Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.11.1971 – C-27/71
ECLI:EU:C:1971:105
In der Rechtssache 27/71
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin in Straßburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit des
AUGUST KELLER, Gundelfingen (Bundesrepublik Deutschland),
gegen
CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIÉS DE STRASBOURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der deutsche Staatsangehörige August Keller, geboren am 9. Januar 1905, aus Gundelfingen (Bundesrepublik Deutschland), Kläger des Ausgangsverfahrens, legte nacheinander 101 Versicherungsvierteljahre in Deutschland und 84 in Frankreich zurück. Am 12. Februar 1969 reichte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin einen Antrag auf Feststellung seiner Ansprüche aus der französischen Altersrentenversicherung ein. Am 10. Januar 1970 wurde ihm ein Bescheid vom 15. November 1969 zugestellt, mit dem ihm die Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regionalkasse für die Altersversicherung der Arbeitnehmer) de Strasbourg, Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine nach dem französischen Code de la sécurité sociale Sozialversicherungsgesetz) sowie nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgestellte Altersrente gewährte. Der Kläger wandte sich am 3. Februar 1970 an den Ausschuß für Beschwerden und Schulderlaß bei der Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, Straßburg, um der Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf seinen Fall zu widersprechen und die Feststellung seiner Ansprüche nur aufgrund seiner in Frankreich geleisteten Zahlungen zu beantragen. Der Ausschuß wies die Beschwerde mit Bescheid vom 11. Mai 1970, zugestellt am 4. Juni 1970, zurück. Herr Keller erhob gegen diesen Bescheid am 3. Juli 1970 bei der Commission de prmière instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité agricole du Bas-Rhin in Straßburg (einem erstinstanzlichen Sozialgericht) Klage.
Die Commission de première instance hat am 28. April 1971 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 1971 entschieden, den Gerichtshof nach Artikel 177 EWGV vorab zu ersuchen,
im Wege der Vorabentscheidung eine Auslegung der von den Parteien herangezogenen Vorschriften zu geben und insbesondere zu entscheiden, ob trotz der geltenden Regelung (Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 51 des Vertrages von Rom) den Wanderarbeitnehmern gegenüber den Bürgern des Beschäftigungslandes eine Vorzugsstellung zukommt.
Diese Entscheidung ist am 8. Juni 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat am 13. Juli 1971, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. Juli 1971 und die Beklagte des Ausgangsverfahrens am 2. August 1971 gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kommission hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1971 mündliche Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Oktober 1971 vorgetragen. In dem Verfahren vor dem Gerichtshof hat der Kläger des Ausgangsverfahrens persönlich mündliche Erklärungen abgegeben, die Beklagte des Ausgangsverfahrens war durch ihren stellvertretenden Direktor Paul Kuntz und die Kommission durch ihren Rechtsberater Italo Telchini vertreten.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
Herr August Keller, Kläger des Ausgangsverfahrens, führt aus, aufgrund der Zusammenrechnung seiner in Frankreich und Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten kürze die Caisse régionale d'assurance vieillesse, Straßburg, seine französische Rente um einen Betrag, der seinen in Deutschland zurückgelegten Versicherungsjahren direkt proportional sei. Da er den Anspruch auf die französische Rente in voller Höhe erworben habe, müsse diese nach der Formel 84/120 und nicht nach der Formel 84/185 berechnet werden; es bestehe im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die deutschen und französischen Zeiten zusammenzurechnen.
Die Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, Straßburg, Beklagte des Ausgangsverfahrens, führt aus, der französische Anteil der Herrn Keller zustehenden Rente sei festgesetzt worden.
zum einen nach der französischen Verordnung vom 19. Oktober 1945, die den Durchschnittsjahreslohn der zehn letzten Jahre der Zugehörigkeit zur Altersversicherung, den Prozentsatz, der dem bei Beginn der Rentenzahlung erreichten Alter entspricht, und die Versicherungsdauer in Frankreich zugrunde legt;
zum anderen nach den Verordnungen Nrn. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die die Zusammenrechnung der in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegten Versicherungszeiten, die Bestimmung des Betrages der Leistung, auf welche der Betroffene Anspruch hätte, wenn sämtliche zusammengerechneten Versicherungszeiten ausschließlich nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, und die Festsetzung des französischen Anteils nach dem Verhältnis vorsehen, das zwischen der Dauer der nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten besteht.
In Anwendung dieser Vorschriften seien folgende Faktoren berücksichtigt worden:
Jahresgrundlohn (Durchschnittsjahreslohn, berechnet nach den Beitragszahlungen in den letzten zehn Versicherungsjahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder des der Rentenfeststellung zugrunde gelegten Alters, wenn diese Berechnungsweise vorteilhafter ist): 14755,91 FF;
Prozentsatz (für die Versicherten, die mindestens 30 Versicherungsjahre nachweisen, betrage die Rente 20 Prozent des Jahresgrundlohns; beantrage der Versicherte die Feststellung seiner Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres, so erhöhe sich diese Rente für jedes weitere Jahr um 4 Prozent des Jahresgrundlohns): 20 + (4 X 4) = 36 Prozent;
die für 30 Jahre erworbene Altersrente werde nach folgender Formel berechnet:
14755,91X36100= 5312,12 FF;
da der Betroffene neben den 84 Versicherungsvierteljahren in Frankreich 101 Versicherungsvierteljahre in Deutschland zurückgelegt habe, seien nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 die in den beiden Staaten zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen (101 + 84 = 185 Vierteljahre);
gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 belaufe sich daher der von dem französischen Sozialversicherungsträger nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der nach den französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den deutschen und französischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten anteilig geschuldete Betrag zum 1. März 1969 auf
5312,12X84185= 2411,98 FF.
Der Kläger wünsche, daß die so vorgenommene Herabsetzung (84/185) auf 84/120 beschränkt werde, da die französischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Altersrenten nur eine Höchstdauer von 30 Jahren (120 Vierteljahren) zugrunde legen.
Diese Lösung, die für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstiger sei als die von der Kasse gewählte Lösung, sei unannehmbar, denn sie lasse die Verordnungen Nrn. 3 und 4 unangewandt.
Artikel 51 EWGV sehe aber die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten sowohl für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs als auch für die Berechnung der Leistungen vor. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Vorschrift die Möglichkeit gebe, die Zusammenrechnung zu unterlassen, wenn der Betroffene an ihr kein Interesse habe, oder daß sie Wanderarbeitnehmer günstiger als eigene Staatsangehörige behandeln wolle: Alle internationalen Übereinkommen stellten die ausländischen Arbeitnehmer den inländischen gleich, begünstigten sie diesen gegenüber jedoch nicht.
Im übrigen gehe aus den Artikeln 27 und 28 der aufgrund von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Verordnung Nr. 3 hervor, daß die Zusammenrechnung dann, wenn Versicherungszeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, obligatorisch sei und keine Ausnahme dulde. Wie immer der Gerichtshof hierüber in seinem Urteil vom 5. Juli 1967 (Rechtssache 1/67, Stanislas Ciechelski gegen Caisse régionale de sécurité sociale du Centre, Vorabentscheidungsersuchen der Kammer für soziale Sicherheit der Cour d'appel Orléans, Slg. 1967 240 ff.) auch entschieden habe, man könne die anteilige Berechnung selbst dann nicht ausschließen, wenn der Anspruch des Versicherten schon nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats begründet sei, ohne daß die in einem anderen Staat zurückgelegten Zeiten herangezogen werden müßten. Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Absatz 3 des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 hätten keinen Sinn, wenn die gesonderte Feststellung ohne Zusammenrechnung zulässig wäre.
Was im vorliegenden Fall die etwaige Beschränkung auf 120 Vierteljahre (anstelle von 185 Vierteljahren) für die anteilige Berechnung betreffe, so sei festzustellen, daß keine Vorschrift eine solche Beschränkung vorsehe, daß sie in einigen Fällen zu einem Verzicht auf die doch dringend vorgeschriebene Anwendung der EWG-Verordnungen führe und daß sie in anderen Fällen Ausländer gegenüber in Frankreich bei zwei Sozialversicherungsträgern versicherten französischen Staatsangehörigen begünstige.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hebt hervor, der Kläger des Ausgangsverfahrens erhalte in Frankreich eine höhere Altersrente, wenn diese allein aufgrund der französischen Rechtsvorschriften festgestellt würde, wenn also die in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 aufgestellten Grundsätze der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung unangewandt gelassen würden. Dem Betroffenen stehe aber in Frankreich ein Anspruch auf eine selbständige Altersrente allein aufgrund der französischen Versicherungszeiten zu, da er dort die Mindestbeitragszeit von 15 Jahren, also 60 Vierteljahren, bei weitem erfülle. Es handle sich also um den gleichen Fall, wie er vom Gerichtshof in dem Urteil Ciechelski vom 5. Juli 1967 entschieden worden sei; diese Entscheidung sei durch eine ganze Reihe von Urteilen des Gerichtshofes präzisiert und ergänzt worden; in jüngster Zeit hätten sich die französische Cour de cassation und die Cour d'appel Paris die durch diese Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu eigen gemacht.
Daher sei gemäß der früheren Entscheidung des Gerichtshofes zu antworten: Besteht in einem Mitgliedstaat ein Leistungsanspruch, ohne daß Versicherungszeiten herangezogen werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, so darf der zuständige Träger jenes Staates die ihm nach seinen eigenen Rechtsvorschriften obliegende Leistung nicht nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 kürzen; dies gilt jedenfalls insoweit, als diese Leistung sich nicht auf Versicherungszeiten bezieht, für die vom zuständigen Versicherungsträger eines anderen Staates Leistungen erbracht werden.
In diesen Grenzen könne die Rechtsstellung des Wanderarbeitnehmers in bestimmter Hinsicht günstiger sein als bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts.
Entscheidungsgründe§
1 Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale du Bas-Rhin hat durch Entscheidung vom 28. April 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 1971, gemäß Artikel 177 EWGV eine Frage nach der Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und nach der des Artikels 51EWGV im Zusammenhang mit der Feststellung von Altersrenten vorgelegt.
2/6 Nach dem Akteninhalt war der Kläger des Ausgangsverfahrens nacheinander der deutschen und der französischen Sozialversicherung angeschlossen; er legte 185 Versicherungsvierteljahre zurück, davon 101 in Deutschland und 84 in Frankreich. Sonach hätte er aufgrund seiner in Frankreich geleisteten Zahlungen allein auf eine proportionale Altersrente im Sirine von Artikel L 335 des Code de la sécurité sociale Anspruch gehabt. Trotzdem bewilligte ihm die Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, Straßburg, in Anwendung der Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und die anteilige Rentenberechnung eine nach Artikel L 331 des Code de la sécurité sociale festgestellte Altersrente. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid beim Beschwerdeausschuß Beschwerde ein, mit der er der Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf seinen Fall widersprach und die Feststellung seiner Ansprüche nur aufgrund seiner in Frankreich geleisteten Zahlungen beantragte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob sodann bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Klage, worin er den Streitgegenstand auf die von der Caisse regionale bei der anteiligen Berechnung seiner Rente nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 angewandte Berechnungsmethode beschränkte.
7/8 Hiernach betrifft die Auslegungsvorlage der Commission de première instance die Anwendbarkeit der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf einen Arbeitnehmer, dem nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein aufgrund der nach diesen Vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten eine Altersrente zusteht. Die Commission de première instance wünscht insbesondere zu wissen, ob den Wanderarbeitnehmern gegenüber den Bürgern des Beschäftigungslandes eine Vorzugsstellung zukommt, die sich ergebe, wenn die Zusammenrechnung und die daraus folgende anteilige Berechnung nicht auf sie anwendbar seien.
9/13 Artikel 51 EWGV und Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 stellen im wesentlichen auf den Fall ab, daß der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch hat, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Um diesem Mangel abzuhelfen, sieht Artikel 27 zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Die Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 gelten also nur in klar abgegrenzten Fällen, sie sind gegenstandslos, wenn in einem Staat das Ziel des Artikels 51 allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erreicht wird. Zusammenrechnung und anteilige Berechnung im Sinne der genannten Vorschriften haben daher zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führen, die dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats allein aufgrund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen; diese Berechnungsweise darf jedoch nicht für ein und denselben Zeitraum zu einer Kumulierung der Leistungen führen. Sollte dieses Verfahren in gewissen Fällen Wanderarbeitnehmer günstiger stellen als die Bürger ihres Beschäftigungslandes, so wäre dieses Ergebnis nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurückzuführen, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht.
Kosten
14/15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin durch Entscheidung vom 28. April 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Besteht in einem Mitgliedstaat der Anspruch auf eine Altersrente allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, ohne daß Versicherungszeiten herangezogen werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, so darf der zuständige Träger jenes Staates die ihm nach seinen eigenen Rechtsvorschriften obliegende Leistung nicht nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 kürzen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als diese Leistung sich nicht auf Versicherungszeiten bezieht, für die vom zuständigen Versicherungsträger eines anderen Staates Leistungen erbracht werden.