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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.06.1972 – C-32/71
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1972:49
In der Rechtssache 32/71
MONIQUE BAUDUIN, EHEFRAU DES JOSE ABEL CHOLLET, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung zweier Entscheidungen der Kommission, mit denen der Klägerin der Anspruch auf Auslandszulage aberkannt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. Trabucchi und P. Pescatore (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Fräulein Monique Bauduin, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 2. Juli 1962 in den Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Bei Dienstantritt wurde ihr der Anspruch auf die in Artikel 69 des Beamtenstatuts vorgesehene Auslandszulage zuerkannt; diese Zulage wird nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Statut Beamten gewährt, die
die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen europäischem Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.
Am 31. Oktober 1970 heiratete Fräulein Bauduin Herrn Jose Abel Chollet, der die belgische Staatsangeörigkeit besitzt und nicht Beamter der Gemeinschaften ist.
Die im Monat Februar 1971 der Klägerin übermittelte Gehaltsabrechnung enthielt den Hinweis, daß ein Betrag von 9240 BF an Auslandzulage zurückzuzahlen sei.
Am 2. März 1971 richtete Frau Chollet-Bauduin an den Präsidenten der Kommission gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts auf dem Dienstweg eine Beschwerde gegen die Aberkennung ihrer Auslandszulage. Mit Schreiben vom 12. März 1971 teilte ein Beamter der Abteilung Gehälter, Versorgung und Zulagen der Direktion Finanzverwaltung bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission Frau Chollet-Bauduin mit, eine Neuberechnung ihrer Bezüge für den Zeitraum vom 1. November 1970 bis 31. Januar 1971 aufgrund der Streichung der Auslandszulage habe ergeben, daß sie 9240 BF zuviel bezogen habe, dieser Betrag werde in monatlichen Raten von ihren Bezügen für die Monate März bis Juli 1971 einbehalten.
Da die Beschwerde vom 2. März 1971 nicht beschieden wurde, hat Frau Chollet-Bauduin die vorliegende Klage erhoben.
II — Verfahren
Die Klage ist am 18. Juni 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Durch Beschluß vom 24. November 1971 hat der Gerichtshof in Änderung seines Beschlusses vom 7. Oktober 1970 über die Zuweisung der von Beamten der Europäischen Gemeinschaften erhobenen Klagen (ABl. C 128/13) die vorliegende Rechtssache der Zweiten Kammer zugewiesen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat ferner durch Beschluß vom 3. Dezember 1971 die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache 20/71 (Frau Luisa Bertoni, Ehefrau des Sereno Sabbatini, gegen Europäisches Parlament) zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden. Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Verfügung vom 13. Januar 1972 Herrn Karl Roemer anstelle des verstorbenen Herrn A. Dutheillet de Lamothe zum Generalanwalt in den verbundenen Rechtssachen 20/71 und 32/71 bestimmt.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. Januar 1972 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Februar 1972 vorgetragen.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt nach Verzicht auf einen ihrer Anträge,
a) die Verfügung der Kommission, durch die der Klägerin der Anspruch auf Auslandszulage mit Wirkung vom 1. November 1970 aberkannt wurde, aufzuheben;
b) die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die von der Klägerin am 2. März 1971 gegen die erste Verfügung erhobene Beschwerde aufzuheben;
c) zu erkennen, daß die Klägerin trotz ihrer Eheschließung ihren Anspruch auf die Auslandszulage nach Artikel 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut behält und immer behalten hat;
d) die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
a) die Klage als im vollen Umfang unbegründet abzuweisen;
b) die Klägerin zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Rechtswidrigkeit von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut
Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien ersichtlich auf Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut gestützt, wonach ein Beamter … den Anspruch auf die Zulage [verliert], wenn er durch die Eheschließung mit einer Person, welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die Eigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt.
Diese Vorschrift sei jedoch rechtswidrig, weil sie zum einen gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoße, der jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbiete und Gleichheit des Arbeitsentgelts für Männer und Frauen vorschreibe, und zum anderen Artikel 119 EWG-Vertrag verletze, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte anerkenne.
a) Der Gerichtshof habe insbesondere die Aufgabe, die Wahrung der allgemeinen Rechtsgrundsätze zu sichern, ohne daß diese in positiven Rechtsvorschriften niedergelegt sein müßten. Man könne sich gegenüber Handlungen der Gemeinschaftsorgane auf diese allgemeinen Rechtsgrundsätze berufen; sie fänden ihre Grundlage nicht nur im geschriebenen oder ungeschriebenen Recht der Gemeinschaft, sondern auch im internationalen Recht, außerdem könnten für sie den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entnommene Grundsätze herangezogen werden.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß es im Gemeinschaftsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, der die Gleichheit der Geschlechter hinsichtlich des Arbeitsentgelts im weiten Sinne anerkenne.
b) Dieser Grundsatz werde darüber hinaus in mehreren Texten, wie in der Konvention Nr. 100 (von 1951) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), in der Entschließung der Konferenz der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 30. Dezember 1961 sowie in Artikel 119 EWG-Vertrag, ausdrücklich anerkannt.
Insbesondere verkünde Artikel 119 den Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts für Männer und Frauen, wobei der Begriff des Entgelts nicht nur die üblichen … Löhne und Gehälter, sondern auch alle sonstigen Vergütungen umfasse, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar … zahlt. Die Auslandszulage sei aber im Sinne dieser Vorschrift unbestreitbar Bestandteil des Entgelts.
c) Mit der Vorschrift daß ein Beamter … den Anspruch auf die Zulage [verliert], wenn er durch die Eheschließung mit einer Person, welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die Eigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt, schaffe Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut eine offenkundige Ungleichheit zwischen Beamten und Beamtinnen in gleicher Lage. Da das Fortbestehen des Anspruchs auf die Zulage von der Eigenschaft als Familienvorstand abhänge, gelange man je nach dem Geschlecht zu unterschiedlichen Ergebnissen, denn der verheiratete männliche Beamte gelte ohne weiteres als Familienvorstand im Sinne des Statuts (Arr. 1 Abs. 3 Buchstabe a des Anhangs VII), während die verheiratete Beamtin nur ganz ausnahmsweise diese Eigenschaft erwerbe. Diese Verknüpfung sei im höchsten Maße künstlich, denn die Auslandszulage habe ihren Grund in der Änderung der Lebensbedingungen des Beamten und sei dazu bestimmt, die zusätzlichen Ausgaben auszugleichen, die dem Beamten durch die Aufrechterhaltung der familiären, vermögensrechtlichen und sonstigen Beziehungen zu seinem Herkunftsland, die mit der Eheschließung keineswegs aufhörten, entständen. Die Eigenschaft, Familienvorstand zu sein — ein Begriff, den im übrigen das Zivilrecht von vier der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften nicht mehr kenne — habe mit den materiellen, familiären, psychologischen und seelischen Folgen des Lebens in der Fremde nichts zu tun. Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut mache daher die Gewährung der Auslandszulage von einem sachfremden Tatbestand abhängig und führe zu einer offenkundigen Ungleichheit zwischen Beamten und Beamtinnen.
Die Kommission habe in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage selbst eingeräumt, daß das Junktim zwischen dem Anspruch auf Auslandszulage und der Eigenschaft des Familienvorstands bei der Gewährung dieser Zulage zu je nach Geschlecht des Empfängers unterschiedlichen Ergebnissen führe. Eine unterschiedliche Behandlung sei aber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz rechtlich nur zulässig, wenn zwischen den benutzten Unterscheidungskriterien und den Unterschieden in der Regelung ein sachlich begründetes Verhältnis bestehe; dies sei hier nicht der Fall.
Da die Gemeinschaftsorgane dafür Sorge zu tragen hätten, daß die bei der Entlohnung noch bestehenden Diskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern in den innerstaatlichen Gesetzgebungen beseitigt werden, gehe es nicht an, daß ebendiese Institutionen auf ihre eigenen Beamten eine Vorschrift anwenden könnten, die diese Diskriminierungen offensichtlich sanktioniere.
Die Beklagte trägt vor, der von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund der Rechtswidrigkeit stelle die Rechtmäßigkeit nicht nur von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut, sondern auch von mehreren anderen Vorschriften des Statuts in Frage, die eine Zulage dem Grunde oder der Höhe nach gleichfalls von der Eigenschaft als Familienvorstand abhängig machten (Einrichtungsbeihilfe und Wiedereinrichtungsbeihilfe, Reisekosten für Reisen zum Herkunftsort).
Dieser Klagegrund sei jedoch unzureichend begründet.
a) Die Klägerin habe weder das Bestehen noch gar die unmittelbare Anwendbarkeit und Allgemeingültigkeit des höherrangigen Rechtsgrundsatzes nachgewiesen, der jede auf dem Geschlecht beruhende Diskriminierung ausschließe und sich nach ihrer Ansicht in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und im Gemeinschaftsrecht findet.
Die Weise, in der das Recht der Mitgliedstaaten auf zahlreichen Gebieten die Rechtsstellung des Mannes und der Frau regle, entspreche ganz im Gegenteil keineswegs einer strengen Anwendung des Gleichheitsgedankens; in vielerlei Hinsicht werde bei der rechtlichen Behandlung von Männern und Frauen differenziert. Diese Differenzierung, wie sie in den Normen des positiven Rechts zum Ausdruck gelange, sei das Abbild eines bestimmten Zustandes der wirtschaftlichen, sozialen und sittlichen Strukturen unserer Gesellschaft und einer bestimmten Vorstellung von der Familie und der ehelichen Lebensgemeinschaft; solche Normen müßten im positiven Recht als gegeben hingenommen werden.
Im vorliegenden Fall sei die Rechtmäßigkeit von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut nur im Hinblick auf Artikel 119 des Vertrages zu prüfen, also unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsentgelts für Mann und Frau im allgemeinen, ohne daß besondere Merkmale eine Rolle spielten, durch die sich die zu beurteilende Rechtslage insbesondere die Rechtsstellung der verheirateten Person, verändere.
b) Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut stelle für den Erwerb oder die Beibehaltung des Anspruchs auf die Auslandszulage keineswegs nach dem Geschlecht verschiedene Voraussetzungen auf. Beamte und Beamtinnen hätten völlig den gleichen Anspruch auf die Zulage. Die beanstandete Vorschrift mache bei einem heiratenden Beamten (gleichgültig;, ob männlichen oder weiblichen Geschlechts), falls sein Ehegatte die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt, die Beibehaltung dieses Anspruchs nur davon abhängig, daß der Beamte durch die Eheschließung die Eigenschaft als Familienvorstand erwirbt.
Die Beamtin könne aber wie der verheiratete Beamte Familienvorstand sein; diese Eigenschaft sei keineswegs ein männliches Attribut.
Die Rügen der Klägerin seien weniger gegen Artikel 1 Absatz 3 dieses Anhangs sowie dagegen gerichtet, daß die Beamtin in der Ehe weniger häufig als ihr Ehegatte die Eigenschaft des Familienvorstands erwirbt. Das Problem, um das es gehe, betreffe daher weniger die Auslandszulage als die Rechtsstellung der verheirateten Frau. Die Differenzierung in der Rechtsstellung von Mann und Frau, die sich aus den nationalen Vorschriften über die Rechtsstellung der verheirateten Frau ergebe, werde also in diesem Punkt vom Statut nur widergespiegelt, nicht aber geschaffen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß eine Diskriminierung eine gegen das Gesetz verstoßende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte sei und daß nach der Mehrzahl der nationalen Rechtsordnungen die Stellung der verheirateten Frau der des verheirateten Mannes nicht in jeder Hinsicht völlig vergleichbar sei.
Im übrigen seien die Verfasser des Statuts zu Recht davon ausgegangen, daß jede Rechtfertigung für den Anspruch auf die Auslandszulage entfalle, wenn der Beamte in einen durch die Eheschließung neu geschaffenen ehelichen Hausstand eingegliedert wird, dessen Haushaltsvorstand selbst die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt; sie hätten infolgedessen zu Recht festgelegt, daß die Beibehaltung des Anspruchs auf die Zulage den Erwerb der Eigenschaft des Familienvorstands voraussetze. Durch seine Eheschließung werde der Ehegatte, der nicht Familienvorstand ist, gewissermaßen dem Land verbunden, dem der Familienvorstand verbunden sei; soweit diese Verbindung die Beibehaltung oder die Gewährung der Auslandszulage ausschließe, ergebe sich die logische Schlußfolgerung, daß der Ehegatte, der die Eigenschaft als Familienvorstand nicht besitzt, in diesem Falle den Anspruch nicht geltend machen könne.
Das Junktim zwischen der Beibehaltung des Anspruchs auf die Zulage und dem Erwerb der Eigenschaft des Familienvorstands beruhe also auf greifbaren Realitäten: Bei den heutigen wirtschaftlichen und soziologischen Gegebenheiten seien Hausstand und Familie, die durch die Ehe begründet werden, sehr stark auf den Familienvorstand ausgerichtet; sie folgten — wenn man einmal von außergewöhnlichen Ereignissen absehe — seinem Schicksal und seinen Ortsveränderungen, namentlich was die Lage des Arbeitsplatzes und den Wohnsitz anbelange-
Daher sei das Junktim zwischen der Beibehaltung des Anspruchs auf die Auslandszulage und der Eigenschaft als Familienvorstand weder diskriminierend noch künstlich.
c) Außerdem sei darauf hinzuweisen, daß die Gewährung der Auslandszulage in erster Linie von der Staatsangehörigkeit abhänge. Wenn nun die Klägerin argumentiere, die Kommission habe es zugelassen, daß das vom Statut zwischen dem Anspruch auf Auslandszulage und der Eigenschaft als Familienvorstand hergestellte Junktim zu nach dem Geschlecht unterschiedlichen Ergebnissen führe, so müsse Artikel 4 des Anhangs VII auch unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig sein, daß er den Anspruch auf die Auslandszulage an die Staatsangehörigkeit knüpft und daher auch insoweit zu nach dem Geschlecht unterschiedlichen Ergebnissen führe, denn nach den Vorschriften einiger nationaler Rechtsordnungen erwerbe die Frau zwar die Staatsangehörigkeit des Mannes, der Mann aber nicht die der Frau. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit sei aber gerade für die Gewährung der Auslandszulage durchaus angemessen und gerechtfertigt.
B — Verletzung von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut
Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien von einer irrigen Auslegung des Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut ausgegangen und hätten ihn deshalb falsch angewendet; diese Vorschrift betreffe nur den Fall, daß eine Beamtin der Gemeinschaften einen Beamten der Gemeinschaften heiratet (oder umgekehrt), der im Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nicht erfüllt.
a) Die Frage, ob eine Person in einem gegebenen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfülle oder nicht, lasse sich per definitionem nur mit Bezug auf Beamte der Europäischen Gemeinschaften stellen. Die Fassung des Artikels 4 Absatz 3 des Anhangs VII sei keineswegs maßgeblich. Die erste Voraussetzung für die Gewährung der Zulage sei, im Dienst der Gemeinschaften zu stehen. Die weiteren Voraussetzungen seien bei einer Person, die nicht im Dienste der Gemeinschaften stehe, nicht nachprüfbar, wolle man nicht dem Wortlaut der Vorschriften Gewalt antun und in Willkür verfallen.
b) Das Statut habe in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 4 des Anhangs VII zwei unterschiedliche Fälle erfassen wollen: Absatz 2 betreffe die Ehe zweier Beamten der Gemeinschaften, die beide die Auslandszulage beanspruchen könnten, während Absatz 3 für die Ehe zweier Beamten gelte, von denen der eine keinen Anspruch auf diese Zulage habe.
c) Artikel 4 Absatz 3 sei eng auszulegen, da er eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel bilde; eine solche enge Auslegung schränke im übrigen die mindestens zutiefst ungerechten Folgen dieser Vorschriften für Beamtinnen ein.
Die Beklagte wendet ein, das Vorbringen der Klägerin sei nur scheinbar logisch.
a) Schon nach dem Wortlaut der Absätze 2 und 3 des Artikels 4 von Anhang VII zum Statut bestehe die von der Klägerin angenommene Parallele zwischen diesen beiden Vorschriften nicht: Zum einen gebe Artikel 4 Absatz 3 mit dem für das Statut unüblichen Ausdruck Person zu erkennen, daß er nicht nur für Beamte oder Bedienstete der Gemeinschaften, sondern auch für andere Personen gelten, zum anderen habe das Abstellen auf den Zeitpunkt der Eheschließung keinen Sinn, wenn es sich nur um Beamte handle.
Im übrigen lasse sich durchaus nachprüfen, ob eine gemeinschaftsfremde Person, von der man unterstelle, daß sie im Zeitpunkt der Eheschließung in den Dienst der Gemeinschaften trete, die Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Berufstätigkeit oder Ausübung einer amtlichen Tätigkeit) erfülle, von denen Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII die Gewährung der Auslandszulage abhängig macht.
b) Der Zweck der Auslandszulage sei für die Lösung bestimmend gewesen, die sich aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 des Anhanges VII ergebe; man könne daher nicht von ungerechten Konsequenzen der Anwendung dieser Vorschrift sprechen.
c) Die Auffassung der Klägerin führe ihrerseits zu einer Diskriminierung: Nach ihr verliere eine Beamtin durch die Eheschließung mit einem Beamten, dem die Auslandszulage nicht zusteht, den Anspruch auf diese Zulage, während sie ihn behalte, wenn sie eine gemeinschaftsfremde Person heiratet.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Klage ist auf die Aufhebung der Entscheidungen gerichtet, mit denen die Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1970 den Anspruch auf die Auslandszulage, die sie vorher bezog, aberkannt hat. Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, die angebliche Rechtswidrigkeit von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut und hilfsweise die Verletzung dieser Vorschrift.
3 Sie macht in erster Linie geltend, Artikel 4 Absatz 3 des Aushangs VII zum Statut, auf den die angefochtenen Entscheidungen ersichtlich gestützt seien, sei rechtswidrig, weil er gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der jede auf dem Geschlecht beruhende Diskriminierung ausschließe, und insbesondere gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstoße, der den Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts für Männer und Frauen aufstellt.
4/7 Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII verliert ein Beamter den Anspruch auf die Auslandszulage, wenn er durch die Eheschließung mit einer Person, welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die Eigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt. Diese Vorschrift begründet zwar an und für sich keine Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht, sie muß jedoch im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII gesehen werden, wonach als Familienvorstand normalerweise der verheiratete männliche Beamte gilt, während die verheiratete Beamtin nur in Ausnahmefällen als Familienvorstand anzusehen ist, und zwar namentlich dann, wenn ihr Ehegatte an einer schweren Krankheit leidet oder erwerbsunfäig ist. Sonach sieht die Vorschrift, deren Rechtsgültigkeit bestritten wird, tatsächlich eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Beamtinnen vor, indem sie die Weiterzahlung der Auslandszulage davon abhängig macht, daß der Betroffene die Eigenschaft als Familienvorstand im Sinne des Statuts erwirbt. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung die Rechtsgültigkeit der beanstandeten Vorschrift des Statuts berühren kann.
8/10 Die Auslandszulage soll die besonderen Lasten und Nachteile ausgleichen, die der Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften für diejenigen Beamten mit sich bringt, die er zu einem Wohnsitzwechsel nötigt und die sich in einem der in Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII näher bezeichneten Fälle befinden. Im ganzen genommen, läßt Artikel 4 erkennen, daß die Auslandszulage dem verheirateten Beamten nicht nur im Hinblick auf seine persönliche Lage, sondern auch wegen des durch die Eheschließung erlangten Familienstands gezahlt wird. Absatz 3 dieses Artikels trägt also dem neuen Familienstand Rechnung, in den der Beamte eintritt, wenn er die Ehe mit einer Person schließt, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandszulage nicht erfüllt.
11/13 Die Eheschließung des Berechtigten könnte den Entzug der Zulage in den Fällen rechtfertigen, in denen diese Familienstandsänderung dazu angetan ist, den Zustand des Lebens in der Fremde zu beenden, der der eigentliche Grund für die umstrittene Vergünstigung ist. Insoweit darf das Statut indessen die Beamten nicht nach dem Geschlecht verschieden behandeln; die Beendigung des Zustands des Lebens in der Fremde muß sich für die Beamten beiderlei Geschlechts aus einheitlichen, von der Verschiedenheit des Geschlechts unabhängigen Tatbestandsmerkmalen ergeben. Das Statut sieht also, indem es die Weiterzahlung der Zulage vom Erwerb der Eigenschaft als Familienvorstand — im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 — abhängig macht, eine willkürliche Ungleichbehandlung von Beamten vor.
14 Infolgedessen entbehren die an die Klägerin ergangenen Entscheidungen der Rechtsgrundlage und sind daher nach Artikel 184 EWG-Vertrag aufzuheben.
15 Bei dieser Rechtslage braucht auf das Hilfsvorbringen nicht eingegangen zu werden.
Kosten
16/17 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 119 und 184,
aufgrund der Beamtenstatuts, insbesondere seines Anhangs VII,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidungen, mit denen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Klägerin den Anspruch auf die Auslandszulage aberkannt hat, werden aufgehoben.
2. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.