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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1972 – C-57/69

ECLI:EU:C:1972:78

In der Rechtssache 57/69

AZIENDA COLORI NAZIONALI (ACNA) S.p.A., Mailand, Largo Donegani 1 und 2, vertreten durch ihren Präsidenten und gesetzlichen Vertreter Gino Sferza, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Pizzi und C. Ribolzi, zugelassen in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Elvinger, 84, Grand'Rue, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater J. Thiesing, G. Marchesini und J. Griesmar als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr E. Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung oder hilfsweise Abänderung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1969, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 40000 Rechnungseinheiten wegen Verstoßes gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags verhängt worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19. August 1964 teilte die Kommission der Firma ACNA mit, daß sie von einer Preiserhöhung Kenntnis erlangt hatte, welche dieses Unternehmen am Jahrsanfang bei Farbstoffen für die Gerberei-Industrie auf dem italienischen, belgischen und holländischen Markt vorgenommen hatte. Unter Hinweis auf das gleichartige, auch von anderen Farbstoffherstellern der EWG an den Tag gelegte Verhalten verlangte die Kommission, gestützt auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates, von dem Unternehmen einige Auskünfte. In dem Schreiben hieß es, diese Aufforderung ergehe im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob Grund dazu besteht, in Übereinstimmung mit Artikel 85 des Vertrages von Rom ein Verfahren einzuleiten. Die Kommission bat das Unternehmen unter anderem um nähere Angaben darüber, ob die Erhöhung um 15 %, die es bei den Farbstoffen für die Gerberei-Industrie in Italien, Belgien und Holland vorgenommen hatte, auf eine Vereinbarung zwischen den verschiedenen Herstellern, einen Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise zurückzuführen sei. Sie bat außerdem um Aufklärung darüber, aus welchen Gründen ACNA für die in Frankreich und Deutschland verkauften Farbstoffe keine entsprechende Erhöhung vorgenommen hatte.

Mit Schreiben vom 16. September 1964 antwortete ACNA der Kommission und wies unter anderem darauf hin, daß die Preise für Gerberei-Farbstoffe je nach Art, Menge und sonstigen Konditionen der einzelnen Geschäfte differenziert erhöht worden seien. Das Unternehmen machte deutlich, daß die uneinheitliche Preisentwicklung in den verschiedenen Ländern auf den objektiven Marktbedingungen in diesen Ländern beruhe: Die Erhöhung habe darauf abgezielt, die Preise der Kostensteigerung anzugleichen.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1965 kündigte der Generaldirektor für Wettbewerb bei der Kommission der Firma ACNA an, daß zwei Beamte der Gemeinschaft sie aufsuchen würden, um ergänzende Informationen sowie weitere Aufklärung über die Fragen einzuholen, die das Auskunftsverlangen und die erwähnte Antwort veranlaßt hätten. Diese Nachprüfung fand am 11. Juni 1965 statt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 1967 machte die Kommission der Firma ACNA Mitteilung von ihrem Beschluß, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates wegen mutmaßlicher Verletzung des Artikels 85 des Vertrages von Amts wegen ein Verfahren gegen die Unternehmen einzuleiten, die nach ihrer Ansicht an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Festsetzung der Farbstoffpreise innerhalb der EWG teilgenommen hatten, darunter auch die Firma ACNA. Dieses Schreiben enthielt eine Darstellung der wesentlichen Tatsachen, auf welche die Kommission ihre Ansicht stützte. Der Firma ACNA wurde darin vorgeworfen, zusammen mit anderen Unternehmen an der abgestimmten Verhaltensweise zur Festsetzung der Preise für Anilin-Farbstoffe teilgenommen zu haben, die in den Jahren 1964, 1965 und 1967 Preiserhöhungsbewegungen veranlaßt habe.

ACNA antwortete der Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 1968 und wies die gegen sie vorgebrachten Beschwerdepunkte zurück.

Anfang 1968 nahm die Kommission durch ihre Inspektoren bei den Vertretern der ACNA in Belgien, Frankreich und Holland und am 14. Februar desselben Jahres erneut am Sitz des Unternehmens in Mailand Nachprüfungen vor. Mit Entscheidung vom 24. Juli 1969 verhängte sie dann gegen die ACNA eine Geldbuße in Höhe von 40000 Rechnungseinheiten wegen deren Beteiligung an dem Kartell der Rohfarbstoffhersteller im Gemeinsamen Markt, stellte aber gleichzeitig fest, daß ACNA ihre Preise in Italien 1965 nicht erhöht, die 1967 für Belgien beschlossenen Preiserhöhungen erst später angewandt und außerdem durch ihr Verhalten die Durchsetzung der von den anderen Herstellern für das Jahr 1967 vorgesehenen Preiserhöhung auf dem italienischen Markt vereitelt habe.

Gegen diese Entscheidung hat die Firma ACNA mit am 6. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Schriftsatz Klage nach Artikel 173 EWG-Vertrag sowie Artikel 17 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates erhoben.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1969 aufzuheben, soweit sie gegen die Klägerin gerichtet ist;

hilfsweise sie abzuändern und die auferlegte Geldbuße aufzuheben oder angemessen herabzusetzen, ferner der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidig ungsmittel der Parteien

A — Vorfragen

1. Verjährung der verfolgten Zuwiderhandlung, soweit es um die im Jahre 1964 erfolgten Preiserhöhungen geht

Die Klägerin macht geltend, die zwischen dem Zeitpunkt der fraglichen Zuwiderhandlung (Januar 1964) und der ersten die Verjährung unterbrechenden Handlung der Kommission (also der Mitteilung vom 11. Dezember 1967) verstrichene Zeit gehe über sämtliche von den nationalen Gesetzen vorgesehenen Verjährungsfristen hinaus, die in Ermangelung einer einschlägigen besonderen Gemeinschaftsnorm im Bereich der Gemeinschaften vernünftigerweise angewandt werden könnten. Diese Zeitspanne überschreite insbesondere bei weitem die im italienischen Recht (Artikel 157 Nr. 6 des italienischen Strafgesetzbuches) für die mit Geldbußen bedrohten Übertretungen vorgesehene achtzehnmonatige Verjährungsfrist.

Die Beklagte bemerkt, wenn die Verordnung Nr. 17 keine Verjährungsvorschriften enthalte, bedeute dies, daß es der Kommission nach wie vor freistehe, innerhalb ihrer Befugnisse und vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof die Fristen für die Feststellung von Zuwiderhandlungen in pragmatischer Weise selbst festzusetzen. Diese Freiheit habe der Verordnungsgeber aus tatsächlichen Gründen in dem Bestreben gewährt, die Kommission — zumindest zu Beginn ihrer Kontrolltätigkeit bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln — nicht an im voraus festgesetzte Fristen zu binden.

Was die Anwendbarkeit der angeblich der Gesamtheit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu entnehmenden Verjährungsfrist anbelangt, wendet die Beklagte ein, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten wichen in der Qualifizierung der strafbaren Zuwiderhandlungen, der anwendbaren Sanktionen, der Verjährungsfristen sowie der Gründe für ihre Unterbrechung oder Hemmung beträchtlich voneinander ab.

Das einzige den nationalen Rechtsordnungen gemeinsame Kriterium sei der Grundsatz der Verjährbarkeit strafbarer Handlungen. Man müsse also im wesentlichen auf die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts sowie auf Art und Zweck der Wettbewerbsregeln im System des EWG-Vertrages abstellen.

Die Beklagte macht geltend, selbst wenn man die von der Klägerin im Jahre 1964 vorgenommene Preiserhöhung isoliert betrachte, sei die Verjährungsfrist von der Kommission mehrfach unterbrochen worden, und zwar entweder durch das im Jahre 1964 gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die Firma ACNA gerichtete Auskunftsverlangen oder durch die im Monat Juni 1965 von den hierzu bevollmächtigten Beamten der Kommission durchgeführten Nachprüfungen: Diese Nachprüfungen seien echte Untersuchungs- und Verfolgungshandlungen, die nach den Gesetzen dreier Mitgliedstaaten die Unterbrechung der Verjährungsfrist nach sich zögen. Die Frist sei ferner am 31. Mai 1967 durch den Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung erneut unterbrochen worden. Die längste Zeitspanne liege zwischen den Nachprüfungen des Monats Juni 1965 und der Entscheidung vom Mai 1967, sie sei kürzer als zwei Jahre. Die Beklagte meint, wegen der der fraglichen Materie eigenen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten könne eine solche Zeitspanne nicht als ausreichend angesehen werden, die Verjährung komplexer Verstöße gegen Gemeinschaftsnormen herbeizuführen.

Die Klägerin widerspricht der Auffassung, daß der Kommission in Verjährungsfragen Ermessensbefugnisse zuständen, denn dadurch würde die erforderliche Sicherheit der Rechtsverhältnisse und Rechtsstellungen unwiderruflich untergraben mit der Folge, daß einer der Grundpfeiler der Gesetzmäßigkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung gefährdet würde. Solange der Gesetzgeber diese Frage nicht geregelt habe, müsse auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze und Tatbestandsmerkmale zurückgegriffen werden. Die Klägerin ist der Meinung, im vorliegenden Falle sei die im italienischen Recht für lediglich mit Geldbuße belegte Übertretungen vorgesehene Frist von 18 Monaten anzuwenden. Da diese die kürzeste unter den in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Fristen sei, entspreche ihre Anwendung dem Grundsatz, wonach im Zweifelsfalle die für den Beschuldigten günstigste Lösung zu wählen sei. Überdies könnten damit etwaige Schwierigkeiten vermieden werden, die sich hinsichtlich der italienischen Unternehmen nach nationalem Verfassungs-recht ergeben könnten.

Die Beklagte erwidert, das Strafrecht gestatte schon seiner Natur nach keine extensive Anwendung im Wege der Analogie. Die Kommission stehe als von der Verjährung passiv betroffene Partei außerhalb der italienischen Rechtsordnung. Die von der Klägerin vorgeschlagene Übertragung von Normen dieser Rechtsordnung auf das System des Gemeinschaftsrechts stehe im Widerspruch zu den Erfordernissen einer strengen Auslegung, wie sie auf dem Gebiet der Verjährung geboten erscheine. Schließlich müsse die kürzeste in Betracht kommende Frist zumindest länger als die Frist von drei Jahren sein, welche die über ein Kartellrecht verfügenden Mitgliedstaaten eingeführt hätten.

Die Klägerin trägt hilfsweise vor, selbst wenn man die im belgischen und deutschen Recht vorgesehene Dreijahresfrist anwenden wolle, sei diese Frist im vorliegenden Fall verstrichen, denn die Klägerin habe von dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens erst am 11. Dezember 1967 Kenntnis erhalten, also mehr als drei Jahre nach den Vorgängen, die auf den Monat Januar 1964 zurückgingen. Weder das Auskunftsverlangen, das im Monat August 1964 zugesandt worden sei, noch die Nachprüfung durch Beamte der Kommission am Sitz der Klägerin im Monat Juni 1965 hätten die Verjährungsfristen unterbrechen können, denn sie stellten keine förmlichen Rechtshandlungen im Rahmen eines ordnungsgemäß gegen die Klägerin selbst eingeleiteten Verfahrens dar. Diese Maßnahmen seien bloße Vorermittlungen gewesen, deren Zweck es gewesen sei zu prüfen, ob ein förmliches Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung eingeleitet werden sollte. Im übrigen seien die fraglichen Maßnahmen keine eigentlichen Handlungen der Kommission gewesen, da sie von der Generaldirektion für Wettbewerb ausgegangen seien, ohne daß das Kollegium der Mitglieder, welche die Kommission bilden, jemals irgendeine Initiative in dieser Hinsicht ergriffen habe. Das Schreiben von Mai 1956 habe nichts darüber enthalten, ob die angekündigte Nachprüfung aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17/62 angeordnet gewesen sei.

Die Beklaute wendet ein, das an die Firma ACNA gerichtete Schreiben vom 19. August 1964 stelle eine förmliche Mitteilung nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 dar. Die im Schreiben vom 26. Mai 1965 angekündigten Nachprüfungen seien entsprechend den Vorschriften des Artikels 14 dieser Verordnung durchgeführt worden, auch wenn sich das fragliche Schreiben nicht ausdrücklich auf diesen Artikel bezogen habe. Die strittigen, vom Generaldirektor für Wettbewerb aufgrund einer Übertragung von Befugnissen durch die Kommission unterzeichneten Maßnahmen seien rechtlich gesehen von diesem Organ ausgegangen. Daher müßten sie als zur Verjährungsunterbrechung geeignet angesehen werden.

2. Verletzung wesentlicher Formvorschriften des in Artikel 85 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens zur Feststellung von Zuwiderhandlungen

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die in der Verordnung Nr. 17 enthaltenen Verfahrensvorschriften verletzt, denn sie habe ihr die Beschwerdepunkte und die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gleichzeitig mitgeteilt, noch nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte Untersuchungshandlungen vorgenommen und schließlich für die das spezifische Verhalten der Klägerin betreffenden Beschwerdepunkte keine Beweise beigebracht. Diese Mängel spiegelten sich in der Entscheidung wider, wie die Tatsache beweise, daß sich die angefochtene Entscheidung in mehreren Punkten auf Vorgänge oder Behauptungen stütze, über die die Klägerin niemals vorher unterrichtet worden sei: Darin liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Überdies beträfen mehrere Behauptungen in der angefochtenen Entscheidung lediglich einige der an der angeblichen abgestimmten Verhaltensweise beteiligten Unternehmen, ohne daß sich nach dem Wortlaut der Entscheidung konkret feststellen ließe, welchen Unternehmen die Kommission die genannten Beschwerdepunkte habe zur Last legen wollen. Somit habe die Beklagte ihre Pflicht zur gesonderten Mitteilung der Beschwerdepunkte verletzt, was eine Umkehrung der Beweislast zur Folge habe.

Zu der Deduktion der Kommission, die den Tochtergesellschaften auferlegte formelle Verpflichtung, die Erteilung vordatierter Rechnungen abzulehnen, beweise, daß die Preiserhöhungen abgestimmt gewesen seien, bemerkt die Klägerin, diese Ablehnung entspreche einer korrekten Geschäftspraxis, an welche sie sich immer gehalten habe.

Die Beklagte bemerkt einleitend, die Verfahrensvorschriften, die in den aufgrund des Artikels 87 des EWG-Vertrages erlassenen Verordnungen enthalten sind, könnten nicht als bei der Durchführung des Vertrages anzuwendende Rechtsnormen angesehen werden, so daß deren Verletzung nicht notwendig eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 173 darstelle.

Die Beklagte führt ferner aus, keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zwinge sie dazu, die Mitteilung des Beschlusses über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zeitlich und sachlich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu trennen. Im übrigen beeinträchtige eine gemeinsame Mitteilung den Anspruch auf rechtliches Gehör in keiner Weise.

Die nach der Mitteilung der Beschwerde-punkte vorgenommenen Nachprüfungen hätten den Zweck gehabt, die auf diese Mitteilung hin abgegebenen Erklärungen zu überprüfen. Die angefochtene Ent Scheidung habe keine anderen als die in der Mitteilung vom 11. Dezember 1967 der Klägerin vorgeworfenen Tatsachen berücksichtigt. Wenn schließlich bestimmte Punkte der Entscheidung nur einige der Unternehmen beträfen, so entfielen dadurch nicht die Voraussetzungen der Entscheidung hinsichtlich der einzelnen Adressaten.

Die Klägerin erwidert, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte es nicht erlaube, die Dokumentation, auf welche sich die Kommission für ihren Beschluß über die Verfolgung der Handlungen gestützt habe, voll und ganz zu rekonstruieren, sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, sich über die Beschwerdepunkte ein angemessenes Urteil zu bilden, zudem lasse sich jetzt nicht mehr feststellen, ob die angefochtene Entscheidung nicht auf nachgeschobenen Urkunden oder Tatsachen beruht habe.

Die nach der Mitteilung vorgenommenen Nachprüfungen hätten nicht den Zweck haben können, die von der Klägerin auf diese Mitteilung hin abgegebenen Erklärungen zu überprüfen, da sie vor der Stellungnahme der Klägerin zu dieser Mitteilung stattgefunden hätten.

Die Tatsache, daß die Kommission gegenüber zehn Gesellschaften eine einzige Entscheidung habe erlassen wollen, hänge mit dem Prozeß der Entscheidungsfindung zusammen und berühre nicht die Gültigkeit der Entscheidung selbst; deshalb bleibe die Rüge bestehen, daß die Kommission die Entscheidung auf Gründe gestützt habe, die nicht speziell die Klägerin betroffen hätten.

Die Beklagte entgegnet, die in Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Nachprüfungen unterlägen keiner zeitlichen Begrenzung. Wenngleich sie normalerweise der Mitteilung der Beschwerde-Punkte vorausgingen, so sei doch nicht ausgeschlossen, daß sie erst nach dieser Mitteilung stattfinden könnten, und zwar entweder um den Wahrheitsgehalt bestimmter von den Beteiligten abgegebener Erklärungen zu überprüfen oder um wegen späterer Zuwiderhandlungen, für welche gegebenenfalls eine zusätzliche Mitteilung ergehe, zu ermitteln. Es komme nur darauf an, daß die Entscheidung nur auf Umstände gestützt werde, von welchen die Beteiligten zuvor durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte Kenntnis erlangt hätten, was vorliegend der Fall sei.

Die Beklagte bemerkt schließlich noch, wenn die Klägerin behaupten wolle, daß sich die Entscheidung auf Schriftstücke stütze, die die Kommission erst nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte zusammengetragen habe, so trage sie hierfür die Beweislast.

B — Sachrügen

1. Zur Verletzung des Artikels 85 des Vertrages sowie der Grundsätze und Bestimmungen der Verordnung Nr. 17/62 des Rates

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die Kommission sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, denn sie habe keine schlüssigen Beweise zu Lasten der Firma ACNA beigebracht. Selbst nachdem ihr klar geworden sei, daß es sachlich falsch gewesen sei, die Klägerin in den Kreis der Unternehmen einzubeziehen, die ihre Preise im Januar 1965 tatsächlich erhöht hatten, habe die Kommission die Firma ACNA trotzdem weiter wie alle anderen Unternehmen behandelt, denen sie unterschiedslos die verschiedenen Preiserhöhungsbewegungen, einschließlich derjenigen vom Jahre 1965, zugerechnet habe. Hierzu behauptet die Klägerin, sie habe keinerlei Preiserhöhung vorgenommen, und zwar nicht einmal auf den Auslandsmärkten. Sie macht geltend, hier sei der Kommission ein logischer Irrtum unterlaufen. Obgleich die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit unstreitig hauptsächlich in Italien entfalte, gebe die Entscheidung keine Erklärung dafür, weshalb sich die Firma ACNA geweigert habe, ihre Preise auf dem nationalen Markt anzuheben, während sie zur gleichen Zeit an den angeblichen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für die übrigen Märkte teilgenommen haben solle, welche für sie nur von geringem geschäftlichem Interesse gewesen seien.

Für die Preiserhöhungen des Jahres 1967 stelle die angefochtene Entscheidung fest, diese hätten nicht auf dem italienischen Markt stattgefunden und die Firma ACNA habe sogar durch ihr Verhalten verhindert, daß es auf diesem Markte zu der von den übrigen Herstellern im Jahre 1967 ins Auge gefaßten Erhöhung gekommen sei. Dieser Umstand entziehe jeder Vermurung den Boden, daß sich die Firma ACNA gleichzeitig an einer abgestimmten Verhaltensweise mit dem Ziel von Preiserhöhungen auf anderen Märkten beteiligt habe. Die Klägerin stellt hierzu fest, auf den italienischen Markt entfielen 95 % ihrer Verkäufe im Gemeinsamen Markt, während der Anteil des belgischen und französischen Marktes nicht mehr als 3 % betrage. Im übrigen zeige der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung, daß gegen die Klägerin keine der Indizien vorlägen, aus denen auf die angebliche abgestimmte Verhaltensweise geschlossen werden könne.

In ihrer Klagebeantwortung bemerkt die Beklagte, wenn die Klägerin sich — wie sie behaupte — an der abgestimmten Verhaltensweise hinsichtlich der Preiserhöhungen der Jahre 1965 und 1967 nicht beteiligt habe, so sei dies nicht ihrem Bestreben zu verdanken, die Grundsätze eines vollkommenen Wettbewerbs zu beachten, sondern vielmehr ihrer Absicht, auf diese Weise gegenüber den ausländischen Konkurrenten zu reagieren, die ihr bestimmte Rohstoffe nicht mehr zu den früher gewährten Vorzugsbedingungen geliefert hätten.

In ihrer Erwiderung stellt die Klägerin fest, daß die Kommission mit dieser Be hauptung die gegen ACNA vorgebrachten Beschwerdepunkte im wesentlichen in einen neuen Rahmen gestellt habe, da sie praktisch ihre gesamten früheren Behauptungen über die Teilnahme des Unternehmens an den angeblichen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Jahre 1965 und 1967 fallen gelassen habe. Die Hinweise auf die Absichten der Firma ACNA seien völlig unerheblich, da ihr, was ihr objektives Verhalten anbelange, nichts vorgeworfen werden könne. Aus diesem Grunde beschränkt die Klägerin in der Erwiderung ihre Ausführungen auf die Vorgänge des Jahres 1964.

Die Klägerin macht weiter geltend, die Kommission habe auch für die Preiserhöhungen des Jahres. 1964, die im übrigen verjährt seien, keinerlei Beweise beigebracht. Die Entscheidung räume ein, daß die Klägerin im Zusammenhang mit dieser Preiserhöhung in Italien, Belgien und Holland erst vorgegangen sei, nachdem die von den übrigen Unternehmen beschlossenen Anhebungen wirksam oder jedenfalls, weil den Kunden bereits mitgeteilt, bekannt geworden seien. Folglich habe die Firma ACNA nichts anderes getan, als sich den von den bedeutendsten Herstellern bereits praktizierten Preiserhöhungsbeschlüssen anzuschließen. Es handle sich hier nicht um eine Vereinbarung, sondern um bewußtes Parallelverhalten, das sich aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus rechtfertige und in keiner Weise der vollen Autonomie der Geschäftspolitik der Klägerin widerspreche.

Die Klägerin trägt schließlich vor, entgegen dem Vorbringen der Kommission sei es den Farbstoffherstellern praktisch nicht möglich, sich auf irgendeinem nationalen Markt für ihren Bedarf unmittelbar an außerhalb dieses Marktes niedergelassene Hersteller zu wenden. Das hänge unter anderem damit zusammen, daß jederzeit ein anwendungstechnischer Beratungsdienst für die fraglichen Erzeugnisse zur Verfügung stehen müsse und es erforderlich sei. daß die Farbstoffe den Verbrauchern kurzfristig in mannigfacher Qualität und unterschiedlichen Typen, oft nur in geringen Mengen, geliefert werden könnten. Für ihre Auffassung bringt die Klägerin vor, obwohl sie in den Jahren 1965 und 1967 an keinerlei Preiserhöhung teilgenommen und folglich in Italien weiterhin mit Preisen gearbeitet habe, die unter denjenigen ihrer Xonkurrenten auf anderen Märkten gelegen hätten, habe sie keinen einzigen Lieferauftrag von Kunden der übrigen Mitgliedstaaten erhalten. Im übrigen hätten die Preiserhöhungen auf den einzelnen nationalen Märkten den dort zwischen den betroffenen Herstellern bestehenden offenen Wettbewerb, der sich tatsächlich besonders in einem Verfall der Abnahmepreise geäußert habe, in keiner Weise beeinträchtigt. Die Klägerin behauptet, ihre durchschnittlichen Erträge je Produkteinheit seien gegenwärtig sogar niedriger als vor der Preiserhöhung des Jahres 1964.

Die Beklagte wender sich vor allem dagegen, daß die Klägerin die ihr zur Last gelegten Handlungen nicht als abgestimmte Verhaltensweisen qualifiziert, sondern sie dem Phänomen des bewußten Parallelverhaltens gleichsetzen möchte. Sie bemerkt, Oligopole, bei denen die Begründer die Möglichkeit von Parallelverhalten zuließen, zeichneten sich durch einen sehr hohen Grad gegenseitiger Abhängigkeit aus, wenn folgende Voraussetzungen gegeben seien: begrenzte Anzahl von Herstellern, hohe Fixkosten, Homogenität der Erzeugnisse, hohe Markttransparenz, geringes Wachstum der betreffenden Branche.

Unter diesen Voraussetzungen, die alle vorliegen müßten, komme derjenigen der Homogenität, auf die auch die amerikanische Rechtsprechung abstelle, besondere Bedeutung zu. Die fraglichen Erzeugnisse seien nun aber alles andere als homogen: Es gebe ungefähr 6000 verschiedene Farbstoffe, und jedes der an dem Kartell beteiligten klagenden Unternehmen stelle ein Sortiment her, das zwischen 1500 und 3000 Arten umfasse, wovon einige durch Patente geschützt seien. Diese Heterogenität werde außerdem durch den dauernden technischen Fortschritt begünstigt. Zu der Mannigfaltigkeit, der Heterogenität und der schnellen Entwicklung der Erzeugnisse komme noch die geringe Markttransparenz hinzu, die zusätzlich durch die Vielfältigkeit der Nachfrage aufgrund der mannigfachen Betätigungsgebiete der Verbraucher beeinträchtigt werde. Der Farbstoffmarkt zeige eine deutliche Wachstumstendenz, wie aus den Statistiken der OECD hervorgehe; die Nachfrage nach Farbstoffen zeichne sich durch eine mit der Schärfe des Wettbewerbs zusammenhängende große Beweglichkeit sowie dadurch aus, daß die Verbraucher Lager von nur geringem Umfang unterhielten und auf den jeweiligen Bedarf beschränkte Mengen kauften. Außerdem zeigten die Farbstoffhersteller eine bemerkenswerte Fähigkeit, sich Nachfrageänderungen anzupassen, die noch dadurch erhöht werde, daß die Produktionsanlagen für mannigfache Zwecke benutzt werden könnten. Die Marktstellung der einzelnen Unternehmen sei sehr unterschiedlich, je nach dem, ob sich ihre Produkte im Stadium der Erprobung, steigender oder fallender Nachfrage befänden, sie hänge aber auch von den besonderen Beziehungen zur Kundschaft ab. Schließlich beständen je nach Unternehmensgröße, Rohstoffpreisen usw. große Unterschiede bei den Herstellungskosten und somit auch bei den Gewinnen.

Aus all diesen Gründen sei ein bewußtes Parallelverhalten zwischen den Herstellern auf dem Farbstoffmarkt unmöglich. Von diesen Erwägungen allgemeiner Art abgesehen bestreitet die Beklagte, daß im vorliegenden Falle die Preiserhöhung vom Jahre 1964 auf den beträchtlichen Kostenanstieg und die günstige Lage zurückzuführen gewesen sei, die durch die von den wichtigsten Konkurrenten bereits ergriffene Initiative entstanden sei. Die von diesen beschlossenen Preiserhöhungen hätten den übrigen Unternehmen die günstigsten Aussichten für die Erzielung hoher Gewinne eröffnet. Letztere hätten eine Preispolitik betreiben können, die ihnen über eine sachdienliche Preisdifferenzierung wirklich optimale Ergebnisse gebracht hätte. Wenn sie sich dennoch anders verhalten und völlig den erwähnten Erhöhungen angepaßt hätten, so könne dies nur durch eine vorherige Abstimmung der Beteiligten erklärt werden.

Diese Schlußfolgerung werde dadurch bestätigt, daß die Mitteilungen der verschiedenen Hersteller über die betreffende Preiserhöhung am 9. Januar 1964 nach Italien und einige Tage später nach Belgien gesandt worden seien. Diese Mitteilungen seien offensichtlich inhaltlich sehr ähnlich abgefaßt und stimmten alle hinsichtlich des Umfangs der Erhöhung, der für einige Erzeugnisse vorzusehenden Ausnahmen, der Verpflichtung, die Erhöhung auf sämtliche laufenden Aufträge anzuwenden sowie der Anordnung, keine anderen als die vorgesehenen Abweichungen zuzulassen und keine zur Umgehung der neuen Preise vordatierten Aufträge entgegenzunehmen, miteinander überein. Außerdem habe die Klägerin ihre Mitteilung zur gleichen Zeit gemacht, wie sich die Firmen Bayer, Hoechst, Cassella, Sandoz und Francolor mit Mitteilungen an ihre Kundschaft in Belgien gewandt hätten.

Zu der angeblichen Gleichzeitigkeit der von der Firma ACNA an ihren Vertreter in Belgien gerichteten Mitteilung und der gleichartigen Weisungen der übrigen Hersteller bemerkt die Klägerin, ihre te-legraphische Mitteilung sei am 31. Januar 1964 erfolgt, während die Firma Bayer schon am 9. Januar als erste ihren Vertretern auf dem belgischen Markt die Anweisung zu Preiserhöhungen gegeben habe. Dieser Umstand entziehe dem Argument der Kommission jede Beweis-kraft, da die Preiserhöhungsentscheidung der Firma ACNA sich ausschließlich als berechtigte Reaktion auf die neue, objektiv bekannte Marktlage erkläre. Die Zeit, die den Beteiligten zur Verfügung gestanden habe, um ihr Verhalten im Anschluß an die von Bayer angekündigte Heraufsetzung der Preise festzulegen, sei für alle beinahe gleich gewesen, und dies erkläre, weshalb ihre Reaktionen nahezu gleichzeitig erfolgt seien.

Im Prinzip laufe die These der Beklagten darauf hinaus, das Parallelverhalten der abgestimmten Verhaltensweise gleichzustellen, mit dem Ergebnis, daß die ihr obliegende Beweislast erleichterr werde.

Die Schlußfolgerungen der Beklagten würden übrigens durch das Kammergericht Berlin widerlegt, das in seinem Urteil vom 28. August 1969 die Auslegung des Bundeskartellamtes, es sei undenkbar, daß die Preise aller Beteiligten zur gleichen Zeit und um den gleichen Prozentsatz ohne vorherige Vereinbarung angehoben werden könnten, nicht teilen zu können geglaubt habe. Das Kammergericht habe eingeräumt, es bestehe, wenn eine allgemeine Preisänderung angekündigt werde und diese sofort allen Konkurrenten und allen Käufern zur Kenntnis gelange, eine gewisse gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Farbstoffherstellern.

Die Klägerin unterstreicht, sie habe sich nicht von den anderen Herstellern praktizierten Preisen, sondern lediglich den angekündigten Steigerungssätzen angepaßt, so daß Preise, die vor der Erhöhung unterschiedlich gewesen seien, es auch noch danach geblieben seien. Infolgedessen seien die von der Beklagten auf die Heterogenität der Erzeugnisse gestützten Argumente bedeutungslos; das gleiche gelte für das die fehlende Markttransparenz betreffende Vorbringen, da die von den Initiatoren der Preisanhebungen der jeweiligen Kundschaft mitgeteilten Entscheidungen allgemein bekannt gewesen seien.

Die Beklagte entgegnet, die Mitteilung seien nicht nur zeitlich zusammengefallen, sondern auch so abgefaßt, daß sie bei großer Ähnlichkeit in der Form inhaltlich übereinstimmten. Die behauptete Anpassung habe nicht allein auf dem belgischen Markt, sondern auch in anderen Staaten stattgefunden, und die Erhöhung habe derjenigen entsprochen, welche die Unternehmen mit dem größten Marktanteil in diesen Ländern (Bayer in Belgien, ICI in Holland, Ciba in Italien) vorgenommen hätten. Da es sich um nur begrenzt austauschbare Erzeugnisse handle und der Markt nicht transparent sei, könne das Unternehmen, das als erstes seine Preise heraufsetze, ohne vorherige Abstimmung nicht mit einem automatischen Parallelverhalten seiner Konkurrenten rechnen. Zwar stelle die Firma ACNA vor allem austauschbare Erzeugnisse her, doch sei es auch in diesem Falle auf einem expandierenden Markt, der durch unterschiedliche Gestaltung der Beziehungen zwischen Verkäufern und Käufern, durch Kosten- und Preisdisparitäten, anhaltenden technischen Fortschritt und einen unterschiedlichen Ausnutzungsgrad der Produktionskapazitäten gekennzeichnet werde, undenkbar, daß sich sämtliche Verkäufer für ihre sämtlichen Erzeugnisse automatisch den von einem Wettbewerber angekündigten Preiserhöhungen anpaßten. Diese Annahme werde durch die Haltung der Klägerin selbst bekräftigt, die der im Jahre 1965 von verschiedenen ihrer Konkurrenten auf dem italienischen Markt angekündigten Preiserhöhung nicht gefolgt sei, was zum Scheitern dieser Initiative geführt habe.

Die Beklagte bemerkt schließlich, gegen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 28. August 1969 habe der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht am 13. Oktober 1969 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

2. Die Lage des italienischen Marktes und des klagenden Unternehmens

Die Klägerin unterstreicht, für ihre damalige Lage seien folgende Faktoren kennzeichnend gewesen, die fortbeständen: nicht behebbares Ungleichgewicht des Verhältnisses zwischen Kosten und Erträgen, das auf den fühlbaren Kostenanstieg und die Ertragsminderung zurückzuführen sei; fortschreitende Verschlechterung der Lage des Unternehmens auf dem einheimischen Markt infolge des lebhaften Wettbewerbs und der schweren Krisensituation in weiten Bereichen der nachfragenden Kundschaft; unbedeutende Stellung von ACNA auf anderen Märkten der Gemeinschaft und geringe Fähigkeit, dort einzubrechen; schwache Konkurrenzfähigkeit der Erzeugnisse des Unternehmens und völlige Abhängigkeit dieser letzteren vom Wettbewerb, da es sich beinahe ausschließlich um Standardfarbstoffe handle, die mit denjenigen aller übrigen wichtigen Hersteller austauschbar seien.

Insbesondere aus einer Statistik der OECD gehe hervor, daß die Farbstoffherstellung in Italien im Jahre 1965 mengenmäßig um 20,7 % und wertmäßig um 20 % zurückgegangen sei. Außerdem zeigten die Statistiken der ISTAT, daß die Farbstoffeinfuhr nach Italien sich von 1959 bis 1968 mehr als verdreifacht habe, und zwar sowohl wert-als auch mengenmäßig. Dies falle um so mehr ins Gewicht, als im Laufe der letzten Jahre die den Abnehmern von eingeführten Farbstoffen gewährten Durchschnittspreise gefallen seien. Deshalb treffe die Behauptung der Kommission über das Wachstum der Farbstoffindustrie im allgemeinen auf die italienische Industrie für den betreffenden Zeitraum nicht zu.

Die erwähnten Statistiken zeigten, daß die Firma ACNA auch in Italien einem immer umfassenderen und erbitterteren Wettbewerb ausgesetzt gewesen sei. Nach einer statistischen Übersicht der OECD betrage der Durchschnittswert der Standarderzeugnisse, aus denen sich die italienische Produktion fast ausnahmslos zusammensetze, 1,93 Dollar pro kg, während dieser Wert sich z. B. in Deutschland auf 3,70 Dollar und in der Schweiz auf 5,52 Dollar belaufe. Unter diesen Umständen habe die Firma ACNA keine andere sinnvolle Alternative gehabt, als eine Politik differenzierter Preise zu betreiben. Die Klägerin bemerkt, sie habe diese Politik im Rahmen des Möglichen betrieben, und zwar sogar noch nach der Preiserhöhung vom Jahre 1964. Dies stehe in keiner Weise im Widerspruch zu der Entscheidung, sich der allgemeinen Preiserhöhungsbewegung anzupassen; denn notwendige Vorbedingung einer solchen artikulierten Politik sei gewesen, daß sich während dieser Zeit die Erhöhungsbewegung auf dem Markte durchsetzte. Erst zu einer späteren Zeit hätten die von der Kommission angesprochenen optimalen Anpassungen geprüft werden können.

Die Klägerin äußert Zweifel hinsichtlich des Beweiswerts der von der Beklagten vorgelegten Statistiken über den Verbrauch und die Produktion von organischen Farbstoffen und den durchschnittlichen Bruttostundenverdienst in der chemischen Industrie. Es sei wenig wahrscheinlich, daß der in der Tabelle IA aufgeführte Verbrauch in der Schweiz von 1,9 Millionen Dollar im Jahre 1958 auf 17,7 im Jahre 1963 angewachsen und dann vom Jahre 1966 an gefallen sei. Die Tabelle II A enthalte unterschiedlichen Quellen entnommene Daten, was einen brauchbaren Vergleich zwischen ihnen praktisch unmöglich mache. Die Tabelle VI sei wenig repräsentativ, und zwar sowohl deshalb, weil sie keine Daten aus der Zeit vor 1964 enthalte, als auch deshalb, weil der Durchschnittsverdienst nicht genug über die Entwicklung der Lohnkosten aussage. Es wäre aufschlußreicher gewesen, die gesamten Lohnkosten zu untersuchen, und zwar einschließlich der indirekten und sozialen Belastungen, die in Italien besonders hoch seien. Was den Verbrauch anbetreffe, so gäben die auf das Jahr 1958 bezogenen Vergleichswerte in den Tabellen I A und I B für die Entwicklung des Verbrauchs während der Jahre, die für die Ermittlungen der Kommission von Interesse seien, wenig her. Das gleiche gelte für die Tabellen über die Produktion, aus denen im übrigen hervorgehe, daß vom Jahre 1962 an die italienische Produktion fühlbar zurückgegangen sei.

Im Ergebnis bestätigten die von der Kommission mitgeteilten Daten in ihrer Gesamtheit, was die Klägerin zu ihrer Lage und der der italienischen Farbstoffherstellung im allgemeinen selbst vorgetragen habe.

Die Beklagte räumt in der Gegenerwiderung ein, die allgemeine Ausweitung des Farbstoffmarktes habe im Jahre 1965 in Italien nicht stattgefunden, wo stattdessen ein Schrumpfungsprozeß zu beobachten gewesen sei; die Beklagte bemerkt jedoch, dies habe mit der umstrittenen Erhöhung, die zu Anfang 1964 stattfand, nichts zu tun.

Die von ihr beigebrachten statistischen Daten sowie eine Tabelle in der Erwiderung zeigten, daß sich der Markt bis 1964 schrittweise ausgedehnt habe.

3. Höhe der Geldbuße

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Höhe der gegen sie verhängten, nur geringfügig niedrigeren als den anderen Unternehmen auferlegten Geldbuße stehe im Widerspruch zu den Erwägungen, von denen in der Entscheidung für die Festsetzung der Geldbuße angeblich ausgegangen worden sei, nämlich den Erwägungen hinsichtlich der Schwere und Dauer der behaupteten Zuwiderhandlungen, der Umstände, unter denen sie begangen worden seien, sowie der Bedeutung der verschiedenen Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt. Was das wirtschaftliche Gewicht der Klägerin angeht, führt diese zunächst aus, sie sei keine Tochtergesellschaft der Firma Montecatini-Edison, wie die Entscheidung zu Unrecht behaupte, sondern ein assoziiertes selbständiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie behauptet sodann, ihre im Jahre 1968 in Italien getätigten Farbstoffverkäufe machten nur ungefähr 25 % des Gesamtvolumens der während des fraglichen Zeitraums auf diesem Markt abgeschlossenen Farbstoffgeschäfte aus. Ihre Ausfuhren in die übrigen Länder der Gemeinschaft seien dagegen ohne jede Bedeutung, da sie nicht einmal den Betrag einer halben Milliarde Lire erreichten, während die innerhalb der Gemeinschaft vorgenommenen Einfuhren aus den übrigen Ländern des Gemeinsamen Marktes sich im Jahre 1967 auf 28 und diejenigen aus der EFTA auf 24 Milliarden Lire belaufen hätten.

Angesichts dieser Sachlage sei die Behauptung, die Firma ACNA sei nach ihrer Bedeutung mit den größten Unternehmen dieses Sektors vergleichbar, unzutreffend.

Was die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlungen angehe, so weist die Klägerin auf den geringen Umfang ihrer Ausfuhren in den Gemeinsamen Markt hin (sie hatten 1964 in Holland 0,2 % und in Belgien 1,4 %, 1967 in Frankreich 0,6 % des erfaßten Verbrauchs betragen). Die vermutete Zuwiderhandlung vom Jahre 1964 reiche allein nicht aus, eine so harte Sanktion zu rechrfertigen, und zwar auch im Hinblick darauf, daß es sich um ein isoliertes Vorkommnis handelt, das nunmehr weit zurückliege.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe aus der im Jahre 1964 erfolgten Preiserhöhung, die auch ihren Heimatmarkt betroffen habe, großen Gewinn gezogen. Obwohl sie einräumt, daß die Firma ACNA geringere Vorteile aus den aufeinander folgenden Preiserhöhungen in den Ländern gezogen habe, in die sie wenig ausgeführt habe, behauptet die Beklagte ferner, die Klägerin habe, indem sie ihre Produktion im wesentlichen auf den inländischen Verbrauch ausgerichtet und auf die anderswo gebotenen höheren Gewinne verzichtet habe, ein Gleichgewicht der Märkte aufrechterhalten, das sie auf ihrem Heimatmarkt vor Störungen durch ausländische Konkurrenten verschont habe.

Die Klägerin entgegnet, das starke Ansteigen der Farbstoffeinfuhren nach Italien und der im Jahre 1965 eingetretene beträchtliche Rückgang der italienischen Produktion bewiesen, daß diese Behauptung der Beklagten nicht stichhaltig sei.

IV — Verfahren

Am 8. Juli 1970 hat der Gerichtshof auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts folgenden Beschluß erlassen:

1. Es ist ein Sachverständigengutachten über folgende Fragen einzuholen:

a) Wäre es bei den Besonderheiten des Farbstoffmarktes in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, namentlich in der Zeit von 1964 bis 1967, nach normalen kaufmännischen Maßstäben für einen selbständig handelnden Hersteller, der ein Interesse an der Erhöhung der Preise gehabt hätte, praktisch möglich gewesen, anstatt einer allgemeinen, einheitlichen und öffentlich bekanntgegebenen Erhöhung der Preise für die einzelnen Kunden und Erzeugnisse unterschiedlich zu erhöhen?

b) Welche Vor- und Nachteile kann für einen selbständig handelnden Hersteller eine allgemeine und lineare Preiserhöhung gegenüber einer nach Kunden, Erzeugnissen und Märkten differenzierten Erhöhung haben? Die Antwort ist zu geben einmal für den Fall eines Erzeugers, der die Initiative zu einer Preiserhöhung ergreift, und zum anderen für den Fall eines Erzeugers, der sich auf eine von einem Konkurrenten angekündigte allgemeine, einheitliche Preiserhöhung einstellen muß.

c) Sind unter Berücksichtigung insbesondere des Grades der Markttransparenz Farbstoffe mit Ausnahme von Spezialfarbstoffen praktisch austauschbar, und wenn ja, in welchem Maße? Welchen annähernden Anteil haben die Spezialfarbstoffe an der gesamten Farbstofferzeugung der einzelnen betroffenen Unternehmen?

2. Die Parteien können im gemeinsamen Einvernehmen dem Gerichtshof bis einschließlich 30. September 1970 einen Sachverständigen benennen.

Durch Beschluß vom selben Tage hat der Gerichtshof die Rechtssachen 48/69, 49/69, 51/69, 52/69, 53/69, 54/69, 55/69, 56/69 und 57/69 für die Einholung des Sachverständigengutachtens verbunden.

Der Gerichtshof hat aufgrund des von den Parteien einvernehmlich gemachten Vorschlages zweier vom Gerichtshof gemeinsam zu bestellender Sachverständiger durch Beschluß vom 13. November 1970 die Herren Dr. Horst Albach, Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Bonn, und Dr. Wilhelm Norbert Kloten, Professor für Nationalökonomie an der Universität Tübingen, gemeinsam mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt.

Das gemeinsame Gutachten der Sachverständigen ist am 23. April 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Die Sachverständigen haben die Ergebnisse ihres Gutachtens wie folgt zusammengefaßt:

Die Frage a) ist in dem Sinne zu bejahen, daß ein nach normalen kaufmännischen Maßstäben selbständig handelnder Hersteller von Farbstoffen grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, seine Preise für die einzelnen Kunden und Erzeugnisse unterschiedlich zu erhöhen.

Die Frage, ob es für einen solchen Hersteller praktisch möglich gewesen wäre, seine Preise für die einzelnen Kunden und Erzeugnisse unterschiedlich zu erhöhen, kann mit der Einschränkung bejaht werden, daß die durchschnittliche Preiserhöhung, die ein selbständig handelnder Unternehmer bei differenzierter Preispolitik innerhalb eines bestimmten Rahmens hätte durchsetzen können, voraussichtlich unter der durchschnittlichen Preiserhöhung liegt, die bei einer allgemeinen und einheitlichen Preiserhöhung erreicht wird.

Eine allgemeine und lineare Preiserhöhung birgt sowohl für denjenigen Hersteller, der die Initiative zu einer Preiserhöhung ergreift, als auch für denjenigen Farbstoffproduzenten, der sich auf eine von einem Konkurrenten angekündigte allgemeine, einheitliche Preiserhöhung einstellen muß, Chancen und Risiken. Wir sind sowohl für den Fall des Preisführers als auch für den des Preisfolgers zu dem abschließenden Ergebnis gekommen, daß die Vorteile einer allgemeinen, einheitlichen Preiserhöhung deren Nachteile in der fraglichen Periode überwogen haben dürften.

Die Frage c) ist in dem Sinne zu beantworten, daß der Grad der Austauschbarkeit der Farbstoffe untereinander von völlig austauschbaren bis zu praktisch nicht austauschbaren Produkten variiert. Versteht man unter den Spezialfarbstoffen im Sinne der Frage diejenigen Farbstoffe, die praktisch nicht austauschbar sind, dann dürfte der Anteil dieser Farbstoffe an der gesamten Farbstoffherstellung der einzelnen betroffenen Unternehmen sehr gering sein. Eine solche Unterscheidung erweist sich aber nach den Ergebnissen unserer Untersuchung für die Beurteilung des gegebenen Sachverhalts als wenig hilfreich.

Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten am 3. Juli 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, die Beklagte am 21. Juni 1971.

Die vom Gerichtshof bestellten Sachverständigen haben am 28. September 1971 gemäß Artikel 49 § 6 der Verfahrensordnung den Eid geleistet.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 28., 29. und 30. September 1971 sowie 2. Mai 1972 mündlich verhandelt.

Während des Verfahrens ist Generalanwalt Mayras an die Stelle des verstorbenen Generalanwalts Dutheillet de Lamothe getreten. Er hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Mai 1972 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/6 Von Januar 1964 bis Oktober 1967 kam es in der Gemeinschaft unstreitig zu drei allgemeinen und einheitlichen Erhöhungen der Farbstoffpreise. Zwischen dem 7. und 20. Januar 1964 wurden außer bei einigen Sorten die Preise der meisten Anilin-Farbstoffe in Italien, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg sowie in einigen Drittländern einheitlich um 15 % erhöht. Am 1. Januar 1965 trat eine gleiche Erhöhung in Deutschland ein. Am selben Tage setzten fast sämtliche Hersteller in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes mit Ausnahme Frankreichs die Preise für die von der Preiserhöhung des Jahres 1964 ausgenommenen Farbstoffe und Pigmente einheitlich um 10 % herauf. Da sich die Firma ACNA an der 1965 auf dem italienischen Markt vorgenommenen Preiserhöhung nicht beteiligte, erhielten die übrigen Unternehmen die angekündigte Anhebung ihrer Preise auf diesem Markt nicht aufrecht. Etwa Mitte Oktober 1967 wurden dann außer in Italien die Preise für alle Farbstoffe von fast allen Herstellern erhöht, und zwar um 8 % in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg sowie um 12 % in Frankreich.

7/9 Im Hinblick auf diese Preiserhöhungen hat die Kommission durch Beschluß vom 31. Mai 1967 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 von Amts wegen gegen siebzehn Farbstoffhersteller mit Sitz in und außerhalb der Gemeinschaft sowie gegen zahlreiche Tochtergesellschaften und Vertreter dieser Unternehmen ein Verfahren wegen mutmaßlicher Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eingeleitet. Sie hat durch Entscheidung vom 24. Juli 1969 festgestellt, diese Preiserhöhungen seien das Ergebnis von unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Unternehmen

Badische Anilin- und Soda-Fabrik AG (BASF), Ludwigshafen,

Casella Farbwerke Mainkur AG, Frankfurt (Main),

Farbenfabriken Bayer AG, Leverkusen,

Farbwerke Hoechst AG, Frankfurt (Main),

Française des matières colorantes SA, Paris,

Azienda Colori Nazionali Affini S.p.A. (ACNA), Mailand,

Ciba AG, Basel,

J. R. Geigy AG, Basel,

Sandoz AG, Basel, und

Imperial Chemical Industries Ltd. (ICI), Manchester.

Infolgedessen hat sie gegen jedes dieser Unternehmen eine Geldbuße von 50000 Rechnungseinheiten und gegen die Firma ACNA eine solche von 40000 Rechnungseinheiten festgesetzt.

10 Mit am 6. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift hat die Firma Azienda Colori Nazionali Affini S.p.A. (ACNA) gegen diese Entscheidung Klage erhoben.

Verfahrens- und Formrügen

Zum Verwaltungsverfahren

a) Zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens

11 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die in der Verordnung Nr. 17/62 enthaltenen Verfahrensvorschriften verletzt, da sie ihr die Beschwerdepunkte und die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gleichzeitig mitgeteilt habe.

12/14 Weder nach den geltenden Bestimmungen noch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen muß die Mitteilung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer Zuwiderhandlung vor der Mitteilung der gegenüber den Beteiligten in einem solchen Verfahren in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte erfolgen. Die Kommission legt ihre Haltung gegenüber den Unternehmen, gegen die sie ein Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregein eröffnet, nicht im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens fest, sondern erst in der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Infolgedessen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Kommission die Mitteilung des Beschlusses nicht zeitlich und sachlich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte getrennt hat.

15 Die Rüge ist daher nicht begründet.

b) Zur Fortsetzung der Ermittlungen nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte

16 Die Klägerin sieht eine Verletzung der Verordnung Nr. 17/62 darin, daß die Kommission noch nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Ermittlungen über die Erhöhungen der Warenpreise fortgesetzt hat.

17/19 Die Kommission ist berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, im Laufe des Verwaltungsverfahrens neue Ermittlungen anzustellen, wenn sich zusätzliche Nachprüfungen als notwendig erweisen. Solche Ermittlungen würden eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erfordern, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlaßt sähe, den betroffenen Unternehmen neue Tatsachen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

20 Das Vorbringen der Klägerin ist somit nicht begründet.

c) Zur Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Mitteilung der Beschwerdepunkte

21/24 Unter Berufung auf die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wirft die Klägerin der Kommission vor, die angefochtene Entscheidung aufgrund von Vorgängen oder Behauptungen getroffen zu haben, von denen die Klägerin nie Kenntnis erlangt habe. Ferner hätten bestimmte in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Behauptungen lediglich einige der Unternehmen betroffen, ohne daß sich aufgrund der Entscheidung feststellen lasse, welche Unternehmen gemeint gewesen seien. Auf diese Weise kehre die Kommission letztlich die Beweislast um. Die Kommission habe schließlich keine Beweise hinsichtlich des spezifischen Verhaltens der Klägerin beigebracht.

25/30 Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren reicht es aus, daß die Unternehmen über die wesentlichen Tatsachen unterrichtet werden, auf die sich die Beschwerdepunkte stützen. Dem Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind die der Klägerin zur Last gelegten Tatsachen eindeutig zu entnehmen. Er enthält alle für die Feststellung, welche Beschwerdepunkte der Klägerin zur Last gelegt werden, erforderlichen Angaben und schildert die Art und Weise, wie die Preiserhöhungen von 1964, 1965 und 1967 angekündigt und durchgeführt worden sind. Die Klägerin kann sich für ihre Rüge auch nicht darauf berufen, daß die Darstellung des genauen Hergangs dieser Ereignisse in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Tatsachenangaben berichtigt worden ist, welche die Betroffenen der Kommission im Verwaltungsverfahren mitzuteilen Gelegenheit hatten. Da es sich um eine gegen zehn verschiedene Unternehmen ergangene Entscheidung handelt, kann schließlich der Umstand, daß darin zu Argumenten Stellung genommen wird, die nur von einigen nicht näher bezeichneten Adressaten vorgebracht worden sind, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht berühren. Die Frage schließlich, ob die von der Kommission zum Nachweis der bestrittenen Zuwiderhandlung vorgebrachten Tatsachen schlüssig sind, betrifft die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung.

31 Diese Rügen sind deshalb unbegründet.

Zur Einrede der Verjährung

32 Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Vertrag und gegen die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, weil die Kommission dadurch, daß sie erst am 31. Mai 1967 ein Verfahren wegen der Preiserhöhung von Januar 1964 eingeleitet habe, jede vernünftige zeitliche Grenze überschritten habe.

33/36 Die Vorschriften über die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln sehen keine Verjährung vor. Eine Verjährungsfrist muß, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im voraus festgelegt sein. Die Festlegung einer solchen Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung fällt in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers. Solange entsprechende ausdrückliche Vorschriften fehlen, ist die Kommission zwar durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zuzuwarten, ehe sie von ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch macht; im vorliegenden Fall läßt ihr Verhalten jedoch nichts erkennen, was der Ausübung dieser Befugnis im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an den abgestimmten Verhaltensweisen in den Jahren 1964 und 1965 entgegenstehen könnte.

37 Das Vorbringen der Klägerin ist daher unbegründet.

Sachrügen

Zum Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen

Thesen der Parteien

38/39 Die Klägerin rügt zunächst, daß ihr in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen werde, in den Jahren 1965 und 1967 außerhalb des italienischen Marktes an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen zu haben. In Anbetracht der Weigerung der ACNA, ihre Preise auf ihrem Heimatmarkt heraufzusetzen, und ihres geringen geschäftlichen Interesses an diesen anderen Märkten sei diese Behauptung wenig wahrscheinlich.

40 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erklärt, die angefochtene Entscheidung sei gegenüber der Klägerin allein mit ihrer Teilnahme an der Preiserhöhung von 1964 begründet worden, denn ihr Verhalten in den Jahren 1965 und 1967 sei, für sich genommen, nicht geeignet, eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

41 Somit sei bei der Prüfung des Vorliegens der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung diese Einschränkung zu berücksichtigen.

42 Ferner rügt die Klägerin, die Kommission habe gegen sie keine schlüssigen Beweise für ihre Teilnahme an unter Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beigebracht.

43/47 Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, ein erster Beweis für die wechselseitige Abstimmung der Preiserhöhung des Jahres 1964 sei darin zu erblicken, daß die von den verschiedenen Herstellern angewandten Steigerungssätze dieser Preiserhöhung für alle Länder gleich gewesen seien und die Preiserhöhung bis auf wenige Ausnahmen für dieselben Farbstoffe und in sehr geringern Zeitabstand — oder sogar zur gleichen Zeit — vorgenommen worden sei. Diese Erhöhung könne durch die bloße Tatsache der oligopolistischen Struktur des Marktes nicht erklärt werden. Es sei unvorstellbar, daß die wichtigsten den Gemeinsamen Markt beliefernden Hersteller ohne vorherige Abstimmung die Preise für dieselben, in großen Mengen hergestellten Erzeugnisse einschließlich der Spezialerzeugnisse, deren Austauschbarkeit sehr gering oder sogar gleich Null sei, praktisch zur gleichen Zeit um den gleichen Steigerungssatz erhöht hätten, und zwar in mehreren Ländern, in denen für Farbstoffe unterschiedliche Marktbedingungen beständen. Vor dem Gerichtshof hat die Kommission die Auffassung vertreten, die Abstimmung setze nicht voraus, daß die Beteiligten einen gemeinsamen Plan für ein bestimmtes Marktverhalten aufstellten. Es genüge, daß sie sich untereinander von ihrem beabsichtigten Verhalten in Kenntnis setzten, so daß jedes Unternehmen sein Vorgehen in der Erwartung planen könne, daß seine Konkurrenten sich parallel verhalten würden.

48 Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden Analyse des Marktes der betroffenen Erzeugnisse sowie auf einer irrigen Auffassung vom Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, da sie diese dem bewußten Parallelverhalten der Teilnehmer an einem Oligopol gleichsetze, und zwar selbst dann, wenn dieses Verhalten auf autonome Entscheidungen der einzelnen Unternehmen zurückgehe, die durch objektive wirtschaftliche Erfordernisse und insbesondere durch die Notwendigkeit bestimmt seien, das unbefriedigende Rentabilitätsniveau der Farbstofferzeugung anzuheben.

49/54 In dem von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Zeitraum sei kennzeichnend für die Lage der Klägerin ein sehr ausgeprägtes Ungleichgewicht des Verhältnisses zwischen Kosten und Erträgen sowie eine fortschreitende Verschlechterung ihrer inländischen Marktsituation gewesen, die auf den lebhaften Wettbewerb, dem ihre fast ausschließlich aus Standard- und daher leicht austauschbaren Farbstoffen bestehende Produktion sich habe stellen müssen, auf die in weiten Bereichen der nachfragenden Kundschaft herrschende schwere Krisenlage wie schließlich auch auf die verhältnismäßig geringe Be-deutung der Gesellschaft und ihre geringen Möglichkeiten, in andere Märkte der Gemeinschaft einzubrechen, zurückzuführen gewesen sei. In dieser kritischen Lage habe sie keine andere sinnvolle Alternative gehabt, als durch Preisberichtigungen gegenüber den Abnehmern eine Politik differenzierter Preise zu betreiben. Das fortwährende Abbröckeln der Abnehmerpreise zeige, daß der einheitliche Steigerungssatz der Preiserhöhung den offenen Wettbewerb auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nicht verringert habe. Im Jahre 1964 habe sich die Klägerin sogar auf ihrem Heimatmarkt darauf beschränkt, sich den von den wichtigsten Konkurrenten bereits durchgeführten Preiserhöhungsbeschlüssen anzupassen. Die Statistiken der OECD, wonach die Farbstoffproduktion in Italien im Jahre 1965 mengenmäßig um 20,7 % und wertmäßig um 20 % gefallen ist, bestätigten diese Behauptung. Für diese besondere Lage der Klägerin könne infolgedessen die allgemeine Behauptung der Kommission über die Expansion der Farbstoffindustrie nicht gelten.

Zum Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

55/58 Artikel 85 stellt den Begriff aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen neben die Begriffe Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt. Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfüllen daher schon ihrem Wesen nach nicht alle Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung, sondern können sich insbesondere auch aus einer im Verhalten der Beteiligten zutage tretenden Koordinierung ergeben. Zwar ist ein Parallelverhalten für sich allein noch nicht einer abgestimmten Verhaltensweise gleichzusetzen, doch kann es ein wichtiges Indiz für eine solche darstellen, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führt, die im Hinblick auf die Art der Waren, die Bedeutung und Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Parallelverhalten es den beteiligten Unternehmen ermöglicht, ein Preisgleichgewicht auf einem anderen als dem Niveau zu erzielen, das sich aus dem Wettbewerb ergeben hätte, und erworbene Marktpositionen zum Schaden eines wirklich freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwähl durch den Verbraucher zu verfestigen.

59 Die Frage, ob es im vorliegenden Fall zu einer Abstimmung gekommen ist, läßt sich somit nur dann richtig beantworten, wenn die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Indizien nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Farbstoffmarktes gewürdigt werden.

Zu den Besonderheiten des Farbstoffmarktes

60/66 Der Farbstoffmarkt ist dadurch gekennzeichnet, daß 80 % des Absatzes auf etwa zehn Herstellerfirmen entfallen, die im allgemeinen eine beträchtliche Größenordnung haben und häufig außer Farbstoffen auch andere chemische Erzeugnisse oder pharmazeutische Spezialerzeugnisse herstellen. Diese Unternehmen haben sehr unterschiedliche Produktions- und damit auch Kostenstrukturen. Dadurch wird es für den einzelnen Hersteller schwierig, sich Kenntnis von den Kosten der Konkurrenten zu verschaffen. Die Gesamtzahl der Farbstoffe ist sehr hoch, denn jedes einzelne Unternehmen stellt mehr als tausend Artikel her. Der durchschnittliche Grad der Austauschbarkeit dieser Erzeugnisse wird bei Standardfarbstoffen als relativ gut angesehen, während er für die Spezialfarbstoffe sehr niedrig oder sogar gleich Null sein kann. Bei den Spezialerzeugnissen tendiert der Markt in gewissen Fällen zur Oligopolbildung. Wegen der verhältnismäßig geringen Auswirkung des Farbstoffpreises auf den Preis des Enderzeugnisses des Abnehmers ist die Beweglichkeit der Nachfrage bei Farbstoffen im gesamten Markt beschränkt, was kurzfristig zu Preiserhöhungen anregt. Andererseits steigt die Gesamtnachfrage nach Farbstoffen beständig, was den Herstellern eher einen Anreiz zu einer Politik gibt, die sie an diesem Wachstum teilhaben läßt.

67/73 Für den Farbstoffmarkt in der Gemeinschaft ist kennzeichnend, daß es fünf isolierte nationale Märkte mit unterschiedlichem Preisniveau gibt, ohne daß sich dies durch Unterschiede bei den Kosten und Belastungen erklären läßt, welche die Hersteller in den einzelnen Ländern zu tragen haben. Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes war auf diese Lage anscheinend ohne Einfluß, denn die Unterschiede im Preisniveau der einzelnen Staaten haben sich kaum verringert. Es steht im Gegenteil fest, daß jeder der nationalen Märkte oligopolistische Merkmale aufweist und daß sich auf der Mehrzahl dieser Märkte das Preisniveau unter dem Einfluß eines Preisführers bildet, der in einigen Fällen der bedeutendste inländische Hersteller ist, in anderen jedoch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat und über eine Tochtergesellschaft tätig wird. Diese Abschottung der Märkte ist nach Meinung der Sachverständigen auf die Notwendigkeit zurückzuführen, den Verbrauchern an Ort und Stelle einen anwendungstechnischen Kundendienst zur Verfügung zu stellen und sofortige Belieferung, im allgemeinen in begrenzten Mengen, zu gewährleisten, wobei die Hersteller — von Ausnahmen abgesehen — an ihre in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften liefern und durch ein Netz von Vertretungen und Auslieferungslagern sicherstellen, daß den besonderen Wünschen der Abnehmer hinsichtlich des Kundendienstes und der Belieferung Rechnung getragen wird. Im Laufe des Verfahrens hat sich ergeben, daß sich die Preise selbst dann, wenn der Hersteller mit einem bedeutenden Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in Verbindung tritt, üblicherweise nach der geographischen Lage des Abnehmerbetriebes bilden und am Preisniveau des nationalen Marktes orientieren. Wenn sich die Hersteller mit dieser Handhabung auch in erster Linie den Besonderheiten des Farbstoffmarktes und den Bedürfnissen ihrer Kundschaft angepaßt haben, so ist doch die dadurch bedingte Abschottung des Marktes geeignet, den Wettbewerb aufzuspalten und auf diese Weise die Verbraucher in ihrem nationalen Markt zu isolieren und zu verhindern, daß sämtliche Hersteller einander auf dem gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes gegenübertreten. Vor diesem die Funktionsweise des Farbstoffmarktes kennzeichnenden Hintergrund sind die streitigen Vorgänge zu würdigen.

Zu den Preiserhöhungen von 1964

74/76 Im Jahre 1964 haben alle betroffenen Unternehmen eine Preiserhöhung für die meisten Anilin-Farbstoffe angekündigt und dann sogleich angewandt. Die Initiative ging von der Firma Ciba-Italien aus, die am 7. Januar 1964 auf Weisung der Ciba-Schweiz eine Preiserhöhung von 15 % ankündigte und sogleich in Kraft setzte; diesem Vorgehen schlossen sich die anderen Hersteller, darunter auch die Klägerin, in den folgenden zwei oder drei Tagen auf dem italienischen Markt an. Am 9. Januar 1964 ergriff die Firma ICI-Holland die Initiative zu einer gleichen Preiserhöhung für die Niederlande, während Bayer am selben Tage auf dem belgisch-luxemburgischen Markt mit einer solchen Erhöhung voranging. Mit geringfügigen Abweichungen betrafen diese Erhöhungen bei den einzelnen Herstellern und für die einzelnen Märkte das gleiche Sortiment, und zwar die meisten Anilin-Farbstoffe mit Ausnahme der Pigmente, ferner Lebensmittel- und Kosmetikfarbstoffe.

77/81 Dieses Verhalten der Unternehmen ist, namentlich was den italienischen Markt anbetrifft, nicht als spontan anzusehen. Der italienische Farbstoffmarkt kann angesichts der Zahl der beteiligten Hersteller sicherlich nicht als ein Oligopol angesehen werden, in dem der Preiswettbewerb keine wesentliche Rolle mehr spielen könnte und das Preisniveau durch bewußtes Parallelverhalten gebildet würde. Diese Hersteller sind zahlreich und — zum Teil — mächtig genug, um ein echtes Risiko zu begründen, daß bei allgemeinen Preissteigerungen einige von ihnen der allgemeinen Bewegung nicht folgen, sondern versuchen werden, ihren Marktanteil durch individuelles Vorgehen zu vergrößern. Dem Vorbringen der ACNA zur Lage des italienischen Marktes in den Jahren vor 1964, die ihr nicht gestattet habe, notwendig gewordene Preiserhöhungen vorzunehmen, ist zu entnehmen, daß eine globale, einheitliche und spontane Preiserhöhung auf diesem Markt schwerlich denkbar war. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang der Umstand sehr aufschlußreich, daß die Firma ACNA mit ihrer Weigerung, sich auf dem italienischen Markt an den Preiserhöhungen von 1965 und 1967 zu beteiligen, deren Durchführung verhindern konnte.

82/84 Außerdem macht noch die Abschottung des Gemeinsamen Marktes in fünf nationale Märkte mit unterschiedlichem Preisniveau und verschiedener Struktur eine spontane und zugleich auf den meisten nationalen Märkten einheitliche Preiserhöhung unwahrscheinlich. Selbst wenn eine allgemeine und dennoch spontane Preiserhöhung auf einigen der nationalen Märkte wegen ihrer Struktur allenfalls noch vorstellbar gewesen wäre, hätte man doch erwarten müssen, daß diese Erhöhungen je nach den besonderen Gegebenheiten der einzelnen nationalen Märkte verschieden groß gewesen wären. Nach alledem mag ein paralleles Preisverhalten für die betroffenen Unternehmen, und namentlich für die Firma ACNA, zwar ein lohnendes und ohne Risiken erreichbares Ziel gewesen sein; es läßt sich jedoch schwerlich annehmen, daß ein solches Parallelverhalten hinsichtlich des Zeitpunktes, der betroffenen nationalen Märkte und des betroffenen Warensortiments ohne vorherige Abstimmung zustande kommen konnte.

85/86 Es dürfte nicht anzunehmen sein, daß die Preiserhöhungen von Januar 1964, die zunächst auf dem italienischen Markt eingeführt und dann auf die Märkte Hollands und Belgien-Luxemburgs ausgedehnt wurden, obwohl diese Märkte hinsichtlich des Preisniveaus und der Wettbewerbsstruktur kaum miteinander in Beziehung stehen, binnen einer Frist von zwei bis drei Tagen ohne vorherige Abstimmung in Kraft gesetzt werden konnten. Die allgemeine und einheitliche Preiserhöhung auf diesen verschiedenen Märkten läßt sich nur durch die gleichgerichtete Absicht der Unternehmen erklären, einerseits das Preisniveau und die durch den Rabattwettbewerb entstandene Lage zu verbessern und andererseits das mit jeder Preiserhöhung verbundene Risiko einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden.

87/91 Der Preiswettbewerb soll die Preise auf einem möglichst niedrigen Niveau halten und den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, um so eine optimale, an der Produktivität und dem Anpassungsvermögen der Unternehmen ausgerichtete Arbeitsteilung zu ermöglichen. Unterschiedliche Steigerungssätze kommen einem der wesentlichen Ziele des Vertrages entgegen, nämlich der gegenseitigen Durchdringung der nationalen Märkte, und damit auch dem Ziel, den Verbrauchern unmittelbaren Zugang zu den Produktions-quellen der ganzen Gemeinschaft zu verschaffen. Auf dem Farbstoffmarkt ist es von besonderer Bedeutung, jedes Vorgehen zu verhindern, das die Möglichkeiten der gegenseitigen Durchdringung der einzelnen nationalen Märkte auf der Verbraucherebene künstlich verringern könnte, denn dieser Markt weist nur eine begrenzte Beweglichkeit auf, was auf Faktoren zurückzuführen ist wie die fehlende Preistransparenz, die Interdependenz der verschiedenen Farbstoffe des einzelnen Herstellers im Hinblick auf die Zusammenstellung der von jedem Verbraucher benötigten Produktpalette, den verhältnismäßig geringen Anteil des Preises dieser Erzeugnisse an den Kosten des vom Abnehmer hergestellten Enderzeugnisses, den Vorteil für den Abnehmer, über einen einheimischen Lieferanten zu verfügen, und die Auswirkung der Transportkosten. Zwar steht es jedem Hersteller frei, seine Preise nach Belieben zu ändern und hierbei dem gegenwärtigen oder vorhersehbaren zukünftigen Verhalten seiner Konkurrenten Rechnung zu tragen, doch verstößt es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages, wenn ein Hersteller mit seinen Konkurrenten — in welcher Art auch immer — zusammenwirkt, um für eine Preiserhöhung ein koordiniertes Vorgehen festzulegen und den Erfolg dieser Erhöhung dadurch zu sichern, daß im voraus hinsichtlich der wesentlichen Faktoren dieses Vorgehens — wie Steigerungssätze, Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Preiserhöhungen — jede Unsicherheit über das wechselseitige Verhalten beseitigt wird. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Farbstoffmarktes ist davon auszugehen, daß das Verhalten der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen am Verfahren beteiligten Unternehmen darauf abzielte, die Risiken des Wettbewerbs und die Ungewißheit über nicht abgestimmte Reaktionen der Konkurrenten auszuschalten und statt dessen zu einer Zusammenarbeit zu gelangen, die eine durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotene abgestimmte Verhaltensweise darstellt.

Zur Auswirkung der Abstimmung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

92 Die Klägerin macht geltend, die einheitlichen Preiserhöhungen hätten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können, weil die Verbraucher es trotz der spürbaren Unterschiede zwischen den in den einzelnen Staaten angewandten Preisen stets vorgezogen hätten, ihre Farbstoffkäufe im Inland zu tätigen.

93/95 Aus den vorangegangenen Feststellungen folgt indessen, daß die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche die Marktaufspaltung aufrechterhalten sollten, die Bedingungen ungünstig beeinflussen konnten, unter denen sich der Handel mit Farbstoffen zwischen den Mitgliedstaaten abspielt. Die Unternehmen, die diese Verhaltensweisen praktiziert haben, wollten bei den einzelnen Preiserhöhungen das Risiko einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen auf ein Mindestmaß verringern. Die Einheitlichkeit und Gleichzeitigkeit der Preiserhöhungen hat namentlich dazu gedient, ein Abwandern der Kundschaft der einzelnen Unternehmen zu verhindern und dadurch erworbene Marktpositionen zu verfestigen, und hat auf diese Weise dazu beigetragen, die Aufteilung der traditionellen nationalen Märkte dieser Waren zum Nachteil eines wirklich freien Farbstoffhandels im Gemeinsamen Markt weiter zu zementieren.

96 Das Vorbringen der ist daher unbegründet.

Zur Geldbuße

97 Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die Höhe der gegen sie verhängten, kaum niedrigeren als den anderen Unternehmen auferlegten Geldbuße stehe im Widerspruch zu den in der Entscheidung angestellten Erwägungen über die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, über die Umstände, unter welchen sie begangen worden sei, sowie über die Bedeutung der verschiedenen Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt.

98/100 Die Kommission hat nur hinsichtlich der Preiserhöhung vom Jahre 1964 eine Verletzung von Artikel 85 bejaht. Andererseits spielte die Klägerin bei der erfolgreichen Durchführung dieser Preiserhöhung auf dem italienischen Markt eine wichtige Rolle. Infolgedessen erscheint ein Betrag von 30000 Rechnungseinheiten, verglichen mit den gegen die übrigen Teilnehmer an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verhängten Geldbußen, der Schwere des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft angemessen.

101 Somit ist die Höhe der verhängten Geldbuße auf diesen Betrag herabzusetzen.

Kosten

102/103 Nach Artikel 69 Paragraph 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 173,

aufgrund der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962,

aufgrund der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die gegen die Klägerin durch Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1969 verhängte Geldbuße wird auf 30000 Rechnungseinheiten herabgesetzt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.