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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.06.1972 – C-20/71
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1972:48
In der Rechtssache 20/71
LUISA BERTONI, EHEFRAU DES SERENO SABBATINI, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Soleuvre (Großherzogtum Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Gregoire, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Beklagten,
wegen Aufhebung zweier Verfügungen des Europäischen Parlaments, mit denen der Klägerin der Anspruch auf Auslandszulage aberkannt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. Trabucchi und P. Pescatore (Berichterstatter)
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Fräulein Luisa Bertoni, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 1. Januar 1960 in den Dienst des Europäischen Parlaments. Bei Dienstantritt wurde ihr der Anspruch auf die in Artikel 69 des Beamtenstatuts vorgesehene Auslandszulage zuerkannt; diese Zulage wird nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Statut Beamten gewährt, die
die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen europäischem Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.
Am 4. November 1970 heiratete Fräulein Bertoni Herrn Sereno Sabbatini, der nicht Beamter der Gemeinschaften ist. Am 17. November 1970 teilte der Generaldirektor der Verwaltung des Europäischen Parlaments Frau Sabbatini-Bertoni mit, daß sie aufgrund ihrer Eheschließung mit Wirkung vom 1. Dezember 1970 den Anspruch auf die landszulage verliere, und zwar gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut, der bestimmt, daß
ein Beamter… den Anspruch auf die Zulage [verliert], wenn er durch die Eheschließung mit einer Person, welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die Eigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt.
Am 15. Februar 1971 bat Frau Sabbatini-Bertoni den Generaldirektor der Verwaltung des Europäischen Parlaments, die Verfügung, mit der ihr der Anspruch auf Auslandszulage entzogen wurde, noch einmal zu überprüfen. Am 24. Februar 1971 teilte ihr der Generaldirektor mit, daß er ihrem Antrag angesichts der geltenden Fassung des Statuts nicht entsprechen könne.
II — Verfahren
Die Klage ist am 26. April 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat durch Beschluß vom 3. Dezember 1971 die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache 32/71 (Frau Jose Abel Chollet geborene Monique Bauduin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden. Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Verfügung vom 13. Januar 1972 Herrn Karl Roemer anstelle des verstorbenen Herrn A. Dutheillet de Lamothe zum Generalanwalt in den verbundenen Rechtssachen 20/71 und 32/71 bestimmt. Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Januar 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Februar 1972 vorgetragen.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
a) die ihr mit Schreiben vom 17. November 1970 zugestellte Verfügung des Beklagten aufzuheben, nach der sie aufgrund ihrer Eheschließung mit Wirkung vom 1. Dezember 1970 ihren Anspruch auf die Auslandszulage verliert, weil ihr Ehemann von Geburt an in Luxemburg ansässig gewesen ist:
b) die ihr mit Schreiben vom 24. Februar 1971 zugestellte Verfügung des Beklagten aufzuheben, mit der ihre am 15. Februar 1971 gegen die Verfügung vom 17. November 1970 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden ist;
c) zu erkennen, daß sie trotz ihrer Eheschließung ihren Anspruch auf die Auslandszulage nach Artikel 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut behält und immer behalten hat;
d) den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
a) die Klage als in ihrem Haupt- und Hilfsvorbringen unbegründet abzuweisen;
b) über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Rechtswidrigkeit von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut
Die Klägerin macht geltend, Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut, auf den sich die angefochteten Verfügungen stützen, sei rechtswidrig, weil er zum einen gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoße, der jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbiete und Gleichheit des Arbeitsentgelts für Männer und Frauen vorschreibe, und zum anderen Artikel 119 EWG-Vertrag verletze, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte anerkenne.
a) Der Gerichtshof habe insbesondere die Aufgabe, die Wahrung der allgemeinen Rechtsgrundsätze zu sichern, ohne daß diese in positiven Rechtsvorschriften niedergelegt sein müßten. Man könne sich gegenüber Handlungen der Gemeinschaftsorgane auf diese allgemeinen Rechtsgrundsätze berufen; sie fänden ihre Grundlage nicht nur im geschriebenen oder ungeschriebenen Recht der Gemeinschaft, sondern auch im internationalen Recht, außerdem könnten für sie den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entnommene Grundsätze herangezogen werden.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß es im Gemeinschaftsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, der die Gleichheit der Geschlechter hinsichtlich des Arbeitsentgelts im weiten Sinne anerkenne.
b) Dieser Grundsatz werde darüber hinaus in mehreren Texten, wie in der Konvention Nr. 100 (von 1951) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), in der Entschließung der Konferenz der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 30. Dezember 1961 sowie in Artikel 119 EWG-Vertrag, ausdrücklich anerkannt. Insbesondere verkünde Artikel 119 den Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts für Männer und Frauen, wobei der Begriff des Entgelts nicht nur die üblichen … Löhne und Gehälter, sondern auch alle sonstigen Vergütungen umfasse, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar … zahlt. Die Auslandszulage sei aber im Sinne dieser Vorschrift unbestreitbar Bestandteil des Entgelts.
c) Mit der Vorschrift, daß ein Beamter … den Anspruch auf die Zulage [verliert], wenn er durch die Eheschließung mit einer Person, welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die Eigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt, schaffe Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut eine offenkundige Ungleichheit zwischen Beamten und Beamtinnen in gleicher Lage. Da das Fortbestehen des Anspruchs auf die Zulage von der Eigenschaft als Familienvorstand abhänge, gelange man je nach dem Geschlecht zu unterschiedlichen Ergebnissen, denn der verheiratete männliche Beamte gelte ohne weiteres als Familienvorstand im Sinne des Statuts (Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a des Anhangs VII), während die verheiratete Beamtin nur ganz ausnahmsweise diese Eigenschaft erwerbe. Diese Verknüpfung sei im höchsten Maße künstlich, denn die Auslandszulage habe ihren. Grund in der Änderung der Lebensbedingungen des Beamten und sei dazu bestimmt, die zusätzlichen Ausgaben auszugleichen, die dem Beamten durch die Aufrechterhaltung der familiären, vermögensrechtlichen und sonstigen Beziehungen zu einem Herkunftsland, die mit der Eheschließung keineswegs aufhörten, entständen. Die Eigenschaft, Familienvorstand zu sein — ein Begriff, den im übrigen das Zivilrecht von vier der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften nicht mehr kenne — habe mit dem materiellen, familiären, psychologischen und seelischen Folgen des Lebens in der Fremde nichts zu tun. Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut mache daher die Gewährung der Auslandszulage von einem sachfremden Tatbestandsmerkmal abhängig und führe zu einer offenkundigen Ungleichheit zwischen Beamten und Beamtinnen.
Die Kommission habe in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage selbst eingeräumt, daß das Junktim zwischen dem Anspruch auf Auslandszulage und der Eigenschaft des Familienvorstands bei der Gewährung dieser Zulage zu je nach Geschlecht des Empfängers unterschiedlichen Ergebnissen führe. Eine unterschiedliche Behandlung sei aber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz rechtlich nur zulässig, wenn zwischen den benutzten Unterscheidungskriterien und den Unterschieden in der Regelung ein sachlich begründetes Verhältnis bestehe; dies sei hier nicht der Fall.
Da die Gemeinschaftsorgane dafür Sorge zu tragen hätten, daß die bei der Entlohnung noch bestehenden Diskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern in den innerstaatlichen Gesetzgebungen beseitigt werden, gehe es nicht an, daß eben diese Institutionen auf ihre eigenen Beamten eine) Vorschrift anwenden könnten, die diese Diskriminierungen offensichtlich sanktioniere.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes in Zweifel gezogen. Das Parlament habe nur eine Statutsvorschrift angewandt, die nicht von ihm erlassen sei; es habe weder die Macht noch die Befugnis, die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift nachzuprüfen, daher stelle sich die Frage, ob das Parlament sich auf eine Klage einlassen könne, die diese Rechtmäßigkeit trotzdem anfechte.
Man könne sich ferner fragen, ob die Klägerin nicht den rechtlichen Rahmen verlasse, den Artikel 91 des Statuts für Beamtenklagen vorsehe.
Jedenfalls sei der von der Klägerin geltend gemachte Einwand der Rechtswidrigkeit weder rechtlich noch tatsächlich begründet.
a) Der Gerichtshof sichere die Wahrung der Grundrechte, indem er von den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungstraditionen ausgehe; der allgemeine Rechtsgrundsatz, auf den sich die Klägerin berufe, finde sich aber weder in den Verfassungen der sechs Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, noch sei er in deren Gesetzgebungen verankert. Die Rechtsstellung der verheirateten Frau sei im Gegenteil in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen, die durchaus nicht jede Differenzierung zwischen den Rechten und Pflichten des Mannes einerseits und denen der Frau andererseits aufgehoben hätten, unterschiedlich geregelt.
b) Der Vertrag proklamiere keineswegs den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau, sondern beschränke sich in Artikel 119 darauf, ihn auf einem besonderen Gebiet und im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Ziel als Sozialvorschrift der Gemeinschaft anzuerkennen.
c) Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut begründe keinerlei Vorrang des männlichen Geschlechts; die Klage richte sich daher eher gegen Artikel 1 des Anhangs VII: Diese Vorschrift definiere die Eigenschaft des Familienvorstands, und auf sie werde in Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen.
Der Einwand der Rechtswidrigkeit entbehre daher, soweit er Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut betreffe, der tatsächlichen Grundlage.
In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, daß das Rechtsinstitut und der Begriff des Familienvorstands, so wie diese im Beamtenstatut und auch in den nationalen Rechtsordnungen der Mehrzahl der Mitgliedstaaten verwandt würden, keineswegs eine Diskriminierung zwischen den Geschlechtern begründeten und auch keine Überlegenheit des einen Ehegatten über den anderen zum Ausdruck bringen, sondern die Leitung der Familieninteressen mehr durch den einen als den anderen Ehegatten sicherstellen sollten. Diese Differenzierung zwischen der Rechtsstellung des Mannes und derjenigen der Frau, wie sie sich aus der Regelung der Rechtsvorstellung der verheirateten Frau in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau sowie über die Rechte und Pflichten der Ehegatten in Ehe und Familie ergebe, werde im Statut nur widergespiegelt, nicht geschaffen.
Die beanstandete Vorschrift entspreche im übrigen durchaus dem Zweck der Auslandszulage: Das Statut gehe zu Recht davon aus, daß der Anspruch auf diese Zulage jede Rechtfertigung verliere, wenn durch die Eheschließung ein neuer Haushalt gegründet wird, dessen Familienvorstand nicht die Voraussetzung für die Gewährung der Auslandszulage erfüllt.
B — Verletzung von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut
Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die angefochtenen Verfügungen seien von einer irrigen Auslegung des Artikels 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut ausgegangen und hätten ihn deshalb falsch angewendet; diese Vorschrift betreffe nur den Fall, daß eine Beamtin der Gemeinschaften einen Beamten der Gemeinschaften heiratet, der im Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nicht erfüllt, oder umgekehrt.
a) Die Frage, ob eine Person in einem gegebenen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfülle oder nicht, lasse sich per definitionem nur mit Bezug auf Beamte der Europäischen Gemeinschaften stellen. Die Fassung des Artikels 4 Absatz 3 des Anhangs VII sei keineswegs maßgeblich. Die erste Voraussetzung für die Gewährung der Zulage sei, im Dienst der Gemeinschaften zu stehen. Die weiteren Voraussetzungen seien bei einer Person, die nicht im Dienste der Gemeinschaften stehe, nicht nachprüfbar, wolle man nicht dem Wortlaut der Vorschriften Gewalt antun und in Willkür verfallen.
b) Das Statut habe in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 4 des Anhangs VII zwei unterschiedliche Fälle erfassen wollen: Absatz 2 betreffe die Ehe zweier Beamten der Gemeinschaften, die beide die Auslandszulage beanspruchen könnten, während Absatz 3 für die Ehe zweier Beamten gelte, von denen der eine keinen Anspruch auf diese Zulage habe.
c) Artikel 4 Absatz 3 sei eng auszulegen, da er eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel bilde; eine solche enge Auslegung schränke im übrigen die mindestens zutiefst ungerechten Folgen dieser Vorschriften für Beamtinnen ein.
Der Beklagte wendet gegen das Vorbringen der Klägerin folgendes ein:
a) Schon nach dem Wortlaut der Absätze 2 und 3 des Artikels 4 von Anhang VII zum Statut bestehe die von der Klägerin angenommene Parallele zwischen diesen beiden Vorschriften nicht: Mit dem für das Statut unüblichen Ausdruck Person gebe Artikel 4 Absatz 3 zu erkennen, daß er nicht nur für Beamte oder Bedienstete der Gemeinschaften, sondern auch für sonstige Personen gelte.
Es lasse sich durchaus nachprüfen, ob eine gemeinschaftsfremde Person die Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Berufstätigkeit oder Ausübung einer amtlichen Tätigkeit) erfülle, von denen Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII die Gewährung der Auslandszulage abhängig mache.
b) Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII stelle keine Ausnahme von einer allgemeinen Regel dar; das Problem der Gewährung der Auslandszulage werde in Artikel 4 insgesamt geregelt.
c) Der Zweck der Auslandszulage sei für die Lösung bestimmend gewesen, die sich aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII ergebe; man könne daher nicht von ungerechten Konsequenzen der Anwendung dieser Vorschrift sprechen.
Im übrigen müßten die Statutsvorschriften nach ihrer Terminologie und konsequent angewendet werden.
d) Die Auffassung der Klägerin führe ihrerseits zu einer Diskriminierung. Nach ihr verliere eine Beamtin durch die Eheschließung mit einem Beamten, dem die Auslandszulage nicht zusteht, den Anspruch auf diese Zulage, während sie ihn behalte, wenn sie eine gemeinschaftsfremde Person heiratet.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Klage ist auf die Aufhebung der Verfügungen vom 17. November 1970 und 24. Februar 1971 gerichtet, mit denen die Verwaltung des Europäischen Parlaments der Klägerin nach ihrer Eheschließung den Anspruch auf die Auslandszulage, die sie vorher bezogen hatte, gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut aberkannt hat. Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, die angebliche Rechtswidrigkeit von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut und hilfsweise die Verletzung dieser Vorschrift.
3 Die Klägerin macht in erster Linie geltend, Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut, auf den die angefochtenen Verfügungen gestützt sind, sei rechtswidrig, weil er gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der jede auf dem Geschlecht beruhende Diskriminierung ausschließe, und insbesondere gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstoße, der den Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts für Männer und Frauen aufstellt.
4/7 Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII verliert ein Beamter den Anspruch auf die Auslandszulage, wenn er durch die Eheschließung mit einer Person, welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die Eigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt. Diese Vorschrift begründet zwar an und für sich keine Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht, sie muß jedoch im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII gesehen werden, wonach als Familienvorstand normalerweise der verheiratete männliche Beamte gilt, während die verheiratete Beamtin nur in Ausnahmefällen als Familienvorstand anzusehen ist, und zwar namentlich dann, wenn ihr Ehegatte an einer schweren Krankheit leidet oder erwerbsunfähig ist. Sonach sieht die Vorschrift, deren Rechtsgültigkeit bestritten wird, tatsächlich eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Beamtinnen vor, indem sie die Weiterzahlung der Auslandszulage davon abhängig macht, daß der Betroffene die Eigenschaft als Familienvorstand im Sinne des Status erwirbt. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung die Rechtsgültigkeit der beanstandeten Vorschrift des Statuts berühren kann.
8/10 Die Auslandszulage soll die besonderen Lasten und Nachteile ausgleichen, die der. Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften für diejenigen Beamten mit sich bringt, die er zu einem Wohnsitzwechsel nötigt und die sich in einem der in Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII näher bezeichneten Fälle befinden. Im ganzen genommen, läßt Artikel 4 erkennen, daß die Auslandszulage dem verheirateten Beamten nicht nur im Hinblick auf seine persönliche Lage, sondern auch wegen des durch die Eheschließung erlangten Familienstands gezahlt wird. Absatz 3 dieses Artikels trägt also dem neuen Familienstand Rechnung, in den der Beamte eintritt, wenn er die Ehe mit einer Person schließt, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandszulage nicht erfüllt.
11/13 Die Eheschließung des Berechtigten könnte den Entzug der Zulage in den Fällen rechtfertigen, in denen diese Familienstandsänderung dazu angetan ist, den Zustand des Lebens in der Fremde zu beenden, der der eigentliche Grund für die umstrittene Vergünstigung ist. Insoweit darf das Statut indessen die Beamten nicht nach dem Geschlecht verschieden behandeln; die Beendigung des Zustands des Lebens in der Fremde muß sich für die Beamten beiderlei Geschlechts aus einheitlichen, von der Verschiedenheit des Geschlechts unabhängigen Tatbestandsmerkmale ergeben. Das Statut sieht also, indem es die Weiterzahlung der Zulage vom Erwerb der Eigenschaft als Familienvorstand — im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 — abhängig macht, eine willkürliche Ungleichbehandlung von Beamten vor.
14 Infolgedessen entbehren die an die Klägerin gerichteten Verfügungen der Rechtsgrundlage und sind daher nach Artikel 184 EWG-Vertrag aufzuheben.
15 Bei dieser Rechtslage braucht auf das Hilfsvorbringen nicht eingegangen zu werden.
Kosten
16/17 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Beklagte ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Er ist daher zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 119 und 184,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Anhangs VII,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügungen vom 17. November 1970 und 24. Februar 1971, mit denen das Europäische Parlament der Klägerin den Anspruch auf die Auslandszulage aberkannt hat, werden aufgehoben.
2. Das Europäische Parlament wird veruteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.