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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1971 – C-8/71

ECLI:EU:C:1971:82

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 8/71

DEUTSCHER KOMPONISTENVERBAND E.V., vertreten durch seine Präsidenten Professor Werner Egk und Raimund Rosenberger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reinhold Kreile, zugelassen in München, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34b, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, emeinschaften vertreten durch ihren Rechtsberater Jochen Thiesing als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung im Wege einer Untätigkeitsklage nach Artikel 175 EWG-Vertrag, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, den Deutschen Komponistenverband e.V. als Personenvereinigung, die in dem gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag eingeleiteten Verfahren ein ausreichendes. Interesse glaubhaft gemacht habe, anzuhören,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die beklagte Kommission der Europäischen Gemeinschaften leitete mit Schreiben vom 5. Juni 1970 an die GEMA in Berlin 30, Bayreuther Straße 37, gegen diese ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag (Einzelfall IV/26.760 — GEMA) ein. Dieses Verfahren wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 abgeschlossen.

Der klagende Deutsche Komponistenverband e.V. stellte durch seinen vertretungsberechtigten Präsidenten Professor Werner Egk mit Fernschreiben vom 13. November 1970 bei der Kommission den Antrag, seinen Vorstand in den verschiedenen von der Kommission gegen die GEMA eingeleiteten Verfahren anzuhören, da der Verband ein ausreichendes Interesse im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 99/63 habe.

Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 17. November 1970, worin sie dahingestellt ließ, ob der Kläger im Hinblick darauf, daß Herr Werner Egk gleichzeitig Aufsichtsratsvorsitzender der GEMA und Präsident des Deutschen Komponistenverbandes e.V. sei, der Kläger also deshalb bereits die Möglichkeit habe, Informationen zu erhalten und auf die Stellungnahme der GEMA zu den Beanstandungen der Kommission einzuwirken, ein ausreichendes Interesse im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 habe, dem Kläger jedoch anheim gab, innerhalb eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 1970 begehrte der Kläger nochmals, zur mündlichen Anhörung zugelassen zu werden. Die Kommission entgegnete hierauf, für eine Entscheidung über eine Zulassung des Klägers zum Verfahren bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt worden sei. Mit am 12. März 1971 bei der Kanzlei eingegangener Klageschrift hat der Deutsche Komponistenverband die vorliegende Klage erhoben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede angeordnet.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Juni 1971 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Juli 1971 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem klagenden Verband im Rahmen des Verfahrens IV/26.760 (GEMA) das formelle rechtliche Gehör gemäß Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 17 (1. Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages — Amtsblatt S. 204) zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

1. vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden,

2. die Klage als unzulässig abzuweisen,

3. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Kläger — Antragsgegner im Zwischenstreit — beantragt,

die prozeßhindernde Einrede der Beklagten — Antragstellerin im Zwischenstreit — zu verwerfen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Der Kläger führt in der Klageschrift aus:

1. Das Fernschreiben des Präsidenten des Deutschen Komponistenverbandes vom 13. November 1970 sei eine Aufforderung an die Kommission gemäß Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag, in dem beantragten Sinne tätig zu werden. Da davon auszugehen sei, daß das Fernschreiben bei der Beklagten am selben Tage eingegangen sei, habe die Frist des Artikels 175 Absatz 2 Satz 2 an diesem Tage begonnen. Die Untätigkeitsklage habe demnach bis zum 13. März 1971 erhoben werden können (zu der genannten Frist komme noch die zusätzliche Verfah-rensfrist des Artikels 81 § 2 der Verfahrensordnung hinzu).

2. Die beiden Erklärungen der Beklagten stellten keine ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf formelle Anhörung dar, denn die Kommission habe sich geweigert, hierzu irgendeine Stellungnahme abzugeben. Da diese Erklärungen keine die Nichtigkeitsklage ermöglichenden Entscheidungen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages darstellten, sei die Untätigkeitsklage das angemessene Rechtsmittel.

b) Die Beklagte macht in ihrem Schriftsatz nach Artikel 91 der Verfahrensordnung geltend:

1. Da der Kläger beantrage, die Kommission zu verurteilen, ihm das formelle rechtliche Gehör gemäß Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 17 zu gewähren, sei die Klage nicht auf Feststellung einer Untätigkeit im Sinne von Artikel 175 Absätze 1 und 3, sondern auf Erbringung einer Leistung durch die Beklagte gerichtet. Sie sei schon aus diesem Grunde unzulässig.

2. Die Auffassung des Klägers, daß der am 13. November 1970 gestellte Antrag auf Anhörung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 99/63 eine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 darstelle, führe zu unerträglichen Ergebnissen, denn folge man dieser Auffassung, so könne zum einen jeder Antragsteller ohne weiteres die Untätigkeitsklage erheben, wenn der Rat oder die Kommission innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 175 Absatz 2 nicht Stellung genommen habe, und zum anderen wäre jeder Antragsteller gezwungen, innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung seines Antrags die Untätigkeitsklage zu erheben, um das ihm nach Artikel 175 zustehende Klagerecht nicht wegen Versäumung der Klagefrist zu verlieren. Nach der Regelung des Artikels 175 könne ein Antragsteller unter den Voraussetzungen von Artikel 175 Absatz 1 oder 3 das Verfahren in Gang setzen, indem er das jeweils in Betracht kommende Organ der Gemeinschaft ausdrücklich auffordere, tätig zu werden.

Eine innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragstellung an das betroffene Organ gerichtete eindeutige Aufforderung zum Tätigwerden sei also die erste Voraussetzung, von der Artikel 175 die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage abhängig mache.

Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 4. Februar 1959 (Rechtssache 17/57, Gezamenlijke Steenkolenmijnen gegen Hohe Behörde, Slg. 1959, 12 ff., 27) zur Tragweite von Artikel 35 EGKS-Vertrag (die in der hier streitigen Frage der des Artikels 175 EWG-Vertrag entspreche) für das der Untätigkeitsklage vorausgehende Verfahren die gleiche Auffassung vertreten.

Wenn sich der Kläger wegen der notwendigen Aufforderung zum Tätigwerden nur auf sein Fernschreiben vom 13. November berufe, so gehe daraus hervor, daß sein Schreiben vom 2. Dezember auch keine Aufforderung im Sinne von Artikel 175 darstelle.

Nach alledem sei die Untätigkeitsklage unzulässig.

3. Selbst wenn man in dem Fernschreiben vom 13. November und in dem weiteren Schreiben des Klägers vom 2. Dezember 1970 eine Aufforderung zum Tätigwerden erblicken könnte, würde die Klage unzulässig sein, da die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 1970 (zu dem Fernschreiben des Klägers vom 13. November 1970) und vom 17. Dezember 1970 (zu dem Schreiben des Klägers vom 2. Dezember 1970) innerhalb der in Artikel 175 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Frist Stellung genommen und ihre Stellungnahme dem Kläger mitgeteilt habe. Die Beklagte verweist für ihre Auffassung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. März 1966 (Rechtssache 48/65, Lütticke u. a. gegen Kommission, Slg. 1966, 27 ff., 40).

c) Der Kläger und Antragsgegner im Zwischenstreit weist in seiner Stellungnahme zu der von der Beklagten erhobenen prozeßhindernden Einrede die Thesen der Beklagten zurück und beantragt, die Klage aus folgenden Gründen für zulässig zu erklären:

1. Das Argument, die Klage sei nicht auf die Feststellung einer Untätigkeit, sondern auf die Erbringung einer Leistung gerichtet, greife nicht durch, denn der Wortlaut von Artikel 175 Absatz 3 lasse die Frage offen, ob mit dieser Klage nur die Feststellung einer Untätigkeit oder auch eine mehr oder weniger genau umschriebene Verpflichtung der Beklagten begehrt werden könne. Im übrigen sei die Frage im vorliegenden Fall unerheblich, da die Fassung der Klage den Erfordernissen beider Auslegungen genüge.

2. Wenn das Gemeinschaftsrecht einer natürlichen oder juristischen Person ausdrücklich ein Recht gewähre, eine bestimmte Tätigkeit eines Gemeinschaftsorgans zu beantragen (Antragsrecht), so enthalte der Antrag zugleich eine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 Satz 1. Diese Auslegung dränge sich insbesondere dann auf, wenn das befaßte Organ — wie im vorliegenden Fall — erkennen könne, daß die Unterlassung der beantragten Amtshandlung zur Klageerhebung führen werde.

Der Kläger stützt sich für seine Ausführungen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 35 EGKS-Vertrag (Verbundene Rechtssachen 7 und 9/54, Groupement des industries sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde, Slg. 1956, 84; verbundene Rechtssachen 24 und 35/58, Chambre syndicale de la sidérurgie de l'est de la France gegen Hohe Behörde, Slg. 1960, 626; verbundene Rechtssachen 41 und 50/59, Hamborner Bergbau AG, Friedrich Thyssen Bergbau AG gegen Hohe Behörde, Slg. 1960, 1052).

Seine Auslegung führe nicht zu unerträglichen Ergebnissen, sofern zwischen den Fällen, in denen ein klar definiertes Antragsrecht bestehe, und den sonstigen Fällen unterschieden werde.

3. Das Hilfsvorbringen der Beklagten, daß sie bereits innerhalb der in Artikel 175 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Frist Stellung genommen habe, halte einer Prüfung nicht stand. Da die Beklagte es abgelehnt habe, zum Antragsgegenstand Stellung zu nehmen, also das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 17 festzustellen, könne ihrer Behauptung, die Antwortschreiben vom 17. November 1970 und 17. Dezember 1970 enthielten eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 Satz 2, nicht gefolgt werden, zumal sie in ihrem Schriftsatz nach Artikel 91 der Verfahrensordnung nicht präzisiere, wie sie in diesen beiden Schreiben Stellung genommen habe. Daraus sei zu schließen, daß die Beklagte selbst nicht behaupte, diese beiden Schreiben könnten anfechtbare Rechtsakte im Sinne von Artikel 173 sein.

4. Für den Fall, daß der Gerichtshof die Anträge des Klägers vom 13. November 1970 und 2. Dezember 1970 nicht als förmliche Aufforderung im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 Satz 1 ansehen sollte, stützt sich der Kläger auf sein Schreiben vom 30. Januar 1971, das er seinem Schriftsatz als Anlage beifügt. In diesem Schreiben hat er erklärt, wenn die Kommission ihm keine formelle Anhörung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 17 gewähre, werde er gegen eine formelle Ablehnung die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 bzw. im Falle der Unterlassung einer Entscheidung über seinen Antrag eine Untätigkeitsklage nach Artikel 175 Absatz 3 erheben. Das Schreiben vom 30. Januar 1971 könne noch nach Ablauf der Klagefrist vorgelegt werden (Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes). Sehe der Gerichtshof in diesem Schreiben die Aufforderung im Sinne von Artikel 175 Absatz 2, so sei es als solche im vorliegenden Verfahren zuzulassen, da die vorgesehene Frist im Zeitpunkt seiner Einreichung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vorliegende Klage erfüllt seien, sehe der Kläger keinen Anlaß, eine weitere Klage gegen die Weigerung der Beklagten zu erheben, zu seinem Schreiben vom 30. Januar 1971 Stellung zu nehmen.

d) In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte und Antragstellerin im Zwischenstreit die Auffassung vertreten, das Schreiben vom 30. Januar 1971 sei verspätet vorgelegt worden und deshalb nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurückzuweisen. Die Meinung des Klägers, Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes sei anwendbar, treffe nicht zu, denn diese Vorschrift stelle auf eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachlage ab.

Da das Schreiben vom 30. Januar 1971 im übrigen nur eine Wiederholung des an die Kommission gerichteten Antrags auf eine Stellungnahme sei, genüge es nicht den Voraussetzungen des Artikels 175. Der Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Kläger, der dem Schreiben vom 30. Januar 1971 vorausgegangen sei, beweise eindeutig, daß der Kläger selbst dieses Schreiben nicht als Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 Satz 1 angesehen habe.

Schließlich sei die These des Klägers unhaltbar, daß eine Untätigkeitsklage vorzeitig erhoben werden könne.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger hat am 12. März 1971 eine Klage nach Artikel 175 EWG-Vertrag erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, ihn als Personenvereinigung, die in dem nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte eingeleiteten Verfahren ein ausreichendes Interesse glaubhaft gemacht habe, anzuhören. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. April 1971 gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützte prozeßhindernde Einrede erhoben.

2 Artikel 175 Absatz 3 bestimmt, daß jede natürliche oder juristische Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dieses Artikels vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen kann, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Aus dem Zusammenhang, insbesondere aus Absatz 1, geht hervor, daß die Bestimmung mit den Worten es unterlassen hat, einen … Akt… an sie zu richten die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungsnahme meint, nicht aber den Erlaß eines anderen als des von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsaktes.

3 Der Kläger hat mit Fernschreiben vom 13. November 1970 den Antrag gestellt, in den verschiedenen gegen die GEMA eingeleiteten Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 99/63 angehört zu werden. Er hat mit Schreiben vom 17. November 1970 den Bescheid erhalten, daß die Kommission ihm unbeschadet der Frage, ob er im Sinne der genannten Vorschriften ein ausreichendes Interesse habe, Gelegenheit gebe, innerhalb eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen; diese Frist ist zweimal verlängert worden. Die Kommission hat also aufgrund von Artikel 5 der Verordnung Nr. 99/63 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates gehandelt. Sonach hat sie es im vorliegenden Fall nicht unterlassen, den Antrag des Klägers zu bescheiden, so daß die Voraussetzungen des Artikels 175 nicht gegeben sind.

4 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

5 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist der Kläger zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien zur prozeßhindernden Einrede,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts zur prozeßhindernden Einrede,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 175,

aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, insbesondere ihres Artikels 19,

aufgrund der Verordnung Nr. 99/63 des Rates vom 25. Juli 1963, insbesondere ihres Artikels 5,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 91,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.