Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.05.1972 – C-33/71
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:33
In der Rechtssache 33/71
WIEBE DE HAAN, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sint-Genesius-Rode, 1640 Brüssel, Struikenlaan 13, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen an der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34/B/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Erstattung der Kosten für den am 16. August 1968 erfolgten Umzug des Klägers von Ispra nach Brüssel,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger war seit dem 1. Juni 1961 den Dienststellen der EAG in Ispra zugeteilt. Mit Schreiben vom 12. Juni 1968 teilte ihm der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, er sei ab 20. Juni 1968 der Generaldirektion Energie in Brüssel zugeteilt und seine bisherige dienstliche Verwendung ende zu diesem Zeitpunkt. Auf dieses Schreiben hin kündigte der Kläger seinen Mietvertrag über ein in Ispra gelegenes Haus und mietete am 27. Juli 1968 ein Haus in Sint-Genesius-Rode.
Mit Schreiben vom 2. August 1968 erhielt der Kläger die Mitteilung, daß die Verfügung, mit der er der Generaldirektion Energie in Brüssel zugeteilt worden war, auf einem Irrtum beruhe.
Am 5. August bestätigte der Leiter der Abteilung Personal und Innere Verwaltung in Ispra dem Kläger diese Mitteilung vom 2. August 1968 und forderte ihn auf, bis auf weiteres in Ispra zu bleiben.
Am 8. August 1968 teilte der Kläger der Abteilung Personal und Verwaltung in einem Memorandum die finanziellen Folgen des Irrtums der Verwaltung mit.
Im August erhielt der Kläger einen Dienstreiseauftrag nach Brüssel, wo er bis auf weiteres bleiben sollte, mit der Maßgabe, daß für seine Dienstreisekosten die Generaldirektion Energie aufkommen werde.
Am 16. August 1968 zog der Kläger von Ispra nach Brüssel um.
Mit Schreiben vom 25. März 1970 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger mit, falls er noch nicht umgezogen sei, habe er die Genehmigung, dies zu tun, da er ab 1. April 1970 endgültig in Brüssel verwendet werde.
Vom 16. August 1968 bis zum 1. April 1970 erhielt der Kläger als Dienstreisekosten einen Betrag von mehr als 350000 bfrs. Am 1. April 1970 wurde ihm die Einrichtungsbeihilfe ausgezahlt.
Am 10. November 1970 beantragte der Kläger in einem an den Leiter der Abteilung Persönliche Rechte gerichteten Schreiben die Erstattung der Umzugskosten gemäß Artikel 9 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte beschied den Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 1971 dahin gehend, daß er keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten habe.
Mit Schreiben vom 1. März 1971 — im Sekretariat der Kommission am 16. März 1971 registriert — erhob der Kläger bei der Anstellungsbehörde Beschwerde mit dem Ziel, die Erstattung der Umzugskosten zu erreichen. Von der Auffassung ausgehend, die in Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Zweimonatsfrist habe am 16. Mai 1971 zu laufen begonnen, hat er mit seiner am 29. Juni 1971 bei der Kanzlei eingereichten Klageschrift den Gerichtshof angerufen.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Februar 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. März 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. In der Hauptsache
a) die stillschweigende Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde vom 1. März 1971 durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für nichtig zu erklären;
b) in unbeschränkter Rechtsprechung die Gegenpartei nach Artikel 9 des Anhangs VII zum Statut zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 80000 bfrs zu zahlen, den im Laufe des Verfahrens zu erhöhen sich der Kläger vorbehält;
2. hilfsweise
a) zu erkennen, daß die Beklagte für den Amtsfehler ihrer Dienststellen haftet, der darin besteht, daß am 12. Juni 1968 die dienstliche Verwendung des Klägers in Brüssel mit Wirkung vom 20. Juni 1968 verfügt wurde, ihm aber am 2. August 1968, als er bereits ein Haus in einer Randgemeinde des Brüsseler Ballungsgebietes gemietet hatte, mitgeteilt wurde, diese Verfügung sei irrtümlich ergangen;
b) die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, des-, sen Höhe unter Vorbehalt der Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 80000 bfrs wird; geschätzt
3. in jedem Fall
die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt:
a) Die Klage in vollem Umfang für unbegründet zu erklären;
b) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zum Hauptklageantrag
Der Kläger meint, aus Artikel 9 des Anhangs VII zum Statur ergebe sich keineswegs, .daß der Beamte zu seinem Umzug der Einwilligung der Verwaltung bedürfe, sondern diese Vorschrift besage lediglich, daß die Verwaltung die Umzugskosten nur in den Grenzen eines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstatte. Denn Artikel 9 des Anhangs VII habe lediglich den Zweck, das beteiligte Organ davor zu schützen, einen zu hohen Umzugskostenbetrag erstatten zu müssen. Der Kläger sei dieser Vorschrift nachgekommen, indem er der Kommission zwei Kostenvoranschläge übermittelt und von sich aus den auf den niedrigeren Betrag lautenden gewählt habe. Da er seinen Mietvertrag in Ispra gekündigt und am 28. Juli 1968 in Sint-Genesius-Rode ein Haus gemietet habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine etwaige Entscheidung der Kommission abzuwarten.
Die Auffassung der Beklagten, ohne vorherige Genehmigung eines Kostenvoranschlags sei keine Erstattung möglich, sei nach dem Zweck dieser Vorschrift nicht haltbar. Der Kläger habe daher auf die Erstattung der Umzugskosten Anspruch, seit seine Verwendung in Brüssel endgültig verfügt worden sei, also seit dem 1. April 1970.
Nach Auffassung der Beklagten macht Artikel 9 des Anhangs VII zum Statut den Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten gemäß den Vorschriften von Artikel 20 des Statuts davon abhängig, daß der Umzug notwendig ist, damit der betroffene Beamte am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nehmen kann. Der Kläger habe zur Zeit des Umzugs seinen Dienstort in Ispra gehabt und sei nur um seiner persönlichen Bequemlichkeit willen und auf eigene Gefahr umgezogen, nicht um der in Artikel 20 des Statuts verankerten Verpflichtung nachzukommen. Daher stehe Artikel 9 des Anhangs VII dem Antrag des Klägers ausdrücklich entgegen.
Der Kläger macht geltend, eine Anzahl von Beamten aus Ispra, die ebenfalls für beträchtliche Zeit mit Dienstreiseaufträgen nach Brüssel entsandt gewesen seien, hätten ihre Umzugskosten erstattet erhalten. Außerdem sei es schwer erklärlich, warum dem Kläger die Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut bewilligt worden sei, während ihm die Umzugsentschädigung versagt worden sei.
Die Beklagte entgegnet, die Lage der vom Kläger erwähnten Beamten unterscheide sich von der seinen insofern, als diese Beamten umgezogen seien, nachdem ihnen Brüssel als Dienstort zugewiesen worden sei, das heiße nach Beendigung ihres Dienstreiseauftrags.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte bemerkt, der Kläger sei in der Zeit vom 16. August 1968 bis zum 1. April 1970 mit denselben Aufgaben betraut gewesen, die er auch hätte übernehmen müssen, wenn die Verwaltung die ihm mit Schreiben vom 12. Juni 1968 mitgeteilte Verfügung nicht widerrufen hätte. Die Ausführung der genannten Aufgaben habe gelegentliche kurze Aufenthalte des Klägers in Ispra notwendig gemacht.
b) Zum Hilfsantrag
Der Kläger macht geltend, durch einen Amtsfehler der Verwaltung sei ihm ein Schaden in Höhe der Umzugskosten, nämlich von 80000 bfrs, entstanden. Dieser Schaden sei auf die Schwierigkeiten zurückzuführen, die er bei der Auflösung seines Mietvertrages in Ispra gehabt habe und die zu einem Prozeß mit seinem Vermieter geführt hätten. Die ihm hierdurch entstandenen Auslagen beliefen sich auf etwa 550000 Lire.
Die Beklagte erklärt, sie könne nicht dafür haftbar gemacht werden, daß der Eigentümer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sei. Im übrigen werde der angebliche Vermögensnachteil durch die Dienstreisekosten reichlich aufgewogen, die der Kläger in der Zeit vom 16. August 1968 bis zum 31. März 1970 erhalten habe, als er bereits in Brüssel gewohnt habe.
Der. Kläger entgegnet, die Dienstreisekostenentschädigung sei eine Pauschale, die dem Beamten unabhängig von seinen tatsächlichen Auslagen gezahlt werde. Es habe keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit dieser Entschädigung, daß er in Erwartung der seine Verwendung regelnden Verfügung bereits nach Brüssel umgezogen sei. Im übrigen habe die Beklagte die Fortdauer der ungeklärten Lage, in der sich der Kläger während dieser Zeit befunden habe, selber zu vertreten.
Schließlich bemerkt der Kläger, seine Klage werde nicht ausschließlich auf die Verletzung von Artikel 9 des Anhangs VII zum Statut und auf den Amtsfehler der Verwaltung gestützt; sie lasse sich auch mit ungerechtfertigter Bereicherung begründen.
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit dieses letzten Klagegrundes, weil er in der Klageschrift nicht geltend gemacht worden sei. Eine bloße Andeutung in der Klageschrift könne nicht als die in der Verfahrensordnung geforderte kurze Darstellung der Klagegründe angesehen werden. Dieser Klagegrund sei im übrigen auch nicht stichhaltig, da die Kommission mit ihrer Weigerung, die Umzugskosten zu erstatten, nichts anderes getan habe, als Artikel 9 des Anhangs VII zum Statut anzuwenden. Der Kläger könne daher keinen der angeblichen Bereicherung der Kommission entsprechenden Vermögensnachteil nachweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem vorgetragen, der Klagegrund der ungerechtfertigten Bereicherung sei bereits in der Klageschrift angeführt worden, wenn auch nicht ausführlich. Zu der Frage, ob der Gerichtshof den Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung als solchen anerkannt habe, entnimmt der Kläger aus dem Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 26/67, Danvin gegen Kommission, Slg. 1968, 470 ff., daß der Gerichtshof das Bestehen dieses Begriffs im Gemeinschaftsrecht zumindest unausgesprochen anerkannt habe.
Entscheidungsgründe§
1/4 Der Kläger hat dem Gerichtshof mit seiner am 29. Juni 1971 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift eine Klage gegen die stillschweigende Weigerung der Europäischen Kommission unterbreitet, ihm nach Artikel 9 des Anhangs VII zum Personalstatut Umzugskosten zu erstatten. Er verlangt in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen ablehnenden Entscheidung und die Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages von 80000 bfrs an ihn. Hilfsweise begehrt er die Verurteilung der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, zur Zahlung des gleichen Betrages als Schadensersatz für den Amtsfehler, den ihre Dienststellen dadurch begangen haben sollen, daß sie den Kläger am 12. Juni 1968 einer Generaldirektion der EAG in Brüssel zugeteilt, dann aber am 20. August 1968 diese Verfügung widerrufen haben, als der Kläger inzwischen bereits ein Haus im Brüsseler Ballungsgebiet gemietet hatte. Schließlich hat der Kläger im Laufe des Verfahrens den gleichen Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung gefordert.
Zum Hauptklageantrag
5/10 Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist zu entnehmen, daß die dem Kläger am 12. Juli 1968 mitgeteilte Verfügung, mit der er der Generaldirektion XVII zugeteilt worden war, tatsächlich am darauffolgenden 2. August aus administrativen Gründen widerrufen worden ist. Der Kläger ist jedoch, namentlich mit Rücksicht auf die Vorkehrungen, die er bereits für seinen Umzug getroffen hatte, in Erwartung einer späteren Bereinigung seiner Rechtsstellung mit einem Dienstreiseauftrag von Ispra nach Brüssel entsandt worden, um dort in dieser Rechtsstellung die für ihn vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Kläger hat schon im August 1968 in Brüssel Wohnung genommen und sein Mobiliar dorthin bringen lassen. Während der ganzen Dauer seiner Entsendung hat er die Tagegelder bezogen, die nach den Artikeln 11 und 13 des Anhangs VII zum Statut den mit Dienstreiseauftrag reisenden Bediensteten zustehen. Insgesamt hat er mehr als 300000 bfrs Tagegelder erhalten. Mit Wirkung vom 1. April 1970 an ist er endgültig der Generaldirektion XVII zugeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt hat er nach Artikel 9 des Anhangs VII die Erstattung der ihm bei seinem Umzug im Jahre 1968 entstandenen Kosten beantragt.
11/14 Laut Artikel 20 des Beamtenstatuts hat der Beamte am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert wird. Nach Artikel 9 des Anhangs VII zu diesem Statut werden dem nach Artikel 20 des Statuts zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Beamten die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge erstattet, sofern sie ihm nicht anderweitig ersetzt werden. Diese Erstattung ist dem Kläger mit der Begründung versagt worden, er wohne seit August 1968 im Raum Brüssel, sein Umzug habe daher nicht als Folge der Verwendungsverfügung von 1970 angesehen werden können. Der im Jahre 1968 geschehene Umzug kann nicht die Folge einer im Jahre 1970 ergangenen Verwendungsverfügung sein und daher auch nicht als Folge der sich aus dieser Verwendungsverfügung ergebenden Verpflichtungen angesehen werden.
15 Der Kläger meint jedoch, der fragliche Umzug müsse aus Billigkeitsgründen in engem Zusammenhang mit der Verwendungsverfügung gesehen werden, da diese nur die Bereinigung der ihm gegenüber im Jahre 1968 begangenen Fehler darstelle; daher seien die im Jahre 1968 verauslagten Beträge noch anläßlich seiner offiziellen Versetzung im Jahre 1970 zu erstatten.
16/20 Die vom Kläger geltend gemachten Billigkeitsgründe rechtfertigen die von ihm vorgeschlagene Auslegung nicht. Artikel 9 des Anhangs VII zum Statut zielt darauf ab, die Beamten für Auslagen zu entschädigen, die ihnen tatsächlich und notwendigerweise aus einer im dienstlichen Interesse ausgesprochenen Versetzung entstehen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Erfordernis der Vorlage eines von der Verwaltung zu genehmigenden Kostenvoranschlages als auch aus der Bedingung, daß dem Beamten die gleichen Kosten nicht anderweitig erstattet werden dürfen. Zwar ist diese Vorschrift weit auszulegen und auch auf einen Beamten anzuwenden, der in Erwartung seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder seiner Versetzung seinen Wohnsitz schon verlegt hat. Dies ist aber nur gerechtfertigt, wenn damit vermieden wird, daß der Beamte die Auslagen von seinem Gehalt bestreiten muß. Vorliegend ist das nicht der Fall, da der Kläger wegen der besonderen Umstände seiner Übersiedlung nach Brüssel lange Zeit hindurch besondere Entschädigungen erhalten hat, die weit höher sind als die für seinen Umzug verauslagten Beträge. Die beklagte Kommission konnte daher gestützt auf den Wortlaut von Artikel 9 des Anhangs VII die beantragte Erstattung ablehnen.
21 Nach allem ist der Hauptklageantrag unbegründet.
Zum Hilfsantrag
22/23 Dieser Antrag wäre nur begründet, wenn dem Kläger durch den angeblichen Amtsfehler der Gemeinschaft nachweislich ein tatsächlicher Schaden entstanden wäre. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, daß der Kläger dank der besonders großzügigen Regelung seines Falles durch die Verwaltung keinen Schaden erlitten hat.
24 Bei dieser Sachlage fällt auch das Vorbringen des Klägers über eine angebliche ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission auf ihn selbst zurück, da die Auslagen, die er tatsächlich machen mußte, durch die ihm gewährten Pauschalentschädigungen mehr als ausgeglichen wurden, denen kein tatsächlicher Aufwand gegenübersteht.
25/26 Ferner ist zu bemerken, daß der vom Kläger angestellte Vergleich mit den Zahlungen an Kollegen, die in Ispra wohnten, ebenfalls seit 1968 mit Dienstreiseauftrag zur Generaldirektion XVII entsandt waren und ihr gleichzeitig mit dem Kläger endgültig zugeteilt wurden, neben der Sache liegt. Denn die an diese Kollegen für Dienstreisekosten und für ihre im Jahre 1970 entstandenen Umzugskosten geleisteten Zahlungen entsprechen tatsächlichen Auslagen, so daß diese Zuwendungen ihnen nach Recht und Billigkeit zustanden.
27 Der Hilfsantrag ist daher gleichfalls abzuweisen.
Kosten
28/30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 20 sowie der Artikel 9, 11 und 13 seines Anhangs VII,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.