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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1971 – C-13/71

ECLI:EU:C:1971:87

In der Rechtssache 13/71

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Bundesfinanzhofes in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

GÜNTHER HENCK, Hamburg-Altona,

gegen

HAUPTZOLLAMT EMMERICH

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Günther Henck beantragte am 23. und 31. März 1964 die Abfertigung von zwei Partien einer in der Zollanmeldung als Maize grits, Lebensmittel für den menschlichen Genuß bestimmt, ohne Zucker beziehungsweise als Maize grits, Lebensmittel, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, bestimmt für den menschlichen Genuß, ungezuckert bezeichneten Ware zum freien Verkehr. Das Zollamt wies diese Ware gemäß der Zollanmeldung der Tarifstelle 21.07-B des dem Gemeinsamen Zolltarif entsprechenden Deutschen Zolltarifs zu; hiernach war neben der Ausgleichsteuer auch Zoll zu zahlen. Später entschied es aufgrund von Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln, daß die Ware als Maisgrieß der Tarif stelle 11.02-A-III-b des genannten Tarifs zuzuweisen und demgemäß ein zusätzlicher Abschöpfungsbetrag nachzufordern sei.

Der Rechtsstreit über die tarifliche Einordnung ist in letzter Instanz vor den Bundesfinanzhof gelangt, der durch Beschluß vom 12. Januar 1971 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt hat:

1. Ist der Begriff Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung (Nr. des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 11.02. ex A. ex III.b) dahin auszulegen, daß ein solches Erzeugnis vorliegt, wenn es aus dem grob zerkleinerten Mehlkörper des geschälten Maiskorns besteht, dem der Maiskeim entzogen worden ist, und wenn es eine gröbere Körnung aufweist als handelsüblicher Maisgrieß, also eher als Grütze zu bezeichnen wäre? Kommt es weiter auf den Fettgehalt an, insbesondere ist ein solcher von 0,9 % bis 1,5 % erforderlich und ausreichend?

2. Bei Verneinung der Frage zu 1.:

Ist der Begriff Getreidekörner, geschält, von Mais im Sinne der zu 1. genannten Vorschrift dahin auszulegen, daß solche vorliegen, wenn die unter 1. angeführten Beschaffenheitsmerkmale gegeben sind?

3. Bei Verneinung der Frage zu 2.:

Ist der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der zu 1. genannten Vorschrift dahin auszulegen, daß solche vorliegen, wenn die unter 1. angeführten Beschaffenheitsmerkmale gegeben sind, also insbesondere, wenn die Getreidekörner geschält sind und ihnen der Maiskeim entzogen worden ist?

4. Bei Verneinung der Frage zu 3.:

Ist aus der Ausführung der Nr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu schließen, daß auch die Nrn. 5 und 6 der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs insoweit anzuwenden sind, so daß eine Ware, die innerhalb einer Tarifnummer von keiner Tarifstelle erfaßt wird, wie die Ware zu tarifieren ist, der sie am meisten ähnlich ist?

2. Der Vorlagebeschluß ist am 19. März 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Firma Günther Henck und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Firma Günther Henck, vertreten durch die Rechtsanwälte Fritz Modest und Claus Brändel, sowie die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 30. Juni 1971 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juli 1971 vorgetragen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

a) Die Firma Henck, Klägerin des Ausgangsverfahrens, meint, der Bundesfinanzhof begehre keine Auslegung des Begriffs Grobgrieß von Mais, sondern bereits die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 auf den konkreten Streitfall. Auslegungsfragen könnten aber im Vorabentscheidungsverfahren nur allgemein und abstrakt gestellt werden. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf konkrete Fälle gehöre nicht zu den Befugnissen des Gerichtshofes aus Artikel 177 des Vertrages.

Darüber hinaus habe das vorlegende Gericht bei der Formulierung seiner Frage übersehen, daß die Verordnung Nr. 19/62 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 durch die Verordnung Nr. 120/67 abgelöst worden sei. Da auf die umstrittenen Einfuhren das im Zeitpunkt dieser Einfuhren — also 1964 — geltende Recht anwendbar sei, sei bei der verlangten Auslegung nur zu untersuchen, welchen Inhalt das anwendbare Gemeinschaftsrecht zu jenem Zeitpunkt gehabt habe. Die von dem deutschen Gericht gestellte Frage könne also nur zugelassen werden, wenn sie wie folgt ausgelegt würde:

Was war im März 1964 unter dem Begriff Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62/EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu verstehen?

Diese Einwände offenbaren nach Meinung der Firma Henck die nur scheinbar nebensächliche, in Wirklichkeit aber sehr wesentliche Problematik einer gerichtlichen Auslegung, die fast ein Jahrzehnt nach dem streitigen Vorfall ergehe und den anwendbaren Rechtsnormen einen Inhalt gebe, mit dem seinerzeit keiner der an dem streitigen Vorfall Beteiligten habe rechnen können.

Die Firma Henck hebt insbesondere hervor, wegen der Länge der innerstaatlichen Verfahren sowie der relativ kurzen Geltungsdauer vieler Gemeinschaftsvorschriften, die oft ersetzt und geändert würden, könnten die deutschen Gerichte mit der Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Gemeinschaft nicht mehr Schritt halten und seien deshalb nicht mehr in der Lage, Rechtssicherheit für künftige Fälle zu schaffen. Nach Ausführungen über Inhalt und Tragweite der einschlägigen Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 72/69 und 74/69 behandelt die Firma Henck das Problem der rückwirkenden Jurisdiktion, das sich zwar nicht so häufig stelle wie das Problem der Rückwirkung von Gesetzen, aber dennoch nicht unbekannt sei. Sie bringt hierzu zahlreiche Beispiele aus der innerstaatlichen Praxis und aus der Rechtsetzungspraxis der Gemeinschaft, die dartun sollen, daß die Rückwirkung von Rechtsnormen ein ganz außergewöhnliches und begrenztes Phänomen sei. Abschließend macht sie geltend, es müsse verhindert werden, daß die Anwendung des Rechts im allgemeinen und die des Gemeinschaftsrechts im besonderen den Rechtsschutz des Bürgers verkürze, indem sie die Rechtssicherheit in den Rechtsbeziehungen mindere.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens faßt am Ende ihrer Ausführungen ihren Standpunkt zu der Frage wie folgt zusammen:

Die Firma Henck habe die umstrittene Ware unter der Geltung der Ratsverordnung 19/62 eingeführt.

Die deutsche Zollverwaltung habe die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr nicht als unter die Getreidemarktordnung der EWG fallend angesehen.

Die deutsche Zollverwaltung habe erst nach Weiterveräußerung der Ware ihre Ansicht zur Frage der Tarifierung geändert.

Die Firma Henck habe sich gegen derartige nachträgliche Änderungen der Tarifierung durch die deutsche Zollverwaltung insbesondere auch nicht durch Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach § 23 des deutschen Zollgesetzes schützen können, da diese Auskünfte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gemeinschaftsrechtlich unbeachtlich gewesen wären.

Obwohl im Zeitpunkt der Einfuhr die deutsche Zollverwaltung mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens darüber einig gewesen sei, daß die streitige Ware der Tarifnummer 21.07 B zuzuweisen sei, und obwohl demnach ein Konflikt mit der deutschen Zollverwaltung über die Tarifierung gar nicht vorhersehbar gewesen sei, müsse sich die Klägerin gefallen lassen, daß jetzt — nach sieben Jahren — über die seinerzeit anwendbaren Tarifierungsgrundsätze entschieden werde.

Aus diesen Gründen ist die Firma Henck der Auffassung, die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 dürfe sich jetzt nur an den Erkenntnisquellen und Auslegungshilfen orientieren, über die die Betroffenen und die deutsche Zollverwaltung Anfang 1964 verfügt hätten. Mit anderen Worten, bei der Auslegung der genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts müsse der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der Einfuhr der streitigen Erzeugnisse abstellen.

Vorbehaltlich dieser Ausführungen stellt die Firma Henck die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorlegungsfragen in das Ermessen des Gerichtshofes.

b) Die Kommission der EG erklärt, sie habe gegen die Zulässigkeit der gestellten Fragen keine Bedenken. Sie bemerkt, im Zeitpunkt der umstrittenen Einfuhren hätten die Maiserzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisation der Verordnung Nr. 19/62 unterlegen, innerhalb deren Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 55/62 unter b für Grobgrieß und Feingrieß von Mais, unter d für Getreidekörner, geschält von Mais und unter g für Getreidekörner, geschrotet von Mais Abschöpfungen vorgesehen habe. Dagegen seien Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen der Tarifnummer 21.07 damals von keiner gemeinschaftlichen Preis- oder Einfuhrregelung erfaßt gewesen .

Somit könne im vorliegenden Fall nur die Auslegung der Tarifnummer 11.02 Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 177 EWGV sein.

Dem Sachverhalt sei zu entnehmen, daß die Vorlagefragen nicht so sehr auf die Abgrenzung der Erzeugnisse der Tarifnummer 11.02 von denen der Tarifnummer 21.07 gerichtet seien, sondern vielmehr die Unterscheidung der einzelnen Maiserzeugnisse innerhalb der Tarifnummer 11.02, so wie diese in der Verordnung Nr. 55/62 übernommen worden sei, zum Gegenstand hätten.

Zur Beantwortung der Fragen

a) Die Firma Henck verweist auf ihre Ausführungen in der Rechtssache 12/71 zu der Tragweite, den der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais — zumindest im März 1964 — gehabt habe. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung sei nunmehr der Begriff Maisgrieß zu definieren. Hierzu macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens insbesondere geltend:

1. Das charakteristische Merkmal eines Getreideschrotes bestehe darin, daß es durch Zerkleinerung des ganzen, unbearbeiteten Getreidekornes hergestellt werde. Im Unterschied zu Maisschrot bestehe Maisgrieß aus dem zerkleinerten Mehlkörper des geschälten Maiskornes, dem zuvor der Maiskeim entzogen worden sei. Der Maisgrießherstellung müsse also eine Bearbeitung des Maiskornes vorausgehen. Der Fett- und Rohfasergehalt von Maisgrieß sei deshalb sehr niedrig. Der Fettgehalt liege normalerweise unter 1,5 % in der Trockensubstanz, der Rohfasergehalt keinesfalls über 1,2 % in der Trockensubstanz.

Die Klägerin bezieht sich für ihre Ausführungen auf die Anlagen 3 bis 13 ihres Schriftsatzes und bietet Beweis an.

2. Grobgrieß unterscheide sich von Feingrieß nur durch die Struktur. Grobgrieß seien die grob zerkleinerten Mehlkörper des geschälten und entkeimten Maiskornes: Grobgrieß dürfe deshalb keine mehligen Bestandteile enthalten. Präzise Abgrenzungskriterien zwischen diesen beiden Arten von Erzeugnissen hätten im Jahre 1964 gefehlt.

3. Die oben dargelegten Begriffsmerkmale seien dem Handelsbrauch entnommen. Eine Legaldefinition für Grobgrieß von Mais habe im März 1964 weder im Gemeinschaftsrecht noch in den nationalen deutschen Erläuterungen zum Zolltarif existiert. Auch die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 beschränkten sich hinsichtlich des Begriffs Grieß auf die Feststellung, daß es sich um ein körniges Produkt handle, das nach dem Mahlgang durch Absiebung oder durch nochmaliges Mahlen hergestellt werde.

Eine genaue Definition des Begriffs Grob- und Feingrieß von Mais finde sich im Gemeinschaftsrecht erst seit 1970, und zwar in der Verordnung der Kommission Nr. 1011/70 vom 29. Mai 1970. Nach Ausführungen zu den hier interessierenden grundlegenden Vorschriften dieser Verordnung bemerkt die Firma Henck, die Verordnung könne zwar für die Auslegung des Begriffs Maisgrieß im März 1964 nicht herangezogen werden, sie gebe aber die Verkehrsauffassung, wie sie auch schon vor 1970 bestand, richtig wieder. Mangels abweichender Legaldefinitionen sei es daher gerechtfertigt, diese Verkehrsauffassung auch bei der Auslegung des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Klägerin, die Vorlage wie folgt zu bescheiden:

Unter dem Begriff Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62/EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung war im März 1964 ein Erzeugnis zu verstehen, das aus dem grob zerkleinerten Mehlkörper des geschälten Maiskornes, dem der Maiskeim entzogen worden ist, bestand, sofern der Fettgehalt maximal 1,5 % im Trockenstoff und der Rohfasergehalt maximal 1 % im Trokkenstoff betrug.

b) Die Kommission der EG ist der Auffassung, die im Vorlagebeschluß näher umschriebenen Erzeugnisse seien bei sachgerechter Interpretation des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 55/62 als Grobgrieß im Sinne von dessen Buchstaben b anzusehen. Tarifsystematisch gesehen umfasse die Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs die aus der müllerischen Verarbeitung des Maises hervorgegangenen Erzeugnisse, welche die im Wortlaut dieser Tarifnummer zugelassenen Verarbeitungsprozesse durchlaufen hätten, jedoch mit Ausnahme der Mehle der Tarif nummer 11.01 und der Rückstände im Sinne des Kapitels 23. Nach den Brüsseler Erläuterungen könnten je nach der Intensität des Zerkleinerungs- oder Mahlprozesses und der einzelnen Arbeitsgänge als Haupterzeugnisse der Trockenmüllerei unterschieden werden: Grobgrieße, Feingrieße und geschälte, geschliffene oder geschrotete Körner. Für die Abgrenzung dieser Erzeugnisse innerhalb der Tarifnummer 11.02 und der Verordnung Nr. 55/62 stützt sich die Kommission unter anderem auf die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 und bemerkt, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Tarifnummer 11.02 mit der Bedeutung in die Verordnung Nr. 55/62 übernommen habe, die ihr in den erwähnten Erläuterungen beigemessen worden sei. Der Beschreibung in diesen Erläuterungen könne entnommen werden, daß gruaux oder Grobgrieß durch grobes Mahlen von Getreide gewonnene Bruchstücke seien und semoules oder Feingrieß aus noch feineren, in weiteren Arbeitsgängen aus Grobgrieß gewonnenen Teilen bestehe, während grains concassés oder geschrotete Getreidekörner zerkleinerte Körner seien, deren Bruchstücke gröber und unregelmäßiger als die von Grobgrieß seien.

Nach den Brüsseler Erläuterungen seien Erzeugnisse, die aus der groben Zerkleinerung des geschälten Maiskornes gewonnen sind, dem der Maiskeim entzogen ist, als Grobgrieß im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 55/62 anzusehen.

Die Kommission untersucht die Entwicklung des deutschen Wortlauts der Tarifnummer 11.02 und stellt fest, die in der Verordnung Nr. 19/62 enthaltenen Ausdrücke Grobgrieß und Feingrieß seien kürzlich durch die Ausdrücke Grütze und Grieß ersetzt worden, die der deutsche Gesetzgeber bereits 1952 benutzt habe. Sie bemerkt sodann, auch marktordnungspolitische Erwägungen legten eine Zuordnung der in Rede stehenden Erzeugnisse zum Grobgrieß von Mais nahe.

Sie stutzt sich für diese Auffassung nicht nur auf Argumente aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 55/62, sondern auch auf die Erwägung, daß diese Waren wegen ihres hohen Handelswertes im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der einheimischen Produzenten höhere Abschöpfungen notwendig machten. Sie merkt noch an, der Fettgehalt spiele nach der Verordnung Nr. 55/62 keine entscheidende Rolle als Abgrenzungskriterium; ein Gehalt von 0,9 bis 1,5 % liege innerhalb der Schwankungsbreite des natürlichen Fettgehalts des Mehlkörpers von Mais. Die Differenzierung von Grobgrieß und Feingrieß von Mais anhand des Fettgehalts sei erst im Oktober 1964 mit der Verordnung Nr. 141/64 eingeführt worden, um die Abschöpfungsbeträge nach Qualitätsmerkmalen zu staffeln.

Die Kommission weist schließlich noch auf ihren dem Rat zugeleiteten Vorschlag einer neuen Nomenklatur der Tarifstellen innerhalb der Tarifnummer 11.02 hin, die durch verbindliche Erläuterungen in Form Zusätzlicher Vorschriften zu Kapitel 11 des Gemeinsamen Zolltarifs (Anhänge I und II des Schriftsatzes) ergänzt würde. Sie erklärt jedoch, diese Neufassung weiche erheblich von der Verordnung Nr. 55/62 ab, die dazu gegebenen Erläuterungen könnten daher nicht vorbehaltlos auf die einzelnen Tarifpositionen der Verordnung Nr. 55/62 angewandt werden. Die Kommission schließt:

Nach Auffassung der Kommission sprechen die vorstehend dargelegten Erwägungen für die Zuordnung der vom Bundesfinanzhof beschriebenen Ware zum Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 55. Nachdem die Kommission somit die erste der gestellten Vorlagefragen bejaht, sind die übrigen Fragen des Bundesfinanzhofes gegenstandslos oder beantwortet.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluß vom 12. Januar 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 1971, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962, S. 933 ff.) vorgelegt.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

2 In seinen Fragen nach der Tragweite von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse macht der Bundesfinanzhof Einzelangaben über die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, wegen dieser Angaben werde vom Gerichtshof mit diesen Fragen in Wahrheit nicht die Auslegung von Sinn und Tragweite der genannten Vorschrift, sonderen deren Anwendung auf den konkreten Fall begehrt.

3 Nach Artikel 177 des Vertrages kann der Gerichtshof, wenn er um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersucht ist, zwar nicht über den konkreten Fall entscheiden, doch ist es in Anbetracht der Notwendigkeit, zu einer zweckdienlichen Auslegung der streitigen Rechtsvorschriften zu gelangen, gerechtfertigt, wenn das innerstaatliche Gericht darlegt, innerhalb welchen konkreten rechtlichen Rahmens die erbetene Auslegung erfolgen soll. Die in den Fragen gemachten Angaben erlauben es, allgemein und abstrakt zu bestimmen, welche Warengruppe unter die umstrittene Vorschrift fallen kann.

4 Ferner macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Hinblick darauf, daß die Verordnung Nr. 19/62 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 durch andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aufgehoben und ersetzt worden ist, geltend, der Gerichtshof könne bei der Beantwortung der gestellten Fragen nicht von Rechtsnormen ausgehen, die im Zeitpunkt der streitigen Einfuhren nicht anwendbar waren.

5 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß von der im Zeitpunkt der Anwendung der streitigen Vorschrift gegebenen Rechtslage ausgegangen wird. Die Fassung der gestellten Fragen hindert den Gerichtshof jedoch nicht, diesen Grundsatz bei der erbetenen Auslegung zu wahren.

Zur Beantwortung der Fragen

6 Mit der ersten Frage ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof zu entscheiden, ob der Begriff Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarif stelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, dahin auszulegen ist, daß ein solches Erzeugnis vorliegt, wenn es aus dem grob zerkleinerten Mehlkörper des geschälten Maiskornes besteht, dem der Maiskeim entzogen worden ist, und wenn es eine gröbere Körnung aufweist als handelsüblicher Maisgrieß, also eher als Grütze zu bezeichnen wäre. Der Bundesfinanzhof fragt außerdem, ob es in diesem Zusammenhang auf den Fettgehalt ankomme, insbesondere ob ein solcher von 0,9 % bis 1,5 % erforderlich und ausreichend sei.

7 Weder die Verordnung Nr. 19/62 noch die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung Nr. 55/62 definiert den Begriff Grobgrieß von Mais im Sinne der Tarifnummer 11.02 und des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b dieser letzteren Verordnung. Bei Fehlen einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen sind die im Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vorgesehenen Erläuterungen und Tarifavise maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Tarifpositionen. Den Erläuterungen zu den Tarifnummern des Kapitels 11 des Tarifs ist zu entnehmen, daß Bruchstücke des zerkleinerten Mehlkörpers, die weniger grob und unregelmäßig als geschrotete Körner sind, aber eine gröbere Körnung aufweisen als Feingrieß und aus der müllerischen Verarbeitung des geschälten Maiskornes, dem der Keim entzogen worden ist, hervorgegangen sind, auch nach den in der Praxis der Maismüllerei und des Maishandels bestehenden Anschauungen als Grobgrieß von Mais im Sinne der Tarifnummer 11.02 anzusehen sind. Dieses Ergebnis wird außerdem durch die Begriffsbestimmung bestätigt, die Artikel 2 der Verordnung Nr. 1011/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 für diese Erzeugnisse gibt.

8 Was den Fettgehalt anbetrifft, so geht aus der Verordnung Nr. 55/62 hervor, daß er im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend ist. Da die Herstellung von Grobgrieß jedenfalls voraussetzt, daß die Maiskörner zuvor behandelt worden sind, ist ihr Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, zwangsläufig sehr gering.

9 Sonach ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß der Begriff Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarif stelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, dahin auszulegen ist, daß er Bruchstücke des Mehlkörpers erfaßt, die weniger grob und unregelmäßig sind als geschrotete Getreidekörner, jedoch eine gröbere Körnung aufweisen als Feingrieß und aus der müllerischen Verarbeitung des geschälten Maiskornes, dem der Maiskeim entzogen worden ist, hervorgegangen sind.

10 Da die erste Frage bejaht worden ist, werden die weiteren Fragen des staatlichen Gerichts gegenstandslos.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Gunther Henck und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide,

aufgrund der Verordnung Nr. 55/62 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse,

aufgrund der Verordnung Nr. 1011/70 der Kommission vom 29. Mai 1970 über gewisse Qualitätsanforderungen bei Grütze und Grieß von Mais, die von der Brauereiindustrie in der Gemeinschaft verwendet werden sollen,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) gemäß dessen Beschluß vom 12. Januar 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Begriff Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarif stelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, ist dahin auszulegen, daß er Bruchstücke des Mehlkörpers erfaßt, die weniger grob und unregelmäßig sind als geschrotete Getreidekörner, jedoch eine gröbere Körnung aufweisen als Feingrieß, aus der müllerischen Verarbeitung des geschälten Maiskornes, dem der Maiskeim entzogen worden ist, hervorgegangen sind und deren Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, sehr gering ist.