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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.11.1971 – C-26/71

ECLI:EU:C:1971:104

In der Rechtssache 26/71

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin in Straßburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit des

HEINRICH GROSS, Müllheim (Bundesrepublik Deutschland),

gegen

CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIÉS DE STRASBOURG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der deutsche Staatsangehörige Heinrich Gross, geboren am 11. August 1904, aus Müllheim (Bundesrepublik Deutschland), Kläger des Ausgangsverfahrens, legte nacheinander 145 Versicherungsvierteljahre in Deutschland und 50 in Frankreich zurück. Am 30. April 1969 reichte er bei der Bundesbahnversicherungsanstalt in Karlsruhe einen Antrag auf Feststellung seiner Ansprüche aus der französischen Altersrentenversicherung ein. Am 2. April 1970 wurde ihm ein Bescheid vom 15. Dezember 1969 zugestellt, mit dem ihm die Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regionalkasse für die Altersversicherung der Arbeitnehmer) de Strasbourg, Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine nach dem französischen Code de la sécurité sociale (Sozialversicherungsgesetz) sowie nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgestellte Altersrente gewährte. Der Kläger wandte sich am 11. Mai 1970 an den Ausschuß für Beschwerden und Schulderlaß bei der Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés de Strasbourg, um der Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf seinen Fall zu widersprechen und die Feststellung seiner Ansprüche nur aufgrund seiner in Frankreich geleisteten Zahlungen zu beantragen. Der Ausschuß wies die Beschwerde mit Bescheid vom 29. Juni 1970, zugestellt am 22. Juli 1970, zurück. Herr Gross erhob gegen diesen Bescheid am 5. September 1970 bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin in Straßburg (einen erstinstanzlichen Sozialgericht) Klage.

Die Commission de première instance hat am 28. April 1971 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 1971 entschieden, den Gerichtshof nach Artikel 177 EWGV vorab zu ersuchen,

im Wege der Vorabentscheidung eine Auslegung der von den Parteien herangezogenen Vorschriften zu geben und insbesondere zu entscheiden, ob trotz der geltenden Regelung (Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 51 des Vertrages von Rom) den Wanderarbeitnehmern gegenüber den Bürgern des Beschäftigungslandes eine Vorzugsstellung zukommt.

Diese Entscheidung ist am 8. Juni 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat am 6. Juli 1971, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. Juli 1971 und die Beklagte des Ausgangsverfahrens am 2. August 1971 gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kommission hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1971 mündliche Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Oktober 1971 vorgetragen. In dem Verfahren vor dem Gerichtshof hat der Kläger des Ausgangsverfahrens persönlich mündliche Erklärungen abgegeben, die Beklagte des Ausgangsverfahrens war durch ihren stellvertretenden Direktor Paul Kuntz und die Kommission durch ihren Rechtsberater Italo Teichini vertreten.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

Herr Heinrich Gross, Kläger des Ausgangsverfahrens, ist der Auffassung, die Feststellung seiner Altersrente, wie sie die Caisse régionale in Straßburg vorgenommen hat, stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Anstatt daß er, wie ein französischer Versicherter, 50/120 seiner Rente erhalte, werde diese gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf 50/195 herabgesetzt. Es handle sich hier um eine rechtswidrige Verkürzung seiner wohlerworbenen Rechte.

Die Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés de Strasbourg, Beklagte des Ausgangsverfahrens, führt aus, der französische Anteil der Herrn Gross zustehenden Rente sei festgesetzt worden

zum einen nach der französischen Verordnung vom 19. Oktober 1945, die den Durchschnittsjahreslohn der zehn letzten Jahre der Zugehörigkeit zur Altersversicherung, den Prozentsatz, der dem bei Beginn der Rentenzahlung erreichten Alter entspricht, und die Versicherungsdauer in Frankreich zugrunde legt;

zum anderen nach den Verordnungen Nrn. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die die Zusammenrechnung der in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegten Versicherungszeiten, die Bestimmung des Betrages der Leistung, auf welche der Betroffene Anspruch hätte, wenn sämtliche zusammengerechneten Versicherungszeiten ausschließlich nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, und die Festsetzung des französischen Anteils nach dem Verhältnis vorsehen, das zwischen der Dauer der nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten besteht.

In Anwendung dieser Vorschriften seien folgende Faktoren berücksichtigt worden:

Jahresgrundlohn (Durchschnittsjahreslohn, berechnet nach den Beitragszahlungen in den letzten zehn Versicherungsjahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder des der Rentenfeststellung zugrunde gelegten Alters, wenn diese Berechnungsweise vorteilhafter ist): 14866,19 FF;

Prozentsatz (für die Versicherten, die mindestens 30 Versicherungsjahre nachweisen, betrage die Rente 20 % des Jahresgrundlohns; beantrage der Versicherte die Feststellung seiner Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres, so erhöhe sich diese Rente für jedes weitere Jahr um 4 % des Jahresgrundlohns): 20 + (5 X 4) = 40 %;

die für 30 Jahre erworbene Altersrente werde nach folgender Formel berechnet:

14866,19×40100= 5946,47 FF;

da der Betroffene allein aufgrund der in Frankreich geleisteten Zahlungen keinen Anspruch auf eine volle Altersrente gehabt haben würde, er aber über die in Frankreich zurückgelegten 50 Versicherungsviertel jahre hinaus 145 Versicherungsvierteljahre in Deutschland nachweisen könne, seien nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 die in den beiden Staaten zurückgelegten Zeiten für die Begründung eines Altersrentenanspruchs in Frankreich zusammenzurechnen (145 + 50 = 195 Vierteljahre);

gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 belaufe sich daher der von dem französischen Sozialversicherungsträger nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den deutschen und französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten anteilig geschuldete Betrag zum 1. September 1969 auf

5946,47×50195= 1524,73 FF.

Der Kläger wünsche, daß die so vorgenommene Herabsetzung (50/195) auf 50/120 beschränkt werde, da die französischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Altersrenten nur eine Höchstdauer von 30 Jahren (120 Vierteljahren) zugrunde legen.

Diese Lösung, die für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstiger sei als die von der Kasse gewählte Lösung, sei unannehmbar, denn sie lasse die Verordnungen Nrn. 3 und 4 unangewandt.

Artikel 51 EWGV sehe aber die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten sowohl für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs als auch für die Berechnung der Leistungen vor. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Vorschrift die Möglichkeit gebe, die Zusammenrechnung zu unterlassen, wenn der Betroffene an ihr kein Interesse habe, oder daß sie Wanderarbeitnehmer günstiger als eigene Staatsangehörige behandeln wolle: Alle internationalen Übereinkommen stellten die ausländischen Arbeitnehmer den inländischen gleich, begünstigten sie diesen gegenüber jedoch nicht.

Im übrigen gehe aus den Artikeln 27 und 28 der aufgrund von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Verordnung Nr. 3 hervor, daß die Zusammenrechnung dann, wenn Versicherungszeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, obligatorisch sei und keine Ausnahme dulde. Wie immer der Gerichtshof hierüber in seinem Urteil vom 5. Juli 1967 (Rechtssache 1/67, Stanislas Ciechelski gegen Caisse régionale de sécurité sociale du Centre, Vorabentscheidungsersuchen der Kammer für soziale Sicherheit der Cour d'appel, Orléans, Slg. 1967, 240 ff.) auch entschieden habe, man könne die anteilige Berechnung selbst dann nicht ausschließen., wenn der Anspruch des Versicherten schon nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats begründet sei, ohne daß die in einem anderen Staat zurückgelegten Zeiten herangezogen werden müßten. Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Absatz 3 des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 hätten keinen Sinn, wenn die gesonderte Feststellung ohne Zusammenrechnung zulässig wäre.

Was im vorliegenden Fall die etwaige Beschränkung auf 120 Vierteljahre (anstelle von 195 Vierteljahren) für die anteilige Berechnung betreffe, so sei festzustellen, daß keine Vorschrift eine solche Beschränkung vorsehe, daß sie in einigen Fällen zu einem Verzicht auf die zwingend vorgeschriebene Anwendung der EWG-Verordnungen führe und daß sie in anderen Fällen Ausländer gegenüber in 'Frankreich bei zwei Sozialversicherungsträgern versicherten französischen Staatsangehörigen begünstige.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, eine selbständige Altersrente setze in Frankreich eine Mindestbeitragszeit von 15 Jahren, also 60 Vierteljahren, voraus. Werde diese Mindestzeit nicht erreicht, so sei die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten erforderlich. Im vorliegenden Falle habe die Caisse régionale die geltenden Vorschriften richtig angewandt, da dem Kläger ohne Zusammenrechnung kein Rentenanspruch zustehe. Unter diesen Umständen seien die kritischen Anmerkungen der Caisse régionale zu dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 1/67 gegenstandslos.

Außerdem trägt die Kommission vor, daß der Rat am 14. Juni 1971 die Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt L 149, S. 2 ff.) erlassen hat. Diese Verordnung, die insbesondere die Verordnung Nr. 3 ablöst und am ersten Tag des siebenten Monats in Kraft tritt, nach dem die in Artikel 97 vorgesehene Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht ist, enthält einen Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, der folgenden Wortlaut hat:

Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei Anwendung dieses Absatzes diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der Versicherungszeiten; diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt.

Sobald diese Vorschrift in Kraft getreten sei, könne Herr Gross von der Caisse régionale de Strasbourg die Neuberechnung seiner Rente nach der Formel

14866,19×40100×50120

verlangen.

Bei der gegenwärtigen Fassung der anwendbaren Vorschriften jedoch könne die Antwort auf die dem Gerichtshof vorgelegte Frage wie folgt lauten:

Wenn in einem Mitgliedstaat ohne Heranziehung der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch besteht, ist der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zur Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3. verpflichtet. Daher ist die Stellung des Wanderarbeitnehmers nicht günstiger als die der Bürger des Beschäftigungslandes.

Entscheidungsgründe§

1 Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale du Bas-Rhin hat durch Urteil vom 28. April 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 1971, gemäß Artikel 177 EWGV eine Frage nach der Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und nach der des Artikels 51 EWGV im Zusammenhang mit der Feststellung von Altersrenten vorgelegt.

2/5 Nach dem Akteninhalt war der Kläger des Ausgangsverfahrens nacheinander der deutschen und französischen Sozialversicherung angeschlossen; er legte 195 Versicherungsvierteljahre zurück, davon 145 in Deutschland und 50 in Frankreich. Obwohl ihm aufgrund der in Frankreich zurückgelegten Zeiten nur eine rente de vieillesse (rein beitragsfinanzierte Altersrente) nach Artikel L 336 des Code de la sécurité sociale zugestanden hätte, bewilligte ihm die Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés de Strasbourg in Anwendung der Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und die anteilige Rentenberechnung eine nach Artikel L 331 des Code de la sécurité sociale festgestellte Altersrente (pension de vieillesse). Der Kläger legte gegen diesen Bescheid beim Beschwerdeausschuß Beschwerde ein, mit der er der Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf seinen Fall widersprach und die Feststellung seiner Ansprüche nur aufgrund seiner in Frankreich geleisteten Zahlungen beantragte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob sodann bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Klage, worin er den Streitgegenstand auf die von der Caisse régionale bei der anteiligen Berechnung seiner Rente nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 angewandte Berechnungsmethode beschränkte.

6/7 Hiernach betrifft die Auslegungsvorlage der Commission de première instance die Anwendbarkeit der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf einen Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften des beteiligten Staates zwar einen Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung hat, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines höherwertigen Leistungsanspruchs erfüllt. Außerdem ist für die Entscheidung der gestellten Frage zu prüfen, welche Berechnungsweise nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 anzuwenden ist, wenn die Summe der von einem Arbeitnehmer in der gesamten Gemeinschaft zurückgelegten Versicherungszeiten größer ist als die Gesamtversicherungszeit, bei der nach den nationalen Rechtsvorschriften die volle Leistung gewährt wird.

8/9 Für den Fall, daß für einen Versicherten nacheinander die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, bestimmt Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 gemäß Artikel 51 EWGV, daß die Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats je nach der Versicherungsdauer verschiedenartige Altersleistungen vor, so gilt der in Artikel 27 niedergelegte Grundsatz der Zusammenrechnung, sofern ein Arbeitnehmer die nach den anwendbaren Vorschriften für den Erwerb des höherwertigen Leistungsanspruchs erforderlichen Versicherungszeiten nicht erfüllt hat.

10/12 Findet die Zusammenrechnung statt, so ist der Leistungsanspruch nach den Vorschriften von Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 zu berechnen. Nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften … zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten … zurückgelegten Zeiten besteht. Hiernach sind für die Berechnung des von dem leistungspflichtigen Träger zu übernehmenden Leistungsanteils die tatsächlich zurückgelegten Zeiten, nicht nur die Zeiten zu berücksichtigen, die der für den Erwerb einer vollen Leistung erforderlichen Gesamtzeit entsprechen.

Kosten

13/14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 17,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin durch Entscheidung vom 28. April 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats je nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers verschiedenartige Altersleistungen vor, so sind die nacheinander oder abwechselnd aufgrund der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen, sofern der Arbeitnehmer nicht die nach den Rechtsvorschriften jenes Staates für den Erwerb des höherwertigen Anspruchs erforderlichen Zeiten nachweist.

2. Kommt es zur Zusammenrechnung, so sind für die Berechnung des von dem leistungspflichtigen Träger zu zahlenden Leistungsanteils die von dem Arbeitnehmer tatsächlich zurückgelegten Zeiten zugrunde zu legen und nicht nur diejenigen Zeiten, die in diesem Staat der für den Erwerb eines vollen Leistungsanspruchs erforderlichen Gesamtzeit entsprechen.