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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.08.1971 – C-45/71

ECLI:EU:C:1971:90

In der Rechtssache 45/71 R

GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), Sitz: 1 Berlin 30, Bayreuther Straße 37/38, vertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor Erich Schulze, Prozeßbevollmächtigter: Professor Philipp Moehring, zugelassen beim Bundesgerichtshof, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, rue Philippe-II, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jochen Thiesing als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 (IV/26760 — GEMA) über ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgende

VERFÜGUNG

Aufgrund eines gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens nach Artikel 86 EWG-Vertrag hat die Kommission am 2. Juni 1971 eine Entscheidung erlassen, die in Artikel 1 für einige Satzungsbestimmungen und sonstige Vorschriften und in Artikel 2 für bestimmte Verhaltensweisen der GEMA feststellt, daß sie Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 EWG-Vertrag darstellen. Nach Artikel 3 der Entscheidung ist die GEMA verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen ab sofort abzustellen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung die zur Änderung der in Artikel 1 genannten Satzungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juni 1971 veröffentlicht.

Mit am 26. Juli 1971 bei der Kanzlei eingereichter Klageschrift, die unter der Nummer 45/71 in das Register eingetragen worden ist, hat die GEMA die Nichtigerklärung der genannten Entscheidung beantragt. Mit am selben Tage in das Register eingetragenem besonderen Schriftsatz hat sie ferner aufgrund von Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 36 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG sowie gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 2. Juni 1971 gestellt.

Die GEMA stützt ihren Antrag darauf, daß sie die Beanstandungen nicht abstellen könne, ohne daß ihr Geschäftsbetrieb in einer nicht mehr rückgängig zu machenden Weise zum Erliegen komme. Im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse zwischen der GEMA und ihren gegenwärtigen und etwaigen zukünftigen Mitgliedern sei es ihr unmöglich, die Kontinuität ihrer Tätigkeit zu gewährleisten, die Verteilung der Tantiemen vorzunehmen und Zahlungen an die Berechtigten aus der Sozialkasse zu leisten. Die Antragstellerin weist ferner darauf hin, daß die Unterscheidung zwischen den beanstandeten Zuwiderhandlungen, die sofort abzustellen sind, und den binnen sechs Monaten zu ändernden Satzungsbestimmungen unvollziehbar sei. Schließlich sei es der GEMA auch unmöglich, kurzfristig neue Verträge auszuhandeln, die den Beanstandungen Rechnung trügen.

Die Kommission hält der beantragten Aussetzung des Vollzugs zunächst entgegen, zwischen diesem Antrag und der Erklärung der Klägerin, daß sie die in Artikel 1 Ziffern 1 bis 6 und Artikel 2 Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen abgestellt habe, bestehe ein Widerspruch. Sie nimmt ferner auf einen Schriftwechsel zwischen den Parteien über die Konsequenzen dieser Entscheidung Bezug. Die Kommission erklärt sich nunmehr damit einverstanden, den Vollzug der Entscheidung bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache teils bedingungslos (Artikel 1 Ziffer 7 — für die bis zum 8. Juni 1971 geschlossenen Berechtigungsverträge — und Artikel 1 Ziffer 12) und teils unter bestimmten Bedingungen (Artikel 1 Ziffer 7 — für nach dem 8. Juni 1971 abgeschlossene Verträge — und Artikel 1 Ziffer 9) auszusetzen. Die Kommission bemüht sich nachzuweisen, daß die Aussetzung hinsichtlich der verbleibenden Teile der Entscheidung (Artikel 1 Ziffern 8, 10, 11 und 13 sowie Artikel 2 Ziffern 1 und 2) nicht gewährt werden könne, weil weder die Notwendigkeit noch die Dringlichkeit der Aussetzung glaubhaft gemacht worden sei.

Die Parteien sind zur mündlichen Verhandlung über die einstweilige Anordnung auf den 18. August 1971 geladen worden. Sie haben in der Sitzung mündlich verhandelt und die ihnen gestellten Fragen beantwortet. Sie wurden ferner aufgefordert, die Punkte näher zu bezeichnen, in denen eine Annäherung ihrer Standpunkte möglich erscheint.

Zum sofortigen Vollzug von Artikel 1

1 Artikel 1 der umstrittenen Entscheidung stellt die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages fest, die sich nach Meinung der Kommission aus Bestehen und Anwendung verschiedener Bestimmungen der Satzung der GEMA, des Berechtigungsvertrages, der Geschäftsordnung und der Satzung der GEMA-Sozialkasse ergeben. Artikel 3 ordnet an, daß diese Zuwiderhandlungen ab sofort abzustellen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung die zur Änderung der genannten Bestimmungen notwendigen Maßnahmen zu treffen sind. In ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erklärt die GEMA, sie habe die in Artikel 1 Ziffern 1 bis 6 festgestellten Zuwiderhandlungen bereits abgestellt. Infolgedessen bedarf es nur noch einer Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der übrigen Bestimmungen dieses Artikels (Ziffern 7 bis 13).

2 Da Artikel 3 für die Änderung der Bestimmungen, in denen die Zuwiderhandlungen gesehen werden, eine Frist von sechs Monaten einräumt, aber gleichzeitig anordnet, daß diese Zuwiderhandlungen ab sofort abzustellen sind, kann seine Auslegung gegebenenfalls zu Schwierigkeiten führen, über die im Rahmen dieses Verfahrens nicht entschieden werden kann. Obwohl diese unterschiedliche Fristsetzung möglicherweise der in Artikel 1 zwischen dem Bestehen und der Anwendung der umstrittenen Bestimmungen getroffenen Unterscheidung entspricht, erscheint es vorbehaltlich des in der Hauptsache ergehenden Urteils in Ermangelung einer bestimmteren Fassung des Artikels 3 nicht ausgeschlossen, daß die Anordnung des sofortigen Vollzugs sich nur auf die nach der Bekanntgabe der Entscheidung abgeschlossenen Berechtigungsverträge bezieht, während für die Altverträge die Frist von sechs Monaten gilt. Anscheinend ist die Kommission in der mündlichen Verhandlung auch von dieser letzteren Unterscheidung ausgegangen, denn sie hat sich bereit erklärt, auf den sofortigen Vollzug von Artikel 1 Ziffer 7 zu verzichten, soweit es um vor Bekanntgabe der Entscheidung abgeschlossene Berechtigungsverträge geht. Für neue Berechtigungsverträge, die nach der erwähnten Bekanntgabe abgeschlossen worden sind, kommt eine Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs um so weniger in Betracht, als darin alle sachdienlichen Vorbehaltsklauseln im Hinblick auf etwaige Auswirkungen des in der Hauptsache ergehenden Urteils aufgenommen werden können. Zwar beruft sich die GEMA darauf, daß sich insoweit praktische Schwierigkeiten ergeben könnten; diese bilden jedoch um so weniger ein Hindernis, als die Kommission in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, daß die Aufteilung nach Sparten im Sinne von Artikel 1 Ziffer 7 vorläufig ausgesetzt werden kann. Daher stehen etwaige Schwierigkeiten dieser Art den Vorschriften von Artikel 185 des Vertrages nicht entgegen, wonach Klagen keine aufschiebende Wirkung haben.

3 Für den Vollzug von Artikel 1 Ziffern 8 bis 13 hat die Unterscheidung zwischen alten und neuen Berechtigungsverträgen wohl außer Betracht zu bleiben. Infolgedessen läßt sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand keineswegs vollständig eine Auslegung ausschließen, die dahin geht, daß die Sechsmonatsfrist des Artikels 3 auch für diese Bestimmungen gilt. Jedenfalls steht aber zu befürchten, daß wegen der Anzahl und der Art der betroffenen Vorschriften — Satzung der GEMA, Geschäftsordnung und Satzung der Sozialkasse —, ferner wegen des vielfältigen und komplexen Inhalts der getroffenen Maßnahmen sowie ihrer Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der GEMA und ihren Mitgliedern der sofortige Vollzug dieser Maßnahmen geeignet ist, den Geschäftsbetrieb der GEMA und die von ihr wahrgenommenen Interessen vor Ablauf der normalen für die Entscheidung des Gerichtshofes erforderlichen Frist ernstlich zu beeinträchtigen. Von Verzögerungen abgesehen, entspricht diese Frist im wesentlichen der in Artikel 3 der Entscheidung bestimmten. Da die Kommission selbst — mit oder ohne Einschränkungen — auf den sofortigen Vollzug von Artikel 1 Ziffern 9 und 12 verzichtet, räumt sie im übrigen die damit verbundenen Schwierigkeiten ein. Unbeschadet des in der Hauptsache ergehenden Urteils und seiner Folgen rechtfertigen daher nach dem ersten Anschein außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung eine Maßnahme zur Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 Ziffern 8 bis 11 und 13 für die Dauer von sechs Monaten seit der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission.

Zum sofortigen Vollzug von Artikel 2

4 Artikel 2 der Entscheidung stellt die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 fest, die sich nach Auffassung der Kommission aus Verhaltensweisen der GEMA hinsichtlich der vertraglichen Ausdehnung der Urheberrechte auf bestimmte Werke der Musik, der Belastung von nach Deutschland importierten oder reimportierten Tonträgern mit einer Lizenzgebühr sowie der Belastung der nach Deutschland importierten Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte mit einer höheren Gebühr ergeben. Nach Artikel 3 ist die GEMA verpflichtet, diese Verhaltensweisen ab sofort abzustellen. Sie beruhen weder auf den Satzungen der Antragstellerin noch auf sonstigen Bestimmungen, die sie nach Artikel 1 ändern muß, sondern auf bloßen Handlungen der GEMA. Weder das schriftliche noch das mündliche Vorbringen läßt erkennen, daß die Einstellung dieser Verhaltensweisen die wesentlichen Grundlagen des satzungsmäßigen Geschäftsbetriebs der GEMA gefährden kann. Zwar kann sie für die GEMA eine Erschwerung ihrer Tätigkeit bedeuten, die im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung nur an den Erfordernissen des Artikels 185 des Vertrages zu messen ist; diese Erschwerung erscheint jedoch vorliegend nicht geeignet, den Geschäftsbetrieb der GEMA in einer nicht mehr rückgängig zu machenden Weise zum Erliegen zu bringen. Die Klägerin hat darüber hinaus erklärt, von sich aus eine dieser Verhaltensweisen abgestellt zu haben (Artikel 2 Ziffer 3). Es besteht daher keine Veranlassung, die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung anzuordnen.

Kosten

5 Bei gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 86 und 185,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 36,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 83 und folgende

wird festgestellt:

1. daß die GEMA erklärt, sie habe die Zuwiderhandlungen im Sinne von Artikel 1 Ziffern 1 bis 6 und Artikel 2 Ziffer 3 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971bereits abgestellt;

2. daß die Kommission erklärt, sie verzichte bedingungslos auf den sofortigen Vollzug von Artikel 1 Ziffer 7 (für die bis zum 8. Juni 1971 geschlossenen Verträge) und von Artikel 1 Ziffer 12;

verfügt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung:

1. Der Vollzug von Artikel 1 Ziffern 8, 9, 10, 11 und 13 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 (IV/26760 — GEMA) über ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags wird für die Dauer von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Entscheidung ausgesetzt.

2. Im übrigen wird der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der genannten Entscheidung vorbehaltlich der Erklärung der Kommission zum Vollzug von Artikel 1 Ziffern 7 und 12 abgelehnt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.