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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1972 – C-54/69

ECLI:EU:C:1972:75

In der Rechtssache 54/69

SA FRANÇAISE DES MATIÈRES COLORANTES (im folgenden Francolor), nunmehr SA PRODUITS CHIMIQUES UGINE KUHLMANN, Paris, 25, boulevard de l'Amiral Bruix, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Lassier, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Centre Louvigny, 34 B/IV, rue Philippe II,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater J. Thiesing, G. Marchesini und J. Griesmar als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr E. Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung oder hilfsweise Abänderung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1969, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 195 vom 7. August 1969, S. 11 ff., über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.267 — Farbstoffe)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Aufgrund der Angaben von Berufsorganisationen der verschiedenen industriellen Farbstoffverbraucher nahm die Kommission Nachprüfungen vor, um festzustellen, ob die seit Anfang 1964 in einigen Ländern der Gemeinschaft bei Farbstoffen eingetretenen Preiserhöhungen im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den betroffenen Unternehmen festgesetzt worden waren.

Insbesondere verlangte die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 18. August 1964 unter Hinweis auf die von diesem Unternehmen im Laufe des Jahres vorgenommenen Erhöhungen der Verkaufspreise für Farbstoffe einige nähere Auskünfte im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 85 EWG-Vertrag fielen. Die Firma Francolor beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 17. September 1964.

Bei ihren Nachprüfungen ermittelte die Kommission drei gleichförmige Preiserhöhungen: Zwischen dem 7. und 20. Januar 1964 wurden die Preise der meisten Anilin-Farbstoffe in Italien, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg um 15 % erhöht; am 1. Januar 1965 wurde diese Erhöhung auf Deutschland ausgedehnt; am selben Tage setzten fast sämtliche Farbstoff hersteiler in diesem Land sowie in den vorgenannten Ländern die Preise für die von der ersten Preiserhöhung ausgenommenen Farbstoffe und Pigmente einheitlich um 10 % herauf. Schließlich wurden am 16. Oktober 1967 die Preise für sämtliche Farbstoffe von fast allen Herstellern in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg um 8 % und in Frankreich um 12 % erhöht, während in Italien keine Preiserhöhung stattfand.

Die Kommission beschloß am 31. Mai 1967, von Amts wegen ein Verfahren aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates wegen mutmaßlicher Verletzung des Artikels 85 des Vertrages gegen die nach ihrer Ansicht an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Festsetzung der Farbstoffpreise beteiligten Unternehmen, darunter auch die Firma Francolor, einzuleiten.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 1967 unterrichtete die Kommission das genannte Unternehmen von diesem Beschluß. Dem Schreiben lag eine Mitteilung der Beschwerdepunkte bei, welche die Kommission gegenüber den an den Preiserhöhungen beteiligten Unternehmen in Betracht gezogen hatte. Es war an 60 Empfänger, und zwar an Farbstoffhersteller mit Sitz sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern sowie an ihre im Gemeinsamen Markt ansässigen Tochtergesellschaften und Vertreter, gerichtet.

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte die Kommission, die Preiserhöhungen seien innerhalb der EWG von folgenden Herstellern sowie ihren Tochtergesellschaften oder Vertretern vorgenommen worden:

Azienda Colori Nazionali Affini SpA (ACNA), Mailand (Italien),

Industria Piemontese dei Colori di Anilina SpA (IPCA), Mailand (Italien),

Fabbrica Lombarda Colori Anilina SpA (FLCA), Mailand (Italien),

Industria Electro-Chimica Bergamasca, Bergamo (Italien),

Farbenfabriken Bayer AG, Leverkusen (Bundesrepublik Deutschland),

Farbwerke Hoechst AG; Frankfurt (Main), (Bundesrepublik Deutschland),

Badische Anilin- und Soda-Fabrik AG (BASF), Ludwigshafen (Bundesrepublik Deutschland),

Cassella Farbwerke Mainkur AG, Frankfurt (Main), (Bundesrepublik Deutschland),

Société Française des matières colorantes SA (Francolor), Paris (Frankreich),

Fabriek van Chemische Produkten Vondelingenplaat N.V., Rotterdam (Niederlande),

Ciba AG, Basel (Schweiz),

Sandoz AG, Basel (Schweiz),

J. R. Geigy AG, Basel (Schweiz),

Fabrique de matières colorantes Durand et Huguenin SA, Basel (Schweiz),

Imperial Chemical Industries Ltd. (ICI), Manchester (Großbritannien),

Yorkshire Dyeware and Chemical, Leeds (Großbritannien),

EI Du Pont de Nemours Company Inc., Wilmington, Del. (Vereinigte Staaten von Amerika).

Auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte reichte die Firma Francolor mit Schreiben vom 10. April 1968 bei der Kommission eine schriftliche Stellungnahme ein, um die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte zu widerlegen.

Am 10. September 1968 gab das Unternehmen in Gegenwart von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten mündliche Erklärungen ab.

Die Kommission erließ in ihrer Sitzung vom 24. Juli 1969 eine Entscheidung, mit der sie gegen die Firma Francolor eine Geldbuße in Höhe von 50000 Rechnungseinheiten wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages festsetzte, die dieses Unternehmen dadurch begangen habe, daß es zusammen mit anderen Unternehmen an abgestimmten Verhaltensweisen bei der Festsetzung des Steigerungssatzes für Preiserhöhungen im Farbstoffsektor und bei der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung dieser Preiserhöhungen in den Jahren 1964, 1965 und 1967 teilgenommen habe.

Aus den gleichen Gründen wurde in der Entscheidung eine Geldbuße von 50000 Rechnungseinheiten gegen die Unternehmen

Badische Anilin- und Soda-Fabrik AG,

Cassella Farbwerke Mainkur AG,

Farbenfabriken Bayer AG,

Farbwerke Hoechst AG,

J.R. Geigy AG,

Sandoz AG,

Imperial Chemical Industries Ltd.

und eine Geldbuße von 40000 Rechnungseinheiten gegen die Azienda Colori Nazionali Affini SpA festgesetzt.

Mit am 3. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift hat die Firma Francolor auf Nichtigerklärung, hilfsweise auf Abänderung dieser Entscheidung, geklagt.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter der Bezeichnung Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.267 — Farbstoffe) vorgenommene Rechtshandlung vom 24. Juli 1969 für nichtig zu erklären, sie auf alle Fälle abzuändern;

b) die Kosten des Rechtsstreits der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

a) die am 3. Oktober 1969 in das Register des Gerichtshofes eingetragene Klage 54/69 abzuweisen,

b) der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Formrügen

Erste Rüge: Zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zur Veröffentlichung der getroffenen Entscheidung

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Ermessensmißbrauchs, Verletzung des Vertrages sowie der Verordnung Nr. 17/62 des Rates fehlerhaft, denn

a) bedeute sie eine gleichzeitige Anwendung der Artikel 3 und 15 der genannten Verordnung, obgleich der Beschluß vom 31. Mai 1967 über die Einleitung des Verfahrens, das zu der angefochtenen Entscheidung führte, nur auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 Bezug genommen habe;

b) habe die Kommission die angefochtene Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, obwohl die Entscheidungen nach Artikel 15 der Verordnung nicht zu denen zählten, deren Veröffentlichung Artikel 21 der Verordnung vorsehe.

Die Beklagte wendet ein:

a) Sie habe den Beschluß über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens vom 31. Mai 1967 auf die Verordnung Nr. 17 im ganzen und nicht nur auf die Artikel 3 und 9 gestützt. Wenn der Beschluß notamment auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 Bezug genommen habe, so habe dies den Zweck gehabt, die konkurrierende Zuständigkeit von Behörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 für die Zukunft auszuschließen.

b) Die Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt, die im Entscheidungstenor nicht vorgesehen sei, sei nachträglich erfolgt und könne als solche keinen Nichtigkeitsgrund abgeben. Hilfsweise bemerkt die Beklagte, Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 schreibe die Veröffentlichung zwar nicht vor, enthalte aber auch nichts, was ihr entgegenstehe. In den nicht ausdrücklich in dieser Bestimmung vorgesehenen Fällen habe die Kommission allgemein die Befugnis, nach ihrem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Veröffentlichung einer bestimmten Maßnahme angebracht ist oder nicht.

Die Klägerin erwidert:

a) Der Satzteil notamment son article 3 aus dem Beschluß vom 31. Mai 1967 sei in die Mitteilung vom 11. Dezember 1967 nicht übernommen worden, die wie folgt laute: Am 31. Mai 1967 hat die Kommission beschlossen, ein Verfahren von Amts wegen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates … einzuleiten. Das Wort notamment komme auch nicht in dem von der Kommission an den Premierminister der französischen Regierung gerichteten Schreiben vom 22. November 1967 vor, mit dem dieser über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet worden sei. Da der Beschluß vom 31. Mai 1967 als solcher der Klägerin nicht mitgeteilt worden sei, habe er folglich ihr gegenüber keine Wirkung; dieser Beschluß erwähne übrigens so, wie ihn die Beklagte zitiere, anscheinend die klagende Gesellschaft nicht als Adressaten. Außerdem sei es wegen der eindeutigen und ausschließlichen Erwähnung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 ausgeschlossen, daß die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängen könne. Schließlich sei der Klägerin wegen der Fassung der ersten Zeile und des Absatzes 21 der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Gelegenheit zu einer angemessenen Verteidigung gegeben worden.

b) Die Förmlichkeiten der Veröffentlichung der in Anwendung von Artikel 85 des Vertrages ergangenen Entscheidungen hätten auch materielle Auswirkungen. Die Veröffentlichung sei für die Entscheidungen vorgesehen, die Rechte Dritter berühren könnten, so daß der Förmlichkeit der Veröffentlichung insoweit materielle Bedeutung zukomme, denn nur mit ihr könne erreicht werden, daß die genannten Entscheidungen nicht lediglich relativ rechtskräftig würden. Diese Funktion und Zielsetzung sei den Entscheidungen, die eine in ihrer Wirkung zwangsläufig auf ihre Adressaten beschränkte Geldbuße verhängten, fremd. Die Bestimmungen des Artikels 21 seien zwingend, sie müßten, soweit sie die Veröffentlichung individueller Rechtsakte vorschreiben, restriktiv ausgelegt werden; dies gelte auch dann, wenn man der Auffassung sein wollte, daß die in Anwendung von Artikel 85 ergangene Entscheidung eine Kollektivwirkung habe, die über die Wirkungen einer klassischen individuellen Entscheidung hinausgehe.

Die Beklagte hebt zunächst hervor, die Verletzung irgendeiner Formvorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts stelle nicht zwangsläufig eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, sie führt dann aus:

a) Es sei nicht üblich, daß ein Beschluß über die Einleitung eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werde; denn ein solcher Beschluß interessiere außerhalb der Verwaltung nur im Verhältnis zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Im Verhältnis zwischen der Kommission und den betroffenen Unternehmen lege allein die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Umfang des Verfahrens fest. Das von der Klägerin aus Absatz 21 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hergeleitete Argument sei nicht stichhaltig, denn die Absichten der Kommission seien sehr klar zu erkennen, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingehende Ausführungen zu den nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbußen enthalte.

Selbst wenn man unterstelle, daß der Beschluß vom 31. Mai 1967 ausschließlich und nicht notamment in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 getroffen wurde, sei er für die betroffenen Unternehmen nicht Quelle von Rechten oder Pflichten.

Weiter schließe die Anwendung des gesamten Artikels 3 auch die Anwendung der Verweisungsklausel in Absatz 3 ein.

b) Hinsichtlich der Veröffentlichung der Entscheidung macht die Beklagte geltend, die Vorschrift des Artikels 191 des Vertrages, wonach die Entscheidungen durch die Bekanntgabe an diejenigen, für die sie bestimmt sind, wirksam werden, schließe keineswegs für die Organe der Gemeinschaft das Verbot ein, nach ihrem Ermessen im Amtsblatt die eine oder andere Entscheidung zu veröffentlichen, sobald sie vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden sei. Nichts spreche dagegen, die Vorschriften über die Veröffentlichung als bloße, von der Kommission zu beurteilende Ermächtigung aufzufassen, von der Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 mit seiner Veröffentlichungspflicht für bestimmte Arten von Entscheidungen nur eine begrenzte Ausnahme mache.

Die angefochtene Entscheidung sei übrigens auch in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung ergangen, da sie in ihrem ersten Artikel die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 feststelle. Insoweit sei ihre Veröffentlichung durch Artikel 21 vorgeschrieben gewesen.

Zweite Rüge: Zu den nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten Nachprüfungen

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs getroffen worden, der als eine bei der Durchführung des Vertrages anzuwendende Rechtsnorm zu betrachten sei. Sie habe keine Gelegenheit erhalten zu erfahren, ob bei der Abfassung und Begründung der Entscheidung Erkenntnisse berücksichtigt worden seien, die bei den nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten Ermittlungen gewonnen wurden. Daß die Kommission mehrere Nachprüfungen nacheinander vorgenommen habe, beweise im übrigen, daß die Ermittlungen hinsichtlich der Klägerin noch nicht abgeschlossen gewesen seien, als die Mitteilung der Beschwerdepunkte abgefaßt wurde; darin liege eine Verletzung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie der Verordnung der Kommission Nr. 99/63, namentlich auch der Begründungserwägungen zu diesen Verordnungen, die den Unternehmen ausdrücklich das Recht gäben, am Ende der Ermittlungen zu sämtlichen Beschwerdepunkten, die die Kommission ihnen gegenüber in Betracht ziehen will, Erklärungen abzugeben.

Die Beklagte entgegnet, die fraglichen Ermittlungen hätten ausschließlich den Zweck gehabt, bestimmte Behauptungen der Betroffenen nachzuprüfen, die teils in mündlichen Äußerungen gegenüber Beamten der Kommission, teils in den schriftlichen Stellungnahmen zu den Beschwerdepunkten aufgestellt worden seien. Verschiedene Unternehmen hätten nämlich geltend gemacht, daß die Preise nach einer allgemeinen Erhöhung jedesmal aufgrund von Zugeständnissen gegenüber einzelnen Kunden rasch wieder abgebröckelt seien. Die Nachprüfungen hätten sich auf diesen besonderen Punkt bezogen.

Die Beklagte macht hilfsweise geltend, Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 sowie die Verordnung Nr. 99 seien nicht verletzt, denn die Ermittlungen (vom 13. Dezember 1967, 25. Januar 1968 und 6. Februar 1968), auf die sich die Klägerin beziehe, hätten alle vor der Sitzung vom 10. Dezember 1968 stattgefunden, die gerade zu dem Zweck einberufen worden sei, den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zu geben, mündlich zu den gesamten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Jedenfalls sei die angefochtene Entscheidung nicht auf andere Beschwerdepunkte als die in der Mitteilung vom 11. Dezember 1967 genannten gestützt worden. Die Klägerin erwidert, sie sei von dem Ergebnis der erwähnten Nachprüfungen nicht in Kenntnis gesetzt und dieses Ergebnis sei bei den Tatsachen mitverwendet worden, die zur Begründung der angefochtenen Entscheidung gedient hätten. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Stilunterschied zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte, deren Ausdrucksweise eher zurückhaltend sei, und der hinsichtlich der Zuwiderhandlungen durch einen sehr bestimmten Stil gekennzeichneten angefochtenen Entscheidung. Der von dem der Klägerin zufallenden Teil der Verantwortung handelnde Abschnitt der Entscheidung sei während des Verwaltungsverfahrens niemals erörtert worden, die Ermittlungen hätten aber in dieser Hinsicht zweifellos Erkenntnisse zutage gefördert.

Die Beklagte erwidert, die im Rahmen der genannten Ermittlungen angeblich zusammengetragenen Tatsachen stellten nicht einmal erschwerende Umstände im Hinblick auf den Nachweis der zuvor mitgeteilten Beschwerdepunkte oder die Festsetzung der Höhe der Geldbuße dar. Es habe deshalb keinerlei Anlaß dazu bestanden, die Klägerin gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99 von dem Ergebnis der fraglichen Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Im übrigen sei bei der Sitzung vom 10. Dezember 1968 in Beantwortung einer von der Klägerin gestellten Frage auf die Punkte hingewiesen worden, denen die zusätzlichen Untersuchungen gegolten hätten. Das Abbrökkeln der Preise, das sich nach jeder Preiserhöhung gezeigt habe und Gegenstand der Ermittlungen gewesen sei, sei in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht als Ergebnis dieser Ermittlungen, sondern als während des Verfahrens vorgebrachte Behauptung der Betroffenen selbst erwähnt worden.

Dritte Rüge: Zur Unvollständigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verletze wesentliche Formvorschriften, den Anspruch auf rechtliches Gehör und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99, da die der Klägerin am 11. Dezember 1967 zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte die für die Begründung der Beschwerdepunkte berücksichtigten Tatsachen und Urkunden nicht hinreichend bezeichnet habe und damit gegen die vom Gerichtshof in dem Urteil 42 und 49/59 aufgestellten Grundsätze verstoße.

Die Klägerin rügt, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte fehlten vier konkrete Tatsachenangaben, die in der angefochtenen Entscheidung enthalten seien: Sie beträfen die Absendezeiten der Fernschreiben für Italien, die Auswirkungen des Verhaltens der Firma ACNA auf dem italienischen Markt in den Jahren 1965 und 1967, eine Zusammenkunft in London und die von der Firma Geigy auf der Baseler Sitzung vom 18. August 1967 angekündigte Entscheidung über die Erhöhung ihrer Farbstoffpreise um 8 % zum 16. Oktober 1967.

Die Beklagte wendet ein, nach dem Urteil Grundig — Consten sei es nicht erforderlich, daß der gesamte Akteninhalt mitgeteilt werde. Es genüge vielmehr, wenn die Kommission den Beteiligten die Tatsachen mitteile, deren Kenntnis erforderlich sei, um feststellen zu können, welche Beschwerdepunkte sie in Betracht ziehe; dies sei vorliegend im zweiten Abschnitt der Mitteilung der Beschwerdepunkte geschehen. Außerdem habe die Gefahr, Geschäftsgeheimnisse zu verletzen, der Akteneinsicht durch die Betroffenen sowie der Mitteilung des vollen Wortlauts der von diesen an ihre Tochtergesellschaften oder Vertreter gerichteten Rundschreiben entgegengestanden. Was die in der angefochtenen Entscheidung zugunsten der Firma ACNA berücksichtigten Tatsachen anbetreffe, so ließen sie die Stellung der anderen Unternehmen unberührt, denn die gegen diese ergangene Entscheidung beruhe nicht auf den zum Verhalten der ACNA angestellten Erwägungen. Die Zusammenkunft in Basel im August 1967 sei auf Seite 9 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt. Die Erwähnung der Zusammenkunft in London diene nur zur Einleitung der im dritten Absatz enthaltenen Feststellungen.

Die Klägerin bemerkt in ihrer Erwiderung zunächst, die Betroffenen seien nach dem Urteil Grundig — Consten über die Tatsachen zu unterrichten, auf die sich die Beschwerdepunkte stützten. Sodann weist sie auf weitere Lücken in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hin, die vor allem Inhalt und Ergebnisse der nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten Ermittlungen sowie einige als Anlagen zur Klagebeantwortung vorgelegte Schriftstücke und den in englischer Sprache zu den Akten gereichten Bericht des National Board for Prices and Incomes betreffen.

Außerdem enthalte die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht den geringsten Hinweis darauf, wie die Beklagte den Umfang der jeweiligen Verantwortung der Beteiligten näher habe bestimmen wollen. Hierzu verweist die Klägerin auf die besondere Lage, die sich aus der staatlichen Preisregulierung in Frankreich ergeben habe. Die in der Entscheidung beanstandeten Preisanpassungen seien im Einvernehmen mit der französischen Verwaltung erfolgt.

Die Beklagte entgegnet, die der Kommission als Verwaltungsbehörde obliegenden Pflichten könnten nicht an den Pflichten gemessen werden, die sich aus dem Richteramt ergäben. Die Tatsache, daß das Verfahren vor der Kommission ein reines Verwaltungsverfahren sei, berühre sowohl die Verpflichtung, die abschließende Entscheidung zu begründen als auch diejenige, die Beschwerdepunkte während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen. Die Angabe der Beschwerdepunkte müsse nicht notwendig die der Kommission zur Verfügung stehenden Beweismittel über die Tatsachen mitumfassen, auf welche diese Beschwerdepunkte gestützt würden. Der Kommission müsse ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Akteninhalts zustehen, der dem Betroffenen mitzuteilen sei.

Es wäre verfrüht, wenn die Kommission bereits im Rahmen der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu der Bestimmung des einem jeden der betroffenen Unternehmen zukommenden Teils der Verantwortung Stellung nehmen würde.

Die neue Regelung einer kontrollierten Freiheit bei der Preisgestaltung, die mit der französischen Verordnung vom 7. Februar 1967 in der Farbstoffbranche eingeführt worden sei, könne nicht als Entschuldigung für eine dem Artikel 85 des EWG-Vertrages entgegenstehende abgestimmte Verhaltensweise dienen. Vorliegend sei nicht die Preiserhöhung an sich vorgeworfen worden, sondern eine im Widerspruch zu dem genannten Vertragsartikel stehende abgestimmte Verhaltensweise, deren Ergebnis diese Preiserhöhung gewesen sei. Infolgedessen sei es für die Vereinbarkeit der dieser Preiserhöhung zugrunde liegenden abgestimmten Verhaltensweise mit dem EWG-Vertrag unerheblich, daß die Preiserhöhung mit den nationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehe. Die französischen Behörden hätten sich mit der Preisänderung einverstanden erklärt, jedoch nicht mit der ihr vorausgegangenen abgestimmten Verhaltensweise.

Vierte Rüge: Bezugnahme auf einen Beschluß einer nationalen Behörde in der angefochtenen Entscheidung

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verletze den Vertrag, den Anspruch auf rechtliches Gehör, Artikel 4 der Verordnung Nr. 99 der Kommission und die bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsgrundsätze; denn sie stütze sich auf einen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführten Beschluß einer nationalen Behörde, des Bundeskartellamtes, vom 28. November 1967, um die Behauptung zu erhärten, daß eine verbotene Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages vorgelegen hätten. Dieser nationale Beschluß sei übrigens nicht rechtskräftig gewesen und inzwischen aufgehoben worden. Ferner habe die Kommission die ihr zur Durchführung von Artikel 85 übertragenen Befugnisse insoweit mißbraucht, als sie sich darauf beschränkr habe, die Feststellungen einer nationalen Behörde ohne jegliche Nachprüfune zu übernehmen.

Die Beklagte entgegnet, die Bezugnahme auf den Beschluß des Bundeskartellamtes sei im System der angefochtenen Entscheidung entbehrlich gewesen. Jedenfalls sei sie zu dieser Bezugnahme um so mehr berechtigt gewesen, als die Ankündigung der Preiserhöhung durch die Firma Geigy nicht habe bestritten werden können; dies sei auch die Auffassung des Kammergerichts Berlin in seinem Beschluß vom 28. August 1969 gewesen, mit dem es den genannten Beschluß des Bundeskartellamtes aus Gründen des deutschen materiellen Rechts aufgehoben habe.

Hilfsweise bietet die Beklagte Beweis dafür an, daß die Firma Farbenfabriken Bayer AG die Darstellung für richtig halte, daß die Firma Geigy am 18. August 1967 ihre Absicht angekündigt habe, ihre Verkaufspreise zum 16. Oktober 1967 um 8 % anzuheben.

Die Klägerin tritt diesem Beweiserbieten entgegen, das in Wirklichkeit darauf abziele, dem Beschluß des Gerichtshofes, mit dem die Verbindung der die angefochtene Entscheidung betreffenden Rechtssachen abgelehnt wurde, jede Wirkung zu nehmen. Dieses Beweiserbieten entspreche übrigens nicht der von der Klägerin vorgebrachten Rüge. Außerdem bemängelt sie die in der Klagebeantwortung enthaltene Bezugnahme auf den Beschluß des Kammergerichts, der ihr wegen der nur relativen Rechtskraftwirkung nicht entgegengehalten werden könne.

Die Beklagte bemerkt in ihrer Gegenerwiderung, der fragliche Beschwerdepunkt stütze sich nicht auf den Beschluß des Bundeskartellamtes, sondern auf die im August 1967 auf Initiative der Firma Geigy abgehaltene Sitzung, in deren Verlauf die Preiserhöhung jenes Jahres beschlossen worden sei. Diese Sitzung und ihr Gegenstand seien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 11. Dezember 1967 unter Punkt XII a eindeutig erwähnt, während der Beschluß des Bundeskartellamtes dort nicht habe angeführt werden können, da er der Beklagten bei der Abfassung dieser Mitteilung noch nicht bekannt gewesen sei. Die Gründe des Kammergerichtsbeschlusses seien lediglich als Tatsachen vorgetragen worden, welche die in der angefochtenen Entscheidung gemachten Angaben über den Gegenstand der Baseler Sitzung vom 18. August 1967 bestätigten.

Fünfte Rüge: Zur Verjährung

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen eine bei der Durchführung des Vertrages anzuwendende Rechtsnorm, denn die Kommission habe die Verjährung nicht berücksichtigt, obwohl diese im Bereich des Strafrechts zum ordre public gehöre und folglich von Amts wegen zu beachten sei. Angesichts der in den Mitgliedstaaten anwendbaren einschlägigen Vorschriften und der Höhe der verwirkten Bußen hält es die Klägerin für recht und billig, von einer Verjährungsfrist von zwei Jahren auszugehen. Der Lauf dieser Frist sei erst am 11. Dezember 1967 mit der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin unterbrochen worden. Alle vor dem 11. Dezember 1965 liegenden Handlungen müßten deshalb im Verfahren außer Betracht bleiben. Die von der Kommission beanstandete Zuwiderhandlung könne nicht als Dauerstraftat, sondern nur als einmalige oder wiederkehrende Zuwiderhandlung gewertet werden mit der Folge, daß die Verjährungsfrist von der Beendigung jeder einzelnen behaupteten und bewiesenen Zuwiderhandlung und nicht erst von dem letzten Zeitpunkt an zu laufen beginne, zu dem die letzte Zuwiderhand lung festgestellt und bewiesen worden sei.

Die Klägerin erklärt, sie bringe diese Rüge hilfsweise als Grund für die Aufhebung oder jedenfalls Abänderung der angefochtenen Entscheidung vor.

Die Beklagte wendet ein, die drei gleichförmigen Preiserhöhungen von Januar 1964, Januar 1965 und Oktober 1967 seien das Ergebnis einer fortgesetzten abgestimmten Verhaltensweise, die während der ganzen Zeir von Januar 1964 bis Oktober 1967 bestanden habe. Infolgedessen stelle sich im vorliegenden Fall das Problem der Verjährung nicht.

Die Beklagte bemerkt vorsorglich, aus dem Fehlen einer Verjährungsregelung in den anwendbaren Vorschriften sei zu schließen, daß der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Nachprüfung durch den Gerichtshof die Freiheit zugestanden worden sei, die zeitlichen Grenzen für die Verfolgung von Verstößen näher festzulegen. Werde auf einen vom Gemeinschaftsrecht erfaßten Tatbestand das nationale Recht angewandt, wenn die Gemeinschaftsvorschriften eine bestimmte Detailfrage nicht regelten, so werde dadurch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts vereitelt.

Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sei nur der Grundsatz der Verjährung gemeinsam. Hinsichtlich der Voraussetzungen, an die die Anwendung dieses Grundsatzes gebunden sei, beständen jedoch erhebliche Unterschiede.

Angesichts dieser Verschiedenartigkeit gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich aus diesem Grundsatz keine genauen Tatbestandsmerkmale ableiten ließen; daher seien für die Verjährung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des Vertrages nur die Gebote und Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen.

Selbst wenn man unterstelle, daß jede der drei aufeinander folgenden Preiserhöhungen auf einer neuen abgestimmten Verhaltensweise beruhe, sei die Verjährungsfrist dennoch nicht abgelaufen, da die Verjährung nach 1964 mehrfach durch schriftliche Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 sowie durch Nachprüfungen unterbrochen worden sei, die Beamte der Kommission' aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 am Sitz mehrerer Unternehmen, darunter auch der Klägerin, durchgeführt hätten.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Materie nicht einmal eine Frist von drei Jahren als angemessen angesehen werden könne, um den Eintritt der Verjährung bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft annehmen zu können.

Die Klägerin erwidert, sowohl aus dem Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkre, als auch aus dem Protokoll über die Anhörung und aus der angefochtenen Entscheidung selbst gehe hervor, daß die Kommission bis zur Einreichung ihrer Klagebeantwortung jede einzelne Preiserhöhung als besondere abgestimmte Verhaltensweise angesehen habe; dies werde dadurch bewiesen, daß in den Begründungserwägungen der französischen Fassung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich von différentes pratiques concertees die Rede sei.

Wegen des lebhaften Wettbewerbs, der auf dem Farbstoffmarkt herrsche und zwischen den einzelnen Preiserhöhungen zu einem fortwährenden Abbröckeln der Preise geführt habe, könnten die beanstandeten Handlungen keineswegs eine fortgesetzte abgestimmte Verhaltensweise darstellen.

Zur Laufzeit der Verjährung bemerkt die Klägerin, es sei im Hinblick darauf, daß die Bußgeldbestimmungen des Gemeinschaftsrechts dem Verwaltungsrecht angehörten, angemessen und entspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, im Gemeinschaftsrecht von einer Verjährungsfrist von zwei Jahren auszugehen, wie dies auch im deutschen Recht geschehe.

Was die zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Handlungen anbetrifft, so unterscheidet die Klägerin mit der Rechtsprechung der französischen Cour de Cassation (Urteil der Chambre criminelle vom 31. Oktober 1963, Anlage zur Erwi derung) zwischen bloßen Vorermittlungen und Handlungen im Rahmen eines Verfahrens, das zur Verhängung einer Sanktion führen kann. Vorliegend habe erst die Mitteilung der Beschwerdepunkte erstmals mögliche Sanktionen angedeutet. Infolgedessen könnten keine Vorermittlungen oder Handlungen, die von der Beklagten bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommen worden seien, als förmliche Untersuchungshandlungen angesehen werden.

Die Beklagte macht geltend, zwar spreche die angefochtene Entscheidung wiederholt von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Zuwiderhandlungen, doch bestehe zwischen diesen Verhaltensweisen oder Zuwiderhandlungen, welche nur eine einzige längere Zeit andauernde, als fortgesetzte Zuwiderhandlung anzusehende Abstimmung widerspiegelten, ein enger Zusammenhang und eine Zweckeinheit.

Zur Dauer der Verjährungsfrist bemerkt die Beklagte, wenn schon das deutsche Recht als Richtschnur dienen solle, so sei auf die für vorsätzliche Delikte vorgesehene neue Frist von drei Jahren abzustellen. Wenn die angefochtene Entscheidung der Klägerin auch keinen Vorsatz angelastet habe, so lasse sie doch erkennen, daß diese mindestens fahrlässig schwere Zuwiderhandlungen begangen habe.

Zur Verjährungsunterbrechung macht die Beklagte geltend, das von der Klägerin aus der Rechrsprechung hergeleitete Kriterium entspreche nicht den nationalen Lösungen, denn selbst nach öffentlicher Anklageerhebung könne man entweder zu einem Einstellungsbeschluß oder zu einem freisprechenden Urteil kommen.

B — Zur Begründetheit

Sechste und achte Rüge: Zum Begriff und zum Vorliegen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, weil sie Sachverhalte eines bewußten Parallelverhaltens als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bewertet und geahndet habe, die einem oligopolistischen Markt eigentümlich seien, auf dem ein lebhafter Wettbewerb herrsche und der dadurch gekennzeichnet sei, daß sich die Preise der einzelnen Unternehmen in natürlicher Weise denen des marktstärksten Unternehmens anpaßten. Man brauche keine Abstimmung anzunehmen, um in jedem der durch die Entscheidung erfaßten Fälle eine plausible Erklärung für eine einseitige und selbständige Anpassung der Klägerin an die Konkurrenzpreise auf bestimmten Exportmärkten, auf denen die Klägerin tätig sei, zu finden. Die Klägerin habe nämlich ein Interesse daran gehabt, sich den Preisen ihrer Konkurrenten anzupassen, um die betrieblichen Schwierigkeiten wettzumachen, in die sie damals durch die Verhängung eines strikten Stopps der Erzeugerpreise geraten sei.

Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung verstoße gegen Artikel 85 Absazt 1 des Vertrages und die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, da die Kommission die Auffassung vertreten habe, daß eine gemeinsame Haltung als abgestimmte Verhaltensweise anzusehen sei, obgleich sie nicht oder zumindest nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Willensübereinstimmung bewiesen habe. Insbesondere habe sie nicht den Nachweis erbracht, daß die Vertreter der Klägerin der im Protokoll der Baseler Sitzung vom 18. August 1967 wiedergegebenen Erklärung des Vertreters der Firma Geigy SA, Fischer, zugestimmt hätten, wonach dessen Unternehmen eine Anhebung der Preise ernsthaft beabsichtigte. Das Protokoll berichte von keiner Reaktion seitens der Klägerin. Nach der Rechtsprechung der Chambre civile der Cour de Cassation könne im französischen Recht der consensus nicht aus einem Stillschweigen hergeleitet werden, sondern müsse klar und unzweideutig zutage treten.

Die Beklagte wendet ein, zwar reiche ein bewußtes Parallelverhalten nicht aus, um eine abgestimmte Verhaltensweise annehmen zu können, dagegen sei es nicht erforderlich, daß die Beteiligten einen gemeinsamen Plan für ein bestimmtes Marktverhalten aufstellten. Es genüge, daß sie sich untereinander von ihrem bevorstehenden wettbewerblich relevanten Verhalten in Kenntnis setzen, so daß jedes Unternehmen sein Vorgehen in der Erwartung planen könne, daß die Wettbewerber sich parallel verhalten.

Die Beklagte macht geltend, man könne die Preiserhöhungen, um die es gehe, nicht mit der oligopolistischen Struktur des Marktes erklären. Bei ihrer Darstellung der Oligopoltheorie habe die Klägerin die preistheoretischen Hypothesen, unter denen das Parallelverhalten analysiert werde, verschwiegen. Gerade diese Hypothesen träfen aber im Falle der Farbstoffindustrie nicht zu.

Die Beklagte bemerkt, die moderne Oligopoltheorie gehe prinzipiell von einer Vielzahl von Lösungen des oligopolistischen Preisbildungsprozesses aus und gestatte keinesfalls die Gleichsetzung von Oligopol und bewußtem Parallelverhalten. In der Literatur werde bewußtes Parallelverhalten der Unternehmen nur bei Oligopolen angenommen, bei denen ein sehr hoher Grad der Interdependenz zwischen den Unternehmen bestehe, in dem Sinne, daß kein Unternehmen eine Wettbewerbsmaßnahme ergreifen könne, ohne daß seine Wettbewerber sofort und spürbar davon betroffen würden und entsprechend reagierten. In diesem Falle werde ein Unternehmen seine Preise nur erhöhen, wenn es damit rechnen könne, daß die Konkurrenten folgten. Ob und gegebenenfalls wieweit die Unternehmen einer Preiserhöhung folgten, hänge im wesentlichen von ihren Grenzkosten und der Einschätzung ihrer Preis-Absatz-Kurve ab. Infolgedessen werde selbst bei sehr hoher Interdependenz die Unsicherheit eines die Preise erhöhenden Unternehmens darüber, ob die Konkurrenten folgen werden, nicht ohne weiteres beseitigt. Für die Annahme eines bewußten Prallelverhaltens müßten einige der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein: geringe Zahl der Anbieter, hohe fixe Kosten, große Beweglichkeit der Nachfrage, Homogenität der Erzeugnisse, Markrtransparenz in bezug auf die Preise, geringe kurzfristige Anpassungsfähigkeit der Kapazitäten, geringe Preiselastizität der Nachfrage in bezug auf das Angebot aller Konkurrenten, technische Schwierigkeiten der Bekanntgabe geänderter Preise und Widerstand der Abnehmer gegen häufige Preisäriderungen. Hinzu trete noch die Bedingung, daß der Markt sich in einer Phase der Stagnation befinden müsse, so daß die Interdependenz der Anbieter nicht durch erhebliche Steigerungen der Nachfrage gelockert werde.

Sowohl die Lehre als auch die amerikanische Rechtsprechung wiesen der Homogenität der Erzeugnisse eine zentrale Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob ein bewußtes Parallelverhalten vorliegt. Nach Meinung mehrerer Autoren träten die Wirkungen von Preisänderungen erheblich später ein und seien sehr viel weniger vorhersehbar, wenn es sich um heterogene Erzeugnisse handle. Im übrigen könne das Parallelverhalten sogar bei homogenen Erzeugnissen nicht mehr automatisch und absolut sein, wenn die bei den einzelnen Geschäften berechneten Preise allgemein von den öffentlich bekanntgegebenen Preisen abwichen.

Auch die Hohe Behörde der EGKS sei grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Homogenität der Produkte allein nicht ausreiche, um bei einer gleichförmigen Preiserhöhung durch mehrere Unternehmen die Annahme einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag auszuschließen, wie daraus hervorgehe, daß sie mit einer von den betroffenen Unternehmen nicht angefochtenen Entscheidung vom 4. Februar 1959 Geldbußen gegen mehrere Hüttenwerke festgesetzt habe.

Die Anwendung der von der Doktrin herausgearbeiteten Kriterien für das bewußre Parallelverhalten ergebe, daß in der Farbstoffindustrie eine solche Verhaltensweise nicht auftreten könne. Aus den gesamten Unterlagen, die sich aus dem Bericht Nr. 100 des National Board for Prices and Incomes über die Farbstoffindustrie vom 21. Januar 1969 (vgl. Anlage zur Klagebeantwortung), dem Gutachten der Professoren Bombach und Hill (vgl. Anlage zur Klagebeantwortung), das von den Unternehmen ICI, Geigy und Sandoz im Verfahren überreicht worden ist, sowie verschiedenen von der Kommission vorgelegten statistischen Berechnungen (vgl. die als Anlagen zur Klagebeantwortung überreichten Tabellen) zusammensetzten, gehe hervor, daß die Konkurrenzbeziehungen zwischen den Unternehmen auf dem Farbstoffmarkr keinesfalls als Wettbewerb mit homogenen Erzeugnissen bezeichnet werden könnten.

Auf dem Farbstoffmarkt gebe es etwa 6000 verschiedene Erzeugnisse. Davon stelle jedes Unternehmen etwa 1500 bis 3500 her, und zwar — zumindest teilweise — in mehreren Qualitäten, Mischungen und in unterschiedlicher physischer Form. Die Unterschiede zwischen den Erzeugnissen, die vor allem die Farbstärke, die Farbnuance, die Stabilität und die Löslichkeit beträfen, hätten zur Folge, daß bei Vergleich der Produktionen der verschiedenen Hersteller kaum eine vollständige Übereinstimmung zweier Farbstoffe bestehe. Der Grad der Heterogenität sei unterschiedlich; er reiche von der relativ guten Vergleichbarkeit der Standardfarbstoffe bis zur Bildung von Quasi-Monopolen — die manchmal zudem durch Patente geschützt seien — für Farbstoffe mit besonderen Merkmalen. Überdies unterlägen aufgrund des technischen Fortschritts die Substitutionsbeziehungen und die Wettbewerbsstellung der einzelnen Farbstoffe einem ständigen und schnellen Wandel. Der Farbstoffmarkt sei insbesondere wegen der Vielzahl der Erzeugnisse, ihrer Heterogenität und der Differenziertheit der Nachfrage (unter anderem Textil-, Leder-, Papier-, Lebensmittel-, Gummiund Kunststoffindustrie sowie Hersteller von Farben, Tinten und Kosmetika usw.) durch eine mangelhafte Markttransparenz gekennzeichnet. Zu diesen Besonderheiten komme noch hinzu, daß den Abnehmern technische Serviceleistungen in — von Abnehmer zu Abnehmer — unterschiedlichem Ausmaß verkauft würden. Daraus folge, daß es für die einzelnen Farbstoffe keinen allgemein gültigen Preis gebe; die Preise würden mit jedem Abnehmer individuell ausgehandelt, wobei die Preisunterschiede von Abnehmer zu Abnehmer beträchtlich sein könnten. Diese Praktik führe dazu, daß die von den Unternehmen jeweils berechneten Preise in der Mehrzahl der Fälle sowohl zwischen ihnen als auch ihren Abnehmern weitgehend unbekannt seien, was auch die Firma ICI eingeräumt habe. Infolgedessen würden Preisänderungen eines Herstellers nur unvollkommen oder nur mit großer Verzögerung im Markt bekannt.

Was die Expansionsrate des Marktes anbelange, die ein weiteres Kriterium dafür darstelle, ob ein bewußtes Parallelverhalten vorliegen könne, so zeige sich, daß die Farbstoffindustrie insgesamt eine erhebliche Zuwachsrate aufweise, die in etwa jener der gesamten chemischen Industrie entspreche.

Hinsichtlich der Beweglichkeit der Nachfrage seien die Professoren Bombach und Hill der Auffassung, auf dem Farbstoffmarkt herrsche ein lebhafter Preiswettbewerb, und die Abnehmer seien bereit, bei Preiszugeständnissen den Lieferanten zu wechseln.

Diese Tendenz scheine sich in den letzten Jahren verstärkt zu haben, wie aus dem erwähnten Bericht des National Board for Prixes and Incomes (Seite 5) hervorgehe. Die Beweglichkeit der Nachfrage werde durch den Umstand begünstigt, daß die Abnehmer nur geringe Lager hielten und nur in kleinen Mengen einkauften.

Diese geringe Lagerhaltung bei den Abnehmern zwinge die Hersteller, selber umfangreiche Lager zu halten; sie verfügten infolgedessen über eine gute Anpassungsfähigkeit an Nachfrageänderungen. Da der Wettbewerb zwischen den Herstellern intensiv sei und die Unternehmen ständig bemüht seien, ihre Marktanteile zu vergrößern, würden sie ihre Lager so bemessen, daß sie sich bietende Absatzchancen auch ergreifen könnten. Eine mittelfristige Anpassung durch Änderung des Produktionsprogramms werde durch die vielseitige Verwendbarkeit der Produktionsanlagen leichtgemacht.

Aufgrund der Verhältnisse auf dem fraglichen Markt befänden sich die Hersteller zu jedem Zeitpunkt in einer von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlichen Marktsituation. Daraus ergebe sich, daß die Möglichkeiten, die von den Anbietern angestrebten Preise tatsächlich im Markt zu erzielen, von Unternehmen zu Unternehmen große Unterschiede aufwiesen.

Die jeweiligen Wachstumsraten und deren Schwankungen seien für die Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. So hätten die Produktionswerte der deutschen Hersteller den Angaben der Firma Cassella und Hoechst zufolge ständig zugenommen, während z. B. die italienische Firma ACNA sich in einer Krise befinde (Verringerung der Belegschaft zwischen 1964 und 1967 sowie Schließung einer ihrer Fabriken).

Diese Unterschiede zwischen den Unternehmen hätten zu erheblichen Kostenunterschieden geführt.

Daraus ergäben sich zwangsläufig Unterschiede bei den Gewinnen. Die größten Gewinne würden mit Spezialerzeugnissen erzielt, solange sie den Charakter der Spezialität behielten. Die Gewinne schwankten auch deshalb, weil das Preisniveau der einzelnen Produkte nicht auf allen Märkten gleich sei. Die Absatzmenge beeinflusse gleichfalls die Gewinne: So könne z. B. das Unternehmen ACNA die Rentabilität bei der Produktion spezieller Farbstoffe nur erzielen, wenn die produzierte Menge ein Volumen erreiche, das höher sei als die derzeitige Nachfrage in Italien.

Mit Rücksicht auf diese Besonderheiten des Farbstoffmarktes sowie auf die von der Oligopoltheorie entwickelten Kriterien müsse man zu dem Schluß gelangen, daß ein bewußtes Parallelverhalten auf dem Farbstoffmarkt undenkbar sei.

Da mehrere der fraglichen Erzeugnisse nicht austauschbar oder nur begrenzt austauschbar seien, könne das eine Preiserhöhung festsetzende Unternehmen — zumindest für diese Erzeugnisse — nicht mit einem Parallelverhalten der Konkurrenten rechnen. Die Preiserhöhungen, um die es geht, hätten sich jedoch unterschiedslos auf alle Produkte bezogen, was sich nicht mit dem Marktzwang oder der Logik des Oligopols erklären lasse.

Die Beklagte macht ferner geltend, die Darstellung der Verhältnisse auf dem Farbstoffmarkt habe gezeigt, daß auf diesem Markt, für den eine starke Expansion und schneller technischer Fortschritt charakteristisch seien, auch für austauschbare Produkte ohne vorherige Abstimmung nicht damit gerechnet werden könne, daß sich alle Anbieter allgemein angekündigten Preiserhöhungen anschließen würden. Die Firma ACNA, die überwiegend Standardfarbstoffe herstelle, sei, nachdem acht der betroffenen Unternehmen eine generelle Preiserhöhung für Pigmente angekündigt und ab 1. Januar 1965 anzuwenden begonnen hätten, dieser Preiserhöhung nicht gefolgt, so daß auch die anderen Unternehmen später ihre Erhöhungen zurückgenommen hätten: Dieses Beispiel zeige, daß selbst bei den Produkten, bei denen eine hohe Reaktionsverbundenheit der Anbieter bestehe, auf dem Farbstoffmarkt die Interessenlagen so unterschiedlich seien, daß parallele Aktionen nicht automatisch zustande kommen könnten.

Unter diesen Umständen sei es nicht denkbar, daß sich ein Unternehmen ohne eine vorherige Abstimmung mit seinen Konkurrenten zu einer einseitigen generellen und erheblichen Preiserhöhung entschließe. Unterstelle man, daß es einseitige und autonome Preiserhöhungen einiger Unternehmen gegeben habe, so hätte jedes der anderen Unternehmen durch Differenzierung der Preise je nach Marktstellung der einzelnen Produkte seines Produktionsprogramms optimale Ergebnisse anstreben können. Um zu verhindern, daß die Konkurrenten ihre Preiserhöhung sofort wieder zurücknähmen, hätte jedes Unternehmen allenfalls bei den voll austauschbaren Produkten den Abnehmern, die diese Produkte beziehen, seine Angleichung an die erhöhten Preise sofort bekanntgeben müssen; dies wäre aber bei allen anderen Produkten nicht erforderlich gewesen, da wegen der mangelnden Markttransparenz bei diesen Produkten die einzelnen Abnehmer nicht sofort die Möglichkeit gehabt hätten, auf diese neuen Preise zu reagieren.

Die Beklagte unterstreicht ferner die fast wörtliche Übereinstimmung einiger Abschnitte der Mitteilungen, welche die verschiedenen betroffenen Unternehmen beinahe gleichzeitig an ihre Tochtergesellschaften oder Vertreter in Italien und Belgien gerichtet hätten.

Die Klägerin bemerkt in ihrer Erwiderung, die Beklagte bestreite nicht, daß die Gewinnspannen der Francolor wegen der Konjunkturlage auf dem Markt, auf dem sich dieses Unternehmen betätige, besonders geschrumpft seien und der Umsatz von Francolor auf dem französischen Markt erheblich zurückgegangen sei, so daß das Unternehmen unter allen Umständen maximale Gewinne habe anstreben müssen.

Die Klägerin verweist außerdem auf bestimmte Oligopolmodelle, die nicht von einer abgestimmten Koordinierung ausgingen, wie z. B. die barometrischen Unternehmen: Diese müßten zwar nicht unbedingt die stärksten sein, erreichten aber, daß die Konkurrenten sich ihren Preisen anpaßten, soweit diese die Marktbedingungen schnell genug widerspiegelten. Dieses Modell passe ebenso wie das des Kettenoligopols, das jeden Verkäufer wegen der fehlenden Substituierbarkeit gewisser Erzeugnisse in oligopolistische Untergruppen einordne (wobei jede Untergruppe sich unterschiedlich zusammensetzte, weil jede andere Angrenzer habe) genau auf den Farbstoffmarkt. Die Analyse des theoretischen Verhaltens des Oligopolisten müsse zwangsläufig unvollkommen bleiben, da darüber aus keinem Grundprinzip unmittelbar Erkenntnisse gewonnen werden könnten.

Nach dieser Kritik an den von der Beklagten zugrundegelegten theoretischen Annahmen bemüht sich die Klägerin um den Nachweis, daß auch der Sachverhalt der beanstandeten These entgegensteht.

a) Zur Preiserhöhung von 1964

Für Belgien habe der ursprüngliche Steigerungssatz der von der Klägerin beabsichtigten Preiserhöhung über dem ihrer Konkurrenten gelegen; er habe nämlich 16 % betragen (vgl. das der Klagebeantwortung als Anlage beigefügte Schreiben der Francolor an ihre belgische Tochtergesellschaft vom 13. Januar 1964). Dieser Satz habe wegen der Reaktion der belgischen Kundschaft auf 15 % herabgesetzt werden müssen; ferner — und dies gelte auch für Italien und die Niederlande — sei die Klägerin durch ihre Händler erst zum Zeitpunkt der Preisänderungen bei den Konkurrenten unterrichtet worden, was die Beklagte im Jahre 1964 nicht bestritten habe, als diese Umstände von Francolor mitgeteilt worden seien.

b) Zur Preiserhöhung von 1965

Auch hier sei die Firma Francolor von ihren Händlern über die Preisbewegungen der Konkurrenz unterrichtet worden. Die Klägerin verweist auf Seite 7 ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, das der Klageschrift als Anlage beiliegt.

c) Zur Preiserhöhung von 1967

Was Frankreich anbelangt, so verweist die Klägerin auf die bereits zur dritten Rüge abgegebenen Erklärungen. Hinsichtlich Belgiens, Luxemburgs, Hollands und Deutschlands bemerkt sie, die Klagebeantwortung habe insoweit keinerlei Beweise angeführt, und die Beklagte erkenne an, daß die Ergebnisse der nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte angestellten Ermittlungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt worden seien.

Die Beklagte erwidert, sie sei aufgrund der Ergebnisse ihrer Untersuchung über die Struktur des Farbstoffmarktes zu der Schlußfolgerung gelangt, daß auf diesem Markt andere Verhältnisse herrschten als sie nach der Lehre gegeben sein müßten, um nicht aufeinander abgestimmte parallele Verhaltensweisen erwarten zu lassen. Die Klägerin weise nicht nach, daß der Farbstoffmarkt den Oligopolmodellen der sogenannten barometrischen Unternehmen oder den Ketten-0ligopolen entspreche, die nicht auf vorheriger Abstimmung beruhten. Die Beklagte nimmt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Kantzenbach Bezug, wonach man sich vorliegend keinesfalls auf das Phänomen des barometrischen Unternehmens berufen könne.

Die Beklagte bemerkt, die Anzahl der Hersteller, auf die der größte Teil des Angebots (80 %) entfalle, sei verhältnismäßig hoch (zehn). Der restliche Teil des Angebots komme von sieben weiteren Herstellern. Die zehn wichtigsten Farbstoffhersteller hätten eine diversifizierte Erzeugung und verkauften außer Farbstoffen noch eine ganze Reihe weiterer chemischer Produkte. Sie verfügten über beträchtliches Kapital, hätten eine feste Marktposition und seien über die Marktund Wettbewerbsverhältnisse genau informiert.

Trotz der Interdependenz der Verkäuferreaktionen sei die Struktur des Marktes locker genug, um eine Lähmung des Preiswettbewerbs auszuschließen.

Dieser Wettbewerb werde um die einzelnen Erzeugnisse und die einzelnen Käufer ausgetragen. Wegen der geringen Markttransparenz und der verhältnismäßig hohen Zahl der Verkäufer lasse die wechselseitige Interdependenz der Beziehungen in dem zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlichen Maße nach. Der Wettbewerb zeige sich in beträchtlichen Unterschieden zwischen den Abnahmepreisen ein und desselben Herstellers sowie zwischen den auf den verschiedenen geographischen Märkten angewandten Preisen, die von einem Land zum anderen bis zu 40 % voneinander abwichen. Vor diesem Hintergrund hebe sich das Verhalten der betroffenen Unternehmen bei den drei Preiserhöhungen von 1964, 1965 und 1967 auffallend von ihrem üblichen Marktverhalten ab, worauf Professor Kantzenbach in seinem Gutachten hinweise.

Zur Preiserhöhung von 1964

Im Hinblick auf Belgien macht die Beklagte der Klägerin den Vorwurf, sie versuche, den Unterschied zwischen Abgabepreisen und Verkaufspreisen für die Kundschaft zu verwischen. Außerdem tritt sie der Behauptung der Klägerin entgegen, daß die von ihr vorgenommenen Preiserhöhungen zeitlich stets den ihrer Konkurrenten nachgefolgt seien; in der Mitteilung der Beschwerdepunkte verweist sie hierfür auf die Daten, an denen die übrigen Beteiligten ihre Preiserhöhungen angekündigt hatten.

Zu den Preiserhöhungen von 1965 — 1967

Bei diesen Preiserhöhungen sei das Indiz für die abgestimmte Verhaltensweise nicht mehr darin zu sehen, daß — wie bei der voraufgegangenen Preiserhöhung — Absendedaten und Inhalt der Weisungen gleichartig seien, es sei auch nicht in der unmittelbaren Anwendbarkeit der angekündigten Preiserhöhungen, sondern vielmehr in der Übereinstimmung der Zeitpunkte zu sehen, zu denen die gleichmäßigen Preiserhöhungen in den einzelnen Ländern, abgesehen von einigen auf Seite 2 der Entscheidung angeführten Ausnahmen, durchgeführt worden seien; denn nachdem die Kommission am 18. August 1964 ihr Auskunfts-verlangen an die Beteiligten gerichtet habe, seien diese viel vorsichtiger vorgegangen: Die Ankündigungen von Preiserhöhungen seien seltener und meist anders als schriftlich erfolgt.

Zur Substantiierung dieses gegenüber der Francolor vorgebrachten Beschwerdepunkts hat die Beklagte eine Übersicht vorgelegt, aus der sich für dieses Unternehmen ergebe, daß sich die Zeitpunkte für die Inkraftsetzung der fraglichen Preiserhöhungen deckten. Dieser Übersicht sei auch zu entnehmen, daß die von den Konkurrenten der Francolor angekündigten Daten für das Inkrafttreten der Preiserhöhungen mit den nicht nur von der Muttergesellschaft Francolor, sondern auch von ihren Tochtergesellschaften bekanntgegebenen Daten zusammengefallen seien.

Die Beklagte beantragt in ihrer Gegenerwiderung, gemäß Artikel 49 der Verfahrensordnung Herrn Professor Erhard Kantzenbach von der Universität Frankfurt am Main zu den Problemen der Struktur des Farbstoffmarktes und des Zusammenhangs zwischen heterogenem Oligopol, Wirksamkeit des Wettbewerbs und Parallelverhalten als Sachverständigen zu benennen.

Siebte Rüge: Zur Substantiierung der gegen die Klägerin in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte in der angefochtenen Entscheidung und der hierfür angebotenen Beweise

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei wegen Verletzung von Artikel '85 Absatz 1 des Vertrages, Ermessensmißbrauchs und Verletzung der bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen fehlerhaft, weil die Kommission die gegen Francolor in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte nicht substantiiert habe. Infolgedessen habe die Klägerin diese Vorwürfe nicht sachdienlich erörtern und widerlegen können, und der Gerichtshof sei nicht in der Lage, seine Nachprüfung nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 vorzunehmen. Als Beispiel für die mangelnde Substantiierung zitiert die Klägerin die Absätze b und c der zweiten Begründungserwägung des ersten Teils der Entscheidung, die lauten: Fast sämtliche Farbstoffhersteller [erhöhten] in diesem Land sowie in den vorgenannten Ländern die Preise … einheitlich um 10 Prozent und am 16. Oktober 1967 wurden die Preise für sämtliche Farbstoffe von fast allen Herstellern in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg um 8 Prozent … erhöht…. Die Entscheidung sehe einen ersten Beweis für die Abstimmung dieser Preiserhöhungen in der Gleichheit der mit sehr wenigen Ausnahmen in jedem Land angewandten Steigerungssätze, nenne jedoch diese Ausnahmen nicht.

Die Kommission sehe einen weiteren Beweis für die Abstimmung der Preiserhöhungen darin, daß sie zu nahe beieinander liegenden Zeitpunkten in Kraft gesetzt worden seien, ohne indessen hierzu hinreichend genaue Angaben zu machen, die der Klägerin die Prüfung ermöglicht hätten, wie sie auf den einzelnen Märkten und bei den einzelnen Preiserhöhungen im Verhältnis zu ihren Konkurrenten stehe.

Die Kommission sehe einen dritten Beweis in der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der von den Herstellern an ihre Tochtergesellschaften gesandten Weisungen. Die Klägerin fragt sich, ob die Kommission hiermit auch die Weisungen der Francolor an ihre Tochtergesellschaften meine. Jedenfalls entspreche die den Tochtergesellschaften oder Vertretern erteilte Weisung, die Preiserhöhung sofort vorzunehmen und die Ausstellung vordatierter Rechnungen abzulehnen, einem ständigen Handelsbrauch.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Ausführungen zur sechsten und achten Rüge bewiesen auch zur Genüge, daß die angefochtene Entscheidung ausreichend mit Gründen versehen sei. Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Einwände entsprängen einer zu weiten Auffassung vom Umfang der Begründungspflicht. Die Beklagte weist auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/62 hin: Danach brauche die Begründung von Maßnahmen nur die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darzulegen, auf denen die Maßnahmen beruhen und die für das Verständnis der Gedankengänge erforderlich sind, welche die Organe zu ihren Maßnahmen geführt haben; dies könne durchaus in knapper Form geschehen, solange Klarheit und Schlüssigkeit nicht beeinträchtigt würden.

Die Klägerin rügt in ihrer Erwiderung, daß ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, ihre Auffassung zu dem wichtigen Abschnitt der Entscheidung über den ihr zukommenden Teil der Verantwortung darzulegen, der sich nach der Behauptung der Kommission mit dem der übrigen betroffenen Unternehmen decke, ohne daß diese Behauptung auch nur im geringsten belegt werde.

Um dem Gerichtshof bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Rechtsprechung die Nachprüfung der Tatsachenwürdigung zu ermöglichen, müsse die Kommission die Tatsachen vollständig vortragen und zu jeder einzelnen Tatsache erläutern, inwiefern sie ihrer Ansicht nach einen Bestandteil der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 darstelle. Vorliegend müsse die Kommission insbesondere erklären, wie und weshalb sie trotz Fehlens sicherer und konkretisierbarer Tatsachen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 habe feststellen können, da doch die allgemeine und theoretische Erörterung der sechsten und achten Rüge im einzelnen keine konkreten Tatsachen oder Handlungen zu Lasten der Klägerin ergeben habe.

Die Beklagte entgegnet, die Rüge, daß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Begründung hinsichtlich der Verantwortung der Klägerin [fehle], sei zum ersten Mal in der Erwiderung erhoben worden. Sie sei folglich gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

Außerdem sei die Kommission nach den geltenden Bestimmungen nicht verpflichtet, die vorgesehene Höhe der zu verhängenden Geldbußen mit den Beteiligten zu erörtern.

Zu dem Vorwurf, zu Lasten der Klägerin keine konkreten Tatsachen oder Handlungen im einzelnen angeführt zu haben, bemerkt die Beklagte, die Fernschreiben und das Schreiben der Francolor vom 9. und 13. Januar 1964 (als Anlagen zur Klagebeantwortung vorgelegt) seien bestimmte Schriftstücke oder Tatsachen, die der Klägerin für das Jahr 1964 zuzurechnen seien. Für die Preiserhöhungen von 1965 und 1967 nimmt die Beklagte auf die Übersicht Bezug, die sie im Zusammenhang mit ihrer Entgegnung auf die sechste und achte Rüge vorgelegt hat. Sie glaube nicht, daß sie gemäß den für die Begründung ihrer Rechtsakte geltenden Erfordernissen gehalten gewesen sei, diese Übersicht zur Begründung der getroffenen Entscheidung selbst vorzulegen.

IV — Verfahren

Durch Beschluß vom 11. Dezember 1969 hat der Gerichtshof angeordnet, daß die Beklagte gesonderte Klagebeantwortungen ohne Verweisungen auf die Akten in den anderen anhängigen Farbstoffsachen einzureichen habe.

Am 8. Juli 1970 hat der Gerichtshof auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts folgenden Beschluß erlassen:

1. Es ist ein Sachverständigengutachten über folgende Fragen einzuholen:

a) Wäre es bei den Besonderheiten des Farbstoffmarktes in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, namentlich in der Zeit von 1964 bis 1967, nach normalen kaufmännischen Maßstäben für einen selbständig handelnden Hersteller, der ein Interesse an der Erhöhung seiner Preise gehabt hätte, praktisch möglich gewesen, anstatt einer allgemeinen, einheitlichen und öffentlich bekanntgegebenen Erhöhung die Preise für die einzelnen Kunden und Erzeugnisse unterschiedlich zu erhöhen?

b) Welche Vor- und Nachteile kann für einen selbständig handelnden Hersteller eine allgemeine und lineare Preiserhöhung gegenüber einer nach Kunden, Erzeugnissen und Märkten differenzierten Erhöhung haben? Die Antwort ist zu geben einmal für den Fall eines Erzeugers, der die Initiative zu einer Preiserhöhung ergreift, und zum anderen für den Fall eines Erzeugers, der sich auf eine von einem Konkurrenten angekündigte allgemeine, einheitliche Preiserhöhung einstellen muß.

c) Sind unter Berücksichtigung insbesondere des Grades der Markttransparenz Farbstoffe mit Ausnahme von Spezialfarbstoffen praktisch austauschbar, und wenn ja, in welchem Maße? Welchen annähernden Anteil haben die Spezialfarbstoffe an der gesamten Farbstofferzeugung der einzelnen betroffenen Unternehmen?

2. Die Parteien können im gemeinsamen Einvernehmen dem Gerichtshof bis einschließlich 30. September 1970 einen Sachverständigen benennen.

Durch Beschluß vom selben Tage hat der Gerichtshof die Rechtssachen 48/69, 49/69, 51/69, 52/69, 53/69, 54/69, 55/69, 56/69 und 57/69 für die Einholung des Sachverständigengutachtens verbunden. Der Gerichtshof hat aufgrund des von den Parteien einvernehmlich gemachten Vorschlages zweier vom Gerichtshof gemeinsam zu bestellender Sachverständiger durch Beschluß vom 13. November 1970 die Herren Dr. Horst Albach, Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Bonn, und Dr. Wilhelm Norbert Kloten, Professor für Nationalökonomie an der Universität Tübingen, gemeinsam mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt.

Das gemeinsame Gutachten der Sachverständigen ist am 23. April 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Die Sachverständigen haben die Ergebnisse ihres Gutachtens wie folgt zusammengefaßt:

Die Frage a) ist in dem Sinne zu bejahen, daß ein nach normalen kaufmännischen Maßstäben selbständig handelnder Hersteller von Farbstoffen grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, seine Preise für die einzelnen Kunden und Erzeugnisse unterschiedlich zu erhöhen.

Die Frage, ob es für einen solchen Hersteller praktisch möglich gewesen wäre, seine Preise für die einzelnen Kunden und Erzeugnisse unterschiedlich zu erhöhen, kann mit der Einschränkung bejaht werden, daß die durchschnittliche Preiserhöhung, die ein selbständig handelnder Unternehmer bei differenzierter Preispolitik innerhalb eines bestimmten Rahmens hätte durchsetzen können, voraussichtlich unter der durchschnittlichen Preiserhöhung liegt, die bei einer allgemeinen und einheitlichen Preiserhöhung erreicht wird.

Eine allgemeine und lineare Preiserhöhung birgt sowohl für denjenigen Hersteller der die Initiative zu einer Preiserhöhung ergreift, als auch für denjenigen Farbstoffproduzenten, der sich auf eine von einem Konkurrenten angekündigte allgemeine, einheitliche Preiserhöhung einstellen muß, Chancen und Risiken. Wir sind sowohl für den Fall des Preisführers als auch für den des Preisfolgers zu dem abschließenden Ergebnis gekommen, daß die Vorteile einer allgemeinen, einheitlichen Preiserhöhung deren Nachteile in der fraglichen Periode überwogen haben dürften.

Die Frage c) ist in dem Sinne zu beantworten, daß der Grad der Austauschbarkeit der Farbstoffe untereinander von völlig austauschbaren bis zu praktisch nicht austauschbaren Produkten variiert. Versteht man unter den Spezialfarbstoffen im Sinne der Frage diejenigen Farbstoffe, die praktisch nicht austauschbar sind, dann dürfte der Anteil dieser Farbstoffe an der gesamten Farbstofferzeugung der einzelnen betroffenen Unternehmen sehr gering sein. Eine solche Unterscheidung erweist sich aber nach den Ergebnissen unserer Untersuchung für die Beurteilung des gegebenen Sachverhalts als wenig hilfreich.

Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten am 3. Juli 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, die Beklagte am 21. Juni 1971.

Die vom Gerichtshof bestellten Sachverständigen haben am 28. September 1971 gemäß Artikel 49 § 6 der Verfahrensordnung den Eid geleistet.

Die Parteien haben in den Sitzungen vom 28., 29. und 30. September 1971 sowie vom 2. Mai 1972 mündlich verhandelt.

Während des Verfahrens ist der Generalanwalt Mayras an die Stelle des verstorbenen Generalanwalts Dutheillet de Lamothe getreten. Er hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Mai 1972 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/6 Von Januar 1964 bis Oktober 1967 kam es in der Gemeinschaft unstreitig zu drei allgemeinen und einheitlichen Erhöhungen der Farbstoffpreise. Zwischen dem 7. und 20. Januar 1964 wurden außer bei einigen Sorten die Preise der meisten Anilin-Farbstoffe in Italien, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg sowie in einigen Drittländern einheitlich um 15 % erhöht. Am 1. Januar 1965 trat eine gleiche Erhöhung in Deutschland ein. Am selben Tage setzten fast sämtliche Hersteller in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes mit Ausnahme Frankreichs die Preise für die von der Preiserhöhung des Jahres 1964 ausgenommen Farbstoffe und Pigmente einheitlich um 10 % herauf. Da sich die Firma ACNA an der 1965 auf dem italienischen Markt vorgenommenen Preiserhöhung nicht beteiligte, erhielten die übrigen Unternehmen die angekündigte Anhebung ihrer Preise auf diesem Markt nicht aufrecht. Etwa Mitte Oktober 1967 wurden dann außer in Italien die Preise für alle Farbstoffe von fast allen Herstellern erhöht, und zwar um 8 % in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg sowie um 12 % in Frankreich.

7/9 Im Hinblick auf diese Preiserhöhungen hat die Kommission durch Beschluß vom 31. Mai 1967 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 von Amts wegen gegen siebzehn Farbstoffhersteller mit Sitz in und außerhalb der Gemeinschaft sowie gegen zahlreiche Tochtergesellschaften und Vertreter dieser Unternehmen ein Verfahren wegen mutmaßlicher Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eingeleitet. Sie hat durch Entscheidung vom 24. Juli 1969 festgestellt, diese Preiserhöhungen seien das Ergebnis von unter Verstoß gegen Aritkel 85 Absatz 1 des Vertrages aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Unternehmen

Badische Anilin- und Soda-Fabrik AG (BASF), Ludwigshafen,

Cassella Farbwerke Mainkur AG, Frankfurt (Main),

Farbenfabriken Bayer AG, Leverkusen,

Farbwerke Hoechst AG, Frankfurt (Main),

Française des matières colorantes SA, Paris,

Azienda Colori Nazionali Affini SpA (ACNA), Mailand,

Ciba AG, Basel,

J. R. Geigy AG, Basel

Sandoz AG, Basel, und

Imperial Chemical Industries Ltd. (ICI), Manchester.

Infolgedessen hat sie gegen jedes dieser Unternehmen eine Geldbuße von 50000 Rechnungseinheiten und gegen die Firma ACNA eine solche von 40000 Rechnungseinheiten festgesetzt.

10 Mit am 3. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift hat die Firma SA Française des matières colorantes, nunmehr SA Produits Chimiques Ugine Kuhlmann, gegen diese Entscheidung Klage erhoben.

Verfahrens- und Formrügen

Zum Verwaltungsverfahren

a) Zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens

11 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Ermessensmißbrauchs, Verletzung des Vertrages sowie der Verordnung Nr. 17/62 des Rates fehlerhaft, da sie die

Artikel 3 und 15 der Verordnung Nr. 17 gleichzeitig anwende, obgleich der Beschluß vom 31. Mai 1967 über die Einleitung des Verfahrens den die Geldbußen betreffenden Artikel 15 nicht erwähne.

12/13 Die Kommission legt ihre Haltung gegenüber den Unternehmen, gegen die sie ein Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln eröffnet, nicht im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens fest, sondern erst in der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die der Klägerin zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte nahm aber ausdrücklich auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Bezug, der die Verhängung von Geldbußen regelt.

14 Das Vorbringen der Klägerin ist daher nicht begründet.

b) Zur Fortsetzung der Ermittlungen nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

15 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe noch nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Ermittlungen vorgenommen. Da sie ihr die dabei gewonnenen Ergebnisse nicht mitgeteilt habe, sei der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 und in der Verordnung Nr. 99/63 verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

16/18 Die Kommission ist berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, im Laufe des Verwaltungsverfahrens neue Ermittlungen anzustellen, wenn sich zusätzliche Nachprüfungen als notwendig erweisen. Solche Ermittlungen würden eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erfordern, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlaßt sähe, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen. Der Anspruch der Unternehmen auf rechtliches Gehör wird durch solche Ermittlungen nicht verletzt, sofern die das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung gegen die Betroffenen keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Tatsachen in Betracht zieht.

19 Diese Rüge der Klägerin ist somit nicht begründet.

c) Zur Unvollständigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte

20/21 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verletze wesentliche Formvorschriften, den Anspruch auf rechtliches Gehör und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte die für die Begründung der Beschwerdepunkte berücksichtigten Tatsachen und Urkunden nicht hinreichend bezeichnet habe. Die angefochtene Entscheidung sei mit diesen Mängeln unter anderem deshalb behaftet, weil die Kommission sich für die Behauptung, daß aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorlägen, auf einen Beschluß des Bundeskartellamtes stütze, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt worden sei.

22/27 Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren reicht es aus, daß die Unternehmen über die wesentlichen Tatsachen unterrichtet werden, auf die sich die Beschwerdepunkte stützen. Jedoch braucht nicht der gesamte Akteninhalt mitgeteilt zu werden. Der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind die der Klägerin zur Last gelegten Tatsachen eindeutig zu entnehmen. Sie enthält alle für die Feststellung, welche Beschwerdepunkte der Klägerin zur Last gelegt werden, erforderlichen Angaben und schildert die Art und Weise, wie die Preiserhöhungen von 1964, 1965 und 1967 angekündigt und durchgeführt worden sind. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch nicht darin erblickt werden, daß für die zugrunde gelegten Tatsachen zusätzliche Beweismitte] angeführt sind und die Darstellung des genauen Hergangs der Ereignisse in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Tatsachenangaben berichtigt ist, welche die Betroffenen der Kommission im Verwaltungsverfahren mitzuteilen Gelegenheit hatten. Da es den Betroffenen jederzeit freisteht, die von der Kommission für ihre Beschwerdepunkte angeführten Tatsachen zu bestreiten, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß diese bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft die Ermittlungsergebnisse nationaler Behörden heranzieht.

28 Diese Rügen sind daher unbegründet.

Zur Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung

29 Die Klägerin rügt, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, obwohl die Entscheidungen nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/62 nicht zu denen zählten, deren Veröffentlichung Artikel 21 der Verordnung vorsehe.

30/31 Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62, der die Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen regelt, gilt nicht für die gemäß Artikel 15 der Verordnung ergangenen Entscheidungen. Wenn die Kommission somit auch nicht verpflichtet war, die angefochtene Entscheidung zu veröffentlichen, so war sie gleichwohl nach Wortlaut und Sinn des Artikels 21 an dieser Veröffendichung nicht gehindert, sofern die Veröffentlichung keine Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen bedeutete.

32 Die Rüge ist also unbegründet.

Zur Einrede der Verjährung

33 Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Vertrag und gegen die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, weil die Kommission dadurch, daß sie erst am 31. Mai 1967 ein Verfahren wegen der Preiserhöhung von 1964 und 1965 eingeleitet habe, jede vernünftige zeitliche Grenze überschritten habe.

34/37 Die Vorschriften über die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln sehen keine Verjährung vor. Eine Verjährungsfrist muß, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im voraus festgelegt sein. Die Festlegung einer solchen Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung fällt in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers. Solange entsprechende ausdrückliche Vorschriften fehlen, ist die Kommission zwar durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zuzuwarten, ehe sie von ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch macht; im vorliegenden Fall läßt ihr Verhalten jedoch nichts erkennen, das der Ausübung dieser Befugnis im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an den abgestimmten Verhaltensweisen in den Jahren 1964 und 1965 entgegenstehen könnte.

38 Das Vorbringen der Klägerin ist daher unbegründet.

Sachrügen

Zum Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen

Thesen der Parteien

39 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für keine der drei in der angefochtenen Entscheidung angeführten Preiserhöhungen nachgewiesen.

40/44 Die Entscheidung geht davon aus, ein erster Beweis für die wechselseitige Abstimmung der Preiserhöhungen der Jahre 1964, 1965 und 1967 sei darin zu erblicken, daß die von den verschiedenen Herstellern angewandten Steigerungs-sätze der einzelnen Preiserhöhungen für alle Länder gleich gewesen seien und die Preiserhöhungen bis auf wenige Ausnahmen für dieselben Farbstoffe und in sehr geringem Zeitabstand — oder sogar zur gleichen Zeit — vorgenommen worden seien. Diese Erhöhungen könnten durch die bloße Tatsache der oligopolistischen Struktur des Marktes nicht erklärt werden. Es sei unvorstellbar, daß die wichtigsten den Gemeinsamen Markt beliefernden Hersteller ohne vorherige Abstimmung die Preise für dieselben, in großen Mengen hergestellten Erzeugnisse einschließlich der Spezialerzeugnisse, deren Austauschbarkeit sehr gering oder sogar gleich Null sei, wiederholt und praktisch zur gleichen Zeit um den gleichen Steigerungssatz erhöht hätten, und zwar in mehreren Ländern, in denen für Farbstoffe unterschiedliche Marktbedingungen beständen. Vor dem Gerichtshof hat die Kommission die Auffassung vertreten, die Abstimmung setze nicht voraus, daß die Beteiligten einen gemeinsamen Plan für ein bestimmtes Marktverhalten aufstellten. Es genüge, daß sie sich untereinander von ihrem beabsichtigten Verhalten in Kenntnis setzten, so daß jedes Unternehmen sein Vorgehen in der Erwartung planen könne, daß seine Konkurrenten sich parallel verhalten würden.

45/50 Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden Analyse des Marktes der betroffenen Erzeugnisse sowie auf einer irrigen Auffassung vom Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, da sie diese dem bewußten Parallelverhalten der Teilnehmer an einem Oligopol gleichsetze, und zwar selbst dann, wenn dieses Verhalten auf autonome Entscheidungen der einzelnen Unternehmen zurückgehe, die durch objektive wirtschaftliche Erfordernisse und insbesondere durch die Notwendigkeit bestimmt seien, das unbefriedigende Rentabilitätsniveau der Farbstofferzeugung anzuheben. Die Farbstoffpreise hätten beständig nach unten tendiert, weil der Markt für diese Erzeugnisse durch einen lebhaften Wettbewerb zwischen den Herstellern gekennzeichnet sei, der sich nicht nur auf die Qualität der Erzeugnisse und den anwendungstechnischen Kundendienst, sondern — namentlich mittels erheblicher individueller Rabatte für die Hauptabnehmer — auch auf den Preis erstrecke. Die Klägerin habe ein Interesse daran gehabt, sich den Preisen ihrer Konkurrenten anzupassen, um die betrieblichen Schwierigkeiten wettzumachen, in die sie damals durch die Verhängung eines strikten Stopps der Erzeugerpreise auf ihrem einheimischen Markt geraten sei. Die Gleichheit der Steigerungssätze ergebe sich daraus, daß ein Unternehmen als Preisführer auftrete. In der Lehre sei anerkannt, daß die sogenannten barometrischen Unternehmen, die nicht unbedingt die stärksten sein müßten, es auf einem oligopolistischen Markt wie dem für Farbstoffe erreichten, daß die Konkurrenten sich ihren Preisen anpaßten, soweit diese die Marktbedingungen schnell genug widerspiegelten. Unter diesen Umständen gehe es mangels schlüssiger Beweise für das Vorliegen einer Willenseinigung nicht an, eine gemeinsame Haltung als abgestimmte Verhaltensweise zu werten.

Zum Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

51 / 54 Artikel 85 stellt den Begriff aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen neben die Begriffe Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt. Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfüllen daher schon ihrem Wesen nach nicht alle Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung, sondern können sich insbesondere auch aus einer im Verhalten der Beteiligten zutage tretenden Koordinierung ergeben. Zwar ist ein Parallelverhalten für sich allein noch nicht einer abgestimmten Verhaltensweise gleichzusetzen, doch kann es ein wichtiges Indiz für eine solche darstellen, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führt, die im Hinblick auf die Art der Waren, die Bedeutung und Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Parallelverhalten es den beteiligten Unternehmen ermöglicht, ein Preisgleichgewicht auf einem anderen als dem Niveau zu erzielen, das sich aus dem Wettbewerb ergeben hätte, und erworbene Marktpositionen zum Schaden eines wirklich freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwahl durch den Verbraucher zu verfestigen.

55 Die Frage, ob es im vorliegenden Fall zu einer Abstimmung gekommen ist, läßt sich somit nur dann richtig beantworten, wenn die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Indizien nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Farbstoffmarktes gewürdigt werden.

Zu den Besonderheiten des Farbstoffmarktes

56/62 Der Farbstoffmarkt ist dadurch gekennzeichnet, daß 80 % des Absatzes auf etwa zehn Herstellerfirmen entfallen, die im allgemeinen eine beträchtliche Größenordnung haben und häufig außer Farbstoffen auch andere chemische Erzeugnisse oder pharmazeutische Spezialerzeugnisse herstellen. Diese Unternehmen haben sehr unterschiedliche Produktions- und damit auch Kostenstrukturen. Dadurch wird es für den einzelnen Hersteller schwierig, sich Kenntnis von den Kosten der Konkurrenten zu verschaffen. Die Gesamtzahl der Farbstoffe ist sehr hoch, denn jedes einzelne Unternehmen stellt mehr als tausend Artikel her. Der durchschnittliche Grad der Austauschbarkeit dieser Erzeugnisse wird bei Standardfarbstoffen als relativ gut angesehen, während er für die Spezialfarbstoffe sehr niedrig oder sogar gleich Null sein kann. Bei den Spezialerzeugnissen tendiert der Markt in gewissen Fällen zur Oligopolbildung. Wegen der verhältnismäßig geringen Auswirkung des Farbstoffpreises auf den Preis des Enderzeugnisses des Abnehmers ist die Beweglichkeit der Nachfrage bei Farbstoffen im gesamten Markt beschränkt, was kurzfristig zu Preiserhöhungen anregt. Andererseits steigt die Gesamtnachfrage nach Farbstoffen beständig, was den Herstellern eher einen Anreiz zu einer Politik gibt, die sie an diesem Wachstum teilhaben läßt.

63/69 Für den Farbstoffmarkt in der Gemeinschaft ist kennzeichnend, daß es fünf isolierte nationale Märkte mit unterschiedlichem Preisniveau gibt, ohne daß sich dies durch Unterschiede bei den Kosten und Belastungen erklären läßt, welche die Hersteller in den einzelnen Ländern zu tragen haben. Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes war auf diese Lage anscheinend ohne Einfluß, denn die Unterschiede im Preisniveau der einzelnen Staaten haben sich kaum verringert. Es steht im Gegenteil fest, daß jeder der nationalen Märkte oligopolistische Merkmale aufweist und daß sich auf der Mehrzahl dieser Märkte das Preisniveau unter dem Einfluß eines Preisführers bildet, der in einigen Fällen der bedeutendste inländische Hersteller ist, in anderen jedoch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat und über eine Tochtergesellschaft tätig wird. Diese Abschottung der Märkte ist nach Meinung der Sachverständigen auf die Notwendigkeit zurückzuführen, den Verbrauchern an Ort und Stelle einen anwendungstechnischen Kundendienst zur Verfügung zu stellen und sofortige Belieferung, im allgemeinen in begrenzten Mengen, zu gewährleisten, wobei die Hersteller — von Ausnahmen abgesehen — an ihre in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften liefern und durch ein Netz von Vertretungen und Auslieferungslagern sicherstellen, daß den besonderen Wünschen der Abnehmer hinsichtlich des Kundendienstes und der Belieferung Rechnung getragen wird. Im Laufe des Verfahrens hat sich ergeben, daß sich die Preise selbst dann, wenn der Hersteller mit einem bedeutenden Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in Verbindung tritt, üblicherweise nach der geographischen Lage des Abnehmerbetriebes bilden und am Preisniveau des nationalen Marktes orientieren. Wenn sich die Hersteller mit dieser Handhabung auch in erster Linie den Besonderheiten des Farbstoffmarktes und den Bedürfnissen ihrer Kundschaft angepaßt haben, so ist doch die dadurch bedingte Abschottung des Marktes geeignet, den Wettbewerb aufzuspalten und auf diese Weise die Verbraucher in ihrem nationalen Markt zu isolieren und zu verhindern, daß sämtliche Hersteller einander auf dem gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes gegenübertreten. Vor diesem die Funktionsweise des Farbstoffmarktes kennzeichnenden Hintergrund sind die streitigen Vorgänge zu würdigen.

Zu den Preiserhöhungen von 1964, 1965 und 1967

70/74 Die Preiserhöhungen von 1964, 1965 und 1967, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, stehen miteinander im Zusammenhang. Die am 1. Januar 1965 in Deutschland vorgenommene Erhöhung der Preise für die meisten Anilin-Farbstoffe um 15 % war nur die Erstreckung der im Januar 1964 in Italien, den Niederlanden, in Belgien und Luxemburg festgesetzten Preiserhöhung auf einen weiteren nationalen Markt. Die Preiserhöhung für bestimmte Farbstoffe und Pigmente, die am 1. Januar 1965 in allen Mitgliedstaaten außer in Frankreich stattfand, erstreckte sich auf alle von der ersten Preiserhöhung ausgenommenen Erzeugnisse. Wenn die im Herbst 1967 durchgeführte Preiserhöhung sich allgemein auf 8 %, in Frankreich jedoch auf 12 % belief, so sollten damit in diesem Land die Erhöhungen von 1964 und 1965 nachgeholt werden, an denen der französische Markt wegen des Preisüberwachungssystems nicht teilgenommen hatte. Infolgedessen können diese drei Preiserhöhungen nicht voneinander getrennt werden, obwohl sie nicht völlig in der gleichen Weise vor sich gegangen sind.

75/77 Im Jahre 1964 haben alle betroffenen Unternehmen ihre Preiserhöhungen angekündigt und dann sogleich angewandt. Die Initiative ging von der Firma Ciba-Italien aus, die am 7. Januar 1964 auf Weisung der Ciba-Schweiz eine Preiserhöhung von 15 % ankündigte und sogleich in Kraft setzte; diesem Vorgehen schlossen sich die anderen Hersteller in den folgenden zwei oder drei Tagen auf dem italienischen Markt an. Am 9. Januar 1964 ergriff die Firma ICI-Holland die Initiative zu einer gleichen Preiserhöhung für die Niederlande, während Bayer am selben Tage auf dem belgisch-luxemburgischen Markt mit einer solchen Erhöhung voranging. Mit geringfügigen Abweichungen, namentlich zwischen den Preiserhöhungen der deutschen Unternehmen einerseits und denen der schweizerischen und englischen Unternehmen andererseits, betrafen diese Erhöhungen bei den einzelnen Herstellern und für die einzelnen Märkte das gleiche Sortiment, und zwar die meisten Anilin-Farbstoffe mit Ausnahme der Pigmente, ferner Lebensmittel- und Kosmetikfarbstoffe.

78/82 Was die Preiserhöhungen von 1965 anbelangt, so hatten einige Unternehmen solche Erhöhungen zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 14. Oktober 1964 und dem 28. Dezember 1964 im voraus angekündigt; sie betrugen auf dem deutschen Markt 15 % bei den Erzeugnissen, für die auf den anderen Märkten die Preise bereits entsprechend erhöht worden waren, und 10 % bei den Erzeugnissen, deren Preis noch nicht heraufgesetzt worden war. Die erste Ankündigung machte BASF am 14. Oktober 1964, ihr folgten Bayer am 30. Oktober und Cassella am 5. November. Diese Erhöhungen wurden auf allen Märkten gleichzeitig zum 1. Januar 1965 in Kraft gesetzt; ausgenommen waren der französische Markt wegen des Preisstopps in Frankreich sowie der italienische Markt, auf dem sich der wichtigste italienische Hersteller, die Firma ACNA, geweigert hatte, eine Erhöhung vorzunehmen, was die übrigen Hersteller gleichfalls zum Verzicht auf die Erhöhung ihrer Preise veranlaßte. ACNA unterließ auch die zehnprozentige Preiserhöhung auf dem deutschen Markt. Im übrigen handelte es sich um eine allgemeine Preiserhöhung, die von allen in der angefochtenen Entscheidung genannten Herstellern gleichzeitig in Kraft gesetzt wurde und hinsichtlich des betroffenen Warensortiments keine Abweichungen aufwies.

83/85 Was die Preiserhöhung von 1967 betrifft, so gab die Firma Geigy auf einer Sitzung, die am 18. August 1967 in Basel stattfand und an der mit Ausnahme der Firma ACNA alle in der angefochtenen Entscheidung genannten Hersteller teilnahmen, ihre Absicht bekannt, die Verkaufspreise mit Wirkung vom 16. Oktober 1967 um 8 % heraufzusetzen. Bei dieser Gelegenheit teilten die Vertreter von Bayer und Francolor mit, daß ihre Unternehmen gleichfalls eine Preiserhöhung beabsichtigten. Bereits Mitte September haben dann alle durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Unternehmen eine Preiserhöhung von 8 % — in Frankreich von 12 % — angekündigt, die in allen Ländern am 16. Oktober in Kraft treten sollte, jedoch nicht in Italien, wo sich die Firma ACNA erneut weigerte, ihre Preise heraufzusetzen, aber ihre Bereitschaft erklärte, sich der Preisbewegung auf zwei anderen Märkten, wenn auch zu anderen Zeitpunkten als dem 16. Oktober, anzuschließen.

86/90 Im ganzen gesehen verraten diese drei aufeinander folgenden Preiserhöhungen eine fortschreitende Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Unternehmen. Nachdem man im Jahre 1964, in dem Ankündigung und Inkraftsetzung der Erhöhungen zusammenfielen, aber hinsichtlich des betroffenen Warensortiments geringfügige Abweichungen bestanden, Erfahrungen gesammelt hatte, lassen die Erhöhungen von 1965 und 1967 insofern ein anderes Vorgehen erkennen, als die Unternehmen, von denen die Initiative ausging (BASF und Geigy), ihre Erhöhungsabsicht jeweils einige Zeit vor der Verwirklichung ankündigten und damit den Unternehmen Gelegenheit gaben, ihre wechselseitigen Reaktionen auf den einzelnen Märkten zu beobachten und sich diesen Reaktionen anzupassen. Durch diese Vorankündigungen beseitigten die einzelnen Unternehmen untereinander jede Ungewißheit über ihr zukünftiges Verhalten und damit zum großen Teil auch das normale Risiko, das mit jeder autonomen Änderung des Verhaltens auf einem oder mehreren Märkten verbunden ist. Dies galt um so mehr, als diese Ankündigungen, die zur Fortsetzung globaler und einheidicher Preiserhöhungen für die Farbstoffmärkte führten, diese Märkte hinsichtlich der Steigerungssätze transparent machten. Somit haben die betroffenen Unternehmen durch ihre Handlungsweise vorübergehend bei den Preisen einige Wettbewerbsbedingungen des Marktes ausgeschaltet, die einem einheitlichen Parallelverhalten entgegenstanden.

91/96 Daß sie ihre Verhaltensweisen nicht unabhängig voneinander gewählt haben, wird durch die Prüfung weiterer Marktfaktoren bestätigt. Der europäische Farbstoffmarkt kann angesichts der Zahl der beteiligten Hersteller nicht als ein Oligopol im strengen Wortsinn angesehen werden, in dem der Preiswettbewerb keine wesentliche Rolle mehr spielen könnte. Diese Hersteller sind mächtig und zahlreich genug, um ein nicht unbeachtliches Risiko zu begründen, daß bei allgemeinen Preissteigerungen einige von ihnen der allgemeinen Bewegung nicht folgen, sondern versuchen werden, ihren Marktanteil durch individuelles Vorgehen zu vergrößern. Außerdem macht die Abschottung des Gemeinsamen Marktes in fünf nationale Märkte mit unterschiedlichem Preisniveau und verschiedener Struktur eine spontane und zugleich auf allen nationalen Märkten einheitliche Preiserhöhungen unwahrscheinlich. Selbst wenn eine allgemeine und dennoch spontane Preiserhöhung auf jedem einzelnen der nationalen Märkte allenfalls noch vorstellbar gewesen wäre, hätte man doch erwarten müssen, daß diese Erhöhungen je nach den besonderen Gegebenheiten der einzelnen nationalen Märkte verschieden groß gewesen wäre. Nach alledem mag ein paralleles Preisverhalten für die betroffenen Unternehmen zwar ein lohnendes und ohne Risiken erreichbares Ziel gewesen sein; es läßt sich jedoch schwerlich annehmen, daß ein solches Parallel verhalten hinsichtlich des Zeitpunkts der betroffenen nationalen Märkte und des betroffenen Warensortiments ohne vorherige Abstimmung zustande kommen konnte.

97/101 Ebensowenig erscheint es glaubhaft, daß die Preiserhöhungen von Januar 1964, die zunächst auf dem italienischen Markt eingeführt und dann auf die Märkte Hollands und Belgien-Luxemburgs ausgedehnt wurden, obwohl diese Märkte hinsichtlich des Preisniveaus und der Wettbewerbsstruktur kaum miteinander in Beziehung stehen, binnen einer Frist von zwei bis drei Tagen ohne vorherige Abstimmung in Kraft gesetzt werden konnten. Bei den Erhöhungen von 1965 und 1967 war die Abstimmung offensichtlich, da die Gesamtheit der Absichtserklärungen über die von einem bestimmten Zeitpunkt an und für ein bestimmtes Warensortiment vorzunehmende Preiserhöhung die Hersteller in die Lage versetzte, ihr jeweiliges Verhalten für die Sonderfälle Frankreich und Italien festzulegen. Durch dieses Vorgehen haben die Unternehmen untereinander im voraus die Ungewißheit über ihr wechselseitiges Verhalten auf den verschiedenen Märkten und damit zu einem großen Teil auch das Risiko ausgeräumt, das mit jeder autonomen Änderung des Marktverhaltens verbunden ist. Die allgemeine und einheitliche Preiserhöhung auf diesen verschiedenen Märkten läßt sich nur durch die gleichgerichtete Absicht dieser Unternehmen erklären, einerseits das Preisniveau und die durch den Rabattwettbewerb entstandene Lage zu verbessern und andererseits das mit jeder Preiserhöhung verbundene Risiko einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden. Daß die angekündigten Preiserhöhungen in Italien nicht in Kraft gesetzt worden sind und die Firma ACNA sich der Preiserhöhung von 1967 für die anderen Märkte nur teilweise angeschlossen hat, widerlegt diese Schlußfolgerung keineswegs, sondern bestätigt sie eher.

102/106 Der Preiswettbewerb soll die Preise auf einem möglichst niedrigen Niveau halten und den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, um so eine optimale, an der Produktivität und dem Anpassungsvermögen der Unternehmen ausgerichtete Arbeitsteilung zu ermöglichen. Unterschiedliche Steigerungssätze kommen einem der wesentlichen Ziele des Vertrages entgegen, nämlich der gegenseitigen Durchdringung der nationalen Märkte, und damit auch dem Ziel, den Verbrauchern unmittelbaren Zugang zu den Produktionsquellen der ganzen Gemeinschaft zu verschaffen. Auf dem Farbstoffmarkt ist es von besonderer Bedeutung, jedes Vorgehen zu verhindern, das die Möglichkeiten der gegenseitigen Durchdringung der einzelnen nationalen Märkte auf der Verbraucherebene künstlich verringern könnte, denn dieser Markt weist nur eine begrenzte Beweglichkeit auf, was auf Faktoren zurückzuführen ist wie die fehlende Preistransparenz, die Interdependenz der verschiedenen Farbstoffe des einzelnen Herstellers im Hinblick auf die Zusammenstellung der von jedem Verbraucher benötigten Produktpalette, den verhältnismäßig geringen Anteil des Preises dieser Erzeugnisse an den Kosten des vom Abnehmer hergestellten Enderzeugnisses, den Vorteil für den Abnehmer, über einen einheimischen Lieferanten zu verfügen, und die Auswirkung der Transportkosten. Zwar steht es jedem Hersteller frei, seine Preise nach Belieben zu ändern und hierbei dem gegenwärtigen oder vorhersehbaren zukünftigen Verhalten seiner Konkurrenten Rechnung zu tragen, doch verstößt es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages, wenn ein Hersteller mit seinen Konkurrenten — in welcher Art auch immer — zusammenwirkt, um für eine Preiserhöhung ein koordiniertes Vorgehen festzulegen und den Erfolg dieser Erhöhung dadurch zu sichern, daß im voraus hinsichtlich der wesentlichen Faktoren dieses Vorgehens — wie Steigerungssätze, Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Preiserhöhungen — jede Unsicherheit über das wechselseitige Verhalten beseitigt wird. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Farbstoffmarktes ist davon auszugehen, daß das Verhalten der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen am Verfahren beteiligten Unternehmen darauf abzielte, die Risiken des Wettbewerbs und die Ungewißheit über nicht abgestimmte Reaktionen der Konkurrenten auszuschalten und statt dessen zu einer Zusammenarbeit zu gelangen, die eine durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotene abgestimmte Verhaltensweise darstellt.

Zur Geldbuße

107 Im Hinblick auf die Anzahl und Bedeutung der Handlungen, durch welche die Klägerin an den unerlaubten Verhaltensweisen teilgenommen hat, sowie auf deren Folgen für die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes bei den Farbstoffen steht die Höhe der Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

Kosten

108/110 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 173,

aufgrund der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962,

aufgrund der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.