Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.11.1971 – C-30/71
ECLI:EU:C:1971:111
In der Rechtssache 30/71
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom III. Senat des Finanzgerichts München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit der
Firma KURT SIEMERS & Co., Hamburg 36, Neuer Wall 40, Inhaber Kurt Günter Willi Siemers in Hamburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT BAD REICHENHALL
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über
die Auslegung der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (Amtsblatt L 172, S. 1 ff.) ;
die Anwendbarkeit und gegebenenfalls die Auslegung der Verordnung Nr. 241/70 der Kommission vom 9. Februar 1970 (Amtsblatt L 32, S. 6);
gegebenenfalls die Auslegung der Verordnung Nr. 160/66 des Rates vom 27. Oktober 1966 (Amtsblatt Nr. 195, S. 3361 ff.)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Am 30. Mai und 9. Juli 1968 lief? die Klägerin des Ausgangsverfahrens in Deutschland zwei Sendungen einer als Diät-Mayonnaise bezeichneten Ware zum freien Verkehr abfertigen.
In beiden Fällen sah die Zollstelle von einer Beschau der Ware ab, wies sie der Tarifstelle 21.04-B des Zolltarifs zu und erhob mit formlosem Abgabenbescheid Eingangsabgaben in der dieser Eintarifierung entsprechenden Höhe.
Zu der Einfuhrsendung vom 9. Juli gab die Klägerin an, die Ware bestehe aus Weinessig, Vollei, Salz und Butteröl.
Die eingeführte Ware wurde von der Klägerin an die Firma Agricola AG in Hamburg weiterverkauft und von dieser zu Butterschmalz verarbeitet. Aufgrund des Vermerks der Betriebsprüfungsstelle Zoll (AwIÜ) vom 5. September 1969 über die Prüfung der Einfuhren der Klägerin erließ das deutsche Zollamt Salzburg am 22. Oktober 1969 einen Änderungssteuerbescheid und forderte darin Eingangsabgaben nach. Das Zollamt vertrat in Übereinstimmung mit dem Vermerk der Betriebsprüfungsstelle die Ansicht, die fragliche Ware sei als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Tarifnummer 21.07 zuzuweisen.
Die Klägerin erhob beim Finanzgericht München gegen diese Eintarifierung Klage, die sie damit begründete, daß es sich bei der Einfuhrware um eine Butteröl-Mayonnaise handle. Mayonnaise gehöre zu den Erzeugnissen, die unter Nr. 1 (1) der Erläuterungen zu Tarifnummer 21.04 des deutschen Zolltarifs genannt seien. Da die Erläuterungen keine Unterscheidung träfen, sei es belanglos, ob die Mayonnaise auf der Basis von Milchfetten oder von pflanzlichen Fetten hergestellt sei.
Aus der Verordnung Nr. 241/70 der Kommission vom 9. Februar 1970 (Amtsblatt L 32, S. 6) gehe hervor, daß die strittige Ware der Tarifnummer 21.04 zuzuweisen sei, da der Verordnungsgeber beim Erlaß der Verordnung eine Rechtsänderung beabsichtigt habe. Das ergebe sich daraus, daß in der Verordnung der Tag ihres Inkrafttretens bestimmt sei, sowie daraus, daß in der Überschrift von der Einreihung von Waren die Rede sei. Selbst wenn die Verordnung nur klarstellenden Charakter habe, könne die strittige Ware nicht der Tarifnummer 21.07 unterstellt werden, da hierfür die Voraussetzungen fehlten, die darauf abstellten, daß die Ware offensichtlich nicht als Gewürzsoße oder zusammengesetztes Würzmittel verwendet werden solle.
Schließlich machte die Klägerin noch geltend, da die nationalen Behörden nicht mehr befugt seien, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, könne sie sich auf Treu und Glauben berufen.
Das Hauptzollamt, Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertrat die Auffassung, die strittige Ware sei im Hinblick auf ihre physikalischen Beschaffenheitsmerkmale und insbesondere ihre Geschmackseigenschaften weder eine Mayonnaise noch ein sonstiges zusammengesetztes Würzmittel im Sinne der Tarifnummer 21.04.
Diese Auffassung werde durch die Verordnung Nr. 241/70 bestätigt: Sie nehme Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milchfett, die verschiedene, auch zum Herstellen von Gewürzsoßen und zusammengesetzten Würzmitteln verwendete Zutaten (z. B. Eigelb, Essig und Salz) enthalten und offensichtlich nicht zum unmittelbaren Verzehr als Gewürzsoßen oder zusammengesetzte Würzmittel bestimmt sind, von der Tarifnummer 21.04 aus.
Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Verordnung Nr. 241/70 nur den Zweck, die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs in den Mitgliedstaaten der EWG sicherzustellen.
Zu der Behauptung der Klägerin, die deutschen Finanzbehörden seien nicht mehr befugt, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, führte das Hauptzollamt aus, diese Auskünfte seien keine allgemein verbindliche Auslegung einer Begriffsbestimmung des Gemeinsamen Zolltarifs und daher auch noch nach dessen Inkrafttreten zulässig.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hat das deutsche Gericht mit Beschluß vom 27. Mai 1971, eingetragen in der Kanzlei des Gerichtshofes am 15. Juni 1971, dem Gerichtshof nachstehende Fragen vorgelegt:
I a)Macht es für die Zuweisung einer als Diät-Mayonnaise bezeichneten Ware zu Tarif nummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs einen Unterschied, ob die Ware unter Verwendung von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl hergestellt worden ist, ggf. welchen?b)Kommt es für die Tarifierung einer Ware nach Tarifnummer 21.04 oder 21.07 auf die Verkehrsauffassung an? Wenn ja, ist die Verkehrsauffassung in allen Mitgliedstaaten maßgebend oder kann eine nur in einem Mitgliedstaat geltende Verkehrsauffassung berücksichtigt werden, wenn sie von der Verkehrsauffassung in anderen Mitgliedstaaten abweicht?c)Ist die Verordnung Nr. 241/70 inhaltlich bereits am 27. Mai und 9. Juli 1968 und nicht erst ab 13. Februar 1970 anwendbar gewesen?d)Bei Bejahung der Frage c):1.Ist der Begriff offensichtlich in der Verordnung Nr. 241/70 so zu verstehen, daß aufgrund der Beschaffenheit der Ware im maßgebenden Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar sein muß, daß die Ware nicht zum unmittelbaren Verzehr als Gewürzsoße oder als zusammengesetztes Würzmittel bestimmt ist?2.Für wen (die Zollstelle oder die einschlägigen Wirtschaftskreise) muß das erkennbar sein? Kann dabei die Verkehrsauffassung des Einfuhrlandes herangezogen werden?3.Genügt es für den Begriff offensichtlich,a)daß aus den kaufmännischen Unterlagen hervorgeht, daß die Ware von Anfang an nicht zum unmittelbaren Verzehr als Gewürzsoße oder Zusammengesetzes Würzmittel bestimmt ist oderb)kann dies aus den Umständen der weiteren Behandlung der Ware nach dem maßgebenden Zeitpunkt geschlossen werden? Bejahendenfalls, welche Voraussetzungen müssen für diese Folgerung gegeben sein?
II a)Sind die Oberfinanzdirektionen seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 noch befugt, verbindliche Zolltarifauskünfte im Sinne von § 23 des Deutschen Zollgesetzes zu erteilen?b)Galt — bei Verneinung von a) — dies auch schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 für Waren, für die eine Handelsregelung der EWG — hier die Verordnung Nr. 160/66 des Rates — in Betracht kommt?
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Die Firma Kurt Siemers & Co., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wendt, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Herren Horst Laubereau und Harry Schäpe, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Peter Kalbe, haben in der Sitzung vom 5. Oktober 1971 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Oktober 1971 vorgetragen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Zur Frage I a
Die Klägern macht geltend, aus den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema von 1955 (Erläuterungen zur Tarifnummer 21.04, insbesondere Absätze 1 und 4) gehe hervor, daß bei der Herstellung von Gewürzsoßen und zusammengesetzten Würzmitteln auch Milchfett verwendet werden könne.
Beim Fehlen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften stellten diese Erläuterungen ein gewichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs dar.
Der dem Rat von der Kommission vorgelegte Vorschlag einer Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Mayonnaise, Soßen aufgrund von Mayonnaise und andere emulgierte Gewürzsoßen (Amtsblatt 1970, C 18/9), insbesondere sein Artikel 6, zeige gleichfalls, daß Milchfette übliche Zusätze bei der Herstellung dieser Erzeugnisse seien.
Schließlich ergebe sich auch aus der Verordnung Nr. 241/70 eindeutig, daß Gewürzsoßen und zusammengesetzte Würzmittel Milchfette enthalten könnten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, Milchfette eigneten sich nicht als Grundstoff für die Mayonnaiseherstellung. Die physikalischen Eigenschaften der Mayonnaise setzten Fette mit niedrigem Schmelzpunkt voraus. Butter und Butterfett hätten aber einen recht hohen Schmelzpunkt und könnten deshalb nicht als Grundzusätze der Mayonnaise verwendet werden. Diät-Mayonnaise unterscheide sich von normaler Mayonnaise durch ihre bessere Bekömmlichkeit. Da diese Eigenschaft von dem Gehalt an ungesättigten Fettsäuren abhänge, komme die Verwendung von Butterfett — das einen höheren Gehalt an gesättigten Fettsäuren aufweise als Pflanzenfette — als Grundstoff einer solchen Mayonnaise nicht in Betracht.
In der Fachliteratur werde zwar ein Verfahren zur Herstellung von Butteröl mit niedrigem Schmelzpunkt und hohem Gehalt an ungesättigten Fettsäuren erwähnt. Die mit dem Verfahren verbundenen hohen Gestehungskosten ständen seiner praktischen Verwendbarkeit jedoch entgegen.
Ferner sei zwischen Mayonnaise mit einem Fettgehalt von mehr als 50 % und einer solchen mit einem Fettgehalt von weniger als 50 % zu unterscheiden. Mayonnaise mit einem Fettgehalt von weniger als 50 % könne Butter oder Butterschmalz enthalten, ohne den Charakter einer Mayonnaise zu verlieren, wenn der Schmelzpunkt durch die Verwendung von Stabilisatoren herabgesetzt werde.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließt daraus, daß eine als Diät-Mayonnaise bezeichnete Ware mit einem Milchfettgehalt von mehr als 50 % nicht der Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden könne.
Bei einer als Mayonnaise bezeichneten Ware mit einem Fettgehalt von weniger als 50 % schließe die Verwendung von Butter oder Butterschmalz die Einordnung unter die Tarifnummer 21.04 nicht aus, wenn sie den Charakter einer Gewürzsoße oder eines zusammengesetzten Würzmittels habe.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt, aus den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema von 1955 gehe hervor, daß die Verwendung von Milchfetten als Grundlage für Gewürzsoßen oder zusammengesetzte Würzmittel an sich die tarifliche Einordnung der fraglichen Waren nicht beeinflussen könne.
Zur Frage I b
Die Klägerin bemerkt, es sei schwierig, im vorliegenden Fall eine Verkehrsauffassung festzustellen. Da in den Verbrauchergewohnheiten zwischen den verschiedenen Teilen der Gemeinschaft große Unterschiede beständen, sei es unmöglich, auf eine für die Eintarifierung der fraglichen Waren in allen Mitgliedstaaten bestehende Verkehrsauffassung zurückzugreifen. Die Berücksichtigung der in einem einzigen Mitgliedstaat bei der Einordnung der Waren geltenden Verkehrsauffassung sei jedoch mit der einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs unvereinbar.
Die Kommission macht geltend, in allen Fällen der Einordnung würzender Zubereitung sei im Hinblick auf die Prüfung, ob die Waren zum unmittelbaren Verzehr als Gewürzsoßen oder zusammengesetzte Würzmittel bestimmt sind, die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen, denn weder der Wortlaut des Tarifs noch die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 21.04 enthielten klare und spezifische Bestimmungen. Die Kommission bemerkt ferner, die Verkehrsauffassung könne als Auslegungskriterium nur herangezogen werden, wenn sie sich eindeutig ermitteln lasse. Wegen der Bedeutung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs könne eine Verkehrsauffassung, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat bestehe, offensichtlich nicht berücksichtigt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, weder die Règles générales pour l'interprétation de la nomenclature tarifaire noch die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs enthielten Bestimmungen, die auf die Verkehrsauffassung verwiesen. Da es eine Verkehrsauffassung nur für das individuelle Erzeugnis geben könne, dürfe die Frage nur für Mayonnaise beantwortet werden. Für Mayonnaise gebe es eine weltweite Verkehrsauffassung: Sie stelle eine gewürzte oder aromatisierte Emulsion von mehr oder weniger flüssiger Beschaffenheit dar, die als Beigabe zu Fleisch- oder Fischgerichten verwendet werde. Die Verwendung eines Fettstoffs mit niedrigem Schmelzpunkt als Grundstoff sei das entscheidende Kriterium.
Zur Frage I c
Die Klägerin ist der Auffassung, die Verordnung Nr. 241/70 der Kommission sei nach ihrem Artikel 2 am 13. Februar 1970 in Kraft getreten. In Ermangelung einer Vorschrift über die etwaige Rückwirkung dieser Verordnung sei es ausgeschlossen, daß sie bereits am 27. Mai und 9. Juli 1968 anwendbar gewesen sei. Die Frage des Finanzgerichts nach der inhaltlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 241/70 erkläre sich aus der nicht begründeten Behauptung des Hauptzollamtes, die Verordnung habe nur deklaratorische Wirkung. Aus grundlegenden Vorschriften wie denen der Verordnung Nr. 97/69 des Rates sowie des Artikels 28 EWG-Vertrag gehe jedoch hervor, daß die Verordnung konstitutiver Natur sei und nur eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs bezweckt habe. Daher stehe es außer Zweifel, daß die Verordnung Nr. 241/70 auch inhaltlich erst seit dem 13. Februar 1970 anwendbar sei.
Die Kommission macht geltend, die Verordnung Nr. 241/70 sei auf jeden Streitfall über die Tarifierung der betreffenden Ware anzuwenden, der nach ihrem Inkrafttreten zu entscheiden sei, und zwar aus folgenden Gründen: Vorschriften wie die der Verordnung Nr. 241/70 seien ihrem Inhalt nach nur Erläuterungen, mit deren Hilfe die Tragweite der Tarifnummern, auf die sie sich beziehen, verdeutlicht werden solle. Die vom Gerichtshof in dem Urteil vom 18. Juni 1970 (Hauptzollamt Bremen-Freihafen gegen Bremer Handelsgesellschaft — Mehl von Manihot —, Rechtssache 74/69, Slg. 1970, 451 ff.) implicite gegebene Empfehlung, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch förmliche Maßnahmen zu gewährleisten, habe die Kommission zu diesem Vorgehen veranlaßt. Aufgrund ihrer Rechtsform binde die Verordnung Nr. 241/70 die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten an die in ihr einheitlich festgelegte Interpretation des Tariftextes. Aus ihrer Rechtsform gehe auch hervor, daß die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten von ihrem Inkrafttreten an verpflichtet seien, bei der Beurteilung und Entscheidung einschlägiger Probleme ihrem Inhalt gemäß zu verfahren. Rechtsgrundlage dieser Verordnung sei die Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (Amtsblatt L 14, S. 1), insbesondere deren Artikel 3, der die Kommission ermächtige, die für die Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zur Einreihung der Waren erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Der Umfang dieser Regelungskompetenz lasse sich aus ihrem Zweck ersehen, den Inhalt des Tarifs zu erläutern. Hieraus ergebe sich auch, daß die Verordnung Nr. 241/70 deklaratorischer Natur sei. Schließlich spreche für diese deklaratorische Natur noch die vorletzte Begründungserwägung, die eine Bezugnahme auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema enthalte.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, die Verordnung Nr. 241/70 sei eine authentische Interpretationsnorm und müsse daher auf alle nach dem 13. Februar 1970 zu entscheidenden Auslegungsfragen angewandt werden.
Zur Frage I d (1)
Die Klägerin macht geltend, wegen ihrer auf die Frage 1 c erteilten Antwort sei eine Stellungnahme zu dieser Frage an sich entbehrlich. Sie führt jedoch aus, die Frage, ob es offensichtlich sei, daß die Ware nicht zum unmittelbaren Verzehrals Gewürzsoße oder zusammengesetztes Würzmittel bestimmt sei, könne nur aufgrund der Beschaffenheit der Ware selbst beurteilt werden. Die Beschaffenheit sei das einzige objektive Kriterium, das für die Beurteilung des Verwendungszwecks zur Verfügung stehe. Die Heranziehung anderer Kriterien auf die tarifliche Einordnung mache die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs unmöglich.
Die Kommission erklärt, der Ausdruck offensichtlich bedeute, daß die zuständigen Behörden die fraglichen Waren der Tarif nummer 21.07 zuzuweisen hätten, wenn feststehe, daß diese unter Berücksichtigung der verkehrsüblichen, produkttypischen Zweckbestimmung nicht zur unmittelbaren Verwendung als Gewürzsoße oder zusammengesetztes Würzmittel bestimmt seien.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, die Einordnung der streitigen Erzeugnisse müsse von ihrer Beschaffenheit und Aufmachung in dem für die Eintarifierung maßgeblichen Zeitpunkt abhängen.
Zur Frage I d (2)
Die Klägerin, die Kommission und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind übereinstimmend der Auffassung, daß die Zollverwaltung für die Beurteilung der Beschaffenheit des zu tarifierenden Erzeugnisses allein zuständig sei.
Zur Frage I d (3)
Die Klägerin bemerkt, um den endgültigen Verwendungszweck der Ware zu ermitteln, könne man nicht auf die kaufmännischen Unterlagen zurückgreifen, da diese hierüber nur selten Entscheidendes aussagten. Es würde dem Sinn des Ausdrucks offensichtlich widersprechen, aus den mit der späteren Verwertung der Ware zusammenhängenden Umständen auf den Verwendungszweck schließen zu wollen, für den die Ware in dem für die tarifliche Einordnung maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt gewesen sei.
Die Kommission führt aus, sie habe keine Bedenken dagegen, daß aus den kaufmännischen Unterlagen oder der späteren Verwertung des Erzeugnisses Rückschlüsse darauf gezogen würden, ob es offensichtlich zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sei.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der gleichen Auffassung wie die Kommission.
Zur Frage II a
Die Klägerin meint, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. Februar 1970, Hauptzollamt Hamburg gegen Bollmann, Rechtssache 40/69 — Putensterze —, Slg. 1970, S. 69 ff.; Urteil vom 18. Juni 1970, Hauptzollamt Bremen-Freihafen gegen Krohn, Rechtssache 74/69 — Mehl von Manihot —, Slg. 1970, S. 451 ff.) gehe hervor, daß die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, verbindliche Auslegungsregeln zum Gemeinsamen Zolltarif zu erlassen oder ihn berührende Maßnahmen zu treffen. Dies bedeute, daß den Mitgliedstaaten Maßnahmen der gesetzgebenden oder vollziehenden Gewalt zur Änderung oder Ergänzung des Gemeinsamen Zolltarifs untersagt seien. Weil verbindliche Zolltarifauskünfte die Zollverwaltung bindende Maßnahmen zur Durchführung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellten, seien sie offensichtlich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Obwohl sie formal Verwaltungsanweisungen seien, hätten sie materiell die Wirkung von Gesetzgebungsakten, da sie für eine unbestimmte Vielzahl von Parteien und auf unbestimmte Zeit verbindlich seien. Aus diesem Grunde seien sie auch dann unzulässig, wenn man davon ausgehe, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes sich nur auf Rechtsetzungsakte erstrecke.
Die Kommission trägt vor, die verbindliche Zolltarifauskunft bezwecke den Schutz des berechtigten Vertrauens des Abgabepflichtigen auf eine von den Behörden eines Mitgliedstaats gegebene Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs.
Sofern es sich um Auslegungen im Einzelfall handle, seien sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. In einem solchen Fall habe die möglicherweise irrige Auslegung des Zolltarifs durch eine verbindliche Zolltarifauskunft die gleichen Konsequenzen wie eine Fehltarifierung bei der normalen Abfertigung durch die Zollbehörden. Eine geringe Anzahl von Fehltarifierungen sei unvermeidbar und beeinträchtige nicht die Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Zolltarifs. Wenn jedoch die verbindlichen Zolltarifauskünfte den Charakter allgemeingültiger Auslegungen annähmen und ohne weiteres auf zahlreiche nahezu identische Fälle anwendbar wären, könne die Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Zolltarifs durch eine Fehlinterpretation gefährdet werden. Dies gelte um so mehr, als eine gerichtliche Nachprüfung der gegebenen Auslegung wenig wahrscheinlich sei. Nach allem seien die Oberfinanzdirektionen, da es an einer Gemeinschaftsregelung fehle, noch befugt, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, sofern es sich um eine Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs im Einzelfall handle.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland macht geltend, verbindliche Zolltarifauskünfte seien eindeutig zulässig, da sie die gleiche Wirkung hätten wie die Eintarifierung des Erzeugnisses im Rahmen des normalen Zollverfahrens. Sie seien als Verwaltungsanweisung anzusehen, durch die nur das Zollamt gebunden werde. Den Abgabepflichtigen stehe gegen die verbindliche Zolltarifauskunft der Rechtsweg bis zum Bundesfinanzhof offen.
Zur Frage II b
Die Klägerin, die Kommission und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerken, ihre Stellungnahme zur vorhergehenden Frage gelte auch für die Befugnis der Oberfinanzdirektionen, vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 für die der Ratsverordnung Nr. 160/66 unterliegenden Erzeugnisse verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 27. Mai 1971, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Juni 1971, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung NR. 950/68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt 1968 L 172) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die erste Frage betrifft die Auslegung der Tarifnummern 21.04 und 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs und die Bedeutung der Verordnung Nr. 241/70 der Kommission vom 9. Februar 1970 (Amtsblatt 1970 L 32) für die Anwendung dieser Tarifnummern auf vor dem Inkrafttreten der Verordnung vorgenommene Einfuhren, die zweite die Vereinbarkeit verbindlicher Zolltarifauskünfte im Sinne von § 23 des Deutschen Zollgesetzes mit der Verordnung Nr. 950/68.
Zur ersten Frage
2 Die erste Frage geht zunächst dahin, ob es für die Zuweisung einer als Diät-Mayonnaise bezeichneten Ware zu Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs einen Unterschied (macht), ob die Ware unter Verwendung von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl hergestellt worden ist, gegebenenfalls welchen. Sodann wird gefragt, ob es für die Tarifierung auf die Verkehrsauffassung oder auf die Vorschriften der erst nach den streitigen Einfuhren in Kraft getretenen Verordnung Nr. 241/70 ankomme.
3 Nach dem Akteninhalt geht es darum, ob das streitige Erzeugnis der Tarifnummer 21.04 (Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel) oder der Tarifnummer 21.07 (Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen) des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen ist. Die Einfuhren fanden am 30. Mai 1968 bzw. am 9. Juli 1968 statt, die erste also vor dem 1. Juli 1968, dem Tag des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs. Im Zeitpunkt dieser Einfuhr unterlagen die Erzeugnisse der Tarifnummer 21.07 des Brüsseler Zolltarifschemas jedoch den Vorschriften der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt 195, S. 3361 ff.) : Insoweit kann die gestellte Frage also dahin verstanden werden, daß sie auf die Abgrenzung der in die genannte Verordnung aufgenommenen Tarif nummer 21.07 gegenüber der Tarif nummer 21.04 abzielt.
4 Um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950 — das der Gemeinsame Zolltarif übernommen hat — sicherzustellen, sehen die Artikel III und IV des Brüsseler Abkommens vor, daß ein Ausschuß für das Zolltarifschema unter Aufsicht des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Erläuterungen und Tarifavise ausarbeitet.
5 Da die Gemeinschaftsbehörden zur Zeit der streitigen Einfuhren noch keine Erläuterungen oder sonstigen näheren Bestimmungen zur Tarif nummer 21.04 erlassen hatten, sind die vorgenannten Erläuterungen und Tarifavise als maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung dieser Tarifnummer heranzuziehen. Die einschlägigen Brüsseler Erläuterungen haben folgenden Wortlaut: Hierzu gehören Zubereitungen, im allgemeinen stark gewürzt, die zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen (insbesondere Fleisch und Fisch) bestimmt sind und aus verschiedenen Stoffen (Eier, Gemüse, Früchte, Mehlstärke, Öl, Essig, Zucker, Gewürze, Senf, Geschmacksstoffe usw.) hergestellt sind. Solche Zubereitungen können mehr oder weniger flüssig — dies trifft vor allem für Gewürzsoßen zu — oder pulverförmig und beliebig aufgemacht sein (in Flaschen, Gläsern, Büchsen usw., auch luftdicht verschlossen). Der vierte Absatz der Erläuterungen zur Tarifnummer 21.04 nennt Beispiele von zu dieser Nummer gehörenden Waren und erwähnt in erster Linie die Mayonnaise.
6 Nach den genannten Erläuterungen sind die von der Tarif nummer 21.04 erfaßten Waren dadurch gekennzeichnet, daß sie im allgemeinen stark gewürzt und zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen bestimmt sind. Es muß sich bei diesen Erzeugnissen also um Zubereitungen handeln, welche die unmittelbare Eignung zu der angegebenen Zweckbestimmung besitzen.
7 Infolgedessen ist der Zusatz von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl zu diesen Waren, der für sich allein die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnummer 21.04 nicht notwendig ausschließt, von entscheidender Bedeutung, sofern er geeignet ist, die geschmacksverbessernden Eigenschaften dieser Waren zu beeinträchtigen. Ob dies der Fall ist, haben die zuständigen nationalen Behörden anhand aller mit der Herstellungsweise oder der Zusammensetzung der jeweiligen Ware zusammenhängenden tatsächlichen Gegebenheiten zu entscheiden.
8 Die Verordnung Nr. 241/70 kann auf die Tarifierung vor ihrem Inkrafttreten eingeführter Waren nicht angewandt werden. Diese Verordnung, welche die Voraussetzungen für die Einreihung unter die Tarif nummer 21.07 näher regelt, hat rechtsgestaltenden Charakter und kann keine rückwirkende Kraft haben.
9 Es ist daher zu antworten, daß die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeschlossen ist, soweit die Verwendung von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl bei der Herstellung des Erzeugnisses dessen unmittelbare Eignung zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen beeinträchtigt. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, obliegt dem zuständigen nationalen Gericht.
Zur zweiten Frage
10 Der Gerichtshof wird ersucht zu entscheiden, ob das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs die Rechtswirkungen der nach § 23 des Deutschen Zollgesetzes ergehenden verbindlichen Zolltarifauskünfte beeinträchtigen kann.
11 Nach dieser Vorschrift erteilt die Oberfinanzdirektion auf Antrag verbindliche Zolltarifauskünfte über die Tarifstelle des Zolltarifs, zu der eine Ware gehört. Hierzu wird einerseits bestimmt, daß der Antragsteller im Fall der Änderung oder Aufhebung der Auskunft noch drei Monate danach die Tarifierung entsprechend dieser Auskunft verlangen kann, sofern die Auskunft nicht auf unrichtigen Angaben des Antragstellers beruht. Andererseits ist vorgesehen, daß die Auskunft außer Kraft tritt, wenn die in ihr angewendeten Rechtsvorschriften geändert werden.
12 Das Gemeinschaftsrecht kennt zwar eine solche Voraustarifierung nicht, verbietet sie indessen auch nicht. Die Sicherheit, die sie den Importeuren gibt und die Arbeitserleichterung, die sie für die nationalen Behörden bedeutet, können diese zur Anwendung eines solchen ihrem nationalen Recht unterliegenden Verfahrens veranlassen. Dies trifft um so mehr zu, als die Auskünfte keinerlei Rechtsnormcharakter haben und sich in den Rahmen der normalen Vorkehrungen zur Anwendung der Tarifierungsvorschriften auf den Einzelfall einfügen.
13 Nach allem hat das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 des Rates die Rechtswirkungen der nach § 23 des Deutschen Zollgesetzes ergehenden verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht berührt.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnungen des Rates Nr. 160/66 vom 27. Oktober 1966 und Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 sowie der Verordnung der Kommission Nr. 241/70 vom 9. Februar 1970,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht München gemäß dessen Beschluß vom 27. Mai 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist ausgeschlossen, soweit die Verwendung von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl bei der Herstellung des Erzeugnisses dessen unmittelbare Eignung zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen beeinträchtigt. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, obliegt dem nationalen Gericht.
2. Das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 des Rates hat die Rechtswirkungen der nach § 23 des Deutschen Zollgesetzes ergehenden verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht berührt.