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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1972 – C-37/71

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:57

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 37/71,

MICHEL JAMET, Beamter der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Lisanza (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire im Beistand von Rechtsanwalt Edmond Lebrun, beide zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 3 mit Wirkung vom 26. August 1965, hilfsweise Ernennung des Klägers für den Dienstposten eines Entwurfszeichners mit Beförderung in die Besoldungsgruppe B 3 ab 1. Dezember 1970

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und R. Monaco,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Kläger ist seit 1962 Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft, wo er seine Laufbahn als dessinateur (Technischer Sekretär; Technischer Zeichner) auf einem Dienstposten der Besoldungs-gruppe C 2 begann.

Von 1963 bis 1967 wurde sein Aufgabenbereich in den Beurteilungen wie folgt beschrieben:

für den Zeitraum 1963 — 1965: dessinateur, projets de mecanismes divers (Technischer Zeichner, Entwürfe verschiedener Mechanismen)

für den Zeitraum 1965 — 1967: dessinateur-projeteur debutant, disegni e studi elettromeccanici (beginnender Entwurfszeichner, elektromechanische Entwürfe und Studien)

und laut Protokoll der Commission projeteurs et dessinateurs des Kernforschungszentrums Ispra vom 27. April 1967 besitzt der Kläger das technische Niveau eines projeteur débutant.

2. Gemäß den Artikeln 5 Absatz 4 und 92 des Statuts sind die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen für die wissenschaftlichen und technischen Beamten in der in Anhang I B des Statuts enthaltenen Übersicht einander zugeordnet.

In dieser Übersicht ist der Grundamtsbezeichnung dessinateur (Technischer Sekretär) eine Laufbahn zugeordnet, die sich über die Besoldungsgruppen C 4 bis C 1 erstreckt, während der Grundamtsbezeichnung dessinateur projeteur (Oberingenieur) eine Laufbahn B 3/B 2 entspricht.

3. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß er das Amt eines Oberingenieurs/ Entwurfszeichners wahrnehme und daß dieses Amt der Laufbahn B 3/B 2 zuzuordnen sei. Er beantragte deshalb unter Berufung auf die vorgenannten Bestim-mungen des Statuts am 14. Dezember 1967, in die Laufbahngruppe B eingestuft zu werden. Diesen Antrag lehnten die Dienststellen der Kommission am 24. Januar 1968 mit der Begründung ab, der Kläger übe das Amt eines Entwurfszeichners nicht aus.

Einen erneuten Antrag vom 6. Juni 1968 ließ die Verwaltung unbeantwortet.

4. Durch eine am 3. Februar 1971 un-terzeichnete und ihm am 25. Februar zugestellte Verfügung wurde der Kläger auf den Dienstposten eines agent technique (Ingenieur; Technischer Assistent) der Besoldungsgruppe B 4, Dienstalters-stufe 1 ernannt (die Laufbahn dieser Ingenieure erstreckt sich grundsätzlich von B 5 bis B 3).

5. Am 3. März 1971 erhob der Kläger Beschwerde gegen diese Ernennung und führte dabei folgendes aus: Die Beförderungsverfügung enthält die Bezeichnung agent technique, was keineswegs meinem Amt entspricht, da ich das Amt eines Entwurfzeichners wahrnehme. Ich möchte daher beantragen, diese Verfügung entsprechend zu berichtigen.

Da er auf diese Beschwerde keinen Bescheid erhielt, reichte der Kläger am 2. Juli 1971 die vorliegende Klage ein.

6. Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Mai 1972 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge

1. in erster Linie

entscheiden oder zumindest für Recht erkennen, daß der Kläger mit der nach den Artikeln 44 und 46 des Beamtenstatuts zu bestimmenden Dienstaltersstufe und dem Dienstalter vom 26. August 1965 in der Stufe mit allen Rechtsfolgen, insbesondere Gehaltsnachzahlung vom Zeitpunkt der Einstufung in B 3 an, in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist, da der Dienstposten, den er zur Zeit tatsächlich innehat, der eines Oberingenieurs/Entwurfszeichners ist;

2. hilfsweise

die Ernennungs- und Beförderungs-verfügung vom 3. Februar 1971 insoweit aufheben, als sie den Dienstposten, für den der Kläger ernannt wird, als den eines agent technique und die Besoldungsgruppe B 4 als diejenige bezeichnet, in die der Kläger befördert wird;

entscheiden oder zumindest für Recht erkennen, daß der Dienstposten, für den der Kläger ernannt wird, der eines Oberingenieurs/Entwurfszeichners ist, oder daß der Kläger jedenfalls mit Wirkung vom 1. Dezember 1970 mit der nach den Artikeln 44 bis 46 des Statuts zu bestimmenden Dienstaltersstufe und dem Dienstalter vom 1. Dezember 1969 in der Stufe mit allen Rechtsfolgen, insbesondere Gehaltsnachzahlung vom 1. Dezember 1970 an, in die Besoldungsgruppe B 3 befördert wird oder jedenfalls zu befördern ist;

3. in jedem Falle

die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die unter dem 18. März 1971 eingetragene Beschwerde des Klägers vom 3. März 1971 aufheben;

die Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage für unzulässig und unbegründet zu erklären,

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

1. Zulässigkeit des Hauptantrags

Nach Auffassung der Beklagten ist der Hauptantrag wegen Fristversäumnis unzulässig. Der erste Antrag des Klägers auf Einstufung in die Laufbahngruppe B sei am 14. Dezember 1967 gestellt und durch Verfügung vom 24. Januar 1968 abgelehnt worden, ohne daß gegen diese Verfügung Klage erhoben worden sei. Ein weiterer Antrag vom 6. Juni 1968 sei von der Verwaltung durch Nichtbeant-wortung stillschweigend abgelehnt worden, und auch diese stillschweigende ablehnende Entscheidung sei nicht angefochten worden.

Die Frist für die Klage gegen die Belassung des Klägers in der Besoldungsgrup-pe C 2 sei mithin seit langem verstrichen.

Der Kläger entgegnet, zwar seien diese ausdrückliche und diese stillschweigende Entscheidung nicht mehr angreifbar, doch sei durch die Verfügung vom 3. Februar 1971, mit der er in der Besoldungsgruppe B 4 ernannt wurde, eine neue Tatsache entstanden, mit der die Frist für einen Antrag auf Neueinstufung erneut zu laufen begonnen habe.

In dieser Ernennung bei gleichbleibenden Aufgaben und unverändertem Dienstposten des Klägers liege das offizielle Eingeständnis, daß der Kläger den Dienstposten eines Entwurfszeichners innehabe.

Der Einwand, der Kläger sei in der Besoldungsgruppe B 4 und nicht in der Besoldungsgruppe B 3, der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des Entwurfszeichners, ernannt worden, weil jene für dessinateurs-projeteurs débutants (beginnende Entwurfszeichner) vorgesehen sei, könne nicht durchgreifen, da das Statut kein Amt eines dessinateur-projeteur debutant, sondern nur das des Oberingenieurs/Entwurfszeichners der Laufbahn B 3/B 2 kenne; im übrigen sei der Kläger keineswegs Anfänger, da er dieses Amt bereits seit 1965 wahrnehme.

Die Beklagte hält dem entgegen, die Ernennung des Klägers in der Besoldungsgruppe B 4 schließe in keinem Fall die Anerkennung dessen ein, daß er die mit dem Dienstposten eines Entwurfszeichners verbundenen Aufgaben wahrgenommen habe. Bei der Besoldungsgruppe B 4 handle es sich nicht um die Anfangsstufe der Laufbahn des Entwurfszeichners, sondern um eine Besoldungsgruppe der Laufbahn des agent technique, in die der Kläger ernannt worden sei, weil er eine Eignung für die Entwurfszeichnerlaufbahn habe erkennen lassen; darin liege jedoch keineswegs das Eingeständnis, daß er tatsächlich in vollem Umfang die Aufgaben eines Entwurfszeichners wahrnehme.

2. Zulässigkeit des Hilfsantrags

Die Beklagte meint, der Gerichtshof würde, wenn er diesem Antrag stattgäbe, in die Vorrechte der Anstellungsbehörde eingreifen und eine Beförderung beschließen, ohne daß die vom Statut vorgesehenen Formvorschriften beachtet worden wären. Einerseits könne keine Ernennung ausgesprochen werden, ohne daß zuvor eine Planstelle als frei ausgeschrieben worden sei; andererseits sei bei einer Beförderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 4 ein anderer Personenkreis in Betracht zu ziehen als bei einer Beförderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3.

Der Hilfsantrag sei demnach unzulässig.

Der Kläger erwidert, der Gerichtshof greife nicht in die Vorrechte der Anstellungsbehörde ein, wenn er seinem Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung seines Dienstpostens und seiner Einstufung stattgebe. In Streitsachen der Rechtsmäßigkeitskontrolle gehöre es geradezu zum Wesen der rechtsprechenden Gewalt, einen Verwaltungsakt, der den einschlägigen Rechtsvorschriften zuwiderläuft oder sich auf unrichtige festgestellte oder nicht zutreffende nach den angewandten Rechtsvorschriften qualifizierte Tatsachen stützt, ganz oder teilweise aufzuheben.

Sein Antrag auf ordnungsgemäße Einstufung sei gleichermaßen zulässig, denn er verlange damit lediglich einerseits die richtige Qualifizierung einer Tatsache — des Dienstposiens — nach dem Statut, und andererseits nicht etwa seine Beförderung, sondern nach der bereits erfolgten Beförderung die Einstufung, die das Statut vorschreibe. Es handle sich also einzig und allein darum, die geltenden Rechtsvorschriften auf ein gegebenes Dienstverhältnis anzuwenden.

Im übrigen lasse sich kein Einwand daraus ableiten, daß der Antrag angeblich darauf hinauslaufe, den Kläger für einen nicht als frei ausgeschriebenen Dienstposten zu ernennen, obgleich er nicht in die Liste der für eine Beförderung in B 3 in Frage kommenden Beamten aufgenommen worden sei. In Wirklichkeit sei eine Entwurfszeichnerstelle frei gewesen, man habe jedoch durch eine willkürliche Entscheidung diesen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet; außerdem seien die für eine Beförderung nach B 4 in Frage kommenden Beamten tatsächlich für die Entwurfszeichnerlaufbahn bestimmt und kämen daher auch für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe B 3 in Frage. Schließlich habe es auch keinen Sinn, die Verdienste des Klägers mit denen etwaiger Entwurfszeichner der Besoldungsgruppe B 4 zu vergleichen, die ihrerseits ebenfalls nicht befördert, sondern in B 3 neueingestuft werden müßten.

Die Beklagte wendet dagegen ein, der Hilfsantrag ziele in Wirklichkeit darauf ab, daß der Gerichtshof auf eine Beförderung erkenne. Die erfolgte Beförderung betreffe nur die Besoldungsgruppe B 4, da alle für eine Beförderung in diese Besoldungsgruppe erforderlichen Formalitäten (wie die Abwägung der Verdienste der Bewerber) erfüllt worden seien. Der Kläger verlange aber, daß der Gerichtshof ihm einen Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe B 3 zuerkenne, was nur unter Mißachtung der Vorschriften des Statuts und der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten geschehen könne.

3. Zulässigkeit des gegen die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 3. März 1971 gerichteten Antrags.

Die Beklagte bemerkt in der Gegenerwiderung, dieser auf eine Berichtigung der Beförderungsverfügung gerichtete Antrag sei ebenfalls unzulässig, denn der Gerichtshof würde die Beklagte anweisen, den Kläger zu befördern, wenn er ihm stattgäbe und die Beförderung in die Besoldungsgruppe B 4 mit der Begründung für unrechtmäßig erklärte, daß der Kläger nach B 3 hätte befördert werden müssen.

B — Zur Begründetheit

Der Kläger macht in erster Linie geltend, mit den streitigen Verfügungen sei gegen Artikel 92 und Anhang I B des Beamtenstatuts sowie gegen den Beschluß der früheren EAG-Kommission vom September 1963 über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung verstoßen worden. Nach dem letztgenannten Text müsse ein Entwurfszeichner notwendigerweise in der Laufbahn B 3/B 2 ernannt werden und entspreche der Amtsbezeichnung Entwurfszeichner das Amt eines Beamten, der selbständig Zeichnungen für ein vollständiges Projekt anfertigt, wobei diese Tätigkeit eine mehrjährige Erfahrung als Technischer Zeichner voraussetze. Ein Entwurfszeichner könne selbst als Anfänger keinesfalls in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft werden, die den agents techniques, also dem Laborpersonal, vorbehalten sei.

Der Kläger behauptet, der Dienstposten, auf den er durch die Verfügung vom 3. Februar 1971 ernannt worden ist, sei der eines Entwurfszeichners, da er auf diesem Dienstposten selbständig Zeichnungen für vollständige Entwürfe anzufertigen habe und da er über eine lange Erfahrung nicht nur als Technischer Zeichner, sondern auch als Entwurfszeichner verfüge.

Der Kläger habe demnach nicht in der Besoldungsgruppe B 4 ernannt werden können, die der Grundamtsbezeichnung eines agent technique, das heiße eines Laboratoriumsingenieurs, zugeordnet sei, sondern in der Besoldungsgruppe B 3.

Als zweites macht der Kläger geltend, die Verfügung verstoße gegen den Grund- satz genauer Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten, der in den Artikeln 5 und 92 des Beamtenstatuts ausdrücklich verankert sei.

Tatsächlich habe der Kläger seit langer Zeit die Aufgaben eines Entwurfszeichners wahrgenommen und besitze die Kompetenz eines solchen. Die Ernennungsverfügung vom 3. Februar 1971 bestätige, daß der Kläger das Amt eines Entwurfszeichners ausübe, das der Grundamtsbezeichnung des Oberingenieurs der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet sei, selbst wenn die Beklagte den Dienstposten als den eines agent technique bezeichnet habe, um den Kläger in B 4 einstufen zu können.

Schließlich macht der Kläger noch geltend, die angefochtenen Verfügungen seien in Verkennung des allgemeingültigen Beschlusses der Kommission vom 10. März ergangen, in dem es heißt: Wird ein Beamter in eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannt, so wird er in die Eingangsbesoldungsgruppe dieser Laufbahn eingestuft. Da die Eingangsbesoldungsgruppe der Entwurfszeichnerlaufbahn B 3 sei, hätte der Kläger in dieser Besoldungs-gruppe ernannt werden müssen.

Der Kläger folgert aus alledem, er habe einen Anspruch darauf, in die Besoldungsgruppe B 3 statt in B 4 eingestuft zu werden; hilfsweise meint er, die Ernennungs- und Beförderungsverfügung müsse teilweise aufgehoben werden, soweit sie den Dienstposten, auf den der Kläger ernannt wird, als den eines agent technique bezeichnet und den Kläger statt in B 3 in der Besoldungs-gruppe B 4 ernennt.

2. Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe nicht bewiesen, daß sein Dienstposten der eines Entwurfszeichners sei; auch seien seine lange Erfahrung als Technischer Zeichner sowie der Umstand, daß er bereits Entwürfe ausgeführt habe, kein ausreichender Beweis dafür, daß er sämtliche Aufgaben eines Entwurfszeichners, wie diese in der Be-schreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die Grundamtsbezeichnungen beschrieben sind, in vollem Umfang wahrgenommen habe.

Sie fügt hinzu, die Verfügung, durch die sie den Kläger in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft hat, sei Teil einer Personalpolitik, die darauf abziele, den Technischen Zeichnern den Übergang von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B zu erleichtern; zu diesem Zweck würden Technische Zeichner, die ihre Eignung für die Entwurfszeichnerlaufbahn bewiesen hätten, auf den Dienstposten eines agent technique der Besol-dungsgruppe B 4 befördert. Diese Technischen Zeichner nähmen zwar in Wirklichkeit nicht die Aufgaben von agents techniques wahr, doch das wirke sich nicht zu ihrem Nachteil aus, da sie ohne eine solche Beförderung in der Laufbahngruppe C verbleiben würden, weil sie nicht alle Voraussetzungen für die Beförderung auf die Stelle eines Entwurfszeichners erfüllten.

3. Der Kläger erwidert, die von der Kommission geschilderte Praxis sei unrechtmäßig. Die Kommission könne sich nicht anmaßen, einen Unterschied zwischen Entwurfszeichnern und beginnenden Entwurfszeichnern zu machen und letztere in die Besoldungsgruppe B 4 einzustufen, die einem Amt zugeordnet sei, das der Kläger nicht ausübe. Ein beginnender Entwurfszeichner müsse in der Eingangsbesoldungsgruppe der Entwurfszeichnerlaufbahn ernannt werden, weil sonst alle Eingangsbesoldungsgruppen aller Laufbahnen für Anfänger in diesen Laufbahnen um eine Besoldungsgruppe herabgesetzt werden müßten.

Zu allem Überfluß sei er kein Anfänger mehr gewesen, denn die Eigenschaft eines Entwurfszeichners sei ihm bereits 1965 zuerkannt worden.

Die Beklagte habe im übrigen selbst zugegeben, daß der Kläger das Amt eines Entwurfszeichners ausgeübt habe, habe sie doch in der Klagebeantwortung erklärt, sie weise Beamte, die für die Entwurfszeichnerlaufbahn geeignet sind, und die ihr Amt als technische Zeichner weiter ausüben, dabei aber auch bestimmte Entwürfe ausführen, in die Be-soldungsgruppe B 4 ein.

4. Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß er seit 1965 oder seit dem Zeitpunkt seiner Beförderung in B 4 die Aufgaben eines Entwurfszeichners uneingeschränkt und in vollem Umfang wahrnehme.

Daß er in verschiedenen Beurteilungen als dessinateur-projeteur debutant bezeichnet worden ist, bedeute, daß der Kläger gelegentlich mit der Ausführung einfacher Entwürfe betraut worden sei. Dies beweise jedoch noch nicht, daß er die Aufgaben eines Entwurfszeichners der Besoldungsgruppe B 3 in vollem Umfang wahrgenommen habe. Ein solcher Entwurfszeichner führe nicht nur gelegentlich, wie alle technischen Zeichner, sondern regelmäßig größere Entwürfe sowie Gesamtentwürfe aus. Daß der Kläger bereits seit einiger Zeit gewisse Entwürfe ausführe, sei noch kein Beweis dafür, daß er damit in vollem Umfang ein neues Amt als Entwurfszeichner ausgeübt habe.

Entscheidungsgründe§

Zur Zulässigkeit

1 Die Beklagte hält die Klage insofern für unzulässig, als mit dem Hauptantrag begehrt wird, der Gerichtshof möge entscheiden oder zumindest für Recht erkennen, daß der Kläger mit Wirkung vom 26. August 1965 in die Besoldungsgruppe B 3 einzustufen sei; desgleichen insofern, als hilfsweise die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 1971 und ganz hilfsweise die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen diese Verfügung begehrt wird.

2/4 Der Kläger, Technischer Zeichner der Besoldungsgruppe C 1 in der Gemeinsamen Forschungsanstalt Ispra, wurde mit Verfügung vom 3. Februar 1971 für einen Dienstposten eines agent technique in der Besoldungsgruppe B 4 Dienstaltersstufe 1 ernannt, nachdem er in den Jahren 1967 und 1968 mehrmals vergebens die Neueinstufung seines Dienstpostens in die Laufbahn B 3/B 2 eines Entwurfszeichners beantragt hatte. Er beantragte mit Verwaltungsbeschwerde vom 3. März 1971, diese Verfügung in der Weise zu berichtigen, daß die Bezeichnung agent technique durch die Bezeichnung dessinateur projeteur (Entwurfszeichner) ersetzt werde. Die zuständige Behörde beschied diese Beschwerde nicht; der Kläger hat deshalb den Gerichtshof mit vorliegender Klage angerufen.

5 Er begehrt in erster Linie zu entscheiden, daß er mit Wirkung vom 26. August 1965 in die Besoldungsgruppe B 3 einzustufen sei.

6 Dieser erste Klageanspruch ist als unzulässig abzuweisen, weil der gleiche Antrag schon Gegenstand früherer stillschweigender ablehnender Entscheidungen war, die nicht in der in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Frist angefochten worden sind.

7 Der Kläger wendet ein, die Verfügung vom 3. Februar 1971 schließe das Anerkenntnis der Begründetheit der früheren, abgelehnten Anträge ein und stelle daher eine neue Tatsache dar, welche die Klagefrist gegen diese Verfügungen wiedereröffne.

8 Es bedarf keiner Prüfung, inwieweit eine neue Tatsache geeignet wäre, eine Klagefrist wiederzueröffnen, die der Betroffene hat verstreichen lassen; es genügt festzustellen, daß die genannte Verfügung keineswegs die ihr vom Kläger beigemessene Tragweite hat und ausdrücklich bestimmt, daß ihre Wirkungen erst vom 1. Januar 1971 an eintreten.

9 In zweiter Linie ist Ziel der Klage die teilweise Aufhebung der Ernennungsund Beförderungsverfügung vom 3. Februar 1971insoweit, als sie den Dienstposten, für den der Kläger ernannt wird, als den eines agent technique und die Besoldungsgruppe B 4 als diejenige bezeichnet, in die der Kläger befördert wird.

10/12 Dieser Antrag ist gleichfalls unzulässig. Die Teile der angefochtenen Verfügung, deren Aufhebung begehrt wird, sind untrennbar mit dem Ganzen dieser Verfügung verbunden dergestalt, daß die angefochtene Verfügung ohne diese Teile keine Rechtswirkungen mehr hervorzubringen vermöchte. Andererseits würde der Gerichtshof ultra petita entscheiden, wenn er die Verfügung vollständig aufhöbe. Das gegen die Verfügung geltendgemachte Angriffsmittel betrifft aber nicht die öffentliche Ordnung.

13/14 Dagegen ist die Klage zulässig, soweit sie auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gerichtet ist, die aus der Nichtbescheidung der Beschwerde des Klägers gegen seine Ernennung und Beförderung vom 3. März 1971 zu entnehmen ist. Denn in dieser Beschwerde liegt ein zulässiger Antrag auf Neueinstufung des Dienstpostens.

Zur Begründetheit

15/16 Der Kläger übte vor der Verfügung vom 3. Februar 1971 während mehrerer Jahre das Amt eines Technischen Zeichners (dessinateur) aus, dem die Grundamtsbezeichnung Technischer Sekretär (dessinateur) und gemäß Anhang I B zum Statut die Laufbahn C4/C1 für wissenschaftliche und technische Beamte — Büropersonal — der Gemeinsamen Kernforschungsstelle zugeordnet ist. Während dieser Zeit wurden mehrmals Beurteilungen über ihn abgegeben, deren letzte sich auf die Zeit vom 1. Juli 1965 bis 30. Juni 1967 bezieht und die wesentlichen Aufgaben des Klägers wie folgt bezeichnet: dessinateur projeteur debutant, disegni-studi elettromeccanici (beginnender Entwurfszeichner, elektromechanische Entwürfe und Studien).

17/18 Nach dem genannten Anhang ist dem Amt des Technischen Sekretärs (dessinateur) eine Laufbahn zugeordnet, die sich über die Besoldungsgruppen C 4 bis C 1 erstreckt, dem Amt des Oberingenieurs (dessinateur projeteur) eine sich über die Besoldungsgruppen B 3/B 2 erstreckende Laufbahn. Beide Laufbahnen sind für das Personal der Forschungsbüros der Gemeinsamen Kernforschungsstelle vorgesehen.

19 Der Laufbahn des Oberingenieurs sind zwei Besoldungsgruppen zugeordnet, denen Dienstposten entsprechen, die in der Beschreibung der Tätigkeiten wie folgt beschrieben sind:

Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit (gehobener Dienst):

B 2 — Entwurfszeichner, ist mit der selbständigen Ausarbeitung größerer Entwürfe nach Maßgabe eines Leistungsverzeichnisses einschließlich der entsprechenden Berechnungen betraut; erteilt den mit der Anfertigung der diesen Entwürfen entsprechenden Teilzeichnungen beauftragten technischen Zeichnern die erforderlichen Anweisungen.

B 3 — Entwurfszeichner, ist mit der selbständigen Ausarbeitung vollständiger Entwürfe betraut.

Diese Tätigkeiten setzen eine mehrjährige Erfahrung als Zeichner voraus.

20/21 Die Beklagte hat den Kläger wegen der Fähigkeiten, die er sich angeeignet hatte und die unter anderem durch die über ihn erstellte Beurteilung bezeugt werden, mit Wechsel der Laufbahngruppe in der Besoldungsgruppe B 4 für einen Dienstposten ernannt, den die Stellenbekanntgabe KOM/P/2/70 als den eines agent technique bezeichnet. Die Kommission bestreitet indessen nicht, daß diese Bezeichnung dem Dienstposten nicht entspricht, den der Kläger innehat.

22/25 Der agent technique der Besoldungsgruppe B 4 ist nach der Beschreibung der Tätigkeiten mit Versuchen oder Tests auf verschiedenen Gebieten beauftragt und ordnet die Ergebnisse, er gehört mit diesen Aufgaben dem Laborpersonal an. Nach dem Vorbringen der Beklagten sind die Tätigkeiten, die der Kläger unter der unzutreffenden Bezeichnung agent technique tatsächlich ausübe, die eines Technischen Zeichners, der seine Eignung für das Amt eines Entwurfszeichners nachgewiesen habe und außer den gewöhnlichen Aufgaben des Technischen Zeichners nur gelegentlich auch ganze Entwürfe, allerdings einfacherer Art, ausführe, ohne indessen alle das Amt des Entwurfszeichners von dem des Technischen Zeichners unterscheidenden Tätigkeiten auszüben. Der Kläger bestreitet nicht, daß er nicht alle Aufgaben eines Entwurfszeichners wahrnimmt. Er trägt im Gegenteil vor, dieser Umstand sei belanglos, weil die Anstellungsbehörde ihn unausweichlich für das Amt und in der Besoldungsgruppe eines Entwurfszeichners habe ernennen müssen, wenn sie ihn nicht im Amt eines Technischen Zeichners der Besoldungsgruppe C 1 beließ.

26/27 Es steht zwar fest, daß der Kläger die Eignung für das Amt eines Entwurfszeichners besitzt, es ist aber nicht hinlänglich bewiesen, daß er sämtliche Aufgaben, aus denen dieses Amt besteht, tatsächlich regelmäßig wahrnimmt. Gewiß ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung insofern höchst zweifelhaft, als diese einen Beamten, von dem bekannt war, daß er das entsprechende Amt nicht ausübte, in eine B-4-Planstelle eingewiesen hat, hieraus folgt aber nicht, daß der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die dem Amt und der Besoldungsgruppe entsprochen hätten, in die er eingestuft zu werden verlangt.

28 Daher ist die Klage abzuweisen.

Kosten

29/30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 5 und 91 und seines Anhangs I B,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Beide Parteien des Rechtsstreits tragen ihre eigenen Auslagen.