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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.06.1972 – C-44/71
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:53
In der Rechtssache 44/71,
ANTONIO MARCATO, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 48, rue de la Toison d'Or, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34b, rue Philippe-II, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg, Beistand: Rechtsanwältin Tonia Scheifer, zugelassen in Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung
1. der Stellenausschreibung KOM 484-487/70 wegen Formfehlers;
2. der dem Kläger am 8. Februar 1971 von der Kommission zugestellten Entscheidung, laut der seine Bewerbung in dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden ist, sowie des dem Kläger am 16. Februar 1971 zugestellten Bestätigungsschreibens der Kommission;
3. erforderlichenfalls
der dem mehr als zweimonatigen Schweigen der Verwaltung zu entnehmenden stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die vom Kläger am 25. März beim Präsidenten der Kommission eingereichte und unter dem 29. März eingetragene Verwaltungsbeschwerde erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger trat am 12. November 1958 als Nachtwächter der Besoldungsgruppe C 13 in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein. Er wurde am 1. Januar 1962 als Hauptamtsgehilfe in der Besoldungsgruppe D 2 eingestellt und am 1. September 1963 in die Besoldungsgruppe D 1 befördert. Vom 19. Oktober bis 28. November 1962 nahm er an einem Lehrgang bei der belgischen Gesellschaft Machines Bull teil, bei dessen Abschluß ihm die Befähigung zum Operator bescheinigt wurde. Am 1. Oktober 1963 wurde er für den Dienstposten eines Verwaltungssekretärs der Besoldungsgruppe C 3 ernannt und nach einer sechsmonatigen Probezeit auf diesem Dienstposten der Lochkartenstelle als Operator (Datenverarbeitung) zugeteilt. Seit 1966 war er mit den Aufgaben eines Konsoloperators und Sachbearbeiters betraut.
Er reichte seine Bewerbung für das durch die Stellenausschreibung KOM 484-487/70 bekanntgegebene Auswahlverfahren ein; durch Schreiben vom 8. Februar 1971 wurde ihm mitgeteilt, daß seine Bewerbung nicht berücksichtigt worden war.
Auf sein Verlangen ließ ihn die Kommission unter dem 16. Februar 1971 wissen, daß seine Bewerbung deswegen zurückgewiesen worden sei, weil er die erforderlichen Qualifikationen, nämlich
abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung, nicht besitze.
Am 25. März 1971 richtete der Kläger eine Verwaltungsbeschwerde an den Präsidenten der Kommission, in der er um Annullierung der Stellenausschreibung wegen Formfehlers und wegen ungerechten Ausschlusses von der Eignungsliste bat.
Da die am 29. März eingetragene Verwaltungsbeschwerde nicht binnen zwei Monaten beschieden wurde, hat der Kläger mit seiner am 23. Juli in der Kanzlei eingereichten Klageschrift den Gerichtshof angerufen.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben am 17. Februar 1972 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Mai 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. Die Klage für zulässig zu erklären;
2. sie für begründet zu erklären;
A — in erster Linie
a) zu erkennen, daß in der Stellenausschreibung KOM 484-487/70 das Niveau der für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Erfahrung angegeben werden muß;
b) zu erkennen, daß der Kläger eine gleichwertige Berufserfahrung besitzt;
c) zu erkennen, daß der Bewerber X. eine der Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt;
demgemäß aufzuheben:
1. die Stellenausschreibung KOM 484-487/70 wegen Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III zum Statut;
2. wegen Verletzung von Artikel 25 des Statuts sowie von Artikel 5 seines Anhangs III und wegen Ermessensmißbrauchs
das gesamte Auswahl verfahren;
die dem Kläger am 8. Februar 1971 zugestellte ausdrückliche Entscheidung der Kommission sowie die stillschweigende Entscheidung, mit der die Aufhebung der genannten ausdrücklichen Entscheidung abgelehnt wurde;
die Ernennung des Herrn X. für den Dienstposten, der Gegenstand der Stellenausschreibung KOM 484-487/70 ist;
B — hilfsweise
den Kläger mit allen zulässigen Beweismitteln zum Beweise zuzulassen, insbesondere:
a) durch Erhebungen oder Sachverständigengutachten dafür, daß er Kenntnisse, die einer abgeschlossenen höheren Schulbildung entsprechen, oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzt;
b) durch Sachverständigengutachten oder durch persönliche Vernehmung des Herrn X. dafür, daß dieser abgesehen von seiner Muttersprache in keiner Sprache der Gemeinschaft ausreichende Kenntnisse besitzt;
3. die Beklagte in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt:
1. die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen;
2. den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er auf diejenigen seiner Anträge verzichtet, die die Ernennung und die persönliche Vernehmung von Herrn X. zum Gegenstand haben.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Der Kläger vertritt die Auffassung, die Stellenausschreibung genüge insofern nicht den Anforderungen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III zum Statut, als sie nur abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung verlangt. In der Stellenausschreibung sei das Niveau der Berufserfahrung nicht präzisiert, was der Willkür des Prüfungsausschusses oder der Anstellungsbehörde Tür und Tor öffne. Das Fehlen einer Spezifizierung des Niveaus der Berufserfahrung nehme dem Gerichtshof die Möglichkeit, seine Kontrolle auszuüben.
Die Beklagte bemerkt, die Ordnungsmäßigkeit der Stellenausschreibung KOM 484-487/70 unterliege keinem Zweifel. Die angefochtene Ausschreibung verlange unter der Rubrik erforderliche Qualifikationen abgeschlossene. höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung und entspreche damit vollauf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts, in dem es heißt: Die Laufbahngruppe B umfaßt in 5 Besoldungsgruppen … die Dienstposten …, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern. Angesichts der Vielfalt der eine höhere Schulbildung bescheinigenden Abschlußzeugnisse in den sechs Ländern und des umfassenden und mannigfaltigen Inhalts des Ausdrucks gleichwertige Berufserfahrung sei eine ausführlichere, weitergehende Spezifizierung sinnlos. Es sei Sache des Prüfungsausschusses, individuell von Fall zu Fall gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut zu beurteilen, ob die von den einzelnen Bewerbern nachgewiesene Berufserfahrung den gestellten Anforderungen entspricht. Das beanstandete Verfahren, das im übrigen bei den Organen der Gemeinschaft allgemein angewendet werde, sei vom Gerichtshof durch das Urteil vom 14. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 18 und 19/64, Alvino u. a. gg. Kommission, Slg. 1965, 1064 ff., gebilligt worden.
b) Der Kläger bringt gegen die Entscheidung, durch die ihm die Zulassung zum Auswahlverfahren versagt wurde, folgendes vor:
Sie enthalte nur die formelhafte Wendung, der Kläger
verfügt nicht über eine abgeschlossene höhere Schulbildung oder eine gleichwertige Berufserfahrung,
und verstoße damit gegen Artikel 25 des Statuts, weil sie nicht mit Gründen versehen sei.
Der Prüfungsausschuß habe durch die Nichtaufnahme des Klägers in die Eignungsliste dem in diesem Rechtsstreit feststehenden Sachverhalt zuwidergehandelt und eine der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens verfälscht, worin eine Verletzung von Artikel 5 Absätze 1 und 3 des Anhangs III zum Statut liege.
Der Kläger gibt einen Überblick über seine Laufbahn und kommt zu dem Ergebnis, er habe in den acht Jahren, in denen er bei der Lochkartenstelle gearbeitet hat, eine gründliche Berufserfahrung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung erworben, die gewiß einer abgeschlossenen höheren Schulbildung gleichzusetzen sei. Deshalb stehe die ungenügende Begründung der in Rede stehenden Entscheidung außerdem zu dem im vorliegenden Rechtsstreit feststehenden Sachverhalt im Widerspruch.
Die Verwaltung selbst habe das Vorliegen einer ausreichenden Berufserfahrung anerkannt, da die dem Kläger bei der Lochkartenstelle anvertraute Arbeit eine solche Erfahrung voraussetze. Indem sie dem Kläger dies Erfahrung abspreche, um zu verneinen, daß er zum Auswahlverfahren zugelassen werden könne, setze die Verwaltung sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch und begehe folglich einen Ermessensmißbrauch.
Die Beklagte entgegnet, die streitige Verfügung sei mit der Feststellung, der Kläger besitze keine abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung, ausreichend begründet. Eine mehr ins einzelne gehende Begründung sei mit der Vorschrift nicht zu vereinbaren gewesen, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind. Die Beklagte beruft sich für ihre Auffassung auf das Urteil 23/64 des Gerichtshofes vom 31. März 1965, Vandevijvere gg. Europäisches Parlament, Slg. 1965, 218. Der Kläger bringe keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bei, daß er über eine einer abgeschlossenen höheren Schulbildung gleichwertige Berufserfahrung verfüge. Es habe acht Jahre lang Aufgaben wahrgenommen, die den Besoldungs-gruppen C 2 und C 3 zugeordnet seien, daher könne er nicht behaupten, eine Berufserfahrung zu besitzen, die der für die Aufgaben der Laufbahngruppe B verlangten gleichwertig wäre.
Der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs entbehre jeder Grundlage, da der Kläger bei den Aufgaben, die er wahrgenommen hat, die verlangte Berufserfahrung nicht besitzen könne.
Das Anerbieten des Klägers, mit allen geeigneten Mitteln den Beweis dafür anzutreten, daß er über eine ausreichende Berufserfahrung verfüge, sei abzulehnen, da bereits aus dem Vorstehenden hervorgehe, daß ein solcher Beweis nicht erbracht werden könne.
Der Kläger widerspricht in seiner Erwiderung dem Vorbringen der Beklagten, daß er nicht über die für das Auswahlverfahren verlangte Berufserfahrung verfüge. Das Argument, ein Beamter der Laufbahngruppe C, der keine abge-schlossene höhere Schulbildung besitzt, könne niemals in die Laufbahngruppe B übernommen werden, da ihm a priori die gleichwertige Berufserfahrung fehle, sei mit dem Zweck des Auswahlverfahrens unvereinbar, der ja gerade darin bestehe, Beamten der Laufbahngruppe C die Möglichkeit zum Aufrücken in die Laufbahngruppe B zu geben. Bei der in der Stellenausschreibung verlangten Berufserfahrung müsse es sich notwendigerweise um die praktische Erfahrung handeln, die ein Beamter der Laufbahngruppe C bei der Ausübung seiner Tätigkeit erwerbe; andernfalls hätte es keinen Sinn, von Berufserfahrung zu sprechen. Im übrigen werde die Argumentation der Beklagten durch die im Rechtsstreit feststehenden Tatsachen widerlegt:
Alle zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber seien Beamte der Laufbahngruppe C gewesen und keiner von ihnen habe eine abgeschlossene höhere Schulbildung;
diese Bewerber hätten bei der Kommission die gleichen Aufgaben wahrgenommen wie der Kläger;
bei diesen Bewerbern ohne abgeschlossene höhere Schulbildung müsse der Prüfungsausschuß daher zwangsläufig angenommen haben, daß die Berufserfahrung, die sie durch ihre Tätigkeit bei der Kommission in der Besoldungsgruppe C erworben haben, einer abgeschlossenen höheren Schulbildung gleichwertig sei.
Ordnungsmäßigerweise hätte der Prüfungsausschuß auch die Berufserfahrung des Klägers berücksichtigen müssen, denn die Aufgaben des Klägers seien den für die zu besetzenden Dienstposten vorgesehenen gleich oder doch ähnlich und in allen Fällen von der gleichen Art wie die der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber gewesen. Indem er nur die Bewerbung des Klägers mit der Begrün-dung zurückgewiesen habe, dessen Berufserfahrung sei einer abgeschlossenen höheren Schulbildung nicht gleichwertig, habe der Prüfungsausschuß schwer gegen das Gebot der Gleichheit der Bewerber verstoßen.
Die der Klageschrift beigefügten Schriftstücke bewiesen, daß die ungleiche Behandlung des Klägers im Vergleich zu den anderen Bewerbern ungerechtfertigt sei und mithin einen Ermessensmißbrauch darstelle.
Die Beklagte bemerkt, die Auffassung des Klägers, daß ein Beamter durch die Ausübung der Laufbahngruppe C zuge-ordneter Tätigkeiten eine Berufserfahrung der Laufbahngruppe B erwerben könne, lasse sich nur in Ausnahmefällen vertreten, namentlich dann, wenn Beamte der Laufbahngruppe C wegen Personalmangels oder übermäßigen Arbeitsanfalls Aufgaben vom Niveau einer höheren Laufbahngruppe wahrgenommen hätten. Es liege auf der Hand, daß die Verwaltung und die Dienststellen dies berücksichtigten, wenn diese Beamten sich in einem Auswahlverfahren für die höhere Laufbahngruppe bewerben. Dies sei hier bei den Beamten der Fall gewesen, die zum Auswahlverfahren zugelassen worden sind. Im Zuge der Reorganisation des Rechenzentrums, die während der beiden letzten Jahren vor dem Auswahlverfahren durchgeführt worden sei, habe man sich gezwungen gesehen, auf außergewöhnliche Lösungen zurückzugreifen, was dazu geführt habe, daß Beamte der Laufbahngruppe C, einschließlich des Klägers, Tätigkeiten der Laufbahngruppe B wahrgenommen hätten. Diese durch die Umstände erzwungene Lösung habe es erlaubt, die Eignung und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Bediensteten in diesem oder jenem Amt zu beurteilen. Die zum Auswahlverfahren zugelassenen Beamten seien Beamte der Besoldungsgruppen C 3 und C 2, die ihre Eignung bewiesen hätten. Der Kläger hingegen habe nicht zufriedenstellend gearbeitet und nehme seit einem Jahr nur noch Aufgaben eines Operators der Laufbahn C 3 — C 2 wahr. Unter diesen Umständen habe der Prüfungsausschuß festgestellt, daß der Kläger die in der Stellenausschreibung verlangten Voraussetzungen nicht erfülle, weil er keine einer abgeschlossenen höheren Schulbildung gleichwertige Berufserfahrung besitze.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger hat den Gerichtshof mit seiner am 23. Juli 1971 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift mit der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über seine Verwaltungsbeschwerde vom 29. März 1971 befaßt.
2 Diese Verwaltungsbeschwerde betraf die interne Stellenausschreibung KOM 484-487/70 und das darauffolgende Auswahlverfahren, insbesondere die Entscheidung des Prüfungsausschusses, daß die Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt werden könne, weil der Kläger eine Ausschreibungsbedingung, nämlich die der abgeschlossenen höheren Schulbildung oder gleichwertigen Berufserfahrung, nicht erfülle.
3 Seine die Ernennung von Herrn X. betreffenden Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung fallen lassen.
Zur Zulässigkeit
4 Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht.
5/6 Allerdings ist zu bemerken, daß eine Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses sinnlos erscheint, da die Kommission nicht befugt ist, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder zu ändern. Daher besteht der einzige Rechtsbehelf, über den die Beteiligten gegen eine derartige Entscheidung verfügen, in der Anrufung des Gerichtshofes, der allein für die Aufhebung solcher Entscheidungen zuständig ist.
7 Daß die Kommission zuvor befaßt wurde, erklärt sich jedoch aus der Gepflogenheit der Beamten, den Gerichtshof niemals unmittelbar mit sie beschwerenden Maßnahmen zu befassen, sondern sich zuerst an die Anstellungsbehörde zu wenden, auch wenn dies nicht notwendig ist.
8 Angesichts dieser Lage erscheint es geboten, die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission nicht aus dem genannten Grunde für unzulässig zu erklären, sondern sie als Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses zuzulassen und die Überschreitung der Frist für die Klage gegen diese Entscheidung, die dem Kläger spätestens am 18. Februar 1971 zugestellt wurde, als geheilt anzusehen.
9 Nach alledem ist die Klage zulässig.
Zur Stellenausschreibung KOM 484-487/70
10/11 Der Kläger macht geltend, diese Stellenausschreibung verletze Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Anhangs III zum Beamtenstatut, weil darin unter der Rubrik erforderliche Qualifikationen nur abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung verlangt wird. Damit beschränke sich die Stellenausschreibung auf die wörtliche Wiedergabe einer Formulierung aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts, ohne die für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungs-nachweise oder praktischen Erfahrungen zu spezifizieren.
12/14 Angesichts der Vielfalt der eine höhere Schulbildung bescheinigenden Abschlußzeugnisse in den sechs Ländern und des umfassenden und mannigfaltigen Inhalts des Ausdrucks gleichwertige Berufserfahrung kann eine ausführlichere, weitergehende Spezifizierung in bestimmten Fällen unvollständig und deswegen willkürlich sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn wie vorliegend die Stellenausschreibung für einen Kreis von Interessenten unterschiedlicher Herkunft und Vorbildung gedacht ist. Es bleibt daher nichts übrig, als auf eine allgemeine Wendung wie die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Status enthaltene zurückzugreifen und dem Prüfungsausschuß die Verantwortung dafür zu überlassen, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die Befähigungsnachweise, welche die einzelnen Bewerber beigebracht haben, oder die Berufserfahrung, die sie nachgewiesen haben, den vom Statut und demgemäß in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen entspricht.
15 Diese Lösung schließt allerdings ein, daß der Prüfungsausschuß gehalten ist, seine diesbezüglichen Entscheidungen zu begründen, sei es auch nur in gedrängter Form.
16 Die Klage ist daher abzuweisen, soweit sie gegen die Stellenausschreibung gerichtet ist.
Zu der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen
17 Sowohl aus den Mitteilungen der Dienststellen der Kommission als auch aus dem Bericht des Prüfungsausschusses geht hervor, daß dieser die Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt hat, weil sie die erste der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen — abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung — nicht erfülle.
18 Der Kläger erhebt gegen diese Entscheidung folgende Rügen: Fehlen von Gründen, Unvereinbarkeit mit dem feststehenden Sachverhalt und Ermessensmißbrauch.
19/20 Was das Fehlen von Gründen betrifft, so ist festzustellen, daß sich die Arbeiten eines Prüfungsausschusses in zumindest zwei getrennte Abschnitte gliedern: Im ersten Abschnitt prüft er die Bewerbungen, um die zum Auswahlverfahren zuzulassenden Bewerber auszuwählen, im zweiten prüft er die Eignung der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten, um anschließend das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzustellen. Während im zweiten Abschnitt vor allem ein Vergleich stattfindet und er deshalb unter das Geheimhaltungsgebot fällt, das für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt, besteht der erste, besonders bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, in einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen.
21 Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver Daten erfolgt, die im übrigen jedem Bewerber bekannt sind, soweit es um seinen Fall geht, müssen ihre Ergebnisse ausreichend begründet werden.
22 Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen, da in dem Bericht nur angegeben ist, welche Qualifikation der Kläger nach Auffassung des Prüfungsausschusses nicht besitzt, obgleich seine Berufserfahrung auf den ersten Blick der der anderen zugelassenen Bewerber vergleichbar war.
23 Der Bericht des Prüfungsausschusses verletzt daher Artikel 5 des Statuts und muß aufgehoben werden.
Kosten
24/25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinscharten, insbesondere seiner Artikel 5 und 25 sowie seines Anhangs III Artikel 5,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Bericht des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM 484-487/70 wird aufgehoben.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.