Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1971 – C-18/70
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1971:65
In der Rechtssache 18/70
FRAU ANNE DURAFFOUR, handelnd im eigenen Namen und als gesetzlicher Vormund ihrer minderjährigen Kinder Sylvie, Pascale, Jean-Patrice, Renaud und Pierre-Roland, Witwe des verstorbenen Beamten des Rates der Europäischen Gemeinschaften Paul Roland, wohnhaft in Brüssel, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe II, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baugniet, zugelassen in Brüssel, Beistand: Rechtsanwalt Roger Dalcq, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marc Baden, 45, boulevard Prince Henri, Luxemburg,
Beklagten,
wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung des Rates über die Beschwerde der Klägerin vom 15. Januar 1970 und soweit erforderlich des ausdrücklichen ablehnenden Bescheids des Rates vom 10. April 1970 auf den Antrag auf den Todesfall-Kapitalbetrag nach Artikel 73 des Beamtenstatuts
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der verstorbene Ehegatte der Klägerin war Beamter des Sekretariats des Ministerrats der Europäischen Gemein schaften. Am 1. April 1969 wurde seine Leiche aus der Rhone geborgen. Sein Tod durch Ertrinken lag mehrere Wochen zurück. In den Kleidern des Toten fand die Polizei die Verpackung eines Beruhigungsmittels namens Equanyl. Am3. April 1969 gab der Bruder des Toten eine Erklärung ab, die von den Vernehmungsbeamten des Commissariat de Police Lyon wie folgt zu Protokoll genommen wurde:
Ich hatte [das] Verschwinden [meines Brudersl … am 21. Februar 1969 angezeigt. Vierundzwanzig Stunden vorher war mein Bruder aus der Wohnung meines Vaters, 60, rue President Herriot, verschwunden. Ich erwähne, daß mein Bruder seit einigen Tagen in der Klinik Champert behandelt wurde. Am Vortag hatte er erklärt, Medikamente besorgen zu wollen. Mein Vater ist ihm ins Treppenhaus gefolgt, hat ihn aber, als er am Fuß der Treppen angelangt war, nicht mehr gesehen. Ich denke, daß mein Bruder einem unbesonnenen Impuls gefolgt ist.
2. Artikel 73 Absatz 1 des Beamtenstatuts bestimmt in Unterabsatz 1:
Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis 0,1 % seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.
Nach Unterabsatz 2 des gleichen Absatzes war in der zu erlassenden Regelung insbesondere festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.
Als Leistung im Todesfall ist ein Kapitalbetrag in fünffacher Höhe des Jahresgrundgehalts garantiert.
Da die im Statut vorgesehene Regelung bisher nicht ergangen ist, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften vorläufig bei einem Konsortium privater Versicherungen eine sogenannte individuell-kollektive Unfallversicherungspolice gezeichnet, die alle Unfälle von Bediensteten des Organs deckt, aber in Artikel 4 Buchstabe d der Allgemeinen Bedingungen den Selbstmord ausschließt. Außerdem heißt es in Artikel 8 dieser Allgemeinen Bedingungen:
Le souscripteur, l'assuré ou les ayants droit sont tenus de faire la preuve que la mort, l'infirmité ou l'incapacité temporaire est le resultat direct et exclusif d'un accident garanti par la présente Police.
Dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder den Anspruchsberechtigten obliegt der Beweis, daß der Tod, das Gebrechen oder die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit die unmittelbare und ausschließliche Folge eines mit vorliegender Police versicherten Unfalls ist)
3. Am 15. Januar 1970 hat die Klägerin beim Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften die Bewilligung des nach Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Todesfall-Kapitalbetrags beantragt.
Der Generalsekretär hat ihr mit Schreiben vom 10. April 1970 den Bescheid erteilt, der Rat könne dieses Kapital nicht bewilligen, da sie den Beweis nicht erbracht habe, daß der Tod durch Unfall erfolgt sei. Die Versicherer der individuell-kollektiven Police hätten sich geweigert, den Anspruch anzuerkennen, weil in ihren Augen der Selbstmord erwiesen sei.
4. Die Klägerin hat am 14. Mai 1970 beim Gerichtshof Klage erhoben. Mit Schreiben vom 18. November 1970 hat der Gerichtshof den Parteien drei Fragen nach den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und dem Versicherer gestellt, die sich aus dem vom Rat der Europäischen Gemeinschaften am 30. Juni 1961 abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergeben.
5. Auf den Vorbericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Er hat dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 1971 zwei Fragen gestellt, die mit Schreiben vom 24. Februar 1971 beantwortet worden sind. Die Parteien haben in der Sitzung vom 31. März 1971 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Mai 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;
2. in erster Linie
a) die Klage für begründet zu erklären und
die stillschweigende ablehnende Entscheidung und soweit erforderlich die ausdrückliche ablehnende Verfügung vom 10. April 1970 durch eine andere Sachentscheidung zu ersetzen;
festzustellen, daß die Klägerin für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder auf die Zahlung des in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatuts vorgesehenen Todesfall-Kapitals Anspruch hat;
soweit erforderlich das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, dieses Todesfall-Kapital nebst den dem geltenden Recht entsprechenden Zinsen zu zahlen;
b) den Beklagten zur Kostentragung zu verurteilen;
3. hilfsweise
zur Kenntnis zu nehmen, daß sich die Klägerin erbietet, mit allen zulässigen Mitteln, insbesondere durch Zeugen und Sachverständige, den Beweis zu erbringen, daß der Tod ihres Ehemannes auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klage für zulässig zu erklären;
2. sie für unbegründet zu erklären;
3. den das Beweisangebot betreffenden Hilfsantrag für unzulässig zu erklären namentlich wegen ungenügender Bestimmtheit und gegebenenfalls soweit erforderlich dem Beklagten das Recht vorzubehalten, alle ihm sachdienlich erscheinenden Anträge, insbesondere Beweisanträge, zu stellen. In jedem Falle der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen.
In seiner Gegenerwiderung beantragt der Beklagte ferner,
in erster Linie
die Klage als unbegründet abzuweisen und nach dem geltenden Recht über die Kosten zu entscheiden;
hilfsweise
vor Entscheidung des Rechtsstreits den Beklagten zum Beweis mit allen zulässigen Beweismitteln einschließlich Zeugen zuzulassen dafür,
1. daß Herr Roland sich im Zeitpunkt seines Todes bereits seit mehreren Monaten im Krankenurlaub befand,
2. daß Herr Roland in den Tagen vor seinem Tode aus einem psychiatrischen Institut entlassen worden war,
3. daß seine Angehörigen Herrn Roland nicht allein ausgehen zu lassen wagten;
in diesem Fall die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Rechtsgrundlage des Anspruchs sowie zu den Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten, den Versicherern und der Klägerin
Nach Ansicht der Klägerin beruht ihr Anspruch ausschließlich auf Artikel 73 des Statuts und ist ausschließlich nach dieser Bestimmung zu beurteilen.
Die vom Beklagten gezeichnete Versicherungspolice dürfe in den Rechtsstreit nicht hereingezogen werden und könne die Ansprüche der Bediensteten aus Artikel 73 nicht regeln.
Denn
die Police decke andere Risiken als die von Artikel 73 garantierten;
das versicherte Personal stehe völlig außerhalb des vom Rat unterzeichneten Vertrags; zwischen den Versicherern und dem Personal sei kein Rechtsverhältnis entstanden, da
a) der Vertrag unmittelbar zwischen den Versicherungsgesellschaften und dem Rat abgeschlossen worden sei, ohne daß das versicherte Personal mitgewirkt habe;
b) die Prämien vom Rat an die Versicherer zu zahlen seien;
c) die Versicherungsleistungen an die Versicherungsnehmer, nicht an die Versicherten zahlbar seien (Besondere Bedingungen, Artikel 7);
d) der in Artikel 73 des Statuts vorgesehene persönliche Beitrag für die Versicherung gegen außerdienstliche Unfälle vom Beamten unmittelbar an den Rat, nicht an die Gesellschaften gezahlt werde;
die Police selbst vermöge keine Verpflichtungen des Versicherers gegenüber der Klägerin zu begründen; denn für diese Police gälten in allen Punkten vertragliche Bestimmungen, ohne daß es möglich sei, sie an ein nationales Recht anzuknüpfen, das dem Versicherten unmittelbar Ansprüche gewährte oder ihm eine Klage vor dem nationalen Gericht ermöglichte;
selbst unterstellt, daß zur Auslegung der Police ein nationales Recht heranzuziehen wäre, das im vorliegenden Fall nur das belgische sein könnte, wäre festzustellen, daß dieses auf dem Gebiet der Unfallversicherung keine unmittelbare Klage des Unfallopfers gegen den Versicherer kenne und es sich um eine vertragliche Bestimmung des Zeichners der Police zugunsten seines Personals handle. Eine solche Vertragsbestimmung zugunsten Dritter — die übrigens in der Police nicht ausdrücklich vorgesehen sei — könne zwar dem Begünstigten eine Klage gegen den Versicherer geben, sie schließe aber die Klage aufgrund von Artikel 73 des Statuts gegen den Rat keineswegs aus.
Tatsächlich sei der vom Organ abgeschlossene Versicherungsvertrag keine eigentliche Unfallversicherung, sondern eher eine Gruppenversicherung, wie man sie im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern antreffe: Der Arbeitgeber verspreche dabei dem Arbeitnehmer bestimmte Sozialleistungen im Todesfall, bei Krankheit usw. und decke die sich aus dieser Verpflichtung ergebende finanzielle Belastung durch eine Versicherungspolice ab, für welche er die Prämien bezahle.
Die Klägerin gelangt zu dem Ergebnis, daß die einzige anwendbare und auszulegende Vorschrift Artikel 73 des Statuts sei, auf den sie ihren Antrag ausschließlich gestützt habe und aus dem allein sich ihre Ansprüche gegen den Rat ergäben.
Mündlich hat die Klägerin außerdem vorgetragen, das Fehlen der in Artikel 73 vorgesehenen Regelung habe nicht zur Folge, daß die Beamten aus dieser Bestimmung, keinen klagbaren Anspruch herleiten könnten.
Der Beklagte entgegnet, die in Artikel 73 vorgesehene Regelung, die unter anderem bestimmen solle, welche Risiken von der Versicherung ausgeschlossen seien, habe wegen fehlenden Einvernehmens zwischen den Organen noch nicht erlassen werden können. Deshalb habe der Ministerrat, um gleichwohl seine Verpflichtung aus Artikel 73 zu erfüllen, das Unfallrisiko seiner Beamten dadurch abgedeckt, daß er für diese eine Versicherungspolice gezeichnet habe.
Auf diese Weise sei das wegen des Fehlens einer gemeinsamen Regelung unvollständige Beamtenstatut durch privatrechtliche Bestimmungen ergänzt worden. Das Verfahren, ein öffentlich-rechtliches Statut auf diese Weise zu ergänzen, sei rechtmäßig und werde auch im Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten angewandt. Nichts hindere daher den Beklagten, sich seiner zu bedienen, solange er den betroffenen Beamten Rechte gewährleiste, die den in Artikel 73 vorgesehenen gleichkämen.
Artikel 73 des Statuts begründe daher aus den folgenden Gründen für die Beamten und ihre Angehörigen nur die sich aus der vom Beklagten gezeichneten Versicherungspolice ergebenden Rechte:
i) Er gebe in Absatz 2 den Umfang der dem Personal gewährten Garantie an. Die vom Beklagten gezeichnete Police übernehme diese Garantie hinsichtlich der bei Unfällen zu zahlenden Beträge genau (Artikel 9 der Allgemeinen Bedingungen).
Der Artikel sehe in Absatz 1 vor, daß diese Deckung unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werde.
Die Besonderen Bedingungen der Police seien dem Personal mit den dienstlichen Mitteilungen Nrn. 13/66 und 12/68 bekanntgegeben worden, und weder Herr Roland noch übrigens irgend ein anderer Bediensteter habe ibren Inhalt angefochten. So sei beispielsweise die die Benutzung von Motorrädern mit mehr als 125 cm3 betreffende Beschränkung, die sich aus Artikel 2 Buchstabe c der besonderen Bedingungen der Police (Seite 16) ergäben, den Beamten bekanntgegeben worden (Seite 7 unten der Dienstlichen Mitteilung Nr. 12/68).
ii) Die Bedingungen der Police entsprächen den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie der Ausführungsregelung, die zu Artikel 73 des Statuts hätte getroffen werden sollen und zweifellos auch getroffen werde.
Die Ausdrucksweise des Artikels 73 entspreche der Versicherungsterminologie und besage, daß für die Beurteilung des Umfangs der Verpflichtungen des Rates die allgemeinen Grundsätze des Versicherungsrechts heranzuziehen seien. In keinem Land decke aber eine Unfallversicherungspolice Ereignisse, die keinen Unfallcharakter haben. Daher entspreche die Police den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dem Statut, indem sie den Selbstmord ausschließt.
iii) Die Bedingungen der Police seien allen Bediensteten mit den Dienstlichen Mitteilungen Nrn. 13/66 und 12/68 (Anlagen 1 und 2 zur Gegenerwiderung) bekanntgegeben worden, deshalb könnten die Bedingungen der gezeichneten Versicherung als vorläufiger Bestandteil des Beamtenstatuts angesehen werden.
Zur Wirkungsweise dieser Police bemerkt der Beklagte, es handle sich nicht um eine Gruppenversicherung, sondern um eine kollektive Versicherung für Dritte, die im Grunde auf einen Vertrag zugunsten Dritter hinauslaufe, den der Versicherungsnehmer zugunsten seines Personals abgeschlossen habe.
Sei die Police als vorläufige Ausführungsbestimmung zu Artikel 73 Bestandteil des Statuts und sei, wie oben nachgewiesen sei, der durch Vertrag zugunsten Dritter begründete Anspruch von der Klägerin angenommen worden, so folge hieraus notwendigerweise:
a) daß die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, sondern nur einen gegen die Versicherer habe, und daß daher ihre Klage abzuweisen sei;
b) daß die Klägerin keine Rechte haben könne, die über die ihr in der Police verliehenen hinausgingen.
2. Zum Unfallbegriff
Die Klägerin trägt vor, der Tod sei durch Ertrinken eingetreten, das seiner Natur nach ein Unfall im Sinne von Artikel 73 des Statuts sei.
Der Beklagte bemerkt, er lasse sich auf diesen Punkt nur hilfsweise ein, und macht geltend, selbst wenn von der Auffassung der Klägerin auszugehen sein sollte, daß ausschließlich Artikel 73 heranzuziehen sei, bedeute dies nicht, daß die Klage begründet wäre.
Artikel 73 solle das Unfallrisiko decken. Das Wort Unfall bezeichne aber ein außergewöhnliches, zufälliges, unvorhergesehenes Ereignis, also ein Ereignis, das nicht vom Willen desjenigen abhänge, der seine Folgen zu tragen hat. Der Selbstmord sei als gewollte, vorsätzliche Handlung kein Unfall.
Außerdem könne die in der Versicherungspolice enthaltene Begriffsbestimmung des Unfalls zumindest zur Auslegung des Artikels 73 herangezogen werden, was um so mehr geboten sei, als sie eine in tempore non suspecto gegebene Auslegung darstelle.
Die Klägerin erwidert, es sei der Unfallbegriff im Sinne des Artikels 73 des Statuts, nicht der im Sinne des Artikels 1 der Police zu bestimmen.
Ein Unfall liege vor, wenn ein äußeres, plötzliches Ereignis entweder eine Krankheit oder irgendwelche Beschwerden ausgelöst oder eine bestehende Krankheit hervortreten lassen oder erschwert habe. Die krankhafte Veranlagung des Opfers sei, auch wenn sie erwiesen sei, kein Grund, die Anwendung der gesetzlichen Regelung auszuschließen oder abzuschwächen.
Das Ertrinken sei seinem Wesen nach eine zufällige, also auf die Einwirkung einer äußeren Kraft auf den Menschen zurückzuführende Todesursache. Artikel 73 unterscheide in dieser Hinsicht nicht zwischen gewollten und zufälligen Ursachen.
3. Beweislast
Nach der Auffassung der Klägerin und der vom Beklagten hilfsweise vertretenen These stellt sich, so bemerkt die Klägerin, das Problem der Beweislast für den Selbstmord.
Folge man der von ihr vorgeschlagenen Bestimmung des Unfallbegriffs, so sei die plötzliche, gewaltsame Einwirkung einer äußeren Kraft (im vorliegenden Fall das Versinken im Wasser) auf eine Person die notwendige und ausreichende Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf den Todesfall-Kapitalbetrag; dies gelte unabhängig davon, ob diese plötzliche, gewaltsame Einwirkung gewollt oder zufällig sei.
Jedenfalls erhebe der Beklagte, wenn nach seiner Auffassung die Vorschrift des Artikels 73 des Statuts die gewollte Unfallursache ausschließe und nur die zufällige Unfallursache betreffe, einen Einwand und müsse demgemäß die Beweislast für seine Behauptung tragen.
Der Beklagte entgegnet, nach der Police (Artikel 8) und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen hätten der Versicherte oder seine Angehörigen, die Ansprüche aus der Versicherung erheben, die Tatsache des Unfalls zu beweisen, also darzutun, daß es sich um ein auf eine äußere, gewaltsame, plötzliche und nicht gewollte Ursache zurückgehendes Ereignis handle, das den Tod herbeigeführt habe. Dies entspreche der Rechtsprechung mehrerer Mitgliedstaaten.
Er fügt hinzu, man könne die Grundsatzstrenge zwar nicht so weit treiben, daß man den unmittelbaren Beweis der Umstände des ohne Zeugen geschehenen Ertrinkens fordere, zumindest müßten sich aber die vom Versicherungsvertrag geforderten Umstände aus gewichtigen, bestimmten und übereinstimmenden Indizien ableiten lassen. Ließen sich den Indizien, die für den Unfall sprechen, für das Gegenteil sprechende Indizien, entgegenstellen, so bleibe ein Zweifel bestehen und der Beweis sei nicht erbracht.
Diese Lösung, die dem belgischen und dem französischen Recht entspreche, stehe mit den auf dem Gebiet der Beweislast allgemein anerkannten Grundsätzen (actori incumbit probatio) sowie mit der Technik der Versicherungsverträge im Einklang.
In den Unfallversicherungspolicen sei der Selbstmord keine rechtsvernichtende Tatsache (wenn er eine solche wäre, würde der Versicherer die Beweislast tragen), sondern ein nicht von der Versicherung erfaßter Fall.
4. Todesumstände
Die Klägerin meint, die Weigerung, die Versicherungssumme zu zahlen, lasse sich nur auf die Erklärung des Bruders des Verstorbenen bei der Polizei vom 3. April 1969 stützen. Laut dieser Erklärung sei Herr Roland einige Tage in einer Nervenklinik in Lyon behandelt worden. Mit einer gewiß auf seine Erregung zurückzuführenden Voreiligkeit habe der Erklärende geglaubt, hieraus schließen zu können, daß sein Bruder wahrscheinlich Opfer eines unbesonnenen Impulses geworden sei. Dabei habe er übrigens nicht angegeben, ob der Verstorbene aus diesem Impuls heraus sich tatsächlich selbst den Tod gegeben oder nur am Rhoneufer einen gefährlichen Spaziergang unternommen habe, von dem er nicht zurückgekehrt ist.
Diese Erklärung könne zum Beweis des Selbstmordes nicht genügen. Ein dreitägiger Aufenthalt zur Untersuchung in einer Nervenklinik vermöge nicht zu beweisen, daß der Betroffene von einer unwiderstehlichen Selbstmordneigung beherrscht gewesen sei: Kein Erstattungsantrag für hohe Kosten einer neurologischen Behandlung sei dem Sekretariat des Rates zugeleitet worden; nur ein leichtes Beruhigungsmittel sei in den Taschen des Verstorbenen gefunden worden; endlich habe der Verstorbene in seinen Taschen keine Nachricht hinterlassen, wie es ein Familienvater mit fünf Kindern normalerweise getan hätte.
In der Erwiderung schildert die Klägerin die ihr bekannten Unfallumstände noch näher. Der Verstorbene habe die Wohnung seiner Eltern am Abend des 20. Februar 1969 verlassen; dabei habe er seine Mutter gebeten, das Abendessen zuzubereiten. Die Nacht sei sehr kalt und das Rhoneufer vereist gewesen. Endlich sei der Verstorbene ein ausgezeichneter Schwimmer gewesen, und es sei unwahrscheinlich, daß ein guter Schwimmer diese Art des Selbstmordes wähle.
Der Beklagte entgegnet, die von der Klägerin angeführten Indizien bewiesen nichts, wenn man wisse, daß der Verstorbene wegen seines Geisteszustands seit Monaten im Krankenurlaub gewesen sei, daß er seit Wochen in einer psychiatrischen Anstalt behandelt worden sei und daß seine Frau ohne Nachricht über ihn gewesen sei.
5. Beweisangebote
Die Klägerin erbietet sich in ihrer Klageschrift, mit allen zulässigen Beweismitteln, namentlich durch Zeugen und Sachverständige, zu beweisen, daß der Tod ihres Ehemannes auf einen Unfall zurückzuführen sei.
Der Beklagte entgegnet, gegen ein solches Beweisangebot sei wegen seiner Unbestimmtheit kein Gegenbeweis möglich; deshalb sei es unzulässig.
Die Klägerin führt in der Erwiderung aus, wenn sie gehalten sein sollte, den Beweis für die Nichtvorsätzlichkeit des Todes ihres Ehegatten zu erbringen, beantrage sie, zum Beweis für die in der Erwiderung vorgetragenen Umstände und Einzelheiten, soweit sie bestritten werden sollten, durch Zeugen oder Sachverständigengutachten zugelassen zu werden.
Sie fügt hinzu, wenn der Beklagte die Beweislast trage, könne er in der Gegenerwiderung kein Beweisangebot mehr machen, da er versäumt habe, dies in der Klagebeantwortung zu tun.
Der Beklagte entgegnet, wenn die Klägerin zu dem angebotenen Zeugenbeweis zugelassen werden sollte, müsse ihm der Gegenbeweis vorbehalten werden.
Er fügt hinzu, wenn ihm der Beweis für die Vorsätzlichkeit des Todes obliegen sollte, müsse ihm das Recht vorbehalten werden, die sich aus den Polizeiakten ergebenden Indizien durch eine Untersuchung zu ergänzen. Sein Beweisangebot sei sehr wohl zulässig, da er einerseits in der Klagebeantwortung beantragt habe, ihm das Recht vorzubehalten, gegebenenfalls alle ihm sachdienlich erscheinenden Beweisangebote zu formulieren, und weil zum anderen die Verzögerung der Beweisangebote darauf zurückzuführen sei, daß die Klägerin erst in der Erwiderung geltend gemacht habe, daß er die Beweislast trage.
Entscheidungsgründe§
1/3 Herr Paul Roland, Beamter im Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ist im Februar 1969 in der Rhone ertrunken. Seine Witwe, die Klägerin, hat im eigenen Namen und zugleich als Vormund ihrer minderjährigen Kinder mit Schreiben vom 15. Januar 1970 beim Generalsekretariat des Rates die in Artikel 73 des Beamtenstatuts für die Angehörigen von Beamten, die durch außerdienstliche Unfälle umgekommen sind, vorgesehenen Leistungen beantragt. Nachdem der Rat diesen Antrag abgelehnt hat, klagt die Klägerin aufgrund von Artikel 91 des Statuts beim Gerichtshof im wesentlichen auf Verurteilung des Rates zur Zahlung der streitigen Leistungen.
4/6 a)Artikel 73 bestimmt in Absatz 1:Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 % seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten. In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherune nicht eilt.
In den folgenden Absätzen sieht er Leistungen vor, auf welche die Beteiligten Rechtsansprüche haben. Jedoch ist mangels Einvernehmens der Organe die in Absatz 1 vorgesehene Regelung bisher nicht ergangen, welche die Bedingungen, zu denen die Bediensteten versichert sind, und insbesondere die nicht versicherten Risiken festlegen sollte.
7/10 Der Beklagte macht zur Begründung seines ablehnenden Bescheids hauptsächlich geltend, daß er, um die Erfüllung der den Organen auferlegten Pflichten vorläufig für seinen Bereich zu ermöglichen, seine Bediensteten gegen das Unfallrisiko versichert hat, indem er zu ihren Gunsten eine Versicherungspolice gezeichnet hat. Diese Police sei ein Vertrag zugunsten Dritter, der die Versicherten begünstige; es stehe fest, daß die Klägerin die daraus fließenden Rechte stillschweigend angenommen habe, so daß sie keine anderen Ansprüche außer den ihr durch die Police gegen die Versicherer eingeräumten habe. Die Klage gegen den Rat sei daher abzuweisen. Die Klägerin trägt demgegenüber vor, sie leite ihr Recht unmittelbar aus Artikel 73 her und habe daher den Rat zum Schuldner.
11/15 Artikel 73 des Statuts betrifft die soziale Sicherheit der Beamten und legt die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Organe und ihrer Bediensteten fest. Der Rat war angesichts des Fehlens anderer Möglichkeiten berechtigt, zur möglichst weitgehenden Erfüllung seiner Verpflichtungen vorläufige Maßnahmen zu treffen und eine Police zu zeichnen, welche die Bedingungen festlegt, zu denen das Risiko gedeckt wird. Er hat zudem mit seiner Dienstlichen Mitteilung vom 11. Juli 1966 dem Personal bekanntgegeben, daß die Bestimmungen der genannten Police vorläufig die Bedingungen regeln, zu denen die in Artikel 73 vorgesehenen Leistungen garantiert werden. Daher bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Organs und seiner Bediensteten nach Artikel 73 in Verbindung mit der Police. Jedoch ist die Auffassung unhaltbar, daß an die Stelle der unmittelbaren Verpflichtung, die sich für das Organ aus diesem Artikel ergibt, die eines Versicherers gesetzt und damit den Anspruchsberechtigten die ihnen vom Statut gewährten besonderen Rechtsschutzgarantien genommen worden seien.
16 b)Der Beklagte macht hilfsweise geltend, es handle sich um einen Tod durch Selbstmord und daher weder im Sinne der Police noch im Sinne von Artikel 73 des Status um einen Unfall; jedenfalls habe die Klägerin nicht den Beweis erbracht, daß es sich um einen Unfalltod handle.
17/20 Es ist zu prüfen, ob der Selbstmord vom Unfallbegriff erfaßt wird. Im Sinne der Police ist ein Unfall ein ohne den Willen des Versicherten eintretendes Ereignis, dessen Ursache nachweislich in der plötzlichen, gewaltsamen Einwirkung einer äußeren Kraft und dessen Folge in einer Körperbeschädigung besteht, die entweder zum Tod oder zu Verletzungen führt. Unter diese Begriffsbestimmung läßt sich der Selbstmord nicht bringen. Artikel 4 Buchstabe d der Police bestimmt denn auch, daß die Gesellschaft bei Selbstmord oder Selbstmordversuch nicht haftet. Außerdem erstreckt sich nach der Police die Versicherung auf das Risiko des Ertrinkens nur, soweit dieses ungewollt eintritt.
21/22 Der in der Police vorgesehene Ausschluß des Selbstmordes wegen Fehlens des Unfallcharakters entspricht der bei der Deckung des Unfallrisikos allgemein üblichen Praxis und ist mit dem Wortlaut des Artikels 73 vereinbar. Ein solches Ereignis begründet daher den Anspruch auf die in dieser Bestimmung vorgesehenen Leistungen nicht.
23/24 c)Zwischen den Parteien ist noch streitig, ob der Tod auf Selbstmord zurückzuführen ist. Es ist daher zu entscheiden, wie und von wem die Todes-umstände zu beweisen sind.
25/28 Artikel 73 besagt hierüber nichts. Andererseits obliegt nach Artikel 8 der Police dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder den Anspruchsberechtigten der Beweis, daß der Tod, das Gebrechen oder die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit das unmittelbare und ausschließliche Ergebnis eines mit vorliegender Police versicherten Unfalls ist (Le souscripteur, l'assuré ou les ayants droit sont tenus de faire la preuve que la mort, l'infirmité ou l'incapacité temporaire est le résultat direct et exclusif d'un accident garanti par la présente police).
Diese Bestimmung betrifft zwar ihrem Wortlaut nach nur die Beziehungen zu den Versicherern, nicht die zwischen dem Bediensteten und dem Organ; es ist aber die Annahme berechtigt, daß sie die Beweislast für den gesamten Bereich des Vollzugs von Artikel 73 in Verbindung mit der Police regelt. Bei dem engen Zusammenhang zwischen diesem Artikel und der Police kann nicht angenommen werden, daß zwischen den verschiedenen Beteiligten für das gleiche Ereignis zwei unterschiedliche Beweislastregelungen gelten.
29/30 Wenn es auch zutrifft, daß die Leistungen nicht geschuldet sind, solange nicht erwiesen ist, daß der Tod auf eine den Selbstmord ausschließende Ursache zurückzuführen ist, kann von den aus der Versicherung Anspruchsberechtigten doch kein unmittelbarer Beweis der Umstände eines Todesfalles gefordert werden, für den es keine Zeugen gibt. Es genügt, daß sich der Unfallcharakter des Ereignisses aus hinreichend gewichtigen, klaren und übereinstimmenden Indizien ableiten läßt, die nicht durch Gegenindizien entkräftet werden.
31/33 Das beklagte Organ hat ferner als Anstellungsbehörde mit den Angehörigen eines verstorbenen Bediensteten zusammenzuarbeiten, um die Wahrheit zu ermitteln. Die Klägerin hat eine Reihe von Tatsachenbehauptungen aufgestellt, mit denen sie beweisen will, daß einerseits ein Selbstmord durch Ertränken bei der Persönlichkeit ihres Ehemannes unwahrscheinlich sei, und daß andererseits der Verstorbene keineswegs an einer seelischen Gleichgewichtsstörung gelitten habe, die so schwer gewesen wäre, daß sie ihn dazu hätte veranlassen können, sich das Leben zu nehmen. Der Beklagte hat sich hingegen zum Beweis für das Vorliegen einer seelischen Gleichgewichtsstörung bei dem Verstorbenen erboten, die einen Freitod sehr wahrscheinlich, sogar sicher mache.
34/35 Der Gerichtshof kann nach Artikel 21 seiner Satzung und den Artikeln 47, 49 und 60 seiner Verfahrensordnung von den Parteien Auskünfte verlangen oder Beweiserhebungen zur Feststellung bestimmter Tatsachen anordnen. Hiernach ist vor weiteren Entscheidungen in der Sache der Klägerin Gelegenheit zu geben, unter Angabe der Beweismittel die Tatsachenbehauptungen zu präzisieren, die sie beweisen will; dem Beklagten ist das Recht vorzubehalten, das zur Stützung seiner Behauptungen Erforderliche beizubringen, wobei beiden Parteien der Gegenbeweis vorbehalten wird.
Kosten
36 Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 73, 90 und 91,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
durch Zwischenurteil für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klägerin hat bis zum 15. Juli 1971 die Tatsachen im einzelnen anzugeben, für die sie Beweis antritt, und für jede dieser Tatsachen die Beweismittel zu benennen.
2. Der Gerichtshof wird durch Beschluß die Frist bestimmen, binnen welcher der Beklagte das ihm zur Klärung des Sachverhalts Obliegende zu tun hat.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.