Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.07.1971 – C-2/71
ECLI:EU:C:1971:78
In der Rechtssache 2/71
REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch Ministerialrat Dr. R. Morawitz als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Der Kanzler der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 3, boulevard Royal, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater R. Baeyens und P. Karpenstein als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr E. Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 6. November 1970 sowie der ihr zugrunde liegenden Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds für das Haushaltsjahr 1969
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach Artikel 125 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft übernimmt der Sozialfonds 50 % der von den Mitgliedstaaten für die in diesem Artikel genannten Ziele aufgewandten Kosten. Der Gesamtbetrag dieser Ausgaben wird nach dem in Artikel 200 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten umgelegt.
Gemäß Artikel 16 der Haushaltsordnung über die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 200 Absatz 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu stellen sind, und über die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozialfonds (Artikel 209 Buchstabe b des Vertrages) vom 31. Januar 1961 (Amtsblatt vom 30. März 1961, S. 509 ff.) — im folgenden Haushaltsordnung genannt — übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland durch Schreiben vom 2. März 1970 an ihren Ständigen Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften Abschriften über ihr Konto mit dem Stand vom 31. Dezember 1969. Diese Abschriften wiesen für das dritte Kalendervierteljahr eine Gutschrift von 10534963,28 DM (2633740,82 Rechnungseinheiten) und eine Lastschrift von 17904387,04 DM (4476096,76 Rechnungseinheiten), für das vierte Kalendervierteljahr eine Gutschrift von 33819359,79 DM (9240262,24 Rechnungseinheiten) und eine Lastschrift von 26473862,12 DM (7233295,66 Rechnungseinheiten) aus. Dabei ging die Kommission für das dritte Kalendervierteljahr noch von der alten Parität der Deutschen Mark (1 Rechnungseinheit = 4 DM) aus, während sie für das vierte Kalendervierteljahr die neue Parität (1 Rechnungseinheit = 3,66 DM) zugrunde legte.
Mit einem weiteren Schreiben vom 6. März 1970 an den Bundesminister der Finanzen teilte die Kommission mit, das Konto der Bundesrepublik Deutschland weise zum 31. Dezember 1969 einen Aktivsaldo von 164610,64 Rechnungs- einheiten (602474,94 DM nach der neuen Parität) auf. Diesen Betrag hatte sie durch Saldierung der mit dem vorangegangenen Schreiben mitgeteilten Gut- und Lastschriften, dargestellt in Rechnungseinheiten, errechnet.
Hiergegen wandte sich der Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 25. März 1970. Er beantragte für die Endabrechnung 1969 die einheitliche Zugrundelegung der zum Abrechnungszeitpunkt (31. Dezember 1969) geltenden DM-Parität (1 Rechnungseinheit = 3,66 DM). Bei dieser Berechnungsmethode ergibt sich für die Bundesrepublik ein Aktivsaldo von 330982,48 Rechnungseinheiten (1211395,86 DM), das sind 608920,92 DM mehr als der von der Kommission festgestellte Betrag.
Nach zwei Erinnerungsschreiben des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften vom 4. August 1970 und des Bundesministers der Finanzen vom 18. September 1970 teilte die Kommission durch Zwischenbescheid vom 19. Oktober 1970 mit, sie habe den Betrag von 602474,94 DM überwiesen, und zwar unbeschadet der Maßnahmen, die auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1970 hin getroffen werden.
Mit Schreiben vom 6. November, eingegangen beim Bundesminister der Finanzen am 9. November 1970, lehnte die Kommission schließlich den Antrag des Ministers vom 25. März 1970 ab und erklärte den Abschluß der Salden des Europäischen Sozialfonds für das Haus haltsjahr 1969 auf der Grundlage der in den vorangegangenen Schreiben mitgeteilten Gut- und Lastschriften sowie des Aktivsaldos für endgültig.
Mit am 14. Januar 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift hat die Bundesregierung die vorliegende Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. März 1971 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Juni 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 6. November 1970 sowie die ihr zugrunde liegende Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds für das Haushaltsjahr 1969 aufzuheben;
2. die Kosten des Rechtsstreits der Kommission aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
1. über die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu befinden;
2. die Klage in jedem lall als unbegründet abzuweisen;
3. die Kosten des Rechtsstreits der Bundesrepublik aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidig ungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte macht in der Klagebeantwortung geltend, die Klage richte sich in Wahrheit nicht gegen das Schreiben der Kommission vom 6. November 1970, sondern gegen die der Bundesregierung mit Schreiben vom 6. März 1970 übermittelte Kontenabrechnung für das Haushaltsjahr 1969. Daher beständen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil in der Rechtssache 24/69 (Nebe gg. Kommission der EG, Slg. 1970, 145 ff.), an der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung Zweifel.
Hierzu führt die Beklagte vor allem folgendes aus:
1. Gemäß Artikel 19 der Haushaltsordnung würden Ansprüche und Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Sozialfonds allein durch die Bekanntgabe der Kontenabrechnungen begründet. Daher würden diese Ansprüche und Verbindlichkeiten durch eine etwaige Aufhebung der Mitteilung vom 6. November 1970 nicht berührt.
2. Die Frage, auf welche Weise die im Jahre 1969 eingetretenen Wechselkursänderungen bei der Kontenabrechnung des Europäischen Sozialfonds für 1969 zu berücksichtigen seien, sei schon vor Versendung der Bekanntgaben vom 2. und 6. März 1970 Gegenstand ausführlicher Beratungen der Kommission gewesen.
So lasse die Bekanntgabe vom 2. März 1970, wenn auch in gedrängter Form —, durch den für das dritte Kalendervierteljahr 1969 einerseits und für das vierte Kalendervierteljahr andererseits zugrunde gelegten Umrechnungssatz — erkennen, daß das Problem bereits in dem später durch die Mitteilung vom 6. November 1970 bestätigten Sinne entschieden gewesen sei.
3. Sonach habe das Schreiben vom 6. November 1970 rein bestätigenden Charakter gehabt; es habe nur kurz die Gründe zusammenfassen sollen, welche die Kommission bewogen hätten, bei der Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds für das Haushaltsjahr 1969 von zwei verschiedenen Wechselkursen auszugehen.
Schließlich bemerkt die Beklagte noch, eine Änderung der Abrechnung für das Haushaltsjahr 1969 würde sich auf den Haushalt aller Mitgliedstaaten auswirken.
Die Klägerin macht in der Erwiderung geltend, die Beklagte bestreite die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht mit dem Hinweis auf das Urteil 24/69. Zum einen könne man die sich aus dem Beamtenstatut ergebende rechtliche Lage nicht mit den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen vergleichen, und zwar schon deshalb nicht, weil auf diesem Gebiet das Schweigen der Kommission nicht automatisch — wie nach der Regelung des Artikels 91 des Beamtenstatuts — eine stillschweigende ablehnende Entscheidung bedeute.
Außerdem sei die Bundesregierung bis zum 6. November 1970 in dem Glauben gelassen worden, daß die Kommission noch nicht endgültig über die Berücksichtigung der im Jahre 1969 eingetretenen Wechselkursänderungen entschieden habe. Die Kommission habe geraume Zeit verstreichen lassen, ohne auch nur im geringsten ihre stillschweigende und natürlich nicht mit Gründen versehene Entscheidung näher zu erläutern. Außerdem habe die Auszahlung des Aktivsaldos der Bundesrepublik für das Haushaltsjahr 1969 durch die Kommission ungewöhnlich lange auf sich warten lassen (bis zum 24. September 1970) und sei dann unbeschadet der Maßnahmen [erfolgt], die auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1970 hin getroffen werden (Schreiben vom 19. Oktober 1970).
Auf dieses Vorbringen entgegnet die Beklagte namentlich folgendes:
Ein unanfechtbarer Rechtsakt könne diesen Charakter nicht schon dadurch verlieren, daß er auf Beanstandungen eines Beteiligten hin von der Verwaltung intern noch einmal überdacht werde.
Es treffe zwar zu, daß die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung in Beamtenprozessen entwickelt worden sei; die Berücksichtigung nur der ersten Entscheidung beruhe jedoch nicht auf den Besonderheiten von Artikel 91 des Statuts, sondern allgemein auf der Erwägung, daß der rechtliche Bestand von Verwaltungsentscheidungen nicht auf unbegrenzte Zeit in Frage gestellt werden könne.
Sowohl die Abrechnungen selbst als auch die Fußnoten in den Mitteilungen vom 2. und 6. März 1970 ließen klar die von der Kommission gewählte Umrechnungsmethode erkennen.
Namentlich nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 22/70 (Kommission der EG gg. Rat der EG, noch unveröffentlicht) erscheine es zweifelhaft, ob die in Artikel 190 des Vertrages vorgesehene Begründungspflicht auch für Kontenabrechnungen der vorliegenden Art gelte, da ein solcher Akt nur die rechnerische Konsequenz aus vorangegangenen Entscheidungen sei.
Sollte aber der beanstandeten Abrechnung trotzdem ein Begründungsmangel anhaften, so hätte sie fristgemäß angefochten werden müssen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch geltend gemacht, da die Beklagte den in Artikel 18 der Haushaltsordnung vorgesehenen Betrag erst am 24. September 1970 überwiesen habe, habe sie zu erkennen gegeben, daß ihre Mitteilungen vom 2. und 6. März 1970. nicht als abschließende Bekanntgabe im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Haushaltsordnung angesehen werden könnten.
Die Beklagte hat entgegnet, bei dem Verfahren, um das es sich hier handle, könne man aus der verspäteten Zahlung keine solche Schlußfolgerung ziehen.
B — Zur Begründetheit
1. Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 6. November 1970 sowie die Kontenabrechnung für das Haushaltsjahr 1969 verstießen vor allem gegen Artikel 125 EWG-Vertrag. Nach dieser Bestimmung hätten die Mitgliedstaaten Anspruch auf Ersatz von 50 % der von ihnen aufgewandten Kosten. Da diese Ausgaben in Landeswährung getätigt worden seien, habe die Gemeinschaft sie auch in dieser Währung zu erstatten (hierzu verweist die Klägerin auch auf Artikel 21 Absatz 1 der Haushaltsordnung). Die in Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Umrechnung in Rechnungseinheiten diene nur der Ermittlung des Beitragsanteils, um den der Erstattungsanspruch der einzelnen Mitgliedstaaten zu verringern sei, könne aber einen Anspruch in Landeswährung nicht in einen in Rechnungseinheiten ausgedrückten Anspruch ändern.
Die von der Kommission erstellte Kontenabrechnung führe aber dadurch, daß sie von zwei verschiedenen DM-Umrechnungskursen ausgehe, gerade dazu, daß der Bundesrepublik weniger als 50 % ihrer Aufwendungen in Deutsche Mark erstattet würden, und verstoße daher gegen die Bestimmungen von Artikel 125 des Vertrages.
Die angefochtenen Maßnahmen verletzten ferner Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die Artikel 16, 17, 23 und 24. Aus den Bestimmungen des Artikels 16 in Verbindung mit Artikel 17 dieser Verordnung gehe hervor, daß die vierteljährliche Bekanntgabe der Erstattungsbeträge und Beitragsanteile an die Mitgliedstaaten lediglich informativen Charakter habe, dagegen die Schlußabrechnung zum 31. Dezember eines jeden Jahres Zahlungsverpflichtungen begründe. Im übrigen weist die Klägerin darauf hin, daß nach Artikel 23 der Haushaltsordnung die Gläubigerstaaten … von der Kommission eine Zahlung in ihrer Landeswährung unter Zugrundelegung der Parität [erhalten], die am Tage der … Abrechnung gilt.
somit sei das Ende des Abrechnungszeitraums der maßgebliche Bezugspunkt für alle variablen Abrechnungselemente, insbesondere für die Paritätsverhältnisse der Währungen der Mitgliedstaaten im Falle von Paritätsänderungen im Laufe eines Abrechnungszeitraums. Das ergebe sich auch aus einem Umkehrschluß aus Artikel 24 der Haushaltsordnung. Während dort der Fall einer Paritätsänderung innerhalb des Zeitraums zwischen der Schlußabrechnung und der Zahlung ausdrücklich geregelt sei, werde für den Fall einer Paritätsänderung innerhalb des Abrechnungszeitraums keine besondere Regelung getroffen. Daraus könne man schließen, daß dieses Problem bereits durch das Zusammenspiel von Artikel 17 und Artikel 23 der Haushaltsordnung in dem von der Klägerin vertretenen Sinn als gelöst angesehen worden sei, da andernfalls der Rat bei Verabschiedung der Haushaltsordnung einen wesentlichen regelungsbedürftigen Tatbestand übersehen hätte.
Die Klägerin bemerkt noch, wenn man unterstelle, daß die Haushaltsordnung im Sinne der Kommission auszulegen sei, dann führe die Anwendung dieser Verordnung im Falle einer Paritätsänderung zu einer Verletzung von Artikel 125 EWG-Vertrag. Daher beruft sich die Klägerin hilfsweise gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag auf die Unanwendbarkeit der Haushaltsordnung.
2. Die Beklagte trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, die Mitgliedstaaten könnten zwar nach Artikel 125 des Vertrages grundsätzlich die Erstattung von 50 % ihrer tatsächlichen Aufwendungen in der Landeswährung verlangen, dieser Grundsatz könne indessen im Falle von Wechselkursänderungen nicht gelten. Wollte man ihn auch dann anwenden, so würde dies eine Gefahrengemeinschaft zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzen, die aber ohne eine ausdrückliche dahin gehende Vorschrift nicht angenommen werden könne. Hierzu verweist die Beklagte auf Bestimmungen wie Artikel 207 Absatz 3 EWG-Vertrag, Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und Artikel 22 der Haushaltsordnung von 1961, die alle geeignet seien, ihre These zu stützen.
Zu den von der Klägerin angeführten Bestimmungen der Haushaltsordnung bemerkt die Beklagte, die Berechnung des Gesamtbetrags der für das jeweilige Kalendervierteljahr zu Lasten des Europäischen Sozialfonds gehenden Leistungen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verlange notwendig eine Umrechnung der den einzelnen Mitgliedstaaten in dem fraglichen Quartal gewährten Erstattungen in Rechnungseinheiten. Es entspreche dann der Natur der Sache, bei den nach Artikel 16 Absatz 1 b und c der Haushaltsordnung zu erstellenden vierteljährlichen Aufstellungen von der im Zeitpunkt der Umrechnung maßgeblichen Währungsparität auszugehen. Im übrigen läge in der nachträglichen Anpassung dieser Aufstellungen an die eingetretenen Paritätsänderungen eine durch keine ausdrückliche Vorschrift zu rechtfertigende Verkennung der Rechtsnatur dieser Aufstellungen. So gehe aus Artikel 17 der Haushaltsordnung hervor, daß die maßgeblichen Faktoren für den Jahresabschluß sich unmittelbar aus den vierteljährlichen Kontenaufstellungen ergäben, ohne daß eine Neuberechnung dieser Konten stattfinde.
Im übrigen zeigten die Bestimmungen der Artikel 22 bis 24 der Haushaltsordnung, daß die Verfasser dieser Verordnung die sich aus einer Wechselkursänderung ergebende Problematik durchaus gesehen hätten. Da jede ausdrückliche Regelung der Auswirkungen einer Paritätsänderung auf die Berechnungen des laufenden Rechnungsjahres fehle, sei davon auszugehen, daß die in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehene Ermittlung der Beiträge und Salden in Rechnungseinheiten der Beitragsanteile geltenden Paritätssätze verweise.
Unter Berufung aur das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke GmbH gg. Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1965, 893 ff.) macht die Beklagte noch geltend, der Gerichtshof habe die sich aus einer Veränderung der Währungsparität ergebenden Probleme nicht einfach nach dem Prinzip des Nominalwertes der Landeswährung gelöst, deren Parität sich geändert hatte, sondern auf die Eigenarten des fraglichen Ausgleichssystems abgestellt.
Die Klägerin erwidert, von einem einmal anerkannten Prinzip wie dem des Artikels 125 EWG-Vertrag könne man ohne ausdrückliche Vorschrift nicht abweichen. Eine solche Vorschrift fehle aber im vorliegenden Fall. Die von der Beklagten hierzu angeführten Bestimmungen seien nicht einschlägig, denn sie beträfen alle — anders als die Regelung des Europäischen Sozialfonds — zweiseitige Verhältnisse, in denen der Schuldner das Risiko einer Aufwertung trage. Dagegen könne es in einem jeweils am Jahresende abgerechneten Clearing-System wie dem des Europäischen Sozialfonds nur Abrechnungen nach einer festen Parität für den gesamten Abrechnungszeitraum geben.
Im übrigen führt die Klägerin aus, der Gerichtshof habe es in der Rechtssache 111/63 gebilligt, daß nur Veränderungen der Parität, die vor Ablauf der Ausgleichsperiode eingetreten waren, nicht aber nachträgliche Veränderungen bei der Umrechnung der in Rechnungseinheiten aufgestellten Beträge in Landeswährung berücksichtigt worden seien; er sei davon ausgegangen, daß zur einheitlichen Bewertung von Belastung und Nutzen innerhalb eines Abrechnungszeitraums nur ein einheitlicher Wert der Rechnungseinheit zugrunde gelegt werden könne. Die Klägerin meint, dieses Urteil spreche eher für ihre Auffassung.
Die Beklagte bringt in ihrer Gegenerwiderung vor, rein rechtlich gesehen seien auch im Rahmen des Europäischen Sozialfonds die Gläubiger-Schuldner-Beziehungen zweiseitig; ferner habe die Klägerin die Argumentation, welche die Beklagte auf die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Bestimmungen stützt, auch nicht in anderer Weise entkräftet.
Zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 111/63 bemerkt die Beklagte, der Gerichtshof habe sich zwar seinerzeit nicht mit dem Problem einer Paritätsänderung im Laufe eines Abrechnungszeitraums auseinanderzusetzen brauchen, doch habe er sich — vor die Wahl gestellt — für den Abrechnungszeitraum und nicht für den Zeitpunkt der Kontenbereinigung als Bezugspunkt für den Paritätssatz entschieden. Die Beklagte schließt daraus, daß sie sich durchaus auf diese Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen könne.
Entscheidungsgründe§
1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 14. Januar 1971 nach Artikel 173 EWG-Vertrag eine Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 6. November 1970 sowie der ihr zugrunde liegenden Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds für das Haushaltsjahr 1969 erhoben.
2 Aufgrund der Haushaltsordnung über die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 200 Absatz 1 und 2 des Vertrages der Kommission zur Verfügung zu stellen sind, und über die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozialfonds vom 31. Januar 1961 (Amtsblatt Nr. 22, S. 509 ff.) hat die Kommission der Bundesregierung mit Schreiben vom 2. März 1970 die Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds für das Haushaltsjahr 1969 bekanntgegeben und ihr mit Schreiben vom 6. März 1970 den an die Bundesrepublik zu überweisenden Betrag mitgeteilt. Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 25. März 1970 gegen diese Maßnahmen Einwände erhoben; die Kommission hat diese jedoch mit Schreiben vom 6. November 1970 zurückgewiesen und ihre Entscheidungen aufrechterhalten.
3 Die Beklagte ist der Auffassung, das Schreiben vom 6. November 1969 stelle nur die Weigerung dar, eine früher ergangene Entscheidung, welche die der Bundesregierung in den Schreiben vom 2. und 6. März bekanntgegebene Kontenabrechnung festgelegt habe, zu ändern; sie macht daher geltend, die Klagefrist sei versäumt.
4 Die Klägerin erwidert, die Abrechnung der Konten und die darauf bezüglichen Mitteilungen hätten nicht als endgültig angesehen werden können, solange die Kommission zu den in den Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25. März 1970 erhobenen Einwänden nicht Stellung genommen hatte. Im übrigen habe das Verhalten der Kommission erkennen lassen, daß diese selbst ihre Entscheidungen in dieser Sache als vorläufig angesehen habe.
5 Was die Rechtsnatur der Kontenabrechnung und der Mitteilungen anbelangt, bestimmt die Haushaltsordnung vom 31. Januar 1961 in Artikel 17: Am 31. Dezember eines jeden Jahres stellt die Kommission folgendes fest: a) die Salden der in Artikel 16 genannten Konten, b) die Höhe der zur Bereinigung der Aktiv- oder Passivsalden durchzuführenden Transferierungen. In Artikel 18 sieht die genannte Verordnung vor: Unverzüglich nach den in Artikel 17 genannten Feststellungen, spätestens jedoch am nächstfolgenden 31. Januar, gibt die Kommission a) dem Schuldnermitgliedstaat den von ihm an die Kommission zu zahlenden Betrag und b) dem Gläubigermitgliedstaat den auf Anweisung der Kommission an ihn zu zahlenden Betrag bekannt. Diese Bestimmungen lassen erkennen, daß sowohl die Kontenabrechnung als auch die Mitteilungen an die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen erfolgen müssen, die übrigens vorliegend überschritten wurden. Bei dieser Rechtslage sind diese Handlungen als endgültige Entscheidungen und nicht als vorläufige Stellungnahmen anzusehen.
6 Sie können auch ihrem Wesen nach nicht als vorläufig betrachtet werden, denn die mit der Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds zusammenhängenden Buchungsvorgänge sind komplex und betreffen alle Mitgliedstaaten gleichermaßen, da sich die gegenüber einem Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen und Feststellungen automatisch auf die Salden der anderen auswirken. Eine allen Mitgliedstaaten bekanntgegebene Kontenabrechnung kann daher nicht im Verhältnis zu einem dieser Staaten als vorläufig angesehen werden.
7 Nach alledem stellten die Schreiben der Kommission vom 2. und 6. März 1970 endgültige, nach Artikel 173 EWG-Vertrag anfechtbare Rechtshandlungen dar. Die Klägerin, die nicht innerhalb der Zweimonatsfrist Klage erhoben hat, kann diesem Versäumnis nicht dadurch abhelfen, daß sie gegen ein späteres Schreiben klagt, worin eine Änderung der genannten Rechtshandlungen abgelehnt wurde.
8 Die Klagen sind daher als unzulässig abzuweisen.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 125, 173 und 200,
aufgrund der Haushaltsordnung über die Einzelheiten und das Verfahren,
nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 200 Absatz 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu stellen sind, und über die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozialfonds vom 31. Januar 1961 (Amtsblatt Nr. 22, S. 509 ff.), insbesondere ihrer Artikel 17 und 18,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.