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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1972 – C-55/71
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:66
In den verbundenen Rechtssachen 55 bis 76/71, 86, 87 und 95/71,
MARIE-JOSÉE BESNARD,DIETER-KARL HERMANN,MARCELLO BURATINI,JEAN-MARIE LEFEUVRE,ANNUNZIATO COCO,ANTON ANDREA MARIANI,JEAN-LOUIS DENIEL,MARIANNE MARTINEZ,PIERRETTE DETHINE,GENEVIÈVE MILLOT,GIOVANNI BATTISTA DONNA,LÉON MORIS,JACQUES DORP,JEAN ORIGER,FERNAND ERNEST,UMBERTO PIGARELLA,WALTER GAERTNER,ROBERTO SOLA,GEORGES GOSSET,HÉLÈNE FRANCKX,RENZO GREGORI,SIMONE MOLINIER,HELMUT HALLER,MARIE-CLAIRE SALUT,HEINZ HELMERT,
Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Grégoire, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung des Beschlusses der Kommission über die Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorie sowie der Verfügungen der Kommission über die Einstufung der Kläger in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe nach ihrer Ernennung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Bericht-erstatter), der Richter A. M. Donner und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Kläger sind sämtlich Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Kläger der Rechtssachen 55 bis 76/71, die Beamte der Laufbahngruppe B waren, wurden zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen 1968 und 1971 für Verwaltungsratsstellen der Laufbahn A 7/A 6 ernannt. In den Ernennungsverfügungen wurde die Einstufung in die Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen der neuen Laufbahn bis zum Erlaß eines allgemeingültigen Beschlusses über die Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Laufbahngruppe vorbehalten.
2. Dieser Beschluß erging am 10. März 1971 und wurde im Personalkurier vom 15. April 1971 veröffentlicht. Er enthält u. a. folgende Bestimmungen:
a) Wird ein Beamter in eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannt, so wird er in die Eingangsbesoldungsgruppe dieser Laufbahn eingestuft.
b) Innerhalb dieser Eingangsbesoldungsgruppe wird der Beamte in die Dienstaltersstufe eingestuft, in der er das gleiche — oder das unmittelbar darüberliegende — Grundgehalt erhält wie in seiner vorherigen Besoldungsgruppe. Ist dies nicht möglich, so wird er in die letzte Dienstaltersstufe der neuen Besoldungs-gruppe eingestuft.
Liegt das Grundgehalt bei Anwendung des vorstehenden Verfahrens jedoch unter dem Grundgehalt, das der Beamte unter Berücksichtigung des etwaigen automatischen Aufsteigens nach Dienstaltersstufen (Artikel 44 des Statuts) in seiner vorherigen Besoldungsgruppe erhalten hätte, so wird ihm dieses letztgenannte Grundgehalt gezahlt.
Der Beschluß wurde am 1. Februar 1971 wirksam; er gilt außerdem für die seit März 1970 beschlossenen Ernennungen, die einen Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A zur Folge hatten und bei denen die Einstufung in die Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen ausdrücklich vorbehalten worden war.
3. In Vollzug dieses Beschlusses empfingen die Kläger eine vom 3. Juni 1971 datierende Ernennungsurkunde, welche die bis dahin ausgesetzte Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe nachholte; mit Ausnahme des Klägers der Rechtssache 65/71, der in die Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 7 eingestuft wurde, erhielten alle Kläger der Rechtssachen 55-76/71 die Dienstaltersstufe 6 dieser Besoldungsgruppe.
4. Die Kläger der Rechtssachen 86 und 87/71 waren Beamte der Besoldungs-gruppe C 1. Sie wurden am 1. Juni beziehungsweise 28. Mai 1971 für Dienstposten der Laufbahn B 5/B 4 ernannt und in Vollzug des vorgenannten allgemeinen Beschlusses in die Besoldungsgruppe B 5 Dienstaltersstufe 4 eingestuft.
5. Die Klägerin der Rechtssache 95/71 war Beamtin der Besoldungsgruppe B 1. Sie wurde am 13. September 1971 für einen Dienstposten der Laufbahn A 7/A 6 ernannt und in Vollzug des vorgenannten allgemeinen Beschlusses in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 eingestuft.
6. Die Kläger legten Beschwerde ein mit dem Ziel, in Besoldungsgruppe A 6 (statt A 7) beziehungsweise B 4 (statt B 5) eingestuft zu werden, wobei nach ihrer Auffassung die Dienstaltersstufe in dieser Besoldungsgruppe in jedem Fall nach Artikel 46 des Statuts zu bestimmen wäre.
Diese Beschwerden wies die Kommission in den Fällen der Rechtssachen 55-76/71 durch einen den Betroffenen am 27. Juli 1971 zugestellten Bescheid vom 9. Juli 1971 zurück, in den Fällen der Rechtssachen 86 und 87/71 durch Bescheide vom 27. Juli (86/71) und 4. Oktober (87/71).
7. Die Kläger der Rechtssachen 55-76/71 haben den Gerichtshof am 3. August 1971 mit ihrer Klageschrift vom 27. Juli 1971 angerufen, die Kläger der Rechtssachen 86 und 87/71 am 14. und 15. Oktober 1971 mit ihren Klagen vom 4. beziehungsweise 14. Oktober 1971. In der Rechtssache 95/71 hat die Klägerin ihre Klageschrift vom 19. November 1971 beim Gerichtshof eingereicht, ohne zuvor Verwaltungsbeschwerde erhoben zu haben.
Die Rechtssachen 55-76/71 sind durch Beschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 1971 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Rechtssachen 86 und 87/71 sind durch Beschluß des Gerichtshofes vom 10. November 1971 an die Erste Kammer verwiesen und durch Beschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 3. Dezember 1971 mit den Rechtssachen 55-76/71 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Rechtssache 95/71 ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1971 an die Erste Kammer verwiesen und durch Beschluß dieser Kammer vom 8. März 1972 mit den Rechtssachen 55-76/71, 86 und 87/71 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. April 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juni 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
1. In der Rechtssache 55/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie die Klägerin vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstalters-stufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß die Klägerin mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an mit einem Dienstalter von sechs Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
2. In der Rechtssache 56/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von vier Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
3. In der Rechtssache 57/71;
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohlbezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich' mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 13 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 5 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 14. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
4. In der Rechtssache 58/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 13 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 3 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971 aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
5. In der Rechtssache 59/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie die Klägerin vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß die Klägerin mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 8 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
6. In der Rechtssache 60/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 15 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 3 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
7. In der Rechtssache 61/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 22 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 11. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
8. In der Rechtssache 62/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstalters-stufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 16 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
9. In der Rechtssache 63/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 9 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 5 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
10. In der Rechtssache 64/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstalters-stufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 19 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 3 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
11. In der Rechtssache 65/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 5 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 3 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
12. In der Rechtssache 66/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von zwei Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
13. In der Rechtssache 67/71',
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für. Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
14. In der Rechtssache 68/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von zwei Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
15. In der Rechtssache 69/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 18 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
16. In der Rechtssache 70/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 11 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 7 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 11. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
17. In der Rechtssache 71/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der. Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie die Klägerin vom Tage des Wirsamwerdens ihrer Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstalters-stufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß die Klägerin mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an mit einem Dienstalter von fünf Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 6 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 12. Mai 1971aufzuheben:
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
18. In der Rechtssache 72/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben soweit sie die Klägerin vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstalters-stufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß die Klägerin mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 8 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
19. In der Rechtssache 73/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 8 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
20. In der Rechtssache 74/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von sechs Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
21. In der Rechtssache 75/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft:
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 12 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 5 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
22. In der Rechtssache 76/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 3. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie den Kläger vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß der Kläger mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens seiner Ernennung an mit einem Dienstalter von 19 Monaten in der Stufe in die Besoldung A 6 Dienstaltersstufe 5 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 11. Mai 1971aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
23. In der Rechtssache 86/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 1. Juni 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie die Klägerin vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe B 5 Dienstalters-stufe 4 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß die Klägerin mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an mit einem Dienstalter von 14 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe B 4 Dienstaltersstufe 4 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 14. Juni 1971 und erforderlichenfalls den ausdrücklichen ablehnenden Bescheid vom 27. Juni aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
24. In der Rechtssache 87/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 28. Mai 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie die Klägerin vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe B 5 Dienstaltersstufe 4 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß die Klägerin mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an mit einem Dienstalter von fünf Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe B 4 Dienstaltersstufe 7 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 24. Juni 1971aufzuheben;
erforderlichenfalls den am 4. Oktober 1971 ergangenen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid auf ihre Verwaltungsbeschwerde aufzuheben;
e) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
25. In der Rechtssache 95/71,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorieaufzuheben;
für Recht zu erkennen, daß die Einstufung eines für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannten Beamten sowohl bezüglich der Besoldungsgruppe als auch hinsichtlich der Dienstaltersstufe nach Artikel 46 des Beamtenstatuts zu geschehen hat;
c) die Verfügung über die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe nach der Ernennung, wie sie sich aus der Ernennungsurkunde vom 13. September 1971 ergibt, aufzuheben, soweit sie die Klägerin vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an ohne Dienstalter in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 einstuft;
zu entscheiden oder zumindest für Recht zu erkennen, daß die Klägerin mit allen Rechtsfolgen, namentlich mit Gehaltsnachzahlung vom Tage des Wirksamwerdens der Ernennung an, vom Tage des Wirksamwerdens ihrer Ernennung an mit einem. Dienstalter von 13 Monaten in der Stufe in die Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 3 eingestuft wird oder zumindest einzustufen ist;
d) die Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen als unbegründet abzuweisen,
die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittelder Parteien
A — Zu dem aus der Verletzung der Artikel 46, 62 und 66 des Statuts hergeleiteten Angriffsmittel
1. Die Kläger machen in erster Linie geltend, die streitigen Verfügungen verletzten die Artikel 46, 62 und 66 des Statuts sowie den Grundsatz, daß die Erhaltung des Grundgehalts durch die Einstufung in eine entsprechende Besoldungs-gruppe und Dienstaltersstufe zu bewirken sei.
Nach Auffassung der Kläger schließt der allgemeine Beschluß vom 10. März 1971 mit seiner Bestimmung, daß ein Beamter bei Ernennung in einer Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe in die Eingangsbesoldungsgruppe dieser Laufbahn einzustufen ist, die Anwendung des Artikels 46 für die Einstufung der in eine höhere Laufbahngruppe überwechselnden Beamten aus, denn er führe dazu, daß der ernannte Beamte entgegen der Vorschrift des Artikels 46 in eine Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe mit einem niedrigeren Grundgehalt als dem eingestuft werde, das er in seiner vorherigen Besoldungsgruppe bezogen hat.
Dieser Beschluß sei im übrigen auch insofern rechtswidrig, als er bestimmt, daß dem Beamten das Grundgehalt, das er (unter Berücksichtigung des etwaigen automatischen Aufsteigens in den Dienstaltersstufen) in seiner vorherigen Besoldungsgruppe erhalten hätte, dann gezahlt wird, wenn sein Grundgehalt bei Anwendung der Einstufungsrichtlinien des Beschlusses unter jenem Grundgehalt liegen würde. Auf diese Weise erhielten die Beamten tatsächlich nicht, wie Artikel 62 Absatz 1 vorschreibt, die Dienstbezüge, die ihrer Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe entsprechen, sondern durch eine Ausgleichszulage auf die frühere Höhe angehobene Dienstbezüge; die Erhaltung dieses Grundgehalts müsse aber ausschließlich durch die Einstufung in eine entsprechende Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bewirkt werden.
Die angefochtenen individuellen Verfügungen seien ebenso rechtswidrig wie die Grundvorschrift, der Beschluß, in dessen Vollzug sie ergangen sind. Alle Kläger seien in eine Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft worden, deren Grundgehalt im Zeitpunkt der Ernennung niedriger gewesen sei als das der Besoldungsgruppen und Dienstalters-stufen, denen sie vor ihrer Ernennung angehörten. Andererseits erhielten sie nicht das Grundgehalt der Besoldungs-gruppen und Dienstaltersstufen, in die sie durch die Ernennungsverfügungen eingewiesen worden sind, sondern das ihrer früheren Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen.
2. Die Beklagte entgegnet, Artikel 46 des Statuts sei nicht ohne weiteres auf den Fall eines Wechsels der Laufbahngruppe anwendbar und könne daher hier nicht zur Festsetzung der Besoldungs-gruppe der Kläger herangezogen werden. Selbst angenommen, Artikel 46 wäre bei einem Wechsel der Laufbahngruppe anwendbar, könnten zudem nach dieser Bestimmung doch nur die Dienstalters-stufe, das Dienstalter in der Stufe und das Grundgehalt in einer gegebenen Besoldungsgruppe festgelegt werden, die ihrerseits nach anderen Vorschriften des Statuts (den Artikeln 5, 6 und 31) bestimmt werde.
Die besonderen Probleme, die sich beim Übergang aus einer Laufbahngruppe in die andere ergäben, rechtfertigten es, in diesem Falle nicht nach dem bei der Beförderung innerhalb der gleichen Laufbahngruppe anwendbaren System zu verfahren. Beim Übergang in eine andere Laufbahngruppe komme es unvermeidlich zu Überschneidungen der Grundgehälter, da die niedrigsten Besoldungsgruppen der höheren Laufbahngruppe die für den Laufbahnbeginn vorgesehenen seien, während mit den höchsten Besoldungsgruppen der niedrigeren Laufbahngruppe normalerweise das Ende der Laufbahn erreicht sei. Die Folge hiervon sei, daß die Gehälter dieser letzteren Besoldungsgruppen höher seien als die der unteren Besoldungsgruppen der höheren Laufbahngruppe.
Das Bestehen dieses Systems sei kein hinreichender Grund, systematisch die aus einer niedrigeren Laufbahngruppe aufrückenden Beamten in der höheren Laufbahngruppe in die Besoldungsgruppe einzustufen, deren Gehalt ihrem füheren Gehalt entspricht.
Im äußersten Fall, wenn nämlich die Gehälter sich dergestalt überschnitten, daß die Erhaltung des Grundgehalts durch die Besoldungsgruppe nur bei Übergang in eine höhere Laufbahn gewährleistet werden könne, laufe das von den Klägern vorgeschlagene System darauf hinaus, daß Beamte in einer Laufbahn ernannt werden müßten, die ihren Aufgaben nicht entspreche.
Eine Regelung, wie die Kläger sie vorschlagen, würde die Beförderungsmöglichkeiten derjenigen Beamten gefährden, die ihre Laufbahn in der Eingangsbesoldungsgruppe der höheren Laufbahngruppe begonnen haben, und den Laufbahnbegriff, so wie er in Artikel 5 des Statuts präzisiert sei, überhaupt in Frage stellen (Urteil 33/67 des Gerichtshofes vom 28. März 1968, Kurrer, Slg. 1968, 205).
Die Kommission habe daher mit gutem Recht von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, die Kläger in der Eingangsbesoldungsgruppe der höheren Laufbahngruppe zu ernennen. Übrigens habe der Gerichtshof in seinem Urteil 11/65 vom 14. Dezember 1965 (Morina gg. Europäisches Parlament, Slg. 1965, 1338) stillschweigend aber notwendigerweise entschieden, daß bei einem Wechsel der Laufbahngruppe die Einstufung in die untere Besoldungsgruppe der Laufbahn nicht gegen die Vorschriften des Statuts verstoße.
3. Die Kläger erwidern hierauf folgendes:
a) Wenn anzunehmen sein sollte, daß Artikel 46 an sich auf den Übergang aus einer Laufbahngruppe in die andere nicht anwendbar sei, müsse er doch entsprechend angewendet werden, da die Lage und die Probleme beim Übergang eines Beamten in eine höhere Laufbahngruppe ähnlich seien wie bei der Ernennung eines Beamten in eine höhere Besoldungs-gruppe der gleichen Laufbahngruppe (diese Schlußfolgerung ergebe sich aus dem Urteil 15/64 und 60/65 des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1966, Moreau, Slg. 1966, 698). In beiden Fällen handle es sich um eine Beförderung, ergäben sich Einstufungsprobleme und komme es zu Überschneidungen in der Gehältertabelle.
b) Zwar regle Artikel 46 ausdrücklich nur die Einstufung in die Dienstaltersstufe und nicht in die Besoldungsgruppe, doch seien gleichwohl die in diesem Artikel verankerten Grundsätze zu berücksichtigen, namentlich die, daß der beförderte Beamte kein niedrigeres Grundgehalt erhalten dürfe als das, das er auf seiner früheren Stelle bezogen hätte, und daß für gleich hohe Dienstbezüge nur im Wege der Einstufung, nicht durch eine Ausgleichszulage zu sorgen sei. Die Besoldungsgruppe, in welche die Bediensteten einzustufen seien, ergebe sich ganz von selbst aus diesen Regeln.
Daher sei nicht, wie die Kommission es tun wolle, auf die Artikel 5, 6 und 31 des Statuts und die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten abzustellen, die mit dem Problem nichts zu tun hätten.
c) Die Nichtanwendung von Artikel 46 habe unausweichlich zur Folge, daß die Kommission genötigt sei, weitere Vorschriften des Statuts zu verletzen.
Angenommen, quod non, daß es bis zu einem gewissen Grade im Ermessen der. Kommission stehe, Artikel 46 (je nach den verfügbaren Haushaltsmitteln oder dem Einstellungsbedarf) anzuwenden oder nicht, könne sie letzten Endes gar nicht umhin, ihn in allen Fällen anzuwenden, in denen dies zur Erhaltung des Grundgehalts erforderlich ist, denn sonst würde sie insbesondere gegen die Artikel 62 Absatz 1 und 66 verstoßen.
d) Weiter sind die Kläger der Auffassung, der Anwendung von Artikel 46 stünden im vorliegenden Falle keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten entgegen:
Den haushaltsrechtlichen Erfordernissen müsse die Anstellungsbehörde vor Ernennungen oder Beförderungen Rechnung tragen. Der Beschluß vom 10. März 1971 (Absatz b Unterabsatz 2) stehe dagegen zu den Haushaltsbestimmungen in krassem Widerspruch, denn nach dem System, das er einführt, würden die Beamten nicht nach der Besoldungsgruppe bezahlt, der sie tatsächlich angehören.
Im übrigen wirke sich die Anwendung von Artikel 46 nicht schon an sich zum Nachteil der Beamten aus, die in der Laufbahngruppe, in welche die Kläger befördert worden sind, in die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn eingestuft sind. Es sei Sache der Kommission, zu entscheiden, ob sie Beamte durch Beförderung — von Beamten der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn — oder im Anschluß an ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs ernennen wolle. Sei diese Entscheidung aber einmal getroffen, sei die Kommission in der Wahl der Besoldungsgruppe nicht mehr frei. Habe sie sich für das interne Auswahlverfahren entschieden, so bedeute dies — schon begrifflich —, daß keine hinreichenden Möglichkeiten bestanden hätten, den freien Dienstposten durch Beförderung oder Versetzung zu besetzen.
Die Beamten, die in der höheren Laufbahn begonnen haben, müßten im übrigen nicht unbedingt fähiger sein als die Kläger, deren Eignung für den Dienstposten ja durch ihre Beförderung anerkannt worden sei.
e) Schließlich habe der Gerichtshof das im vorliegenden Rechtsstreit zur Sprache gebrachte Problem im Urteil Morina (11/65 vom 14. Dezember 1965, Slg. 1965, 1338) nicht entschieden.
4. Die Beklagte hält dem folgendes entgegen:
Artikel 46 gelte nicht beim Wechsel der Laufbahngruppe, sondern einzig und allein bei Beförderungen im strengen Sinne, also lediglich innerhalb der Laufbahngruppe, welcher der Beamte bereits angehört.
Im übrigen sei jede analoge Anwendung auszuschließen, da Artikel 46 keine Norm für die Festlegung der Besoldungs-gruppe, sondern lediglich Vorschriften für die Festlegung der Dienstaltersstufe enthalte.
Die Kläger könnten sich vorliegend nicht einmal auf den Grundsatz berufen, daß auch in anderen Fällen bei Beförderungen das vor der Beförderung bezogene Grundgehalt erhalten bleiben müsse. Es sei nicht selbstverständlich, daß dieser Grundsatz beim Übergang von einer Laufbahngruppe in die andere zu wahren sei. Zudem gebiete Artikel 46, der übrigens die Einstufung in die Besoldungsgruppe überhaupt nicht regle, keineswegs, gleichhohe Dienstbezüge allein im Wege der Einstufung in die Besoldungsgruppe zu gewährleisten.
Die von der Kommission gewählte Lösung, bei der die Dienstbezüge durch Zahlung einer Ausgleichszulage auf ihrer früheren Höhe gehalten würden, verstoße daher nicht gegen Artikel 46, der die Festlegung der Besoldungsgruppe nicht regle, und im übrigen auch nicht gegen Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 66. Nach Artikel 62 habe der Beamte zwar einen Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und Dienstalters-stufe entsprechen, aber im vorliegenden Falle erhielten die Kläger nicht nur diese, sondern sogar ein höheres Gehalt; Artikel 66 lege die Gehaltstabelle fest, und seine Vorschriften könnten durch die streitige Verfügung gar nicht verletzt werden.
Zu dem Einfluß, den die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf ihre Entscheidung gehabt hätten, entgegnet die Beklagte schließlich, in den Stellenausschreibungen für die Planstellen, für welche die Kläger ernannt worden sind, seien die für diese Stellen vorgesehenen Besoldungsgruppen nicht präzisiert, sondern nur die Laufbahnen A 7/A 6 bzw. B 5/B 4 angegeben, zugleich aber auch Vorbehalte hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gemacht.
Da keine Rechtsnorm vorschreibe, in dem vorliegenden Falle in die höhere Besoldungsgruppe einzustufen, sei es Sache der für die Organisation ihrer Dienststellen verantwortlichen Kommission, die Planstellen A 6 oder B 4 mit Vorrang für Beförderungen im engeren Sinne sowie Neueinstellungen von außerhalb zu verwenden.
B — Zu dem aus der Verletzung der Artikel 44 und 46 hergeleiteten Angriffsmittel
1. Die Kläger machen geltend, die streitigen Entscheidungen verletzten die Artikel 46 und 44 des Statuts, da das darin angewandte System im Endergebnis in bezug auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und auf das Dienstalter in der Stufe — die Dienstalterszwischenstufe — eine fiktive Laufbahn schaffe.
Die Entscheidungen der Kommission liefen für die meisten Kläger, wenn es nach ihren Ernennungsurkunden gehe, darauf hinaus, daß sich einerseits der zweijährliche Steigerungsbetrag nach der Dienstaltersstufe ihrer bisherigen Besoldungs-gruppe bemesse, und daß andererseits bei einer etwaigen weiteren Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe der Anwendung des Artikels 46 die am Tage der Ernennung in der bisherigen Besoldungsgruppe B 1 oder C 1 fiktiv erreichte Dienstaltersstufe sowie das in dieser Dienstaltersstufe fiktiv erworbene Dienstalter zugrunde gelegt würden.
Auf diese Weise werde hinsichtlich des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen und des Dienstalters in der Stufe eine fiktive Laufbahn geschaffen, die das Statut nicht kenne. Die Kommission gelange dabei dazu.
einer Dienstaltersstufe, der letzten der Besoldungsgruppe A 7 oder B 5, Dienstalterszwischenstufen zuzuteilen, obwohl für diese Dienstaltersstufe keine vorgesehen seien;
für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und das Dienstalter in der Stufe auf eine andere Besoldungs-gruppe als die des Beamten abzustellen.
Das von der Beklagten gewählte System führe unvermeidlich zu statutswidrigen Folgen und sei daher abzulehnen.
2. Die Beklagte entgegnet, die Kläger hätten kein Interesse daran, die angefochtenen Entscheidungen zu beanstanden, soweit diese sie begünstigten, indem sie sie in ihrer alten Besoldungsgruppe weiterhin in den Dienstaltersstufen aufsteigen ließen. Die Kommission hätte sich darauf beschränken können — was ihr gutes Recht sei —, ihnen mittels einer Ausgleichszulage ihre früheren Dienstbezüge zu erhalten. Das Angriffsmittel sei daher zurückzuweisen.
3. Die Kläger erwidern, die Rüge sei zulässig. Einerseits sei ein Interesse zwar für das Klagerecht, jedoch nicht für die Geltendmachung eines Angriffsmittels Voraussetzung: Die Kläger hätten das Recht, jede Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte zu rügen, selbst wenn ihnen aus der aufgezeigten Rechtswidrigkeit als solcher kein persönlicher Nachteil erwachse. Andererseits beschwere sie die aufgezeigte Rechtswidrigkeit, da die durch die Verfügungen geschaffene fiktive Laufbahn ihnen im Falle einer weiteren Beförderung und auf dem Gebiet des Ruhegehalts keine Ansprüche gewährleiste, die einer normalen Laufbahn gleichwertig wären.
Außerdem sei dieses Angriffsmittel auch begründet, zumal die Kommission seine Begründetheit gar nicht bestritten habe.
4. Die Beklagte entgegnet, die Kläger wollten mit Hilfe von Artikel 44, auf den sie sich für das zweite Angriffsmittel berufen, den Nachweis führen, daß der zweite Teil des Beschlusses vom 10. März 1971 rechtswidrig sei, laut dem der in die Eingangsbesoldungsgruppe eingestufte Beamte unter Umständen das Gehalt weiterbezieht, das er unter Berücksichtigung des etwaigen Aufsteigens nach Dienstaltersstufen in seiner vorherigen Besoldungsgruppe erhalten hätte. Die Kläger hätten also kein Interesse daran, diesen Teil des Beschlusses anzufechten, der sie günstiger stelle als sie es gegebenenfalls verlangen könnten.
Die Beklagte stellt es in das Ermessen des Gerichtshofes, zu entscheiden, ob dieser Teil des allgemeinen Beschlusses die Kläger insoweit beschweren kann, als sie bei einer künftigen Beförderung Gefahr laufen, daß über ihr Dienstalter in der Stufe Streit entsteht, oder als ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 oder B 5 Dienstalters-stufe 4 sich auf die Berechnung ihres Ruhegehalts ungünstig auswirken könnte.
C — Zu dem aus der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Beamten hergeleiteten Angriffsmittel
1. Die Kläger machen hilfsweise geltend, die angefochtenen Verfügungen verletzten den Grundsatz der Gleichheit der Beamten vor dem Statut.
Durch die in der Zeit von März 1970 bis 31. Januar 1971 erfolgten Ernennungen sei der streitige allgemeine Beschluß nur auf die von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A aufgerückten Beamten (Rechtssachen 55-76/71) angewendet worden, während den im gleichen Zeitraum durch Beförderung aus der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B aufgerückten Beamten eben die Behandlung zuteil geworden sei, die die Kläger für sich beanspruchten; außerdem sei die durch diesen allgemeinen Beschluß aufgestellte Norm auf die Kläger rückwirkend angewendet worden.
2. Die Beklagte entgegnet, sie sei bei den in der Zeit von März 1970 bis März 1971 vorgenommenen Ernennungen beim Übergang von der Laufbahngruppe B nur deshalb anders verfahren als beim Übergang von B nach A, weil ihr mehr Möglichkeiten für Beförderungen innerhalb der Laufbahn zur Verfügung gestanden hätten und sie deshalb nicht gezwungen gewesen sei, die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn B 5/B 4 den Beamten der Besoldungsgruppe B 5 vorzubehalten.
3. Die Kläger erwidern, im Falle der Kläger der Laufbahngruppe A habe die Kommission die Diskriminierung, deren sie sich schuldig gemacht habe, im Tatsächlichen zugegeben, wenn sie auch versuche, sie mit haushaltsrechtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen zu erklären, die eine statutswidrige Praxis jedoch nicht zu rechtfertigen vermöchten.
Die Kläger der Rechtssachen 86 und 87/71 fügen hinzu, auch sie seien Opfer einer Diskriminierung gewesen, denn während sie in die unteren Besoldungs-gruppen der Laufbahn B 5/B 4 eingestuft worden seien, seien andere, ebenfalls nach Wirksamwerden des allgemeinen Beschlusses vom 10. März 1971 durch Laufbahnwechsel beförderte Beamte entgegen diesem allgemeinen Beschluß in die Besoldungsgruppe B 4 befördert worden.
So behauptet die Klägerin Saut, mindestens ein (zum wissenschaftlichen und technischen Personal gehöriger) Beamter sei nach Wirksamwerden des Beschlusses vom 10. März 1971 entgegen den Bestimmungen dieses allgemeinen Beschlusses von der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe A 7 befördert worden.
4. Die Beklagte entgegnet, es treffe zwar zu, daß, seit der Fusion der Exekutiven kein Beamter in die obere Besoldungsgruppe der Laufbahn A 7/A 6 eingestuft worden sei, während andererseits C-Beamte im Falle eines Wechsels der Laufbahngruppe in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft worden seien, doch erklärte sich dies dadurch, daß die Lage für die C-Beamten nicht die gleiche gewesen sei wie für die B-Beamten, und daß die Kommission in B 4 über mehr freie Planstellen verfügt habe als in A 6, so daß sie diese Stellen teilweise dazu habe verwenden können, auch C-Beamte in die Besoldungsgruppe B 4 einzustufen.
Außerdem führt sie aus, die Lage sei für die in B ernannten Bediensteten und die in A ernannten in keiner Weise vergleichbar: die in B ernannten Bediensteten seien in der Eingangslaufbahn B 5/B 4 ernannt worden, die in A ernannten Bediensteten hingegen seien nicht in der Eingangslaufbahn (A 8), sondern in der Laufbahn A 7/A 6 ernannt worden.
In den Rechtssachen 86 und 87/71 wendet sie ein, der Diskriminierungsvorwurf sei erst in der Erwiderung erhoben worden und müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Für alle Fälle fügt sie hinzu, die Beamten, die in der oberen Besoldungsgruppe der Laufbahn B 5/B 4 ernannt worden sind, als der allgemeine Beschluß vom 10. März 1971 bereits galt, seien in der Zeit vom 1. Februar 1971 bis 10. März 1971 nach dem alten Ernennungssystem ernannt worden, bei dem die Möglichkeit gegeben gewesen sei, C-Beamte in die höhere Besoldungs-gruppe der Laufbahn B 5/B 4 einzustufen. Es sei lediglich einem Versehen zuzuschreiben, daß der allgemeine Beschluß vom 10. März 1971 am 1. Februar 1971 wirksam geworden sei.
Was die in der Rechtssache 95/71 geltend gemachte Diskriminierung betrifft, so erklärt die Beklagte, der erwähnte Fall sei mit dem Fall von Frau Saut nicht zu vergleichen, die zum Verwaltungspersonal und nicht zum wissenschaftlichen und technischen Personal gehöre.
D — Zu der von den Klägern begehrten Einstufung
Die Kläger ziehen die Folgerungen aus ihrem Vorbringen hinsichtlich der ihnen zustehenden konkreten Einstufung und übernehmen sie in ihre Klageanträge.
Die Beklagte erachtet es für überflüssig, daß der Gerichtshof in seinem Urteil die Dienstaltersstufe und das Dienstalter in der Stufe bestimmt, worauf die Kläger Anspruch haben könnten: Dies sei eine zum Vollzug des Urteils gehörige Maßnahme.
Die Kläger erwidern, sie könnten verlangen, daß der Gerichtshof ihnen eine bestimmte Einstufung zuerkenne, und der Gerichtshof sei hierzu befugt (Urteil 59 und 71/69 des Gerichtshofes vom 9. Juli 1970, Brembati, Slg. 1970, 624).
Die Beklagte bemerkt, sie bestreite nicht, daß der Gerichtshof das Recht habe, sich zu der Dienstaltersstufe zu äußern, die den Klägern gemäß Artikel 46 zustehen würde. Sie fügt hinzu, sie bestreite die von den Klägern angestellten Berechnungen der Dienstaltersstufen nicht.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kläger haben den Gerichtshof mit ihren am 27. Juli, 4. Oktober und 29. November 1971 eingegangenen Klageschriften mit Klagen auf Aufhebung des allgemeinen Beschlusses der Beklagten vom 10. März 1971, veröffentlicht im Personalkurier vom 15. April 1971, über Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorie sowie der an die Kläger ergangenen Einstufungsverfügungen befaßt.
2/5 Nach dem erwähnten allgemeinen Beschluß wird ein Beamter, der in einer Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ernannt wird, in die Eingangsbesoldungsgruppe dieser Laufbahn eingestuft. Seine Dienstaltersstufe wird so bestimmt, daß sein Grundgehalt dem in seiner vorherigen Besoldungs-gruppe bezogenen gleich ist oder unmittelbar darüber liegt. Ist dies nicht möglich, so wird er in die letzte Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft. Liegt sein Grundgehalt bei dieser Einstufung jedoch unter dem, das er unter Berücksichtigung des etwaigen automatischen Aufsteigens nach Dienstaltersstufen (Artikel 44 des Statuts) in seiner vorherigen Besoldungsgruppe erhalten hätte, so wird ihm eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds gezahlt.
6 In den einzelnen Einstufungsverfügungen, die an die Kläger ergangen sind, hat die Beklagte ferner entschieden, daß die in der Dienstaltersstufe der vorherigen Besoldungsgruppe erreichte Dienstalterszwischenstufe für die Anwendung von Artikel 44 des Statuts erhalten bleibt und daß in jedem Falle die Dienstaltersstufe und das so erreichte Dienstalter in dieser Stufe bei der ersten Änderung der Besoldungsgruppe in der neuen Laufbahngruppe für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 46 berücksichtigt werden.
7 Die Kläger meinen in erster Linie, die angefochtenen Maßnahmen verletzten die Artikel 46, 62 Absatz 1 und 66 des Beamtenstatuts sowie den Grundsatz, daß die Erhaltung des Grundgehalts durch die Einstufung in eine entsprechende Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zu bewirken sei.
8/11 Artikel 46 des Statuts steht in Kapitel 3 des Titels III, das die Überschrift Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung trägt und die Folgen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen und der Beförderung regelt. Artikel 45 umschreibt in Absatz 1 die Beförderung als den Übertritt des Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe und unterscheidet sie in Absatz 2 klar vom Übergang in eine andere Laufbahngruppe, die nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist. Hieraus geht hervor, daß die Bestimmungen von Artikel 46 als solche nicht für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe gelten. Außerdem regeln sie nur die Einstufung in die Dienstaltersstufen, nicht die in die Besoldungsgruppen.
12/15 Nach Artikel 5 des Statuts werden die Beamten aller Laufbahngruppen ausnahmslos in Laufbahnen eingestuft, die sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken. In dieser Bestimmung kommt ein Grundsatz zum Ausdruck, der einen der Leitgedanken des Statuts verkörpert. Infolgedessen geht es nicht an, die ausschließlich für die Festlegung der Dienstaltersstufe im Fall der Beförderung vorgesehenen Vorschriften des Artikels 46 entsprechend anzuwenden, um im Fall des Übergangs in eine andere Laufbahngruppe die Besoldungsgruppe festzulegen. Insoweit hat daher der angefochtene Beschluß bestimmen können, daß im Fall der Ernennung für eine Planstelle einer Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe der Betroffene in die Eingangsbesoldungsgruppe der fraglichen Laufbahn eingestuft wird.
16/17 Nach Auffassung der Kläger weicht der angefochtene allgemeine Beschluß damit, daß er die Berechnung des Gehalts nach der Gehaltstabelle der früheren Besoldungsgruppe vorsieht, von den Bestimmungen des Artikels 62 des Statuts ab, laut denen der Beamte Anspruch auf die Dienstbezüge hat, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen. Dieser Widerspruch beweise, daß das von der Kommission ausgearbeitete System statutswidrig sei.
18/21 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Die Dienstbezüge richten sich nach Besoldungsgruppe und Dienstposten, nicht umgekehrt. Indessen darf die Verwaltung sich bemühen, die Wahrung dieses Grundsatzes mit der Sorge zu vereinbaren, zu vermeiden, daß ein Bediensteter als Folge seines Aufstiegs in der Rangordnung geringere Dienstbezüge in Kauf nehmen muß als er in seiner früheren Stellung erhalten hätte. Ein solcher Fall kann es zwar nicht rechtfertigen, beim Übergang in eine andere Laufbahngruppe von Artikel 5 des Statuts abzuweichen, lediglich um dem betroffenen Bediensteten kein finanzielles Opfer aufzuerlegen; es steht dann jedoch nichts entgegen, dem Bediensteten vorübergehend eine Ausgleichszulage zu bewilligen.
22 Das Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.
23 Die Kläger machen ferner geltend, die angefochtenen Entscheidungen verletzten die Artikel 44 und 46 des Statuts, weil das gewählte System im Endergebnis darauf hinauslaufe, für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und das Dienstalter in der Stufe eine fiktive Laufbahn zu schaffen.
24 Zur Zulässigkeit dieses Angriffsmittels macht die Beklagte geltend, falls der Gerichtshof entscheiden sollte, daß die Einstufung in die untere Besoldungs-gruppe beim Übergang in eine andere Laufbahngruppe dem Statut entspreche, hätten die Kläger kein Interesse an der Aufhebung der individuellen Verfügungen, soweit diese die Kläger begünstigten, indem sie sie in den Dienstaltersstufen der früheren Besoldungsgruppen weiter aufsteigen ließen, was ein zusätzlicher Vorteil sei.
25/26 Mit diesem Angriffsmittel wird indessen nicht, wie die Beklagte annimmt, hilfsweise die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen begehrt. Es handelt sich um die Begründung eines Antrags auf vollständige Aufhebung dieser Entscheidungen, mit dem namentlich dargetan werden soll, daß die Anwendung des allgemeinen Beschlusses vom 10. März 1971 zu Verletzungen anderer Statutsbestimmungen, insbesondere des Artikels 44, führen müsse.
27 Das Angriffsmittel ist daher zulässig.
28 Die angefochtenen individuellen Verfügungen bestimmen, daß die in dieser Dienstaltersstufe … — nämlich der Dienstaltersstufe der früheren Besoldungsgruppe der Betroffenen — … erreichte Dienstalterszwischenstufe für die Anwendung von Artikel 44 des Statuts erhalten bleibt und daß in jedem Falle die Dienstaltersstufe und das so erreichte Dienstalter in dieser Stufe bei der ersten Änderung der Besoldungsgruppe in der neuen Laufbahngruppe für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 46 des Statuts berücksichtigt werden.
29/32 Dieses System läuft darauf hinaus, daß dem Beamten, der in eine höhere Laufbahngruppe überwechselt, zweijährliche Steigerungsbeträge nach den Dienstaltersstufen seiner früheren Besoldungsgruppe bewilligt werden, als ob er dieser noch angehörte, wenn ohne diese Fiktion seine Dienstbezüge in der neuen Besoldungsgruppe unter denen lägen, die er in der früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte. Der Fall, der auf diese Weise geregelt wird, tritt nur beim Übergang in eine höhere Laufbahngruppe ein. Es wird, noch einmal, der allgemeine Rechtssatz, daß die Besoldungsgruppe, in die der Beamte im Zuge des Übergangs in eine andere Laufbahngruppe einrückt, sich nicht nach den früheren Dienstbezügen des Beamten bestimmen kann, in zulässiger Weise mit dem berechtigten Interesse in Einklang gebracht, das der Beamte daran hat, daß sein Aufstieg, von Ausnahmefällen abgesehen, keine Gehaltseinbuße mit sich bringt. Dieser Gedanke ist allerdings vorliegend zugunsten der Kläger bis zu den äußersten Konsequenzen durchgeführt worden. Es ist jedoch festzustellen, daß die angefochtenen Entscheidungen mit der Verwendung des Begriffs der fiktiven Laufbahn Artikel 44 des Statuts nicht verletzt haben.
33 Das Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.
34/36 Die Kläger machen schließlich noch geltend, der Beschluß vom 10. März 1971 und die zu seinem Vollzug ergangenen individuellen Verfügungen verletzten den Grundsatz der Gleichheit der Beamten vor dem Statut. Hierzu führen sie an, daß der Beschluß vom 10. März 1971 auf die Fälle des Übergangs aus der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A, in denen die Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe vorbehalten worden war, ab März 1970 anwendbar sei, während er für den Übergang von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B erst vom 1. Februar 1971 an wirksam geworden sei. Ferner tragen die Kläger vor, selbst nach dem 1. Februar 1971 seien in einigen Fällen beim Übergang aus einer Laufbahngruppe in eine andere, insbesondere beim Übergang aus der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B und im Falle eines wissenschaftlichen Beamten, der aus der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe A 7 der Laufbahn A 8/A 5 aufgestiegen sei, die Bestimmungen des Beschlusses vom 10. März 1971 nicht beachtet worden.
37/38 Zum ersten Teil dieses Angriffsmittels ist festzustellen, daß die Fälle des Übergangs aus der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B und die Einstufungen, um die es sich handelt, vor Inkrafttreten des allgemeinen Beschlusses vom 10. März 1971 vollständig abgeschlossen waren. Die von jenen Maßnahmen betroffenen Bediensteten befanden sich also in einer anderen Lage als die Kläger der Rechtssachen 55 — 76/71, deren Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ausdrücklich vorbehalten worden war.
39 Zum zweiten Teil des Angriffsmittels ist festzustellen, daß, angenommen, die erwähnten Ernennungen in den Besoldungsgruppen B 4 und A 7 hätten erwiesenermaßen den Beschluß vom 10. März 1971 verletzt, zwar diese Ernennungen, nicht aber die im Einklang mit diesem allgemeinen Beschluß ergangenen Verfügungen rechtswidrig wären.
40 Das Angriffsmittel, mit dem eine Diskriminierung geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen.
Kosten
41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
42 Die Kläger sind mit ihren Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 5, 6, 31, 44, 45, 46, 62, 66 und 105,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. In den verbundenen Rechtssachen 55 — 76/71, 86/71, 87/71 und 95/71 werden die Klagen abgewiesen.
2. Beide Parteien des Rechtsstreits tragen ihre eigenen Auslagen.