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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1972 – C-88/71

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:58

In der Rechtssache 88/71

HENRI BRASSEUR, Beamter beim Europäischen Parlament, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen am luxemburgischen Obergerichtshof, 71, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagten,

wegen Aufhebung der Verfügung, mit der das Europäische Parlament die in der internen Stellenausschreibung Nr. C/40 vom 24. März 1971 ausgeschriebene Stelle besetzt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und R. Monaco (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Am 24. März 1971 veröffentliche das Europäische Parlament die interne Stellenausschreibung Nr. C/40, um eine Verwaltungssekretärsstelle der Laufbahn C 3/C 2 in der Generaldirektion Verwaltung zu besetzen. Der am 1. Dezember 1958 als Fahrer in die Dienste des Europäischen Palraments eingetretene und in die Besoldungsgruppe D 2 eingestufte Kläger nahm neben mehreren anderen Beamten an diesem Auswahlverfahren teil. Seine Bewerbung wurde an die Spitze des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber gesetzt, führte aber nicht zu seiner Ernennung. Vor der Besetzung der freien Stelle forderte die Anstellungsbehörde den Generaldirektor der Verwaltung zur Stellungnahme auf. Dieser formulierte seine Stellungnahme in einem Schreiben vom 13. Juli 1971. Darin nahm er Bezug nicht nur auf zu den Personalakten des Klägers gegebene schriftliche Bemerkungen, sondern auch auf ein Schreiben des Leiters der Abteilung Konferenzen des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 1971 sowie auf kritische Äußerungen eines Parlamentsmitglieds während der zweiten Sitzungsperiode des Parlaments. Die Anstellungsbehörde beschloß, Herrn Claude Lesire zu ernennen, dessen Bewerbung im Verzeichnis der geeigneten Bewerbe an zweiter Stelle stand. Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 25. Oktober 1971 die vorliegende Klage erhoben.

2. Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. April 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Mai 1972 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die vorliegende Klage form- und fristgerecht erhoben ist;

zur Begründetheit:

die Klage für begründet und gerecht-fertig zu erklären und demgemäß zu erkennen, daß die Verfügung, durch die Herr Lesire auf die Stelle eines Verwaltungssekretärs der Laufbahn C 3/C 2 berufen worden ist, aufzuheben und für null und nichtig zu erklären ist;

das Parlament zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen;

zur Kenntnis zu nehmen, daß sich der Kläger vorbehält, im Laufe des Verfahrens in gehöriger Form weiteres tatsächliches und rechtliches Vorbringen aller Art geltend zu machen;

zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält zu verlangen, daß die Anstellungsbehörde alle Unterlagen, Schriftstücke, Bewerbungs-schreiben und Akten vorlegt, welche die von ihr getroffene Wahl und den Vorzug rechtfertigen sollen, der Herrn Lesire mit dessen Ernennung gegeben wurde;

hilfsweise: zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich erbietet, mit allen zulässigen Beweismitteln zu beweisen, daß seine Bewerbung aufgrund von Schriftstücken abgelehnt worden ist, die sich nicht bei seinen Personalakten befinden.

Der Beklagte beantragt:

zur Kenntnis zu nehmen, daß er die Zulässigkeit der Klage nicht bestreitet,

die Klage jedoch in beiden Klagegründen für unbegründet zu erklären,

die Klage abzuweisen,

über die Kosten gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu befinden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger ist der Ansicht, die Verfügung, die umstrittene Stelle durch die Ernennung des Herrn Claude Lesire zu besetzen, sei anfechtbar, weil sie mit dem Makel des Ermessensmißbrauchs (bzw. Verfahrensmißbrauchs) und mit dem der Rechtswidrigkeit (Verletzung von Artikel 26 Buchstabe b des Statuts) behaftet sei.

1. Nach Hinweis auf seine Schulbildung, seine Berufsausbildung und seine bisherigen Dienstverhältnisse gibt er an, daß er sich seit dem 1. Dezember 1968 in der letzten Dienstaltersstufe seiner Laufbahn befinde. Er habe an mehreren internen Auswahlverfahren teilgenommen, sei auch immer in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden, aber nie ernannt worden. Er macht weiterhin darauf aufmerksam, daß — im Gegensatz zu ihm — der für die umstrittene Stelle ernannte Bewerber keine unterhaltsberechtigten Angehörigen habe, auch nicht die letzte Dienstaltersstufe seiner Laufbahn erreicht habe und erst später als er eingestellt worden sei. Er bringt schließlich vor, die umstrittene Ernennung sei darauf zurückzuführen, daß die Anstellungsbehörde Herrn Lesire endgültig eine andere Beschäftigung als die eines Fahrers habe geben müssen. So seien das Verfahren und die objektiven Zielsetzungen des internen Auswahlverfahrens mißbraucht worden, weil sich die umstrittene Ernennung nicht auf eine Abwägung der Verdienste der Bewerber gestützt habe, sondern auf den Willen der Verwaltung, den ausgewählten Bewerber unterzubringen.

Der Beklagte schildert die einzelnen Abschnitte des umstrittenen internen Auswahlverfahrens. Er hebt insbesondere hervor:

Einerseits sei nach der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Rangordnung der Unterschied zwischen der vom Kläger erreichten Gesamtpunktzahl (32) und der des Herrn Lesire (30) geringfügig gewesen, was eine Wahl ermöglicht habe;

andererseits habe von den beiden Bewerbern der Kläger 9, Herr Lesire aber 15 Punkte für die Eignung für das Amt erhalten.

Der Beklagte zieht daraus den Schluß, daß das Verfahren und die Ernennung rechtmäßig und nicht mit einem Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch behaftet gewesen seien. Die Anstellungsbehörde habe erlaubterweise von ihrer Ermessensbefugnis Gebrauch gemacht, die ihr in diesem Bereich zustehe; sie habe sich bei ihrer Wahl auch von einer ausschließlich auf Gründen des dienstlichen Interesses beruhenden Stellungnahme des Generaldirektors der Verwaltung leiten lassen.

Der Kläger erwidert hierauf mit einer Kritik an der Art und Weise, wie seine Eignung für das Amt bewertert worden sei. Er hält es für offensichtlich, daß der Prüfungsausschuß bei der Aufstellung der Rangordnung die dienstlichen Beurteilungen abgewogen habe und daß der Abstand von 6 Punkten zwischen beiden Bewerbern auf den mit Schreiben vom 13. Juli 1970 zu seinen Personalakten gegebenen schriftlichen Bemerkungen beruhe, auf die auch in der Stellungnahme des Generaldirektors Bezug genommen sei. Ohne diese Bemerkungen, so fügt er hinzu, hätte er eine wesentlich über der des Herrn Lesire liegende Note erzielt.

Er schließt hieraus auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens, weil die Verwaltung ihn zweimal wegen derselben Tatsachen bestraft habe: ein erstes Mal bei der Aufstellung der Rangordnung durch den Prüfungsausschuß und ein zweites Mal bei der abschließenden Verfügung, indem diese sich nicht an die Rangordnung gehalten habe.

Der Beklagte wendet sich in der Gegenerwiderung gegen das Vorgehen des Klägers, der einige von ihm behauptete Tatsachen einfach deswegen als feststehend hinstelle, weil sie nicht förmlich bestritten worden seien. Der Beklagte erklärt, er nehme es nicht hin, daß man ihm Zugeständnisse zuschreibe, die er nicht gemacht und nicht zu machen habe. Sowohl für das schriftliche wie das mündliche Verfahren bestreite er alle Tatsachenbehauptungen und Schlußfolgerungen des Klägers, soweit er sie nicht ausdrücklich zugestanden habe. Der Beklagte bemerkt, daß einige Vorwürfe, die der Kläger dem Parlament macht, eine Kritik an der Ausübung der dem Organ übertragenen Aufgaben darstellten und zudem den Eindruck erweckten, als würden sie im Namen des gesamten Personals vorgebracht; er bestreitet der Gegenpartei das Recht, sich zum Sprecher der gesamten Beamtenschaft zu machen.

Der Beklagte stellt fest, die Einwände gegen die Beurteilung, aufgrund deren der Prüfungsausschuß die Rangfolge der Bewerber festgelegt hat, seien unzulässig, weil sie eine Frage beträfen, die außerhalb des Streitgegenstandes liege; sodann bemerkt er, man könne die zu den Personalakten des Klägers gegebenen schriftlichen Bemerkungen nicht als böswillig bezeichnen. Diese Betrachtungsweise laufe darauf hinaus, der Verwaltung das Recht zu bestreiten, Kritik an der Tätigkeit ihrer Bediensteten zu üben, und nehme den Beurteilungen jede Daseinsberechtigung.

2. Der Kläger behauptet ferner, seiner Bewerbung sei dadurch entgegengearbeitet worden, daß bei der Auswahl des zu ernennenden Bewerbers eine Stellungnahme in das Auswahlverfahren eingeführt worden sei, die nicht Bestandteil seiner Personalakten gewesen sei. Auf diese Weise habe sich das Parlament auf eine nicht in dieser Akte enthaltene Beurteilung gestützt und damit ein fehlerhaftes Verfahren eingeschlagen; deshalb sei seine Verfügung im Hinblick auf Artikel 26 Buchstabe b Absatz 2 des Statuts rechtswidrig, denn diese Vorschrift verbiete der Verwaltung, gegen einen Beamten ein Schriftstück zu verwenden, das ihm nicht vorher zur Kenntnis gebracht worden ist.

Der Beklagte führt aus, der Prüfungsausschuß habe die Rangfolge der Bewerber auf der Grundlage von Kriterien festgelegt, die einen Vergleich der Verdienste der einzelnen Bewerber erlaubt hätten. Was die dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments am 15. Juli 1971 übersandte Stellungnahme des Generaldirektors der Verwaltung angehe, so handle es sich nicht um ein Schriftstück, das dazu bestimmt gewesen sei, zu den Personalakten eines Bewerbers oder Beamten gegeben zu werden. Die Stellungnahme stütze sich sogar auf Teile der Personalakte des Herrn Brasseur wie etwa jene schriftlichen Bemerkungen, auf die sie Bezug nimmt. Die in der genannten Stellungnahme erwähnte Bemerkung eines Parlamentsmitglieds über das Verhalten des Klägers sei nur zum Überfluß angeführt und nicht entscheidend gewesen. Jedenfalls sei die Stellungnahme des Generaldirektors der Verwaltung nur eine der Entscheidungsgrundlagen des Generalsekretärs gewesen, dem die Akten der Bewerber zur Verfügung gestanden hätten und der seine Entscheidung sowohl auf diese als auch auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens gestützt habe.

Der Kläger hält daran fest, daß die Stellungnahme des Generaldirektors entscheidenden Einfluß auf seine Nichternennung gehabt habe, und führt aus, diese Stellungnahme spiele auf eine Bemerkung eines Parlamentsmitglieds und auf eine beigefügte Notiz an. Was insbesondere die fragliche Bemerkung angehen, so handle es sich um eine bloße mündliche Äußerung, die dem Generaldirektor nach dem eigenen Wortlaut der Stellungnahme erst durch Dritte bekannt geworden sei. Weder die Stellungnahme noch diese Bemerkung — die eine so bedeutsame Rolle in der Beurteilung durch den Generaldirektor gespielt habe — noch auch die beigefügte Notiz sei aber zu den Personalakten des Betroffenen gegeben worden. Der Kläger

beschwört die Gefahr, welche die verheimlichte Existenz vertraulicher Notizen, deren Inhalt für die Betroffenen — von einer Klage vor dem Gerichtshof abgesehen — unkontrollierbar sei und bleibe, für alle Bediensteten darstelle;

rügt die Rechtswidrigkeit einer Verfügung, die auf der Grundlage ihm nicht mitgeteilter und nicht in seinen Personalakten enthaltener Schriftstücke und Angaben ergangen sei.

Der Beklagte macht in der Gegenerwiderung nähere Ausführungen über Inhalt und Ursprung der oben erwähnten Notiz, die er als Anlage zu seinem Schriftsatz vorlegt, und der schriftlichen Bemerkungen in den Personalakten des Klägers.

Er fügt hinzu, man könne der Verwaltung keinen Vorwurf daraus machen, daß sie die erwähnte Notiz und die Bemerkung einer Parlamentsabgeordneten, auf die sich der Generaldirektor in seiner Stellungnahme bezieht, nicht zu den Akten gegeben habe. Dieses Unterlassen sei kein Beweis eines Übelwollens gegenüber dem Kläger, sondern verrate eher die Absicht der Verwaltung, in dessen Personalakte solche Vorfälle keinen Eingang finden zu lassen, deren Wiederholung ihm nachteilig sein könnte.

Der Beklagte trägt erneut vor, der Prüfungsausschuß habe sein Urteil allein auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Unterlagen abgegeben, und erklärt, der Anstellungsbehörde könne das Recht nicht bestritten werden, bei ihrer endgültigen Wahl einen schriftlichen oder mündlichen Bericht des Generaldirektors der Verwaltung zu berücksichtigen und ergänzend zu in den Personalakten befindlichen Beurteilungen Auskünfte heranzuziehen, über welche die Verwaltung verfügt. Diese Auskünfte seien im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend gewesen, sondern sie hätten allenfalls das bekräftigt, was schon die aus der Akte und insbesondere aus den mit dem Schreiben vom 13. Juli 1970 zu ihr gegebenen schriftlichen Bemerkungen hervorgegangen sei.

Der Beklagte bemerkt schließlich, der Kläger habe seinen ersten, auf Ermessens- und Verfahrensmißbrauch gestützten Klagegrund praktisch fallen lassen, da er in diesem Punkt die Entscheidung ins Ermessen des Gerichtshofes stelle und da er auf die diese Frage betreffenden Einwendungen des Parlaments nicht erwidert habe.

In der mündlichen Verhandlung hält der Kläger seinen ersten Klagegrund ausdrücklich aufrecht, wobei er ausführt, er stelle die Entscheidung über diesen Punkt ins Ermessen des Gerichtshofs. Er unterstreicht im übrigen, er habe in seinen Schriftsätzen niemals das Parlament herabsetzen oder im Namen des gesamten Personals sprechen wollen, sondern ganz einfach unter Wahrung des Rechts auf Gehör seine Interessen vertreten.

Der Beklagte bedauert noch einmal das, was er als böswillige und grundlose Unterstellungen bezeichnet, und führt aus, der Kläger sei inzwischen als Amtsdiener in die Besoldungsgruppe D 1 befördert worden. Diese Beförderung zeuge von der Objektivität und Unparteilichkeit, welche die Verwaltung gegenüber dem Kläger ebenso wie gegenüber allen Beamten unter Beweis gestellt habe.

Der Kläger entgegnet, die Beförderung nach D 1 könne den Nachteil nicht aufwiegen, der ihm dadurch entstanden sei, daß seiner Bewerbung in dem streitigen Auswahlverfahren, das ihm den Ubergang von der Laufbahngruppe D in die Laufbahngruppe C ermöglicht hätte, nicht stattgegeben worden sei.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger begehrt mit seiner am 25. Oktober 1971 bei der Kanzlei eingegangenen Klageschrift die Aufhebung der Verfügung, durch die das Europäische Parlament die mit der internen Stellenausschreibung Nr. C/40 vom 24. März 1971 ausgeschriebene Stelle besetzt hat.

2 Er macht zunächst geltend, die angefochtene Ernennung sei mit dem Makel des Ermessensmißbrauchs behaftet, denn sie beruhe auf dem Willen der Verwaltung, Herrn Lesire auf dem Wege über das umstrittene Auswahlverfahren eine andere Beschäftigung zu geben, weil er unfähig geworden sei, seine frühere Fahrertätigkeit auszuüben.

3/5 Wenn die Anstellungsbehörde einem Beamten, der unfähig geworden ist, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, die Möglichkeit bietet, auf einen anderen Dienstposten überzuwechseln, der seinen Fähigkeiten und seiner Eignung entspricht, so kann darin keine rechtswidrige Maßnahme gesehen werden, sofern die Bestimmungen des Statuts über die Ernennung der Beamten beachtet werden. Der Kläger bestreitet die Ordnungsmäßigkeit des im vorliegenden Fall eingeschlagenen Verfahrens nicht, sondern führt nur eine Reihe von Umständen an, die im wesentlichen seine Fähigkeiten und Verdienste im Vergleich zu denen seines Mitbewerbers betreffen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, darzutun, daß die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall ein rechtswidriges Ziel verfolgt und das Dienstinteresse verkannt habe.

6 Deshalb ist diese Rüge zurückzuweisen.

7/8 Der Kläger trägt weiterhin vor, die umstrittene Verfügung sei rechtswidrig, weil die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Generaldirektors der Verwaltung vom 13. Juli 1971 getroffen habe, die kritische Beurteilungen seiner Person durch ein Mitglied des Europäischen Parlaments und durch einen Abteilungsleiter dieses Organs enthalten habe. Da diese Beurteilungen nicht zu seinen Personalakten gegeben worden seien, sei ihre Verwendung im Auswahlverfahren mit Artikel 26 des Beamtenstatuts unvereinbar.

9/13 Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts enthält die Personalakte des Beamten unter anderem sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung. Nach Absatz 2 Unterabsatz 1 derselben Vorschrift darf das Organ dem Beamten die erwähnten Schriftstücke nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwenden, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakten mitgeteilt worden sind. Diese Bestimmungen haben den Zweck, den Anspruch des Beamten auf Gehör zu gewährleisten und zu verhindern, daß Verfügungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund sein Verhalten betreffender Tatsachen getroffen werden, die keinen Eingang in die Personalakten gefunden haben. Nach der Behauptung des Klägers hat die Stellungnahme des Generaldirektors der Verwaltung gerade einen bestimmenden Einfluß auf den Inhalt der ihn beschwerenden Verfügung gehabt. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, daß seine Bewerbung in dem vom Prüfungsausschuß aufgestellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber an erster Stelle gestanden hat, und zwar mit zwei Punkten Vorsprung vor der des Herrn Lesire.

14 /18 Aus dem diesem Verzeichnis beigefügten Bericht und besonders seiner Anlage 3 geht hervor, daß der Bewerber Lesire hinsichtlich der Eignung für das Amt die vorgesehene Höchstpunktezahl erreicht und die Note des Klägers um 6 Punkte übertroffen hat. Dieser hat seinen Rückstand durch Punkte, die er für die Aufnahme in die Eignungslisten früherer Auswahlverfahren erhalten hatte, sowie durch zwei Punkte für sein Dienstalter ausgleichen können. Wenn auch für die Beurteilung der Eignung der einzelnen Bewerber die Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punkte zu beachten ist, darf doch die Bedeutung nicht verkannt werden, die in dieser Beurteilung den die Eignung für das Amt betreffenden Befähigungsnachweisen zukommt. Nach alledem rechtfertigen Gründe des dienstlichen Interesses es hinreichend, daß dem ernannten Bewerber der Vorzug gegeben worden ist. Daher ist nicht anzunehmen, daß die Stellungnahme des Generaldirektors der Verwaltung vom 13. Juli 1971 einen bestimmenden Einfluß auf die von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl gehabt hat.

19 Nach allem besteht kein Anlaß, die Ernennung des Herrn Lesire aufzuheben. Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

20/22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 26 und 29,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.