Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1972 – C-90/71
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:68
In der Rechtssache 90/71,
GIORGIO BERNARDI, Hilfsübersetzer beim Europäischen Parlament, wohnhaft 5, rue Eugene Welter, Luxemburg-Howald, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Italo d'Avanzo, zugelassen in Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 71, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord, Beistand: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, Zustellungsanschrift: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. September 1971, durch Aushang bekanntgegeben am 8. Oktober 1971, mit der Frau Anna-Marie Dell'Omodarme in die Übersetzerlaufbahn und in die Besoldungsgruppe LA 6 befördert wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahrensablauf
Am 7. Juli 1971 veröffentlichte die Verwaltung des Europäischen Parlaments die Stellenbekanntgabe Nr. 542, die eine in der italienischen Sektion des Übersetzungsdienstes freigewordene Übersetzerstelle betraf. Als letzter Termin für Bewerbungen war der 20. Juli 1971 festgesetzt.
Zwei Bewerbungen wurden eingereicht, am 14. Juli die von Frau Dell'Omodarme und am 19. Juli die von Herrn Bernardi. Auf Bericht des Generalsekretärs ernannte der Präsident des Parlaments am 8. September 1971 Frau Dell'Omodarme. Diese Verfügung wurde vom 8. bis 22. Oktober durch Aushang bekanntgemacht.
Am 8. November hat Herr Bernardi die vorliegende Klage eingereicht, mit der er die Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Parlaments vom 7. September 1971 begehrt, durch die Frau Dell'Omodarme befördert wurde.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Mai 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Verhandlung vom 28. Juni 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge
die vorliegende Klage für form- und fristgerecht erklären;
die Klage in der Hauptsache für zulässig erklärten, weil der Kläger ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse daran hat, den Gerichtshof damit zu befassen;
sie für begründet erklären und demgemäß die Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. September 1971 aufheben, mit der Frau Dell'Omodarme befördert wurde;
demgemäß feststellen, daß die am 7. Juli veröffentlichte Stellenbekanntgabe noch gültig und gemäß Artikel 45 des Statuts mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 eine neue Beförderung auszusprechen ist;
das Parlament verurteilen, alle Kosten des Verfahrens zu tragen;
hilfsweise:
zur Kenntnis nehmen, daß der Kläger sich erbietet, mit allen zulässigen Beweismitteln, einschließlich der Zeugenvernehmung, Beweis dafür anzutreten, daß das in Artikel 45 des Statuts vorgesehene Verfahren nicht ordnungsgemäß eingehalten wurde und daß insbesondere die Abwägung der Verdienste nicht auf der Grundlage der über ihn abgegebenen Beurteilungen vorgenommen wurde.
Der Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge
die Klage für formgerecht erklären;
das Vorbringen zur Hauptsache als unzulässig oder unbegründet abweisen;
das hilfweise gemachte Beweisangebot des Klägers für unzulässig erklären;
die Klage abweisen;
über die Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen befinden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger führt aus, seine Klage werde auf folgende Gründe gestützt:
1. Verletzung von Artikel 45 des Beamtenstatuts
Der Kläger meint, da die über ihn abgegebene Beurteilung der Verwaltung nicht vorgelegen habe, sei die angegriffene Verfügung rechtswidrig, was die in Artikel 45 des Statuts vorgeschriebene Abwägung der Verdienste betrifft. Diese Beurteilung sei ihm am 15. Juli 1971 zu etwaigen Bemerkungen zugeleitet worden. Da die abschließende Bemerkung der genannten Beurteilung einige einschneidende Urteile über seine Arbeiten enthalten habe, sei es für den Kläger unerläßlich gewesen, eingehend darauf zu antworten. Zu diesem Zweck habe er die Beurteilung zurückgewiesen. Unmittelbar nach seinem Urlaub, am 9. August 1971, habe er um Rückgabe der Aktenstücke gebeten, die er benötigt habe, um auf einige in der Beurteilung gemachte Angaben zu entgegnen. Mit seinem der Klage beigefügten Schreiben vom 26. Oktober 1971 habe er dem Gerichtshof und damit der Verwaltung des Parlaments seine Bemerkungen zur Beurteilung zur Kenntnis gebracht. Der Beklagte hätte die Beurteilung für das Beförderungsverfahren zurückfordern sollen. Seine Nachlässigkeit beweise, daß das Europäische Parlament die Bestimmungen des Artikels 45 nicht beachtet habe, insbesonder nicht das Erfordernis der Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kamen.
Der Beklagte könne nicht deswegen, weil der Generalsekretär die fragliche Beurteilung am 13. Juli 1971 unterzeichnet habe, behaupten, daß er sie in Betracht gezogen habe. Eine im Sinne des Artikels 45 ordnungsgemäße Abwägung sei nur auf der Grundlage der von den betroffenen Beamten abgezeichneten und mit ihren etwaigen Bemerkungen versehenen Beurteilungen möglich.
Der Beklagte trägt vor, die Beurteilung sei dem Kläger am 15. Juli 1971 mit der Bitte um Rückgabe innerhalb von fünf Tagen zugeleitet worden. Sie sei noch immer in den Händen des Klägers. Eine solche Verzögerung lasse sich weder mit der behaupteten Abwesenheit des Klägers noch mit seinem Bedürfnis rechtfertigen, Bemerkungen zu der Beurteilung zu machen. Daß er seine Bewerbung am 19. Juli 1971 mit einem in Luxemburg aufgegebenen eingeschriebenen Brief eingereicht habe, beweise bereits, daß er die Beurteilung vor der Abwägung der Verdienste der Bewerber hätte zurückgeben können. Überdies sei die Behauptung des Klägers unhaltbar, er habe seine Bemerkungen sogleich nach seiner am 2. August 1971 — und nicht am 9. August 1971 — erfolgten Rückkehr nach Luxemburg verfaßt; denn er habe die erforderlichen Schritte erst am 29. September 1971 unternommen und seine Bemerkungen zu der Beurteilung erst mit dem an den Gerichtshof und nicht an seine eigene Verwaltung gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 1971 gemacht. Dieses Verhalten erkläre sich aus dem Bestreben des Klägers, das im Gang befindliche Ernennungsverfahren zu blockieren. Er sei der, übrigens irrigen, Meinung gewesen, durch das Zurückhalten der Beurteilung den Fortgang dieses Verfahrens verhindern zu können.
Wenn die Verwaltung die Beurteilungen nicht abgewogen habe, so erkläre sich dies allein daraus, daß der Kläger seine Beurteilung unberechtigterweise zurückgehalten habe. Aus diesem Grunde sei es ihr unmöglich gewesen, die Beurteilungen abzuwägen, und deshalb sei sie hierzu auch nicht verpflichtet gewesen.
Im übrigen habe der Generalsekretär die Beurteilung des Klägers am 13. Juli unterzeichnet, weshalb diese der Verwaltung bekannt gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch die Behauptung des Klägers unrichtig, die Beurteilung sei bei der Verfügung nicht in Betracht gezogen worden. Man könne der Verwaltung ihre Unkenntnis von Bemerkungen nicht anlasten, die der Kläger erst nach Erlaß der streitigen Verfügung gemacht habe.
2. Unzulänglichkeit der Gründe
Der Kläger ist der Ansicht, die streitige Verfügung sei unzureichend begründet. Sie hätte auf die Beurteilungen und auf die Abwägung der Verdienste Bezug nehmen müssen. Ein bloßer Hinweis auf Artikel 45 des Statuts genüge nicht für den Nachweis, daß die Bestimmungen dieses Artikels beachtet worden seien. Artikel 45 begründe für die Verwaltung eine ausdrückliche Verpflichtung und verlange damit zwingend eine Begründung der Beförderungsverfügung, die es ermöglicht, diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Beklagte trägt vor, das Vorbringen des Klägers stehe zur gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes im Widerspruch (Urteil 21/68 vom 6. Mai 1969, Huybrechts gg. Kommission, Slg. 1969, 97). Die angefochtene Verfügung sei durch die Bezugnahme auf das Statut und namentlich auf seinen Artikel 45 ordnungsgemäß begründet.
3. Ermessensmißbrauch
a) Unterlassung der vorherigen Mitteilung der Verfügung an das Präsidium des Parlaments
Der Kläger führt aus, die angefochtene Verfügung sei nicht vor ihrem Erlaß dem Präsidium des Parlaments zugeleitet worden; das verstoße gegen die Entscheidung des genannten Präsidiums vom 12. Dezember 1962, Rev. 175/62 PE(BUR) 9021, die in Buchstabe c bestimmt: Das Präsidium ist jedoch von den Entscheidungen bezüglich der Vergabe von Stellen der Laufbahngruppe A vorher zu unterrichten. Eine derartige Rechtsverletzung müsse die Aufhebung der streitigen Verfügung nach sich ziehen. Die Ansicht, die Beamten der Sonderlaufbahn LA gehörten nicht der Laufbahngruppe A an, weil Artikel 5 Absatz 2 des Statuts bestimmt, daß die beamteten Übersetzer und Dolmetscher in der Sonderlaufbahn Sprachendienst zusammengefaßt sind, die sechs den Besoldungsgruppen 3 bis 8 der Laufbahngruppe A gleichgestellte Besoldungsgruppen umfaßt, sei nicht haltbar.
Der Beklagte legt dar, die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 1962 sehe die vorherige Unterrichtung des Präsidiums nur bei Verfügungen vor, mit denen Stellen der Laufbahngruppe A besetzt werden sollen. Da die angefochtene Verfügung eine Ernennung in der Besoldungsgruppe LA 6 betreffe, sei die vorherige Unterrichtung natürlich nicht zu verlangen. Artikel 5 des Status müsse entsprechend seinem Ziel ausgelegt werden, das insbesondere darin bestehe, die Sonderlaufbahn Sprachendienst hinsichtlich des Gehalts und anderer finanzieller Vorteile den Besoldungsgruppen 3 bis 8 der Laufbahngruppe A gleichzustellen.
Nach der Entscheidung vom 12. Dezember 1962 sei die Anstellungsbehörde für die Beamten der Besoldungsgruppe 3 bis 7 der Laufbahngruppe A und für die Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bis einschließlich Besoldungsgruppe 6 die gleiche. Diese Stelle unterrichte aber das Präsidium nur von Verfügungen zur Besetzung von Stellen der Laufbahngruppe A im voraus.
Da eine Unterrichtung des Präsidiums im gegebenen Fall nicht erforderlich gewesen sei, nahme der Beklagte nicht zu dem Problem Stellung, welche Rechtsfolgen ein etwaiger Verstoß gegen die Bestimmungen der Entscheidung vom 12. Dezember 1962 nach sich ziehen würde.
b) Ermessensmißbrauch im eigentlichen Sinn
Der Kläger trägt vor, das Parlament habe dem Sinn der Artikel 4 und 7 des Statuts zuwidergehandelt, indem es im Interesse eines Bewerbers, den es offen habe bevorzugen wollen, eine freie Stelle geschaffen habe. Frau Dell'Omodarme seinen Vorteile gewährt worden, die durch kein dienstliches Interesse gerechtfertigt würden.
Die Handlungsweise des Parlaments im Ernennungsverfahren liefere ein Bündel von Hinweisen, die den Eindruck erweckten, daß das Ergebnis dieses Verfahrens von vornherein festgestanden habe. Die Aushangsfrist für die Stellenbekannt gabe sei so bemessen worden, daß man damit habe rechnen können, daß der Kläger sich nicht bewerben werde, einerseits weil er Luxemburg am 7. Juli 1971 zu seinem Urlaub in Italien verlassen habe, genau an dem Tag, an dem die Bekanntgabe veröffentlicht worden sei, und andererseits, weil der Verwaltung nicht habe unbekannt sein können, daß er am letzten Tag der Bewerbungsfrist, dem 20. Juli 1971, noch im Urlaub sein werde. Daher habe hinsichtlich des Aushangs der Stellenbekanntgabe wenigstens der Versuch der Verheimlichung vorgelegen, der nur das Ziel gehabt haben könne, die Beförderung jener Dame zu erleichtern, zumal das Parlament gegen den Kläger bereits einen ersten Prozeß (Urteil 48/70 des Gerichtshofes vom 16. März 1971, Bernardi gg. Europäisches Parlament, Slg. 1971, 195) verloren habe, in dem es um die Aufhebung zweier vorläufiger Ernennungen von Frau Dell'Omodarme in der Besoldungsgruppe gegangen sei, auf die sie jetzt befördert wurde. In seiner Erwiderung bringt der Kläger noch vor, daß eine Beförderungsverfügung, die aufgrund einer nicht abgezeichneten und unvollständigen Beurteilung ohne Unterrichtung des Präsidiums des Parlaments getroffen wurde, einen Ermessenmißbrauch darstelle, dessen wahrscheinliches Ziel die Wiederherstellung des vom Gerichtshof für rechtswidrig erklärten Zustands sei.
Der Beklagte führt aus, schon die Tatsache, daß der Kläger seine Bewerbung am 19. Juli eingereicht habe, beweise, daß er von der Stellenbekanntgabe Kenntnis gehabt habe. Das Parlament weise den Vorwurf der Verheimlichung in aller Form zurück. Es habe weder Zeit noch ein Interesse gehabt, sich solcher niedriger Methoden zu bedienen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Der Kläger hat den Gerichtshof durch seine am 8. November 1971 bei der Kanzlei eingereichten Klageschrift mit einer Anfechtungsklage gegen die am 12. Oktober 1971 durch Aushang veröffentlichte Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. September 1971 befaßt, durch die Frau Dell'Omodarme in die Übersetzerlaufbahn, Besoldungsgruppe LA 6, befördert wurde. Er stützt seine Klage auf einen Verstoß gegen die Artikel 25 und 45 des Beamtenstatuts und gegen die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 1962, durch die im Anschluß an das Inkrafttreten des Beamtenstatuts die Anstellungsbehörden bestimmt wurden, sowie auf Ermessensmißbrauch.
Zur Rüge der Verletzung von Artikel 45 des Statuts
3/5 Gemäß Artikel 45 des Statuts erfolgt die Beförderung insbesondere nach einer Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten sowie ihrer Beurteilungen. Der Kläger, der sich um die streitige Beförderung beworben hatte, macht geltend, die Abwägung sei im vorliegenden Fall unvollständig gewesen, da die Verwaltung die über ihn für das Jahr 1969/70 nach Artikel 43 des Beamtenstatuts abgegebene Beurteilung nicht in Händen gehabt habe. Der Entwurf der über ihn abzugebenden Beurteilung sei ihm mit Schreiben vom 15. Juli 1971 übersandt worden, und er habe ihn behalten, um seine Bemerkungen abzufassen, so daß die zuständige Dienststelle während der Ausarbeitung der angefochtenen Verfügung keine Beurteilung über ihn besessen habe.
6/8 Der Beurteilungsentwurf ist dem Kläger am 15. Juli 1971 mit der Bitte zugeleitet worden, ihn ordnungsgemäß abgezeichnet mit seinen etwaigen Bemerkungen binnen einer Frist von höchstens fünf Tagen zurückzusenden. Statt dieser Bitte nachzukommen, hat der Kläger mit Schreiben vom 29. September 1971 gebeten, ihm bestimmte Schriftstücke zugänglich zu machen, die er angeblich benötigte, um seine Bemerkungen abzufassen. Den Beurteilungsentwurf hat der Kläger, statt ihn mit seinen Bemerkungen an die zuständige Verwaltung zurückzusenden, der Klageschrift beigefügt, mit der er am 8. November 1971 seine vorliegende Klage erhoben hat.
9/10 Angenommen, ein dem Betroffenen zur Abzeichnung und zu Bemerkungen zugeleiteter Beurteilungsentwurf könne schon vor seiner Rückgabe als eine für die Abwägung nach Artikel 45 des Statuts geeignete Beurteilung angesehen werden, geht jedenfalls aus dem Vorstehenden hervor, daß die „Beurteilung nur aus dem einen Grund nicht bei der Abwägung berücksichtigt werden konnte, daß der Kläger sie vier Monate zurückgehalten hat. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf Unregelmäßigkeiten berufen, die etwa als Folge seines eigenen Verhaltens vorgekommen sind.
11 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur Rüge der Verletzung von Artikel 25 des Statuts
12/13 Artikel 25 bestimmt, daß jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein muß. Der Kläger meint, die Verfügung, durch die ein anderer Bewerber befördert wurde, beschwere ihn und hätte deswegen begründet werden müssen.
14/15 Es ist festzustellen, daß die angefochtene Verfügung gegenüber ihrem Adressaten, das heißt gegenüber dem Beamten, dessen Bewerbung stattgegeben wurde und den sie nicht beschweren kann, nicht mit Gründen versehen zu werden brauchte, und daß nach Artikel 45 des Statuts die Anstellungsbehörde nicht gehalten ist, die Beförderungsverfügungen gegenüber den nichtbeförderten Bewerbern zu begründen; die in einer solchen Begründung angestellten Erwägungen könnten übrigens diesen Bewerbern nachteilig sein.
Zur Rüge der Verletzung der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments
16/17 Die Entscheidung vom 12. Dezember 1962 bestimmt insbesondere, daß für die Anwendung des Artikels 45 des Statuts auf die Beamten der Laufbahngruppe A bis einschließlich Besoldungsgruppe 7 und der Sonderlaufbahn Sprachendienst bis einschließlich Besoldungsgruppe 6 der Präsident auf Vorschlag des Generalsekretärs die im Statut der Anstellungsbehörde zugewiesenen Befugnisse ausübt; am Ende dieser Bestimmung heißt es noch, daß jedoch das Präsidium vor Verfügungen, welche Planstellen der Laufbahngruppe A betreffen, unterrichtet werden soll.
18 Der Kläger behauptet, das Präsidium sei vor Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht unterrichtet worden, und meint, diese sei daher rechtswidrig.
19 Die herangezogene Bestimmung unterscheidet zwischen den Beamten der Laufbahngruppe A und denen der Sonderlaufbahn Sprachendienst; hieraus folgt, daß der am Ende bezüglich der Verfügungen, welche Planstellen der Laufbahngruppe A betreffen, gemachte Vorbehalt dahin auszulegen ist, daß er sich nicht auf die Planstellen der Sonderlaufbahn Sprachendienst bezieht.
20 Die Rüge muß daher zurückgewiesen werden.
Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs
21/23 Der Kläger behauptet, das Verhalten der Verwaltung bei der streitigen Beförderung sei von dem Willen getragen gewesen, seine etwaige Bewerbung scheitern zu lassen. Hierzu führt er an, daß die Stellenbekanntgabe vom 7. bis 20. Juli 1971 ausgehängt worden sei, während er in Urlaub war. Diese Aushangzeit sei bewußt gewählt worden, um ihn an der Bewerbung zu hindern.
24 Im übrigen waren die während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze des Klägers und seine Bemerkungen in der mündlichen Verhandlung so gehalten, daß sie eine ihm übelwollende Haltung der Verwaltung und den eindeutigen Willen voraussetzen, ihn zu benachteiligen.
25 Der Aushang der Stellenbekanntgabe war nicht fehlerhaft.
26 Im übrigen hat der Kläger seine Bewerbung am 19. Juli 1971 eingereicht, schon aus dem Sachverhalt ergibt sich also, daß er durch die Wahl der Aushangzeit nicht benachteiligt worden ist.
27 Darüber hinaus bestätigen die Ergebnisse des Rechtsstreits die Behauptungen des Klägers nicht.
28 Somit ist die Rüge nicht begründet und die Klage abzuweisen.
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Gemeinschaftsorgane bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts, namentlich seiner Artikel 25 und 45,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei hat ihre eigenen Auslagen zu tragen.