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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1971 – C-35/71

ECLI:EU:C:1971:126

In der Rechtssache 35/71

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHE LANDWIRTSCHAFTLICHE HAUPTGENOSSENSCHAFT EGMBH, Kiel

gegen

HAUPTZOLLAMT ITZEHOE

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt 1967, S. 2269 ff.) über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter) und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt 1967, S. 2269 ff.) betrifft die Zahlung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreide und Getreide-erzeugnissen aus dritten Ländern und hat folgenden Wortlaut:

1) Die zu erhebende Abschöpfung ist die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt.

2) Bei der Einfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse wird jedoch aufgrund eines bei Beantragung der Einfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Abschöpfungsbetrag der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im für die Einfuhr vorgesehenen Monat gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Einfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll…

Die Verordnung Nr. 120/67 regelt weder ausdrücklich, was unter Tag der Einfuhr (Absatz 1) zu verstehen ist, noch welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit im Falle der Vorausfestsetzung das Einfuhrgeschäft als durchgeführt angesehen werden kann (Absatz 2).

2. Der Zeitpunkt der Einfuhr muß jedoch genau bestimmt werden können; dies gilt insbesondere, wenn sich die Ware im Zollagerverkehr befindet, bevor der Importeur über sie verfügt.

Diese genaue Bestimmung ist unter anderem unerläßlich für die Berechnung des anwendbaren Abschöpfungssatzes, der sich häufig ändern kann, sowie für die Frage, ob die Einfuhr innerhalb der in der Einfuhrlizenz vorgesehenen Frist, gegebenenfalls ob sie innerhalb der bei der Vorausfestsetzung bestimmten Frist erfolgt ist.

3. In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Anhaltspunkte — die erst mit der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 über Zollager (Amtsblatt L 58/7 ff. vom 8. März 1969) sowie mit der Verordnung Nr. 1373/70 (Amtsblatt L 158) gegeben wurden — wandten die deutschen Behörden für die Bestimmung des Zeitpunkts der Einfuhr der der Gemeinschaftsabschöpfung unterliegenden Agrarerzeugnisse § 4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der Fassung vom 3. August 1964 (BGBl. I, S. 569) an.

Absatz 1 dieses § 4 entspricht der Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67, Absatz 2 betrifft die Vorausfestsetzung und entspricht Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67. Kern der Materie sind indessen die Absätze 3 und 4, die folgenden Wortlaut haben:

1) …

2) …

3) Als Tag der Einfuhr (Absatz 1) gilt — auch für die Ermittlung des Einfuhr- monats (Absatz 2) — der Tag, an dem erstmals ein Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr oder zu einem besonderen Abschöpfungsverkehr gestellt oder wirksam wird, die Ware angeschrieben (§ 39 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Zollgesetzes), der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen oder unzulässig verändert (§ 57 Absatz 1 des Zollgesetzes) wird.

4) Werden Waren aus einem Abschöpfungsaufschublager ausgelagert, so wird auf diese Waren der am Tag der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet. Ist der Abschöpfungssatz in der Einfuhrlizenz festgesetzt (Absatz 2), so werden für die Anwendung dieses Abschöpfungssatzes die ausgelagerten Waren so behandelt, als wären sie im Monat der Auslagerung eingeführt worden; ist für den Monat der Auslagerung kein Abschöpfungssatz festgesetzt, so wird der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet.

Nach Auffassung einiger Kommentatoren begründet Absatz 4 jedoch keine Ausnahme zu dem in Absatz 3 aufgestellten Einfuhrbegriff, vielmehr werde der Tag der Auslagerung nur für die Anwendung des Abschöpfungssatzes als Tag der Einfuhr angesehen, während als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmungen, die sich nicht auf den Abschöpfungssatz, sondern auf Menge, Art und Wert der der Abschöpfung unterliegenden Ware beziehen, der Tag anzusehen sei, an dem ein Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr auf dem Binnenmarkt gestellt wird.

4. Außerdem unterschieden die seinerzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften zwischen öffentlichen und privaten Zollgutlagern einerseits und Zollaufschublagern andererseits, letztere blieben solchen Waren vorbehalten, die bereits zum freien Verkehr abgefertigt waren, bei denen jedoch die Erhebung der Zölle oder Abschöpfungen für die Dauer der Lagerung aufgeschoben war (§ 46 Absatz 1 Zollgesetz).

5. Die Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft, Klägerin des Ausgangsverfahrens, ließ im Monat August 1968 aufgrund einer bis zum 31. August 1968 gültigen Einfuhrlizenz 200000 kg Gerste und aufgrund einer bis zum 30. September 1968 gültigen Einfuhrlizenz 347000 kg Hafer zum freien Verkehr abfertigen. Als Zeitpunkt der Auslagerung aus dem Abschöpfungsaufschublager zeigte sie für die 200000 kg Gerste den 1. August 1968, für 147060 kg Hafer den 9. August 1968 und für die. verbleibenden 200000 kg Hafer den 30. August 1968 an und zahlte Abschöpfungen, die aufgrund dieser als Tag der Einfuhr angesehenen Daten berechnet waren.

6. Später stellte sich heraus, daß die Gerste tatsächlich in der Zeit vom 1. bis 19. August und der Hafer in der Zeit vom 9. August bis 28. November an verschiedenen Tagen ausgelagert worden war.

Aufgrund dieser Feststellungen forderte das Zollamt Husum von der Klägerin 6341 DM Abschöpfung nach. Sie stützte den Berichtigungsbescheid darauf, daß die im Abschöpfungsaufschublager lagernden Waren erst dann als in den freien Verkehr entnommen gelten könnten, wenn sie körperlich aus den Lagerstätten entfernt worden seien. Die buchmäßige Behandlung der Warenbewegungen allein genüge nicht den Vorschriften des deutschen Abschöpfungserhebungsgesetzes.

7. Nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Berichtigungsbescheid erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 5. Februar 1970 Klage beim Finanzgericht Hamburg. Dieses ist der Auffassung, daß der Ausgang des Rechtsstreits insbesondere von der Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 120/67 abhänge, es hat daher mit Beschluß vom 30. Juni 1971 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I 1)Ist Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt 1967 S. 2269) dahin auszulegen, daß bei Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern als Tag der Einfuhr der Tag der Auslagerung der Ware aus einem derartigen Lager anzusehen ist, so daß der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz anzuwenden ist?2)Bei Verneinung der Frage zu I 1):Wie ist der Begriff Einfuhr im Sinn von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG auszulegen? Ist hierunter das Verbringen von Waren in das Zollgebiet zu verstehen oder wird auf den Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr abgestellt?

II 1)Ist Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 dahin zu verstehen, daß im Falle der Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern das Einfuhrgeschäft im Sinne dieser Vorschrift am Tage der Auslagerung als durchgeführt anzusehen ist?2)Bei Verneinung der Frage zu II 1): Auf welchen Zeitpunkt sonst kommt es für die Erhebung der Abschöpfung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 im Falle der Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern an?3)Bei Bejahung der Frage II 1):Welche Abschöpfungssätze sind maßgebend, wenn die Auslagerung aus den Abschöpfungsaufschublagern erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt?

8. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat aut den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben in der Sitzung vom 9. November 1971 mündliche Erklärungen abgegeben. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war durch Rechtsanwalt Modest, zugelassen in Hamburg, die Kommission durch ihren Rechtsberater Gilsdorf und die Bundesrepublik Deutschland durch ihren Bevollmächtigten Morawitz vertreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. November 1971 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung

A — Zur Frage I (1 und 2) (Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die Bedeutung des Begriffs Tag der Einfuhr in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 sei zur Zeit der umstrittenen Vorgänge noch in keiner Weise festgelegt gewesen und erst durch die Verordnung Nr. 1373/70 (Amtsblatt L 158, S. 1 ff.) klargestellt worden. Die mit dem Vollzug der Gemeinschaftsverordnungen betrauten nationalen Behörden hätten diesen Begriff daher seinerzeit selbst im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmen und auslegen müssen.

Es stelle sich somit die Frage, ob die zum Vollzug der Verordnung Nr. 120/67 erlassenen nationalen Vorschriften und insbesondere § 4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der im maßgebenden Zeitpunkt in Geltung gewesenen Fassung mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 vereinbar seien. Diese Frage hätte das innerstaatliche Gericht vorlegen müssen.

Die Bundesregierung erläutert die deutsche Regelung, die im Jahre 1968 für diese Materie maßgeblich war, wie folgt:

Tag der Einfuhr sei grundsätzlich der Tag gewesen, an dem erstmals ein Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr gestellt oder wirksam wurde (§ 4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes). Diese Vorschrift müsse jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Deutschland geltenden Vorschriften über Zollager ausgelegt werden.

Bis zu der durch die EWG-Richtlinie veranlaßten Neuregelung dieser Vorschriften durch das Gesetz vom 22. Juli 1969 (BGBl. I, S. 879) habe es im deutschen Zollrecht neben den öffentlichen oder privaten Zollgutlagern noch Zollaufschublager oder — für die Agrarerzeugnisse — Abschöpfungsaufschublager gegeben.

Voraussetzung für die Einlagerung im Abschöpfungsaufschublager (über ein solches verfügte die Klägerin) sei die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr gewesen.

Obwohl die Ware zum Absatz auf dem Binnenmarkt bestimmt gewesen sei, sei die Zahlung der Eingangsabgaben ausgesetzt worden, solange die Ware im Zollaufschublager verblieb; die Lager seien im übrigen für die der Abschöpfung unterliegenden Agrarerzeugnisse als Abschöpfungsaufschublager bezeichnet worden (§ 46 des Zollgesetzes vom 14. Juli 1961).

Trotz des Unterschieds zwischen Zollgutlager und Zollaufschublager (Abschöpfungsaufschublager) seien beide Lagerarten für die mit der Einfuhrlizenz zusammenhängenden Vorgänge gleichgestellt gewesen. Die Vorlage einer Einfuhrlizenz sei also für die Einlagerung der Ware weder im einen noch im anderen Falle erforderlich gewesen.

Tatsächlich seien die im Abschöpfungsaufschublager verbrachten Waren, da sie weiterhin zollamtlich überwacht wurden, nicht als im freien Verkehr befindlich angesehen worden und hätten sogar wieder ausgeführt werden können, solange sie nicht in den zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr ausgelagert worden seien. Abschöpfungsaufschublager könnten wirtschaftlich offenen Zollagern gleichgestellt werden, in denen die eingeführten Waren auch nicht in Wettbewerb zu den einer Marktordnung unterliegenden Waren hätten treten können.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage habe § 4 Absatz 4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes bestimmt, daß auf Waren, die aus einem Abschöpfungsaufschublager ausgelagert werden, der am Tag der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz anzuwenden sei. Diese Bestimmung entspreche der in der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 (Artikel 10) für Zollager getroffenen Regelung. Da (offene) Zollager und Abschöpfungsaufschublager gleichgestellt werden könnten, sei der Schluß geboten, daß die nationale deutsche Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

Die erste Frage sei daher zu bejahen.

Die Klägerin des 'Ausgangsverfahrens bemerkt gleichfalls, der Begriff Tag der Einfuhr sei bis zur Bekanntgabe der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 und der Verordnung Nr. 1373/70 der Kommission im Gemeinschaftsrecht nicht definiert gewesen.

Obwohl diese Bestimmungen der Gemeinschaft zur Zeit der strittigen Vorgänge noch nicht anwendbar gewesen seien, könnten sie dennoch herangezogen werden, soweit sie erkennen ließen, wie Ministerrat und Kommission diesen Begriff ausgelegt haben.

Sie stellten aber eindeutig klar (insbesondere Artikel 15 der Verordnung Nr. 1373/70 und Artikel 1 Absatz 2 sowie Artikel 8 und 10 der Richtlinie vom 4. März 1969), daß eine Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 (und die Durchführung eines Einfuhrgeschäfts im Sinne von Artikel 15 Absatz 2) der Verordnung Nr. 120/67 erst dann vorliege, wenn die Ware dem Zollager entnommen und damit in den freien Verkehr überführt werde.

Die Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 stehe im übrigen mit Sinn und Zweck der Agrarmarktordnung völlig im Einklang. Die Erhebung der Abschöpfungen solle sich auf die ausländischen Waren auswirken, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft in den freien Verkehr gelangten. Nur unter dieser Voraussetzung und erst dann könnten die Abschöpfungen das Marktgeschehen innerhalb der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beeinflussen. In den freien Verkehr gelange eine eingeführte Ware aber erst, wenn der Importeur sie in den freien Verkehr überführe oder sie aus anderen Gründen der Zollüberwachung entzogen werde (z. B. durch Diebstahl oder Schmuggel).

Das Kriterium der Überführung der Ware in den freien Verkehr werde erst durch eine rechtsgestaltende Handlung des Lagerhalters erfüllt, mit dem er seinen Willen zum Ausdruck bringe, daß die Zollüberwachung enden solle.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt daher vor, die Frage I (1 und 2) dahin zu beantworten, daß bei einer Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern als Tag der Einfuhr im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 der Tag der Auslagerung gelte.

Die Kommisston der Europäischen Gemeinschaften führt aus, es sei wichtig, daß der Begriff Tag der Einfuhr jedenfalls in seinen wesentlichen Elementen für die Gemeinschaft einheitlich bestimmt und insoweit der nationalen Rechtsetzungsbefugnis entzogen werde.

Da die Gemeinschaftsvorschriften für die Regelung dieser Frage keine entscheidenden Hinweise enthielten, müsse der Begriff Tag der Einfuhr aus Sinn und Zweck der Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 und ihre Funktion im Rahmen der Ab-schöpfungs- und Einfuhrbestimmungen der Marktordnung abgeleitet werden.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien komme die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Ware eingeführt werde, wenn sie endgültig und unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werde, so daß der Einfuhrvorgang nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Bei der Lagerung von Waren in Zollager bedeute dies, daß als Tag der Einfuhr der Tag der Auslagerung zu gelten habe, sofern die Ware erst mit der Auslagerung endgültig in den freien Verkehr des Gemeinsamen Marktes gelange.

Die Kommission bringt für ihre Auffassung folgendes vor:

Da die Abschöpfung in erster Linie dazu diene, die Schwankungen der Weltmarktpreise auszugleichen, sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Ware das Marktgeschehen der Gemeinschaft entscheidend beeinflusse, also auf den Zeitpunkt, in dem die Ware tatsächlich auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft gelange.

Von einem früheren Zeitpunkt auszugehen, wäre unrealistisch: Zwischen der Überschreitung der Grenzen des Zollgebiets und der tatsächlichen Überführung der Ware in den freien Verkehr verstreiche manchmal erhebliche Zeit. Würde man auf den früheren Zeitpunkt als Tag der Abschöpfungserhebung abstellen, so bestände die Gefahr, daß auf Waren, die zum gleichen Zeitpunkt in den freien Verkehr gelangen, unterschiedliche Abschöpfungssätze angewendet würden.

Die ratio der Richtlinie vom 4. März 1969 führe zur gleichen Schlußfolgerung. Diese Richtlinie lege fest, daß der Bestimmung des Abschöpfungssatzes der Tag der Auslagerung zugrunde zu legen sei. Das Charakteristische dieser Zollager bestehe gerade darin, daß die dort gelagerten Waren als noch nicht im freien Verkehr befindlich betrachtet würden. Dieser letztere Faktor überwiege daher.

Die Einfuhrlizenzregelung führe schließlich zum gleichen Ergebnis. Der Einfuhrvorgang im Sinne der Lizenzregelung sei erst mit der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr abgeschlossen (hierzu verweist die Kommission unter anderem auf die Artikel 4 und 15 der Verordnung Nr. 1373/70). Der gleiche Begriff müsse für die Abschöpfungserhebung gelten.

Wende man diesen Grundsatz auf die Rechtslage für Waren in Aufschublagern an, wie sie in Deutschland im Jahre 1968 bestand, so sei festzustellen, daß die Ware nicht schon mit der Abfertigung zum Aufschublagerverkehr als in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt habe angesehen werden können. Aus diesem Grunde habe der deutsche Gesetzgeber selbst entschieden, den am Tag der Auslagerung geltenden Abschöpfungssatz anzuwenden (§ 4 Absatz 4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes); er habe sich damit dem Gemeinschaftsrecht angepaßt.

Die Kommission schlägt deshalb vor, die Frage I (1 und 2) wie folgt zu beantworten:

Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 ist dahin auszulegen, daß bei Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern — im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland vor Erlaß der Richtlinie betreffend Zollager vom 4. März 1969 geltenden Rechtsvorschriften — der Tag der Auslagerung als Tag der Einfuhr anzusehen ist; es ist somit der am Tag der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz anzuwenden.

B — Zur Frage II (1 und 2) (Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1373/70 sei im EWG-Recht noch nicht klargestellt gewesen, in welchem Zeitpunkt ein Einfuhrgeschäft als durchgeführt anzusehen sei. Daher seien für den fraglichen Zeitraum (1967 — 1968) noch die nationalen Vorschriften in Kraft geblieben.

Das deutsche Außenwirtschaftsrecht habe das Einfuhrgeschäft dann als durchgeführt angesehen, wenn die Einfuhrabfertigung vorgenommen gewesen sei. Für Waren in Zollaufschublagern sei dies erst der Fall gewesen, wenn die Einfuhrlizenz habe vorgelegt werden müssen, das heißt erst dann, wenn die Waren nicht mehr zollrechtlich überwacht worden seien, also bei der Auslagerung.

§ 4 Absatz 4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes bestimme folgerichtig, daß dann, wenn der Abschöpfungssatz in einer Einfuhrlizenz festgesetzt sei, für die Anwendung dieses Abschöpfungssatzes die Waren so behandelt werden sollten, als wären sie im Monat der Auslagerung eingeführt worden (oder in bestimmten Fällen am Tag der Auslagerung).

Diese Regelung des deutschen Rechts sei also mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 vereinbar.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt, die Frage des Finanzgerichts ziele auf den Fall ab, daß die Einfuhrgenehmigung erst nach der Einlagerung im Abschöpfungsaufschublager beantragt und ausgestellt worden sei. Das Einfuhrgeschäft werde erst am Tag der Auslagerung durchgeführt. Die Vorausfestsetzung in einer Einfuhrlizenz könne also erfolgen, obwohl die Ware bereits eingelagert sei.

Diese Lösung' widerspreche nicht dem Zweck der Agrarmarktordnung, insbesondere nicht dem System der Vorausfestsetzung der Abschöpfung. Das System der Vorausfestsetzung gebe dem Einlagerer die Möglichkeit, die Vorausfestsetzung zu beantragen, ohne Nachweis darüber führen zu müssen, ob und wann er die Ware eingekauft und in der Gemeinschaft weiterverkauft habe. Seine einzige Verpflichtung bestehe darin, während der Gültigkeitsdauer der Lizenz einzuführen.

Nach Meinung der Klägerin entfällt die Beantwortung der Frage II 2.

Die Kommission bemerkt, unter Berücksichtigung ihrer vorangegangenen Ausführungen sei die Frage in dem Sinne zu beantworten, daß das Einfuhrgeschäft erst am Tag der Auslagerung als durchgeführt anzusehen sei.

Diese Auslegung werde durch das System der Vorausfestsetzungen bestätigt. Es beruhe entscheidend darauf, daß die Einfuhr im Falle der Vorausfestsetzung tatsächlich in dem vorgesehenen Zeitraum erfolge. Dieses Erfordernis werde umgangen, wenn der Einfuhrzeitpunkt in der Weise festgesetzt werde, daß der Importeur seine Verpflichtung aus der Einfuhrlizenz erfüllen könnte, obwohl die Ware überhaupt nicht auf den Markt der Gemeinschaft gelangte (zum Beispiel, wenn der Zeitpunkt der Einlagerung als Tag der Einfuhr angesehen würde).

Die Kommission schlägt vor, die Frage II (1 und 2) wie folgt zu beantworten:

Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 ist dahin zu verstehen, daß im Falle der Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern der genannten Art das Einfuhrgeschäft im Sinne dieser Vorschrift am Tag der Auslagerung als durchgeführt anzusehen ist.

C — Zur Frage II (3)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die Von dem nationalen Gericht vorgelegte Frage setze zunächst die Klärung der Frage voraus, ob als Auslagerung die körperliche Auslagerung oder lediglich die Verbuchung eingelagerter Waren als ausgelagert anzusehen sei.

Die Lösung des deutschen Rechts könne keinem Zweifel unterliegen. Die amtlichen Auslegungen der deutschen Verwaltung ließen klar erkennen, daß unter Auslagerung (im Sinne von § 98 des Zollgesetzes und § 4 Absatz 3 des Abschöpfungserhebungsgesetzes) die körperliche Auslagerung zu verstehen sei (außer im Falle der mit behördlicher Zustimmung erfolgten bloßen Umlagerung in eine andere Zelle desselben Silos).

Die im deutschen Recht für Zollaufschublager getroffene Lösung sei vom Gemeinschaftsrecht, insbesondere von der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969, für die privaten Zollager übernommen worden, die im deutschen Recht an die Stelle der Zollaufschublager getreten seien.

Es sei also zu antworten, daß reine Buchungsvorgänge nicht als Einfuhren im Sinne des Gemeinschaftsrechts oder als Auslagerungen angesehen werden könnten.

Infolgedessen sei der am Tag der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz anzuwenden, wenn die körperliche Auslagerung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolge.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt aus, das Finanzgericht wolle mit der gestellten Frage in Wahrheit wissen, was unter dem Begriff Auslagerung zu verstehen sei, ob sie also schon dann vorliege, wenn der Inhaber des Lagers die Auslagerung der überwachenden Zollstelle anzeigt und die Ausbuchung in dem der Überwachung dienenden Lagerbuch vornimmt, oder erst dann, wenn die Ware auch effektiv und körperlich ausgelagert wird.

Diese Frage müsse in allen Mitgliedstaaten einheitlich beantwortet werden: Wenn dem Begriff Tag der Einfuhr ein gemeinschaftsrechtlicher Inhalt zukomme, so müsse das gleiche für den Begriff Auslagerung gelten, der ein Äquivalent zu Tag der Einfuhr bilde, wenn die Ware von einem Lager aus in den freien Verkehr überführt werde.

Die Klägerin führt aus, das private und offene Zollager des Typs, um den es hier gehe, sei dadurch gekennzeichnet, daß der Lagerhalter über die eingelagerte Ware frei verfügen könne, da sie nicht unter Verschluß sei. Die Geschäfte würden größtenteils auf der Basis des dem Lagerhalter entgegengebrachten Vertrauens abgewickelt, die Zollverwaltung wirke bei den meisten Vorgängen nicht mit. Die Auslagerung setze voraus, daß der Lagerhalter sie anmelde, sie in den Lagerbüchern verbuche und mit diesen Handlungen seinen Willen, die Ware in den freien Verkehr zu überführen, nach außen erkläre, in den Büchern sichtbar und durch beide Akte offensichtlich mache.

Diese Handlungen lösten bei der Zollstelle wiederum zwei Handlungen aus: Sie stelle die Überwachung ein und erteile dem Lagerhalter den Abschöpfungser-hebungsbescheid.

Damit sei dann die Ware effektiv in den freien Verkehr überführt, ohne daß es darauf ankomme, ob sie auch am Tage der Abmeldung und Ausbuchung effektiv ausgelagert werde.

Eine körperliche Auslagerung zu verlangen wäre dagegen übertrieben formalistisch und würde für jede einzelne verkaufte Menge entweder eine Verlagerung in eine andere Silozelle derselben Anlage erfordern, bis der Käufer die Ware tatsächlich, gegebenenfalls in Einzelposten entnommen hätte, oder aber eine tatsächliche Entnahme; dabei sei für jeden entnommenen oder verlagerten Einzelposten jeweils eine erneute Meldung erforderlich. Ein solches Verlangen stelle das System der offenen Zollager in Frage, belaste die Zollstellen erheblich und ermögliche zahlreiche Mißbräuche.

Außerdem widerspreche eine solche Lösung der in der Verordnung Nr. 1041/67 für Ausfuhren getroffenen Regelung, wonach der erklärte Wille des Exporteurs den Zeitpunkt der Ausfuhr bestimme.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt daher folgende Antwort vor:

Eine Auslagerung aus einem Zollager bzw. aus einem Abschöpfungsaufschublager im Sinne des Artikels 15 der Verordnung Nr. 120/67 liegt vor, wenn die Ware entweder vor der Abmeldung gegenüber der überwachenden Zollstelle effektiv entnommen oder die Entnahme der Zollstelle angemeldet und durch eine Abbuchung in den der Überwachung dienenden Lagerbüchern die Überführung der Ware in den freien Verkehr offensichtlich gemacht wird. Liege in diesem Zeitpunkt eine gültige Einfuhrlizenz nicht vor, so ist der Abschöpfungssatz maßgebend,

a) im Falle der körperlichen Entnahme der Ware vor oder ohne Abmeldung gegenüber der überwachenden Zollstelle:

der am Tage der körperlichen Entnahme gilt,

b) im Falle der Abmeldung gegenüber der überwachenden Zollstelle und der Ausbuchung in den Lagerbüchern:

der am Tage dieser Handlungen gilt, auch wenn die körperliche Entnahme der Ware von dem privaten offenen Lager später erfolgt.

Schließlich stellten die deutschen Zollbehörden in der Praxis für die Abschöpfungsberechnung auf den Tag der Auslagerungsmeldung ab, wenn die tatsächliche Auslagerung nicht zu lange nach der Abmeldung erfolge; dies sei ein Indiz dafür, daß es entscheidend auf die Abmeldung ankomme. Die Bedeutung der Abmeldung stehe außer Frage, da sie unwiderruflich und endgültig sei.

Die Kominission erklärt, die im voraus festgesetzten Abschöpfungssätze verlören mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ebenfalls ihre Gültigkeit. Die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ausgelagerte Ware unterliege daher nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 dem am Tage der Auslagerung geltenden Abschöpfungssatz (und zwar obwohl sie ohne gültige Lizenz ausgelagert werde, denn die Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1 bleibe unabhängig von der Gültigkeit der Lizenz anwendbar).

Die Kommission fügt hinzu, es ergebe sich anscheinend auch das Problem, was unter Auslagerung zu verstehen sei. Die Klärung dieser Frage falle jedoch unter das nationale Recht, und das Finanzgericht habe sich die Entscheidung darüber in dem Vorlagebeschluß auch ausdrücklich vorbehalten. Soweit dieser Punkt indessen durch den Gerichtshof zu klären sei, wäre es zweckmäßig, wenn der Gerichtshof die Präzisierung des Begriffs Auslagerung dem nationalen Recht überließe, mit der Einschränkung, daß der Begriff im nationalen Recht dahin definiert oder ausgelegt werde, daß die Ware mit der Auslagerung definitiv in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt. Ein buchmäßiger Vorgang könne hierfür grundsätzlich ausreichen, sofern er nicht wieder rückgängig gemacht werden könne und die Feststellung erlaube, ob die Ware endgültig in den freien Verkehr gelangt ist oder nicht.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit einem am 30. Juni 1971 beim Gerichtshof eingegangenen Beschluß nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG verschiedene Fragen vorgelegt, die im wesentlichen auf die Auslegung der Begriffe Tag der Einfuhr und durchgeführtes Einfuhrgeschäft im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt 1967, S. 2269 ff.) abzielen.

Zur ersten Frage (I, 1 und 2)

2 Der Gerichtshof wird zunächst ersucht, zu entscheiden, ob Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen ist, daß im Fall der Lagerung von Waren in Abschöpfungsaufschublagern der Tag der Auslagerung der Ware aus dem Lager als Tag der Einfuhr anzusehen und infolgedessen für den Abschöpfungssatz maßgebend ist. Den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, daß diese Frage Einfuhren in ein Abschöpfungsaufschublager verbrachter Gerste aus dritten Ländern in die Bundesrepublik Deutschland betrifft. Nach dem damaligen deutschen Recht setzte die Einlagerung der Waren im Abschöpfungsaufschublager zwar die Abfertigung zum freien Verkehr voraus, die Erhebung der Abschöpfung wurde aber für die Dauer der Lagerung aufgeschoben, die Waren verblieben unter zollamtlicher Überwachung und konnten wieder ausgeführt werden. Es ist zu prüfen, welcher Abschöpfungssatz bei ihrer Auslagerung auf die Waren anzuwenden ist.

3 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 ist die zu erhebende Abschöpfung die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt. Der. für die Anwendung der Abschöpfungsregelung maßgebliche Begriff des Tages der Einfuhr muß in allen Mitgliedstaaten die gleiche Bedeutung haben, da sonst die Gefahr besteht, daß unterschiedliche Abschöpfungssätze auf Waren angewendet werden, die sich zum selben Zeitpunkt in wirtschaftlich gleicher Lage befinden und deren Verbringung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vergleichbare Auswirkungen auf den Agrarmarkt hat. Diese Bedeutung ist dem Zweck der Abschöpfungsregelung zu entnehmen. Die Abschöpfungen sollen hauptsächlich den Gemeinschaftsmarkt schützen und stabilisieren, indem sie insbesondere verhindern, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Dieses Ziel läßt sich mit der Abschöpfung am besten erreichen, wenn ihrer Festsetzung der Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, von dem an die eingeführten Waren einen Einfluß auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft ausüben, also der Zeitpunkt, zu dem sie endgültig auf diesen Markt gelangen und zu einheimischen Erzeugnissen in Wettbewerb treten. Daher muß der Abschöpfungssatz des Tages anwendbar sein, an dem die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden.

4 Sind die Waren in ein Zollager verbracht worden, in dem die zollamtliche Überwachung fortbesteht, und können sie noch ohne erhebliche Kosten wieder ausgeführt werden, so können sie nicht als unwiderruflich in den freien Verkehr überführt gelten. Diese Voraussetzung wird erst mit der Auslagerung erfüllt. In Fällen wie dem in der Frage bezeichneten ist sonach Tag der Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Tag der Auslagerung, so daß der an diesem Tag geltende Abschöpfungssatz anzuwenden ist.

Zur zweiten Frage (II, 1 und 2)

5 Der Gerichtshof wird ferner ersucht, zu entscheiden, ob Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 ebenfalls dahin zu verstehen ist, daß im Falle der Lagerung von Waren in Abschöpfungsaufschublagern das Einfuhrgeschäft am Tage der Auslagerung als durchgeführt anzusehen ist. Nach dem Vorlagebeschluß betrifft diese Frage einige aus einem Drittland in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Partien Hafer, die in einem Abschöpfungsaufschublager eingelagert waren und für die eine Einfuhrlizenz mit im voraus festgesetzter Abschöpfung vorlag.

6 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67, der die Vorausfestsetzung regelt, bestimmt abweichend von der Regel des Absatzes 1, daß aufgrund eines Antrages der Abschöpfungsbetrag angewandt werden kann, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung gilt; Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um ein Einfuhrgeschäft handelt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll. Im Hinblick auf die Feststellung, in welchen Fällen die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz stattgefunden hat, wird der Gerichtshof gebeten, den Ausdruck Einfuhrgeschäft, das durchgeführt werden soll, auszulegen und den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Einfuhr stattfindet. Das Finanzgericht wünscht also durch die beantragte Auslegung zu erfahren, welcher Tag in den Fällen des Artikels 15 Absatz 2 als Tag der Einfuhr anzusehen ist.

7 Die Gründe, die für die Auslegung des Begriffs Tag der Einfuhr in Artikel 15 Absatz 1 maßgebend waren, gelten auch für die Auslegung des gleichen Begriffs in Artikel 15 Absatz 2. Es ist daher zu antworten, daß die Einfuhr mit der Auslagerung durchgeführt ist.

Zur dritten Frage (II, 3)

8 Das nationale Gericht fragt noch, welcher Abschöpfungssatz maßgebend ist, wenn die Auslagerung aus den Abschöpfungsaufschublagern erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt, der Abschöpfungssatz aber im voraus festgesetzt war. Nach dem Akteninhalt wurde zwar während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz die Auslagerung der eingelagerten Waren angezeigt und die Ausbuchung im Lagerbuch vorgenommen, doch wurden die Waren zum größten Teil erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz aus dem Lager entfernt.

9 Die Antwort auf diese Frage setzt zunächst voraus, daß geklärt wird, ob die Auslagerung nur durch die körperliche Entfernung der Waren möglich ist oder ob sie sich aus Buchungsvorgängen ergeben kann.

10 Das Gemeinschaftsrecht regelte diese Frage seinerzeit zwar nicht ausdrücklich, aus den Ausführungen zu den beiden ersten Fragen folgt jedoch, daß es für die Auslagerung erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden. Es ist Sache der Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten, des näheren zu bestimmen, welche tatsächlichen Umstände oder welche zollrechtlichen Formalitäten diese Voraussetzungen erfüllen.

11 Im übrigen ist der im voraus festgesetzte Abschöpfungssatz nicht mehr anwendbar, wenn die Waren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ausgelagert werden. Werden sie trotzdem eingeführt, so ist nach Artikel 15 Absatz 1 der am Tage der Einfuhr gültige Satz anzuwenden.

12 Daher ist zu entscheiden, daß bei Waren mit im voraus festgesetzter Abschöpfung, die erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ausgelagert worden sind, der am Tage der Auslagerung gültige Abschöpfungssatz anwendbar ist.

Kosten

13 Die Auslagen der EG-Kommission und der Bundesrepublik Duetschland, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 28. Mai 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1. Im Hinblick auf Waren in Abschöpfungsaufschublagern ist Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin auszulegen, daß Tag der Einfuhr oder der Durchführung des Einfuhrgeschäfts der Tag ist, an dem die Waren ausgelagert werden; die Auslagerung setzt die unwiderrufliche Überführung in den freien Verkehr voraus.

2. Werden Waren, für welche die Abschöpfung im voraus festgesetzt worden ist, erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ausgelagert, so ist der am Tage der Auslagerung gültige Abschöpfungssatz anwendbar.