Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.11.1971 – C-28/71
ECLI:EU:C:1971:106
In der Rechtssache 28/71
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin Straßburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit des
EUGEN HÖHN, Sulz am Neckar (Bundesrepublik Deutschland),
gegen
CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIÉS DE STRASBOURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Bis auf die Daten und Zahlenangaben entspricht der Tatbestand im wesentlichen dem des am 10. November 1971 in der Rechtssache 26/71 ergangenen Urteils (vgl. S. 872).
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidungsgründe sind bis auf einige Zahlenangaben mit denen des am 10. November 1971 in der Rechtssache 26/71 ergangenen Urteils identisch (vgl. S. 876).
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin durch Urteil vom 28. April 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats je nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers verschiedenartige Altersleistungen vor, so sind die nacheinander oder abwechselnd aufgrund der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen, sofern der Arbeitnehmer nicht die nach den Rechtsvorschriften jenes Staates für den Erwerb des höherwertigen Anspruchs erforderlichen Zeiten nachweist.
2. Kommt es zur Zusammenrechnung, so sind für die Berechnung des von dem leistungspflichtigen Träger zu zahlenden Leistimgsanteils die von dem Arbeitnehmer tatsächlich zurückgelegten Zeiten zugrunde zu legen und nicht nur diejenigen Zeiten, die in diesem Staat der für den Erwerb eines vollen Leistungsanspruchs erforderlichen Gesamtzeit entsprechen.