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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.06.1972 – C-9/71

ECLI:EU:C:1972:52

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71

1. COMPAGNIE D'APPROVISIONNEMENT, DE TRANSPORT ET DE CRÉDIT SA

2. GRANDS MOULINS DE PARIS SA,

beide mit Sitz in Paris, vertreten durch ihre amtierenden Verwaltungsratspräsidenten und Generaldirektoren, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Andre Vidart und Michel Nicolay, zugelassen beim französischen Conseil d'État und bei der französischen Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34/B/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Armando Toledano-Laredo und Jacques H. J. Bourgeois als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, wohnhaft in 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung von Entscheidungen, mit denen die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt wurden,

Feststellung eines Schadensersatzanspruchs

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Rat erließ am 11. August 1969 aufgrund von Artikel 103 des Vertrages die Verordnung (EWG) Nr. 1586/69 über konjunkturpolitische Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken (ABl. L 202, S. 1).

Diese Verordnung bestimmt unter anderem: Die Interventions- oder Ankaufspreise, die Frankreich gemäß den Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen aufgrund der Interventionen auf dem Binnenmarkt zu zahlen hat, werden bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1969/70 für den betreffenden Bereich um 11,11 % gesenkt (Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1). Ferner heißt es in Artikel 3 Absatz 1: Soweit die Auswirkungen — namentlich der oben genannten Maßnahmen — ausgeglichen werden müssen, gewährt Frankreich bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten und den Drittländern Subventionen. Schließlich verleiht Artikel 8 der Kommission die zum Erlaß der Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen erforderlichen Befugnisse; mit diesen Durchführungsvorschriften werden insbesondere die … Subventionen bei der Einfuhr festgelegt.

Die Kommission erließ auf dieser Grundlage am 22. August 1969 die Verordnung (EWG) Nr. 1670/69 über bestimmte Maßnahmen auf den Sektoren Getreide und Reis infolge der Abwertung des französischen Franken (ABl. L 214 S. 7). Laut dem in Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehenen Anhang, Buchstabe A, wurde die Subvention für Weichweizen und Mengkorn (Stelle 10.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs) auf 58,49 FF/t festgesetzt.

Eine Klage der Compagnie d'approvisionnement, de transports et de crédit (im folgenden Compagnie d'approvisionnement genannt) gegen diese Vorschrift hat der Gerichtshof mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß diese Maßnahme Verordnungscharakter hat und die Klägerin nicht individuell betrifft (Urteil 65/69 vom 16. April 1970, Slg. 1970, 229 ff.).

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 1432/70 des Rates vom 20. Juli 1970über die Anpassung der von Frankreich zu zahlenden, infolge der Abwertung des französischen Franken herabgesetzten Interventions- oder Ankaufspreise (ABl. L 159. S. 20) bestimmt in ihrem Artikel 1 Absatz 1: Nachstehende Preise, die Frankreich gemäß den Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen aufgrund der Interventionen auf dem Binnenmarkt zu zahlen hat, werden bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1970/71 wie folgt gesenkt: … b) der Interventionspreis 'für Weichweizen und für Hartweizen um 8,44 %.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1505/70 der Kommission vom 28. Juli 1970 (ABl. L 166, S. 33) hat demgemäß die in Frankreich bei der Einfuhr von Weichweizen und Mengkorn zu gewährende Subvention auf 44,43 FF/t festgesetzt (Anhang, Buchstabe A).

3. Die Compagnie d'approvisionnement und die Gesellschaft Grands Moulins de Paris (im folgenden Firma Grands Moulins genannt) beantragten mit Schreiben vom 15. und 16. November 1970 bei der Kommission namentlich, ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens anzuerkennen, den sie bei jeder ihnen in Vollzug der rechtswidrigen, als Verordnung ergangenen Entscheidung — d. h. der Verordnungen Nr. 1670/69 (Schreiben vom 15. November) und Nr. 1505/70 (Schreiben vom 16. November) — ausgestellten Lizenz erleiden. Das; Schreiben vom 15. November geht die Klage 11/71 an, das Schreiben vom 16. November die Klage 9/71.

Die Kommission teilte den Firmen mit Schreiben vom 26. Februar 1971 mit, daß sie ihren Anträgen nicht stattgeben könne.

4. Die vorliegenden, von der Compagnie d'approvisionnement und der Société Grands Moulins gemeinsam erhobenen Klagen sind am 16. beziehungsweise 18. März 1971 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden.

Mit am 26. April eingereichten Zwischenstreitanträgen hat die Beklagte gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, über die Zulässigkeit der Klagen vorab zu entscheiden und die Klagen für unzulässig zu erklären. Die Klägerinnen haben mit am 1. Juni 1971 eingereichten Schriftsätzen beantragt, die prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen und die Klagen für zulässig zu erklären. Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Juni 1971 mündlich über die prozeßhindernde Einrede verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge hierzu in der Sitzung vom 14. Juli 1971 vorgetragen. Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Juli 1971 die Entscheidung über die Einrede sowie die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Er hat die vorliegenden Rechtssachen durch Beschluß vom 18. Juni 1971 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das schriftliche Verfahren über die Begründetheit der Klage ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. März 1972 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt, hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Mai 1972 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen in der Rechtssache 9/71, der Gerichtshof möge

1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die aus dem mehr als zweimonatigen Schweigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Eingang des ihr am 19. November 1970 zugegangenen Schreibens der Klägerinnen zu entnehmen ist, und die diese stillschweigende Entscheidung bestätigende Entscheidung vom 26. Februar 1971 aufheben;

sodann neu in der Sache entscheiden und den Anträgen des genannten Schreibens stattgeben;

hierbei:

2. den Klägerinnen aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag einen Anspruch auf Ersatz des Schadens zuerkennen, den sie bei jeder ihnen in Vollzug der rechtswidrigen, als Verordnung ergangenen Entscheidung auf den dort festgelegten Grundlagen erteilten Einfuhrlizenz erleiden, und hierbei erkennen, daß dieser Schaden zu ersetzen ist in Höhe der Differenz zwischen dem sich aus der vorgenannten Stelle 10.01 A ergebenden Ausgleichsbetrag und dem höheren Ausgleichsbetrag, der sich bei Berücksichtigung aller für die Festsetzung des Preises für eingeführtes Getreide maßgebenden Umstände infolge der Abwertung des französischen Franken ergeben würde, nämlich 1,88 Franken für jeden im Wirtschaftsjahr 1970/71 eingeführten Doppelzentner multipliziert mit der in der einzelnen Lizenz angegebenen Zahl von Doppelzentnern;

3. ferner den Klägerinnen in jedem Fall auf die vorliegende Klage hin diesen Schadensersatzanspruch wegen des im vorliegenden Fall von der Kommission begangenen Amtsfehlers nach der vorstehenden Berechnungsweise sofort zuerkennen, die Höhe dieses Schadens für die in den einzelnen Lizenzen angegebenen Doppelzentner auf 1,88 Franken je Doppelzentner beziffern und die Kommission verurteilen, die so errechnete Summe an die Klägerinnen zu zahlen;

4. den Klägerinnen mit allen Rechtsfolgen auch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens zuerkennen, der ihnen durch den Amtsfehler der Kommission entstanden ist, der sich daraus ergibt, daß die Klägerinnen im Vergleich zu den deutschen und holländischen Müllern ungleich behandelt worden sind;

hilfsweise, ihnen mit den gleichen Rechtsfolgen denselben Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger hinsichtlich der öffentlichen Lasten zuerkennen;

5. die Beklagte ferner zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilen;

hilfsweise ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens je Doppelzentner eingeführten Getreides und die Zahl der in den einzelnen Lizenzen angegebenen Doppelzentner einholen;

die Kostenentscheidung in diesem Fall dem Endurteil vorbehalten.

Die Klageanträge in der Rechtssache 11/71 sind zum großen Teil gleichlautend mit denen der Klageschrift 9/71, doch bestehen folgende Unterschiede:

in Punkt 2 sind zu ersetzen

die Worte auf den dort festgelegten Grundlagen durch: auf den dort, nämlich in der Anlage zur Verordnung (EWG) Nr. 1670/69 vom 22. August 1969 unter 10.01 A, festgelegten Grundlagen;

die Worte 1,88 Franken für jeden im Wirtschaftsjahr 1970/71 eingeführten Doppelzentner durch: 1,93 Franken für jeden im Wirtschaftsjahr 1969/70 eingeführten Doppelzentner;

in Punkt 3 ist 1,93 Franken statt 1,88 Franken zu lesen.

Die Beklagte beantragt in beiden Rechtssachen, der Gerichtshof möge

die Klagen als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hält die Klagen als Ganzes und in jedem ihrer einzelnen Anträge für unzulässig.

Zu den Schadensersatzanträgen führt die Beklagte aus, schon die Tatsache, daß der Schaden genau auf den Unterschied zwischen den sich aus den angegriffenen Verordnungen ergebenden und den Beträgen beziffert werde, die sich aus einer den Wünschen der Klägerinnen entsprechenden Regelung ergeben würden, weise diese Anträge als gegen die genannten Verordnungen gerichtete verschleierte Anfechtungsklagen aus, mit denen die Unzulässigkeit derartiger Klagen sowie die Unzulässigkeit der in den vorliegenden Klagen enthaltenen Aufhebungsanträge umgangen werden solle.

Die Klägerinnen erwidern, ein Schadensersatzantrag habe schon begrifflich einen anderen Gegenstand als ein Aufhebungsantrag. Mit den vorliegenden Anträgen werde lediglich die Unanwendbarkeitseinrede gegenüber den streitigen Vorschriften erhoben. Sollte diese Einrede als begründet anerkannt werden, so behielten die Vorschriften ihre Wirkung erga omnes, könnten aber den Klägerinnen nicht mehr entgegengehalten werden.

Zu den Aufhebungsanträgen führt die Beklagte aus, um dem Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs stattgeben zu können, hätte sie die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verordnungen einräumen, deren angegriffene Vorschriften außer Kraft setzen und durch den Forderungen der Klägerinnen entsprechende Vorschriften ersetzen müssen. Aus Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages gehe jedoch hervor, daß Einzelpersonen den Gerichtshof nicht dagegen anrufen könnten, daß ein Organ es unterlassen habe, Maßnahmen mit Verordnungscharakter zu ergreifen.

Was das Schreiben vom 26. Februar 1970 anbelange, so sei es keine anfechtbare Entscheidung im Sinne von Artikel 173.

Die Schreiben der Klägerinnen vom 15. und 16. November 1970 seien als vorherige Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes setze eine solche Geltendmachung jedoch die Klagefristen der Artikel 173 und 175 des Vertrages nicht in Gang. Daher könne weder das Stillschweigen der Kommission während der zwei Monate, die auf diese Schreiben folgten, die Untätigkeitsklage, noch der ausdrückliche Bescheid vom 26. Februar 1971 die Anfechtungsklage eröffnen.

Die Klägerinnen erwiedern, die fraglichen Anträge würden auf die Artikel 173 und 175 des Vertrages gestützt. Verlange ein Rechtsunterworfener von der Kommission einen ihn unmittelbar und individuell betreffenden Bescheid, so sei er berechtigt, sich je nach Lage des Falles des in der einen oder anderen der genannten Vorschriften vorgesehenen Verfahrens zu bedienen. Gegen die These der Beklagten spreche im übrigen schon der Wortlaut von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG.

2. Zur Begründetbeit

A — Schadensersatzansprüche

Zu den streitigen Handlungen führen die Klägerinnen zunächst aus, die Compagnie d'approvisionnement besorge die Getreideeinfuhr für mehrere französische Mühlen, darunter auch die Firma Grands Moulins. Hierbei schließe sie im eigenen Namen mit den auswärtigen Verkäufern einerseits und mit der Firma Grands Moulins andererseits ab; danach wickle sie die von ihr im Auftrag der Firma Grands Moulins mit den ausländischen Verkäufern abgeschlossenen Kaufverträge auf eigene Rechnung ab und lasse dann die Firma Grands Moulins in das so abgeschlossene Geschäft eintreten, so daß diese im Ergebnis die Folgen der streitigen Vorgänge zu tragen habe.

Der Sachverhalt sei der, daß die Beklagte bei der Festsetzung der Importsubventionen für die fraglichen Erzeugnisse zunächst auf 58,49 FF/t (Verordnung Nr. 1670/69 für das Wirtschaftsjahr 1969/70) und später auf 44,43 FF/t (Verordnung Nr. 1505/70 für das Wirtschaftsjahr 1970/71) die auf die Abwertung des französischen Franken zurückzuführenden Preiserhöhungen für Importgetreide nicht zutreffend berücksichtigt habe. Indem sie sich lediglich an die Tatsache gehalten habe, daß der französische Getreidepreis nicht gestiegen sei, habe sie die Auswirkung der Abwertung auf den durchschnittlichen Binnenmarktpreis statt der auf den Durchschnittspreis für Einfuhrgetreide einschließlich der Abschöpfung berechnet. Daher hätten trotz der streitigen Subventionen, deren Höhe sich somit als unzureichend erweise, die Importeure nunmehr für Einfuhrgetreide einen höheren Preis zu zahlen als vor der Abwertung.

Insbesondere sei die Beklagte, um zu dem Subventionsbetrag von 44,43 FF/t (also praktisch 4,44 FF je Doppelzentner) zu gelangen, von dem in Frankreich garantierten Durchschnittspreis von 46,78 FF je Doppelzentner ausgegangen; diesen Wert habe sie dann wegen der Entscheidung der französischen Regierung, den Abwertungssatz des Franken (12,5 %) ab 1. August 1970 um 3 % zu verringern, mit dem Satz von 9,5 % multipliziert. Die Klägerinnen stellen anhand von Beispielen, nämlich der Einfuhr von Dark Northern Spring -Weizen (Klage 11/71 und Manitoba -Weizen (Klage 9/71) aus dritten Ländern Berechnungen an, denen zufolge die Einkaufspreise frei Paris infolge der Abwertung gestiegen seien und die Klägerinnen somit einen Verlust erlitten haben sollen:

für das Wirtschaftsjahr 1969/70 in Höhe von 1,93 FF je Doppelzentner (Klage 11/71);

für das Wirtschaftsjahr 1970/71 in Höhe von 1,88 FF je Doppelzentner (Klage 9/71).

Aus den in Rede stehenden Verordnungen und namentlich aus der Verordnung Nr. 1586/69 gehe aber hervor, daß diese jede Besserstellung einzelner Gruppen von Marktteilnehmern infolge der Abwertung des französischen Franken verhindern sollten. Denn die Abwertung habe die französischen Exporteure begünstigt und die Importeure dieses Landes benachteiligt. Deshalb habe Artikel 3 der ersten Verordnung vorgesehen, daß Frankreich bei der Einfuhr Subventionen gewähren und bei der Ausfuhr Ausgleichsbeträge erheben würde. Die Beklagte habe somit die in den genannten Verordnungen aufgestellten Grundsätze und den aus dem Vertrag zu entnehmenden Gleichheitssatz nicht richtig angewandt.

Es treffe zwar zu, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1586/69 sich nur auf Interventions- oder Ankaufspreise beziehe, doch müßten diese Ausdrücke in dem größeren Rahmen der durch die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 2269/67) geschaffenen Regelung gesehen werden. Diese Verordnung habe unter anderem einen Interventionspreis für den innergemeinschaftlichen Handel und einen Schwellenpreis für Einfuhren aus dritten Ländern eingeführt. Wenn daher die Verordnung Nr. 1586/69 eine Subvention für Einfuhren aus dritten Ländern vorgesehen habe, so seien ihre Verfasser stillschweigend davon ausgegangen, daß diese Subvention — im Gegensatz zu der für Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten gewährten — nicht aufgrund des Interventionspreises berechnet werden könne, der mit dem Drittlandshandel nichts zu tun habe. Daß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1586/69 den Schwellenpreis nicht ausdrücklich erwähne, sei demnach entweder auf ein Schreibversehen oder darauf, daß der Schwellenpreis in dem Ausdruck Ankaufspreis enthalten sei, oder auch darauf zurückzuführen, daß der Schwellenpreis insofern in einer Beziehung zum Interventionspreis stehe, als laut der Verordnung Nr. 120/67 dieser unter dem Richtpreis liegen müsse, dem jener entspreche.

Die Annahme, daß die Subvention allein aufgrund des Interventionspreises festgesetzt werden könne, würde im übrigen zu einem Anstieg der Erzeuger- und Verbraucherpreise führen, wie aus den vorstehend erwähnten Berechnungen hervorgehe; eine solche Wirkung würde aber den in der Begründung der Verordnung Nr. 1586/69 genannten Ziele zuwiderlaufen.

Darüber hinaus würden auf diese Weise die Preise für Importgetreide aus dritten Ländern für die Importeure und Müller in Frankreich verteuert und dadurch diese gegenüber Importeuren und Müllern in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diskriminiert, was wiederum gegen Artikel 40 des Vertrages verstoße. Angenommen, die Verordnung Nr. 1586/69 hätte tatsächlich die ihr von der Beklagten beigelegte Bedeutung, so wäre sie auch aus diesem Grunde rechtswidrig.

Im übrigen ergebe sich Begründetheit der von den Klägerinnen vertretenen Ansichten schon aus den von der Beklagten nach der Änderung der Parität der deutschen und niederländischen Währung ergriffenen Maßnahmen (Verordnung Nr. 1014/71 vom 17. Mai 1971, ABl. L 110, S. 10). Denn diese Vorschriften sähen zugunsten der Exporteure dieser Länder zwei verschiedene Ausgleichsbeträge vor, je nachdem es sich um Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten oder nach dritten Ländern handle; im zweiten Fall beruhe die Berechnung richtigerweise — auf dem Schwellenpreis. Nun stimme Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) — die Bestimmung, aufgrund deren die Verordnung Nr. 1014/71 ergangen sei — praktisch mit dem für die vorliegenden Fälle einschlägigen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1586/69 überein. Die beiden Sachverhalte seien durchaus miteinander vergleichbar, und die Beklagte könne kein Gegenargument daraus herleiten, daß im Falle der Bundesrepublik und der Niederlande nur eine verkappte Aufwertung erfolgt sei, während der französische Franken offen und amtlich abgewertet worden sei. Im Ergebnis habe also die Beklagte noch eine weitere Diskriminierung begangen, die wiederum die Rechtsmäßigkeit der streitigen Verordnungen in Mitleidenschaft ziehe.

Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, daß die beanstandete Handlung dem Rat zuzuschreiben sei, denn haften müsse die Gemeinschaft und nicht dieses oder jenes Organ.

Die Beklagte entgegnet, die Klägerinnen hätten sowohl den Wortlaut der Verordnung Nr. 1586/69 als auch die Bedeutung aller in dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und der darin verfolgten Ziele völlig verkannt.

Nach der Abwertung des französischen Franken habe die Gemeinschaft entweder die Gemeinschaftspreise oder die Rechnungseinheit der neuen Lage anpassen oder davon ausgehen können, daß die Gemeinschaftspreise in Frankreich in Zukunft auf der Grundlage der neuen Parität anzuwenden seien. Die erste Lösungsmöglichkeit habe namentlich deshalb verworfen werden müssen, weil sie eine Herabsetzung der garantierten Preise in den anderen Mitgliedstaaten nach sich gezogen hätte. Aus diesem Grunde habe sich die Gemeinschaft für die zweite Lösung entschieden, was zur Folge gehabt habe, daß sich sämtliche Bestandteile des Systems der Gemeinschaftspreise — Schwellenpreise, Abschöpfungen, Ausfuhrerstattungen, garantierte Erzeugerpreise — in französischen Franken um 12,5 % erhöht hätten, da sie in Rechnungseinheiten unverändert geblieben seien.

Zweifellos hätten sich auf diese Weise für die französischen Marktteilnehmer die für ihre Tätigkeit maßgebenden wirtschaftlichen Bedingungen verändert. Aber wie die Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 188, S. 1) bestätige, hätten die Marktteilnehmer selbstverständlich keinen Anspruch darauf, daß diese Bedingungen beibehalten würden.

Die Verordnung Nr. 1586/69 sei eine konjunkturpoltische Maßnahme. Der Rat habe im Bewußtsein, daß ein plötzlicher starker Anstieg der Verbraucherund Erzeugerpreise zu vermeiden sei, eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Regel gemacht, wonach die Gemeinschaftspreise in französischen Franken automatisch und schlagartig zu erhöhen gewesen wären. Diese Ausnahme habe in einer Herabsetzung der von Frankreich zu zahlenden Interventions- und Ankaufspreise bestanden, mit der Maßgabe, daß die Herabsetzung mit Beginn des Wirtschaftsjahrs 1971/72 auslaufen müsse, was auch tatsächlich geschehen sei.

Diese Preisminderung, und nur sie allein, habe die streitige Subvention in ihren Wirkungen ausgleichen sollen. Es sei daher nicht auf ein Schreibversehen zurückzuführen, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1586/69 die Schwellenpreise nicht ausdrücklich erwähne. Diese Preise seien in dem Fachausdruck Ankaufspreise, der in einigen Marktorganisationen einen garantierten Erzeugerpreis ähnlich dem in anderen Marktorganisationen vorgesehenen Interventionspreis bezeichne, nicht enthalten. Der Schwellenpreis sei ein theoretischer Preis für Getreideeinfuhren aus dritten Ländern in die Gemeinschaft und kein Preis, den Frankreich … aufgrund der Interventionen auf dem Binnenmarkt zu zahlen hat (Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung).

Diese Vorschrift habe durch die Senkung der von Frankreich zu zahlenden Interventions- und Ankaufspreise bei diesen Preisen zu einem Preisgefälle gegenüber den anderen Mitgliedstaaten geführt. Dessen Auswirkungen habe Artikel 3 der gleichen Verordnung ausgleichen sollen. Zu diesem Zweck habe er bei der Ausfuhr zu entrichtende Ausgleichsbeträge vorgesehen, welche die französischen Exportpreise vom französischen Preisniveau auf das der Gemeinschaft hätten anheben sollen, und Importsubventionen eingeführt, welche die Preise für französische Einfuhren von der Höhe der Gemeinschaftspreise auf die der französischen Preise hätten herunterschleusen sollen. Da für Frankreich keine von der Regelung der im Handel mit dritten Ländern geltenden Gemeinschaftspreise abweichende Maßnahme zu treffen gewesen sei, hätten die französischen Einfuhren aus diesen Ländern weiterhin zu den gleichen Preisbedingungen in Rechnungseinheiten erfolgen müssen, die für Einfuhren der übrigen Mitgliedstaaten aus dritten Ländern gelten. Da die französischen Einfuhren aus dritten Ländern in Rechnungseinheiten den gleichen Abschöpfungen unterlägen wie die Einfuhren in andere Mitgliedstaaten und da sie somit zu den gleichen Preisen erfolgten wie diese, habe für sie, um sie von diesem Gemeinschaftspreisniveau wieder auf die französische Preishöhe herabzuschleusen, die gleiche Subvention gewährt werden müssen wie für französische Einfuhren aus der Gemeinschaft.

Hätte die Beklagte die streitige Subvention nach dem Schwellenpreis berechnet, so wäre sie von der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1586/69 enthaltenen zwingenden Vorschrift abgewichen. Der Rat sei offensichtlich von dem Gedanken ausgegangen, daß bei einem Überschußland wie Frankreich nicht alle Auswirkungen der Abwertung einschließlich der Verteuerung der eingeführten Waren ausgeglichen werden müßten. Dies gehe auch daraus hervor, daß er nach der französischen Abwertung keine Durchführungsvorschriften zu seiner Verordnung Nr. 653/68 vom 30. Mai 1968über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 123, S. 4) erlassen habe.

Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die Berechnungsweise berufen, welche die Beklagte bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge nach der Erweiterung der Bandbreiten der Deutschen Mark und des holländischen Guldens angewandt habe; die beiden Sachverhalte seien völlig verschieden. Die Erweiterung der Bandbreiten der Währungen habe keinerlei Auswirkungen auf die von der Gemeinschaft in Rechnungseinheiten festgesetzten und in nationaler Währung ausgedrückten Preise als solche. Allerdings habe sie zur Folge, daß das im Tageskurs zum Ausdruck kommende Wertverhältnis zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erheblich von dem nach ihrer amtlichen Parität in Rechnungseinheiten bestehenden Verhältnis dieser beiden Währungen abweichen könne. Die Beklagte legt an Hand von Zahlen am Beispiel Deutschlands im einzelnen dar, dieser Unterschied könne dazu führen, daß es sich für einen französischen Marktteilnehmer unter Umständen als interessant erweise, nur an die deutsche Interventionsstelle zu verkaufen, während die deutschen Verkäufe in Frankreich unter dem Interventionspreis in Deutscher Mark abgewickelt werden müßten, wenn sie nicht ganz ins Stocken geraten sollten. Es sei daher zwingend geboten gewesen, die Bundesrepublik (wie auch die Niederlande und später sämtliche Beneluxstaaten) zu ermächtigen, Ausgleichsbeträge im Sinne der Verordnung Nr. 974/71 bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten zu erheben und bei der Ausfuhr in diese Staaten zu gewähren.

Auch im Handel mit dritten Ländern habe die soeben erwähnte Kursabweichung dazu führen können, daß er sich zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis in nationaler Währung abspielte. Es sei jedoch notwendig gewesen, für diesen Handel andere als die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Ausgleichsbeträge festzusetzen, um keinen Anreiz zu Verkehrsverlagerungen zu geben. Die Beklagte bemüht sich, an Hand von Zahlen nachzuweisen, daß es andernfalls für einen deutschen Marktteilnehmer vorteilhafter sein könnte, seine Einfuhren aus dritten Ländern nur noch über Frankreich zu leiten, während es für einen französischen Marktteilnehmer von Interesse sein könnte, seine Ausfuhren nach dritten Ländern nur noch über die Bundesrepublik vorzunehmen.

Im übrigen brauche man die Vorschriften, welche die Beklagte einerseits im Fall der französischen Abwertung und andererseits im Fall der deutschen und niederländischen Bandbreitenerweiterung anzuwenden gehabt habe (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1586/69; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 974/71), nur miteinander zu vergleichen, um sich davon zu überzeugen, daß sie sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen sowohl in ihrer Begründung als auch in ihren Bestimmungen voneinander unterschieden.

Schließlich gingen die Klägerinnen in der Annahme fehl, sie könnten verlangen, ebenso behandelt zu werden wie die deutschen Exporteure und Müller nach der Änderung der Parität der Deutschen Mark und des holländischen Guldens. Denn die Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr aus Deutschland seien so berechnet worden, daß der Unterschied zwischen der amtlichen Parität und dem Tageskurs auf den cif-Preis, nicht auf den Schwellenpreis angewendet worden sei. Hätte sich die Beklagte nach den Wünschen der Klägerinnen gerichtet, so wäre die ihnen gewährte Importsubvention geringer ausgefallen, da der cif-Preis unter dem in den streitigen Verordnungen berücksichtigten Interventionspreis liege.

Aber selbst angenommen, der von den Klägerinnen angestellte Vergleich wäre zutreffend, so würde er ihre Forderungen nur zum Teil rechtfertigen; denn wie sich aus ihren Aufstellungen ergebe, verlangten sie, daß die Subvention auch die in französischen Franken eingetretene Erhöhung der Abschöpfung ausgleichen müsse.

Wenn schließlich die Rüge begründet wäre, es sei der sich aus dem Vertrag ergebende Grundsatz der Gleichheit zwischen den Parteien verletzt worden, so würde diese Verletzung nach den vorstehenden Ausführungen auf die Verordnung Nr. 1586/69, also auf eine Handlung des Rates zurückgehen. Unabhängig davon gehe die Rüge aber fehl, denn angenommen, ein solcher Grundsatz ließe sich aus dem Vertrag herleiten, würde doch beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der Gemeinschaft der Bereich, in dem die Klägerinnen Anspruch auf Anwendung dieses Grundsatzes erheben, nicht in die Zuständigkeiten des Gemeinschaftsgesetzgebers fallen. Die den Klägerinnen entstandenen Nachteile seien auf eine unabhängige Entscheidung eines Mitgliedstaates zurückzuführen.

Zum Schutznormcharakter der angeblich verletzten Vorschriften, zur Haftung und zum Verschulden führen die Klägerinnen aus, die fraglichen Verordnungen seien dazu bestimmt gewesen, auch die Interessen der Importeure ausländischen Getreides und somit auch die Klägerinnen zu schützen.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen gehe deutlich hervor, daß in der Art und Weise, wie die Beklagte die streitigen Subventionen berechnet hat, eine Fahrlässigkeit liege. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes werde die Haftung der öffentlichen Gewalt nicht nur durch grobe Fahrlässigkeit begründet. Überdies sei bei der Tätigkeit des Verordnungsgebers jede Rechtswidrigkeit als schuldhaft anzusehen, denn Verordnungen würden gewöhnlich besonnen und in einem Überlegung zulassenden Klima erlassen. Die Beklagte habe übrigens für den Erlaß der streitigen Verordnungen genügend Zeit gehabt.

Das Verschulden der Beklagten ergebe sich auch daraus, daß sie bei Erlaß der Verordnung Nr. 1074/71 die streitigen Verordnungen nicht berichtigt habe, obwohl es in beiden Fällen darum gegangen sei, Auswirkungen einer Währungsmanipulation auf das Funktionieren der gemeinsamen Getreidemarktorganisation abzuwehren.

Schließlich sei die Haftung der Gemeinschaft auch dann begründet, wenn der Gerichtshof das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit oder eines Verschuldens verneinen sollte. So bejahe der französische Conseil d'État die Haftung der öffentlichen Gewalt auch bei Fehlen eines rechtswidrigen Verhaltens, wenn ein außergewöhnlicher 1 und besonderer Schaden vorliege. Dies sei vorliegend der Fall, da die Klägerinnen gegenüber den Müllern aus allen anderen Mitgliedstaaten als Frankreich (Verordnungen Nrn. 1586/69, 1670/69 und 1505/70) und dann auch gegenüber den deutschen und niederländischen Müllern (Verordnungen Nrn. 974/71 und 1074/71) benachteiligt worden seien. Der ihnen entstandene Schaden sei besonders groß, er belaufe sich auf etwa 1400000 französische Franken, da die während der Wirtschaftsjahre 1969/70 und 1970/71 eingeführten Mengen 466970 beziehungsweise 296000 Doppelzentner betragen hätten.

Die Beklagte entgegnet, auch wenn die beanstandete Handlung rechtswidrig wäre, würde sie doch nicht auf einer Fahrlässigkeit, sondern auf einem Irrtum in der Auslegung der einschlägigen Vorschriften beruhen, der um so eher entschuldbar sei, als die Auslegung der Verordnung Nr. 1505/70, auf die sich die Beklagte gestützt habe, durch die Urteile 63, 64 und 65/69 des Gerichtshofes vom 16. April 1970 (Slg. 1970, 205 ff., 221 ff. und 229 ff.) bestätigt worden sei.

Soweit die Klägerinnen die Auffassung vertreten, jede Rechtswidrigkeit sei schuldhaft, sei zu bemerken, daß eine derartige These weder auf einen den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz noch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützt werden könne. Dieser habe ganz im Gegenteil entschieden, daß sich Rechtsirrtümer aus der Schwierigkeit der zu lösenden Probleme ergeben könnten. Im übrigen dürfe bei der Entscheidung darüber, ob ein etwaiger Irrtum der Beklagten schuldhaft gewesen sei, nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Verwaltungsausschuß, dessen Stellungnahme die Beklagte vor Erlaß der streitigen Verordnung habe einholen müssen, einstimmig für die ihm zugeleiteten Vorschläge ausgesprochen habe. Endlich habe die Beklagte die Verordnung Nr. 1586/69 sehr rasch vollziehen müssen.

Was den Grundsatz der Haftung ohne Verschulden anbelange, so werde von einem Teil der Lehre bestritten, daß er im Gemeinschaftsrecht bestehe. Selbst angenommen, eine solche Haftung würde in geringen Fällen bestehen, bleibe doch zweifelhaft, ob zu diesen Fällen auch die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit bei den öffentlichen Lasten gehöre.

Der geltend gemachte Schaden scheine weder ein außergewöhnlicher noch ein besonderer zu sein. Außergewöhnlich wäre er nur, wenn die Getreideeinfuhr aus dritten Ländern die einzige Tätigkeit der Klägerinnen wäre. Des weiteren sei ein Schaden, der einen ganzen Industriezweig treffe, kein besonderer.

Zum Schaden und zum ursächlichen Zusammenhang führen die Klägerinnen aus, die Compagnie d'approvisionnement, über welche die Einfuhren abgewickelt worden sind, habe ein ideelles Interesse daran, sich der Klage der Firma Grands Moulins anzuschließen, die letztlich den geltend gemachten Schaden zu tragen habe.

Dieser sei ebenso hoch wie der Verlust, den der Importeur auf jeden von ihm nach Frankreich eingeführten Doppelzentner Getreide erlitten habe, nämlich 1,93 FF für das Wirtschaftsjahr 1969/70 und 1,88 FF für das Wirtschaftsjahr 1970/71. Dieser Verlust ergebe sich aus der Erhöhung des Ankaufspreises, die nicht auf die Verbraucher habe abgewälzt werden können. Die Klägerinnen hätten auf die genannten Einfuhren nicht verzichten können, da diese für die heimische Wirtschaft notwendig gewesen seien, weil es sich um hochwertiges Backgetreide zur Verbesserung des Backmehls gehandelt habe.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Schaden und den angegriffenen Vorschriften liege auf der Hand.

Da der Gerichtshof entschieden habe, daß in der Schadensersatzklage nicht von vornherein der Gesamtbetrag des geforderten Schadensersatzes angegeben werden müsse, seien die Klägerinnen berechtigt zu verlangen, daß dieser Betrag durch ein Gutachten ermittelt werde.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerinnen verlangten in Wahrheit die in Artikel 176 EWG-Vertrag als Folge der Nichtigerklärung einer Handlung vorgesehene restitutio in integrum.

Die Beweisangebote der Klägerinnen beträfen anscheinend nur die Richtigkeit des Unterschiedsbetrages zwischen den von der Kommission festgesetzten Subventionen und denen, auf welche die Klägerinnen Anspruch zu haben glaubten. Es müsse jedoch außerdem nachgewiesen werden, worin der geltend gemachte Schaden begründet sei, worin der Verlust bestehe, den die Klägerinnen erlitten zu haben glauben, und wie sich die einzelnen Faktoren rechtfertigten, die sie für die Bemessung des Schadens berücksichtigt zu sehen wünschen. Hierzu sei folgendes zu bemerken:

Es sei unwahrscheinlich, daß der geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen sei, daß die Klägerinnen genötigt gewesen seien, sämtliche fraglichen Einfuhren durchzuführen. Ohne diese Möglichkeit für einige laufende Verträge ausschließen zu wollen, habe es vielmehr den Anschein, daß die Klägerinnen sich aus freien Stücken entschlossen hätten, ausländischen Weizen trotz des erhöhten Ankaufspreises und ungeachtet dessen, daß die Subventionen nach ihrer Ansicht unzureichend waren, weiterhin einzuführen.

Die Klägerinnen bemäßen ihren Verlust auf 1,88 FF oder 1,93 FF je Doppelzentner, ohne anzugeben, ob sie ihre Gewinnspannen deshalb so weit hätten verringern müssen, weil es völlig ausgeschlossen gewesen sei, die Preissteigerung der eingeführten Waren auf ihre Verkaufspreise zu schlagen.

Schließlich gehe aus dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen hervor, daß die Compagnie d'approvisionnement keinen eigenen Schaden geltend machen könne, da sie nur als Zwischenhändlerin für die Firma Grands Moulins auftrete und als solche den geltend gemachten Verlust nicht erleide.

Abschließend sei festzustellen, daß die Ausführungen der Klägerinnen widersprüchlich erschienen: Denn wenn die von ihnen eingeführten Waren für die heimische Wirtschaft notwendig seien, so sei es schwer verständlich, warum sie nicht in der Lage gewesen seien, die erhöhten Preise dieser Waren auf ihre Kunden abzuwälzen.

B — Aufhebungsanträge

Die Klägerinnen meinen, aus ihrem Vorbringen zur Schadensersatzklage gehe hervor, daß die Weigerung der Beklagten, ihnen einen entsprechenden Rechtsanspruch zuzuerkennen, auch aufzuheben sei. Zu Unrecht meine die Beklagte, daß sie die streitigen Vorschriften hätte aufheben müssen, um dem Antrag der Klägerinnen stattgeben zu können; sie hätte lediglich davon ausgehen müssen, daß diese Vorschriften den Klägerinnen nicht entgegengehalten werden könnten. Die Beklagte führt demgegenüber aus, die Unbegründetheit der Aufhebungsanträge ergebe sich schon daraus, daß die Rüge der Rechtswidrigkeit der streitigen Subventionen fehlgehe.

Aber auch wenn der Gerichtshof diese Rechtswidrigkeit als gegeben ansehen sollte, blieben die ablehnenden Entscheidungen dennoch rechtmäßig. Denn um den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen anerkennen zu können, hätte die Beklagte zunächst die streitigen Vorschriften aufheben und durch andere, den Forderungen der Klägerinnen entsprechende Vorschriften ersetzen müssen. Einen solchen Anspruch könnten diese jedoch in keinem Fall erheben. Was insbesondere die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen anbelange, so wünschten die Klägerinnen, wie sich aus dem Vorstehenden ergebe, daß gegen das Versäumnis der Beklagten eingeschritten werde, eine neue Verordnung zu erlassen. Artikel 175 des Vertrages gebe aber Einzelpersonen nicht das Recht, eine Untätigkeit des Verordnungsgebers geltend zu machen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Mit den vorliegenden, am 16. beziehungsweise 18. März 1971 eingereichten Klagen begehren die Klägerinnen die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch ein schuldhaftes Verhalten der Kommission entstanden sein soll; dieses Verhalten soll darin bestanden haben, daß die Kommission in ihren Verordnungen Nrn. 1670/69 und 1505/70 die Subventionen zu niedrig festgesetzt haben soll, welche die Französische Republik im Anschluß an die Abwertung des französischen Franken vom Jahre 1969 für die Einfuhr von Weichweizen und Mengkorn aus dritten Ländern zu gewähren hatte. Ferner beantragen die Klägerinnen die Aufhebung von stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen, mit denen die Beklagte ihre im Vorverfahren mit Schreiben vom 15. November 1970 (Klage 11/71) und 16. November 1970 (Klage 9/71) gestellten Anträge auf Anerkennung des vorgenannten Schadensersatzanspruchs abgelehnt habe.

Zur Zulässigkeit

1. Zu den Schadensersatzanträgen

3 Die Beklagte hält die Schadensersatzanträge für unzulässig; sie macht hierzu geltend, die Klägerinnen bezifferten den Schaden genau auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Subventionen, die sich aus den beanstandeten Verordnungen ergeben, und denen, die sich aus einer den Wünschen der Klägerinnen entsprechenden Verordnung ergeben würden, sie wollten also mit diesen Anträgen die sich aus Artikel 173 EWG-Vertrag ergebende Unzulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die genannten Verordnungen umgehen.

4/7 Die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 des Vertrages ist als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Sie unterscheidet sich dadurch von der Anfechtungsklage, daß sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziele hat, sondern den Ersatz des von einem Organ bei seiner Tätigkeit verursachten Schadens. Die vorliegenden Schadensersatzklagen sind nur auf die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs und damit auf eine Leistung gerichtet, die ihre Wirkungen allein gegenüber den Klägerinnen entfalten soll.

Diese Anträge sind daher zulässig.

2. Zu den Aufhebungsanträgen

8/11 Die Klägerinnen stützen diese Anträge auf die Artikel 173 und 175 EWG-Vertrag. Ziel dieser Anträge ist also ungeachtet ihrer unvollkommenen Fassung die Aufhebung der Weigerung der Beklagten, den von den Klägerinnen aufgrund der Artikel 178 und 215 des gleichen Vertrages geltend gemachten Ersatzanspruch anzuerkennen, oder die Feststellung des Gerichtshofes, daß die Beklagte verpflichtet sei, einen solchen Anspruch als bestehend anzuerkennen. Somit sind diese Anträge auf die Feststellung gerichtet, daß die Kommission zum Schadensersatz verpflichtet sei. Da die Klägerinnen mithin kein Interesse daran haben, diese Anträge zusätzlich zu den Schadensersatzanträgen zu stellen, sind die Aufhebungsanträge als unzulässig abzuweisen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich diese Unzulässigkeit auch aus den von der Beklagten vorgebrachten Gründen ergibt.

Zur Begründetheit der Schadensersatzanträge

1. Zu dem aus der Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 1670/69 und 1505/70 hergeleiteten Angriffsmittel

12/14 Die Klägerinnen führen aus, der von ihnen geltend gemachte Schaden ergebe sich daraus, daß die Kommission eine ihre Haftung begründende rechtswidrige Handlung begangen habe, indem sie die streitige Subvention zunächst auf 58,49 FF (Anhang zur Verordnung Nr. 1607/69, Buchstabe A, Stelle 10.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs) und sodann auf 44,43 FF/t (Anhang zur Verordnung Nr. 1505/70, Buchstabe A, gleiche Stelle des Gemeinsamen Zolltarifs) festgesetzt hat. Da es sich um Rechtsetzungsakte handelt, die wirtschaftspolitische Maßnahmen enthalten, kann die Haftung der Gemeinschaft für den Schaden, den einzelne etwa durch Auswirkungen dieser Akte erlitten haben, nach den Vorschriften von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Somit hat der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit als erstes zu prüfen, ob eine solche Verletzung vorliegt.

15 A —Die Klägerinnen machen zunächst geltend, die genannten Beträge seien im Widerspruch zu den Verordnungen Nrn. 1586/69 und 1432/70 des Rates, aufgrund deren die beanstandeten Verordnungen der Kommission ergangen sind, so berechnet worden, daß sie lediglich die Senkung der von der Französischen Republik zu zahlenden Interventionspreise, nicht aber die gesamte auf die Abwertung des französischen Franken zurückzuführende Erhöhung der Preise für Importgetreide aus dritten Ländern ausgeglichen hätten, wobei auch der Schwellenpreis und die Abschöpfung hätten berücksichtigt werden müssen.

16/20 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1586/69 gewährt Frankreich bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten und den Drittländern Subventionen, soweit die Auswirkungen der in den Artikeln 1 und 2 — der gleichen Verordnung — genannten Maßnahmen … ausgeglichen werden müssen. Nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung werden die Interventions- oder Ankaufspreise, die Frankreich gemäß den Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen aufgrund der Interventionen auf dem Binnenmarkt zu zahlen hat, … bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1969/70 für den betreffenden Bereich um 11,11 % gesenkt. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der gleichen Verordnung wird der Rat … bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1969/70 bei den einzelnen Erzeugnissen über die endgültige Anpassung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Preise und Beträge an die gemeinsamen Preise und Beträge … entscheiden. In Vollzug dieser Vorschrift bestimmt Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1432/70 des Rates: Nachstehende Preise, die Frankreich gemäß den Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen aufgrund der Interventionen auf dem Binnenmarkt zu zahlen hat, werden bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 wie folgt gesenkt: … der Interventionspreis für Weichweizen und für Hartweizen um 8,44 %. Schließlich werden nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1586/69 gesenkt die Beträge, die Frankreich gemäß den Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen aufgrund der sonstigen Interventionen auf dem Binnenmarkt im Sinne der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 … zu zahlen hat.

21/24 Aus allen diesen Vorschriften geht hervor, daß die Maßnahmen, deren Wirkungen die streitigen Subventionen ausgleichen sollten, ausschließlich Beträge betrafen, welche die Französische Republik im Rahmen ihrer Interventionen auf dem Binnenmarkt zu zahlen hat, nicht aber Beträge, die wie die auf Getreideeinfuhren erhobene Abschöpfung den Handel mit dritten Ländern betreffen und von den Marktteilnehmern gezahlt werden müssen. In den Verordnungen Nrn. 1586/69 und 1432/70 spricht nichts für die Annahme, daß der Rat die Auswirkung der Abwertung des französischen Franken auf den in dieser Währung ausgedrückten Ankaufspreis für aus dritten Ländern nach Frankreich eingeführtes Getreide vollständig habe ausgleichen wollen. Die Klägerinnen versuchen diese Auslegung zu Unrecht mit dem Hinweis darauf zu bekämpfen, daß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1586/ 69 die Intervention oder Ankaufspreise erwähnt. Der Ausdruck Ankaufspreis ist dadurch zu erklären, daß einige Vorschriften über gemeinsame Marktorganisationen — wie zum Beispiel Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 der für Obst und Gemüse geltenden Verordnung Nr. 159/66 des Rates vom 25. Oktober 1966 (ABl. 192, S. 3288 und 3289) — damit einen Preis bezeichnen, der eine ähnliche Funktion wie der Interventionspreis hat, von dem wiederum beispielsweise in den Artikeln 2, 4 und 7 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide in dem Sinne die Rede ist, daß es sich jedesmal um einen Preis handelt, zu dem die Mitgliedstaaten über hierzu bestimmte Organe oder Personen die ihnen angebotenen Erzeugnisse kaufen müssen oder dürfen.

25 Da die Kommission sonach die Verordnungen Nrn. 1586/69 und 1432/70 zutreffend angewandt hat, greift die erste Rüge nicht durch.

26/27 B —Die Klägerinnen rügen sodann, die Kommission habe gegen Artikel 40 des Vertrages verstoßen, denn sie habe zwischen französischen Importeuren und Müllern einerseits und den entsprechenden Gewerbetreibenden in anderen Mitgliedstaaten andererseits eine Diskriminierung geschaffen, da letztere bei Einfuhren aus dritten Ländern keine Preissteigerung infolge der Abwertung des französischen Franken hätten hinnehmen müssen. Auch wenn die Kommission die Verordnungen Nrn. 1586/69 und 1432/70 beachtet haben sollte, seien doch diese Vorschriften aus diesem Grunde rechtswidrig.

28/34 Die Verordnung Nr. 1586/69, die als Grundlage für die Verordnung Nr. 1432/ 70 gedient hat, bezieht sich nach ihrer Begründung in der Erwägung, daß mit Wirkung vom 11. August 1969 … (durch Beschluß der Französischen Republik) … die Parität der Währung Frankreichs im Verhältnis zum Wert der Rechnungseinheit um 11,11 % geändert wurde, namentlich auf Artikel 103 des Vertrages. Laut Artikel 103 [betrachten] die Mitgliedstaaten ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse und setzen sich miteinander und mit der Kommission über die unter den jeweiligen Umständen zu ergreifenden Maßnahmen ins Benehmen, während der Rat … über die der Lage entsprechenden Maßnahmen entscheiden [kann]. Aus Artikel 107 geht hervor, daß jeder Mitgliedstaat berechtigt ist, unter den in dieser Vorschrift genannten Bedingungen über eine etwaige Änderung des Wechselkurses seiner Währung zu beschließen; geraten durch eine solche Änderung die Importeure und Exporteure des Staates, der sie vornimmt, in eine Lage, die sich von der der entsprechenden Gewerbetreibenden der anderen Mitgliedstaaten unterscheidet, so ist dieser Unterschied nicht auf ein Eingreifen der Gemeinschaft, sondern auf den Beschluß jenes Mitgliedstaates zurückzuführen. Gewiß können die Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Befugnisse aus dem Vertrag, namentlich aus Artikel 103 Absatz 2, aufgrund dessen der Rat die Verordnungen Nrn. 1586/69 und 1432/70 erlassen hat, im gemeinsamen Interesse bestimmte Wirkungen einer Ab- oder Aufwertung mildern; hieraus folgt aber nicht, daß der Rat verpflichtet wäre, diese Wirkungen vollständig auszugleichen, soweit sie den Importeuren oder Exporteuren des Mitgliedstaates, der die Paritätsänderung vorgenommen hat, nachteilig sind. Denn Artikel 103 ermächtigt den Rat, ohne ihn dazu zu verpflichten, … über die der Lage entsprechenden Maßnahmen [zu] entscheiden, und verleiht damit diesem Organ eine weitgehende Ermessensbefugnis, die es im gemeinsamen Interesse und nicht im Einzelinteresse einer bestimmten Gruppe von Marktteilnehmern auszuüben hat. Die Klägerinnen haben dafür, daß im vorliegenden Fall das gemeinsame Interesse den vollen Ausgleich der auf die Abwertung des französischen Franken zurückzuführenden Erhöhung der Preise für aus dritten Ländern nach Frankreich eingeführtes Getreide erfordert hätte, einen Beweis weder erbracht noch auch nur angeboten.

35 Nach alledem ist die Rüge der Verletzung des Artikels 40 zurückzuweisen.

36/38 Die Klägerinnen glauben, insofern Opfer einer weiteren Diskriminierung zu sein, als die im Anschluß an die Erweiterung, der Bandbreiten der Währungen der Bundesrepublik und des Königreichs der Niederlande ergangene Verordnung Nr. 1041/71 der Kommission vom 17. Mai 1971 bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge, die diese Staaten bei der Ausfuhr nach dritten Ländern gewähren durften, die gesamte Auswirkung der erwähnten Erweiterung auf die Exportpreise berücksichtigt habe. Die Kommission habe also die deutschen und niederländischen Exporteure ohne triftigen Grund besser behandelt als die französischen Importeure. Diese Rüge läßt sich auch als eine Kritik daran verstehen, daß die Kommission bei Erlaß der Verordnung Nr. 1041/71 ihre Verordnungen Nrn. 1670/69 und 1505/70, deren Unzulänglichkeit sie stillschweigend eingeräumt habe, nicht geändert hat.

39/42 Die Rechtsmäßigkeit einer Verordnung kann nicht aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen in Frage gestellt werden. Außerdem ist der Sachverhalt, den die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Verordnungen regeln, von demjenigen verschieden, den die die Erweiterung der Bandbreiten der deutschen und der niederländischen Währung betreffenden Verordnungen regeln. Die durch die Abwertung des französischen Franken entstandene wirtschaftliche Lage ist von der durch die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der deutschen und der niederländischen Währung enstandenen hinlänglich verschieden, um die geltend gemachte Diskriminierung auszuschließen. Da ferner die gemeinsame Agrarpolitik nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages namentlich das Ziel hat, … der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, kann es gerechtfertigt sein, die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen nach dritten Ländern stärker zu unterstützen als die Einfuhr dieser Erzeugnissse.

43 Die Rüge der Diskriminierung ist daher zurückzuweisen.

44 Nach alledem sind die beanstandeten Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1670/69 und 1505/70 nicht rechtswidrig, so daß die Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Haftung für rechtswidriges Verhalten gegenstandslos wird.

2. Zu der aus der Haftung für nicht rechtswidriges Verhalten hergeleiteten Rüge

45 Die Klägerinnen machen geltend, da sie einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden erlitten hätten, der darin bestehe, daß sie zunächst gegenüber den Importeuren aus allen Mitgliedstaaten außer Frankreich und sodann gegenüber den deutschen und niederländischen Exporteuren benachteiligt worden seien, sei die Haftung der Gemeinschaft auch dann begründet, wenn keine rechtswidrige Handlung vorliege.

46 Eine Haftung für einen legalen Rechtssetzungsakt kann in einer Lage wie der vorliegenden nicht in Betracht kommen, weil die Maßnahmen der Kommission im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse lediglich die Folgen mildern sollten, die sich namentlich für sämtliche französischen Importeure aus dem Beschluß des französischen Staates ergaben, den Franken abzuwerten.

47 Die Rüge ist daher nicht begründet.

Kosten

48/50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerinnen sind mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie sind daher in die Kosten zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40, 103, 107, 173, 175, 178 und 215,

aufgrund der Ratsverordnungen Nrn. 1586/69 vom 11. August 1969 und 1432/ 70 vom 20. Juli 1970,

aufgrund der Kommissionsverordnungen Nrn. 1670/69 vom 22. August 1969, 1505/70 vom 28. Juli 1970 und 1014/71 vom 17. Mai 1971,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Aufhebungsanträge werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Schadensersatzanträge werden als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.