Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.03.1972 – C-6/72

ECLI:EU:C:1972:22

In der Rechtssache 6/72 R

1. EUROPEMBALLAGE CORPORATION mit Sitz in Wilmington (USA) und Brüssel (Belgien),

2. CONTINENTAL CAN COMPANY INC. mit Sitz in New York, vertreten durch die Vorsitzenden Waldemar Friebel bzw. C. B. Stauffacher, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alfred Gleiss und andere, zugelassen in Stuttgart, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, 7, avenue de l'Arsenal, Luxemburg,

Antragstellerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Bastiaan Van der Esch und Jochen Thiesing als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung der Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1971 (IV/26.811 — Continental Can Company) über ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgende

VERFÜGUNG

Die Kommission hat aufgrund von Artikel 86 des EWG-Vertrags durch Entscheidung vom 9. Dezember 1971 festgestellt, daß die Continental Can Company Inc. in New York über ihre Tochtergesellschaft, die Schmalbach-Lubeca-Werke AG, auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Leichtverpackungen für Konserven sowie auf dem Markt der Metalldeckel für Glasbehälter innehat und daß sie diese Stellung mißbräuchlich ausgenutzt hat, indem sie über ihre Tochtergesellschaft Europemballage Corporation etwa 80 % der Aktien und Wandelobligationen des niederländischen Unternehmens Thomassen & Drijver-Verblifa NV erworben und dadurch den Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes praktisch ausgeschaltet hat. Nach Artikel 2 der Entscheidung ist die Continental Can Company verpflichtet, diese Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags abzustellen; zu diesem Zweck muß sie der Kommission vor dem 1. Juli 1972 Vorschläge unterbreiten. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 7 vom 8. Januar 1972 (S. 25 ff.) veröffentlicht worden.

Mit am 9. Februar 1972 bei der Kanzlei eingereichter Klageschrift, die unter der Nummer 6/72 in das Register eingetragen worden ist, haben die Continental Can Company und die Europemballage Corporation beantragt, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit besonderem Schriftsatz, der am 23. Februar 1972 in das Register eingetragen worden ist, haben die beiden Unternehmen aufgrund von Artikel 185 Satz 2 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung vom 9. Dezember bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes gestellt.

Für ihren Antrag nehmen die Antragstellerinnen zunächst auf ihr Vorbringen in der Klageschrift Bezug; sie berufen sich sodann auf die Unmöglichkeit, der angefochtenen Entscheidung nachzukommen, sowie auf die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme. Der Vollzug müsse vor allem deshalb ausgesetzt werden, weil nicht genügend klar sei, in welchem Verhältnis die in Artikel 2 Satz 1 enthaltene Aufforderung, die Zuwiderhandlung abzustellen, zu der in Satz 2 ausgesprochenen Verpflichtung stehe, der Kommission vor dem 1. Juli 1972 Vorschläge zu unterbreiten. Die Antragstellerinnen müßten außerdem, wenn sie dieser zweiten Aufforderung nachkämen, freiwillige Rechte aufgeben, bevor der Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung geurteilt habe. Ihre Rechtslage werde schon allein dadurch in einer irreparablen, nicht wieder rückgängig zu machenden Weise verändert, daß sie Vorschläge unterbreiten müßten, die nicht geheimgehalten werden könnten. Die Entscheidung dürfe daher erst nach Ablauf einer Frist von vollen sechs Monaten nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vollziehbar werden. Ein solcher Aussetzungsantrag bleibe auch in den Grenzen der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Verfahren wegen einstweiliger Anordnung (GEMA — Verfügung vom 18. August 1971, Slg. 1971, 791 ff.). Die Antragsgegnerin, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit einem am 13. März 1972 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Klagen bei dem Gerichtshof hätten normalerweise keine aufschiebende Wirkung. Eine Aussetzung komme nur in Betracht, wenn die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht werde. Insbesondere müsse bewiesen werden, daß die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung einen nicht wiedergutzumachenden oder zumindest schwerwiegenden Schaden verursachen würde (Beschluß in der Rechtssache 19/59 R, Geit-ling, Slg. 1959, 93; Verfügung in der Rechtssache 31/59 R, Acciaierie e Tubificio di Brescia, Slg. 1959, 222; Schlußanträge des Generalanwalts Gand in der Rechtssache 50/69, Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1969, 454/455). Die Rechtsprechung des Gerichtshofes sei in diesem Punkt kürzlich durch die bereits erwähnte GEMA-Verfügung präzisiert und bestätigt worden, mit der die Aussetzung für alle Menschen abgelehnt worden sei, die nicht geeignet erschienen seien, den Geschäftsbetrieb der GEMA in einer nicht mehr rückgängig zu machenden Weise zum Erliegen zu bringen.

Im vorliegenden Fall sei die Continental Can wegen der zur Unterbreitung von Vorschlägen eingeräumten Sechsmonatsfrist nicht verpflichtet, die festgestellte Zuwiderhandlung sogleich abzustellen. Für die gegenteilige Ansicht sei nichts Schlüssiges vorgebracht worden. Zwischen den Parteien seien im Gegenteil bereits Verhandlungen im Gange, und die Antragstellerinnen hätten der Kommission mit Schreiben vom 24. Februar 1972 bereits Vorschläge im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung unterbreitet. Diese Vorschläge würden zur Zeit geprüft. Angesichts dieser Sachlage sei der Aussetzungsantrag unbegründet.

Die Parteien sind zur mündlichen Verhandlung über die einstweilige Anordnung auf den 21. März 1972 geladen worden. Sie haben in der Sitzung die ihnen vom Präsidenten des Gerichtshofes gestellten Fragen beantwortet.

1 Nach Artikel 185 des Vertrages haben Klagen bei dem Gerichtshof … keine aufschiebende Wirkung. Anders kann nur entschieden werden, wenn der Gerichtshof es den Umständen nach für nötig hält. Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung kann der Vollzug nur ausgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit der Aussetzung ergibt, und wenn ferner die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

2 Vorbehaltlich der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung des Gerichtshofes ist nach Artikel 2 der Entscheidung die Vollziehbarkeit der Aufforderung des Satzes 1, die Zuwiderhandlung abzustellen, zumindest bis zum 1. Juli 1972 der vorherigen Erfüllung der nach Satz 2 bestehenden Verpflichtung untergeordnet, der Kommission vor diesem Zeitpunkt Vorschläge zu unterbreiten. Die Antragstellerinnen sind daher keineswegs verpflichtet, ihre Zuwiderhandlung sogleich abzustellen, sie brauchen vielmehr zu diesem Zweck nur Vorschläge zu unterbreiten. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand bleibt den Antragstellerinnen also noch eine Frist bis zum 1. Juli 1972, um dieser Pflicht zur Unterbreitung von Vorschlägen nachzukommen; fallen diese zufriedenstellend aus, so werden sie zur Beendigung der Zuwiderhandlung führen. Wenn auch die Antragstellerinnen bereits solche Vorschläge gemacht haben, so haben sie jedenfalls die Möglichkeit, noch bis zum 1. Juli 1972 neue Vorschläge auszuarbeiten, falls die ersten Vorschläge abgelehnt werden sollten.

3 Die Verpflichtung, Vorschläge zu unterbreiten, präjudiziert die Rechtslage der Antragstellerinnen bis zum 1. Juli 1972 und den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache in keiner Weise. Werden die Ausführungen der Antragstellerinnen über die Ungewißheit und die drohenden Nachteile, durch die sie sich beschwert fühlen, als zutreffend unterstellt, so wären diese Folgen weniger auf die Entscheidung selbst als vielmehr auf die von den Unternehmen möglicherweise herbeigeführte, für Artikel 86 relevante Sachlage zurückzuführen. Die beantragte Aussetzung erscheint um so weniger geboten, als nichts darauf hindeutet, daß der Gerichtshof nicht in angemessener Frist über die Klage entscheiden und die sachdienlich erscheinenden Anordnungen treffen könnte.

4 Sonach ist weder aus Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, noch aus dem Akteninhalt, noch aus den mündlichen Ausführungen ersichtlich, daß die Antragstellerinnen nicht wiedergutzumachende Rechtsnachteile erleiden würden, wenn ihnen nicht bereits jetzt eine Fristverlängerung gewährt wird. Infolgedessen ist es nicht angängig, der angefochtenen Entscheidung die ihr nach Artikel 185 des Vertrages zukommende Wirkung zu nehmen.

5 Es besteht sonach keine Veranlassung, die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung anzuordnen.

Kosten

6 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 86 und 185,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 36,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 83 bis 90,

verfügt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung:

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1971 wird abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.