Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1971 – C-43/71
ECLI:EU:C:1971:122
In der Rechtssache 43/71
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Präsidenten des Tribunale Turin in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
POLITI S.A.S., Robecco sul Naviglio,
gegen
FINANZMINISTERIUM DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung insbesondere
der Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 des Rates vom 4. April 1962über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 945 ff.),
der Artikel 17 Absatz 2 erster Gedankenstrich und 19 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (Amtsblatt vom 19. Juni 1967, S. 2283 ff.)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Rechtsvorschriften, die in der fraglichen Zeit galten
Folgende Bestimmungen waren in der fraglichen Zeit anwendbar:
1. Die Verordnung Nr. 20 galt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 für folgende Erzeugnisse:
Nummer des Gemeinsamen ZolltarifsWarenbezeichmung01.03 A IISchweine, lebend, Hausschweine, andere als reinrassige Zuchttiere, ohne Rücksicht auf das Alter der Zuchttiere02.01 A III aFleisch von Hausschweinenex 02.01 B IISchlachtabfall von Hausschweinenex 02.05Schweinespeck sowie Schweinefett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gcräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck)02.06 BFleisch und genießbarer Schlachtabfall von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert15.01 A IISchweineschmalz, ausgepreßt oder ausgeschmolzen, anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmittelnex 16.01Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, Schweinefleisch oder Schlachtabfall von Schweinen enthaltendex 16.02 A IIFleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Schweinelebern enthaltendex 16.02 B IIFleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere, Schweinefleisch oder Schlachtabfall von Schweinen enthaltend
Die Verordnung untersagte in Artikel 14 Absatz 1 die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten als mit der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung unvereinbar. Desgleichen bestimmte Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung: Die Anwendung der Abschöpfungsregelung gegenüber dritten Ländern hat zur Folge, daß die Erhebung aller Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern unterbleibt.
2. An die Stelle der Verordnung Nr. 20 trat später die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates. Sie untersagt in Artikel 19 Absatz 1 für den Binnenhandel der Gemeinschaft und in Artikel 17 Absatz 2 für den Handel mit Drittländern die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. Nach Artikel 32 der Verordnung wird die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung … ab 1. Juli 1967 angewandt; ferner werden nach diesem Artikel die Verordnung Nr. 20 und die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen …mit Wirkung vom 1. Juli 1967 aufgehoben.
II — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firma Politi führte
am 8. Juli 1966 gekühltes Schweinefleisch aus Schweden,
am 11. August 1966 Schweinefleisch und Schweineschinken, gefroren, aus Belgien,
am 16. September 1969 Schweinefleisch und genießbare Schlachtabfälle von Schweinen, frisch und gekühlt, aus Frankreich,
am 29. Oktober 1969 gekühltes Schweinefleisch aus Irland ein.
Für alle diese Einfuhren mußte sie zahlen:
eine Abgabe für Verwaltungsleistungen in Höhe von 0,50 % des Wertes der eingeführten Erzeugnisse (diese Abgabe wurde durch das italienische Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 eingeführt) und
eine Statistikgebühr in Höhe von 10 Lire je Doppelzentner der eingeführten Erzeugnisse (vgl. insbesondere die Artikel 42 der Dekrete Nr. 1339 vom 21. Dezember 1961 und Nr. 723 vom 26. Juni 1965 des Präsidenten der Italienischen Republik).
Die Firma Politi war der Auffassung, sie sei zur Zahlung dieser Abgaben nicht verpflichtet, und strengte deshalb beim Präsidenten des Tribunale Turin ein Mahnverfahren gegen das Finanzministerium der Italienischen Republik an, um die Erstattung der gezahlten Beträge zu erlangen. Sie machte geltend, die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften seien auf Einfuhren von Schweinefleisch nach Italien nicht anwendbar gewesen, da sie mit den Verordnungen Nr. 20 und Nr. 121/67 unvereinbar gewesen seien.
2. Der Präsident des Tribunale Turin hat dem Gerichtshof durch Verfügung vom 17. Juli 1971 folgende Fragen vorgelegt:
1. Sind die Abgabe für Verwaltungsleistungen des Gesetzes Nr. 330 vom 15. Juni 1950 und die Statistikgebühr der Dekrete Nr. 723 vom 26. Juni 1965 und Nr. 1339 vom 21. Dezember 1961 des Präsidenten der Republik Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Verordnung Nr. 20/62/EWG?
2. a)Geltendie Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20/62 in der internen italienischen Rechtsordnung unmittelbar?b)Haben sie bejahendenfalls subjektive Rechte der einzelnen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?c)Sind insbesondere diese Rechte entstanden: mit Wirkung vom 21. April 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 20/62; oder mit Wirkung vom 1. Juli 1962, dem Zeitpunkt, von dem an nach Artikel 23 der genannten Verordnung die Abschöpfungsregeiung anzuwenden war; oder mit Wirkung von den Zeitpunkten an, zu denen die einzelnen Verordnungen des Rates in Kraft getreten sind, die erstmals die Höhe der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen geregelt haben, wonach mit Wirkung vom 1. Juli 1962 gemäß der Verordnung Nr. 51/62 für die Waren des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 20/62, mit Wirkung vom 30. Juli 1962 für den in der Verordnung Nr. 50/62 genannten Teil der Waren des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 20/62, mit Wirkung vom 2. September 1963 für den in der Verordnung Nr. 87/63 genannten Teil der Waren des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 20/62 und mit Wirkung vom 2. September 1963 gemäß der Verordnung Nr. 89/63 für die Waren des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 20/62?
3. a)Gelten die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20/62 in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar?b)Sind bejahendenfalls daraus für die einzelnen subjektive Rechte entstanden, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?c)Sind insbesondere diese Rechte entstanden: mit Wirkung vom 21. April 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 20/62; oder mit Wirkung vom 1. Juli 1962, dem Zeitpunkt, von dem an nach Artikel 23 der Verordnung Nr. 20/62 die Abschöpfungsregelung anzuwenden war; oder mit Wirkung von den Zeitpunkten an, zu denen die einzelnen Verordnungen des Rates in Kraft getreten sind, die erstmals die Höhe der Abschöpfungen auf die Einfuhren aus dritten Ländern geregelt haben, sonach mit Wirkung vom 1. Januar 1963 gemäß der Verordnung Nr. 155/62 für lebende und geschlachtete Schweine, mit Wirkung vom 2. September 1963 gemäß der Verordnung Nr. 86/63 für die Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 20/62, ausgenommen geschlachtete Schweine, und mit Wirkung vom 2. September 1963 gemäß der Verordnung Nr. 88/63 für die Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 20/62?
4. a)Gelten die Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 121/67 in der internen italienischen Rechtsordnung unmittelbar?b)Haben sie bejahendenfalls für die einzelnen subjektive Rechte begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?c)Sind insbesondere diese Rechte gemäß den Bestimmungen der Artikel 19 und 32 der Verordnung Nr. 121/67 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 entstanden?
5. a)Gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 121/67 in der internen italienischen Rechtsordnung unmittelbar?b)Haben sie bejahendenfalls für die einzelnen subjektive Rechte begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?c)Sind insbesondere diese Rechte mit Wirkung vom 1. Juli 1967 entstanden, sei es aufgrund von Artikel 32 der Verordnung Nr. 121/67 oder jedenfalls weil zu diesem Zeitpunkt die Verordnung Nr. 205/67 in Kraft getreten ist, die erstmals aufgrund der Verordnung Nr. 121/67 die Höhe der Abschöpfungen für Einfuhren aus dritten Ländern geregelt hat?
6. Haben die subjektiven Rechte der einzelnen, die der Pflicht der Mitgliedstaaten entsprechen, auf Waren, die der Schweinemarktordnung unterliegen, keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, seit den nach den Antworten auf die Fragen 2 und 3 maßgebenden Zeitpunkten bis heute ununterbrochen bestanden?
Der Verfügung ist zu entnehmen, daß die Firma Politi vor dem innerstaatlichen Richter insbesondere folgendes vorgebracht hat:
Die streitigen Abgaben seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 des Vertrages. Für Schweinefleisch untersagten die Verordnungen Nr. 20 und Nr. 121/67 die Erhebung solcher Abgaben bei Einfuhren sowohl aus Mitgliedstaaten als auch aus dritten Ländern. Die Firma Politi beruft sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1968 (Kunstmühle Tivoli gegen Hauptzollamt Würzburg, Rechtssache 20/67, Slg. 1968, 299 ff.), 1. Juli 1969 (Kommission gegen Italienische Republik, Rechtssache 24/68, Slg. 1969, 193 ff.), 18. November 1970 (zwischen denselben Parteien, Rechtssache 8/70, Slg. 1970, 961 ff.) und 17. Dezember 1970 (S.p.a. Sace gegen Finanzministerium der Italienischen Republik, Rechtssache 33/70, Slg. 1970, 1213 ff.).
Nach Artikel 189 des Vertrages und nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes als auch der italienischen Gerichte erzeugten die genannten Verordnungsbestimmungen subjektive Rechte der Importeure gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat.
3. Die Vorlageverfügung ist am 23. Juli 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Politi und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Firma Politi, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission haben in der Sitzung vom 17. November 1971 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. November 1971 vorgetragen.
Die Firma Politi war durch die Rechtsanwälte Professor Mario Ubertazzi und Fausto Capelli, zugelassen in Mailand, die italienische Regierung durch den Gesandten Adolfo Maresca sowie durch den sostituto avvocato generale dello Stato Giorgio Zagari und die Kommission durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri vertreten.
III — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG vorgebrachten Erklärungen
1. Zur Zulässigkeit der Fragen
Die Firma Politi führt aus, die Zulässigkeit der Vorlage stehe außer Zweifel. Artikel 177 setze für die Befassung des Gerichtshofes nicht voraus, daß vor dem nationalen Richter zwischen den Parteien streitig verhandelt worden sei. Das innerstaatliche Gericht könne ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei und auch in einem summarischen Verfahren wie dem Mahnverfahren der Artikel 633 ff. der italienischen Zivilprozeßordnung um eine Vorabentscheidung nachsuchen.
Die italienische Regierung ist der Auffassung, die Akten seien dem innerstaatlichen Gericht ohne Beantwortung der gestellten Fragen zurückzugeben, und zwar im wesentlichen aus zwei Gründen:
Erstens habe die Firma Politi beim Präsidenten des Tribunale Turin nur einen Zahlungsbefehl beantragt, also eine Entscheidung, die in einem summarischen Verfahren ohne Anhörung der Gegenpartei allein aufgrund der Angaben des Antragstellers ergehe. In diesem Falle sei nach Artikel 643 der italienischen Zivilprozeßordnung Rechtshängigkeit erst dann gegeben, wenn der Zahlungsbefehl der Gegenpartei zugestellt sei. Im übrigen werde der Zahlungsbefehl hinfällig, wenn der Gegner von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch mache. Aus alledem gehe hervor, daß die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 177 Absatz 2 des Vertrages im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Zweitens habe die Italienische Republik an dem Tage, an dem das Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, das Gesetz Nr. 447 verkündet, durch das die Bestimmungen über die Statistikgebühren und die Abgaben für Verwaltungsleistungen aufgehoben worden seien. Dieser Umstand habe die Rechtslage für die vorliegende Rechtssache vollständig geändert, so daß dem nationalen Richter Gelegenheit gegeben werden müsse, die zu entscheidenden Probleme noch einmal zu überdenken und zu prüfen, ob er die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen noch für erforderlich halte.
Die Kommission ist der Auffassung, ungeachtet der etwaigen Auswirkungen des neuen italienischen Gesetzes auf die Erheblichkeit der gestellten Fragen habe der Gerichtshof die Fragen zu beantworten und der nationale Richter zu entscheiden, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergäben. Zu dem Vorbringen der italienischen Regierung hinsichtlich der Rechtsnatur des Ausgangsverfahrens genüge die Feststellung, daß der Gerichtshof von einem Gericht im Sinne des Artikels 177 angerufen worden sei.
2. Zur Beantwortung der Fragen
Die Firma Politi wiederholt ihre in der Vorlageverfügung wiedergegebenen Ausführungen. Sie fügt insbesondere hinzu, die von dem nationalen Gericht bezeichneten Verordnungsvorschriften erfüllten alle Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfüllt sein müßten, wenn eine Gemeinschaftsnorm subjektive Rechte der einzelnen begründen solle. Die Vorschriften seien klar und genau gefaßt, an keine Bedingung geknüpft, bedürften keiner weiteren Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane und ließen den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum.
Was die Frage anbelange, wann die subjektiven Rechte entstanden seien, so ergebe eine eingehende Prüfung der diesen Agrarsektor regelnden Vorschriften, daß folgende Zeitpunkte zugrunde zu legen seien:
der 30. Juli 1962 für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 20 genannten Erzeugnisse sowie für geschlachtete Schweine, wie sich aus den Verordnungen Nrn. 50, 51, 52 und 53 des Rates (Amtsblatt vom 1. Juli 1962, S. 1573 ff.) ergebe;
der 2. September 1963 für die (übrigen) in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 20 genannten Erzeugnisse, wie sich aus den Verordnungen Nrn. 86/63/EWG, 87/63/EWG, 88/63/EWG ind 89/63/EWG des Rates (Amtsblatt vom 9. August 1963, S. 2182 ff.) ergebe.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 121/67 (am 1. Juli 1967) sei das Verbot der Anwendung zollgleicher Abgaben endgültig bestätigt worden; dies ergebe sich aus der Verordnung Nr. 205/67/EWG der Kommission (Amtsblatt vom 30. Juni 1967, S. 2843), welche die ab 1. Juli 1967 geltenden Abschöpfungsbeträge festsetze.
Das von der italienischen Regierung erwähnte Gesetz Nr. 447 habe die Abgabe für Verwaltungsleistungen und die Statistikgebühr erst mit Wirkung vom 1. Juli 1968 bzw. mit Wirkung von seinem Inkrafttreten (am 2. August 1971) aufgehoben. Wegen dieser Verspätung habe der nationale Gesetzgeber die Tragweite der Gemeinschaftsvorschriften, deren Auslegung begehrt wird, erheblich verändert. Da das genannte Gesetz später als diese Vorschriften ergangen sei, könne der italienische Richter zu der Auffassung verleitet werden, daß die Gemeinschaftsvorschriften durch dieses Gesetz aufgehoben seien, denn einige Urteile der italienischen Corte Costituzionale hätten das Problem des Verhältnisses zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht nach dem Kriterium der zeitlichen Reihenfolge der Gesetze entschieden. Unter diesen Umständen erscheine es angebracht, daß der Gerichtshof den Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch gegenüber späterem nationalen Recht erneut bekräftige.
Die italienische Regierung beschränkt sich im wesentlichen auf den Hinweis, daß es nicht möglich sei, den Begriff Abgaben gleicher Wirkung einheitlich für alle Stufen der schrittweisen Verwirklichung des betroffenen Agrarmarktes zu definieren, sondern daß in jedem Einzelfall der historische Zusammenhang berücksichtigt werden müsse, in dem diese oder jene auf diesen Begriff bezügliche Norm ergangen sei.
Die Kommission zeigt zunächst die Entwicklung der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch auf. Sie nimmt sodann zu den einzelnen Fragen des innerstaatlichen Gerichts Stellung.
Zur ersten Frage
Obwohl es in dieser Frage eher um die Anwendung des Vertrages auf den konkreten Einzelfall gehe, müsse sie dahin verstanden werden, daß der Gerichtshof mit ihr ersucht werde, generell die Merkmale einer Abgabe zollgleicher Wirkung festzulegen. Diese Merkmale ergäben sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes; neben den von dem italienischen Gericht angeführten Urteilen verweist die Kommission noch auf das Urteil vom 1. Juli 1969 (Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders gegen Aktiengesellschaft Ch. Brachfeld & Sons und Firma Chougol Diamond Co., verbundene Rechtssachen 2 und 3/69, Slg. 1969, 211 ff.).
Zu den Fragen 2 a und b, 3 a und b, 4 a und b sowie 5 a und b
Das Vorbringen der Kommission entspricht im wesentlichen dem der Firma Politi.
Zu den Fragen 2 c und 3 c
Der maßgebliche Anfangstermin könne nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 20 sein, da Artikel 23 dieser Verordnung diesen Zeitpunkt von dem der erstmaligen Anwendung der Abschöpfungsregelung trenne. Diese Trennung sei notwendig gewesen, um den zuständigen Organen in der Zwischenzeit Gelegenheit zum Erlaß der Durchführungsverordnungen zu dieser Regelung zu geben.
Die Kommission bemerkt, zwar sei in den vorgelegten Fragen von drei möglichen Lösungen die Rede, doch gebe es in Wirklichkeit nur zwei, denn der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschöpfungsregelung habe zwangsläufig mit dem des Inkrafttretens der einzelnen Verordnungen, die erstmals die Höhe der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen regelten, zusammenfallen müssen und sei auch tatsächlich damit zusammengefallen. Dieser einheitliche Punkt sei:
der 30. Juli 1962 für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 20 genannten Erzeugnisse, nämlich lebende Schweine, ferner für die unter Buchstabe b desselben Absatzes aufgeführten geschlachteten Schweine (hierzu verweist die Kommission auf die Verordnungen Nrn. 50 bis 53),
der 2. September 1963 für die sonstigen in Buchstabe b genannten Erzeugnisse sowie für die in Buchstabe c desselben Absatzes aufgeführten Zubereitungen und Konserven auf der Basis von Schweinefleisch (hierzu verweist die Kommission auf die Verordnungen Nrn. 86 bis 89/63).
Von diesen Zeitpunkten an hätten die Mitgliedstaaten die genannten Erzeugnisse nicht mehr mit Abgaben gleicher Wirkung belasten dürfen. Dies ergebe sich aus
dem Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20: diese Vorschriften unterstrichen, daß die Beseitigung der im innergemeinschaftlichen Handel und im Handel mit dritten Ländern bestehenden Hindernisse einerseits und die Einführung einer Abschöpfungsregelung andererseits gleichzeitig hätten erfolgen müssen; auf diese Gleichzeitigkeit werde im übrigen in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 14 hingewiesen;
der dritten bis fünften sowie der neunten bis elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 20, wonach die bis dahin von den Mitgliedstaaten angewandten Schutzmaßnahmen durch ein einheitliches Abschöpfungssystem ersetzt werden müßten;
der Tatsache, daß der Rat, nachdem er festgestellt habe, daß die Einführung der Abschöpfungsregelung für alle Arten von Schweinefleisch zum vorgesehenen Zeitpunkt (dem 30. Juli 1962, Verordnung Nr. 49 des Rates, Amtsblatt vom 1. Juli 1962, S. 1571) nicht möglich gewesen sei, diesen Zeitpunkt für einige Erzeugnisse endgültig auf den 2. September 1963 festgesetzt habe (hierzu verweist die Kommission auf die Verordnung Nr. 54/63/EWG des Rates, Amtsblatt vom 27. Juni 1963, S. 1785).
Zu den Fragen 4 c, 5 c und 6
Was die unter der Geltung der Verordnung Nr. 121/67 vorgenommenen Einfuhren anbelange, seien die in den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung enthaltenen Verbote am 1. Juli 1967 wirksam geworden, wie aus Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung und ferner daraus hervorgehe, daß zu diesem Zeitpunkt auch die Verordnung Nr. 205/67 zur Festsetzung der Abschöpfungsbeträge in Kraft getreten sei.
Diese Verbote hätten die nach der Verordnung Nr. 20 in Geltung gewesenen Verbote nur bestätigt. Letztere seien bis zum Beginn der Anwendung der in der Verordnung Nr. 121/67 vorgesehenen Abschöpfungsregelung in Kraft geblieben (Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung).
Ergebnis
Die Kommission schlägt im Ergebnis vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Eine einseitig festgesetzte — sei es auch geringfügige — finanzielle Belastung, der einheimische und ausländische Waren unterliegen, weil sie die Grenze überschreiten, ist ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung und die Technik ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Verordnung Nr. 20, und zwar auch dann, wenn sie nicht zugunsten der Staatskasse erhoben wird und keine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung hat und wenn das belastete Erzeugnis mit einheimischen Erzeugnissen nicht in Wettbewerb steht.
2. Die Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 sowie die Artikel 19 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 17 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 121/67/EWG gelten unmittelbar in der italienischen Rechtsordnung und begründen subjektive Rechte der einzelnen, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben.
3. Hinsichtlich der vor dem 1. Juli 1967 vorgenommenen Einfuhren sind diese Rechte entstanden, als die in der Verordnung Nr. 20 für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehene Abschöpfungsregelung wirksam wurde, und zwar:
für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 20 bezeichneten Erzeugnisse sowie für geschlachtete Schweine am 30. Juli 1962,
für die sonstigen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 20 bezeichneten Erzeugnisse am 2. September 1963.
4. Hinsichtlich der seit dem 1. Juli 1967 vorgenommenen Einfuhren sind diese Rechte entstanden, als die in der Verordnung Nr. 121/67 für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehene Abschöpfungsregelung wirksam wurde, also am 1. Juli 1967.
Entscheidungsgründe§
1 Der Präsident des Tribunale Turin hat dem Gerichtshof durch Verfügung vom 17. Juli 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Juli 1971, mehrere Fragen nach der Auslegung insbesondere der Ratsverordnungen Nr. 20 vom 4. April 1962 und Nr. 121/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch vorgelegt. Diese Fragen werden im Hinblick darauf gestellt, daß die italienischen Behörden auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern nach dem italienischen Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 eine Abgabe für Verwaltungsleistungen und nach den Dekreten Nr. 723 vom 26. Juni 1965 und Nr. 1339 vom 21. Dezember 1961 des Präsidenten der Italienischen Republik eine Statistikgebühr erhoben haben.
I — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
2 1.Die italienische Regierung ist der Auffassung, die Akten seien dem innerstaatlichen Gericht ohne Beantwortung der gestellten Fragen zurückzugeben. Da das gerade am Tag der Vorlageverfügung verkündete italienische Gesetz Nr. 447 die streitigen Abgaben abgeschafft habe, müsse dem nationalen Richter Gelegenheit gegeben werden, zu prüfen, ob er die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen noch für erforderlich halte.
3 Der Gerichtshof ist nach Artikel 177 des Vertrages auch dann, wenn das einschlägige innerstaatliche Recht geändert worden ist, nicht befugt zu prüfen, ob in dem vor dem nationalen Richter anhängigen Verfahren an der gestellten Frage noch ein gegenwärtiges Interesse besteht. Zudem bleibt nach der Aufhebung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt worden ist, jedenfalls die Frage offen, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Unvereinbarkeit für die Zeit vor der Aufhebung der Vorschriften ergeben.
4 2.Die italienische Regierung macht ferner geltend, die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 177 Absatz 2 seien nicht erfüllt, denn der Zahlungsbefehl (decreto), der beim Präsidenten des Tribunale Turin beantragt ist, ergehe in einem besonderen Verfahren ohne Anhörung der Gegenpartei allein aufgrund des Vorbringens des Antragstellers.
5 Hierzu ist lediglich festzustellen, daß der Präsident des Tribunale Turin eine richterliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 177 wahrnimmt und zum Erlaß seiner Entscheidung eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hält. Der Gerichtshof hat nicht zu prüfen, in welchem Verfahrensstadium die Frage gestellt worden ist.
II — Zur Beantwortung der Fragen
Zur Frage 1
6 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht, zu entscheiden, ob die Abgabe für Verwaltungsleistungen und die Statistikgebühr, wie das italienische Recht sie vorsah, Abgaben zollgleicher Wirkung im Sinne der Verordnung Nr. 20 waren.
7 Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Slg. 1969, 193 ff.) und vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70 (Slg. 1970, 961 ff.) geht hervor, daß diese Abgaben im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag sowie einiger Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen, insbesondere des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates, Abgaben zollgleicher Wirkung sind. Der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung hat in den Artikeln 14 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20, wonach die Erhebung solcher Abgaben bei der Einfuhr von Schweinefleisch aus Mitgliedstaaten und dritten Ländern untersagt ist, den gleichen Inhalt wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages und in den anderen Verordnungen über Agrarmarktorganisationen.
Zu den Fragen 2 a und b, 3 a und b, 4 a und b sowie 5 a und b
8 Dem Gerichtshof wird sodann die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen der Artikel 14 Absaz 1 und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 sowie der Artikel 17 Absatz 2 erster Gedankenstrich und 19 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 121/67 in der internen italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten und als solche subjektive Rechte der einzelnen begründet haben, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben.
9 Nach Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages hat die Verordnung allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts erzeugt sie also unmittelbare Wirkungen und ist als solche geeignet, für die einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind. Infolgedessen steht die Wirkung, die den Verordnungen nach Artikel 189 zukommt, der Anwendung aller — auch jüngeren — gesetzgeberischen Maßnahmen entgegen, die mit den Verordnungsbestimmungen unvereinbar sind. Diese Wirkung haben auch die genannten Bestimmungen.
Zu den Fragen 2 c, 3 c, 4 c, 5 c und 6
10 Der Gerichtshof wird schließlich ersucht, zu entscheiden, zu welchen Zeitpunkten die aus den Artikeln 14 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 sowie den Artikeln 17 Absatz 2 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67 fließenden subjektiven Rechte entstanden sind. Er soll außerdem die Frage beantworten, ob diese Rechte vom Zeitpunkt ihrer Entstehung unter der Geltung der Verordnung Nr. 20 an bis heute ununterbrochen fortbestanden haben. Es ist sonach zu prüfen, wann die genannten Bestimmungen wirksam geworden sind und ob sie es noch sind.
11 1.Nach Artikel 14 der Grundverordnung Nr. 20 sind im Handel zwischen den Mitgliedstaaten … sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr die strittigen Abgaben mit der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung unvereinbar, und laut Artikel 18 derselben Verordnung hat die Anwendung der Abschöpfungsregelung gegenüber dritten Ländern… zur Folge, daß die Erhebung [dieser] Abgaben … auf Einfuhren aus dritten Ländern unterbleibt. Sonach ist das Verbot für die Mitgliedstaaten, diese Abgaben zu erheben, erst zusammen mit den genannten Abschöpfungsregelungen in Kraft getreten, und damit auch der Anspruch des einzelnen auf Einhaltung dieses Verbots erst zu diesen Zeitpunkt entstanden.
12/15 Dieser ursprünglich in Artikel 23 der Verordnung Nr. 20 auf den 1. Juli 1962 festgesetzte Zeitpunkt wurde in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 49 durch den Zeitpunkt des 30. Juli 1962 ersetzt. Für geschlachtete Schweine wurden die innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge erstmals durch die nach ihrem Artikel 2 am 30. Juli 1962 in Kraft getretene Verordnung Nr. 50 festgesetzt. Die Artikel 2 der Verordnung Nr. 51 und 3 der Verordnungen Nrn. 52 und 53 bestimmten, daßdiese Verordnungen — die erstmals die Abschöpfungsbeträge für geschlachtete Schweine gegenüber dritten Ländern (Verordnung Nr. 51) sowie für aus anderen Mitgliedstaaten (Verordnung Nr. 52) und dritten Ländern (Verordnung Nr. 53) eingeführte lebende Schweine festsetzten — mit Beginn der Anwendung der durch die Verordnung Nr. 20 des Rates eingeführten Abschöpfungsregelung für geschlachtete Schweine in Kraft traten. Die Verordnungen Nrn. 51 und 53 verwiesen also auf das Inkrafttreten der am selben Tage verabschiedeten und in derselben Nummer des Amtsblatts veröffentlichten Verordnung Nr. 50. Die genannten Vorschriften sind also für lebende und geschlachtete Schweine am 30. Juli 1962 wirksam geworden.
Für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 außer lebenden und geschlachteten Schweine genannten Erzeugnisse schob der Rat den Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung der durch die Verordnung [Nr. 20] eingeführten Abschöpfungsregelung mehrmals hinaus und setzte ihn dann schließlich in Artikel 1 der Verordnung Nr. 54/63/EWG spätestens auf den 2. September 1963 fest. Durch die Verordnungen Nrn. 86/63/EWG bis 89/63/EWG wurden diese Erzeugnisse in zwei Gruppen unterteilt und erstmals die bei der Einfuhr zu erhebenden innergemeinschaftlichen und gegenüber dritten Ländern geltenden Abschöpfungsbeträge festgesetzt (Verordnungen Nrn. 87/63 und 89/63 bzw. 86/63 und 88/63). Aus den Anhängen zu diesen Verordnungen geht hervor, daß die Abschöpfungen für Einfuhren zu erheben waren, die in jeweils am 2. September 1963 beginnenden Zeiträumen durchgeführt worden waren. Somit sind die streitigen Vorschriften für die außer lebenden Schweinen und geschlachteten Schweinen aufgeführten Erzeugnisse am 2. September 1963 wirksam geworden.
16 2.Die Verordnung Nr. 20 wurde durch Artikel 32 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 121/67/EWG, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 aufgehoben. Absatz 2 des genannten Artikels bestimmt, daß von diesem Zeitpunkt an mit Ausnahme einiger Maßnahmen, die vorliegend ohne Interesse sind, die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung angewandt [wird]. Hieraus folgt, daß das in den Artikeln 17 und 19 der neuen Verordnung wiederholte Verbot der strittigen Abgaben am 1. Juli 1967 wirksam geworden ist und infolgedessen die daraus fliessenden Rechte der einzelnen im gleichen Zeitpunkt entstanden sind. Somit sind, was die durch die Verordnung Nr. 121/67 eingeführte Regelung anbelangt, die genannten Bestimmungen am 1. Juli 1967 rechtswirksam geworden.
17 3.Nach allem war unter der Geltung der Verordnung Nr. 20 das an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot zur Erhebung der streitigen Abgaben mit der Verpflichtung verbunden, die in dieser Verordnung vorgesehenen Abschöpfungen zu erheben. Infolgedessen ist auch diese Verpflichtung am 30. Juli 1962 bzw. am 2. September 1963 entstanden. Andererseits wurden die genannten Abschöpfungen von diesen Zeitpunkten an ohne Unterbrechung bis zum 1. Juli 1967, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 121/67, erhoben. Diese Verordnung ist noch immer in Kraft.
18 Dem innerstaatlichen Gericht ist daher zu antworten, daß die genannten Rechtswirkungen seit dem 30. Juli 1962 beziehungsweise dem 2. September 1963 fortbestehen.
III — Kosten
19 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Italienischen Republik, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Firma Politi,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9, 12, 13, 177 und 189,
aufgrund der Verordnung Nr. 20 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch, insbesondere ihrer Artikel 14 und 18,
aufgrund der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, insbesondere ihrer Artikel 17 und 19,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Präsidenten des Tribunale Turin gemäß dessen Verfügung vom 17. Juli 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Zur ersten Frage
1. Der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung hat in den Artikeln 14 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 den gleichen Sinn wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages und in den anderen Verordnungen über Agrarmarktorganisationen.
Zu den Fragen 2 a und b, 3 a und b, 4 a und b sowie 5 a und b
2. Die Verordnung erzeugt unmittelbare Wirkungen und kann als solche Rechte der einzelnen begründen, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
Dies gilt für die Artikel 14 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 sowie für die Artikel 17 Absatz 2 erster Gedankenstrich und 19 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 121/67.
Zu den Fragen 2 c, 3 c, 4 c, 5 c und 6
3. Die Bestimmungen der Artikel 14 Absatz 1 und 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 20 sind für lebende und geschlachtete Schweine am 30. Juli 1962 und für die anderen unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse am 2. September 1963 wirksam geworden.
4. Die Bestimmungen der Artikel 17 Absatz 2 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67/EWG sind am 1. Juli 1967 wirksam geworden.
5. Die sich aus den unter 3. und 4. genannten Bestimmungen ergebenden Rechtswirkungen bestehen seit dem 30. Juli 1962 beziehungsweise seit dem 2. September 1963 fort.