Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1971 – C-17/71
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1971:124
In der Rechtssache 17/71
LEANDRO TONTODONATI, Beamter der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (Forschungsanstalt Ispra) der Europäischen Atomgemeinschaft, wohnhaft in Varese, Via Bligny 18, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Pellicini, zugelassen in Varese, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 71, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Giorgio Pincherle, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Beschwerde, mit der der Kläger seine Neueinstufung in die Laufbahngruppe B, Laufbahn B 3/B 2, rückwirkend ab 1. Januar 1963 sowie die Zahlung der dieser Einstufung entsprechenden Bezüge verlangt,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und der Verfahrensablauf lassen sich sie folgt zusammenfassen:
Der Kläger wurde am 20. Februar 1963 in der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 zum Verwaltungshauptsekretär ernannt.
Am 28. Februar 1963 erhob er gegen die in der Ernennungsurkunde festgesetzte Einstufung eine auf Artikel 90 des Statuts der Beamten der EAG gestützte Beschwerde.
Auf ein Erinnerungschreiben vom 5. Juli 1963 wies der Präsident der EAG-Kommission die Beschwerde des Klägers mit Schreiben vom 19. September 1963 zurück.
Der Kläger richtete dann am 28. April 1966 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts an den Direktor der Forschungsanstalt Ispra, mit der er sich dagegen wandte, daß einem normalen Fortgang seiner Laufbahn angeblich Hindernisse in den Weg gelegt würden. Diese Beschwerde wurde durch den Direktor der Forschungsanstalt mit Schreiben vom 25. Mai 1966 zurückgewiesen.
Am 28. Januar 1969 beantragte der Kläger wiederum beim Direktor der Forschungsanstalt die Änderung seiner Dienstbezeichnung und seiner Besoldungsgruppe. Der Direktor lehnte dies mit Schreiben vom 25. März 1969 ab.
Schließlich richtete der Kläger am 15. Dezember 1970 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts an die Beklagte mit dem Ziel, die Änderung seiner Dienstbezeichnung und seine rückwirkende Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B (Laufbahn B 3/B 2) zu erreichen.
Der Kläger hat in der Meinung, daß die in Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Zweimonatsfrist am 15. Februar 1971 abgelaufen sei, mit einer am 13. April 1971 bei der Kanzlei eingereichten Klageschrift den Gerichtshof angerufen.
Die Beklagte hat mit einem am 11. Juni 1971 eingereichten Zwischenstreitantrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden und die Klage für unzulässig zu erklären.
Der Kläger hat zu der prozeßhindernden Einrede in einem am 17. August 1971 eingereichten Schriftsatz Stellung genommen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. November 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Dezember 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Beklagte (Antragstellerin im Zwischenstreit) beantragt,
1. die Klage vorab für unzulässig zu erklären und abzuweisen,
2. den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Der Kläger (Antragsteller im Zwischenstreit) beantragt,
die von der Beklagten erhobene prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen.
III — Angriffs - und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit der Klage
1. Die Beklagte (Antragstellerin im Zwischenstreit) hält die Klage für unzulässig, da sie gegen eine nicht existente stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtet sei. Die angebliche stillschweigende Entscheidung stelle höchstens eine bloße Bestätigung der früheren Entscheidung der Verwaltungsbehörde dar, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Der Kläger hätte, nachdem er am 28. Februar 1963 eine Beschwerde gegen seine Ernennung vom 20. Februar 1963 an die Kommission der EAG gerichtet hatte, binnen zwei Monaten nach der stillschweigenden Ablehnung, also spätestens am 28. Juni 1963, den Gerichtshof anrufen müssen. Wenn aus Gründen, welche die Kommission in ihrem Schriftsatz darlegt, davon auszugehen wäre, daß die Frist erst in der zweiten Hälfte des Monats Juli 1963 zu laufen begonnen habe, so ergebe sich daraus, daß der Bescheid vom 19. September fristgerecht erteilt worden sei und eine anfechtbare Verfügung darstelle.
b) Die Beschwerde, die der Kläger am 28. Februar 1963 an das höchste Verwaltungsgremium seiner Institution gerichtet habe, stütze sich auf die gleichen Gründe, die später für die Beschwerde vom 15. Dezember 1970 herangezogen worden seien, namentlich darauf, daß seine Einstufung und das damit verbundene Amt weder seinen tatsächlichen Aufgaben noch seinen Befähigungsnachweisen entsprächen.
Aus den Beschwerdebescheiden des Direktors der Forschungsanstalt Ispra vom 25. Mai 1966 und 25. März 1969 sei hervorgegangen, daß die Beförderung des Klägers nur im Rahmen der im Beamtenstatut, insbesondere in Artikel 45 Absatz 2 (Übergang in eine höhere Laufbahngruppe) vorgesehenen Verfahren möglich gewesen sei.
c) Gegenüber der im Jahre 1963 getroffenen Verfügung stellten also alle dem Kläger erteilten späteren Bescheide bloße Bestätigungen dar. Da bereits eine unanfechtbare Verfügung vorgelegen habe und hiergegen nicht innerhalb der in Artikel 91 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist Klage erhoben worden sei, habe eine stillschweigende Ablehnung nicht mehr erfolgen können: Die Unzulässigkeit der Klage sei somit offensichtlich.
d) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen vom 14. April 1970 (Nebe gegen Kommission, Rechtssache 24/69, Slg. XVI, 145 ff.) und 17. März 1971 (Kschwendt gegen Kommission, Rechtssache 47/70, Slg. XVII, 251 ff.) bestätige diese Auffassung.
2. Das Vorbringen des Klägers (Antragsgegners im Zwischenstreit) läßt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Kläger habe im Laufe der Jahre immer schwierigere Aufgaben übernommen, daher habe die Beschwerde vom 15. Dezember 1970 einen anderen Gegenstand gehabt als die der Jahre 1963, 1966 und 1969. Die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 15. Dezember 1970 durch die Kommission könne deshalb nicht als bestätigende Maßnahme angesehen werden, denn es habe ein auf neue Tatsachen gestützter Antrag vorgelegen.
b) Der Umstand, daß der Antrag an den Direktor der Forschungsanstalt Ispra vom 28. Januar 1969 durch Herrn Metzger (Leiter der Versorgungsstelle der Forschungsanstalt Ispra) und Herrn Professor Levi Sandri unterstützt worden sei, stelle eine neue Tatsache dar. Da das Schreiben vom 28. Januar 1969 an den Direktor der Forschungsanstalt Ispra keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts sei und dessen Bescheid nicht als Verfügung anzusehen sei, könne das Schweigen der Kommission auf die Beschwerde vom 15. Dezember 1970 als stillschweigende ablehnende Entscheidung, jedoch nicht als bestätigende Maßnahme angesehen werden.
c) Die Auffassung der Kommission führe zu dem absurden Ergebnis, daß gegen eine Rechtsverletzung, die zehn Jahre nach der Ablehnung einer Beschwerde noch fortbestehe, nicht geklagt werden könne, weil sie seinerzeit nicht angefochten worden sei.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger hat mit Schreiben vom 8. Dezember 1970 an den Präsidenten der Kommission eine Beschwerde erhoben, mit der er rückwirkend ab 1. Januar 1963 seine Einstufung in die Laufbahngruppe B, Laufbahn B 2/B 3, beantragt hat. Da diese Beschwerde nicht beschieden worden ist, hat er nach Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts die vorliegende Klage erhoben.
2 Die Beklagte hat durch Zwischenstreitantrag eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie geltend macht, daß die dem Schweigen des Präsidenten der Kommission zu entnehmende stillschweigende Ablehnung nur eine Bestätigung früherer unanfechtbar gewordener Verfügungen darstelle.
3 Nach Artikel 91 des Statuts sind Klagen gegen die in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen binnen einer Frist von drei Monaten zu erheben. Der betroffene Beamte kann nicht eine Frist, die er hat verstreichen lassen, dadurch wieder in Gang setzen, daß er eine Verwaltungsbeschwerde erhebt, die den gleichen Gegenstand hat wie die unanfechtbar gewordene Maßnahme, und daß er gegen eine angebliche stillschweigende Zurückweisung dieser Beschwerde den Gerichtshof anruft.
4/5 Die Beschwerde vom 8. Dezember 1970 war nach ihrem Wortlaut auf eine Neueinstufung des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1963 gerichtet. Durch Verfügung der EAG-Kommission vom 20. Februar 1963, zugestellt am 16. Juli 1963, wurde der Kläger, der seit 1959 Bediensteter der Gemeinschaft war, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 als Verwaltungshauptsekretär der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 ins Beamtenverhältnis übergeleitet. Er beantragte mit einer an den Präsidenten der EAG-Kommission gerichteten Beschwerde vom 28. Februar 1963 seine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe. Mit Schreiben vom 19. September 1963 wurde er dahin beschieden, daß die Kommission zwischen seiner Besoldungsgruppe und der Bedeutung seines Amtes kein Mißverhältnis festgestellt habe und daher seiner Beschwerde nicht stattgeben könne. Weder die Überleitungsverfügung noch der ablehnende Bescheid der Kommission wurde fristgerecht angefochten.
6/7 Der Kläger hat zwar im schriftlichen und mündlichen Verfahren vorgetragen, Anfang 1969 seien neue Tatsachen eingetreten, die seine Stellung geändert und eine Neueinstufung gerechtfertigt hätten. Er hat jedoch mit der Verwaltungsbeschwerde, gegen deren stillschweigende Ablehnung sich die Klage richtet, seine Neueinstufung rückwirkend ab 1. Januar 1963 verlangt und sich hierfür ausschließlich auf Umstände gestützt, die bereits vor dem Jahre 1968 gegeben waren. Die Behauptung der neuen Tatsachen, die im Jahre 1969 eingetreten seien, war in dieser Beschwerde nicht enthalten und ist im übrigen mit deren Zielsetzung unvereinbar, denn die Beschwerde betraf eine Neueinstufung mit Wirkung vom 1. Januar 1963. Da die Klage sich gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vom 8. Dezember 1970 richtet, kann ihre Zulässigkeit oder Begründetheit nicht auf Gründe gestützt werden, die außerhalb der Zielsetzung dieser Beschwerde liegen.
8 Die Klage ist sonach unzulässig.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 91,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.