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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.03.1972 – C-36/71

ECLI:EU:C:1972:25

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 36/71

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg (V. Senat) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

GÜNTER HENCK, Hamburg-Altona,

gegen

HAUPTZOLLAMT EMDEN

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 11.01, 11.02 und 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Günter Henck in Hamburg, Klägerin des Ausgangsverfahrens, führte in der Zeit vom 7. April 1965 bis zum 12. Januar 1966 in die Bundesrepublik Deutschland Waren ein, die sie entweder als solche der Tarifnummer 23.04 (Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß) oder als solche der Tarifnummer 23.03 (Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung; Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien; Rückstände von der Stärkeherstellung und ähnliche Rückstände) bezeichnete. Demgemäß blieben erstere frei von Eingangsabgaben, während letztere mit 4 % Umsatzausgleichsteuer belastet wurden. Später gelangte das Hauptzollamt zu der Auffassung, daß die eingeführten Waren den auf Mischfutter, Maisgrieß und Maismehl anwendbaren Tarifstellen 23.07-B-I-b-1, 23.07-B-I-c-1, 23.07-B-I-d-1, 11.02-A-V-a bzw. 11.01-E-I des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen seien.

Aufgrund der Vorschriften der Verordnung Nr. 19 (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 933 ff.) unterlagen die Waren der Tarifnummern

11.01Mehl von Getreide,

11.02Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flok-ken), ausgenommen enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen

wie auch die Waren der Tarifnummer

23.07Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B. Zusatzfutter):ex Bdie Getreide enthalten oder Erzeugnisse, auf die sich diese Verordnung bezieht,

einer gemeinsamen Abschöpfungsregelung bei der Einfuhr (Artikel 1, 2, 10 und 14 in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung). Die Kriterien für die Abschöpfungsberechnung waren für die Waren der Tarifnummern 11.01 und 11.02 in der Verordnung Nr. 141/64/EWG (ABl. Nr. 169 vom 27. Oktober 1964, S. 2666 ff.) und für die Mischfuttermittel der Tarifnummer 23.07 in der Verordnung Nr. 166/64/EWG (ABl. Nr. 173 vom 31. Oktober 1964, S. 2747 ff.) festgelegt.

Das Hauptzollamt forderte demgemäß von der Klägerin am 22. Dezember 19662696964,50 DM Abschöpfung und anteilige Umsatzausgleichsteuer nach.

Einen von der Firma Henck gegen den Nachforderungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 24. November 1967 zurück und führte zur Begründung an, in Belgien seien die fraglichen Waren als Mischfutter (Tarifnummer 23.07) oder Maisgrieß (Tarifnummer 11.02) angemeldet worden.

Die Klägerin erhob beim Finanzgericht Hamburg Klage und machte geltend, die vom Laboratorium des Ministeriums für Wirtschaft und Energie in Brüssel ermittelten Analysenwerte beträfen nicht die Einfuhren, um die es hier gehe, maßgeblich seien vielmehr die den Attesten des Laboratiums Oleotest in Antwerpen zu entnehmenden Werte.

Der Beklagte wandte ein, den Untersuchungszeugnissen des Laboratoriums Oleotest hätten manipulierte Proben zugrunde gelegen; darüber hinaus lasse sich die Richtigkeit der Tarifierung anhand von Mischberichten der Herstellerfirma nachweisen, und sie werde außerdem in zwei weiteren Fällen durch die Analysendaten eines Kunden der Klägerin bestätigt.

Das Finanzgericht Hamburg bemerkt in seinem Vorlagebeschluß, der Ausgang des Rechtsstreits hänge wesentlich davon ab, ob Feststellungen, die das Gericht im Laufe des Verfahrens zur tatsächlichen Beschaffenheit der Ware zu treffen haben werde, die Tarifauffassung des Beklagten rechtfertigen oder nicht. Es sei unmöglich, die Frage ausschließlich aufgrund der Analysendaten zu entscheiden. Die Brüsseler Erläuterungen gäben für diese Entscheidung nichts her, denn sie ließen nicht erkennen, wo die Grenze zwischen den abschöpfungsfreien Tarifnummern 23.03und 23.04 einerseits und den vom Beklagten zugrunde gelegten Positionen andererseits zu ziehen sei. Die Verordnung Nr. 1434/69/EWG der Kommission vom 24. Juli 1969 (ABl. L 183, S. 19) nenne zwar für die Einordnung von Maisprodukten unter die Tarifnummern 11.01 und 11.02Analysendaten, sei aber erst nach den hier maßgeblichen Einfuhren in Kraft getreten. Das gleiche gelte für die Verordnungen Nr. 823/68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 151, S. 3) und Nr. 1216/68/EWG der Kommission vom 9. August 1968 (ABl. L 198, S. 13), die für die Auslegung der Tarifnummer 23.07 Bedeutung haben könnten.

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Finanzgericht Hamburg den Gerichtshof durch Beschluß vom 3. Juni 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. Juni 1971, um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Kann eine Ware lediglich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit, also ohne Rücksicht auf ihre Herstellungs- oder Entstehungsweise, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine willentliche oder um eine nicht-willentliche Mischung handelt, der Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden und damit nach der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (Amtsblatt der EWG, Seite 933) abschöpfungspflichtig sein (vgl. Artikel 1 der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit der Anlage)?

2. Welche Feststellungen über die Zusammensetzung der Waren — insbesondere über die Prozentsätze ihrer Bestandteile, z. B. Stärke, Protein, Fett usw. (vgl. Tabellen im Anhang) — müssen getroffen werden für eine Zuweisung der Ware

a) zu Nr. 11.01 des Gemeinsamen Zolltarifs,

b) zu Nr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs,

c) zu Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs?

3. Gehört eine willentliche Mischung zur Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn sie sich wie folgt zusammensetzt:

a) zu 78 % aus Milo,

zu 9 % aus Miloglutenfeed,

im übrigen aus Melasse, Kafs und

Maiszemelen,

oder

b) zu 4,9 % aus Maisglutenfeed,

zu 80,08 % aus Miloglutenfeed,

im übrigen aus Melasse, Kafs und

Maiszemelen?

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Firma Henck, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

In der Sitzung vom 23. November 1971 haben die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

Die Firma Henck war vertreten durch die Rechtsanwälte Modest und Röll, zugelassen in Hamburg, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch die Ministerialräte R. Morawitz, H. Laubereau und H. Karbe vom Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen und die Kommission durch ihren Rechtsberater P. Kalbe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. März 1972 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

Die Firma Henck, Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt vorweg, die Tendenz, die sich in den Urteilen 74/69, 12/71, 13/71 und 14/71 des Gerichtshofes abzeichne, bei der Auslegung einer Tarifnummer sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnung als auch seine reine Zollfunktion zu berücksichtigen mit der Folge, daß die Begriffe des Gemeinsamen Zolltarifs je nach den Bedürfnissen der Marktordnung enger oder weiter oder gar abweichend von ihrem ursprünglichen Sinn ausgelegt würden, habe dazu geführt, daß dieselben Begriffe des Brüsseler Zolltarifschemas in dritten Ländern anders ausgelegt und angewandt würden als in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Unter Hinweis darauf, daß das Brüsseler Zolltarifschema schon zehn Jahre vor den gemeinsamen Agrarmarktorganisationen bestanden habe und nicht nur in den Ländern der Gemeinschaft, sondern auch in zahlreichen anderen Staaten angewandt werde, macht die Firma Henck geltend, die Tendenz, die in diesen Urteilen sichtbar werde, könne die übereinstimmende Rechts-überzeugung, die sich in der Praxis hinsichtlich der wesentlichen Aspekte der Auslegung und Handhabung der in den Tarifpositionen enthaltenen Warenbezeichnungen herausgebildet habe, zerstören. Diese Auslegungsmethode verkehre das Verhältnis zwischen Zolltarif und Marktordnung und sei mit dem Prinzip der Rechtssicherheit nicht vereinbar, insbesondere dann nicht, wenn sie rückwirkend in eine dadurch erworbene Rechts-position eingreife, daß der Rechtsunterworfene darauf vertraut habe, eine Begriffsbestimmung des Gemeinsamen Zolltarifs werde allein in Übereinstimmung mit dem Abkommen über das Brüsseler Zolltarifschema ausgelegt. Die Tendenz des Gerichtshofes und der Kommission stehe im Widerspruch zu dem volkswirtschaftlichen Naturgesetz, daß der Käufer von einer bestimmten Ware auf eine billigere Ware ausweiche, wenn er mit dieser denselben Zweck erreichen könne. Wenn es sich in einer Volkswirtschaft, die nach ihrem Willen frei sei, als notwendig erweise, ein Ausweichen auf andere Waren zu verhindern, die andere, der Abschöpfung unterliegende Waren substituieren könnten, so sei der einzig legitime Weg zur Erreichung dieses Zieles, auch diese Waren in die Agrarmarktordnung einzubeziehen und einer entsprechenden Abschöpfung zu unterwerfen.

Zur ersten Frage

Die Finna Henck bemerkt, zunächst gehe schon aus dem Wortlaut der Tarifnummer23.07 (Futter … und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art) hervor, daß diese Position nur Futtermittelmischungen erfasse, die durch einen darauf gerichteten willentlichen Vorgang aus mindestens zwei verschiedenartigen Bestandteilen zusammengestellt seien. Diese Auffassung werde durch einen Beschluß des Bundesfinanzhofs (VII B 182/67) wie auch durch eine Reihe von technischen Erwägungen zur Tarifnummer 23.02 bestätigt. Die Klägerin führt dies näher aus und zieht daraus den Schluß, daß keine willentlichen Mischungen im Sinne der Tarifnummer 23.07 solche Mischungen seien, die fabrikationstechnisch bedingt entstehen oder die aus Waren derselben Tarifnummer zusammengestellt sind.

Ausgehend von dem, was in maßgeblichen Kreisen aller Länder der Gemeinschaft unter zubereitetem Futter verstanden werde, ist die Firma Henck der Auffassung, daß die Tarifnummer 23.07 Futtermittelmischungen erfasse, die aus Waren unterschiedlicher Tarifnummern durch einen darauf gerichteten willentlichen Vorgang zur Erzielung eines besonderen Fütterungseffektes aus ihren verschiedenartigen Bestandteilen zusammengestellt seien und als solche wegen der ihnen eigenen ernährungsphysiologischen Effizienz im Verhältnis zu ihren Bestandteilen ein neues Verkehrsgut darstellten. Diese Begriffsbestimmung erfahre durch Artikel 1 d der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung eine Präzisierung dahin, daß die Tarifnummer 23.07 Futtermittelmischungen erfasse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegende Waren enthielten. Dieses Ergebnis werde durch die Brüsseler Erläuterungen, durch die in den allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif niedergelegte Systematik der Anwendung des Zolltarifs sowie — wenigstens zum Teil — durch die vom Gerichtshof in den Rechtssachen 74/69, 12/71, 13/71 und 14/71 aufgestellten Auslegungsgrundsätze bestätigt, soweit diese mit den von der Klägerin eingangs dargelegten grundsätzlichen Bedenken vereinbar erschienen.

Auch unter Berücksichtigung der reinen Zollfunktion des Zolltarifs gehörten Waren einer bestimmten Tarifnummer selbst dann noch zu dieser Nummer, wenn sie einer dem Entzug oder der Zufügung bestimmter Bestandteile dienenden chemischen Behandlung unterworfen worden seien, die wesentlichen Bestand-teile aber noch in einer Zusammensetzung enthielten, die normalen Schwankungen des Ausgangserzeugnisses an diesen Bestandteilen entspreche. Dabei sei jedoch allein nach dem Zolltarif und der danach maßgeblichen Verkehrsauffassung zu entscheiden, was als wesentliche Bestandteile einer bestimmten Ware und was als normale Schwankung des natürlichen Gehalts an diesen Bestandteilen anzusehen sei. Gehe man hiervon aus, so könne die Aussage des Gerichtshofes, daß es für die Einordnung einer Ware unter eine bestimmte Tarifnummer hauptsächlich auf die Struktur und Verwendungsweise einer Ware ankomme, nicht ausschließen, daß es insoweit mehr oder weniger auch auf die Herstellungsart ankommen könne. Jede weitergehende Aussage würde im offenen Widerspruch zu Kapitel 23 des Zolltarifs stehen, der ausnahmslos auf die Herstel lungsart abstelle. Die Tarifnummer 23.07 würde aber ohne Berücksichtigung der Herstellungsart ihrer vom Tarifgesetzgeber gewollten eigenständigen Bedeutung weitgehend entkleidet.

Wenn es im übrigen zutreffe, daß der geringfügige Entzug bestimmter Bestandteile an der Einordnung einer Ware unter eine bestimmte Tarifnummer nichts ändern könne, dann sei es ein Gebot der Logik, daß dies auch im umgekehrten Falle gelte; folglich seien Futtermittelmischungen dann nicht nach der Tarifnummer 23.07 einzuordnen, wenn die Zusätze zu einem bestimmten Hauptbestandteil so geringfügig seien, daß der Mischung als solcher gegenüber ihren Ausgangsstoffen keine eigene ernährungsphysiologische Effizienz zukomme, ein neues Verkehrsgut nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung also nicht vorhanden sei. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die Brüsseler Erläuterungen bestätigt, die davon ausgingen, daß ein melassiertes oder gezuckertes Futter im Sinne der Tarifnummer 23.07 nur dann vorhanden ist, wenn der Anteil an Melasse oder zuckerhaltigen Stoffen mehr als 10 % beträgt.

Komme es also für die Einordnung einer Ware unter eine bestimmte Tarifnummer hauptsächlich auf deren Struktur und Verwendungsweise an, so sehe sich die Klägerin zu einer Modifizierung ihrer oben gegebenen, vorläufigen Begriffsbestimmung dahin gehend genötigt, daß die Tarifnummer 23.07 auch zufällig entstandene Mischungen erfasse, wenn diese eine Zusammensetzung hätten, wie sie handelsüblich ein durch Mischen zusammengestelltes Futtermittel aufweise.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt daher folgende Antwort auf die Vorlagefrage zu 1) vor:

Die Tarifnummer 23.07 erfaßt Futtermittelmischungen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegende Waren enthalten und aus Waren unterschiedlicher Tarifnummern durch einen darauf gerichteten willentlichen Vorgang zur Erzielung eines besonderen Fütterungseffektes aus ihren verschiedenartigen Bestandteilen zusammengestellt werden und als solche wegen der ihnen im Verhältnis zu ihren jeweiligen Einzelbestandteilen eigenen ernährungsphysiologischen Effizienz ein neues Verkehrsgut darstellen.

Die Tarifnummer 23.07 erfaßt auch zufällig entstandene Mischungen, wenn diese eine Zusammensetzung haben, wie sie handelsüblich ein durch Mischen zusammengestelltes Futtermittel aufweist.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, als Futter dienende pflanzliche oder tierische Stoffe seien in einer Vielzahl von Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt, so Stoffe pflanzlichen Ursprungs z. B. in den Nummern 11.05, 12.09, 12.10, 23.02, 23.03 und 23.04 und Stoffe tierischen Ursprungs z. B. in den Nummern 05.08, 05.15 und 23.01. Als Futter verwendete Stoffe gehörten in der Regel nicht nur in rohem Zustand zu diesen Nummern, sondern auch in einfach bearbeitetem Zustand. Das Zerkleinern, Aufbereiten oder Haltbarmachen des Futters bewirke also im allgemeinen nicht schon die Zuweisung zur Tarifnummer 23.07 als anderes zubereitetes Futter.

Anders sei es dagegen, wenn diese Stoffe eine weitergehende Bearbeitung erfahren hätten oder wenn als Futter dienende Stoffe verschiedener Art miteinander vermischt würden. Dann habe man es mit anderem zubereitetem Futter der Tarifnummer 23.07 zu tun. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn Futterstoffe miteinander vermischt würden, die für sich allein zu verschiedenen Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs gehörten. Dagegen verblieben Mischungen verschiedener Rückstände aus ein und demselben Fabrikationsprozeß, die einzeln zu derselben Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs gehörten, in dieser Nummer. Maßgebliches Kriterium dafür, ob es sich um Futter handle, sei nicht die subjektive Zweckbestimmung im einzelnen Fall, sondern allein die objektive Beschaffenheit und Eignung der Ware, die bewirkten, daß die Ware nur zu Fütterungs-zwecken geeignet sei, für die menschliche Ernährung aber nicht in Betracht komme. Daher falle z. B. ein Gemisch aus verschiedenen Getreidekörnern oder Getreidemehlen in der Regel nicht unter die Tarifnummer 23.07, auch wenn es zur Futtermittelherstellung vorgesehen sei.

Grundsätzlich sei die Entstehungsweise des Gemisches nicht wesentlich, weil der Gemeinsame Zolltarif die Ware so erfasse, wie sie im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in den neuen Wirtschaftsbereich beschaffen ist. Die Ware sei für die Abgabenerhebung so einzuschätzen, wie sie sich in -Konkurrenz zu vergleichbaren einheimischen Waren stelle. Wesentlich sei also die objektive Beschaffenheit im maßgeblichen Zeitpunkt der Tarifierung, nicht die Entstehungsweise. Es sei unerheblich, ob die Mischung willentlich hergestellt oder zufällig entstanden sei. Im Rahmen der Getreidemarktordnung habe die Verordnung Nr. 19/62 zum Schutz der Veredelungsindustrie für die Erhebung der Abschöpfung bewußt nicht auf die Herstellungs- oder Entstehungsweise der veredelten Erzeugnisse abgestellt, sondern allein auf die objektive Beschaffenheit der Ware. Dieses Kriterium entspreche auch der Auffassung des Brüsseler Zollrates.

Abschließend erklärt die deutsche Regierung, die erste Frage sei dahin zu beantworten, daß es für die Zuweisung eines Futtermittels zur Tarifnummer 23.07 allein auf die objektive Beschaffenheit der Ware ankomme.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Auffassung, ein zubereitetes Futter im Sinne der Tarifnummer 23.07 liege immer dann vor, wenn die betreffende Mischung nach der spezifischen Art oder dem Verhältnis ihrer Komponenten als Futtermittel der in den Brüsseler Erläuterungen beschriebenen Art anzusehen sei, ohne daß es darauf ankomme, ob diese Mischung absichtlich oder unabsichtlich hergestellt wurde. Dies rechtfertige sich dadurch, daß sich derartige subjektive Umstände rückblikkend kaum mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließen und der Zweck der gemeinsamen Marktorganisationen es erfordere, solche Erzeugnisse, die gleichermaßen verwendbar sind wie die der Marktorganisation unterliegenden, auch der gleichen Einfuhrbelastung zu unterwerfen, da diese eine preisregulierende Wirkung haben solle.

Zur zweiten Frage

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, die Frage 2 sei sicherlich hinsichtlich der Unterfrage 2 c zulässig, dagegen seien die Unterfragen 2 a und 2 b nur zulässig, soweit ihre Beantwortung die Grunderzeugnisse Mais und Milo der Tarifnummern 11.01 und 11.02 betreffe, denn nur insoweit sei sie entscheidungserheblich.

Zu der Unterfrage 2 b macht die Klägerin geltend, was die Struktur der unter die Tarifnummer 11.02 fallenden Erzeugnisse betreffe, so erfaße diese Tarifnummer nach ihrem Wortlaut und den Brüsseler Erläuterungen Grobgrieß und Feingrieß von Mais und Milo; Mais- und Milokörner geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken); Keime, auch gemahlen. Hinsichtlich des Gehalts an Bestandteilen wie Stärke, Protein, Fett, Rohfaser und Asche, habe die Tarifnummer 11.02 in den hier maßgeblichen Zeitpunkten keine ausdrücklichen Gehaltsgrenzen aufgewiesen; ebensowenig fänden sich solche in den Brüsseler Erläuterungen. Die Klägerin erklärt, sie teile die Auffassung des Gerichtshofes, daß es für die Einordnung einer Ware unter eine bestimmte Tarifnummer u. a. auf deren wesentliche Bestandteile und für ihren Verbleib in dieser Tarifnummer darauf ankommt, daß sie nach dem Entzug bestimmter Bestandteile ihre wesentlichen Bestandteile noch in einer Zusammensetzung enthält, die normalen Schwankungen des natürlichen Gehalts des Ausgangserzeugnisses an diesen Be-standteilen entspricht und vergleichbaren Verwendungszwecken dient. Jedoch ist die Klägerin im Gegensatz zum Gerichtshof der Auffassung, daß die Begriffe wesentliche Bestandteile, normale Schwankungen des natürlichen Gehalts und vergleichbare Verwendungszwekke nicht nach den Bedürfnissen der Marktordnung, sondern nach der reinen Zollfunktion des Zolltarifs zu bestimmen seien. Nach den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaften sei aber nicht nur der Stärkegehalt, sondern auch der Aschegehalt, das ist der Gehalt an Mineralstoffen, für die Beurteilung der Art und Verwendungsweise eines Getreideerzeugnisses von entscheidender Bedeutung.

Daher, so meint die Firma Henck, sei der Stärke- und Aschegehalt die notwendige und ausreichende Voraussetzung für die sachgerechte Bestimmung des Verarbeitungsgrades und damit des Charakters und der Verwendungsweise eines Getreideerzeugnisses. Daß diese Erkenntnis auch dem europäischen Gesetzgeber nicht fremd sei, habe der Rechtsunterworfene aus der Ratsverordnung Nr. 5/63 vom 28. Januar 1963 (ABL S. 189) und der Präambel zur Kommissionsverordnung Nr. 20/63 vom 27. Februar 1963 (ABl. S. 145) entnehmen dürfen und müssen, denn schon dort sei für die Abrenzung zwischen Mehl und Kleie entscheidend auf den Aschegehalt abgestellt worden. In der Verordnung Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 (ABl. L 179, S. 8) hätten diese bereits in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeit allgemein anerkannt gewesenen wissenschaftlichen Erkenntnisse ihren Niederschlag gefunden, sie hätten auch für die hier vorzunehmenden Begriffsbestimmungen zu gelten.

Zu der Frage, welche Mindest- oder Höchstsätze an Stärke oder Asche eine Ware habe aufweisen müssen, wenn sie für die in Rede stehenden Zeiträume nach der Tarifnummer 11.02 habe eintarifiert werden sollen, führt die Firma Henck aus, nach den damaligen Erkenntnissen der Wissenschaft habe der Gehalt an stickstofffreien Extraktstoffen bei Mais je nach Provenienz zwischen 67,1 und 76,5 % und der Gehalt an Asche zwischen 1,2 und 1,9 % geschwankt.

Nach den damaligen Erkenntnissen der Wissenschaft habe der Gehalt an stickstofffreien Extraktstoffen bei den handelsüblichen Hirsearten zwischen 64,1 und 72,8 %, speziell bei Milo zwischen 70,6 und 71,3 %, sowie der Gehalt an Asche zwischen 1,1 und 2 % geschwankt.

Demgemäß schlägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens folgende Antwort auf die Vorlagefrage zu 2 b vor:

Die. Tarifnummer 11.02 erfaßte in den Jahren 1965/66 die dort genannten Erzeugnisse aus Mais und Milo, wenn diese einen Stärkegehalt von mehr als 50 % und gleichzeitig einen Aschegehalt von 2 % oder weniger hatten.

Zu der Unterfrage 2a bemerkt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Waren der Tarifnummer 11.02 und 11.01 unterschieden sich nur durch ihre Struktur; im übrigen seien die vorstehend wiedergegebenen Begriffsbestimmungen anwendbar. Zwar finde sich in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der liier fraglichen Zeit keine ausdrückliche Bestimmung des Begriffes Mehl, doch bezeichneten die Brüsseler Erläuterungen zu den Tarifnummern 11.02 und 11.01 Mehl als die pulverisierte Form von Getreide. Diese einzig auf die Struktur abstellende Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 11.01 und 11.02 habe auch der Verkehrsauffassung der maßgeblichen Kreise entsprochen.

Die Klägerin schlägt daher folgende Antwort auf die Vorlagefrage 2 a vor:

Die Tarifnummer 11.01 erfaßte in den Jahren 1965/66 pulverförmig gemahlene Waren unter anderem aus Mais und Milo, wenn diese einen Stärkegehalt von mehr als 50 % und gleichzeitig einen Aschegehalt von 2 % oder weniger hatten.

Zur Unterfrage 2 c erklärt die Firma Henck, die Tarifnummer 23.07erweise sich als Auffangposition für Futtermittel-zubereitungen ohne Rücksicht auf bestimmte Gehalte an Stärke, Asche usw.; ihre Spezialität und notwendige Abgrenzung zu anderen Tarifnummern erfahre sie allein durch die zur Vorlagefrage 1 erarbeiteten Begriffsmerkmale.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt daher folgende Antwort auf die Frage vor:

Für die Zuweisung von Waren zur Zolltarifnummer 23.07 bedurfte es unbeschadet der Beantwortung der Vorlagefrist zu 1 in den Jahren 1965/66 nicht der Feststellung bestimmter Gehalte an Stärke, Asche usw.

Die Deutsche Regierung führt aus, da nur die Tarifierung von Mehlen oder Grießen von Mais streitig sei, genüge es, wenn diese Erzeugnisse Berücksichtigung fänden.

Die Bundesregierung weist darauf hin, daß der Brüsseler Zollrat im Rahmen einer Generalabgenzung der Nummern 11.01 und 11.02 gegen die Nummer 23.02 des Zolltarifschemas für die Tarifierung von Müllereierzeugnissen aus Mais entschieden habe, daß den Nummern 11.01 und 11.02 nur solche Erzeugnisse zuzuweisen sind, deren Gehalt an Stärke mehr als 45 Gewichtshundertteile und deren Gehalt an Asche nicht mehr als 2 Gewichtshundertteile beträgt; dieser Entscheidung habe der Gedanke zugrunde gelegen, daß die Nummern 11.01 und 11.02 alle diejenigen Müllereierzeugnisse umfassen müßten, die erfahrungsgemäß für die menschliche Ernährung verwendet würden. Echte Rückstände von der Maisstärkegewinnung enthielten maximal 20 % Stärke, wenn sie in modernen Fabrikationsanlagen anfielen, und etwa 35 %, wenn die Trennung in die Einzelbestandteile des Maiskorns weniger scharf erfolge. Erzeugnisse aus der Maisverarbeitung mit höherem Stärkegehalt ähnelten eher den Müllereierzeugnissen entsprechenden Stärkegehalts, mit denen sie in der Gemeinschaft im übrigen auch im Wettbewerb ständen.

Da die moderne Stärkegewinnung aus Mais auf einer möglichst weitgehenden Zerlegung des Getreidekorns in seine einzelnen Bestandteile und deren Trennung in mehreren Arbeitsprozessen beruhe, wäre es wirtschaftlich widersinnig, wenn ein Stärkehersteller die industrielle Verarbeitung von Mais oder anderem geeignetem Getreide zu Stärke so steuern würde, daß als Ergebnis aller durchgeführten Verarbeitungsprozesse Mehle, Grieße oder Schrote mit geringfügig veränderten Stärkegehalten und Stärke und Kleber — hochwertige Stoffe — nur als beiläufiges Abfallprodukt anfielen. Wesentlich seien im vorliegenden Fall die Ausführungen in dem Urteil 74/69 zu dem Begriff Rückstände von der Stärkeherstellung. Nach diesem Urteil sei maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Rückständen von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 und Mehlen oder Grießen der Nummern 11.01, 11.02 oder 11.06 allein der Stärkegehalt.

Im übrigen verweist die deutsche Regierung auf ihre Ausführungen zur ersten Frage.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt zunächst zu den Müllereierzeugnissen der Tarifnummern 11.01 und 11.02, diese aus der müllerischen Verarbeitung der einzelnen Getreidearten hervorgegangenen Erzeugnisse wiesen grundsätzlich die Zusammensetzung auf, die ausgehend von der natürlichen Zusammensetzung des verarbeiteten Getreides angesichts der jeweils in Frage kommenden Verarbeitungsvorgänge normalerweise zu erwarten sei. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Tarifnummer 23.03sei zu entnehmen, daß dann, wenn dem Ausgangsgetreide nur im geringen Umfang Stärke entzogen werde, die anfallenden Erzeugnisse in der ursprünglichen Tarifnummer 11.01 oder 11.02 verblieben. Der Stärkegehalt der Rückstände von der Stärkeherstellung liege regelmäßig um etwa 35 %.

Hinsichtlich der Abgrenzung der Erzeugnisse der Tarifnummern 11.01 und 11.02 von denen der Tarifnummer 23.04 ist die Kommission der Auffassung, analog dem vom Gerichtshof bei der Tarifnummer 23.03 berücksichtigten Kriterium des Stärkegehalts sei hier auf den Ölgehalt abzustellen, der nach der Fachliteratur regelmäßig unter 8 % anzusetzen sei.

Diese Kriterien bezögen sich auf die Abgrenzung der fraglichen Erzeugnisse im Reinzustand, häufigere und schwierigere Probleme stellen sich jedoch bei der Eintarifierung von Mischungen der verschiedensten Rückstände mit anderen Erzeugnissen der Getreideverarbeitung. Die Kommission hebt hervor, den Herstellern sei es heute möglich, derartige Erzeugnisse in praktisch jeder gewünschten Zusammensetzung und Beschaffenheit herzustellen, wobei die Vielfalt der möglichen Waren so groß sei, daß auch bei verfeinertem tarifschematischen Instrumentarium immer wieder Zweifelsfragen über die korrekte tarifliche Einordnung eines Erzeugnisses dieser Art auftreten würden. Trotzdem versucht die Kommission, einige theoretische Beurteilungskriterien anzugeben. Wenn es aufgrund einer solchen Mischung von Rückständen weitgehend unmöglich werde, rückblikkend festzustellen, ob ein ursprünglich unter Kapitel 11 fallendes Erzeugnis oder ein vermischter Rückstand vorliege, erfordere es der Zweck der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, derartige Erzeugnisse, die nach Zusammensetzung, Wert und Verwendungsfähigkeit gleich oder vergleichbar seien, derselben preisausgleichenden Abschöpfung zu unterwerfen. Nach technischen Hinweisen auf die Herstellung und mögliche Zusammensetzung von Nebenerzeugnissen der Maisölgewinnung zählt die Kommission unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der von Fachausschüssen durchgeführten Arbeiten eine Reihe von Kriterien und Voraussetzungen auf, von denen für die Zuweisung dieser Erzeugnisse zur Tarifnummer 23.04 zweckmäßigerweise auszugehen wäre (z. B. Vorhandensein von Maiskeimlingsgeweben, Höchstfettgehalt, Proteingehalt, Nährwert usw.).

Zur Tarifnummer 23.07 bemerkt die Kommission, sie umfasse eine Vielzahl unterschiedlicher Erzeugnisse, denen außer ihrer Bestimmung als Viehfutter lediglich die Eigenschaft als Zubereitung gemeinsam sei und die in Zusammensetzung und Beschaffenheit so verschieden sein könnten, daß sie sich einer einheitlichen Definition nach gemeinsamen Höchst- und Mindestsätzen bestimmter Inhaltsstoffe entzögen. Die gegenwärtig bestehende Fassung der einschlägigen Brüsseler Erläuterungen beschreibe die genannten Erzeugnisse daher nicht nach dem Verhältnis ihrer chemischen Komponenten, sondern gehe von Art und Wirkungsweise ihrer Bestandteile und dem typischen Bestimmungszweck aus.

Auf der Grundlage dieser Kriterien gelangt die Kommission zu der Auffassung, von der Tarifnummer 23.07 seien solche Zubereitungen auszuschließen, die sowohl zum Füttern von Tieren als auch zur menschlichen Ernährung verwendet werden könnten. Die Nummer 23.07 erfasse nur Erzeugnisse, die ausschließlich für Tiere verwendet werden könnten.

Nach den Brüsseler Erläuterungen unter II C gehörten nicht zu den Futterzubereitungen:

Agglomerierte Waren (Pellets), die entweder aus einem einzigen Stoff bestehen oder eine Mischung von Stoffen sind, die als solche aber zu einer bestimmten Nummer gehört, auch mit einem Binde-mittel (Melasse, Stärke usw.), dessen Anteil im allgemeinen 3 Gewichtshundertteile nicht überschreitet (insbesondere Nummern 07.06, 12.10, 23.01).

Die Kommission hebt hervor, die Tarifierung von Futterzubereitungen, die lediglich durch Mischen ihrer verschiedenen Ausgangsstoffe hergestellt worden sind, bereite gewisse Schwierigkeiten. Sie habe keine Bedenken, auch einfache Gemische als Zubereitungen der in Tarifnummer 23.07 erwähnten Art anzuerkennen, allerdings unter Berücksichtigung folgender Erwägungen:

a) Nach den Brüsseler Erläuterungen seien einfache Mischungen von Getreidekörnern (Kapitel 10), von Getreidemehlen oder Mehlen von Hülsenfrüchten (Kapitel 11) keine Futterzubereitungen.

b) Nicht jedes Erzeugnis, bei dem einem Getreideverarbeitungserzeugnis ein Stoff beigemischt wurde, der in ihm üblicherweise nicht enthalten ist, gehöre zur Tarifnummer 23.07.

Ganz allgemein setze die Zuweisung zu dieser Tarifnummer voraus, daß die Ausgangsstoffe in einem bestimmten Verhältnis gemischt worden seien, bei dem jeder von ihnen eine bestimmende Komponente zur Gesamtzubereitung beitrage.

Zur dritten Frage

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, die Vorlagefrage zu 3 sei völlig unzulässig, denn mit ihr werde keine Auslegung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 19/62, sondern dessen Anwendung auf zwei konkrete Fälle begehrt.

Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Frage für zulässig erachten sollte, ergebe sich ihre Beantwortung aus der Antwort auf die Frage zu 1. Danach wäre die Frage zu 3 a zu bejahen, da schon eine willentliche Mischung aus 78 % Milo und 9 % Miloglutenfeed eine Mischung von Waren unterschiedlicher Tarifnummern darstelle und durch die Beimischung von 9 % Miloglutenfeed zu 78 % Milo ein neues Verkehrsgut entstehe.

Die Frage zu 3 b wäre zu verneinen, da eine willentliche Mischung aus 4,9 % Maisglutenfeed und 80,8 % Miloglutenfeed eine Mischung aus Waren derselben Tarifnummer darstelle und aufgrund der unspezifizierten Feststellung, daß die Ware im übrigen Melasse, Kafs und Maiszemelen enthalte, nicht zu entscheiden sei, ob die genannte Mischung ein neues Verkehrsgut darstelle.

Die Bundesregierung macht geltend, zolltariflich gehörten die beiden in der Frage genannten Erzeugnisse zur Tarifnummer 23.07.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Meinung, die in der Frage bezeichneten Erzeugnisse könnten zu denen der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs gerechnet werden, wobei die Zufügung von Melasse auf ein melassiertes Futter deute.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 3. Juni 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 1971, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG drei Fragen nach der Auslegung bestimmter Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs vorgelegt.

2 Als erstes soll der Gerichtshof entscheiden, ob eine Ware lediglich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit, also ohne Rücksicht auf ihre Herstellungs- oder Entstehungsweise, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine willentliche oder um eine nichtwillentliche Mischung handelt, der Nummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden und damit nach der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der EWG vom 4. April 1962 abschöpfungspflichtig sein [kann].

3 Die Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 umschreibt in der Verweisung auf die Tarifnummer 23.07 die Waren, um die es sich handelt, wie folgt: Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter: ex B: die Getreide enthalten oder Erzeugnisse, auf die sich diese Verordnung bezieht.

4 Im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit werden die Waren grundsätzlich nach objektiven Merkmalen in den Gemeinsamen Zolltarif eingeordnet. Die Tarifnummer 23.07, auf welche die Verordnung Nr. 19/62 verweist, legt ihrem Wortlaut nach entscheidendes Gewicht darauf, daß es sich um eine Zubereitung handeln muß, die zu Futterzwecken bestimmt ist. Unter Zubereitung ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen. Die Zweckbestimmung als Futter ist ein objektives Merkmal, das gegeben ist, wenn festgestellt werden kann, daß die Zubereitung ausschließlich zur Verwendung als Futter geeignet ist. Ausschlaggebend für die Einordnung unter die genannte Tarifnummer sind also die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse.

5 Diese Auslegung wird durch die Erläuterung c am Ende der Erläuterungen zur Tarifnummer 23.07 des Brüsseler Zolltarifschemas bestätigt, laut der von dieser Tarifnummer ausgeschlossen sind les préparations qui, en raison notamment de la nature, du degré de pureté, des proportions respectives des differents composants … peuvent être utilisées indifféremment pour la nourriture des animaux et dans l'alimentation humaine (… Zubereitungen, die namentlich wegen ihrer Natur, ihres Reinheitsgrads, des Verhältnisses ihrer einzelnen Bestandteile … sowohl zum Füttern von Tieren als auch zur menschlichen Ernährung verwendet werden können).

6 Die zweite Frage geht dahin, welche Feststellungen über die Zusammensetzung der Waren — insbesondere über die Prozentsätze ihrer Bestandteile, z.B. Stärke, Protein, Fett usw… — … getroffen werden [müssen] für eine Zuweisung der Ware a) zu Nr. 11.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, b) zu Nr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, c) zu Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs.

7 Die dritte Frage geht dahin, ob eine willentliche Mischung zur Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs [gehört], wenn sie sich wie folgt zusammensetzt: a) zu 78 % aus Milo, zu 9 % aus Miloglutenfeed, im übrigen aus Melasse, Kafs und Maiszemelen, oder b) zu 4,9 % aus Maisglutenfeed, zu 80,08 % aus Miloglutenfeed, im übrigen aus Melasse, Kafs und Maiszemelen.

8 Die beiden Fragen sind gemeinsam zu beantworten.

9 Wie sich aus den Streitpunkten ergibt, mit denen das vorlegende Gericht befaßt ist, betreffen diese Fragen Verarbeitungserzeugnisse von Mais und Sorghum und zielen auf die Abgrenzung dieser Erzeugnisse von den Rückständen im Sinne der Nummern 23 und 24 des Gemeinsamen Zolltarifs ab. Die Tarifnummer 11.01 betrifft Mehl von Getreide, die Tarifnummer 11.02Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen.

10 Die Einordnung einer Ware unter eine dieser beiden Tarifnummern wird nicht dadurch beeinflußt, daß die Ware verarbeitet worden ist, wenn das Verarbeitungserzeugnis wesentliche Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthält und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders sind als vor der Verarbeitung.

11 Was insbesondere die Abgrenzung von den Tarifnummern 23.03 und 23.04 betrifft, so ist zu bemerken, daß Rückstände im Sinne dieser Tarifnummern nur vorliegen, wenn dem Ausgangserzeugnis die Stärke oder das Oel so weit entzogen worden ist, wie dies nach modernen Verfahren in wirtschaftlich rationeller Weise möglich ist.

12 Die Tarifnummer 23.07 erfaßt Erzeugnisse, die endgültig verarbeitet wurden oder das Ergebnis der Vermischung verschiedener Stoffe sind und die sich ausschließlich für Futterzwecke eignen. Das allgemeine Merkmal bedarf einer Ergänzung anhand der Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, die in II C von den Futterzubereitungen ausschließen les produits agglomérés (pel-lets) constitués soit d'une seule matière, soit d'un mélange de matières, maïs relevant en tant que tels d'une position déterminée, même avec un liant (mélasse, matière amylacée, etc.), ne dépassant pas généralement 3 % en poids (07.06, 12.10, 23.01 notamment) (Agglomerierte Waren [Pellets], die entweder aus einem einzigen Stoff bestehen oder eine Mischung von Stoffen sind, die als solche aber zu einer bestimmten Nummer gehören, auch mit einem Bindemittel [Melasse, Stärke usw.], dessen Anteil im allgemeinen 3 Gewichtshundertteile nicht überschreitet (insbesondere Nrn. 07.06, 12.10, 23.01). Ferner erstreckt sich die Verweisung der Verordnung Nr. 19/62 nicht auf Futterzubereitungen, die zwar unter diese Tarifnummer fallen, aber keine Erzeugnisse enthalten, die als solche von den Vorschriften der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Marktorganisation erfaßt werden. Was die prozentualen Anteile betrifft, so ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, das geltende Recht auf den Einzelfall anzuwenden.

Kosten

13 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit vor dem innerstaatlichen Gericht, die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangs-verfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg (V. Senat) gemäß dessen Beschluß vom 3. Juni 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Für die Einordnung einer Ware unter die Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs ist auf die objektiven Merkmale der Ware abzustellen; es kommt nicht darauf an, ob die Zubereitung der unter diese Tarifnummer fallenden Erzeugnisse willentlich oder nichtwillentlich entstanden ist.

2. a)Verarbeitungserzeugnisse von Mais und Sorghum können unter die Tarifnummern 11.01 und 11.02 fallen, wenn sie nach der Verarbeitung noch die wesentlichen Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthalten und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders sind als vor der Verarbeitung.b)Die Tarifnummer 23.07 erfaßt Erzeugnisse, die endgültig verarbeitet wurden oder das Ergebnis der Vermischung verschiedener Stoffe sind und die sich ausschließlich für Futterzwecke eignen. Ausgenommen sind agglomerierte Waren, auch mit einem Bindemittel, dessen Anteil im allgemeinen 3 Gewichtshundertteile nicht überschreitet, wenn der Ausgangsstoff oder die Ausgangsstoffe dieser Waren als solche unter eine bestimmte Tarifnummer fallen.