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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1971 – C-22/71

ECLI:EU:C:1971:113

Zitiert von 7 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 22/71

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de commerce Nizza in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

1. Gesellschaft BÉGUELIN IMPORT CO., Brüssel,

2. Aktiengesellschaft BÉGUELIN IMPORT CO. France, Paris,

gegen

1. Aktiengesellschaft G. L. IMPORT EXPORT, Nizza,

2. Herrn KARL MARBACH, Hamburg,

3. Herrn FRITZ MARBACH, Hamburg,

4. Firma GEBRÜDER MARBACH GMBH, Hamburg,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung

des Artikels 85 EWGV,

der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (Amtsblatt Nr. 57, S. 849/67)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

1) Die belgische Firma Béguelin Import Co. (nachstehend Firma Béguelin/Belgien genannt) hat am 1. März 1967 mit der japanischen Firma Oshawa eine Ver einbarung abgeschlossen, laut der diese ihr die Alleinvertriebsberechtigung für die von Oshawa hergestellten Gas-Taschenfeuerzeuge der Marke WIN für Belgien und Frankreich übertrug. Seit dem 18. März 1967 hat die Firma Péguelin Import Co. France (nachstehend Firma Béguelin/Frankreich genannt) — eine Tochtergesellschaft der Firma Béguelin/Belgien und wirtschaftlich völlig von dieser abhängig — diese Alleinvertriebsberechtigung für Frankreich inne. Sie hat am 25. März 1967 eine diesbezügliche Vereinbarung mit Oshawa getroffen. Die Vereinbarungen sind bei der Kommission nicht angemeldet worden.

Im deutschen Bundesgebiet hat die Firma Gebrüder Marbach ein entsprechendes Alleinvertriebsrecht inne.

Im Jahre 1969 hat die Firma G. L. Import Export Nizza rund 18000WIN- Feuerzeuge nach Frankreich eingeführt. Diese waren zunächst nach Hamburg an die Adresse der Firma Gebrüder Marbach gegangen und dort im Zollager verblieben. Danach wurden sie weiterversandt und in Frankreich zum freien Verkehr abgefertigt. Die beim Tribunal de commerce Nizza anhängigen Klagen der Firmen Béguelin sind darauf gerichtet, den Firmen G. L. Import Export und Gebrüder Marbach unter Strafandrohung zu untersagen, die fraglichen Waren auf französischem Hoheitsgebiet zu vertreiben, und diese Firmen wegen unlauteren Wettbewerbs zu Schadensersatz zu verurteilen. Die Beklagten machen geltend, die Alleinvertriebsvereinbarung für das französische Hoheitsgebiet sei nichtig; sie verstoße gegen Artikel 85 des Vertrages und behindere die Freiheit des Handels innerhalb der Gemeinschaft, denn die Firma Béguelin/Frankreich sei nur eine Tochtergesellschaft der Firma Béguelin/Belgien und habe mit dieser gemeinsame wirtschaftliche Interessen

2) Das Tribunal de commerce Nizza hat mit Urteil vom 8. Februar 1971 dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Verletzen zwei rechtlich selbständige Handelsgesellschaften, die ihren Sitz je in einem der beiden der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Länder Belgien und Frankreich haben, die Vorschriften des Vertrages von Rom und insbesondere Artikel 85 dieses Vertrages, wenn sie, obzwar selbständige juristische Per sonen, unstreitig im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse den einer von ihnen (der französischen Gesellschaft) eingeräumten Alleinvertrieb aus Japan (Nichtmitglied der Europäischen Gemeinschaft) herrührender Fertigerzeugnisse auf dem französischen Hoheitsgebiet ausüben, und wenn einerseits das Alleinvertriebsrecht, das ursprünglich der einen (der belgischen Firma) für das Gebiet beider Gemeinschaftsländer eingeräumt war, für Frankreich der französischen Firma übertragen worden, für Belgien aber der belgischen Firma verblieben ist, andererseits die französische Gesellschaft unstreitig eine Tochtergesellschaft des belgischen Unternehmens ist. Liegt in einer solchen Verschmelzung wirtschaftlicher Interessen unter dem Deckmantel zweier rechtlich selbständiger juristischer Personen nicht eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsfreiheit, weil sie ein tatsächliches Monopol der beiden Gesellschaften schafft, das den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen. Marktes bewirken kann (Artikel 85 des Vertrages von Rom)? — Welche Folgen ergeben sich bejahendenfalls aus einer solchen Vertragsverletzung hinsichtlich der Gültigkeit des Alleinvertriebsvertrages und seiner Wirksamkeit gegenüber vertragsfremden Dritten?

2. Unstreitig hat ein vertragsfremder Dritter nach Frankreich, wo er ansässig ist, die gleichen in Japan hergestellten Erzeugnisse eingeführt, für die in Frankreich der französischen Gesellschaft das Alleinvertriebsrecht eingeräumt ist; er hat hierfür den Weg der Paralleleinfuhr über den in Hamburg ansässigen Alleinvertriebsberechtigten derselben japanischen Firma für die Bundesrepublik Deutschland gewählt; dieser hat die Waren als Transitgut erhalten und nach Frankreich an den genannten Dritten weitergeleitet, der sie in Marseille (Frankreich) zum freien Verkehr hat abfertigen lassen. Verstößt ein solches Einfuhrverfahren gegen die Vorschriften des Vertrages von Rom, oder steht es im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung der Kommission vom 22. März 1967, die anwendbar ist, auf Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, welche eine Alleinbelieferungs- oder -bezugsklausel oder gegenseitige Ausschließlichkeitsklauseln dieser Art enthalten, wenn für den Alleinvertriebsberechtigten kein Wiederausfuhrverbot und für Dritte kein Paralleleinfuhrverbot festgelegt wird?

3) Das Vorlageurteil ist am 29. April 1971 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben, die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben dem Gerichtshof ein Gutachten des Professors Farjat von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Nizza eingereicht und den Wunsch geäußert, dieses Gutachten ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zugrundezulegen.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung abzusehen. Er hat die Parteien des Ausgangsverfahrens jedoch aufgefordert, ihm in der mündlichen Verhandlung Angaben darüber zu machen, ob die zwischen der Firma Oshawa einerseits und den Firmen Béguelin/Belgien beziehungsweise Béguelin/Frankreich oder Gebrüder Marbach andererseits abgeschlossenen Vereinbarungen den Konzessionären der Firma Oshawa untersagen, WIN-Feuerzeuge, die ihnen von Oshawa geliefert wurden, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wiederauszuführen. Ferner sind die Parteien aufgefordert worden mitzuteilen, ob sie mit den Zahlenangaben der Kommission über den Marktanteil der WIN-Feuerzeuge in der Gemeinschaft einverstanden sind.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 6. Oktober 1971 mündliche Erklärungen abgegeben. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens waren vertreten durch Rechtsanwalt Jean Weill, zugelassen an der Cour d'appel Paris, im Beistand von Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen in Luxemburg. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens waren vertreten durch Rechtsanwalt Chahouar, zugelassen in Nizza. Die Kommission war vertreten durch ihren Rechtsberater Erich Zimmermann im Beistand von Herrn Jean-Pierre Dubois, einem Mitglied ihres juristischen Dienstes.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Oktober 1971 vorgetragen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG

1. Zur ersten Frage

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens führen aus, die zwischen den Firmen Béguelin/Belgien und Béguelin/Frankreich bestehende Verschmelzung wirtschaftlicher Interessen falle nicht unter Artikel 85 Absatz 1. Denn bei einer solchen Sachlage sei ein selbständiges Handeln der Tochtergesellschaft ausgeschlossen. Von einem Kartell könne aber keine Rede sein, wo nur ein einziges Wirtschaftsgebilde bestehe. Andernfalls würde die Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Ländern der Gemeinschaft unterbunden, was gegen eines der Hauptziele des Vertrages, nämlich die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3 Buchstabe c) verstoßen würde.

Beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft könne einem ausländischen Hersteller keinesfalls zugemutet werden, Vertriebsverträge nur für das Gebiet sämtlicher Mitgliedstaaten abzuschließen. Im Gegenteil, die territoriale Aufteilung der Konzessionen werde dem berechtigten Streben der Erzeuger nach kaufmännischen und finanziellen Garantien gerecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes falle eine Vereinbarung, durch die ein Hersteller einem Händler, den Alleinvertrieb seiner Erzeugnisse in einem bestimmten Gebiet überträgt, nicht ohne weiteres unter die Verbotsvorschrift von Artikel 85, sondern nur dann, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil 56/65 vom 30. Juni 1966, Société Technique Minière LTM gegen Maschinenbau Ulm, Slg. XII, 282 ff.; Urteil 5/69 vom 9. Juli 1969, Volk gegen Vervaecke, Slg. XV, 295 ff.). Im vorliegenden Fall werde die Anwendung der genannten Vorschrift durch folgende Überlegungen und Tatsachen ausgeschlossen:

Vereinbarungen der in Rede stehenden Art seien weder ein Hindernis dafür, daß sich die Großhändler eines Mitgliedstaates bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Importeuren eindeckten, noch daß sie Waren an Einzelhändler in sämtlichen Gemeinschaftsländern weiterverkauften. Es herrsche sonach auf der Großhandelsstufe, im Zwischenhandel und im Einzelhandel freier Wettbewerb.

Den Importeuren — die nicht mit den Großhändlern verwechselt werden dürften — stehe es völlig frei, Markenartikel einzuführen und zu vertreiben, die mit den der jeweiligen Alleinvertriebsvereinbarung unterliegenden im Wettbewerb stehen.

Das berechtigte Interesse daran, das Warenzeichen zu schützen und damit den Bestand des gewerblichen Eigentums zu sichern, dürfe nicht außer acht gelassen werden. Zweifellos sei die Grenze schwer zu bestimmen, von der an dieser Schutz in einen Mißbrauch ausarte. Jedenfalls aber lasse sich eine gewisse räumliche Aufteilung des Vertriebs dadurch rechtfertigen, daß das Warenzeichen möglichst gut genutzt und sein Ruf erhalten werden müsse. Im vorliegenden Fall sei daher dem Aufbau eines vom Hersteller und vom Alleinvertriebsberechtigten einvernehmlich mittels der Ware beigelegter Garantiescheine aufgezogenen Kundendienstes eine ganz besondere Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang weisen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens darauf hin, daß sie vor dem französichen Gericht unlauteren Wettbewerb auch deshalb geltend gemacht hätten, weil die Firma G. L. Import Export die streitigen Waren mit derartigen vom Kundendienst der Firma Béguelin/Frankreich zu honorierenden Garantiescheinen verkauft habe.

Nach alledem sei der vom Tribunal de commerce Nizza beschriebene Sachverhalt nicht durch ein tatsächliches Monopol gekennzeichnet, das geeignet wäre, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einem Maße zu beeinträchtigen, das die Anwendung von Artikel 85 rechtfertigen könnte. Die streitigen Vereinbarungen seien daher gültig und könnten Dritten entgegengehalten werden.

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen geltend, es 'komme nicht auf die Beziehungen zwischen den beiden Firmen Béguelin an, sondern auf das von der japanischen Firma eingerichtete Alleinvertriebssystem. Daß diese Firma kein Unternehmen der Gemeinschaft sei, spiele keine Rolle; es genüge festzustellen, daß die wettbewerbsschädigende Wirkung innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft eingetreten sei und daß die streitigen Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten.

Es handle sich hier um einen ganz ähnlichen Fall wie den, der dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 zugrunde gelegen habe (Consten und Grundig gegen Kommission, 56 und 58/64, Slg. XII, 322 ff.), worin dieser den absoluten Gebietsschutz für unzulässig erklärt habe. Dieser Grundsatz sei in der Verordnung Nr. 67/67 erneut bekräftigt worden, aus der hervorgehe, daß eine A'lleinvertriebsvereinbarung ohne Anmeldung nur dann gültig sei, wenn sie Paralleleinfuhren auch zwischen den Vertragsparteien nicht verbiete. Einem deutschen Alleinvertriebsberechtigten könne somit nicht untersagt sein, die Nachfrage eines französischen Grossisten zu befriedigen.

Der vom Gerichtshof in seinem Urteil 1/70 vom 30. Juni 1970 (Marcel Rochas Vertriebs-GmbH gegen Helmut Bitsch, Slg. XVI, 524) aufgestellte Grundsatz, daß ein Exportverbot die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht beeinträchtige, wenn es einem Einzelhändler — der die ihm gelieferte Ware ohnehin nicht zu exportieren habe —, auferlegt wird, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich hier um Alleineinfuhrklauseln handle. In seinem Urteil Volk gegen Vervaecke habe der Gerichtshof lediglich festgestellt, es sei möglich, daß eine Alleinvertriebsvereinbarung bei absolutem Gebietsschutz mit Rücksicht auf die schwache Stellung, welche die Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse haben, nicht unter das Verbot des Artikels 85 falle. Die Vereinbarung entgehe der Verbotsvorschrift des Artikels 85 also nicht notwendigerweise; zudem 'lasse das Urteil die Frage offen, ob eine solche Vereinbarung, selbst angenommen, sie werde vom Verbot nicht erfaßt, Dritten entgegengehalten werden könne.

Diese Frage sei strikt zu verneinen. Das Gegenteil würde dazu führen, einen Sachverhalt de facto als rechtmäßig anzuerkennen, in dem sich ein privater Dirigismus äußert, und — aus Gründen, welche die Beklagten des Ausgangsverfahrens im einzelnen darlegen — ein System ohne jede Rechtssicherheit zu schaffen. Eine Wirksamkeit der Vereinbarung gegenüber Dritten könne nur dann angenommen werden, wenn der Alleinvertriebsberechtigte zu außergewöhnlichen Auslagen gezwungen und die Vereinbarung angemeldet worden sei. Man könne sich jedoch die Frage vorlegen, ob selbst in diesem Fall wirk lich ein Bedürfnis für eine Wirksamkeit der Vereinbarung gegenüber Dritten bestehe, denn es sei Sache der Konzedenten, solche Konzessionäre zu wählen, die ihre Verpflichtungen einhalten, und für Vertragsbrüchige Sanktionen vorzusehen.

Es habe den Anschein, daß nur die französische Rechtsprechung eine Dritten gegenüber strenge Auffassung vertrete, während in den anderen Mitgliedstaaten keine Wirksamkeit gegen Dritte angenommen werde. Es bestehe aber ein Interesse daran, eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherzustellen.

Die Kommission vertritt die Ansicht, die vorliegende Frage sei wie folgt umzuformulieren:

Ist Artikel 85 Absatz 1 EWGV anwendbar, wenn eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässige Handelsgesellschaft, der in diesem Gebiet der Alleinvertrieb einer von einem Unternehmen aus einem dritten Lande hergestellten Ware zusteht, in einem anderen Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft ohne jede wirtschaftliche Selbständigkeit gründet, die in diesem Staat den Alleinvertrieb der fraglichen Ware übernehmen und damit das ursprünglich der Muttergesellschaft für beide Staaten eingeräumte Alleinvertriebsrecht nutzen soll?

Vereinbarungen der Art wie die zwischen Béguelin/Belgien und Béguelin/Frankreich abgeschlossenen stellten keine Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne der genannten Vorschrift dar, diese Frage sei daher zu verneinen. Außerdem würde die genannte Verbotsvorschrift auch dann nicht eingreifen, wenn anzunehmen wäre, daß es sich um. Vereinbarungen zwischen Unternehmen handele; denn die Tochtergesellschaft habe keine Möglichkeit zu einer von der Muttergesellschaft unabhängigen Tätigkeit. Diesen Standpunkt habe die Kommission in der Entscheidung Christiani/Nielsen vom 5. Juli 1969 vertreten (Amtsblatt L 165, S. 12 und 14).

Entscheidend sei allein die Rechtsnatur der zwischen dem oder den Alleinvertriebshändlern einerseits und dem Hersteller andererseits bestehenden Ausschließlichkeitsbindungen.

2. Zur zweiten Frage

Nach Auffassung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ist zu berücksichtigen, daß die Firma G. L. Import Export die streitigen Einfuhren mit der Hilfe der für die fraglichen Waren in Deutschland alleinvertriebsberechtigten Firma Gebrüder Marbach vorgenommen habe, die dabei nur als Transithändlerin aufgetreten sei. Die Beteiligten hätten damit einen vom Hersteller selbst eingerichteten Vertriebskanal benutzt, ihn aber durch ein Transitgeschäft in unzulässiger Weise verlängert. Ein solches Geschäft dürfe nicht mit einer Wiederausfuhr verwechselt werden. Der deutsche Alleinvertriebsberechtigte könne sich daher nicht darauf berufen, daß für ihn kein Wiederausfuhrverbot bestehe, weil sein Alleinvertriebsvertrag nichts darüber enthalte oder weil sein Heimatrecht kein solches Verbot vorsehe. Ebensowenig könne er sich auf die deutsche Rechtsauffassung vom Verbrauch des Warenzeichenrechts berufen. Schließlich werde eine solche Handlungsweise auch durch die Verordnung Nr. 67/67 nicht gedeckt.

Auch das Urteil 40/70 des Gerichtshofes vom 18. Februar 1971 (Sirena gegen Novimpex u. a., Slg. XVII, 70 ff.) könnten die Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht zu ihren Gunsten anführen. In diesem Urteil werde Artikel 85 auf den Fall für anwendbar erklärt, daß die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender … Erzeugnisse unter Berufung auf das Zeichenrecht verhindert wird …; bei der streitigen Einfuhr habe es sich jedoch um eine Ware gehandelt, die nicht als aus der Bundesrepublik Deutschland stammend angesehen werden könne.

Obwohl die von der Firma G. L. Import Export nach Frankreich eingeführten Waren mit dem gleichen Warenzeichen wie die von der Firma Béguelin/Frankreich vertriebenen Erzeugnisse versehen gewesen seien, seien sie unter mißbräuchlicher Benutzung des Warenzeichens vertrieben worden. Dies gehe aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem französischen Gericht hervor, das Vorbringen über die Verwendung von Garantiescheinen [sei] zurückzuweisen, da die Beklagten diese Scheine niemals benutzt und die Klägerinnen den Beweis für das Gegenteil nicht erbracht [hätten]. Werde dieses Vorbringen als richtig unterstellt, so ergebe sich daraus eine Verletzung der Echtheit der Ware, die dann eines wesentlichen und kostspieligen Attributs ermangele, nämlich der Kundendienstzusicherung auf den Garantiescheinen. Ein solches Verfahren verfälsche den Wettbewerb und verstoße daher gegen den Vertrag.

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens gehen auf die zweite Frage nicht besonders ein.

Nach Ansicht der Kommission wäre diese Frage wie folgt umzuformulieren:

Fällt eine Vereinbarung zwischen einem Erzeugerunternehmen aus einem dritten Land und einem Unternehmen aus dem Gemeinsamen Markt, laut der sich das Drittlandsunternehmen gegenüber dem anderen Unternehmen verpflichtet, bestimmte Waren zum Wiederverkauf in einem bestimmten Gebietsteil des Gemeinsamen Marktes nur ihm zu liefern, unter Artikel 85 Absatz 1 EWGV, wenn der Alleinvertriebshändler Einfuhren der fraglichen Waren durch Dritte in das ihm eingeräumte Gebiet entgegentritt?

a) Zunächst müsse festgestellt werden, ob ein solcher Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Hierbei seien das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Volk gegen Vervaecke sowie das Urteil 1/71 vom 6. Mai 1971 (Cadillon gegen Höss Maschinenbau KG, Slg. XVII, 352) heranzuziehen.

Daß das Unternehmen, welches die Konzession erteilt hat, seinen Sitz außerhalb des Gemeinsamen Marktes hat, spiele keine Rolle (Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1964, Bendix-Mertens & Straet, Amtsblatt Nr. 92, S. 1426/64).

b) Nach der vom Gerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil Société Technique Minière gegen Maschinenbau Ulm gegebenen Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 sei sodann zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die in Rede stehenden Vereinbarungen eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Kommission weist auf die Merkmale hin, die der Gerichtshof in den Urteilen Volk gegen Vervaecke und Cadillon gegen Höss berücksichtigt hat: die Notwendigkeit, auf die tatsächlichen Begleitumstände der fraglichen Vereinbarung abzustellen, und die Möglichkeit, daß das Verbot mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nicht eingreift.

Ferner könne die Bekanntmachung der Kommission vom 27. Mai 1970 (Amtsblatt C 64, S. 1) über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die dazu bestimmt sei, das Merkmal des Spürbarkeitsgrads der Wettbewerbsbeschränkung quantitativ genau zu umschreiben, Anhaltspunkte für die Beurteilung liefern. Artikel 85 Absatz 1 könne jedoch auch auf Fälle anwendbar sein, in denen die in dieser Bekanntmachung angegebenen Schwellenwerte — ausgedrückt in Umsatzzahlen und Marktanteilen der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen — nicht erreicht würden; auch in solchen Fällen könne die Wettbewerbsbeschränkung spürbar sein. Im vorliegenden Fall seien namentlich die folgenden Tatsachen und Umstände zu erwägen:

Der Gesamtlahresumsatz der Firma Oshawa und aller ihrer Verteilerunternehmen liege wahrscheinlich über der in der genannten Bekanntmachung festgelegten Schwelle.

Für den europäischen Feuerzeugmarkt sei eine eher oligopolitische Struktur kennzeichnend, bei der einige europäische Unternehmen einen großen Teil dieses Marktes kontrollierten und der Wettbewerb der nordamerikanischen, vor allem aber der japanischen Feuerzeughersteller ganz besonders spürbar sei. Der Wettbewerb der japanischen Hersteller sei besonders stark auf dem deutschen und dem niederländischen Markt. Japan sei das Land, dessen Feuerzeughersteller die meisten Feuerzeuge nach allen Ländern des Gemeinsamen Marktes ausführten, im Jahre 1969 annähernd 741 Tonnen.

Für den französischen Feuerzeugmarkt sei eine eher oligopolitische Struktur kennzeichnend, bei der der japanische Wettbewerb bisher weniger spürbar sei. Die französischen Hersteller täten sich durch sehr umfangreiche Ausfuhren nach den anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes hervor, die sich im Jahre 1969 auf 202 Tonnen belaufen hätten.

c) Auch wenn die Vereinbarungen zwischen der Firma Oshawa und ihren Konzessionären keine Klauseln enthalten sollten, die Ausfuhren nach Ländern außerhalb des eingeräumten Gebietes untersagen, könne die zwischen den Firmen Oshawa und Béguelin/Frankreich abgeschlossene Vereinbarung unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 fallen; denn die Klageerhebung eines Alleinvertriebshändlers gegen andere Importeure habe die gleiche Wirkung wie eine solche Verbotsklausel.

d) Sollte nach dem Vorstehenden die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 zu bejahen sein, so sei es dann Sache der französischen Gerichte zu prüfen, ob und wieweit sich die Verordnung Nr. 67/67 der Kommission auf eine Vereinbarung wie die streitige auswirke. Denn die zwischen Oshawa und Béguelin/Frankreich abgeschlossene Vereinbarung gehöre zu den Gruppen, die unter die Freistellungsbestimmung des Artikels 1 Absatz 1 dieser Verordnung fielen; die Tatsache, daß der Hersteller seinen Sitz außerhalb des Gemeinsamen Marktes habe, spiele auch hier keine Rolle.

Aus der genannten Vorschrift ergebe sich, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf die Vereinbarung nicht anwendbar sei, wenn diese die in Artikel 2 bis 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfülle. Hierzu sei insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe b Absatz 2 der Verordnung hinzuweisen, wonach die vorgenannte Freistellungsbestimmung nicht Platz greift, wenn… die Vertragspartner es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen, insbesondere wenn die Vertragspartner 1. gewerbliche Schutzrechte ausüben um… zu hindern, 2. sonstige Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräußern. Die von Béguelin/Frankreich erhobene Klage sei eben eine solche Maßnahme und Ausdruck eines Verhaltens, gegen das die Verfasser der Verordnung Nr. 67/67 sich gewandt hätten, indem sie insbesondere in der 9. und 10. Erwägung der Verordnungsbegründung die Notwendigkeit festgestellt hätten, die Möglichkeit von Parallelimporten zu wahren und nicht zuzulassen, daß gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte mißbraucht werden, um einen absoluten Gebietsschutz herbeizuführen.

Die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens angestrengte Klage sei daher mit dem Ziel der Verordnung Nr. 67/67 unvereinbar. Dieses Ergebnis werde auch durch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt (Urteil Sirena geben Novimpex; Urteil 78/70 vom 8. Juni 1971, Deutsche Grammophon-Gesellschaft gegen Metro-SB-Großmärktc). Dort habe der Gerichtshof entschieden, daß gewerbliche Eigentumsrechte nicht dazu geltend gemacht werden könnten, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen. Dies gelte a fortiori, wenn wie vorliegend dem Alleinvertriebshändler das nationale Recht, auf das er sich stützt, keinen spezifischen Schutz gewährt.

Demzufolge sei dem nationalen Gericht folgendes zu antworten:

Artikel 85 Absatz 1 EWGV ist anwendbar, wenn unter Berufung auf die nationale Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb Wiederverkäufer daran gehindert werden, in das geschützte Gebiet Waren einzuführen, die Gegenstand eines ihren Weiterverkauf in einen Mitgliedstaat betreffenden Alleinvertriebsvertrags zwischen einem Herstellerunternehmen aus einem dritten Land und einem im Gemeinsamen Markt ansässigen Unternehmen sind. Die in der Verordnung Nr. 67/67 vorgesehene Freistellung bestimmter Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen ist hier nicht anwendbar.

Eine solche Vereinbarung ist nichtig. Sie erzeugt Dritten gegenüber keine Wirkungen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de commerce Nizza hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 8. Februar 1971, in der Kanzlei eingegangen am 29. April 1971, zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission (Amtsblatt vom 25. März 1967, S. 849) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zur ersten Frage

2/4 Die erste Frage betrifft bei der Kommission nicht angemeldete Vereinbarungen, durch die ein in einem dritten Land ansässiger Hersteller einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat für das Hoheitsgebiet dieses Staates das Recht zum Alleinvertrieb seiner Erzeugnisse überträgt. Der Gerichtshof wird namentlich ersucht zu entscheiden, ob die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen und die Möglichkeit, sie Dritten entgegenzuhalten, dadurch beeinträchtigt werden, daß der Alleinvertriebsberechtigte zwar Rechtspersönlichkeit hat, aber nur eine jeder wirtschaftlichen Selbständigkeit ermangelnde Tochtergesellschaft eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens ist, dem der gleiche Hersteller ein entsprechendes Alleinvertriebsrecht für das Gebiet dieses zweiten Mitgliedstaates eingeräumt hat. Außerdem wird nach den sonstigen Voraussetzungen gefragt, von denen das Gemeinschaftsrecht die Wirksamkeit der genannten Vereinbarungen und die Möglichkeit abhängig macht, sie Dritten entgegenzuhalten.

1. Zur Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWGV

5/6 A —Die erste Frage geht zunächst dahin, ob es unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 fällt, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, die ein sich auf zwei Mitgliedstaaten erstreckendes Alleinvertriebsrecht innehat, das Alleinvertriebsrecht für das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaates ihrer Tochtergesellschaft abtritt oder dieser gestattet, es zu erwerben. Ferner soll durch diese Frage geklärt werden, wie sich bejahendenfalls eine solche Rechtsverletzung auf die Wirksamkeit des von der Tochtergesellschaft abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrages auswirkt.

7/9 Artikel 85 Absatz 1 untersagt Kartelle, wenn sie eine Wettbewerbsstörung bezwecken oder bewirken. Bei einem Alleinvertriebsvertrag fehlt diese Voraussetzung, wenn ein solches Alleinvertriebsrecht de facto von einer Muttergesellschaft teilweise auf eine Tochtergesellschaft übertragen wird, die zwar eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch keine wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt. Diese Rechtsbeziehungen können daher für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Alleinvertriebsvereinbarung zwischen der Tochtergesellschaft und einem Dritten nicht berücksichtigt werden.

10/12 B —Eine Vereinbarung ist nur dann mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und nach Artikel 85 untersagt, wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und wenn sie eine Störung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. Daß einer der Vertragspartner in einem dritten Land ansässig ist, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, wenn die Wirkungen der Vereinbarung sich auf das Hoheitsgebiet des Gemeinsamen Marktes erstrecken. Eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem Hersteller aus einem dritten Staat und einem Händler aus dem Gemeinsamen Markt erfüllt die beiden genannten Tatbestandsmerkmale, wenn sie rechtlich oder tatsächlich verhindert, daß der Händler die fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten wiederausführt oder daß diese Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das geschützte Gebiet eingeführt und dort von anderen Personen als dem Konzessionär oder seinen Kunden vertrieben werden.

13 Bei der Entscheidung darüber, ob dies zutrifft, sind nicht nur die sich aus den Bestimmungen der Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten zu berücksichtigen, sondern auch der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang, in den sich die Vereinbarung einfügt, und namentlich das etwaige Bestehen ähnlicher Vereinbarungen des gleichen Herstellers mit Konzessionären in anderen Mitgliedstaaten.

14/15 Eine Alleinvertriebsvereinbarung ist insbesondere dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu stören, wenn sie in Verbindung mit einer nationalen Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb dem Konzessionär die Möglichkeit gibt, Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in das ihm eingeräumte Gebiet zu unterbinden. Der Konzessionär kann sich daher auf eine solche Gesetzgebung nur dann berufen, wenn die angebliche Unlauterkeit des Verhaltens seiner Wettbewerber sich aus anderen Umständen als der bloßen Vornahme von Paralleleinfuhren ergibt.

16/18 C —Schließlich muß die Vereinbarung, um unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 zu fallen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies zutrifft, muß auf die Lage abgestellt werden, die bestünde, wenn es die streitige Vereinbarung nicht gäbe. Daher muß bei der Entscheidung darüber, ob ein Vertrag mit einer Alleinvertriebsklausel unter diesen Artikel fällt, vor allem berücksichtigt werden, welcher Art die von der Vereinbarung erfaßten Waren sind, ob es sich um beschränkte Mengen handelt öder nicht, welche Stellung der Konzedent und der Konzessionär auf dem Markt der fraglichen Waren einnehmen, ob die Vereinbarung allein steht, oder sich im Gegenteil in ein System von Vereinbarungen einfügt, ob die Ausschließlichkeit durch strenge Klauseln gesichert ist oder ob im Gegenteil Wiederausfuhren und Paralleleinfuhren erlaubt und damit Möglichkeiten offengelassen sind, die gleichen Waren auf anderen Absatzwegen zu vertreiben.

2. Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 67/67

19/22 Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung wird Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages … bis zum 31. Dezember 1972 für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, und die zum Zweck des Weiterverkaufs entweder eine Alleinbelieferungsverpflichtung oder eine Alleinbezugsverpflichtung oder beides vorsehen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der gleichen Verordnung dürfen dem Alleinvertriebshändler keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als die im genannten Absatz 1 festgelegten, zu denen das Verbot der Wiederausfuhr der fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten nicht gehört. In Absatz 2 des gleichen Artikels sind bestimmte Verpflichtungen des Konzessionärs aufgezählt, die der Anwendbarkeit des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung nicht [entgegenstehen]. Das Wiederausfuhrverbot ist auch hier nicht erwähnt. Die in der Verordnung Nr. 67/67 ausgesprochene Gruppenfreistellung greift sonach nicht ein, wenn eine Vereinbarung dem Konzessionär untersagt, die fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten wiederauszuführen.

23/24 Für den Fall, daß die Vereinbarung kein Wiederausfuhrverbot enthält, ist ferner zu bemerken, daß nach Artikel 3 dieser Verordnung eine solche Vereinbarung auch dann nicht unter die genannte Freistellung fällt, wenn die Vertragspartner es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen, insbesondere wenn sie sonstige Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräußern. Liegt ein solches Verhalten vor, kommt daher der zwischen dem Konzessionär und dem Konzedenten geschlossenen Vereinbarung die Freistellung nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67 gleichfalls nicht zugute.

3. Zur Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages

25/28 Nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages sind die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse … nichtig. Demnach sind unter Absatz 1 dieses Artikels fallende Vereinbarungen, für die keine individuelle oder kollektive Unanwendbarerklärung erfolgt ist, nichtig, soweit ihr Zweck oder ihre Wirkungen mit dem in diesem Absatz ausgesprochenen Verbot unvereinbar sind. Ist eine solche Vereinbarung nicht bei der Kommission angemeldet worden, aber gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (Amtsblatt vom 21. Februar 1962, S. 204 ff.) von der Anmeldung befreit, so ist sie allerdings voll wirksam, solange ihre Nichtigkeit nicht festgestellt ist. Diese Befreiung gilt aber nur für bestimmte Vereinbarungen,an [denen] nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind oder die nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Zwecke oder Wirkungen haben. Die streitigen Vereinbarungen erfüllen weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen, da einer der Vertragspartner Angehöriger eines Dritt-staates ist und da diese Vereinbarungen andere als die in der genannten Bestimmung aufgeführten Zwecke und Wirkungen haben.

29 Da die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 absolut ist, erzeugt eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung in den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern keine Wirkungen und kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

Zur zweiten Frage

30 Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof gebeten zu entscheiden, ob ein Einfuhrverfahren wie das von dem innerstaatlichen Gericht geschilderte mit Artikel 85 des Vertrages unvereinbar ist oder ob es unter die Freistellungsvorschrift der Verordnung Nr. 67/67 fällt.

31/32 Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages werden Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dieser Verbotsvorschrift nur erfaßt, soweit diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und ihrem Zweck oder ihrer Wirkung nach wettbewerbsfeindlich sind. Ein Ausfuhr- oder Ausfuhrgeschäft als solches bezweckt oder bewirkt aber keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85.

Kosten

33/34 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal de commerce Nizza anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EG-Kommission und der Parteien des Ausgangsverfahrens,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates über die Durchführung der Artikel 85 und 86 des Vertrages, insbesondere ihres Artikels 4,

aufgrund der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de commerce Nizza mit Urteil vom 8. Februar 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Zur ersten Frage

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Gesellschaften, deren eine der anderen gegenüber keinerlei wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt, können bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Alleinvertriebsvereinbarung zwischen der Tochtergesellschaft und einem Dritten nicht berücksichtigt werden.

2. Eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem Hersteller aus einem dritten Staat und einem Händler aus dem Gemeinsamen Markt unterliegt der Verbotsvorschrift des Artikels 85 des Vertrages, wenn sie rechtlich oder tatsächlich verhindert, daß der Händler die fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten wiederausführt oder daß diese Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das geschützte Gebiet eingeführt und dort von anderen Personen als dem Konzessionär oder seinen Kunden vertrieben werden.

Die letztgenannte Voraussetzung ist namentlich dann erfüllt, wenn der Konzessionär aufgrund der Vereinbarung in Verbindung mit einer nationalen Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in das ihm eingeräumte Gebiet unterbinden kann.

3. Die kollektive Freistellung bestimmter Gruppen von Vereinbarungen durch die Verordnung Nr. 67/67 greift nicht ein, wenn eine Vereinbarung dem Konzessionär untersagt, die fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten wiederauszuführen.

4. Die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages ist absolut. Eine nichtige Vereinbarung erzeugt daher keine Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern und kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

Zur zweiten Frage

5. Ein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft als solches kann nicht unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen.