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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1971 – C-79/70
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:79
In der Rechtssache 79/70
HELMUT MÜLLERS, Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses der EWG und EAG, wohnhaft in Anderlecht, 31, av. Marius Renard, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen an der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B/IV, rue Philippe II, Centre Louvigny, Luxemburg,
Kläger,
gegen
WIRTSCHAFTS- und Sozialausschuss der EWG und EAG, vertreten durch Herrn Pierre Pixius als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Elvinger, 84, Grand'Rue, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Beklagten,
wegen Aufhebung
namentlich der ablehnenden Verfügung des Generalsekretärs des beklagten Ausschusses vom 10. Dezember 1970 auf die Beschwerde vom 12. Februar 1970, womit der Kläger die Erstattung der ihm durch Benutzung seines Privatkraftwagens für die Beförderung seines Sohnes zur Europaschule entstandenen Kosten als Erziehungszulage begehrt hatte,
erforderlichenfalls des Beschlusses Nr. 1001/65 des Präsidenten des beklagten Ausschusses vom 23. Dezember 1965, der allgemeine Durchführungsvorschriften für die Gewährung der Erziehungszulage enthält,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore und H. Kutscher (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahre n
1. Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Beamtenstatut bestimmt:
Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1325 bfrs.
Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1001/65 des Beklagten in der Fassung des Artikels 4 Absatz 1 des — die gleiche Überschrift tragenden und am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen — Beschlusses Nr. 1852/69 A vom 22. Dezember 1969 lautet:
Bis zu dem in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind deckt die Erziehungszulage die Erstattung:
a) der Einschreibungs- und Prüfungsgebühren,
b) der Fahrkosten,
c) der tatsächlich verauslagten unumgänglichen Kosten, insbesondere für die Anschaffung von Büchern, Lehrmitteln, einer Sportausrüstung, zur Deckung einer Schülerversicherung, der Arztkosten sowie aller sonstigen Kosten, die im Rahmen des Unterrichtsprogramms der Lehranstalt entstehen.
Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1001/65 bestimmt:
Die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen oder eines privaten, im Dienste der Schule stehenden Verkehrsmittels werden gegen Vorlage der Belege erstattet.
Bei Nichtbenutzung eines der vorgenannten Verkehrsmittel wird der Erstattung der Preis der Zeitkarte für das billigste öffentliche oder im Dienst der Schule stehende private Verkehrsmittel für die kürzeste Strecke vom Wohnort zur Schule zugrunde gelegt.
Die übrigen Organe der Gemeinschaft haben gleichlautende Bestimmungen erlassen.
2. Torsten Müllers, der im Jahre 1963 geborene Sohn des Klägers, besucht seit dem 19. September 1969 die Europäische Schule in Uccle (Brüssel).
Am 8. Dezember 1969 richtete der Kläger nach Formblatt einen Antrag auf Gewährung der Erziehungszulage für die Zeit vom 17. September bis zum 31. Dezember 1969 an die Verwaltung. In einer Anlage führte er aus, er beantrage die Erstattung der mir tatsächlich entstandenen Beförderungskosten im Rahmen des im Statut genannten Höchstbetrages, nämlich von 4410 bfrs. Hierzu gab er folgende nähere Erläuterung:
Da in seinem Wohnviertel (Anderlecht) kein Schulbus verkehre, habe er sich seines Privatwagens bedienen müssen, um seinen Sohn zu der 10 km von seiner Wohnung entfernten Europaschule zu fahren.
Bei 63 Schultagen im Jahre 1969 und bei einem Unterhaltungs- und Betriebskostensatz des Fahrzeugs in Höhe von 0,25 DM/km ergebe sich die Zahl von 4410 bfrs aus folgender Rechnung: (63 × 20 × 0,25 DM = 315 DM = 4410 bfrs).
Der Personaldienst setzte am 12. Dezember 1969 auf dem Formblatt Calcul de l'allocation scolaire die dem Kläger für die fragliche Zeit zustehende Erziehungszulage auf 3250 bfrs fest; diese Urkunde wurde am 15. Dezember 1969 vom Finanzkontrolleur und vom Anweisungsbefugten unterzeichnet. Am 9. Februar 1970 berichtigte der Personaldienst auf dem Formblatt Regularisation des paiements concernant l'allocation scolaire pour la periode du 1er octobre 1969 au 31 décembre 1969 einige Teilbeträge der vorgenannten Summe und setzte diese auf 3331 bfrs fest. Dieses Formblatt wurde am 27. Februar 1970 vom Finanzkontrolleur und vom Anweisungsbefugten unterzeichnet. Die Summe von 3331 bfrs setzte sich wie folgt zusammen:
aus der zur Deckung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1001/65 in der Fassung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1852/69 A genannten Kosten bestimmten monatlichen Pauschalzulage (450 bfrs für den Monat September und 477 bfrs für jeden der drei verbleibenden Monate, insgesamt also 1881 bfrs);
aus den gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1001/65 berechneten Fahrkosten (4 Monatskarten für den Europaschulbus, insgesamt 1450 bfrs).
3. Der Kläger richtete am 19. Februar 1970 an den Leiter der Abteilung C, Herrn Pixius, einen Vermerk, in dem er erklärte, daß er gegen den Berechnungsbescheid vom 12. Dezember 1969Widerspruch einlege. In diesem Vermerk beharrte er auf seinem Antrag vom 8. Dezember 1969; hilfsweise beantragte er die Erstattung der Straßenbahnkosten für seinen Sohn und eine Begleitperson. Zur Stützung seines Antrages machte er insbesondere folgendes geltend:
Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut sehe die Erstattung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten vor, worunter auch die tatsächlichen Transportkosten fielen.
Da der Beschluß Nr. 1001/65 auf dem Statut beruhe, könne er nicht als die Tragweite des genannten Artikels 3 einengend ausgelegt werden.
Da zwischen dem Stadtteil Anderlecht und der Europaschule kein Schulbus verkehre, sei der Kläger gezwungen, seinen Privatwagen zu benutzen, um seinen Sohn zu dieser Schule zu fahren (oder ihn zumindest in der Straßenbahn von einer anderen Person begleiten zu lassen); denn einem sechsjährigen Kind könne nicht zugemutet werden, sich allein der öffentlichen Verkehrsmittel zu bedienen und gar mehrmals umzusteigen.
Herr Pixius teilte dem Kläger mit Vermerk vom 31. März 1970 folgendes mit:
Zur Klärung der in Ihrem vorgenannten Widerspruch aufgeworfenen Frage hat der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses das Gremium der Verwaltungschefs der Organe der Gemeinschaften gebeten, ein grundsätzliches Gutachten über Artikel 3 von Anhang VII und Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen betreffend die Erziehungszulage abzugeben.
Ich bitte Sie daher, sich hinsichtlich einer abschließenden Behandlung der Angelegenheit noch etwas zu gedulden. Nach Stellungnahme der Verwaltungschefs werden Sie wieder Bescheid erhalten.
Der Generalsekretär des Beklagten führte in einem Schreiben vom 1. April 1970 an den Präsidenten der Versammlung der Verwaltungsleiter unter Hinweis auf den Fall des Klägers namentlich folgendes aus:
Der Ausschuß stelle sich die Frage, ob Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1001/65 — und der gleichlautenden Beschlüsse der übrigen Organe — mit Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut im Einklang steht, mit anderen Worten, ob die zwingende Vorschrift von Artikel 6 Absatz 2 … zu einer Verletzung des Rechts des Beamten auf Erstattung der tatsächlich entstehenden Kosten führt.
Der Ausschuß halte dies tatsächlich für gegeben, so daß Veranlassung bestehe, Artikel 6 einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: Der Beamte kann jedoch gegen Vorlage von Belegen die Erstattung seiner Kosten verlangen.
Der vorbereitende Ausschuß für die Versammlung der Verwaltungsleiter beschloß in seiner Sitzung vom 20. Mai 1970, diesen die Frage vorzulegen, ob einem Beamten, der in Ermangelung geeigneter öffentlicher Verkehrsmittel gezwungen ist, sein Kind in seinem Privatkraftwagen zur Schule zu fahren, die tatsächlich entstehenden Fahrkosten erstattet werden können. Die Verwaltungsleiter haben diese Frage in ihrer Sitzung vom 12. Juni 1970 verneint.
4. Mit Verfügung vom 10. September 1970, zugestellt am 18. September 1970, wies der Generalsekretär des Beklagten den Widerspruch des Klägers vom 19. Februar 1970 zurück. Er führte namentlich folgendes aus:
Die streitigen Fahrkosten seien nicht als eigentliche Erziehungskosten im Sinne von Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut, sondern als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen.
Sonach ergebe sich die Möglichkeit der Erstattung der genannten Kosten lediglich aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1001/65, der in seiner begünstigenden Wirkung über … Artikel 3 weit hinausgeht.
Daß der in Artikel 6 vorgesehenen Erstattung nicht die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt würden, beruhe auf der Überlegung, daß die Fahrkosten im Normalfall etwa diejenigen eines öffentlichen Verkehrsmittels sind. Der Ausschluß der Erstattung auf Einzelnachweis liegt somit in der Zweckbestimmung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen; er wurde vorgesehen, um Mißbräuche bei der Einzelabrechnung zu vermeiden.
5. Der Kläger hat am 11. Dezember 1970 die vorliegende Klage eingereicht. Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Juni 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Juni 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift:
1. Die Verfügung des Sekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. September 1970 für nichtig zu erklären;
2. soweit erforderlich den Beschluß Nr. 1001/65 über die Anwendung von Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut für nichtig zu erklären;
3. die Gegenpartei zu verurteilen, an den Kläger mit der in Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Höchstgrenze nach der von ihm in der Verwaltungsbeschwerde vom 19. Februar 1970 angegebenen Berechnungsmethode die Erziehungszulage zu zahlen, deren Betrag vorbehaltlich einer Erhöhung auf 10000 bfrs geschätzt wird;
4. den Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
In der Erwiderung hat der Kläger unter Aufrechterhaltung der übrigen Anträge den Antrag zu 3 dahin gehend geändert, daß er die Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen den ihm für die Fahrkosten gewährten Zulagen und den in seinem Antrag vom 8. Dezember 1969 angegebenen tatsächlich verauslagten Kosten begehrt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er lasse den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 1001/65 fallen und begnüge sich damit, daß der Gerichtshof insidenter die Rechtswidrigkeit des Artikels 6 dieses Beschlusses feststelle, soweit die vom Beklagten gegebene Auslegung dieser Bestimmung als zutreffend angesehen werden sollte.
Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidig ungsmittel der Parteien
1. Zur Bezeichnung der beklagten Partei
Der Kläger bezeichnet als Gegenpartei den Wirtschafts- und Sozialausschuß und soweit erforderlich den Rat. Der beklagte Ausschuß führt aus, gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beamtenstatuts sowie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei er allein als beklagte Partei anzusehen.
2. Zur Zulässigkeit
Der Beklagte bestreitet in seinen Schriftsätzen die Zulässigkeit der Klage nicht, sondern erklärt, daß ihm sehr an einer grundsätzlichen Klärung dieser Angelegenheit gelegen ist. Auf die Aufforderung des Gerichtshofes, sich zur Zulässigkeit zu äußern, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung folgendes ausgeführt:
Der Kläger hält die Klage nicht für verspätet. Denn die erste an ihn ergangene Verfügung sei die vom 10. September 1970 gewesen. Dagegen stellten die Schriftstücke, in denen die Höhe der Erziehungszulage festgesetzt wird, keine anfechtbaren Rechtsakte dar, da sie nicht von einem für Grundsatzentscheidungen zuständigen Organ ausgingen. Andererseits könne der Widerspruch vom 19. Februar 1970 nicht als Antrag oder Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts angesehen werden, da er nicht an die Anstellungsbehörde gerichtet gewesen sei. Demzufolge habe dieser Widerspruch keine stillschweigende ablehnende Entscheidung im Sinne von Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts nach sich ziehen können. Schließlich wäre es wenig angemessen gewesen, wenn der Kläger den Gerichtshof sofort angerufen hätte, obwohl er gewußt habe, daß der Beklagte damals um eine günstige Lösung bemüht war.
Der Beklagte stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes. Die Rechtsnatur des vom Kläger erhobenen Widerspruchs sei zweifelhaft. Dieses Schriftstück sei nicht, wie es nach Artikel 90 des Statuts erforderlich sei, an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten gerichtet gewesen. Dennoch lasse sich die Ansicht vertreten, daß es sich um eine zulässige Beschwerde im Sinne dieser Bestimmung gehandelt habe, da der Widerspruch an die zuständige Behörde weitergeleitet worden sei.
3. Zur Begründetheit
Zur Hauptsache wiederholen die Parteien ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ihre wesentlichen zusätzlichen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß nach vernünftiger Auslegung der Ausdruck durch den Schulbesuch entstehende Kosten die Fahrkosten umfasse. Denn ein Kind könne zu einer Lehranstalt nur dann Zugang erhalten, wenn es sich dort hinbegebe, was in Fällen wie dem vorliegenden nur möglich sei, wenn es ein Verkehrsmittel benutze. Der Beklagte sei übrigens von dem gleichen Gedanken ausgegangen, da auch er in seinen allgemeinen Durchführungsbestimmungen die Erstattung der Fahrkosten vorgesehen habe.
Hätte Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1001/65 die enge Bedeutung, die ihm der Beklagte zumesse, so wäre er wegen Verstoßes gegen Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut als nichtig anzusehen. In Wahrheit sei er jedoch dahin gehend auszulegen, daß er sich nur auf Fälle beziehe, in denen im Dienste der Schule stehende Verkehrsmittel verfügbar seien, das Kind diese jedoch nicht benutze. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Nach den vom Beklagten erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen könnten andere als Fahrkosten nicht nur pauschal, sondern auch gegen Vorlage von Belegen erstattet werden. Hieraus scheint der Kläger herleiten zu wollen, daß dies gegebenenfalls auch bei den Fahrkosten möglich sein müsse.
Der Beklagte könne nicht behaupten, daß bei seiner Anwendung des Artikels 6 die Beamten gleich behandelt würden. Denn gegenwärtig würden Kinder, die in einigen weiter als der Wohnsitz des Klägers von der Europaschule entfernten Stadtteilen wohnten, mit einem Schulbus befördert, so daß den Eltern nicht nur die Fahrkosten, sondern auch die Kosten der Beaufsichtigung der Kinder vollständig erstattet würden. Das Argument, der Kläger habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn er seinen Wohnsitz in einem schlecht mit der Europaschule verbundenen Stadtteil gewählt habe, könne nicht durchgreifen. Auch aus dem Hinweis auf die Gefahr von Mißbräuchen lasse sich nichts herleiten, da der Höchstbetrag von 1325 Franken monatlich gerade die Möglichkeit biete, dieser Gefahr zu begegnen.
Zur Erläuterung der Änderung der ursprünglichen Klageanträge zu 3 führt der Kläger aus, er begehre nur eine Grundsatzentscheidung des Gerichtshofes, welche die Berechnungen den Parteien überlasse.
Der Beklagte macht geltend, mit dem Ausdruck durch den Schulbesuch entstehende Kosten seien nur unmittelbar und zwangsläufig aus dem Lehrplan erwachsende Kosten, nicht aber solche Kosten gemeint, die nur mittelbar mit dem Schulbesuch zusammenhingen und deren Höhe weitgehend von der persönlichen Entscheidung des Betroffenen abhänge. Wenn unter diesen Umständen die Organe trotzdem die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung vorgesehen hätten, so habe es ihnen freigestanden, den Umfang dieser Vergünstigung lediglich nach der Billigkeit zu bemessen. Durch die Festlegung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage für alle Beamten, denen Fahrkosten für ihre Kinder entstehen, hätten sie alle Beteiligten gleichgestellt.
Der Beschluß Nr. 1001/65 beruhe auf Artikel 110 des Statuts, wonach die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut … von jedem Organ … erlassen werden. Artikel 6 des Beschlusses wäre nur dann nichtig, wenn er die Tragweite des Artikels 3 des Anhangs VII zum Statut einschränkte. Aus den genannten Gründen erweitere er indessen den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
Die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung des Artikels 6 sei fehlerhaft. Denn die Worte im Dienste der Schule stehendes Verkehrsmittel bezögen sich auf private, nicht auf öffentliche Verkehrsmittel, da diese ihrer Begriffsbestimmung nach der Allgemeinheit zur Verfügung stünden. Demnach gelte Artikel 6 Absatz 2 in allen Fällen, in denen kein öffentliches oder im Dienste der Schule stehendes Verkehrsmittel benutzt wird, ohne Rücksicht darauf, ob ein solches Verkehrsmittel vorhanden ist oder nicht. Daher sei die Behauptung des Klägers, es könne einem sechsjährigen Kind nicht zugemutet werden, täglich allein einen umständlichen Verkehrsweg zurückzulegen, zwar zutreffend, aber nicht schlüssig. Außerdem habe der Kläger freiwillig seinen Wohnsitz in einem Stadtteil gewählt, in dem nur wenige Gemeinschaftsbeamte lebten und von dem aus deshalb eine schlechte Verbindung zur Europaschule bestehe. Wäre die Auffassung des Klägers richtig, so wäre die Verwaltung verpflichtet, auch besonders kostspielige Fahrkosten wie Taxiauslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger begehrt im wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Generalsekretärs des Beklagten vom 10. September 1970, welche die Erziehungsbeihilfe für den Sohn des Klägers betrifft und den diesbezüglichen Widerspruch des Klägers vom 19. Februar 1970 zurückweist.
Zur Bezeichnung der beklagten Partei
2 Der Kläger bezeichnet als Gegenpartei den Wirtschafts- unnd Sozialausschuß und erforderlichenfalls den Rat der Europäischen Gemeinschaften, der jedoch nicht als beklagte Partei aufgetreten ist.
3/5 Artikel 1 Absatz 2 des Beamtenstatuts bestimmt: Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird bei der Anwendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da nichts anderes bestimmt ist, ist demnach davon auszugehen, daß der Ausschuß berechtigt ist, in Rechtsstreitigkeiten mit einem seiner Beamten vor dem Gerichtshof als Partei aufzutreten. Die vorliegende Klage ist daher als nur gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß gerichtet anzusehen.
Zur Zulässigkeit
6 Obwohl der Beklagte die Zulässigkeit der Klage nicht bestreitet, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage nicht verspätet erhoben ist.
7/12 Der Kläger hat am 8. Dezember 1969 mit eingehender Begründung bei der Verwaltung beantragt, ihm für die Zeit vom 17. September bis zum 31. Dezember 1969 eine Erziehungszulage in Höhe von 4410 bfrs zu gewähren. Mit einem Schriftstück vom 12. Dezember 1969, das der Finanzkontrolleur und der Anweisungsbefugte am 15. Dezember unterzeichnet haben, ist diese Zulage für die fragliche Zeit auf 3250 bfrs festgesetzt worden. In einem an den zuständigen Abteilungsleiter gerichteten Schreiben vom 19. Februar 1970 hat der Kläger erklärt, er erhebe Widerspruch gegen die Berechnung seiner Zulage und beharre auf seinem Antrag vom 8. Dezember 1969. Mit Schreiben vom 31. März 1970 hat er die Antwort erhalten, der Generalsekretär des Beklagten habe die Verwaltungsleiter der Gemeinschaftsorgane um eine grundsätzliche Entscheidung über die vom Kläger aufgeworfene Frage gebeten. Weiter heißt es: Ich bitte Sie daher, sich hinsichtlich einer abschließenden Behandlung dieser Angelegenheit noch etwas zu gedulden. Nach Stellungnahme der Verwaltungschefs werden Sie wieder Bescheid erhalten. Da die Entscheidung der Verwaltungsleiter für den Kläger ungünstig ausfiel, hat der Generalsekretär des Beklagten den Widerspruch des Klägers mit einer am 18. September zugestellten Verfügung vom 10. September 1970 zurückgewiesen. Am 11. Dezember 1970 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.
13/15 Das von der damals zuständigen Stelle abgefaßte Schriftstück vom 15. Dezember 1969 ist eine Verfügung, da es kurz, aber klar besagt, daß die Fahrkosten auf einer anderen als der vom Kläger geforderten und in seinem Schreiben vom 8. Dezember 1969 dargelegten Grundlage zu berechnen seien. Der Kläger hatte nun die Wahl, entweder innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts unmittelbar Klage zu erheben oder sich das Klagerecht zu erhalten, indem er sich innerhalb dieser Frist gemäß Artikel 90 des gleichen Statuts mit einer Beschwerde gegen die ihm gegenüber ergangene Verfügung an die Anstellungsbehörde wendete. Tatsächlich hat er mit seinem Vermerk vom 19. Februar 1970 von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dieses Schriftstück ist zwar als Widerspruch bezeichnet und nicht nach den Vorschriften des Artikels 90 eingereicht, aber dennoch als Beschwerde im Sinne dieses Artikels anzusehen, da es offensichtlich den Zweck hatte, eine Entscheidung der Anstellungsbehörde über die streitige Frage herbeizuführen.
16/18 Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts hat folgenden Wortlaut: Ergeht auf den Antrag oder die Beschwerde einer der in diesem Statut genannten Personen keine Entscheidung durch die zuständige Behörde des Organs, so gilt der Antrag oder die Beschwerde mit Ablauf einer zweimonatigen Frist vom Tage der Einreichung an gerechnet als abgelehnt; eine Klage gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben. Da das Schreiben vom 31. März 1970 nur einen späteren endgültigen Bescheid ankündigt, ist es keine Entscheidung. Sonach war gemäß der genannten Vorschrift davon auszugehen, daß der Beklagte die Beschwerde vom 19. Februar 1970 im April 1970 durch eine stillschweigende ablehnende Entscheidung zurückgewiesen habe. Zwar trifft es zu, daß der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch hoffte, einen günstigen Bescheid auf die Beschwerde erteilen zu können, dies ändert aber nichts daran, daß die unmittelbar betroffenen Parteien nicht befugt sein können, die Fristen nach Artikel 91 des Statuts nach Belieben zu verlängern, denn diese sind zwingendes Recht und ihre strenge Einhaltung ist geeignet, die Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten.
19/20 Nach dem gleichen Artikel hätte der Kläger bei Meidung des Rechtsverlust innerhalb von zwei Monaten, daß heißt spätestens im Juni 1970, gegen die stillschweigende Entscheidung vom April 1970 Klage erheben müssen, was er nicht getan hat. Die vorliegende Klage gegen die ausdrückliche ablehnende Verfügung ist zwar fristgerecht eingereicht, diese Verfügung enthält aber lediglich eine Bestätigung der stillschweigenden Entscheidung und kann den Kläger daher nicht beschweren.
21/22 Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß die ausdrückliche Verfügung gegenüber der rechtlichen oder tatsächlichen Lage, die im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung bestand, insofern etwas Neues enthalte, als der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschlossen gewesen sei, die Beschwerde endgültig zurückzuweisen. Der Beklagte hat ständig die Ansicht vertreten, daß es nicht möglich sei, diese Beschwerde beim gegenwärtigen Stand der Vorschriften günstig zu bescheiden.
23 Nach alledem ist die Klage unzulässig.
Kosten
24/26 Nach Artikel 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da der Kläger im vorliegenden Fall durch das Schreiben vom 31. März 1970, in dem er gebeten wurde, sich noch etwas zu gedulden, in einen Irrtum versetzt worden ist, erscheint es angemessen, diese Bestimmung anzuwenden und dem Beklagten die dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 1, 90 und 91,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihrer Artikel 69 Absätze 2 und 3 und 70,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen;
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.