Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1971 – C-3/71

ECLI:EU:C:1971:70

In der Rechtssache 3/71

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWGV vom Finanzgericht Berlin in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

GEBRÜDER BAGUSAT KG, Berlin,

gegen

HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und Gültigkeit der Artikel 2 und 9 der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20, Tarifstelle20.06-B-I-e, der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Gebrüder Bagusat KG stellte in der Zeit vom 15. bis 24. September 1969 beim Zollamt Berlin-Spandau neun Anträge auf zollamtliche Abfertigung zum freien Verkehr für jeweils 75 Fässer aus Jugoslawien eingeführte Weichselkirschen in Alkohol ohne Zuckerzusatz mit einem Gesamtinhalt von 14999 kg. Das Hauptzollamt Berlin-Packhof fertigte die Sendungen zum freien Verkehr ab. Dabei legte es die von der Importeurin angegebene Zolltarifstelle 20.06-B-I-e-2 zugrunde und forderte durch vorläufige Zollbescheide nach einem Zollsatz von 32 % 56546,40 DM Zoll, 215529,30 DM Verbrauchsteuern und 24965,30 DM Einfuhrumsatzsteuer.

Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt stellte bei der Untersuchung der bei der Zollabfertigung entnommenen Proben fest, daß die eingeführten Waren einen refraktometrisch ermittelten Zukkergehalt von 14,4 Gewichtshundertteilen (GHT) hatten. Aufgrund des Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt wandte das Hauptzollamt Berlin-Packhof die Zusätzliche Vorschrift Nr. 1 zu Kapitel 20 des der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif als Anhang beigefügten Gemeinsamen Zolltarifs (Amtsblatt L 172 vom 22. Juli 1968, S. 1) an, wonach als Zukkergehalt der in Saccharose berechnete Gehalt an verschiedenen Zuckern gilt, ferner die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 des gleichen Kapitels, laut der die Waren der Tarifnummer 20.06 als solche mit Zusatz von Zucker gelten, wenn ihr Zuckergehalt einen bestimmten Satz übersteigt, der bei anderen Früchten als Ananas und Weintrauben 9 GHT beträgt. Demgemäß ordnete das Hauptzollamt die eingeführten Waren in die Tarifstelle 20.06-B-I-e-1 des Gemeinsamen Zolltarifs ein (andere Früchte mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen), für die eine Abschöpfungsregelung gilt.

Mit endgültigen Zollbescheiden vom 16. und 20. Oktober 1969 forderte das Hauptzollamt Berlin-Packhof von der Firma Gebrüder Bagusat zusätzlich zu den genannten Beträgen eine nach der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Amtsblatt L 153 vom 1. Juli 1968, S. 8) berechnete Abschöpfung in Höhe von 3604,90 DM. Die Firma Gebrüder Bagusat legte gegen diese Bescheide Einspruch ein, den das Hauptzollamt Berlin-Packhof mit Entscheidung vom 30. Juni 1970 zurückwies. Gegen diese Entscheidung hat die Firma Gebrüder Bagusat beim Finanzgericht Berlin Klage erhoben.

Der III. Senat des Finanzgerichts Berlin hat in der Erwägung, daß entscheidungserheblich sei, ob unter dem Ausdruck Zuckergehalt im Sinne der Tarifstelle 20.06-B-I-e-1 der Verordnung Nr. 950/68 nur der den Verarbeitungserzeugnissen aus Obst künstlich zugesetzte Zucker oder auch der nicht zugesetzte Naturzucker zu verstehen sei, wenn dieser 9 GHT übersteigt, mit Beschluß vom 12. Januar 1971, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 26. Januar 1971, gemäß Artikel 177 EWGV das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 2 der Verordnung EWG 865/68 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung EWG 865/68 und den Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs (Zusätzliche Vorschrift 2 zu Kapitel 20, Zolltarifstelle 20.06-B-I-e) so auszulegen, daß ein refraktometrisch festgestellter Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen (GHT) als zugesetzter Zucker gilt oder kann eine Ware — hier Weichselkirschen in Alkohol — nach der Verordnung EWG 865/68 nur dann abschöpfungspflichtig sein, wenn ihr überhaupt Zucker zugesetzt wurde?

2. Für den Fall, daß ein Zuckergehalt von mehr als 9 GHT als zugesetzter Zucker im Sinne der Verordnung EWG 865/68 anzusehen ist und es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Zucker zugesetzt wurde: Ist diese Regelung mit dem Zweck der Verordnung EWG 865/68 vereinbar?

3. Wenn die Frage 2 verneint wird:

Liegt damit ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, der eine Erhebung von Abschöpfung ausschließt, oder muß die Abschöpfung dennoch erhoben werden, obwohl dies nicht beabsichtigt war?

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 4. April 1971 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und am 6. April 1971 die Klägerin des Ausgangsverfahrens schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 6. Mai 1971 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Mai 1971 vorgetragen. Im Verfahren vor dem Gerichtshof waren die Klägerin des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, zugelassen in Köln, und die Kommission durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf vertreten.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

A — Zur ersten Frage

Die Firma Gebrüder Bagusat KG, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, meint, der Rat habe in der Verordnung Nr. 950/68 keine rechtsverbindliche Auslegung der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 definierten Begriffe geben können. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 bestimme, daß das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt …, in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen [wird]. Die Bestimmungen über das Zolltarifschema der Agrarmarktordnungen seien also gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs spezielle Vorschriften. Diese Spezialität ergebe sich aus dem Inhalt der Verordnung Nr. 865/68 und aus der größeren Sachnähe der darin getroffenen Regelung. Sie ergebe sich aber vor allem aus Artikel 38 Absatz 2 EWGV: Während die Tarifierungsvorschriften der Verordnung Nr. 950/68 auf die Artikel 28 und 111 des Vertrages gestützt seien, finde das in Artikel 1 der Verordnung Nr. 865/68 aufgestellte Zolltarifschema seine Grundlage in den speziellen Vorschriften der Artikel 40, 43 EWGV. Die Auslegung der vorgelegten Tarifierungs- frage richte sich daher in erster Linie nach der Verordnung Nr. 865/68.

Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß den von der Klägerin eingeführten Kirschen in Alkohol kein Zucker zugesetzt worden sei. Die Vorschriften der Verordnung Nr. 865/68 gingen aber übereinstimmend davon aus, daß nur zugesetzte Zuckerarten zur Abschöpfungspflichtigkeit führen könnten. So spreche Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68 von einer Abschöpfung auf den Gehalt an zugesetzten Zuckerarten. Die in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 enthaltene Begriffsbestimmung der zugesetzten Zuckerarten spreche gleichfalls nicht etwa von einem Gehalt an Zuckerarten, sondern ausdrücklich vom Gehalt an zugesetzten Zuckerarten. Hieraus sei zu schließen, daß die Refraktometermethode erst dann anwendbar sei, wenn dem jeweiligen Erzeugnis überhaupt Zucker zugesetzt worden ist. Dies werde bestätigt durch Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 4: In beiden Vorschriften sei vom Gehalt an zugesetzten Zuckerarten die Rede. Außerdem sehe Artikel 4 Absatz 2 eine Erklärung des Importeurs über den Zukkergehalt nur für die Fälle vor, in denen eingeführten Erzeugnissen tatsächlich Zucker hinzugefügt worden ist.

Diese Ansicht verträten auch die Finanzgerichte Hamburg und Baden-Württemberg in Entscheidungen vom 17. Oktober 1969 beziehungsweise 11. Februar 1970.

Eine andere Wortinterpretation lasse sich auch nicht der Tarifstelle 20.06-B-I-e in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 entnehmen. Denn in der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 sei gleichfalls von Früchten mit Zusatz von Zukker die Rede. Jedenfalls seien die Tarifierungsvorschriften der Verordnung Nr. 950/68 die allgemeinere Rechtsquelle, von der Abweichungen zulässig seien.

Was den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers anbelangt, so verweist die Klägerin des Ausgangsverfahrens namentlich auf die von der Kommission am 21. Oktober 1970 auf eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegebene Antwort, laut der die Kommission bestrebt gewesen sei,

zu vermeiden, daß bei der Einfuhr von Fruchtsäften mit hohem Gehalt an natürlichem Fruchtzucker, jedoch ohne Zukkerzusatz, eine Abschöpfung erhoben wird, die nur für Fruchtsäfte mit Zuckerzusatz erhoben werden darf, und wonach die Einfuhr von Fruchtkonserven … abschöpfungspflichtig [ist], da diesen Erzeugnissen Zucker zugesetzt wird.

Für diese Auslegung spreche auch der Zweck der Verordnung Nr. 865/68: Die gemeinsame Marktorganisation für Zukker solle nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß Zucker, der Verarbeitungserzeugnissen aus Obst oder Gemüse zugesetzt wird, abschöpfungsfrei eingeführt werden könne. Artikel 2 dieser Verordnung sei nach deren dritter Begründungserwägung eine Bestimmung, die die Erhebung einer Abschöpfung auf den in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Bestandteil Zucker unter Voraussetzungen sicherstellt, die denen der Verordnung Nr. 1009/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entsprechen.

Das von der Kommission praktizierte System der gesetzlichen Fiktion mit Änderungsverordnungen sei in sich widersprüchlich, bringe Diskriminierungen mit sich und behindere den Handel mit dritten Ländern in ungerechtfertigter Weise. Dagegen sei ein System mit widerleglicher Vermutung, das den Gegenbeweis zulasse, durchaus sachgerecht und praktikabel. Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst lasse sich feststellen, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist.

Im Ergebnis meint die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Auslegung nach dem Wortlaut, dem Zweck und dem systematischen Zusammenhang ergebe eindeutig, daß die Refraktometermethode nur dann anwendbar sei, das Fiktionssystem nur dann gelten und eine Abschöpfung nur dann erhoben werden könne, wenn der eingeführten Ware Zucker zugesetzt worden ist.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften analysiert eingehend die Verordnung Nr. 865/68 und stellt fest, diese Verordnung sehe für die Berechnung der Abschöpfung auf den Bestandteil Zucker der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zwei verschiedene Methoden vor:

a) Die pauschale Methode (Artikel 2 Absatz 2) gehe bezüglich des Zuckergehalts von den in Spalte 1 des Anhangs I zur Verordnung angegebenen Durchschnittssätzen für die einzelnen Erzeugnisse aus. Die Abschöpfung werde hier für 100 kg netto eingeführter Waren in der Weise errechnet, daß der Durchschnittssatz — von dem angenommen werde, daß er dem Gehalt an zugesetztem Zucker entspreche — mit dem Abschöpfungssatz für Saccharose multipliziert werde.

b) Die individualisierte Methode (Artikel 2 Absätze 3 und 4) beruhe auf der Bestimmung des Gesamtzuckergehalts nach der (in Anhang III der Verordnung beschriebenen) Refraktometermethode zur Messung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse unter Berücksichtigung eines technischen Berichtigungsfaktors. Als Gehalt an zugesetztem Zukker gelte die Differenz zwischen der nach der Refraktometermethode erzielten und der in Spalte 2 des Anhangs I angegebenen Zahl, von der angenommen werde, daß sie dem natürlichen Zuckergehalt entspreche. Die Abschöpfung werde errechnet, indem diese Differenz mit dem auf Saccharose anwendbaren Abschöpfungssatz multipliziert werde.

Aus Artikel 2 Absatz 2 gehe hervor, daß für die Berechnung des Zuckergehalts grundsätzlich die pauschale Methode herangezogen und die individualisierte Methode nur dann gewählt werde, wenn die Ergebnisse der beiden Methoden zu stark voneinander abweichen. In der Praxis kennen die Zollbehörden bei der großen Mehrzahl der eingeführten Verarbeitungserzeugnisse die normale Abweichung, so daß die Wahl der Methode nicht unbedingt vom Ergebnis einer Analyse abhängig gemacht werden müsse.

Bei den im Anhang I der Verordnung aufgeführten Werten handle es sich um auf der Erfahrung beruhende pauschale Durchschnittssätze, die gemäß der Stellungnahme der wissenschaftlichen Sachverständigen und Verwaltungsexperten der Mitgliedstaaten festgelegt worden seien. Die Notwendigkeit, verschiedene Erzeugnisse in Gruppen zusammenzufassen, habe zur Festlegung von Durchschnittssätzen geführt, die wiederum mit sich bringe, daß sich verhältnismäßig große Abweichungen von den Werten ergeben könnten, die man bei einer rein individuellen Ermittlung erhalten würde.

Die Verbindung zwischen der Verordnung Nr. 865/68 und den einschlägigen Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs werde durch Artikel 9 der Verordnung hergestellt.

Artikel 9 Absatz 1 erster Satzteil bestimme, daß der Gemeinsame Zolltarif auf die in Artikel 1 der Verordnung genannten Waren angewandt werde. Diese Bestimmung habe übrigens nur deklaratorische Bedeutung, denn die Anwendbarkeit des Gemeinsamen Zolltarifs ergebe sich unmittelbar aus der Verordnung Nr. 950/68.

Artikel 9 Absatz 2 habe eine doppelte Bedeutung: Sein zweiter Absatz besage, daß das Tarifschema, das sich aus der Anwendung der Verordnung ergebe, in den Gemeinsamen Zolltarif zu übernehmen sei. Dies sei geschehen mit Wirkung vom 1. Juli 1968, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen Nrn. 865/68 und 950/68. Der erste Satzteil der Vorschrift besage, daß für die Tarifierung der unter die Verordnung fallenden Waren die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Zu den besonderen Vorschriften gehörten insbesondere die Zusätzlichen Vorschriften zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs. Mit anderen Worten, das aus der Verordnung abgeleitete Tarifschema sei aus der Verordnung herausgelöst worden und unterliege jetzt den Tarifierungs- und Auslegungsregeln des Zollrechts.

Die Tarifstelle 20.06-B-I-e-l spreche von Früchten mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen, nicht wie die Tarifstelle B II für die dort aufgeführten Erzeugnisse von Früchten mit Zusatz von Zucker. Es sei nicht möglich, den Ausdruck Zuckergehalt der Tarifstelle B-I-e als gleichbedeutend mit dem Ausdruck Zusatz von Zucker anzusehen; denn die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 bestimme:

Früchte der Tarifnummer 20.06 gelten als Früchte mit Zusatz von Zucker, wenn ihr Zuckergehalt höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten aufgeführten Gewichtshundertteile:

Ananas, Weintrauben 13 %

andere Fruchte, einschließlich Gemische von Früchten 9 %

Diese Vorschrift enthalte eine Legaldefinition des Ausdrucks mit Zusatz von Zucker und lasse keine andere Auslegung dieses Ausdrucks zu. Es handle sich bei dieser Vorschrift mit anderen Worten um eine gesetzliche Fiktion, die jeden Gegenbeweis automatisch ausschließe.

Diese Fiktion habe aber unmittelbare Bedeutung nur für die Einordnung der Ware in das Tarifschema; die Kommission sei anders als der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht der Meinung, daß die Zusätzlichen Vorschriften zu Kapitel 20 Bestandteil der Verordnung Nr. 865/68 geworden seien und daß die Legaldefinition des Gemeinsamen Zolltarifs automatisch auf diese Verordnung zu übertragen sei. Es komme auf die Auslegung der Verordnung Nr. 865/68 selbst an.

Zu diesem Punkt ist die Kommission der Ansicht, daß ein refraktometrisch festgestellter Zuckergehalt insoweit, als er 9 GHT übersteigt, in jedem Fall als zugesetzter Zucker im Sinne der Verordnung Nr. 865/68 gelte.

Es sei zwar richtig, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68 von zugesetzten Zuckerarten spreche. Absatz 3 des Artikels, auf den sich Absatz 4 beziehe, definiere jedoch den Ausdruck Gehalt an zugesetzten Zuckerarten als denjenigen Wert, der sich nach der Refraktometermethode ergibt (Gesamtzuckergehalt), abzüglich der in Anhang I Spalte 2 aufgeführten Werte (vermuteter Naturzuckergehalt). Die hiermit geschaffene gesetzliche Fiktion dürfe nicht einschränkend ausgelegt werden: Eine solche Auslegung würde in eindeutigem Widerspruch dazu stehen, daß die Grundlage für die Anwendung der Abschöpfung nicht einfach der mit dem Refraktometer ermittelte Zuckergehalt, sondern der sich nach Abzug des vermuteten Naturzuckers ergebende Gehalt sei. Die Fiktion des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 beruhe auf den fingierten Werten des Anhangs I Spalte 2. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber diesen Abzug selbst vorgesehen habe, schließe logischerweise die Möglichkeit aus, die Vorschrift von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 und damit die erwähnte gesetzliche Fiktion auf die Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich Zucker zugesetzt wurde.

Die fragliche gesetzliche Vermutung gelte auch für die pauschale Methode, da die für sie geltenden Sätze den vermuteten Gehalt an zugesetztem Zucker widergäben. Bei Anwendung der pauschalen Methode könne also in noch weitergehendem Maß als nach der individualisierten Methode ein Gehalt an Zucker, der in Wirklichkeit nicht zugesetzt worden ist, der Abschöpfung unterworfen sein. Habe der Gesetzgeber aber die Möglichkeit, einen Gehalt an natürlichem Zucker der Abschöpfung zu unterwerfen, für den Fall des Artikels 2 Absatz 2 vorgesehen, so könne es nicht systemfremd sein, daß er diese Möglichkeit auch bei der Berechnungsmethode nach den Absätzen 3 und 4 in Kauf genommen habe.

Zudem sei die praktische Durchführbarkeit der Regelung nur auf diese Weise zu gewährleisten.

Auf chemisch-analytischem Wege allein könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die eingeführten Waren nur natürlichen oder zugesetzten Zucker enthalten. Die Zulassung anderer Beweismittel (Erklärung des Importeurs, Stichproben, amtliche Erklärungen des exportierenden Drittlands) stoße im allgemeinen auf unüberwindliche Schwierigkeiten.

Die gesetzliche Fiktion durch eine widerlegliche Vermutung zu ersetzen, wäre gleichfalls keine praktikable Lösung und würde die Gemeinschaftsregelung gefährden. Die bloße Möglichkeit, daß der Importeur in Ausnahmefällen den Nachweis erbringen könne, daß der Zuckergehalt einer Ware natürlich ist, rechtfertige es nicht, statt einer auf einer gesetzlichen Fiktion beruhenden Berechnungsmethode eine auf der konkreten Bestimmung des Gehalts an zugesetztem Zukker beruhende zu wählen oder zuzulassen. Dies gelte um so mehr, als diese Änderung mehrere Tarifnummern betreffen würde.

Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Die in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 gegebene Definition des Begriffs, Gehalt an zugesetzten Zuckerarten' gilt unabhängig davon, ob den dort genannten Waren überhaupt Zucker und welche Menge an Zucker ihnen zugesetzt worden ist.

B — Zur zweiten Frage

Die Firma Bagusat meint, die zweite im Vorlagebeschluß gestellte Frage lasse in Verbindung mit der dritten eine Auslegungsfrage anklingen, die wie folgt gefaßt werden könne: Dürfen für den Fall, daß es nach der Verordnung Nr. 865/68 nicht darauf ankommt, ob der Ware tatsächlich Zucker hinzugesetzt wurde, auch gegen den Zweck der Verordnung Abschöpfungen erhoben werden?

Diese Frage sei unter dem Gesichtspunkt einer Lücke in der gesetzlichen Regelung und der Ausfüllung dieser Lücke durch den Richter zu sehen.

Nach deutscher Rechtsauffassung liege eine vom Richter ausfüllbare Lücke im Gesetz vor, wenn der Schluß gerechtfertigt ist, daß der Gesetzgeber diesen Fall, wenn er an ihn gedacht hätte, in einem bestimmten Sinn, etwa entsprechend der Regelung eines sachverhaltlich oder rechtlich vergleichbaren Falles, geregelt haben würde.

Der Beweis dafür, daß die Verordnung Nr. 865/68 in der Frage der Regelung der Abschöpfung bei Früchten und Fruchtsaftkonzentraten ohne zugesetzten Zucker eine echte Lücke aufweise, seien die zu dieser Verordnung ergangenen Änderungsverordnungen, die zwar als Änderungsverordnungen zur Verordnung Nr. 865/68 bezeichnet seien, diese letztere aber nur ergänzten, übrigens auf der Grundlage des Prinzips, daß der natürliche Zuckergehalt eines Erzeugnisses nicht der Abschöpfung unterworfen werden solle.

Um die Lücke zu schließen, seien die Ziele und die Bedeutung der Verordnung Nr. 865/68 im Rahmen der Agrarmarktorganisation zur Geltung zu bringen. Der Zweck der Verordnung Nr. 865/68 bestehe aber allein darin, die abschöpfungsfreie Einfuhr des Rohstoffs Zukker als Bestandteil der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu verhindern.

Die Kommission macht anläßlich der zweiten Frage ergänzend zu ihrem Vorbringen zur ersten noch folgende Ausführungen, die auch beweisen sollen, daß die streitige Regelung mit den Zielen der Verordnung Nr. 865/68 vereinbar sei:

Die Tatsache, daß der Zweck der Verordnung Nr. 865/68 darin bestehe, den zugesetzten Zucker der Abschöpfung zu unterwerfen, schließe nicht aus, daß die zur Erreichung dieses Zwecks geschaffenen Marktordnungsmechanismen dazu führen könnten, daß in Einzelfällen die Abschöpfung auch auf Zucker erhoben werde, der nicht zugesetzt worden ist. Dieses Ergebnis sei die notwendige Folge einer Berechnungsmethode, die an Durchschnittswerte anknüpfe und von einer Fiktion ausgehen müsse. Die Ansicht, Wortlaut und Zweck der Verordnung Nr. 865/68 setzten voraus, daß eine Abschöpfung nur erhoben werden dürfe, wenn den Erzeugnissen überhaupt Zukker zugesetzt worden ist, verkenne diesen Sachzwang und verwechsle letztlich die gesetzgeberische ratio mit der vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewählten Methode, die zwar auf dem Gesetzeszweck aufbauen müsse, deren Auswirkungen sich aber nicht mit allen rein logischen Folgerungen des Gesetzeszwecks decken müßten.

Daß eine Berechnungsmethode gewählt worden sei, die in bestimmten Fällen dazu führen könne, daß auf nicht zugesetzten Zucker eine Abschöpfung erhoben werde, sei mit dem Zweck der Verordnung nicht unvereinbar. Diese Methode komme unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Praxis der Realität so nahe wie möglich, ohne die praktische Handhabung allzu sehr zu komplizieren. Die Tatsache, daß bei Weichselkirschen unter Umständen, namentlich in einem klimatisch besonders begünstigten Erntejahr, ein hoher natürlicher Zuckergehalt vorkommen könne, mache die gesetzliche Vermutung nicht fehlerhaft, die bei solchen Früchten nur einen Höchstgehalt an Naturzucker von 9 GHT anerkennt. Eine solche Abweichung liege durchaus noch im Rahmen der üblichen Konsequenzen eines pauschalen Systems. Es könne vom Gesetzgeber nicht verlangt werden, das System so zu verfeinern, daß er für jede einzelne Fruchtart eine besondere Tarifstelle und einen besonderen Satz an vermutetem Naturzucker aufstelle.

C — Zur dritten Frage

Die Firma Bagusat meint, die dritte Frage sei dahin auszulegen, daß eine umfassende Beurteilung der Gültigkeit der Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 865/68 in bezug auf die Tarifstelle 20.06-B-I-e beantragt werde.

a) Die Verordnung Nr. 865/68 sei nach Artikel 190 EWGV ordnungsgemäß begründet: Aus ihren Gründen sei insbesondere unzweideutig zu entnehmen, daß nur der Bestandteil zugesetzter Zucker zur Sicherung der Handelsregelung für Zucker einer Abschöpfung unterworfen werden solle. Damit sei zugleich gesagt, daß der in den der Marktordnung unterliegenden Erzeugnissen enthaltene natürliche Zucker keiner Abschöpfung unterworfen werden solle.

Noch mehr, die Begründung der Verordnung Nr. 865/68 stehe sehr eindeutig der Auffassung entgegen, daß Weichselkirschen in Alkohol ohne Zuckerzusatz wegen ihres hohen Naturzuckergehalts der Abschöpfung unterlägen. Die Abschöpfungserhebung auf diese Waren verstoße gegen das Begründungsgebot des Artikels 190 EWGV.

b) Sie verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot:

In anderer Form eingeführte Kirschen (Tarifnummern 08.07 und 08.11 des Gemeinsamen Zolltarifs) unterlägen einem Zollsatz von höchstens 16 % und keiner Abschöpfung. In Alkohol konservierte Weichselkirschen seien einem Zollsatz von 32 % und einer hohen Abschöpfung auf den Zucker unterworfen.

Anders als für Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtmuse sei für Weichselkirschen in Alkohol keine Ergänzungsregelung zur Verordnung Nr. 865/68 getroffen worden.

c) Die Abschöpfungserhebung auf Weichselkirschen in Alkohol ohne zugesetzten Zucker verstoße ferner gegen den auch im Gemeinschaftsrecht gültigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck.

Es sei keineswegs unmöglich, im Wege der chemisch-analytischen Untersuchung festzustellen, ob die eingeführten Waren nur Naturzucker oder auch zugesetzten Zucker enthalten.

Ferner seien vorliegend die rechtlichen Grenzen verkannt, die der Aufstellung einer Fiktion oder unwiderleglichen Vermutung gezogen seien. Die echte Typisierung, die den Gegenbeweis ausschließe, sei nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Der Gesetzgeber dürfe nicht aus Gründen der vereinfachten Kontrolle etwas unterstellen, was in aller Regel nicht den Tatsachen entspreche. Er könne in Fällen besonderer Beweisschwierigkeiten allenfalls den Weg der sogenannten unechten Typisierung gehen, die auf eine Umkehrung der Beweislast hinauslaufe.

d) Gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 865/68 sei bei der Durchführung dieser Verordnung zugleich den in den Artikeln 39 und 110 EWGV genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Die Ziele des Artikels 39 würden durch die abschöpfungsfreie Einfuhr von Weichselkirschen in Alkohol ohne zugesetzten Zucker nicht gefährdet. In der Gemeinschaft würden keine Maraschkekirschen erzeugt, die sich für die Schokoladenindustrie besonders gut eigneten. Im Gegenteil, die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen, die Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e EWGV als Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik bezeichne, spreche eindeutig gegen eine Abschöpfungsbelastung von Kirschen in Alkohol ohne zugesetzten Zucker.

Die Abschöpfungserhebung auf Weichselkirschen in Alkohol ohne zugesetzten Zucker verstoße auch gegen das Gebot eines liberalen und damit abschöpfungsfreien Handels mit dritten Ländern, das in Artikel 110 EWGV aufgestellt sei.

e) Endlich sei festzustellen, daß sich die Gemeinschaft in dem Übereinkommen, mit dem die Genfer Handelskonferenz der Jahre 1964 — 1967 geendet habe und das der Rat durch Beschluß vom 27. November 1967 für die Gemeinschaft für verbindlich erklärt habe, das Recht vorbehalten habe, über den gebundenen Zollsatz hinaus einen Zollzuschlag zu erheben, welcher der Einfuhrbelastung für Zucker entspreche. Zur Tarifnummer 20.06-B-I sei aber kein Vorbehalt gemacht worden, so daß auf die unter sie fallenden Waren auch keine Abschöpfung erhoben werden dürfe.

Die Kommission hält es an sich für überflüssig, auf die dritte Frage einzugehen, weil diese nur für den Fall der Verneinung der zweiten Frage gestellt sei, macht aber dennoch folgende Ausführungen zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 865/68:

a) Die in der Verordnung gewählte Berechnungsmethode und die Form gehörten zu den bloßen Modalitäten der Verordnung und bedürften daher keiner besonderen Begründung. Die Begründung der Verordnung genüge den Anforderungen, die der Gerichtshof stelle: Die Wahl einer Berechnungsmethode, die mit pauschalen Sätzen arbeite und daher notwendigerweise zu Abweichungen von den realen Werten führe, sei keineswegs so ungewöhnlich, daß sie in der Begründung besonders hätte erwähnt werden müssen.

b) Die Rüge der Ungleichbehandlung zu erheben, sei im Zollrecht problematisch: Die Zölle würden nicht nach eigentlich wissenschaftlichen Methoden festgesetzt, sondern sie seien das Ergebnis eines langen historischen Prozesses. Im vorliegenden Fall gebe es übrigens keine Diskriminierung:

Bei den als Frischobst (Tarifnummer 08.07) oder als vorläufig haltbar gemachte, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignete Früchte eingeführte Kirschen bestehe keine Möglichkeit, Zucker zuzusetzen. Es handle sich also um Erzeugnisse, bei denen es einen sachlichen Grund gebe, sie anders zu behandeln als Weichselkirschen in Alkohol.

Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtmuse seien Erzeugnisse, die für den Außenhandel der Gemeinschaft weit größere Bedeutung hätten als Weichselkirschen in Alkohol. Deshalb könne keine Diskriminierung darin liegen, daß für diese Erzeugnisse eine besondere Lösung vorgesehen worden sei. Außerdem sei die Abweichung des vermuteten vom tatsächlichen Naturzuckergehalt bei Weichselkirschen weit geringer als bei Konzentraten; bei diesen habe die festgestellte Abweichung der Vermutung von der Wirklichkeit eine Sonderregelung gerechtfertigt.

c) Die in der Verordnung Nr. 865/68 gewählten Mittel seien dem Zweck dieser Verordnung angemessen. Die Berechnungsmethode, welche die Verordnung vorsieht, sei sachgerecht. Die Durchschnittswerte des Zuckergehalts der Weichselkirschen seien so festgesetzt worden, wie es einer unerläßlichen und sachgemäßen Typisierung entspreche.

d) Die Erzeugnisse der Tarifstelle 20.06-B-I machten nur einen kleinen Bruchteil der der Verordnung Nr. 865/68 unterliegenden Verarbeitungserzeugnisse aus. Sie seien für den Handelsverkehr von geringer Bedeutung. Zudem habe der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Wahl der Methode den Bedürfnissen des internationalen Handels und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

e) Die internationalen Verpflichtungen, welche die Gemeinschaft im Rahmen des GATT eingegangen sei, könnten für die einzelnen keine Rechte begründen. Jedenfalls habe die Gemeinschaft hinsichtlich der Tarifstelle 20.06-B-I kein Zugeständnis gemacht: Es gebe insoweit weder einen gebundenen Zollsatz noch eine Bindung, aus der sich eine Beschränkung hinsichtlich der künftigen Erhebung einer Abschöpfung auf den Zucker ergeben würde.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Berlin hat den Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Januar 1971, eingegangen am 26. Januar 1971, aufgrund von Artikel 177 EWGV ersucht, über einige die Auslegung und Gültigkeit der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Amtsblatt L 153 vom 1. Juli 1968, S. 8) betreffende Fragen vorab zu entscheiden.

Zur ersten Frage

2 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 in Verbindung mit Artikel 9 dieser Verordnung und den Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs (Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20, Tarifstelle 20.06-B-I-e) so auszulegen ist, daß ein refraktometrisch festgestellter Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen (GHT) als zugesetzten Zukker gilt, oder ob eine eingeführte Ware — hier Weichselkirschen in Alkohol — nur dann abschöpfungspflichtig sein kann, wenn ihr überhaupt Zucker zugesetzt wurde.

3 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68 kann unter bestimmten Bedingungen bei der Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zusätzlich zu dem nach dieser Verordnung zu erhebenden Zoll eine Abschöpfung auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten angewandt werden. Diese Abschöpfung wird festgesetzt nach den Bedingungen der Absätze 2 — 6 des gleichen Artikels nebst den Anhängen I und III, die jeweils pauschale Zuckergehalte angeben und eine Untersuchungsmethode vorsehen, nach der unter bestimmten Bedingungen abweichend von diesen Pauschalwerten der wirkliche Zuckergehalt festgestellt werden kann. Außerdem bestimmt Artikel 9 Absatz 2 der gleichen Verordnung, daß für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Waren … die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs [gelten]. Nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2, die dem Kapitel 20 des in der Verordnung Nr. 950/68 vom 20. Juni 1968 (Amtsblatt L 172 vom 22. Juli 1968, S. 86) enthaltenen Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt ist, [gelten] Früchte der Tarifnummer 20.06 … als, Früchte mit Zusatz von Zucker', wenn ihr Zuckergehalt höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben … %, — andere Früchte … 9 %.

4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68 vorgesehene Abschöpfung sei nur anwendbar, wenn dem jeweiligen Erzeugnis tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist. Nach der von der Zollverwaltung vor dem innerstaatlichen Gericht vorgetragenen Auffassung, der die Kommission vor dem Gerichtshof beigetreten ist, haben dagegen die in der Verordnung Nr. 865/68 vorgesehenen Pauschalierungsmethoden in Verbindung mit der zitierten Zusätzlichen Vorschrift des Gemeinsamen Zolltarifs eine gesetzliche Fiktion oder Vermutung geschaffen, wonach jeder, selbst natürliche Zuckergehalt als Gehalt an zugesetzten Zuckerarten gilt, wenn er den angegebenen Prozentsatz übersteigt.

5 Der Präambel der Verordnung Nr. 865/68 ist zu entnehmen, daß Artikel 2 durch die Einführung einer Abschöpfung auf den Gehalt an zugesetzten Zuckerarten die Handelsregelung für bestimmte Obstverarbeitungserzeugnisse mit der für den Zucker selbst geltenden dergestalt harmonisieren soll, daß auf den in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Bestandteil Zucker unter Voraussetzungen, die den in der gemeinsamen Organisation dieses Marktes geltenden entsprechen, eine Abschöpfung erhoben wird. Hiernach würde es dem System der Verordnung Nr. 865/68 widersprechen, den natürlichen Zuckergehalt der Obstverarbeitungserzeugnisse der Abschöpfung zu unterwerfen. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1, der als Grundlage der Abschöpfungserhebung nicht den Zuckergehalt, sondern den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten bezeichnet. Angesichts dieser Vorschrift können die Absätze 2 ff. des gleichen Artikels nur die Bedeutung haben, für die Fälle, in denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, die Einzelheiten der Anwendung und die Höhe der Abschöpfung zu regeln, weshalb in diesen Bestimmungen keine unwiderlegliche Vermutung gefunden werden kann, die es gestatten würde, Naturzucker als zugesetzten Zucker anzusehen, soweit sein Prozentsatz die Werte übersteigt, die sich aufgrund der pauschalen Schätzungen oder der Untersuchungsmethoden ergeben, welche die fraglichen Bestimmungen vorsehen.

6 Diese Auslegung wird auch durch die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht berührt. Diese in eine Zollverordnung aufgenommene Bestimmung kann die Veranlagungsgrundlage einer Agrarabschöpfung nicht ändern, zumal Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 nur für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Waren auf sie verweist. Hiernach kann diese Zusätzliche Vorschrift keine andere Bedeutung haben als die eines Hinweises, der die Einordnung der fraglichen Erzeugnisse entweder in die einem Zoll und einer Abschöpfung unterliegenden Kategorie von Früchten oder in die nur einem Zoll unterliegende erleichtern kann. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 865/ 68 stellt diese Vorschrift bei Erzeugnissen mit einem unter 9 % liegenden Zuckergehalt deren Freistellung von der Abschöpfung fest, während sie bei Erzeugnissen mit einem höheren Zuckergehalt eine Vermutung für die Tarifierung begründet, gegen die der Gegenbeweis zulässig ist. Hat also ein hierher gehörendes Erzeugnis einen Zuckergehalt von mehr als 9 GHT, so steht gegebenenfalls dem Importeur der Nachweis offen, daß es nur Naturzucker enthält.

7 Nach alledem ist zu entscheiden, daß die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs, auf die Artikel 9 der Verordnung verweist, der Abschöpfung nur diejenigen Verarbeitungserzeugnisse unterwerfen, denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, daß aber bei einem unter die Tarifstelle 20.06-B-I-e fallenden Erzeugnis mit mehr als 9 GHT Zuckergehalt der Importeur zu beweisen hat, daß das Erzeugnis nur natürlichen Zucker enthält.

Zur zweiten und dritten Frage

8 Die zweite und die dritte Frage werden für den Fall gestellt, daß ein 9 GHT übersteigender Zuckergehalt von Rechts wegen ohne die Möglichkeit des Gegenbeweises als Gehalt an zugesetzten Zuckerarten im Sinne der Verordnung Nr. 865/68 anzusehen sein sollte.

9 Bei der Antwort, die auf die erste Frage gegeben wird, sind diese beiden Fragen gegenstandslos.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausruhrungen der Klägerin des Ausgangs verfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 12. Januar 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs, auf die Artikel 9 der genannten Verordnung verweist, sind in dem Sinne auszulegen, daß nur diejenigen Verarbeitungserzeugnisse der Abschöpfung unterliegen, denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, daß aber bei einem unter die Tarifstelle 20.06-B-I-e fallenden Erzeugnis mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen der Importeur zu beweisen hat, daß das Erzeugnis nur natürlichen Zucker enthält.