Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1972 – C-78/71
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:5
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des uns heute beschäftigenden Verfahrens, ein italienischer Staatsbürger, ist im Jahre 1966 in den Dienst der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten. Er war zunächst örtlicher Bediensteter im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, wurde aber mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 zum Beamten auf Probe und mit Wirkung vom 1. April 1969 zum Beamten auf Lebenszeit in der Gehaltsgruppe C 3/3 ernannt. Gegenwärtig ist er als Operateur Linofilm im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften tätig.
Wiederholt war der Kläger bestrebt, seine Laufbahn zu wechseln und zum assistant-correcteur italienischer Sprache der Gehaltsgruppen B 3/B 2 im Amt für Veröffentlichungen ernannt zu werden. Zu diesem Zweck hat er an verschiedenen Auswahlwettbewerben teilgenommen. So hat er sich um die am 10. März 1966 ausgeschriebene Stelle eines assistant-correcteur italienischer Sprache beworben, daraufhin jedoch den Bescheid erhalten, seine Bewerbung sei nicht erfolgreich gewesen. Nach der Teilnahme an dem internen Auswahlwettbewerb HA/INT/60/B hat er am 20. Juli 1967 erfahren, daß er zwar auf die gemäß Artikel 30 des Personalstatuts erstellte Eignungsliste gesetzt worden sei, daß er aber nicht zum assistant-correcteur ernannt werden könne. Schließlich hat sich der Kläger auch beworben, als am 17. Juli 1970 der interne Auswahlwettbewerb COM 152/70 für mehrere der genannten Assistentenposten ausgeschrieben wurde. Zusammen mit anderen Bewerbern nahm er am 8. Dezember 1970 an einer schriftlichen und am 9. Dezember 1970 an einer mündlichen Prüfung teil. Wiederum konnte seine Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt werden, weil er in Ermangelung der vom Prüfungsausschuß festgelegten Mindestpunktzahl nicht auf die Eignungsliste kam. Darüber hinaus wurde er von der Anstellungsbehörde am 2. Februar 1971 informiert. In die ausgeschriebenen Stellen wurden andere Kandidaten ernannt, die gleichfalls an dem Auswahlwettbewerb teilgenommen hatten.
Unzufrieden mit diesem Ausgang seiner Bemühungen, richtete der Kläger unter dem Datum des 26. März 1971 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an den Präsidenten der Kommission. In dieser am 23. April 1971 bei der Kommission eingetragenen Reklamation wies er unter anderem darauf hin, daß zu dem genannten Auswahlwettbewerb Kandidaten höheren Alters zugelassen worden sind, die früher als free-lance -Mitarbeiter auf Vertragsbasis beim Veröffentlichungsamt tätig waren und erst mit Wirkung vom 1. Juni 1970 Bedienstete auf Zeit geworden sind. Außerdem sei die mündliche Prüfung sehr oberflächlich abgewickelt worden. Aus diesen Gründen verlangte er eine Überprüfung des Auswahlwettbewerbs.
Da die Reklamation ohne Antwort blieb, hat er schließlich am 18. August 1971 den Gerichtshof angerufen. In der Klageschrift beantragte er festzustellen, daß die Stellenausschreibung COM 152/70 eine Altersgrenze hätte angeben müssen und daß die Kommission das Prinzip der Anwartschaft auf Karriere verletzt habe. Darauf stützten sich weiter die Anträge auf Aufhebung der Stellenausschreibung COM 152/70, auf Aufhebung der Ernennungen von fünf anderen Bewerbern in die ausgeschriebenen Assistentenstellen sowie auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung, die nach dem Ablauf von zwei Monaten seit Eingang seiner Beschwerde als stillschweigend ergangen gilt.
Was von diesen Anträgen und ihrer Begründung zu halten ist, wollen wir jetzt untersuchen.
1. Vor allem macht der Kläger geltend, die Ausschreibung des Auswahlwettbewerbs COM 152/70 habe die Vorschrift des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g von Anhang III zum Personalstatut mißachtet. Das sei der Fall, weil unter den in der Ausschreibung genannten, von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchsralter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienste des Organs stehen, fehlten. Nach Ansicht des Klägers sind diese Angaben unerläßlich, weil sie sicherstellen sollen, daß bei internen Auswahlwettbewerben vor allem jüngere Bedienstete zum Zuge kommen.
Zu diesem Vorbringen muß man einräumen, daß es tatsächlich in der kategorischen Formulierung von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III eine gewisse Stütze findet, denn dort heißt es: In der Stellenausschreibung sind anzugeben: … Außerdem kann geltend gemacht werden, daß nur in zwei unter den Buchstaben f und i genannten Fällen Abweichungen ausdrücklich vorgesehen sind, und zwar mit Hilfe des Wortes gegebenenfalls. Daraus leitet der Kläger ein argumentum e contrario für die anderen angeführten Bedingungen ab. Letztlich wird man indessen die von der Kommission vertretene Gegenmeinung als die sinnvollere und damit als die zutreffende anzusprechen haben. Zweck der Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens ist es, einen möglichst objektiven Ablauf des Verfahrens zu garantieren. Bei der Auswahl sollen demgemäß nur Kriterien zur Geltung kommen, die zuvor allgemein festgelegt worden sind. Wie ohne weiteres einleuchtet, kann es aber Dienstposten geben, für die nach der Natur der damit verbundenen Funktionen das Alter der mit ihnen betrauten Personen keinerlei Bedeutung hat. In solchen Fällen hat die Angabe einer Altersgrenze in der Stellenausschreibung sicherlich keinen Sinn. Würde die Anstellungsbehörde nach dem Wortlaut von Anhang III zu ihrer Fixierung gezwungen, so hätte das unter gewissen Umständen allenfalls zur Folge, daß die Grenzen außerordentlich weit, eventuell bis zum gesetzlich Zulässigen gezogen würden, damit so alle möglichen Bewerbungen berücksichtigt werden können. Zu beanstanden wäre dies kaum, denn nirgends läßt sich aus dem Statut das Prinzip ableiten, bei Auswahlwettbewerben in erster Linie jüngere Kandidaten zu berücksichtigen.
Gegen die klägerische Ansicht, nach der es prinzipiell angezeigt ist, eine niedrige Altersgrenze festzulegen, müßte außerdem bemerkt werden, daß sie für die Gestaltung der Laufbahnen der Bediensteten der Gemeinschaften mißliche Folgen haben würde. Älteren Bediensteten wäre damit das Aufsteigen in der Hierarchie verwehrt. Ihre Karrierechancen würden reduziert, und zwar unter Umständen auch bei hinausgeschobenem Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienste des Organes stehen. Man hätte also schlicht und einfach von einer Diskriminierung solcher Bediensteten zu sprechen. Daß dies der Sinn der Statutsvorschriften sein soll, kann im Ernst nicht angenommen werden. Mir erscheint deshalb die ständige Praxis der Kommission, gerade bei internen Auswahlwettbewerben auf die Fixierung einer Altersgrenze zu verzichten, durchaus korrekt. Das kann um so eher gesagt werden, als in solchen Fällen, d. h. bei Bewerbungen durch Personen, die sich bereits im Dienste der Gemeinschaften befinden, schon bei deren Einstellung (mit oder ohne Wettbewerb) darauf geachtet werden konnte, daß bevorzugt jüngere Personen in den Dienst der Gemeinschaften gelangen.
Schließlich läßt sich gegen die hier vertretene Auffassung eine zwingende Argumentation auch nicht aus der Rechtsprechung zu verwandten Problemen ableiten. Zwar ist in dem vom Kläger angezogenen Urteil der Rechtssache 35/64 (Slg. 1965, 363) gesagt worden, Artikel 1 des Anhangs III zum Personalstatut zähle die Punkte auf, zu denen die Stellenausschreibung nähere Angaben enthalten muß, d. h. es ist — wenn auch mit anderen Worten — auf die zwingenden Formulierungen der genannten Bestimmung hingewiesen worden. Da es für dieses Urteil aber wesentlich auf andere Fragen als die des Höchstalters ankam, kann aus ihm sicher nicht ohne weiteres auf die Ansicht des Gerichtshofs geschlossen werden, es dürfe bei einer Stellenausschreibung auf keine der in Artikel 1 von Anhang III zum Personalstatut genannten Bedingungen verzichtet werden.
Zusammenfassend würde ich also meinen, daß trotz der in Artikel 1 des Anhangs III verwendeten Formulierungen hinsichtlich der Angabe eines Höchstalters nicht von einem zwingenden Erfordernis gesprochen werden kann und daß eine Stellenausschreibung, die eine entsprechende Fixierung unterläßt, deshalb ebensowenig annulliert werden kann wie die sich darauf stützenden Ernennungsentscheidungen.
2. In zweiter Linie bemängelt der Kläger, daß zu dem Auswahlwettbewerb Personen zugelassen worden sind, die vorher noch nie an einem Auswahlwettbewerb teilgenommen haben. Diese Personen hätten noch kurze Zeit vor Ausschreibung des Auswahlwettbewerbs als free-lance -Mitarbeiter in einem Vertragsverhältnis mit dem Amt für Veröffentlichungen gestanden, nach dem sie nur dazu verpflichtet waren, der Korrekturarbeiten für das Veröffentlichungsamt absoluten Vorrang für bestimmte Perioden einzuräumen. Zu Bediensteten auf Zeit seien sie erst mit Wirkung vom 1. Juni 1970 ernannt worden.
Zu diesem Vorbringen muß gesagt werden, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 16/64 — Slg. 1965), 200), deren Richtigkeit auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, an Auswahlverfahren innerhalb des Organs sämtliche im Dienst dieses Organs stehenden Personen, gleichviel in welcher Eigenschaft sie tätig sind, teilnehmen können. Insofern könnte also schon von Bedeutung sein, daß nach den unwidersprochenen Erklärungen der Kommission für die vom Kläger genannten Kandidaten, auch wenn sie vor dem 1. Juni 1970 nur als free-lance -Mitarbeiter auf Vertragsbasis für das Veröffentlichungsamt tätig waren, in der praktischen Dienstausübung offenbar keine Unterschiede gegenüber anderen Bediensteten bestanden. Diese Verhältnisse existierten außerdem schon jahrelang (nämlich seit 1963, 1966 und 1967) und sie konnten anscheinend nur aus budgetären Gründen nicht früher regularisiert werden. Es ließe sich somit die Meinung vertreten, daß sich diese Bewerber auch als free-lance -Mitarbeiter bereits in einem so engen Verhältnis zum Amt für Veröffentlichungen befanden, daß sie zumindest mit Hilfskräften verglichen werden können, d. h. mit Personen, die ohne weiteres zu internen Auswahlwettbewerben zuzulassen sind.
Dazu kommt außerdem, daß diese Bewerber — wie schon erwähnt — im Jahre 1970, nachdem die entsprechenden Posten vom Ministerrat gewährt worden waren, zu Bediensteten auf Zeit ernannt worden sind. Dies geschah mit Wirkung vom 1. Juni 1970 nach Durchführung der notwendigen und zeitraubenden Verwaltungsaktionen. Bei Ausschreibung des Auswahlwettbewerbs (d. h. am 17. Juli 1970) und bei Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen (dem 31. Juli 1970) waren diese Kandidaten also schon Bedienstete auf Zeit und damit zur Teilnahme am Auswahlwettbewerb berechtigt. Diese Feststellungen können als ausreichend angesehen werden, auch wenn die am 1. Juni 1970 wirksam gewordenen Dienstverträge befristet waren und im Zeitpunkt der Durchführung der Prüfungen offenbar keine Geltung mehr hatten. Der Kläger selbst behauptet nämlich nicht, daß die betreffenden Bewerber zu diesem Zeitpunkt sich überhaupt nicht mehr im Dienst der Gemeinschaft befunden hätten. Überdies wurden die genannten Dienstverträge anscheinend später und möglicherweise mit Rückwirkung erneuert, so daß die genannten Bewerber jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ernennung in die ausgeschriebenen Stellen wieder Bedienstete auf Zeit waren.
Ich würde demnach meinen, daß die nach dem Personalstatut und der Rechtsprechung für die Zulassung zu internen Auswahlwettbewerben geltenden Grundsätze von der Kommission im gegenwärtig zu behandelnden Fall respektiert worden sind und daß die vom Kläger kritisierten Akte daher nicht unter Hinweis auf den früheren Status einiger an dem Auswahl Wettbewerb beteiligter Personen in Frage gestellt werden können.
3. Eine dritte Rüge, mit der eine Verletzung von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts geltend gemacht worden ist, d. h. eine Mißachtung der Anwartschaft des Klägers auf Karriere durch Unterlassen seiner Beförderung in einen der ausgeschriebenen Posten, wurde in der Replik ausdrücklich fallengelassen. Dies geschah, nachdem die Kommission zutreffend darauf hingewiesen hatte, daß für den Kläger, einen Beamten der Kategorie C, eine Beförderung in die Kategorie B nicht in Betracht kam, daß in solchen Fällen vielmehr nach dem Personalstatut nur die Teilnahme an einem Auswahlwettbewerb den Weg in die höhere Laufbahn eröffnet. Weitere Ausführungen zu diesem Punkte erübrigen sich demnach.
4. Zusammenfassend läßt sich daher festhalten:
Die von Herrn Costacurta eingebrachte Klage muß als unbegründet zurückgewiesen werden. Die notwendige Kostenentscheidung ergibt sich bei diesem Prozeßausgang aus Artikel 70 der Verfahrensordnung, d.h. jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.