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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.05.1971 – C-80/70

ECLI:EU:C:1971:55

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 80/70

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Conseil d'Etat in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

GABRIELLE DEFRENNE, ehemalige Bordstewardess der belgischen Luftfahrt-Aktiengesellschaft Sabena, wohnhaft in Brüssel,

gegen

BELGISCHEN STAAT, vertreten durch den Minister für soziale Fürsorge,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag in Verbindung mit dem Arrêté royal vom 3. November 1969, welcher für das Bordpersonal der Zivilluftfahrt Sondervorschriften über den Erwerb des Rentenanspruchs und besondere Durchführungsvorschriften zum Arrêté royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer enthält,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Fräulein Gabrielle Defrenne wurde von der Société anonyme de navigation aérienne Sabena am 10. Dezember 1951 als Bordstewardeß eingestellt.

Am 15. Februar 1968, dem Tag, an dem sie 40 Jahre alt wurde, wurde ihr Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 5 des Arbeitsvertrags für Bordpersonal der Sabena beendet, laut dem Frauen mit 40 Jahren aus diesem Personal ausscheiden.

Fräulein Defrenne ernob beim Conseil de prud'hommes erstinstanzliches Arbeitsgericht Brüssel Schadenersatzklage wegen ungerechtfertigten Bruchs ihres Arbeitsvertrags.

Unabhängig von dieser z. Z. in der Berufungsinstanz vor der Cour du travail zweitinstanzliches Arbeits- und Sozialgericht Brüssel anhängigen Klage reichte Fräulein Defrenne am 9. Februar 1970 beim belgischen Conseil d'État eine Klage auf Nichtigerklärung des Arrêté royal vom 3. November 1969 ein, welcher für das Bordpersonal der Zivilluftfahrt Sondervorschriften über den Erwerb des Rentenanspruchs und besondere Durchführungsvorschriften zum Arrêté royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer enthält (Moniteur beige vom 10. Dezember 1969, S. 11903 bis 11911).

Fräulein Defrenne stützt diese Klage auf die Verletzung einerseits von Artikel 14 des Arrêté royal Nr. 40 vom 24. Oktober 1967 über die Frauenarbeit und andererseits von Artikel 119 EWG-Vertrag.

Durch Beschluß vom 4. Dezember 1970, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Dezember, hat der belgische Conseil d'État, Verwaltungsabteilung, III. Kammer, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

a) Ist die Altersrente, die im Rahmen der durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie durch Staatszuschüsse finanzierten Sozialversicherung gewährt wird, eine Vergütung, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar zahlt?

b) Kann die Regelung für die zum Bordpersonal der Zivilluftfahrt gehörenden männlichen und weiblichen Angestellten eine unterschiedliche Altersgrenze festlegen?

c) Verrichten die Bordstewardessen und die Bordstewards der Zivilluftfahrt die gleiche Arbeit?

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Beklagte des Ausgangsverfahrens am 9. Februar 1971, die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 26. Februar 1971 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. Februar 1971 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien des Ausgangsvertahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 31. März 1971 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. April 1971 vorgetragen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof wurde die Klägerin des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwältin Marie-Thérèse Cuvelliez, zugelassen in Brüssel, die Beklagte des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt Henri Wynants, zugelassen in Brüssel, und die Kommission durch ihren Rechtsberater Italo Teichini vertreten.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

A — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

Zur ersten Frage

Fraulein Defrenne, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, hält die erste vom Conseil d'Etat gestellte Frage einer Präzisierung für bedürftig, die vermeide, daß der Gerichtshof durch eine sehr allgemein gehaltene Fragestellung zu einem Pauschalurteil über ein aus verschiedenen Regelungen zusammengesetztes und demzufolge, je nach dem zu entscheidenden Fall verschieden zu beurteilendes Rentensystem gelange. Im vorliegenden Fall sei das durch Arrêté royal vom 3. November 1969 geregelte Altersrentensystem für das Bordpersonal zu prüfen.

Nach Ansicht des durch den Minister für soziale Fürsorge vertretenen belgischen Staats, des Beklagten des Ausgangsverfahrens, erfordert die Frage, ob die Altersrente, die im Rahmen der durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie durch Staatszuschüsse finanzierten Sozialversicherung gewährt wird, eine Vergütung ist, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar zahlt, eine Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, wenn man sich streng an den Wortlaut der Fragen halte, könne es zweifelhaft sein, ob der Antrag des Conseil d'État nach Artikel 177 EWG-Vertrag richtig formuliert sei, denn diese Fragen seien nicht ausdrücklich auf die Auslegung oder Gültigkeit einer bestimmten Gemeinschaftsvorschrift gerichtet. Man dürfe aber nicht einem Formalismus huldigen, der mit dem Wesen des durch Artikel 177 geschaffenen Verfahrens unvereinbar sei. Es sei klar, daß der Conseil d'État den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag ersuchen wolle.

Außerdem stütze die Klägerin des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall ihren Antrag auf Aufhebung des streitigen Arrêté royal auf Artikel 14 des Arrêté royal Nr. 40 vom 24. Oktober 1967, wonach jede Arbeitnehmerin gemäß Artikel 119 EWG-Vertrag vor dem zuständigen Gericht Klage auf Anwendung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts für Männer und Frauen erheben könne. Es sei notwendig, die einheitliche Auslegung des Artikels 119 in der Gemeinschaft zu gewährleisten, und hierfür könne nur der Gerichtshof zuständig sein.

Zur zweiten Frage

Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens muß die zweite Frage, um in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu fallen, so ausgelegt werden, als lautete sie wie folgt:

Ist in der Gleichheit des Entgelts, die Artikel 119 EWG-Vertrag vorschreibt, die Gleichbehandlung, also die Gleichheit der Beschäftigungsbedingungen für Männer und Frauen mit gleicher Arbeit, eingeschlossen oder vorausgesetzt?

Der belgische Staat halt die Frage, ob durch Rechtsvorschriften eine unterschiedliche Altersgrenze für zum Bordpersonal der Zivilluftfahrt gehörende männliche oder weibliche Angestellte vorgesehen werden kann, im vorliegenden Fall nicht für rechtserheblich und schlüssig.

Nach Ansicht der Kommission fallt die Frage, ob durch Rechtsvorschriften eine unterschiedliche Altersgrenze für männliche und weibliche Angestellte festgelegt werden kann, von denen angenommen wird, daß sie die gleiche Arbeit leisten, nicht unter Artikel 119, der sich nur auf das Arbeitsentgelt beziehe.

Zur dritten Frage

Die Klägerin des Ausgangsverrahrens meint, die dritte vom Conseil d'État gestellte Frage falle nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes: Es handele sich nicht um eine Frage der Auslegung des EWG-Vertrags, sondern um eine Tatfrage, die nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein könne. Im übrigen sei unstreitig, daß nach Ansicht der Sabena Bordstewardessen und Bordstewards die gleiche Arbeit leisten.

Auch der belgische Staat halt die dritte Frage eher für eine Tatfrage als für eine Rechtsfrage, es sei denn, daß sie darauf abziele, vom Gerichtshof die Auslegung bestätigen zu lassen, daß der Vertrag gleiches Entgelt nicht für gleichwertige Arbeit, sondern für Arbeit des gleichen Typs habe vorschreiben wollen. In jedem Fall sei es Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob tatsächlich zwei Tätigkeiten als gleiche Arbeit anzusehen seien.

Die Kommisston teilt die Auffassung, daß die Frage, ob Bordstewardessen und Bordstewards der Zivilluftfahrt die gleiche Arbeit leisten, auf eine Tatsachenwürdigung hinauslaufe, die nicht der Gerichtshof vorzunehmen habe, sondern die in der Zuständigkeit des Gerichts des Ausgangsverfahrens zu belassen sei.

B — Zur Beantwortung der Fragen

Zur ersten Frage

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht allgemeine Ausführungen darüber, daß im modernen Recht der Begriff Lohn sich erheblich erweitert habe. Dem Lohn seien alle Beträge gleichzustellen, die aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages gezahlt werden, auch wenn sie strenggenommen ihren Rechtsgrund nicht in der Arbeitsleistung hätten. Der unmittelbare Lohn, der Lohn für die Arbeitsleistung, d. h. das unmittelbar an die Teilnahme des Lohnempfängers am Produktionsprozeß gebundene Entgelt, sei nur ein Teil des Entgelts des Lohnempfängers. Auch der mittelbare Lohn oder Soziallohn (z. B. Familienzulagen, bezahlter Urlaub, Altersrente) gehörten dazu. Der in Artikel 119 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts sei auch auf die dem Sozialcharakter des Lohns zuzurechnenden Lohnbestandteile anzuwenden. Im weiten Sinn des Entgeltbegriffs sei die Altersgrenze ein Ruhelohn oder Soziallohn.

Insbesondere ergebe die Untersuchung des Arrêté royal vom 3. November 1969, daß zwischen der durch die ausschließlich den Bediensteten der Sabena vorbehaltene Sonderregelung geschaffenen Altersrente und dem Arbeitsvertrag dieser Bediensteten ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang bestehe, da das Bestehen eines Arbeitsvertrags Voraussetzung für die Rentenzahlung sei und diese wiederum auf das Arbeitsverhältnis zurückgehe, dessen Einzelheiten zum Teil die Höhe der Rente unmittelbar beeinflußten. Daß eine Rentenordnung durch ein Gesetz oder eine Verordnung geschaffen werde, namentlich in Form eines durch Arrêté royal für allgemein verbindlich erklärten Kollektivvertrags, ändere nichts am Rechtsgrund der Rentenzahlung und auch nichts an der Tatsache, daß Beitrag und Rente ihren Grund im Arbeitsverhältnis hätten.

Aulserdem trage der belgische Staat in keiner Weise zur Finanzierung des Rentensystems bei. Die Rente werde lediglich aus Beiträgen, die von dem dem Bordpersonal durch den Arbeitgeber gezahlten Entgelt abgezogen würden, und durch Beiträge aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers in der Weise gebildet, daß die Summe dieser Beiträge zur vorgesehenen Zeit dem Bordpersonal in Form einer Monatsrente ausgezahlt wird.

In der Wirtschaftswirklichkeit sei diese Rente sonach im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag ein Entgelt in Form eines aufgeschobenen Lohnes oder zumindest eine Vergütung, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer in bar und mittelbar zahle, da das Bordpersonal diese Vergütung zu einem aufgeschobenen Zeitpunkt und von einer Stelle erhalte, die mit der Verwaltung der zu Lasten und für Rechnung des Bordpersonals und seines Arbeitgebers erhobenen Gelder betraut sei. In anderen Ländern der Gemeinschaft seien die Bordstewardessen nicht von der Rentenregelung für das Bordpersonal ausgeschlossen; der Arrete royal vom 3. November 1969 führe zu ungleichen Belastungen und zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen.

Aus allen diesen Gründen sei die erste Frage zu bejahen.

Der durch den Minister für soziale Fürsorge vertretene belgische Staat bemerkt, Artikel 119 des Vertrages verfolge nur das wirtschaftliche Ziel, Unterschiede in den Selbstkosten zu vermeiden, die sich aus der Beschäftigung weiblicher, bei gleicher Arbeit schlechter als männliche bezahlte Arbeitskräfte ergeben.

Aulserdem werde in den nationalen Rechtsordnungen klar unterschieden zwischen den Gebieten des Arbeitsvertrags und der sozialen Sicherheit. Letztere bringe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesetzliche Verbindlichkeiten mit sich, die nicht aufgrund, sondern nur aus Anlaß des Arbeitsvertrags bestünden.

Hiernach sei das Entgelt im Sinne von Artikel 119 die fest zugesagte und regelmäßige vertragliche Gegenleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung zahle. Damit ein Entgelt vorliege, müsse sowohl die Zahlung durch den Arbeitgeber als auch die Zahlung an den Arbeitnehmer ihren Rechtsgrund im Dienstverhältnis haben; entscheidend sei der rechtliche Zusammenhang zwischen der Zahlung und ihrem Empfang.

Der Rentenanspruch sei dagegen ein vom Zufall abhängiger ungewisser Anspruch; er sei ein nicht vertraglicher Anspruch; er richte sich nicht gegen den Arbeitgeber. Die Zahlung der. Beiträge durch den Arbeitgeber und die Auszahlung der Sozialleistungen an die Berechtigten beruhen auf Gesetz, Dekret, Arrêté oder Verordnung, aber nicht mehr auf dem Dienstverhältnis; dieses sei nur der äußere Anlaß für die Anwendung des Gesetzes, das sie auslösende Ereignis. Die Sozialversicherungsbeiträge, auch die vom Arbeitgeber bezahlten, die wie die Steuer vom Effektivlohn berechnet würden, zu denen staatliche Zuschüsse hinzukämen, seien steuerähnlicher Natur.

Gleichviel ob der Begriff Entgelt nach Gemeinschaftsrecht oder nach belgischem Recht ausgelegt werde, ob vom rechtlichen oder wirtschaftlichen Standpunkt aus, es lasse sich nicht behaupten, daß die Sozialversicherung eine Vergütung darstelle, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zahle: Das System werde nicht allein vom Arbeitgeber finanziert. Beiträge und gezahlte Leistungen hätten ihren Grund in Gesetzen und Verordnungen; das Dienstverhältnis sei nur der äußere Anlaß für die Zahlung.

Die erste Frage sei daher zu verneinen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt, die erste Frage des Conseil d'État betreffe im wesentlichen die Auslegung des in Artikel 119 Absatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Begriffs Vergütungen … die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar … zahlt.

Nach einer kurzen Darstellung der jüngsten Entwicklung des Lohnbegriffs und einer Sozialisierung, die zu einer Unterscheidung führe zwischen dem Beschäftigungszeitlohn und dem Ruhelohn, einem echten, anders verteilten Lohn, bemerkt die Kommission jedoch, weder die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung noch die Leistungen der Sozialversicherungsträger könnten ihrer rechtlichen Natur nach als Löhne angesehen werden. Zu dem Begriff Vergütungen …, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar … zahlt, verweist die Kommission auf das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation, aus der klar hervorgehe, daß Sozialversicherungsleistungen völlig aus dem Entgeltbegriff ausgeschlossen seien. Das gleiche lasse sich aus der Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1960 zu Artikel 119 des Vertrages sowie aus der Antwort der Kommission auf eine schriftliche Anfrage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 1966 entnehmen.

Die teleologische Auslegung von Artikel 119 führe zu den gleichen Schlüssen.

Artikel 119 habe im wesentlichen den Zweck, Männern und Frauen in jedem Mitgliedstaat für die gleiche Arbeit das gleiche mittelbare oder unmittelbare Entgelt zu sichern. Er stelle keinen allgemeinen Gleichheitssatz für Männer und Frauen auf, dem sämtliche sich irgendwie auf das Arbeitsverhältnis beziehenden vertraglichen Vereinbarungen oder Verordnungsbestimmungen unterlägen. Der Charakter des in Artikel 119 verankerten Grundsatzes als strenges Recht sei an die Begrenztheit des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift gebunden. Die Sozialversicherungsleistungen im allgemeinen und die Altersrenten im besonderen seien daher aus dem Anwendungsbereich von Artikel 119 auszuschließen.

Zur zweiten rrage

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, der in Artikel 119 aufgestellte Gleichheitsgrundsatz umfasse auch die Gleichheit in den Beschäftigungsbedingungen und in der Ausübung des Rechts auf Arbeit. Diese Gleichheit habe der streitige Arrêté royal verletzt.

Der belgische Staat macht geltend, soweit die Einstellungsbedingungen einschließlich der Altersgrenze wie im Falle der Bordstewardessen auf anderen objektiven Faktoren als nur auf dem Geschlecht beruhten, könnten sie weder dem Geist noch dem Buchstaben des EWG-Vertrags widersprechen.

Es handele sich im vorliegenden Fall um einen Arbeitsvertrag auf bestimmte Dauer. Die Frage der Dauer eines Arbeitsvertrags falle jedoch nicht unter Artikel 119.

Entscheidungsgründe§

1 Der belgische Conseil d'État hat mit Urteil vom 4. Dezember 1970, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Dezember 1970, dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft drei Fragen nach der Auslegung des die Anwendung des Grundsatzes gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit betreffenden Artikels 119/EWG-Vertrag vorgelegt.

Zur ersten Frage

2 Als erste soll der Gerichtshof die Frage beantworten, ob die Altersrente, die im Rahmen der durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie durch Staatszuschüsse finanzierten Sozialversicherung gewährt wird, eine Vergütung ist, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar zahlt.

3 Laut dem Vorlageurteil hat diese Frage sich ergeben in einem Rechtsstreit um die Gültigkeit des im Rahmen der allgemeinen Regelung der Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer ergangenen belgischen Arrêté royal vom 3. November 1969 über die Altersrenten des Bordpersonals der Zivilluftfahrt und insbesondere um die Gültigkeit einer Bestimmung dieses Arrêté, welche die Bordstewardessen von der Sonderregelung ausschließt.

4 Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens verstößt dieser Ausschluß gegen den in Artikel 119 verankerten Gleichheitssatz, da der Rentenanspruch ein Teil des in Artikel 119 Absatz 2 als mittelbar vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung definierten Entgelts sei.

5/6 Nach Artikel 119 Absatz 1 EWG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit zu gewährleisten. In Absatz 2 dieser Vorschrift wird der Begriff des Entgelts auf alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gezahlten Vergütungen ausgedehnt, vorausgesetzt daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.

7/12 Hiernach sind zwar Vergütungen, die ihrer Natur nach Leistungen der sozialen Sicherheit sind, grundsätzlich nicht vom Entgeltbegriff auszuschließen, jedoch können unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, insbesondere Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden, wie er in Artikel 119 begrenzt ist. Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt. Der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung solcher Systeme stellt daher keine unmittelbare oder mittelbare Zahlung an den Arbeitnehmer dar. Letzterer wird im übrigen normalerweise die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nicht aufgrund des Arbeitgeberbeitrags, sondern allein deshalb erhalten, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt. Dies alles gilt auch für die Sonderregelungen, die im Rahmen des allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherungssystems speziell für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten. Es ist daher festzustellen, daß Diskriminierungen, die sich etwa aus der Anwendung eines solchen Systems ergeben, nicht unter Artikel 119 des Vertrages fallen.

13 Nach alledem stellt im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 eine im Rahmen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems gewährte Altersrente keine Vergütung dar, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zahlt.

Zur zweiten und dritten Frage

14 Als zweites wird gefragt, ob die für Arbeitnehmer geltende Regelung für die zum Bordpersonal der Zivilluftfahrt gehörenden männlichen und weiblichen Angestellten eine unterschiedliche Altersgrenze festlegen kann.

15 Als drittes wird außerdem gefragt, ob die Bordstewardessen und die Bordstewards der Zivilluftfahrt die gleiche Arbeit verrichten.

16 In Anbetracht der auf die erste Frage erteilten Antwort sind die übrigen Fragen gegenstandslos geworden.

Kosten

17/18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem belgischen Conseil d'État anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangs- verfahrens und der Kommission der Europaischen Gemeinschatten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 119 und 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom belgischen Conseil d'État, Verwaltungsabteilung, III. Kammer, mit Beschluß vom 4. Dezember 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Eine im Rahmen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems gewährte Altersrente ist im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 EWG-Vertrag keine Vergütung, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar zahlt.

2. Die übrigen Fragen bedürfen keiner Entscheidung.