Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.04.1972 – C-92/71
ECLI:EU:C:1972:30
In der Rechtssache 92/71 betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
INTERFOOD GMBH, Hamburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ERICUS, Hamburg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs mit Zusatz von Zucker in der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Kurze Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs
1. Die Firma Interfood ließ in Hamburg 500 Kartons Aprikosen in Dosen von weniger als 5 kg, aber mehr als 4,5 kg Inhalt, ohne Alkohol, aus Spanien, zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt entnahm drei Dosen zur Probe und stellte einen durchschnittlichen Zuckergehalt von 9,2 Gewichtshundertteilen fest. Es glaubte, die Ware der Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb zuordnen zu müssen, und wandte einen Zollsatz von 22,4 % an.
Die Firma Interfood bestritt die nach der Refraktometer-Methode ermittelten Werte nicht, vertrat aber die Auffassung, die Ware könne nicht als Aprikosen in Sirup mit 22,4 % Zoll belegt werden. Sie beantragte, den Zollsatz von 17 % anzuwenden.
Das Zollamt wies diesen Einspruch durch Entscheidung vom 23. Oktober 1970 mit der Begründung zurück, daß nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) Aprikosen als, Früchte mit Zusatz von Zucker' [gelten], wenn ihr Zuckergehalt höher ist als 9 Gewichtshundertteile. Da im vorliegenden Fall die Früchte durchschnittlich 9,2 % Zucker enthielten, seien sie als Früchte mit Zuk-kerzusatz anzusehen und in die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb einzureihen. Diese Auslegung und der Sinn der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 sind zwischen den Parteien streitig.
Das Finanzgericht Hamburg, das über die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Einspruchsbescheids zu entscheiden hat, hat mit Beschluß vom 15. Oktober 1971 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Frage I
Ist die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 so auszulegen, daß andere Früchte als Ananas und Weintrauben der Tarifnummer 20.06 mit einem nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1 zu Kapitel 20 ermittelten Zuckergehalt von mehr als 9 aber weniger als 13 Gewichtshundertteilen — ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist oder nicht — dem höheren Zollsatz für Früchte mit zugesetztem Zucker unterliegen, obwohl zubereitete Früchte ohne Zuckerzusatz mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr in der Tarifstelle 20.06 B II c des Gemeinsamen Zolltarifs — Aprikosen mit einem Zollsatz von 17 % — besonders erfaßt sind?
Frage II
Im Falle der Verneinung der Frage zu I: Ist die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 im Hinblick auf den Wortlaut der Tarifstelle 20.06 B II c des Gemeinsamen Zolltarifs so zu verstehen, daß — entsprechend der vom Europäischen Gerichtshof getroffenen Entscheidung über die Abschöpfung in der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 — zwar nur diejenigen Verarbeitungserzeugnisse dem höheren Zollsatz unterliegen, denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, daß aber bei den unter die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb und 20.06 B II c 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Früchten mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen der Importeur den Eigenzuckergehalt zu beweisen hat?
2. Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist am 9. November 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Firma Interfood GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Rudolf Morawitz, Beistände: Ernst H. Cludius und Harry Schäpe, sowie die EG-Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Firma Interfood GmbH, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der EG haben in der Sitzung vom 24. Februar 1972 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. März 1972 vorgetragen.
II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Firma Interfood GmbH
Zu Frage I
a) Die Firma Interfood erinnert daran, daß vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 865/68 des Rates und vor Aufnahme der Zusätzlichen Vorschriften in das Kapitel 20 des GZT die Abgrenzung zwischen den beiden in Betracht kommenden Tarifstellen keine Schwierigkeiten bereitet habe, da sich die Tarifierung der Waren ausschließlich nach dem tatsächlichen Zuckerzusatz bestimmt habe. Mit der Aufnahme der Zusätzlichen Vorschriften in den GZT habe sich die Tarifierungspraxis geändert. Die Zollverwaltung prüfe nach der in der Verordnung Nr. 865/68 vorgesehenen Refraktometer-Methode den Zuckergehalt der Ware schlechthin, ohne zu ermitteln, ob es sich um Eigenzucker oder zugesetzten Zucker handle.
Es gehe also darum, welche Bedeutung den Zusätzlichen Vorschriften im Rahmen des Kapitels 20 zukommt. Es könne sich
entweder um eine Auslegungsregel handeln, die keine ausschließliche Wirkung habe und nur die Tarifierung einer Ware erleichtern solle,
oder um eine Legaldefinition, an die die Zollverwaltung gebunden sei.
Der Gerichtshof habe in seinem Urteil 3/71 ausgeführt, daß die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 nur die Bedeutung eines Hinweises (Auslegungsregel) habe, der die Einordnung der fraglichen Waren erleichtern solle. Diese Ausführungen bezögen sich ausdrücklich nur auf die Zuweisung einer bestimmten Ware zu einer bestimmten Tarifstelle im Hinblick auf die Abschöpfungspflichtigkeit der Ware. Sie müßten jedoch auch für die Zollpflichtigkeit gelten.
Die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 könne im GZT und a fortiori in ein und demselben Kapitel nicht unterschiedlich ausgelegt werden, je nachdem, ob es sich um die Einordnung einer Ware für die Abschöpfungserhebung oder für die Zollerhebung handelt.
Aus Artikel 9 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Verordnung Nr. 865/68 gehe hervor, daß das Zolltarifschema für die Abschöpfungspflichtigkeit und die Zollpflichtigkeit einheitlich sei. Entsprechend seien auch die Auslegungsregeln einheitlich. Der erste Halbsatz der genannten Bestimmung verweise nicht auf die Zusätzlichen Vorschriften. Diese Vorschriften seien vielmehr ein Ausfluß des Artikels 2 der Verordnung Nr. 865/68.
Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, daß die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 auch im Hinblick auf die Tarifierung einer Ware keine Legaldefinition enthalte, sondern nur eine Auslegungsregel, welche die Einordnung einer Ware in den Zolltarif erleichtern könne. Die vom Gerichtshof in seinem Urteil 3/71 entwikkelten Grundsätze müßten somit auch für diese Einordnung gelten. Die erste Frage sei daher zu verneinen.
b) Hilfsweise führt die Firma Interfood aus, an diesem Ergebnis ändere sich auch dann nichts, wenn man in der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 eine Legaldefinition sehen wolle. Das in dieser Vorschrift und in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung 865/68 gebrauchte Wort gelten bedeute nicht in jedem Falle, daß der Gesetzgeber eine unwiderlegliche Vermutung für einen bestimmten Sachverhalt begründen wolle. Wie das Urteil 3/71 zeige, könne dieses Wort je nach dem Zweck und System einer Regelung auch eine widerlegliche Vermutung ausdrücken. Nach der Präambel der Verordnung Nr. 865/68 bestehe deren wesentlicher Zweck darin, die Handelsregelungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit denen für Zucker und Getreide zu harmonisieren. Zur Handelsregelung gehöre aber nicht nur die Erhebung der Abschöpfung auf den in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zucker, sondern in erster Linie die Anwendung der im GZT vorgesehenen Zölle. Gerade in der Höhe der Zölle komme zum Ausdruck, ob einem Verarbeitungserzeugnis während des Verarbeitungsvorgangs Zucker zugesetzt worden sei.
c) Die Firma Interfood führt noch aus, jedenfalls könne man zu einer Auslegung der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 im Sinne einer fingierenden Legaldefinition nur gelangen, wenn man sich darüber hinwegsetze, daß das Finanzgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluß bereits darauf hingewiesen habe, daß ein und derselbe Begriff (Zusatz von Zukker) nicht unterschiedlich, das eine Mal als widerlegliche und das andere Mal als unwiderlegliche Vermutung, ausgelegt werden dürfe, je nachdem, ob es um die Abschöpfungspflichtigkeit oder die Tarifierung einer Ware nach dem GZT geht.
Gesetzliche Vermutungen unterlägen strengen rechtlichen Grenzen. Nach der steuerrechtlichen Terminologie handle es sich bei der unwiderleglichen Vermutung um einen Fall der Typisierung. Nun sei aber die sogenannte echte Typisierung, bei der jeder Gegenbeweis des Abgabepflichtigen ausgeschlossen sei, unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck nur in engen Grenzen zulässig. In Fällen besonderer Beweisschwierigkeit dürfe der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allenfalls den Weg der sogenannten unechten Typisierung gehen, die auf eine Umkehrung der Beweislast zu Lasten des Abgabepflichtigen hinauslaufe.
Ferner sei gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 865/68 bei der Durchführung dieser Verordnung zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen Rechnung zu tragen. Diese Ziele würden aber durch die Einfuhr von Aprikosen ohne Zuckerzusatz in keiner Weise gefährdet, denn in der Gemeinschaft würden nicht genug Aprikosen angebaut, um den Bedarf zu dekken. Hingegen würde die Einordnung von Aprikosen ohne Zuckerzusatz unter die Tarifstelle, die für Aprikosen mit Zuckerzusatz gedacht ist, den in den Artikeln 18, 29 und 110 EWGV zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer liberalen Zoll- und Außenhandelspolitik verletzen.
d) Endlich erinnert die Firma Interfood an einen Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 8. Juli 1971 (Anlage 1 zum Schriftsatz), der die Zollbehörden im Anschluß an das Urteil 3/71 des Gerichtshofes anweist, nur noch in den Fällen Abschöpfungen zu erheben, in denen bei Überschreitung der Gewichtsanteile an Saccharose der Importeur nicht nachweisen kann, daß der fraglichen Ware kein Zucker zugesetzt wurde. Außerdem seien die Hauptzollämter angewiesen worden, dem Bundesfinanzministerium bis 1. September 1971 über ihre einschlägigen Erfahrungen zu berichten. Die Klägerin verlangt, daß diese Berichte dem Gerichtshof vorgelegt oder den Beteiligten zugänglich gemacht werden.
Nach ihrer Ansicht ist die Frage I wie folgt zu beantworten:
Die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit den Zusätzlichen Vorschriften Nr. 2 zu Kapitel 20 ist in dem Sinne auszulegen, daß nach ihr nur diejenigen Verarbeitungserzeugnisse zu verzollen sind, denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist.
Zu Frage II
Die Firma Interfood meint, die Antwort auf diese Frage sei durch das Urteil 3/71 des Gerichtshofes präjudiziert, laut dem bei einem refraktometrisch festgestellten Zuckergehalt von mehr als 9 % eine Vermutung für den Zuckerzusatz begründet werde, gegen die aber der Gegenbeweis zulässig sei. Dem Importeur stehe der Nachweis offen, daß das Erzeugnis nur Naturzucker enthalte. Diese Beweislastregelung gelte auch für die Tarifierung von Aprikosen mit mehr als 9 % Zuckergehalt. Bei dieser Beweislastverteilung dürfe aber nicht übersehen werden, daß grundsätzlich die Zollverwaltung die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr angewandte Tarifierung trage. Wenn in Ausnahmefällen zugunsten der Zollverwaltung eine Vermutung eingreife und dem Importeur die Möglichkeit des Gegenbeweises gegeben werde, so müßten diese Ausnahmefälle eng begrenzt werden. Voraussetzung dafür, daß die Vermutung überhaupt eingreife, sei eine Beweisnotwendigkeit und Beweisschwierigkeit auf Seiten der Zollverwaltung. Gerade an diesen Voraussetzungen fehle es aber bei der Einfuhr von Aprikosen aus Spanien.
Hierzu verweist die Firma Interfood auf Unterlagen, die sie als Anlagen zu ihrem Schriftsatz vorgelegt hat, insbesondere auf eine spanische Verordnung über die Ausfuhr von Fruchtkonserven (Anlage 3 zum Schriftsatz); ferner führt sie wirtschaftliche Erwägungen an, die sie herleitet
aus der Zweckbestimmung des Erzeugnisses für die Marmeladenindustrie und die Bäckereien,
aus der Höhe des Zuckerpreises, der in Spanien ständig steige, so daß ein Zuckerzusatz den Preis der Ware unangemessen verteuern und damit den Kaufanreiz schwächen würde,
daraus, daß der natürliche Zuckergehalt als solcher bei der Preisgestaltung des Importeurs im Einkauf und im Verkauf keine Rolle spiele.
Aus alledem ergebe sich, daß es für den größten Teil der Einfuhren von Aprikosenpulpe wegen der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit eines Zuckerzusatzes überhaupt nicht nötig sei, im Wege des Gegenbeweises darzutun, daß der Ware kein Zucker zugesetzt worden sei. Außerdem sei auch die Zollverwaltung weniger belastet, wenn sie Aprikosenpulpe nur stichprobenweise untersuche, anstatt jede Partie untersuchen zu müssen, um festzustellen, welcher Tarifstelle die Ware zuzuordnen sei. Bestünden im Einzelfall wirklich echte Zweifel, ob einer Ware Zucker zugesetzt worden sei oder nicht, so müsse der Importeur die Möglichkeit zum Gegenbeweis haben. Dabei sei es grundsätzlich Sache des Importeurs, zu entscheiden, mit welchen Mitteln er diesen Gegenbeweis erbringen wolle. Dies könne sowohl durch eine Erklärung des Abladers und die Vorlage eines Exportzertifikats geschehen als auch durch gutachtliche Stellungnahmen, aus denen sich vor allem ergebe, welche Schwankungsbreite der Eigenzuckergehalt der jeweiligen Frucht in dem fraglichen Jahr in dem betreffenden Land aufwies. Solange sich der Zuckergehalt der untersuchten Frucht in den Grenzen dieser Schwankungsbreite halte, müsse der Gegenbeweis als erbracht angesehen werden.
Nach Ansicht der Firma Interfood ist die Frage II wie folgt zu beantworten:
Weist die importierte Frucht einen Zukkergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen auf und hat die Zollverwaltung trotz Ausschöpfung ihr zugänglicher Beweis- und Erkenntnismittel berechtigte Zweifel, ob die Ware nur den Eigenzucker enthält, so ist der Importeur berechtigt, durch ihm zur Verfügung stehende Beweismittel seinerseits den Gegenbeweis dafür zu erbringen, daß der Ware kein Zucker zugesetzt worden ist.
B — Schriftliche Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
a) Die deutsche Regierung weist zunächst auf die Entstehungsgeschichte der Tarifnummer 20.06 hin. Die Obstkonserven dieser Tarifnummer böten für die Zollverwaltungen seit jeher besondere Probleme, weil bei diesen Waren der Zuckergehalt eine wesentliche wirtschaftliche Komponente darstelle. Deshalb sei schon in den fünfziger Jahren in einigen Mitgliedstaaten innerhalb dieser Tarifnummer zwischen Waren mit und ohne Zusatz von Zucker unterschieden worden.
Diese Unterscheidung sei in die Entscheidung des Rates vom 13. Februar 1960über die Genehmigung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. 1960 Nr. 80 A) übernommen worden; diese Entscheidung habe bereits eine der heutigen Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des GZT entsprechende Bestimmung enthalten, die bei Inkrafttreten des GZT dessen Bestandteil geworden sei.
Ihr Inhalt entspreche den in der Dillon-Runde des GATT (1960/1961) vereinbarten Zugeständnissen. Bei allen konsolidierten Zollsätzen der Tarifnummern 20.06 B II und 20.07 B I-VII sei in der Liste XL der Anhänge A zum GATT-Protokoll, in der die Ergebnisse der Konferenz von 1960/1961 wiedergegeben seien, eine Fußnote enthalten, die zeige,
daß jeder Zuckergehalt au-delà d'une teneur de x % (über x %) ohne Rücksicht darauf habe erfaßt werden sollen, ob es sich um natürlichen oder zugesetzten Zucker handelte,
daß die Grenzwerte für den unterstellten natürlichen Zuckergehalt als pourcentages (en poids) représentatifs du sucre naturel Pauschalwerte ohne Rücksicht auf den Einzelfall hätten darstellen sollen.
Die GATT-Verpflichtung der EWG-Mitgliedstaaten zur Tarifnummer 20.06 und die Gestaltung des GZT hätten also von Anfang an einander entsprochen. Inhalt und Auslegung der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 müßten aus dieser Verknüpfung hergeleitet werden.
Dagegen könne kein Zusammenhang mit den im Jahre 1967 ergangenen gemeinsamen Marktordnungsbestimmungen konstruiert werden. Die Marktordnung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (letzte Fassung: Verordnung Nr. 865/68) habe die nach der GATT-Verpflichtung gewählte ursprüngliche Einteilung des GZT lediglich für ihre Zwekke ausgebaut. Aus dieser Entwicklung ergebe sich, daß nicht die Tarifvorschriften aus der Marktordnung heraus, sondern daß umgekehrt der Aufbau dieser Organisation erst aus der Tarifregelung heraus erklärt werden könne.
b) Zum Sinn des Wortes gelten in der deutschen Fassung der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zum GZT vertritt die deutsche Regierung sodann die Auffassung, es könne nicht angenommen werden, daß dieser Ausdruck lediglich eine Vermutung begründe, die durch den Gegenbeweis widerlegt werden könne.
Einer solchen Auslegung stehe zunächst die Tatsache entgegen, daß die Aufteilung der Tarifnummer 20.06 keineswegs im Zusammenhang mit der Abgrenzung der gemeinsamen Zuckermarktordnung und der gemeinsamen Marktordnung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse erfolgt, sondern eine reine Tarifmaßnahme sei, also eine im internationalen Interesse getroffene Maßnahme zur Einreihung der Waren in eine einheitliche Tarifstelle. Der GZT, gegründet auf das Brüsseler Zolltarifschema, solle ohne Rücksicht auf die Zollbelastung, die von Land zu Land verschieden sein könne, die Waren allgemeingültig in einer Tarifstelle festlegen. Nur so seien internationale Vereinbarungen eindeutig auf bestimmte Waren zu beziehen, und nur so sei es möglich, in einer Zollunion die gemeinschaftliche einheitliche Anwendung sicherzustellen. Demgemäß seien dem GZT widerlegliche Vermutungen fremd, weil sie vielfach je nach der oft zufälligen Beweislage zu unterschiedlichen Tarifierungen führen würden.
Sodann zeigten die Häufigkeit der Formulierungen mit dem Wort gelten und die Stellung dieser Formulierungen im jeweiligen Zusammenhang, daß mit diesem Wort eindeutige Subsumtionsanweisungen hätten gegeben werden sollen. So würden diese Formulierungen im Brüsseler Zoll-Rat für den Bereich der Hauptpositionen verstanden; ebenso würden sie in den Europäischen Gemeinschaften ausgelegt, die sich in den Unterpositionen streng an die Systematik des Brüsseler Zolltarifschemas hielten. Den Willen, mit dem Wort gelten unwiderlegliche Anweisungen für die Tarifierung zu geben, lasse der GZT dadurch klar erkennen, daß er diesen Ausdruck in mehreren Kapiteln als gleichwertig mit den Wörtern gehören oder sind gebrauche. Auch die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 könne nur so verstanden werden.
Diese Auslegung kollidiere auch nicht mit den Problemen der Abschöpfung nach der gemeinsamen Marktordnung der Verordnung Nr. 865/68. Eine solche Marktordnung bestimme nicht die Tarifierung einer Ware; sie sehe lediglich für Waren, die unter eine Tarifstelle fallen, unter Umständen eine Abschöpfung vor. Selbst wenn keine Abschöpfung erhoben werde, zum Beispiel weil die Zuckergehaltsberechnung zu keiner abschöpfungswürdigen Zuckermenge führe, ändere diese Berechnung an der Tarifierung nichts.
c) Gestützt auf ein ihrem Schriftsatz beigefügtes Sachverständigengutachten macht die deutsche Regierung ferner technische Ausführungen darüber, daß kein Verfahren denkbar sei, das es ermöglichen würde, durch die Untersuchung des Zuckers dessen Herkunft zu ermitteln. Es sei bei zubereiteten Früchten unmöglich, zu ermitteln, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist oder nicht, wenn der Gesamtzuckergehalt in einem Bereich liege, der durch die Schwankungsbreite des natürlichen Zuckergehalts der jeweiligen Früchte gegeben sei.
Die deutsche Regierung fügt hinzu, diese Ausführungen berücksichtigten bewußt die Fälle nicht, in denen zubereiteten Früchten solche Zuckerarten zugesetzt worden sind, die natürlicherweise in Früchten nicht oder nur in unbedeutenden Mengen vorkämen oder die Begleitstoffe enthielten, die in Früchten nicht enthalten seien. Diese Fälle seien ohne praktische Bedeutung, weil bei Nachweis eines fruchtfremden Zuckers ein Zuckerzusatz nicht ernsthaft bestritten werden könne.
d) Die deutsche Regierung schlägt abschließend vor, dem vorlegenden Gericht folgende Antwort zu geben:
Zu Frage I:
Die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmt die Tarifierung der Waren der Tarifnummer 20.06 allein nach der Höhe des Zuckergehalts der Waren, unabhängig davon, ob diesen Waren tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist oder nicht.
Zu Frage II (hilfsweise):
Die Frage der Tarifierung von Waren der Tarifnummer 20.06 des Gemeinsamen Zolltarifs ist eine Vorfrage zu der Frage der Abschöpfung nach der Verordnung (EWG) Nr. 865/68. Eine unterschiedliche Tarifierung der Waren je nach Beweislage ist nicht möglich.
C — Schriftliche Erklärungen der EG-Kommission
Zu Frage I
Nach Auffassung der EG-Kommission ist die erste Frage zu bejahen, kann es also für die tarifliche Einordnung der Ware in die beiden unterschiedliche Zollsätze vorsehenden Tarifstellen keineswegs darauf ankommen, ob den Früchten tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist oder nicht. Diese Auffassung entspreche der von der Gemeinschaft seit jeher vertretenen Ansicht und der ständigen Praxis der Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten des GZT.
a) Zur Begründung dieser Auffassung weist die Kommission auf die Entstehungsgeschichte der fraglichen Vorschriften des GZT hin.
i) Zunächst sei der GZT das Ergebnis einer Zusammenlegung und Verzahnung der früheren Zolltarife der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Brüsseler Zolltarifschemas. Die Unterscheidung zwischen Fruchtkonserven mit Zuckerzusatz und anderen Fruchtkonserven gehe auf den französischen Zolltarif zurück. Sie werde nur bei Heranziehung der Vorschrift V zu seinem Kapitel 20 verständlich; nach dieser Vorschrift unterlägen Fruchtkonserven, ohne daß die Herkunft des Zuckers zu untersuchen sei, der Regelung für Früchte ohne Zucker oder Sirup, bei einem 7 % oder 13 % übersteigenden Zuckergehalt jedoch der Regelung für konservierte Früchte in Zuckerlösung. Bemerkenswert sei, daß der französische Tarif auf den Begriff Zusatzzucker oder einen ähnlichen Begriff verzichtet habe, obwohl der Festsetzung eines höheren Zollsatzes für Konserven mit mehr als 7 % oder 13 % Zuckergehalt die Überlegung zugrunde gelegen habe, daß diesen Früchten im allgemeinen Zucker zugesetzt worden sei. Das französische System sei in den GZT eingegangen, und zwar auch schon in den seit 1960 bestehenden Gemeinschaftstarif. Es habe im GZT zwei wesentliche Änderungen erfahren: Die Grenze des Zuckergehalts, von dem an andere Fruchtkonserven als Ananas und Trauben mit einem höheren Zollsatz belastet werden, sei erhöht worden; außerdem sei anstelle der Unterscheidung zwischen Früchten ohne Zukker und Früchten in Zuckerlösung die wirklichkeitsnähere und dem Kapitel 20 des Brüsseler Zolltarifschemas besser entsprechende Unterscheidung zwischen-Früchten ohne Zusatz von Zucker und Früchten mit Zusatz von Zucker getreten. Aber wie sich aus den vorbereitenden Arbeiten zum GTZ ergebe, habe man nicht von dem Grundsatz des französischen Tarifs abweichen wollen, daß die pauschalen Prozentsätze ein absolutes Kriterium für die Einweisung in die Tarifstelle mit dem höheren oder niedrigeren Zollsatz sind.
ii) Die Kommission erinnert sodann an die Verhandlungsergebnisse der Dillon-Runde. In diesem 1962 im Rahmen des GATT abgeschlossenen Zollabkommen habe die Gemeinschaft unter anderem die Zollsätze für die handelspolitisch bedeutsamen Waren des Kapitels 20 konsolidiert.
Dabeihätten die Handelspartner der Gemeinschaft die von dieser zuvor autonom festgesetzten pauschalen Unterscheidungswerte von 9 % beziehungsweise 13 % Zuckergehalt akzeptiert. Wären diese Sätze nicht absolut zu verstehen gewesen, so hätten diese Handelspartner gewiß nicht darauf verzichtet, einen für sie so wichtigen Punkt in das Abkommen aufzunehmen. Die Konsolidierung der Zollsätze sei aber im Gegenteil durch einen Vorbehalt zugunsten der Gemeinschaft eingeschränkt worden, laut dem diese sich die Möglichkeit offengehalten habe, über den gebundenen Zollsatz hinaus einen Zusatzzoll auf den Zucker zu erheben, der auf den X Gewichtshundertteile übersteigenden Gehalt anwendbar ist. Bezeichnenderweise sei bei diesem Vorbehalt die Möglichkeit der Erhebung eines Zusatzzolls (aus dem später die Abschöpfung geworden sei) nicht von dem Tatbestand Zusatz von Zucker abhängig gemacht worden, sondern von der bloßen Tatsache, daß ein bestimmter Prozentsatz an Zucker überschritten wird.
b) Dieses Ergebnis werde zudem durch eine auf die Systematik und Bcgriffsbildung des Tarifrechts abstellende Betrachtungsweise erhärtet. Die Worte Früchte mit Zusatz von Zucker in der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 seien nicht in ihrem normalen Wortsinn, sondern als ein eigenständiger Begriff des Kapitels 20 aufzufassen, der zugleich im Rahmen dieser Zusätzlichen Vorschrift durch den Gesetzgeber erschöpfend definiert worden sei. Der GZT sei ohne das gesetzestechnische Mittel, eigenständige Begriffsabgrenzungen als gesetzliche Fiktionen zu schaffen, gesetzestechnisch nicht aufstellbar und vor allem in der praktischen Anwendung für die Zollbehörde nicht verwendbar.
Die besondere Begriffswelt und Systematik des Tarifrechts schließe es daher aus, diesen Bereich mit den gleichen Maßstäben zu messen, wie sie etwa an Begriffe des Zivilrechts angelegt werden müßten. Die Praktikabilität des GZT sei nur gesichert, wenn das Tarifrecht strikt ausgelegt werde in dem Sinne, daß seine Begriffe und Definitionen ohne Zulassung von Gegenbeweisen angewandt würden.
c) Zudem sei es aus technischen Gründen unmöglich, natürlichen von zugesetztem Zucker zu unterscheiden. Dies sei der Grund, weshalb der Gesetzgeber sich der in der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zum Ausdruck kommenden Fiktion bedient habe. Die Kommission verweist hierzu auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 3/71 und legt ein Sachverständigengutachten vor, das zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Für den Fall, daß der Gerichtshof die Frage für entscheidungserheblich halten, aber Zweifel an der Richtigkeit der Schlußfolgerungen des Gutachtens hegen sollte, beantragt die Kommission, ein weiteres Gutachten einzuholen. Seien die Schlußfolgerungen des vorgelegten Gutachtens richtig, so ergebe sich hieraus, daß einer. Auslegung der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 im Sinne einer widerleglichen Vermutung weitgehend der Boden entzogen sei, denn die Überwälzung der Beweislast bedeute dann
entweder bei Beschränkung auf chemische Beweise, daß dem Importeur ein absolut unmöglicher Beweis auferlegt würde,
oder aber die Zulassung anderer Beweismittel als solcher chemischer Art. Sichere Beweismittel anderer Art, die den Bedürfnissen einer praktischen und rasch arbeitenden Zollverwaltung entsprächen, existierten jedoch nicht. Die Finanzverwaltung habe sich auf das Urteil 3/71 des Gerichtshofes hin angesichts des Fehlens chemischer Nachweismöglichkeiten veranlaßt gesehen, den administrativen Beweis zuzulassen (Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 8. Juli 1971). Dieses Verfahren eröffne dem Rechtsmißbrauch Tür und Tor.
Die Kommission zitiert ferner ein Aide-mémoire des amerikanischen State-Departement vom 19. Oktober 1971 (Anlage VI zum Schriftsatz der Kommission), aus dem hervorgehe, daß auch das Interesse der am Export in die Gemeinschaft interessierten Länder nicht unbedingt dahin gehe, den Gehalt an zugesetztem Zucker in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern daß diese Länder aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Interesse des Handels eine möglichst weitgehend pauschalisierte Lösung anstrebten.
d) Was die Bedeutung des Urteils 3/71 für die vorliegende Sache betrifft, so wirft die Kommission die Frage auf, ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten werden könne. Diese Frage sei um so berechtigter, als das Urteil eine Tatsache — die Unmöglichkeit, in Fruchtkonserven den zugesetzten Zucker auf dem Wege der chemischen Analyse vom Naturzukker zu unterscheiden — nicht habe berücksichtigen können, weil sie dem Gerichtshof noch nicht bekannt gewesen sei, jedenfalls nicht mit der gleichen Bestimmtheit und Gewißheit wie jetzt. Sollte der Gerichtshof jedoch eine Überprüfung des Urteils 3/71 nicht für erforderlich erachten oder nach dieser Überprüfung seine Rechtsprechung aufrechterhalten, so würde dies dennoch der Entscheidung in vorliegender Sache keineswegs vorgreifen.
In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 anhand des erklärten Zwecks der Abschöpfungsregelung ausgelegt, die Marktordnung vor zugesetztem Zucker zu schützen. Dieser Grund könne für die Festlegung von Zollsätzen nicht gelten; bei ihr sei der Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich frei und habe einen höheren Zollsatz von einem höheren Zuckergehalt abhängig machen können, ohne daß es vom Zweck des Gesetzes her die geringste Rolle spiele, ob dieser höhere Zuckergehalt auf Zusatzzucker zurückzuführen sei oder nicht.
Der Gerichtshof habe in seinem Urteil 3/71 auch die grundsätzliche Unabhängigkeit der Marktordnungsvorschriften vom Tarifrecht festgestellt. Dies müsse aber auch umgekehrt in dem Sinne gelten, daß die Tarifierungsvorschriften unabhängig vom Marktordnungsrecht zu interpretieren seien.
Die Kommission begründet ihre These noch eingehender mit dem Bemerken, daß die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 nur die tarifliche Einordnung einer Ware betreffe. Außerdem betont sie, dem Zeichen (Ab), das sich bei einigen Tarifstellen findet, sei lediglich Hinweischarakter beizumessen.
Zu Frage II
Die Kommission bemerkt, wenn der Gerichtshof die erste Frage entgegen ihrer Stellungnahme verneinen sollte, dann führe dies zwangsläufig zur Bejahung der zweiten Frage und damit zur Auslegung der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 im Sinne einer widerleglichen Vermutung für die Tarifierung schlechthin.
Gemäß dem Urteil 3/71 habe der Importeur nachzuweisen, daß der Ware kein Zucker zugesetzt worden sei. Klarzustellen sei jedoch, daß sich dieser Gegenbeweis nicht auf den Eigenzuckergehalt schlechthin erstrecken könne, sondern nur darauf, ob Zucker zugesetzt worden sei oder nicht. Könne der Importeur nicht nachweisen, daß der Ware kein Zucker zugesetzt worden sei, so dürfe es ihm nicht möglich sein, nachzuweisen, daß der Gehalt an natürlichem Zucker über den Werten der gesetzlichen Fiktion (9 % bei Aprikosen) liege. Die Kommission bittet den Gerichtshof, im Urteil diesen Punkt, der für die Praxis von erheblicher Bedeutung sei, in aller Deutlichkeit zu klären und sich dazu zu äußern, wie der vom Importeur zu fordernde Gegenbeweis in der Praxis zu erbringen sei.
Abschließend weist sie darauf hin, daß sie vorgeschlagen hat, die erste Frage zu bejahen, weshalb auf die zweite Frage nicht eingegangen zu werden brauche.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 15. Oktober 1971, in der Kanzlei eingegangen am 9. November 1971, nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung bestimmter Tarifstellen des Kapitels 20 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu diesem Kapitel vorgelegt.
Zur ersten Frage
2 Die erste Frage geht dahin, ob die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 so auszulegen ist, daß andere Früchte als Ananas und Weintrauben (im vorliegenden Fall Aprikosen) der Tarifnummer 20.06 mit einem Zuckergehalt von mehr als 9, aber weniger als 13 Gewichtshunderteilen — ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist oder nicht — dem höheren Zollsatz für Früchte mit zugesetztem Zucker unterliegen.
3 Die Tarifstellen 20.06 B II a 6 bb und 20.06 B II c 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs gelten für Erzeugnisse mit Zusatz von Zucker beziehungsweise ohne Zusatz von Zucker und sehen hierfür unterschiedliche Zollsätze vor. Nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2, die dem Kapitel 20 des in der Ratsverordnung Nr. 2451/69 vom 8. Dezember 1969 (ABl. 1969, L 311) enthaltenen Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt ist, gelten die Erzeugnisse der Tarifnummer 20.06 als solche mit Zusatz von Zucker, wenn ihr Zuckergehalt für die Früchte, um die es hier geht, höher ist als 9 Gewichtshundertteile.
4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, diese Vorschrift begründe nur eine Vermutung für die Tarifierung, gegen die der Gegenbeweis zulässig sei. Sie führt insbesondere aus, da das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1971 in der Rechtssache 3/71 im Hinblick auf die Anwendung der Abschöpfung zu einer solchen Lösung gelangt sei, müsse diese auch für die Zollpflichtigkeit gelten. Es gehe nicht an, daß eine Tarifierungsvorschrift in ein und demselben Kapitel desselben Zolltarifs unterschiedlich ausgelegt werde, je nachdem ob es sich um die abschöpfungs- oder zollrechtliche Einordnung der Ware handelt.
5 Eine solche Argumentation verkennt indessen die Eigenständigkeit der Vorschriften über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen. Wenn nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. 1968, L 153) für die Tarifierung der unter die Agrarmarktorganisation dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse die Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gelten, so ist diese Tarifierung zwar für die Zollerhebung maßgeblich, kann jedoch für die etwaige Abschöpfungspflichtigkeit nur Hinweischarakter haben. Diese beruht nämlich auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68, wonach die Abschöpfungsregelung auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten angewandt wird. Sicherlich ist es in praktischer Hinsicht unbefriedigend, daß diese beiden Regelungen für die Bestimmung der Veranlagungsgrundlage von Abschöpfung einerseits und Zoll andererseits von unterschiedlichen Gesichtspunkten ausgehen; es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, hier für Abhilfe zu sorgen und im Wege der Auslegung den Inhalt der im einen oder anderen Falle anwendbaren Vorschriften zu ändern, denn hierfür ist ausschließlich der Gemeinschaftsgesetzgeber zuständig.
6 Da der Gemeinsame Zolltarif Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren GATT-Handelspartnern war, können die jenen Abkommen zugrunde liegenden Prinzipien ein nützliches Hilfsmittel für die Auslegung der auf den Gemeinsamen Zolltarif anwendbaren Tarifierungsvorschriften bilden. Daher ist der Inhalt der bei der Conférence tarifiare de 1960/61 getroffenen Abkommen zu berücksichtigen, in denen die Gemeinschaft die Konsolidierung der für einige Erzeugnisse, darunter auch die der Tarifnummer 20.06, geltenden Zölle zugestand, während ihre Handelspartner die zuvor von der Gemeinschaft autonom festgesetzten Zuckergehaltswerte von 9 und 13 % akzeptierten. Diesen Abmachungen ist zu entnehmen, daß die genannten Werte, die ungeachtet der Herkunft des Zuckers allein nach der Höhe des Zuckergehalts des Erzeugnisses festgesetzt worden sind, nach der Absicht der Verfasser der Abkommen ein absolutes Kriterium für die Tarifierung an die Hand geben sollten, um in den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den anderen Mitgliedern des GATT eine einheitliche Tarifierung der Waren zu ermöglichen.
7 Daß dieses Kriterium absolut aufzufassen ist, geht noch eindeutiger aus den Voraussetzungen hervor, an die das Recht der Gemeinschaft zu begrenzten Ausnahmen von der grundsätzlichen Konsolidierung der Zollsätze geknüpft ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Fußnote 2 zur Liste XL des Protocole à l'Accord général sur les tarifs douaniers et le commerce, reprenant les résultats de la Conférence tarifaire de 1960/61 wurde für den der Gemeinschaft eingeräumten Vorbehalt, über den gebundenen Zollsatz hinaus einen Zusatzzoll auf den Zucker zu erheben, nicht darauf abgestellt, ob das Erzeugnis zugesetzten Zucker enthält, sondern darauf, ob sein Zuckergehalt einen bestimmten Wert übersteigt, der für die unter die Tarifnummer 20.06 fallenden Erzeugnisse 9 und 13 Gewichtshundertteile beträgt. Die Erhebung eines Zusatzzolls ist also nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieses Vorbehalts nicht deshalb zulässig, weil Zucker zugesetzt worden ist, sondern weil der Zuckergehalt bestimmte Prozentsätze übersteigt.
8 Was nun insbesondere die Gemeinschaft anbelangt, so wird diese Schlußfolgerung durch den Teil des Gemeinsamen Zolltarifs bestätigt, der durch Entscheidung des Rates vom 13. Februar 1960 (ABl. 1960, Nr. 80 A) genehmigt wurde und unter anderem die Erzeugnisse der Tarifnummer 20.06 erfasste. Die Gliederung dieser Tarifnummer, die Erzeugnisse mit Zusatz von Zucker und ohne Zusatz von Zucker denselben Tarifstellen zuwies, zeigt eindeutig, daß die Herkunft des in den Erzeugnissen enthaltenen Zuckers nach dem Willen der Verfasser des Zolltarifs kein entscheidendes Kriterium für die Tarifierung sein sollte. Außerdem war diese Tarifnummer durch eine Zusätzliche Vorschrift erläutert, die eine Begriffsbestimmung für Erzeugnisse mit Zusatz von Zucker gab und ihrem wesentlichen Inhalt nach in die umstrittene Zusätzliche Vorschrift eingegangen ist.
9 Nach allem ist die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Tarifierungsvorschrift, die ausschließlich auf den bestimmte Gewichtshundertteile übersteigenden Zuckergehalt der dort genannten Erzeugnisse abstellt. Es ist daher zu antworten, daß die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 so auszulegen ist, daß andere Früchte als Ananas und Weintrauben der Tarifnummer 20.06 mit einem nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1 zu Kapitel 20 ermittelten Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen — ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist oder nicht — dem für Früchte mit zugesetztem Zucker vorgesehenen Zollsatz unterliegen.
10 Da die erste Frage zu bejahen war, ist die zweite Frage gegenstandslos.
Kosten
11 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausruhrungen der Firma Interfood GmbH,
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Entscheidung des Rates vom 13. Februar 1960 (ABl. 1960, Nr. 80 A),
aufgrund der Ratsverordnungen Nr. 865/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. 1968, L 153) und Nr. 2451/69 vom 8. Dezember 1969 (ABl. 1969, L 311),
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 15. Oktober 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 ist dahin auszulegen, daß andere Früchte als Ananas und Weintrauben der Tarifnummer 20.06 mit einem nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1 zu Kapitel 20 ermittelten Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen — ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist oder nicht — dem für Früchte mit zugesetztem Zucker vorgesehenen Zollsatz unterliegen.