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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1971 – C-14/71

ECLI:EU:C:1971:88

In der Rechtssache 14/71

betreffend das dem Gerichthof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Bundesfinanzhofes in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

GÜNTHER HENCK, Hamburg-Altona,

gegen

HAUPTZOLLAMT EMMERICH

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Günther Henck beantragte am 4. März 1964 die Abfertigung von zwei Partien einer in der Zollanmeldung als englische Milotrockenpülpe, Rückstände von der Stärkegewinnung bezeichneten Ware zum freien Verkehr. Das Zollamt wies diese Ware gemäß der Zollanmeldung der Tarifnummer 23.03 des dem Gemeinsamen Zolltarif entsprechenden Deutschen Zolltarifs zu, die keine Zölle vorsah. Später entschied es aufgrund von Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln, daß die Ware als geschrotetes Milokorn der Tarif stelle 11.02-A-III-b des genannten Tarifs zuzuweisen sei, deren Waren der Abschöpfung unterliegen.

Der Rechtsstreit über die tarifliche Einordnung ist in letzter Instanz vor den Bundesfinanzhof gelangt, der durch Beschluß vom 12. Januar 1971 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt hat:

Ist der Begrift Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung (Nr. des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 11.02 ex A. ex III. b) dahin auszulegen, daß darunter Erzeugnisse fallen, die zu einem wesentlichen Teil aus unveränderten Körnerbruchstücken bestehen, wie man sie in einem Miloschrot antrifft, und daneben zahlreiche kleinere und größere, aus Milopartikeln zusammengeklebte Klumpen, außerdem — auch wenn ihnen Bestandteile entzogen worden sein sollten — noch 64,3 % oder 66,4 % Stärke (festgestellt nach dem EWG-Verfahren), 10 % bzw. 9,7 % Roheiweiß und 3 % bzw. 3,6 % Fett enthalten oder sind noch Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen erforderlich?

2. Der Vorlagebeschluß ist am 19. März 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Firma Günther Henck und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Firma Günther Henck, vertreten durch die Rechtsanwälte Fritz Modest und Claus Brändel, sowie die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 30. Juni 1971 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juli 1971 vorgetragen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

A — Die Firma Henck, Klägerin des Ausgangsverfahrens, meint, der Bundesfinanzhof begehre keine Auslegung des Begriffs Getreidekörner, geschrotet, von Hirse, sondern bereits die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 auf den konkreten Streitfall. Auslegungsfragen könnten aber im Vorabentscheidungsverfahren nur allgemein und abstrakt gestellt werden. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf konkrete Fälle gehöre nicht zu den Befugnissen des Gerichtshofes aus Artikel 177 des Vertrages.

Darüber hinaus habe das vorlegende Gericht bei der Formulierung seiner Frage übersehen, daß die Verordnung Nr. 19/62 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 durch die Verordnung Nr. 120/67 abgelöst worden sei. Da auf die umstrittenen Einfuhren das im Zeitpunkt dieser Einfuhren — also 1964 — geltende Recht anwendbar sei, sei bei der verlangten Auslegung nur zu untersuchen, welchen Inhalt das anwendbare Gemeinschaftsrecht zu jenem Zeitpunkt gehabt habe. Die von dem deutschen Gericht gestellte Frage könne also nur zugelassen werden, wenn sie wie folgt ausgelegt werde:

Was war in den Monaten Januar bis März 1964 unter dem Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62/EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu verstehen?

Diese Einwände orrenbaren nach Meinung der Firma Henck die nur scheinbar nebensächliche, in Wirklichkeit aber sehr wesentliche Problematik einer gerichtlichen Auslegung, die fast ein Jahrzehnt nach dem streitigen Vorfall ergehe und den anwendbaren Rechtsnormen einen Inhalt gebe, mit dem seinerzeit keiner der an dem streitigen Vorfall Beteiligten habe rechnen können.

Die Firma Henck hebt insbesondere hervor, wegen der Länge der innerstaatlichen Verfahren sowie der relativ kurzen Geltungsdauer vieler Gemeinschaftsvorschriften, die oft ersetzt und geändert würden, könnten die deutschen Gerichte mit der Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Gemeinschaft nicht mehr Schritt halten und seien deshalb nicht mehr in der Lage, Rechtssicherheit für künftige Fälle zu schaffen. Nach Ausführungen über Inhalt und Tragweite der einschlägigen Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 72/69 und 74/69 behandelt die Firma Henck das Problem der rückwirkenden Jurisdiktion, das sich zwar nicht so häufig stelle wie das Problem der Rückwirkung von Gesetzen, aber dennoch nicht unbekannt sei. Sie bringt hierzu zahlreiche Beispiele aus der innerstaatlichen Praxis und aus der Rechtsetzungspraxis der Gemeinschaft, die dartun sollen, daß die Rückwirkung von Rechtsnormen ein ganz außergewöhnliches und begrenztes Phänomen sei. Abschließend macht sie geltend, es müsse verhindert werden, daß die Anwendung des Rechts im allgemeinen und die des Gemeinschaftsrechts im besonderen den Rechtsschutz des Bürgers verkürze, indem sie die Rechtssicherheit in den Rechtsbeziehungen mindere.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens faßt am Ende ihrer Ausführungen ihren Standpunkt zu der Frage wie folgt zusammen:

Die Firma Henck habe die umstrittene Ware unter der Geltung der Ratsverordnung Nr. 19/62 eingeführt.

Die deutsche Zollverwaltung habe die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr nicht als unter die Getreidemarktordnung der EWG fallend angesehen.

Die deutsche Zollverwaltung habe erst nach Weiterveräußerung der Ware ihre Ansicht zur Frage der Tarifierung geändert.

Die Firma Henck habe sich gegen derartige nachträgliche Änderungen der Tarifierung durch die deutsche Zollverwaltung insbesondere auch nicht durch Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach § 23 des deutschen Zollgesetzes schützen können, da diese Auskünfte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gemeinschaftsrechtlich unbeachtlich gewesen wären.

Obwohl im Zeitpunkt der Einfuhr die deutsche Zollverwaltung mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens darüber einig gewesen sei, daß die streitige Ware der Tarifnummer 23.03 zuzuweisen sei, und obwohl demnach ein Konflikt mit der deutschen Zollverwaltung über die Tarifierung gar nicht vorhersehbar gewesen sei, müsse die Klägerin es sich gefallen lassen, daß jetzt — nach sieben Jahren — über die seinerzeit anwendbaren Tarifierungsgrundsätze entschieden werde.

Aus diesen Gründen ist die Firma Henck der Auffassung, die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 dürfe sich jetzt nur an den Erkenntnisquellen und Auslegungshilfen orientieren, über die die Betroffenen und die deutsche Zollverwaltung Anfang 1964 verfügt hätten. Mit anderen Worten, bei der Auslegung der genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts müsse der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der Einfuhr der streitigen Erzeugnisse abstellen.

Vorbehaltlich dieser Ausführungen stellt die Firma Henck die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorlegungsfrage in das Ermessen des Gerichtshofes.

Sie bemerkt außerdem, aus den Gründen des Vorlagebeschlusses sei zu ersehen, daß die eigentliche Streitfrage in der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Tarifnummern 11.02 und 23.03 liege. Die Tarifnummer 23.03 sei erst durch die Verordnung Nr. 950/68 des Rates in den Gemeinsamen Zolltarif einbezogen worden und weder 1964 noch zu einem späteren Zeitpunkt unter die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gefallen. Der Gerichtshof sei also im vorliegenden Fall zur Auslegung dieser Tarifnummer nicht befugt, denn die ihm in Artikel 177 des Vertrages übertragene Auslegungszuständigkeit bestehe nur im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Tarifpositionen.

B — Die Kommission der EG hat gegen die Zulässigkeit der gestellten Frage keine Bedenken. Sie bemerkt, die gemeinsame Marktorganisation für Getreide der Verordnung Nr. 19/62 erstrecke sich auch auf Hirse und Milokorn der Tarifnummer 10.07 sowie auf deren Verarbeitungserzeugnisse im Sinne der Tarifnummern 11.01 und 11.02, ferner habe Artikel 5 der Verordnung Nr. 55/62 Abschöpfungen unter c für Milogrieß und unter g für Miloschrot vorgesehen. Dagegen seien Rückstände von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 im Einfuhrzeitpunkt keiner Gemeinschaftsregelung unterworfen gewesen.

Da sich die gestellte Frage auf ein nach Zusammensetzung und Beschaffenheit genau beschriebenes Erzeugnis beziehe, sei es im vorliegenden Fall keineswegs erforderlich, den Anwendungsbereich dieser Tarifnummer in seiner gesamten Ausdehnung auszulegen.

Die korrekte Identifizierung der eingeführten Erzeugnisse nach Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie deren Subsumtion unter die vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für diese Tarifnummer oblägen jedoch beide ausschließlich dem nationalen Richter.

Zur Beantwortung der Frage

A — Die Firma Henck ist der Auffassung, sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach nationalem Recht und den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema seien Anfang 1964 für die Definition des Begriffs Getreidekörner, geschrotet zwei Kriterien erheblich gewesen:

Der Zusammensetzung nach habe das Getreideerzeugnis sämtliche Bestandteile des Getreidekorns in seiner natürlichen Beschaffenheit aufweisen müssen; die Zusammensetzung dieser Bestandteile habe in keiner Weise verändert werden dürfen.

In seiner Struktur habe das Erzeugnis aus groben, unregelmäßigen Fragmenten des Getreidekorns bestehen müssen.

Anderweitige Kriterien seien Anfang 1964 weder durch das Gemeinschaftsrecht, noch durch das nationale deutsche Recht, die Verkehrsauffassung oder eine einheitliche Verwaltungsübung der sechs Mitgliedstaaten aufgestellt gewesen.

Nach einem Hinweis darauf, daß im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 11.02 und 23.03 streitig sei, bemerkt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, daß die letztere Tarifnummer ähnliche Rückstände umfasse wie die bei der Verarbeitung von Getreide anfallenden und daher in unmittelbarer Nachbarschaft zur Tarifnummer 23.02 stehe.

Wegen dieser Verwandtschaft seien die Kriterien für die Abgrenzung der Tarifnummern 11.02 und 23.02 analog auch auf die unter die Tarifnummer 23.03 fallenden Erzeuenisse anzuwenden:

a) Für die Abgrenzung zwischen Mehl und Kleie sei primär der Aschegehalt maßgeblich: Je höher der Aschegehalt sei, desto minderwertiger sei das Mehl.

b) Für den Futterwert eines Getreideverarbeitungserzeugnisses spiele die Höhe des Stärkegehalts eine entscheidende Rolle; aber dieser Stärkegehalt sei nicht das einzige entscheidende Kriterium für die Zuweisung einer Ware zur Tarifnummer 11.02 oder 23.02.

Obwohl der Gemeinschaftsgesetzgeber es in der Hand gehabt habe, die Waren der Tarifnummer 23.03 in die Marktordnung einzubeziehen, habe er von dieser Möglichkeit weder in der Verordnung Nr. 19/62 noch später in der Verordnung Nr. 120/67 Gebrauch gemacht. Man könne diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgehen, daß man den Begriff Getreidekörner, geschrotet in einer sachfremden Weise so weit auslege, daß ihm auch mehlför-mige Rückstände der Stärkegewinnung unterfielen. Der Rechtsunsicherheit wären dann Tür und Tor geöffnet.

Die Firma Henck faßt ihren Standpunkt zu der Frage wie folgt zusammen:

a) Mit Getreideschrot bezeichneten die Futtermittelwirtschaft und die Verkehrsauffassung seit Jahrzehnten ein Produkt, das aus den zerkleinerten Getreidekörnern bestehe, wobei jede Veränderung durch Entnahme oder Hinzufügung von Bestandteilen gemäß § 19 der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes vom 21. Juli 1927 verboten gewesen sei.

b) Die Anfang 1964 geltenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Tarifnormen hätten keine von dieser futtermittelrechtlichen Begriffsbestimmung abweichende Definition enthalten.

c) Aus Artikel 11 der Ratsverordnung Nr. 55/62 in der Fassung der Ratsverordnung Nr. 5/63 habe sich ergeben, daß die Höhe des Stärkegehaltes kein Hindernis für eine Zuweisung zur Tarifnummer 23.02 gewesen sei. Dies müsse analog auch für die Tarifnummer 23.03 gelten. Es hätten weder gemeinschaftsrechtliche noch nationale Normen oder Richtlinien existiert, die für Rückstände von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 eine maximale Begrenzung des Stärkegehalts vorgesehen hätten.

d) Aus dem vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Gegensatz zwischen Mehl und. Schrot habe sich ergeben, daß auch die Struktur der Ware für die Zuordnung zur Tarifnummer 11.02 Bedeutung besessen habe. In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Ausführungsvorschriften habe insoweit auf die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 zurückgegriffen werden dürfen, die dieses strukturelle Unterscheidungsmerkmal besonders betonten.

Am Schluß ihrer Ausführungen beantragt die Firma Henck, wie folgt zu erkennen:

Unter dem Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung war im März 1964 ein Erzeugnis zu verstehen, das aus den Bruchstükken des grob zerkleinerten Hirsekornes bestehen und die Zusammensetzung des natürlichen Hirsekornes aufweisen mußte, dem also keinerlei Bestandteile entzogen oder hinzugefügt worden sein durften.

B — Die Kommission der EG weist zunächst darauf hin, daß unter den vielfältigen Hirsearten Milokorn eine stärkereiche Art der Sorghumhirsen sei, die nach Verwendung und Verarbeitung dem Mais weitgehend vergleichbar sei und diesen vielfach ersetze. Ihre Bedeutung für Speisezwecke sei in Europa gering, dagegen finde sie in wechselndem Umfang als Futtermittel und für die Stärkegewinnung Verwendung. Wie bei Mais fielen bei der Trockenmüllerei des Milokorns Schrot, Grütze, Grieß, Mehl und Flocken als Haupterzeugnisse an. Bei der Gewinnung von Stärke ergäben sich hauptsächlich die als Futtermittel verwendeten und je nach Art der Stärkefabrikation in ihrer Zusammensetzung abweichenden Nebenerzeugnisse Pülpe, Kleberfutter(-mehl) und Kleber(-mehl). Für weitere Einzelheiten zur technologischen Seite nimmt die Kommission auf ihre Ausführungen in der Rechtssache 12/71 Bezug.

Zur Frage der Tarifierung erinnert die Kommission zunächst daran, daß Rückstände von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren nicht dem Zolltarif des Gemeinsamen Marktes unterlagen; sie bemerkt sodann, wie bei den Maiserzeugnissen habe auch beim Milokorn die Erfahrung gezeigt, daß gerade bei den verschiedenen Nebenerzeugnissen der Stärkegewinnung vergleichsweise hochwertige und stärkereiche Erzeugnisse bei der Einfuhr häufig als Rückstände im Sinne der Tarifnummer 23.03 deklariert würden. Sie schließt daraus, daß die Tarifnummer 11.02 nicht nur die Haupterzeugnisse der Getreidetrockenmüllerei (hier des Milokorns), sondern auch die Erzeugnisse umfasse, die aus Beimengungen zu Rückständen im Sinne der Tarifnummer 23.03 entstanden sind und in Wert, Verwendungszweck und -fähigkeit sowie in ihrer Zusammensetzung den echten Mahlerzeugnissen aus Milokorn gleichkommen.

Folglich sei ein echter Rückstand im Sinne der Tarifnummer 23.03 das Ergebnis eines Verfahrens, das unter Einsatz moderner Technologie die Gewinnung sämtlicher, in wirtschaftlich vertretbarer Weise entziehbarer Stärke erlaube.

Die Kommission legt sodann ihre Auffassung zum Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Hirse dar: Es handle sich hierbei um durch Brechen oder Schneiden grob zerkleinerte Körner von Milokorn, die dessen natürliche Zusammensetzung aufwiesen.

Nach Ausführungen über die durchschnittliche Zusammensetzung des Milokorns im Vergleich zu anderen Sorghumhirsen macht die Kommission geltend, die vom Bundesfinanzhof angegebenen Stärke-, Protein- und Fettwerte lägen innerhalb der Schwankungsbreite der natürlichen Zusammensetzung von Sorghumhirsen und Milokorn. Ihrer Zusammensetzung nach entsprächen die streitigen Erzeugnisse dem Miloschrot und seien daher der Tarifnummer 11.02 zuzuweisen. Auch das Vorhandensein von Bruchstücken des rohen Milokorns spreche nicht gegen diese Tarifierung; ebensowenig schließe das gleichzeitige Vorliegen verklumpter Milopartikel diese Tarifierung aus. Möglicherweise könne eine solche Ware nicht mehr als Schrot im Sinne der futtermittelrechtlichen Definition des deutschen Rechts bezeichnet werden. Aber die im Recht eines einzelnen Mitgliedstaats gegebene spezifische Definition des Schrots sei nicht notwendig als im Bereich der gesamten Gemeinschaft gültige Begriffsbestimmung geeignet. Im übrigen lasse sich die Verklumpung des natürlichen Schrots mit dem Einfluß von Feuchtigkeit erklären, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung hervorgerufen worden sei. Auch könne die Zersetzung des in der nur oberflächlich entkeimten und deshalb sehr fettreichen Ware enthaltenen Keimöls zu dieser Klumpenbildung geführt haben. In keinem dieser Fälle liege eine Bearbeitung vor, die einen Rückstand von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 ergeben hätte.

Für den hall der Beimischung echten Schrots zu einem Rückstand oder umgekehrt, bemerkt die Kommission schließlich noch, da das daraus entstandene Erzeugnis in seiner Zusammensetzung, seiner Verwendungsfähigkeit und seinem Futterwert dem normalen Schrot gleichkomme, ändere diese Beimischung nichts an der Einordnung in die Tarifnummer 11.02. Die Kommission gelangt zu der Feststellung,

daß ein Miloabfallmehl der beschriebenen Art als Getreide, geschrotet, von Hirse der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen ist und damit die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 55 vorgesehene Abschöpfung zu tragen hat. Dieses Erzeugnis ist durch die vom Bundesfinanzhof angegebenen Werte hinreichend bestimmt. Für die Abgrenzung der Tarifnummer 11.02 zu den Rückständen im Sinne der Tarifnummer 23.03 sind im vorliegenden Fall keine Mindest- oder Höchstgehalte an anderen Inhaltstoffen erforderlich.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluß vom 12. Januar 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 1971, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962, S. 933 ff.) vorgelegt.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

2 In seiner Frage nach der Tragweite von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse macht der Bundesfinanzhof Einzelangaben über die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, wegen dieser Angaben werde vom Gerichtshof mit dieser Frage in Wahrheit nicht die Auslegung von Sinn und Tragweite der genannten Vorschrift, sondern deren Anwendung auf den konkreten Fall begehrt.

3 Nach Artikel 177 des Vertrages kann der Gerichtshof, wenn er um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersucht ist, zwar nicht über den konkreten Fall entscheiden, doch ist es in Anbetracht der Notwendigkeit, zu einer zweckdienlichen Auslegung der streitigen Rechtsvorschriften zu gelangen, gerechtfertigt, wenn das innerstaatliche Gericht darlegt, innerhalb welches konkreten rechtlichen Rahmens die erbetene Auslegung erfolgen soll. Die in der Frage gemachten Angaben erlauben es, allgemein und abstrakt zu bestimmen, welche Warengruppe unter die umstrittene Vorschrift fallen kann.

4 Ferner macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Hinblick darauf, daß die Verordnung Nr. 19/62 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 durch andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aufgehoben und ersetzt worden ist, geltend, der Gerichtshof könne bei der Beantwortung der gestellten Frage nicht von Rechtsnormen ausgehen, die im Zeitpunkt der streitigen Einfuhren nicht anwendbar waren.

5 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß von der im Zeitpunkt der Anwendung der streitigen Vorschrift gegebenen Rechtslage ausgegangen wird. Die Fassung der gestellten Frage hindert den Gerichtshof jedoch nicht, diesen Grundsatz bei der erbetenen Auslegung zu wahren.

Zur Beantwortung der Frage

6 Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof zu entscheiden, ob der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 des Rates, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarifstelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, dahin auszulegen ist, daß darunter Erzeugnisse fallen, die aus unveränderten Körnerbruchstücken bestehen, wie man sie in einem Miloschrot antrifft, und daneben zahlreiche kleinere und größere, aus Milopartikeln zusammengeklebte Klumpen, außerdem — auch wenn ihnen Bestandteile entzogen worden sein sollten — noch 64,3 % oder 66,4 % Stärke, 10 % bzw. 9,7 % Roheiweiß und 3 % bzw. 3,6 % Fett enthalten. Der Bundesfinanzhof fragt ferner, ob bei diesen Erzeugnissen noch Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen erforderlich seien.

7 Weder die Verordnung Nr. 19/62 noch die Verordnung Nr. 55/62 definiert den Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne der erwähnten Tarifnummer 11.02. Bei Fehlen einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen sind die im Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vorgesehenen Erläuterungen und Tarifavise maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Tarifpositionen. Den Erläuterungen zu den Tarifnummern des Kapitels 11 des Tarifs ist zu entnehmen, daß durch grobes Mahlen des Milokorns gewonnene kleine Bruchstücke oder Kerne des Mehlkörpers, die ihrer Zusammensetzung nach die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangserzeugnisses aufweisen, auch nach den bei Milokorn in der Müllerei- und Handelspraxis bestehenden Anschauungen, als Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne der Tarifnummer 11.02 anzusehen sind. Da ein etwaiges Zusammenkleben dieser Körner zu größeren oder kleineren Klumpen nicht zu einer Veränderung ihrer Zusammensetzung führt, ist es kein entscheidender Grund für den Ausschluß dieser Erzeugnisse aus der vorstehend definierten Kategorie der Getreidekörner, geschrotet.

8 Das nationale Gericht fragt außerdem, ob die Einordnung dieser Erzeugnisse unter die Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne der Tarifnummer 11.02 dadurch berührt wird, daß sie einer Behandlung zur Stärkeherstellung unterzogen worden sind.

9 Bei der Auslegung einer Tarifnummer muß im Zweifel sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnung als auch seine reine Zollfunktion berücksichtigt werden. Wenn Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne der Tarifnummer 11.02 durch die Verordnung Nr. 19/62 in die gemeinsame Marktorganisation für Getreide einbezogen und in der Verordnung Nr. 55/62 der Abschöpfungsregelung unterworfen worden sind, so geschah dies hauptsächlich wegen der Struktur und Verwendung dieser Erzeugnisse, nicht wegen der Behandlung, der sie unterzogen worden sind. Daher gehören geschrotete Hirsekörner, die einer dem Entzug bestimmter Bestandteile dienenden Behandlung unterzogen worden sind, weiter zur Tarifnummer 11.02, wenn sie die wesentlichen Bestandteile des Milokorns noch in einer Zusammensetzung enthalten, die normalen Schwankungen des natürlichen Gehalts des Ausgangserzeugnisses an diesen Bestandteilen entspricht.

10 Die Brüsseler Erläuterungen zu den Tarifnummern des Artikels 11 schließen es nicht aus, daß Getreide einschließlich Hirse zu diesem Kapitel gehören kann, auch wenn es einer solchen Behandlung unterzogen worden ist. Ferner geht aus dem seinerzeit anwendbaren Zolltarif hervor, daß solches Getreide nur insoweit nicht unter Kapitel 11 fällt, sondern unter die Rückstände von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 einzutarifieren ist, als es sich um Abfallprodukte handelt. Der Gerichtshof kann zwar im vorliegenden Fall diese Tarifnummer nicht auslegen, da die darunter fallenden Waren unter der Geltung der Verordnung Nr. 19/62 nicht in die gemeinsame Marktorganisation einbezogen waren, sondern noch unter die nationalen Zolltarife fielen; er kann jedoch die Tragweite der Tarifnummer 11.02 nicht bestimmen, ohne bei den Erzeugnissen, die einer Behandlung zur Stärkeherstellung unterzogen worden sind, die notwendige Abgrenzung gegenüber den Rückständen im Sinne der Tarifnummer 23.03 zu berücksichtigen. Aus dem Begriff Rückstände ergibt sich, daß geschrotete Hirsekörner, die nach einer Behandlung zur Stärkeherstellung noch 60 % oder mehr Stärke enthalten, nicht als Abfallprodukte angesehen werden können, sondern wegen ihres Stärkegehalts unter dieselbe Tarifnummer einzuordnen sind wie geschrotete Körner, die keiner solchen Behandlung unterzogen worden sind.

11 Nach alledem ist der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne des Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarif stelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, dahin auszulegen, daß er die Erzeugnisse erfaßt, die hauptsächlich aus unveränderten Körnerbruchstücken ähnlich denen des Miloschrots bestehen und daneben zahlreiche kleinere und größere, aus Milopartikeln zusammengeklebte Klumpen enthalten können. Diese Erzeugnisse gehören auch dann zu der genannten, Tarifnummer, wenn ihnen Bestandteile entzogen worden sind, vorausgesetzt, daß sie die wesentlichen Bestandteile des Milokorns noch in einer Zusammensetzung enthalten, die nicht unter den normalen Werten des natürlichen Gehalts des Milokorns an diesen Bestandteilen liegt.

Kosten

12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Günther Henck und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide,

aufgrund der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOl

auf die ihm vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) gemäß dessen Beschluß vom 12. Januar 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Hirse, im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarifstelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, ist dahin auszulegen, daß er die Erzeugnisse erfaßt, die hauptsächlich aus unveränderten Körnerbruchstücken ähnlich denen des Miloschrots bestehen und daneben zahlreiche kleinere und größere, aus Milopartikeln zusammengeklebte Klumpen enthalten können. Diese Erzeugnisse gehören auch dann zu der genannten Tarifnummer, wenn ihnen Bestandteile entzogen worden sind, vorausgesetzt, daß sie die wesentlichen Bestandteile des Milokorns noch in einer Zusammensetzung enthalten, die nicht unter den normalen Werten des natürlichen Gehalts des Milokorns an diesen Bestandteilen liegt.