Verordnungen müßten unter Beachtung von Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages für nichtig oder zumindest nach Artikel 184 des Vertrages für nicht auf die Klägerinnen anwendbar erklärt werden. Die Kommission sei daher nicht befugt gewesen, aufgrund dieser Vorschriften die angefochtenen Entscheidungen zu erlassen. Die Klägerinnen bringen zu diesen Klagegründen insbesondere vor:
1. Zur Verordnung Nr. 459/70
a) Nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2513/69 könnten Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn der gemeinsame Markt (für Tafeläpfel) aufgrund von Einfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, seien die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2514/69, insbesondere in den Buchstaben c und d, aufgezählten Faktoren zu berücksichtigen. Aus der Verordnung Nr. 459/70 gehe aber nicht hervor, daß die Kommission einer Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang der Preise für einheimische Tafeläpfel gegenüber den Grundpreisen besonders Rechnung getragen habe (Buchstabe c). Sie habe auch nichts darüber gesagt, ob eine Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang der Preise für aus dritten Ländern eingeführte Tafeläpfel auf dem Markt festgestellt worden sei oder festgestellt werden könne (Buchstabe d). Dies sei um so mehr von Bedeutung, als die Preise dieser Äpfel in der Gemeinschaft erheblich über den Preisen entsprechender einheimischer Erzeugnisse lägen und keinerlei Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang zeigten.
b) Andererseits betreffe die Krisensituation, auf die sich die Kommission in ihrer Verordnung berufe, den Markt für einheimisches Obst und sei die Folge einer Überproduktion, die auf eine strukturell bedingte Überkapazität insbesondere in Frankreich und Italien zurückzuführen sei. In der in Frage kommenden Jahreszeit seien aber eingeführte Tafeläpfel und einheimische Äpfel nicht mehr austauschbar und der Markt für letztere Erzeugnisse werde durch Einfuhren von Äpfeln aus dritten Ländern in keiner Weise beeinträchtigt.
Erstens bestehe während des Zeitraums von März bis einschließlich Juni ein merklicher Qualitätsunterschied zwischen einheimischen und eingeführten Äpfeln. Diese letzteren stammten aus der neuen Ernte und seien geschmacklich den einheimischen Äpfeln überlegen, die in Kühlhäusern gelagert hätten und mehr als sechs Monate früher geerntet worden seien. Die eingeführten Äpfel seien zu dieser Jahreszeit ein Luxusartikel, dessen Preis nach der verhältnismäßigen Seltenheit und der besonderen Qualität des Erzeugnisses festgesetzt werde. Der Unterschied zwischen den Preisen für eingeführte und einheimische Äpfel werde jedoch durch Verkäufe eingeführter Äpfel nicht beeinflußt, sondern entwickle sich unabhängig von diesen Einfuhren.
Zweitens stehe die Menge der eingeführten Tafeläpfel, die als Luxusartikel wegen ihrer Qualität und verhältnismäßigen Seltenheit teuer seien, in keinem Verhältnis zur Menge der während des Bezugszeitraums verfügbaren einheimischen Äpfel jeder Qualität.
Drittens gehe die Nachfrage nach teuren Importäpfeln der Spitzenqualität von Verbrauchern aus, die bereit seien, Luxusartikel zu kaufen, und sei daher mit der Nachfrage nach verhältnismäßig billigen einheimischen Äpfeln von geringerer Qualität nicht zu vergleichen.
Die Klägerinnen legen zur Stützung ihres Vorbringens eine Erklärung eines Sachverständigen vor.
c) Da im übrigen das System der Referenzpreise und Einfuhrausgleichsabgaben das' Hauptmittel zum Schutz des fraglichen Marktes gegen Einfuhren aus dritten Ländern sei, könnten die in der Verordnung Nr. 459/70 vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur eingesetzt werden, wenn die Einfuhrpreise für Tafeläpfel unter den Referenzpreis gefallen seien oder zu fallen drohten.
Eine solche Lage sei hier aber nicht eingetreten, denn der Einfuhrpreis für Tafeläpfel sei während der fraglichen Zeit so beträchtlich über dem für die Monate April und Mai festgesetzten Referenzpreis geblieben, daß für den Monat Juni 1970 überhaupt kein Referenzpreis festgesetzt worden sei.
Solange der Preis des einzuführenden Erzeugnisses weit über dem Referenzpreis und dem Preis für einheimische Erzeugnisse liege, bestehe aber keine Gefahr einer ernstlichen Störung.
Die Klägerinnen Schnelsen aus alledem, daß die Verordnung Nr. 459/70 gegen den Vertrag sowie gegen die Verordnung Nr. 2514/69 verstoße und unzureichend mit Gründen versehen, sei. Zu diesem letzteren Klagepunkt führen sie noch aus, die Kürze der Frist, welche die Verordnung Nr. 2513/69 (Artikel 2 Absatz 2) der Kommission für den Erlaß der streitigen Maßnahme einräumt, könne die Kommission nicht von der Begründungspflicht freistellen.
2. Zu den Verordnungen Nrn. 656/70 und 686/70
Die Kommission habe durch die Anwendung des in diesen Verordnungen festgelegten Systems der Bezugsmengen gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 155 und 3 Buchstabe f des Vertrages sowie gegen die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere die Artikel 85 und 86 des Vertrages, verstoßen. Durch dieses System seien die Marktanteile der Unternehmen, die Tafeläpfel aus dritten Ländern in die EWG einführen, nach den während eines Bezugszeitraums bestehenden Marktanteilen eingefroren worden. Hierdurch hätten diese Verordnungen zeitweilig eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem fraglichen Gebiet bewirkt, die zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages im Widerspruch stehe. Gründe für die Verordnung seien daher in diesem Punkt weder vorhanden noch ausreichend angegeben. Die Klägerinnen kommen zu dem Ergebnis, daß die Verordnungen Nrn. 565/70 und 686/70 gegen die genannten Artikel sowie gegen Artikel 155 des Vertrages verstießen und unzureichend mit Gründen versehen seien. Die Kommission habe nicht angegeben, welche Gründe das Einfuhrlizenzsystem im Hinblick auf die Artikel 3 Buchstabe f, 85 und 86 des Vertrages zulässig erscheinen ließen.
3. Zu den Verordnungen Nrn. 459/70, 565/70 und 686/70
a) Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei zum Erlaß des umstrittenen Einfuhrlizenzsystems nicht befugt gewesen, denn ein solches System sei in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2514/69 nicht unter den Maßnahmen aufgeführt, die gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2513/69 getroffen werden können.
b) Sie machen ferner geltend, die Kommission habe dadurch, daß sie dieses System unter den genannten Umständen eingeführt habe, ihre Befugnisse mißbraucht, da sie für den Monat Juni 1970 keinen Referenzpreis festgesetzt habe und es auch nicht für notwendig erachtet habe, dies zum Schutz des betroffenen Marktes zu tun.
Die Beklagte bemerkt zunächst, die Entscheidung, ob ernstliche Störungen bestehen oder drohen, setze eine wirtschaftliche Beurteilung verschiedener Marktaspekte voraus. Für eine solche Beurteilung genüge es aber nicht, eine Anzahl von Tatsachen festzustellen, an die sich aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift automatisch bestimmte Folgen knüpften. Sie führt sodann aus:
1. Zur Verordnung Nr. 459/70
Die Verordnung Nr. 459/70 sei rechtmäßig und hinreichend mit Gründen versehen. Wenn ihre Begründung den Wortlaut von Artikel 1 Buchstaben c und d der Verordnung Nr. 2514/69 nicht wörtlich wiedergebe, so könne daraus nicht gefolgert werden, daß die Kommission die dort genannten Faktoren nicht berücksichtigt habe.
a) Hinsichtlich der Preisentwicklung gestatte die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 459/70 die Feststellung, daß dem in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2514/69 genannten Faktor Rechnung getragen worden sei. Andererseits sei in diesem Zusammenhang hervorzuheben, daß die Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang … gegenüber den Grundpreisen eine Kennzeichnung der voraussichtlichen Entwicklung beinhalte, die ihrerseits nur eine Alternative zu dem Faktor auf dem Markt der Gemeinschaft für einheimische Erzeugnisse festgestellte Preise darstelle.
Im übrigen habe man bei der damaligen Lage, wie sie in der Begründung der Verordnung Nr. 459/70 beschrieben sei (vgl. Klagebeantwortung, S. 17 und 18) noch kaum von einem übermäßigen Kursrückgang sprechen können, da diese Preise sich erst der für Interventionsmaßnahmen festgelegten Mindestgrenze angenähert hätten.
Die dritte Begründungserwägung der Verordnung spreche übrigens von einer fallenden Preistendenz. Die der Gegenerwiderung als Anlage B beigefügte Übersicht erlaube einen genauen Vergleich der Preisentwicklung für einheimische Äpfel in einem guten Erntejahr (1968/69) mit der Preistendenz während des Zeitraums, in dem die Verordnung Nr. 459/70 erging. Sie lasse einen deutlichen Rückgang erkennen. Außerdem habe die Kommission aufgrund ihrer Daten für das Wirtschaftsjahr 1967/68, in dem die Marktlage mit der hier vorliegenden vergleichbar gewesen sei, allen Grund zu der Annahme gehabt, daß diese ungünstige Preisentwicklung durch Einfuhren verstärkt worden wäre, wenn (vierte Begründungserwägung) deren Liberalisierung eine Erhöhung der eingeführten Mengen zur Folge gehabt hätte.
Im übrigen gehe aus Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2514/69 hervor, daß die Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang keine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Schutzmaßnahmen sei. Es werde nicht verlangt, daß diese Tendenz sich tatsächlich gezeigt habe, sondern nur, daß die zu erwartende Entwicklung berücksichtigt werde. Ferner habe die Kommission geglaubt, dem zweiten Gedankenstrich größere Bedeutung beimessen zu sollen als dem ersten; sie habe daher das Problem im engen Zusammenhang mit den Folgen dieser Einfuhren für das Funktionieren der Interventionsregelung geprüft; wegen der kritischen Lage, die in dieser Hinsicht in der Gemeinschaft bestanden habe, würde die unbegrenzte Einfuhr ausländischer Äpfel, die mit einheimischen tatsächlich austauschbar seien, später zwangsläufig zu einer Erhöhung der zur Intervention angebotenen Mengen einheimischer Äpfel geführt haben.
b) Was die Substituierbarkeit anbelange, so sei zu bemerken, daß es schwerlich angehe, den Faktor Menge getrennt von den anderen Faktoren (Qualität und Preis) zu betrachten, um daraus auf das Bestehen zweier getrennter Märkte zu schließen. Im übrigen dürften die Qualitätsunterschiede zwischen eingeführten und einheimischen Äpfeln nicht übertrieben werden. Bei Berücksichtigung der neuen Einlagerungstechniken, die in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht hätten, könnten die Qualitätsunterschiede zwischen den beiden Erzeugnissen, auch wenn sie in abstracto absolut gesehen noch spürbar seien, in concreto nicht den von den Klägerinnen gezogenen Schluß zulassen, daß in der fraglichen Jahreszeit keine Wechselbeziehung zwischen den Absatzmöglichkeiten für einheimische und für eingeführte Äpfel bestanden habe.
Zu den Preisen sei zunächst festzustellen, daß die Preise für eingeführte Äpfel durch das Preisniveau der einheimischen Äpfel beeinflußt würden: Sie seien höher oder niedriger, je nachdem die Preise für einheimische Äpfel hoch oder niedrig seien. Ferner nehme in einem Wirtschaftsjahr mit niedrigeren Preisen für einheimische und als Folge davon auch für eingeführte Äpfel der Absatz dieser letzteren zu. Schließlich seien die Unterschiede zwischen den Preisen für eingeführte und einheimische Äpfel niedriger als die von den Klägerinnen genannten Zahlen.
Aus alledem folge, daß die beiden Erzeugnisse, wenn auch nicht zu 100 %, so doch weitgehend austauschbar seien.
c) Was das Referenzpreissystem anbelange, so sei es irrig anzunehmen, daß Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2513/69 gegenüber dem System der Referenzpreise und Ausgleichsabgaben subsidiär seien. Das Verfahren der Ausarbeitung der Handelsregelung mit den Drittländern auf diesem Sektor zeige, daß die beiden Systeme voneinander unabhängig seien, weil sie verschiedene Aufgaben hätten. Das System der Referenzpreise und Ausgleichsabgaben solle die Preise stabilisieren und bilde wie bei den anderen Marktorganisationen ein normales System automatischer Abschöpfungen. Der durch die Schutzklausel gewährte Schutz sei keine Ergänzung des an der Gemeinschaftsgrenze errichteten Systems, sondern etwas ganz anderes.
Im übrigen sei das Referenzpreissystem, obwohl es auch für Äpfel gelte, jedenfalls vorliegend ungeeignet gewesen. Der nach dem Durchschnittspreis bestimmte Referenzpreis sei verhältnismäßig niedrig, während der Preis für die auf der südlichen Halbkugel frisch geernteten und nach einem Transport von etwa drei Wochen in die Gemeinschaft eingeführten Äpfel beträchtlich höher liege. Es gebe auch keinen Berichtigungskoeffizienten, der einen Preisvergleich zwischen den eingeführten Äpfeln neuer Ernte und den gelagerten einheimischen Äpfeln zuließe. Außerdem gehe es hier nicht um den Preis der eingeführten Waren, sondern um Mengen und ihre Auswirkungen auf die Notierungen in der Gemeinschaft.
Was insbesondere die Rüge der unzureichenden Begründung anbelangt, so bemerkt die Beklagte, die in der Verordnung Nr. 459/70 vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien auf Antrag eines Mitgliedstaates ergangen und hätten binnen 24 Stunden getroffen werden müssen (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2513/69). Sie räumt ein, daß die Kürze der Frist sie nicht von der Begründungspflicht entbinde, ist jedoch der Auffassung, daß dieser Umstand die an die Begründung zu stellenden Anforderungen beeinflussen könne.
2. Zu den Verordnungen Nrn. 565/70 und 686/70
Artikel 3 des Vertrages sehe zwar nicht nur die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt (Buchstabe f), sondern auch die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Buchstabe d) vor, stelle jedoch für diese beiden Aufgaben keine Rangordnung auf. Abgesehen von den im Titel Landwirtschaft enthaltenen Wettbewerbsvorschriften (Artikel 38), sei es Sache der Gemeinschaft, nach Abwägung aller Interessen und unter Berücksichtigung der Vertragsziele diese beiden Aufgaben möglichst miteinander in Einklang zu bringen und je nach Sachlage der einen oder anderen einen gewissen Vorrang einzuräumen.
Im übrigen trage die beanstandete Regelung zwei wesentlichen Erfordernissen Rechnung: Sie verwerfe jeden Gedanken an eine nationale Aufteilung eines Gemeinschaftskontingents und beschränke die Erteilung von Einfuhrlizenzen auf solche Händler, die bereits früher Tafeläpfel eingeführt haben, was — zumindest in einem gewissen Maß — spekulative Anträge zu verhindern gestatte. Die Kommission habe damit nicht die berechtigten Interessen der anderen Händler außer acht lassen wollen; sie sei lediglich der Auffassung gewesen, daß den Umständen nach das Interesse der bereits auf dem Markt eingeführten Importeure (und damit das Interesse an der Erhaltung bestehender Geschäftsbeziehungen) vor dem Interesse der anderen Importeure den Vorrang verdiene. Zum Begründungsmangel meint die Kommission, aus den obigen Erwägungen sei im vorliegenden Fall eine die Artikel 85 und 86 einbeziehende Begründung nicht erforderlich gewesen.
3. Zu den Verordnungen Nrn. 459/70, 565/70 und 686/70
a) Zu ihrer angeblichen Unzuständigkeit führt die Beklagte aus, dieser Klagegrund könne nur durchgreifen, wenn davon ausgegangen werde, daß das System der Einfuhrlizenzen nicht als eine Aussetzung der Einfuhren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2514/69 angesehen werden könne. Eine solche Annahme sei aber unzutreffend, denn dieses System und die Art und Weise seiner Anwendung setzten eben voraus, daß die Einfuhren vom 1. April 1970 an ausgesetzt worden seien und Woche für Woche aufgrund einer Entscheidung der Kommission ausgesetzt geblieben seien, außer für die Mengen, für die den Anträgen auf Einfuhrlizenzen stattgegeben wurde. Außerdem habe der Rat selbst die Auffassung vertreten, daß dieses System unter den Begriff der Aussetzung der Einfuhren falle. Er habe erstens die ihm nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2513/69 vorgelegte Schutzmaßnahme weder geändert noch aufgehoben, und würde zweitens dieses System sicherlich ausdrücklich in der in der Verordnung Nr. 2514/69 enthaltenen Aufzählung erwähnt haben, wenn er der Ansicht gewesen wäre, daß es durch den genannten Begriff nicht gedeckt sei.
b) Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs verweist die Beklagte auf ihr Vorbringen zum Klagegrund der Vertragsverletzung; sie fügt hinzu, daß selbst dann, wenn dargetan werde, daß die Schutzmaßnahmen unnötig gewesen seien, nicht der Schluß gezogen werden könne, die Kommission habe sich beim Erlaß der fraglichen Verordnung von sachfremden Zielen leiten lassen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerinnen beantragen die Aufhebung einer nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/70 vom 11. März 1970 (Amtsblatt L 57 vom 12. 3. 1970, S. 20 ff.) ergangenen Entscheidung, mit der die Kommission ihnen Lizenzen für die Einfuhr von Tafeläpfeln aus dritten Ländern versagt habe und die ihnen durch die Produktschap voor Groenten en Fruit in den Haag zugestellt worden sei.
Zur Zulässigkeit
2/4 Die Beklagte macht geltend, sie habe keine Entscheidung an die Klägerinnen gerichtet, die Versagung der Einfuhrlizenzen gehe von der Produktschap voor Groenten en Fruit aus und sei in Wahrheit ein innerstaatlicher Verwaltungsakt. Im übrigen seien die einzigen die Erteilung der Einfuhrlizenzen betreffenden Entscheidungen der Kommission in der Verordnung Nr. 565/70 und den später dazu ergangenen Änderungsverordnungen enthalten. Da diese Entscheidungen allgemeine Geltung und Verordnungscharakter hätten, könnten sie die Klägerinnen nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages individuell betreffen.
5/10 Die aufgrund der Ratsverordnungen Nrn. 2513/69 und 2514/69 ergangene Verordnung Nr. 459/70 sieht Schutzmaßnahmen vor, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1970 die Einfuhr von Tafeläpfeln aus dritten Ländern in die Gemeinschaft einschränken sollten. Sie führt ein System von Einfuhrlizenzen ein, die zu erteilen waren, wenn die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt dies gestattete. Nach dieser Regelung teilen laut Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/70 am Ende jeder Woche … die Mitgliedstaaten der Kommission … die Menge mit, für die während der betreffenden Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, und geben außerdem die Monate an, auf die sich die Anträge beziehen. Der folgende Absatz des Artikels 2 bestimmt: Insbesondere anhand [dieser] Mitteilungen prüft die Kommission die Lage und entscheidet über die Erteilung der Lizenzen. Gestützt auf diese letztere Vorschrift bestimmte die Kommission sodann in Artikel 1 der Verordnung Nr. 565/70 vom 25. März 1970: Den bis zum 20. März 1970 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 459/70 eingereichten Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen wird für die im Antrag genannte Menge, jedoch nur bis zu 80 % einer Bezugsmenge, stattgegeben. Die Kriterien zur Bestimmung dieser Bezugsmenge wurden in Artikel 2 der Verordnung Nr. 686/70 vom 15. April 1970 weiter präzisiert und geändert.
11/14 Der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 565/70 vorgesehene Termin des 20. März 1970 wurde durch mehrere in der Zeit vom 2. April bis 20. Juli 1970 ergangene Verordnungen immer wieder hinausgeschoben. Hierdurch wurden die genannten Maßnahmen periodisch weitergeführt und auf die in den einzelnen Zeiträumen eingereichten Einfuhrlizenzen anwendbar gemacht. Artikel 1 der Verordnung Nr. 983/70 vom 28. Mai 1970 erklärte diese Regelung auch auf die Zeit für anwendbar, in der die Anträge der Klägerinnen eingereicht wurden. Diese Verordnung ist daher bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zugrunde zu legen.
15 Hierzu ist zu untersuchen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung die Klägerinnen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages individuell und unmittelbar betreffen, soweit sie die Regelung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 565/70 für anwendbar erklären.
16/22 Die Verordnung Nr. 983/70 erging unstreitig mit Rücksicht einerseits auf die Marktlage und andererseits auf die Mengen an Tafeläpfeln, für die in der am 22. Mai 1970 endenden Woche individuelle Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt worden waren. Die Anzahl der Anträge, welche die Verordnung betreffen konnte, stand also bei deren Erlaß fest. Es konnte kein neuer Antrag hinzukommen. Nach der Gesamtmenge, für die Anträge eingereicht worden waren, wurde der Prozentsatz bestimmt, zu dem diesen Anträgen stattgegeben werden konnte. Daher entschied die Kommission, auch wenn sie nur die beantragte Gesamtmenge zur Kenntnis genommen hatte, über das weitere Schicksal der einzelnen bereits gestellten Anträge, indem sie für den fraglichen Zeitraum die Fortgeltung der durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 565/70 eingeführten Regelung anordnete. Hieraus folgt, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 983/70 keine Vorschrift allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages ist, sondern in ein Bündel individueller, von der Kommission in die Form einer Verordnung gekleideter Entscheidungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/70 aufgegliedert werden muß, von denen jede einzelne die Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers berührt und die daher die Klägerinnen individuell betreffen.
23/29 Im übrigen ist aus der durch die Verordnung Nr. 459/70 eingeführten Regelung, insbesondere aus Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung, zu entnehmen, daß es Sache der Kommission ist, über die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu entscheiden. Nach der genannten Bestimmung ist allein die Kommission zuständig, die wirtschaftliche Lage zu prüfen, an der die Entscheidung über die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu messen ist. Wenn nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/70 die Mitgliedstaaten diese Einfuhrlizenzen unter den in Artikel 2 festgelegten Bedingungen jedem Antragsteller … [erteilen], so geht daraus eindeutig hervor, daß die staatlichen Behörden hinsichtlich der Erteilung der Lizenzen und der Voraussetzungen, unter denen den Anträgen stattzugeben ist, über keinen Entscheidungsspielraum verfügen. Diese Behörden haben nur die Daten beizubringen, die der Kommission die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ermöglichen, und sodann die zum Vollzug einer solchen Entscheidung erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen zu treffen. Unter diesen Umständen ist gegenüber den Betroffenen die Erteilung oder Nichterteilung der Einfuhrlizenzen an diese Entscheidung anzuknüpfen, so daß der Akt, mit dem die Kommission über die Erteilung der Einfuhrlizenzen entscheidet, die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar berührt. Hiernach genügen die Klagen den Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages und sind zulässig.
Zur Begründetheit
30 Die Klägerinnen bestreiten die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, mit denen ihre Anträge auf Einfuhrlizenzen abgelehnt wurden, mit der Begründung, die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Kommissionsverordnungen Nrn. 459/70 vom 11. März 1970, 565/70 vom 25. März 1970 und 686/70 vom 15. April 1970 seien rechtswidrig.
31/33 1.Die Klägerinnen führen aus, für die Verordnung Nr. 459/70 seien Gründe weder vorhanden noch hinreichend in ihr angeführt, soweit sie davon ausgehe, daß der Gemeinschaftsmarkt infolge der Einfuhren von ernstlichen Störungen bedroht sei, welche die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten. Die Verordnung lasse nicht erkennen, daß die Kommission bei Erlaß der streitigen Schutzmaßnahmen alle in Artikel 1 Buchstaben c und d der Ratsverordnung Nr. 2514/69 aufgeführten Voraussetzungen berücksichtigt habe. Namentlich habe die Kommission ihre Maßnahmen nicht mit der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für einheimische Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft und insbesondere einer Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang begründet; im übrigen seien diese Preise recht fest gewesen.
34/38 Nach Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2514/69 hat die Kommission bei der Anwendung der Schutzmaßnahmen für einheimische Erzeugnisse die auf dem Markt der Gemeinschaft … festgestellten Preise oder deren voraussichtliche Entwicklung, insbesondere eine Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der Marktorganisation auszulegen, wie sie sich aus den anwendbaren Verordnungen ergibt. Diese Verordnungen sehen für den fraglichen Markt Preisstützungsregelungen, insbesondere Interventionsmaßnahmen vor, sobald der Preis der Erzeugnisse unter eine bestimmte Höhe absinkt. Daher können bei einem Markt mit niedrigem Preisniveau fallende Notierungen nicht zu einem übermäßigen Kursrückgang im strengen Wortsinn, sondern nur zu einem steigenden Angebot einheimischer Erzeugnisse an die Interventionsstellen führen. Bei der Struktur des konkreten Marktes kann sich also eine Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang im Sinne der erwähnten Bestimmung aus einer starken Zunahme des Angebots der fraglichen Erzeugnisse an die Interventionsstellen ergeben.
39/42 Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 459/70 stellt fest, daß die Notierungen für einheimische Erzeugnisse nicht nur in Deutschland, sondern auch in den meisten anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Krisensituation im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 159/66 festgestellt worden sei, niedrig seien. Diese Schwierigkeiten seien größtenteils mit der erheblichen Überschußproduktion an Tafeläpfeln in mehreren Mitgliedstaaten sowie mit den Hindernissen zu erklären, denen der normale Absatz dieser Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt begegne. Unstreitig waren die auf drei repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Erzeugerpreise zu Beginn des fraglichen Zeitabschnitts niedriger als während des gleichen Zeitraums im Vorjahr. Angesichts der besonderen Verhältnisse auf dem Obstmarkt, um den es hier geht, konnte die Kommission daher mit einem stark zunehmenden Angebot an die Interventionsstellen rechnen und eine Tendenz der Preise zu einem übermäßigen Kursrückgang im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2514/69 feststellen.
43/44 2.Die Klägerinnen werfen der Kommission ferner vor, sie habe Artikel 1 Buchstabe d dieser Verordnung verletzt, indem sie nicht berücksichtigt habe, daß die Preise für eingeführte Erzeugnisse keineswegs eine Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang hätten erkennen lassen, wie diese Bestimmung es erfordere, sondern so weit über den Referenzpreisen gelegen hätten, daß die Kommission für Juni 1970 keinen Referenzpreis festgesetzt habe. Da die eingeführten Erzeugnisse im übrigen wegen ihres Preises und ihrer Qualität während der fraglichen Jahreszeit mit einheimischen Erzeugnissen nicht austauschbar seien, habe die Kommission nicht feststellen können, daß der Markt infolge von Einfuhren aus dritten Ländern im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2514/69 Störungen ausgesetzt oder von Störungen bedroht sei.
45/46 Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2514/69 muß die Kommission, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Krisensituation infolge von Einfuhren aus dritten Ländern eintritt, namentlich berücksichtigen die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten Notierungen, insbesondere eine Tendenz zu einem übermäßigen Kursrückgang sowie die Mengen, für die Rücknahmemaßnahmen erfolgen oder erfolgen könnten. Die Tragweite dieser Bestimmung ist anhand des gesamten Inhalts des Artikels 1 zu ermitteln, wobei nicht nur die bereits erörterten Tatbestandsmerkmale des Buchstaben c, sondern auch die der Buchstaben a und b zu berücksichtigen sind.
47/49 Bei der Abwägung der Bedeutung, die jedem dieser Tatbestandsmerkmale für die Beurteilung zukommen kann, ob die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung beschriebene Lage gegeben ist, muß die Kommission hinsichtlich der Einfuhren aus dritten Ländern insbesondere berücksichtigen, welche Auswirkungen diese Einfuhren auf die Marktlage haben oder haben können. Sind für diese Lage Schwierigkeiten beim normalen Absatz der Erzeugnisse kennzeichnend, so tendieren die Preise für einheimische Erzeugnisse dahin, sich in der Nähe des Interventionspreises zu stabilisieren, und können durch die höheren Notierungen der eingeführten Erzeugnisse nicht mehr beeinflußt werden. Wie immer die Preise eingeführter Erzeugnisse liegen, besteht jedoch die Gefahr, daß diese Waren, da sie mit einheimischen Erzeugnissen austauschbar sind, einen Teil der internen Nachfrage auf sich ziehen und den Interventionsstellen noch größere Mengen zuleiten.
50/54 Der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 459/70 ist zu entnehmen, daß die Apfelerzeugung im Wirtschaftsjahr 1969/70 um etwa 550000 Tonnen über der des Wirtschaftsjahrs 1967/68 lag, in dem mehr als 300000 Tonnen aus dem Markt gezogen werden mußten. Angesichts der Lagerbestände war vorauszusehen, daß ein Überschuß der gleichen Größenordnung vor Ende des Wirtschaftsjahrs nicht zu normalen Bedingungen werde abgesetzt werden können, so daß die Gefahr bestand, daß Interventionsmaßnahmen nötig würden, zumal die Lagerhaltung sich aus technischen Gründen nicht über eine bestimmte Zeit hinaus verlängern ließ. Nach den Zahlenangaben, welche die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. März 1971 macht, betrugen zu Beginn der fraglichen Zeit die Lagerbestände noch etwa eine Million Tonnen. Es trifft zwar zu, daß die Erzeugnisse aus dritten Ländern während dieser Zeit nach Qualität und Preis den einheimischen Erzeugnissen eindeutig überlegen waren, die Qualität der einheimischen Erzeugung war aber nicht in dem Maß geringer, daß die beiden Warensorten in keinem Fall miteinander austauschbar gewesen wären. Daher war nicht auszuschließen, daß die Einfuhren aus dritten Ländern in der fraglichen Zeit jedenfalls zu einem Anwachsen der aus dem Markt zu ziehenden Mengen hätten führen können, indem sie eine Nachfrage auf sich gezogen hätten, die sich andernfalls zumindest zum großen Teil einheimischen Erzeugnissen zugewandt haben würde.
55/57 Wenn auch die Absatzschwierigkeiten für einheimische Erzeugnisse nicht alle Mitgliedstaaten im gleichen Maß trafen, sondern sich in einigen von ihnen besonders bemerkbar machten, berührten sie doch den gesamten Gemeinsamen Markt, dessen Preisstabilisierungseinrichtungen, wie z. B. die nationalen Interventionsregelungen, auf die finanzielle Beteiligung aller Mitgliedstaaten und auf eine Gemeinschaftshaftung gegründet sind. Wegen der Lage auf dem Markt der streitigen Erzeugnisse hätte ein merkliches Anwachsen der Einfuhren infolge der am 1. März 1970 in Kraft getretenen neuen Handelsregelung die Absatzschwierigkeiten für diese Erzeugnisse noch weiter vergrößern und damit zu einer Störung des Marktes führen können. Daher ist nicht ersichtlich, daß die Kommission Artikel 1 der Verordnung Nr. 2514/69 unrichtig angewandt habe, indem sie bei Einfuhren aus dritten Ländern deren mögliche Auswirkungen auf die aus dem Markt zu ziehenden Mengen für ihre Entscheidung als ausschlaggebend angesehen hat.
58 3.Die Klägerinnen machen sodann geltend, die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie Schutzmaßnahmen ergriffen habe, obwohl das Referenzpreissystem noch nicht zur Anwendung von Einfuhrausgleichsabgaben geführt und die Kommission für Juni 1970 keinen Referenzpreis festgesetzt habe.
59/60 Nach dem bereits festgestellten Sachverhalt betrafen die Schwierigkeiten, denen sich der fragliche Markt gegenüber sah, weit mehr den Absatz von Überschußmengen als die Stützung der Preise für einheimische Erzeugnisse. Da im übrigen, wie die Klägerinnen selbst festgestellt haben, die Notierungen der Erzeugnisse aus dritten Ländern im Vergleich zu den geltenden Referenzpreisen sehr hoch lagen, hätte eine Neufestsetzung dieser Preise wegen ihrer Berechnungsweise nicht die angestrebte Wirkung haben können.
61 4.Die Klägerinnen meinen außerdem, die Kommission sei zur Einführung der in den Verordnungen Nrn. 459/70, 565/70 und 686/70 vorgesehenen Einfuhrlizenzregelung nicht befugt gewesen, denn ein solches System sei in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2514/69 nicht unter den Maßnahmen aufgeführt, die gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2513/69 getroffen werden können.
62/65 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2514/69 bestehen diese Maßnahmen in der Aussetzung der Einfuhren oder Ausfuhren oder [der] Erhebung von Ausfuhrabgaben. Die von der Kommission in der Verordnung Nr. 459/70 getroffenen Maßnahmen führten nach den in den Verordnungen Nrn. 565/70 und 686/70 festgelegten Kriterien zur Beschränkung der Einfuhrmengen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages dürfen die durch die Verordnungen Nrn. 2513/69 und 2514/69 zugelassenen Schutzmaßnahmen nur getroffen werden, soweit sie zur Erreichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages unbedingt notwendig sind und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes möglichst wenig beeinträchtigen. Hiernach durfte die Kommission, wenn sie Schutzmaßnahmen vorsehen konnte, welche die Einfuhren aus dritten Ländern völlig unterbanden, erst recht weniger einschneidende Maßnahmen anwenden.
66/67 5.Die Klägerinnen machen schließlich geltend, die Verordnungen Nrn. 565/70 und 686/70 seien nichtig oder zumindest ihnen gegenüber unanwendbar, da sie ein Einfuhrlizenzsystem errichtet hätten, das gegen die Artikel 3 Buchstabe f, 85 und 86 des Vertrages verstoße. Außerdem seien diese Verordnungen unzureichend mit Gründen versehen, denn sie ließen nicht erkennen, weshalb dieses System notwendig oder zumindest aufgrund der erwähnten Artikel oder des Artikels 39 des Vertrages zulässig gewesen sei.
68/72 Artikel 3 des Vertrages nennt mehrere allgemeine Ziele, auf deren Verwirklichung und Harmonisierung die Gemeinschaft hinarbeiten muß. Zu diesen Zielen gehört nicht nur die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, sondern auch (Buchstabe d) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Der Vertrag mißt der Verwirklichung dieses letzteren Zieles für das Gebiet der Landwirtschaft eine ganz besondere Bedeutung bei: Er widmet ihm die Vorschriften des Artikels 39 und bestimmt in Artikel 42 Absatz 1, daß die Wettbewerbsregeln auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nur insoweit Anwendung finden, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 bestimmt. Daher konnte sich die Anwendung von Schutzmaßnahmen in Form einer Beschränkung der Einfuhren aus dritten Ländern im vorliegenden Fall als notwendig erweisen, um auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse ernstliche Störungen zu vermeiden, welche die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden konnten. Unter diesen Umständen war eine ausdrückliche Begründung der streitigen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften der Artikel 85 und 86 des Vertrages nicht unbedingt erforderlich.
73/74 Im übrigen mag die Erteilung von Einfuhrlizenzen nach Maßgabe bestimmter Bezugsmengen zwar zu einem Erstarren der bestehenden Geschäftsbeziehungen mit den dritten Ländern geführt haben, die Festlegung objektiver Merkmale für die Berechnung der zugestandenen Einfuhrmengen hat es aber immerhin ermöglicht, Diskriminierungen solcher Personen zu vermeiden, denen wegen ihrer bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen mit dritten Ländern Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Dieses System war dasjenige, das den Wettbewerb am wenigsten zu verfälschen geeignet war.
75 Das gegen die Verordnungen Nrn. 459/70, 565/70 und 686/70 gerichtete Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
76/77 6.Die Klägerinnen beantragen die Aufhebung der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 983/70 enthaltenen streitigen Entscheidungen mit der Begründung, daß die diesen zugrunde liegenden Verordnungen Nrn. 459/70, 565/70 und 686/70 gegen den Vertrag verstießen. Sie machen insbesondere geltend, soweit diese Verordnungen im Sinne von Artikel 174 Absatz 2 nichtig oder gemäß Artikel 184 des Vertrages ihnen gegenüber unanwendbar seien, habe die Kommission zum Erlaß der genannten Entscheidungen keine gesetzliche Grundlage gehabt.
78 Da die Prüfung des gegen diese Verordnungen gerichteten Vorbringens nicht die Feststellung erlaubte, daß sie rechtswidrig seien, ist der Aufhebungsantrag abzuweisen.
Kosten
79/80 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerinnen sind mit ihren Klagen unterlegen und daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 3 Buchstabe f, 39, 42, 85, 86, 110 und 155,
aufgrund der Verordnungen Nrn. 23/62, 159/66, 2513/69 und 2514/69 des Rates,
aufgrund der Verordnungen Nrn. 459/70, 565/70, 686/70 und 983/70 der Kommission,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen sind zulässig. Sie werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.