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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.06.1972 – C-2/72

ECLI:EU:C:1972:46

In der Rechtssache 2/72,

betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SALVATORE MURRU, Via della Repubblica 8, Gairo (Nuoro), Italien,

gegen

CAISSE REGIONALE D'ASSURANCE MALADIE PARIS, 17/19, rue de Flandre, Paris,

vorgelegten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 Buchstabe r, 27, 28 und 33 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Murru, hat von 1938 bis 1963 nacheinander in Italien und Frankreich gearbeitet, und zwar:

in Italien von 1938 bis 1946, von 1952 bis 1955, von 1961 bis 1963,

in Frankreich von 1947 bis 1951, von 1956 bis 1959.

1963 scheint er in Italien aufgehört zu haben, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen. Allerdings war er anscheinend in der Zeit vom 25. Juli 1964 bis zum 27. November 1964 beim Arbeitsamt in Italien als arbeitslos registriert, ohne Unterstützung zu beziehen.

Am 11. Juni 1965 wurde die Invalidität des Herrn Murru festgestellt, im Juni 1965 beantragte er bei der Caisse Regionale d'assurance maladie Paris (regionale Sozialversicherungskrankenkasse, nachstehend Kasse genannt) gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates in Frankreich eine Invalidenrente. Die Kasse versagte ihm die Invalidenrente mit der Begründung, daß er im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, d. h. am 11. Juni 1965, nicht Arbeitnehmer gewesen sei, wie es die französische Gesetzgebung fordert.

Herr Murru war der Auffassung, die Kasse hätte aufgrund von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 des Rates bei der Beurteilung, ob er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, die Zeit vom 25. Juli bis zum 27. November 1964 berücksichtigen müssen, während der er in Italien als Arbeitsloser registriert war. Unter Hinweis darauf, daß nach den französischen Rechtsvorschriften Zeiten registrierter Arbeitslosigkeit Beschäftigungszeiten gleichgestellt sind, erhob er bei der Commission de première instance du contentieux de la Sécurité sociale et de la Mutualité Paris (Sozialgericht erster Instanz) Klage.

Diese entschied am 18. März 1970, das von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Wanderarbeitnehmer errichtete System der sozialen Sicherheit habe Herrn Murru keinen Anspruch auf Invalidenrente gegen die französische Sozialversicherung gegeben, da nach den italienischen Rechtsvorschriften eine Zeit der Arbeitslosigkeit, während der keine Arbeitslosenunterstützung bezogen wird, einer Beschäftigungszeit nicht gleichgestellt werden könne.

Herr Murru hat gegen diese Entscheidung bei der Cour d'appel Paris Berufung eingelegt; dieses Gericht hat festgestellt, daß zwischen den Parteien des Verfahrens Streit über die Auslegung der Artikel 1 Buchstabe r, 17, 28 und 33 der Verordnung Nr. 3 des Rates bestehe; es hat deshalb durch Urteil vom 1. Dezember 1971 die Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage vorgelegt:

Ist nach der Verordnung Nr. 3 der EWG bei der Entscheidung darüber, ob für die Ermittlung der Ansprüche eines Wanderarbeitnehmers auf Invalidenrente eine Zeit der Arbeitslosigkeit einer Beschäftigungszeit gleichzustellen ist, auf die Gleichstellungsvorschriften des Landes abzustellen, in dem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist, oder auf die Vorschriften des Landes, in dem die Invalidenrente beansprucht wird?

Das Vorlageurteil ist am 10. Januar 1972 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die CDFT, die für Herrn Murru auftritt, die Caisse regionale d'assurance maladie Paris und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Kommission ist mit ihren mündlichen Ausführungen in der Sitzung vom 25. April 1972 gehört worden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Mai 1972 vorgetragen. Die Kommission war im Verfahren vor dem Gerichtshof durch ihren Rechtsberater Italo Teichini vertreten.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG

Der Kläger des Ausgangsverfahrens führt aus, er müsse nach Artikel 250 alte Fassung des Code de la Securité sociale (Sozialversicherungsgesetz) entweder 480 Arbeitsstunden in dem der Feststellung der Invalidität vorausgehenden Jahr — davon 120 Stunden im ersten Jahresdrittel — oder aber eine entsprechende Zeit unfreiwilliger, registrierter Arbeitslosigkeit nachweisen.

Allein die Tatsache, daß er vom 25. Juli bis zum 27. November 1964 beim Arbeitsamt Gairo (Nuoro/Italien) als Arbeitssuchender gemeldet gewesen ist, gebe ihm daher Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach seiner Auffassung kann man nicht, wie die Kasse es getan hat, Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 heranziehen und aus ihm schließen, daß die Rechtsvorschriften, nach denen die Zeiten zurückgelegt worden sind, dafür maßgebend sein müßten, welche Zeiten den Beschäftigungszeiten gleichgestellt sind.

Da die italienische Gesetzgebung den Beschäftigungszeiten nur die Zeiten gleichstelle, in denen Arbeitslosenunterstützung bezogen wurde, würde ein solcher Schluß zu dem paradoxen Ergebnis führen, daß den Wanderarbeitnehmern durch die zu strenge Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, welche die Aufrechterhaltung und den Erwerb von Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen erleichtern und dadurch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer fördern solle, Sozialversicherungsansprüche genommen würden.

Eine solche Auslegung stünde im übrigen zu Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 im Widerspruch, der vorsieht, daß der Träger jedes Mitgliedstaates nach seinen Rechtsvorschriften bestimmt, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt. Zumindest was den Erwerb des Leistungsanspruchs angeht, müsse davon ausgegangen werden, daß die Zeit der Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Landes beurteilt werde, in dem die Invalidenrente verlangt wird, hier also nach deren Frankreichs.

Die Caisse regionale d'assurance maladie Paris führt aus, das Istituto nazionale di previdenza sociale Nuoro (staatliche Sozialversicherungsanstalt) als zuständiger Träger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung Nr. 3 erkenne die Zeit vom 25. Juli 1964 bis zum 27. November 1964, während der Herr Murru als Arbeitsloser registriert war, nicht als einer Versicherungszeit gleichstellbar an, weil für sie kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung bestand.

In Anbetracht des klaren Wortlauts von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 könne sie diese Zeit nicht als gleichgestellte Zeit berücksichtigen, was zur Folge habe, daß dem Kläger des Ausgangsverfahrens der Anspruch auf eine Invalidenrente aus der französischen Sozialversicherung versagt bleibe.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange eine Zeit einer Versicherungs- oder Beschäftigungszeit gleichgestellt sei, sei gemäß Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 auf die Rechtsvorschriften abzustellen, nach denen diese Zeit zurückgelegt worden ist.

Außerdem ergebe sich aus Artikel 51 des EWG-Vertrags — der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 3 —, der die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen vorsieht, daß zwar jeder Mitgliedstaat außer den Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach seinem Recht zurückgelegt wurden, auch die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten berücksichtigen müsse, die nach den Rechtsvorschriften irgendeines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, die Frage der Gültigkeit dieser Zeiten sei aber allein nach dem Recht zu entscheiden, nach dem diese Zeiten zurückgelegt worden sind.

Der Gerichtshof habe schon in seinem Urteil 14/67 vom 5. Dezember 1967, Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz gegen Weichner, Slg. 1967, 443, entschieden, daß Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 auf die Voraussetzungen verweist, von denen es nach internem Recht abhängt, ob eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt wird. Aus diesen Erwägungen könne die Antwort auf die Frage des Gerichtshofs die folgende sein:

Aus Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 folgt, daß für die Beurteilung, ob eine Zeit, insbesondere eine Zeit der Arbeitslosigkeit, für die Ermittlung der Ansprüche auf Invalidenrente eine gleichgestellte Zeit ist und in welchem Umfang sie einer Versicherungs- oder Beschäftigungszeit gleichwertig ist, auf diejenigen Rechtsvorschriften abzustellen ist, nach denen diese Zeit zurückgelegt wurde.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 1. Dezember 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 1972, bittet die Cour d'appel Paris aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags um Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Sie legt die Frage vor, ob bei der Entscheidung darüber, ob für die Ermittlung der Ansprüche eines Wanderarbeitnehmers auf Invalidenrente eine Zeit der Arbeitslosigkeit einer Beschäftigungszeit gleichgestellt ist, auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats abzustellen ist, in dem die Zeit der Arbeitslosigkeit erlitten wurde, oder auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, gegen dessen Behörden der Anspruch auf die Invalidenrente erhoben wird.

2/5 In dem vor der Cour d'appel anhängigen Rechtsstreit geht es um den Fall eines Wanderarbeitnehmers, der abwechselnd in Italien und Frankreich gearbeitet und dann bei einer französischen Kasse einen Antrag auf Invalidenrente gestellt hat. Da der Antragsteller nach den französischen Rechtsvorschriften in den letzten 12 Monaten vor der — im gegebenen Falle 1965 erfolgten — Feststellung der Invalidität 480 entlohnte oder gleichgestellte Arbeitsstunden nachweisen muß, ist entscheidend, ob die Arbeitslosigkeit des Klägers einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden kann. Der Kläger hat in dem der Feststellung der Invalidität vorhergegangenen Jahr in Italien gewohnt. Die zuständige italienische Behörde hat erklärt, daß eine Zeit der Arbeitslosigkeit nach den italienischen Rechtsvorschriften nur dann als einer Versicherungszeit gleichgestellt anerkannt wird, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gibt. Es ist vorgetragen worden, die Kasse müsse die Registrierung des Klägers als Arbeitsloser dennoch berücksichtigen, weil die französischen Rechtsvorschriften nicht verlangen, daß eine Zeit der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Zahlung einer solchen Unterstützung auslösen muß, um als einer Beschäftigungszeit gleichgestellt anerkannt zu werden. Es handelt sich also darum, die Verordnung Nr. 3 auszulegen, um zu klären, ob eine Zeit der Arbeitslosigkeit, damit sie einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden kann, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates beurteilt werden muß, in dem sie zurückgelegt wurde, oder nach denen des Mitgliedstaates, in dem die Invalidenrente beansprucht wird.

6/8 Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 sind auf den Fall eines Wanderarbeitnehmers, der eine Invalidenrente begehrt und für den die französischen und die italienischen Rechtsvorschriften galten, die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 dieser Verordnung entsprechend anwendbar. Wenn für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, werden nach Artikel 27 für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Da diese Vorschrift den Begriff gleichgestellte Zeiten nicht näher bestimmt, ist Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung heranzuziehen.

9/11 Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 lautet: Für die Anwendung der Verordnung … bedeutet der Ausdruck gleichgestellte Zeiten die den Versicherungszeiten oder gegebenenfalls den Beschäftigungszeiten gleichgestellten Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, bestimmt sind, und zwar, soweit sie darin als den Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Diese doppelte Verweisung auf die Rechtsvorschriften, nach denen die Zeit zurückgelegt worden ist, spricht sehr deutlich den Grundsatz aus, daß die genannte Verordnung, soweit sie sich auf gleichgestellte Zeiten bezieht, das innerstaatliche Recht weder ändern noch ergänzen soll, wenn es sich im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 48 bis 51 des Vertrages hält. Insbesondere der Satzteil … soweit sie … als … gleichwertig anerkannt sind zeigt, daß die Verordnung auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichem Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann.

12 Es ergibt sich daher aus Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3, daß bei der Entscheidung, in welchem Umfang eine Zeit der Arbeitslosigkeit für die Ermittlung der Ansprüche eines Wanderarbeitnehmers auf eine Invalidenrente einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden kann, auf diejenigen Rechtsvorschriften abzustellen ist, nach denen jene Zeit zurückgelegt wurde.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission, die. Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Da das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit ist, hat letzteres über die übrigen Kosten zu entscheiden.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 1, 26, 27 und 28,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'appel Paris durch Urteil vom 1. Dezember 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine Zeit der Arbeitslosigkeit für die Ermittlung der Ansprüche eines Wanderarbeitnehmers auf Invalidenrente einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden kann, ist auf diejenigen Rechtsvorschriften abzustellen, nach denen jene Zeit zurückgelegt wurde.