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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1972 – C-26/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:83

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

Vom 5. oktober 1972

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1— Sachverhalt

Die Ihnen von einem niederländischen Wirtschaftsverwaltungsgericht, dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven, gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen geben Ihnen Anlaß, einige Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auszulegen und dabei auch einen kurzen Ausflug in das Gebiet der organischen Chemie zu unternehmen.

Denn diesem niederländischen Gericht liegt ein Rechtsstreit vor, in dem es um die Anwendung bestimmter chemischer Untersuchungsverfahren auf ein Nahrungsmittel geht. Die Einzelheiten muß ich kurz schildern.

Die Firma Handelsmaatschappij Stern en Spierenburg, eine Tochtergesellschaft der NV Vereenigde Oliefabrieken Rotterdam, meldete am 18. Juni 1970 eine Partie von 100698 kg raffiniertem Schweineschmalz in 6000 Konservendosen mit einem Nettogewicht von je 16,780 kg zur Ausfuhr nach Bolivien an.

Um die für dieses Erzeugnis vorgesehene Ausfuhrerstattung zu erhalten, versicherte sie, daß das Schweineschmalz den Qualitätsnormen der Gemeinschaftsregelung genüge. Diese Erstattung entspricht dem Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem in der Gemeinschaft geltenden Preis; sie kann aufgrund der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch bei der Ausfuhr unter die Tarifstelle 15.01 A II fallenden Schweineschmalzes in ein drittes Land gewährt werden. Die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung von Erstattungen und die Merkmale für die Festsetzung ihrer Höhe sind in der Verordnung Nr. 177/67 vom 27. Juni 1967 festgelegt, während die Kommission mit Verordnung Nr. 2403/69 vom 1. Dezember 1969 besondere Bedingungen vorgesehen hat, um die Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihrer Zubereitung und ihrer Aufmachung bestimmten Qualitätsnormen entsprechen. Anhang I dieser Verordnung verlangt unter anderem, daß das Schweineschmalz eine Mindestbömerzahl von 73 aufweisen muß, und bestimmt, daß die Einhaltung dieser Bedingungen nach dem sogenannten Äther- oder Acetonverfahren zu kontrollieren ist. Die Vorschrift verweist für die Beschreibung dieses Verfahrens auf einen Empfehlungsentwurf des ISO (International Organization for Standardization — Internationaler Normenausschuß) für die Probenentnahme und Untersuchung von tierischen Fetten.

Eine erste, nach dem Verfahren der Nederlandse Pharmacopee (niederländisches amtliches Arzneibuch) von der Rijkstoezicht op de Bereiding van eetbar Vet (Staatsaufsicht über die Zubereitung von Speisefetten) vorgenommene Untersuchung an einer vor der Verpackung des Schweineschmalzes aus der gesamten Partie entnommenen Durchschnittsprobe hatte eine Bömerzahl von 74,3 und damit eine höhere als die in der Gemeinschaftsregelung geforderte Zahl ergeben. Indessen entnahm die niederländische Zollverwaltung bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zwei Dosen Schweineschmalz und ließ sie von der Rijkszuivelstation (staatliche Anstalt für Milcherzeugnisse) untersuchen, mit dem Ergebnis, daß für die beiden entnommenen Proben eine Bömerzahl von 72,2 bzw. 72,5 festgestellt wurde.

Gestützt auf diese Untersuchung, aus der sich ergab, daß das ausgeführte Schweineschmalz die erforderliche Mindestbömerzahl nicht erreichte, lehnte es die Produktschap voor Margarine, Vetten en Olien ab, den Vereenigde Oliefabrieken die beantragte Erstattung auszuzahlen.

Mit dem Rechtsstreit befaßt, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven das Verfahren bis zu Ihrer Vorabentscheidung über die folgenden Fragen ausgesetzt;

Erste Frage

Ist Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG und gegebenenfalls mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen so auszulegen, daß die in diesem Artikel 2 vorgesehene Kontrolle ausschließlich an Proben vorgenommen werden darf, die an dem in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67 bezeichneten Tag entnommen wurden, oder darf nach richtiger Auslegung jenes Artikels 2 die dort vorgesehene Kontrolle auch an Proben vorgenommen werden, die einige Zeit vor dem bezeichneten Tag entnommen wurden?

Zweite Frage

Ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 in Verbindung mit den Bestimmungen der Nr. 1 des Anhangs II zu dieser Verordnung samt der Fußnote zu diesem Anhang so auszulegen, daß zur Bestimmung der Bömerzahl von raffiniertem Schweineschmalz das unter der Nr. 1 mit ISO-TC 34/SC 6/WG 3/N 73 bezeichnete Verfahren anzuwenden ist?

Dritte Frage

Ist es nach richtiger Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 zulässig, sich für eine stichprobenweise Kontrolle der Bömerzahl einer Partie raffinierten Schweineschmalzes mit 100698 kg Nettogewicht, verpackt in 6000 Dosen, mit der Untersuchung von 2 Dosen zu begnügen?

Vierte Frage

Ist Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 so auszulegen, daß bei der Entscheidung darüber, ob die Be dingung hinsichtlich der Bömerzahl erfüllt ist, ausschließlich das Ergebnis einer Untersuchung berücksichtigt werden darf, die auf der dort vorgesehenen stichprobenweisen Kontrolle beruht, oder darf nach richtiger Auslegung dieses Absatzes auch, und unter Umständen ausschließlich, das Ergebnis einer Untersuchung berücksichtigt werden, die den diesbezüglich in diesem Artikel und auf seiner Grundlage gestellten Anforderungen genügt, außer daß sie nicht an stichprobenweise entnommenen Proben, sondern am Durchschnitt einer großen Zahl laufend entnommener Proben der fraglichen Partie vorgenommen wurde?

II — Zeitpunkt, zu dem die Proben für die in der Verordnung Nr. 2403/69 vorgeschriebene Kontrolle zu entnehmen sind

Die erste der gestellten Fragen betrifft also den Zeitpunkt, zu dem die in der Verordnung Nr. 2403/69 vorgeschriebene Kontrolle durchzuführen ist. Nun zählt Anhang I dieser Vorschrift zwar die Qualitätsbedingungen auf, denen das ausgeführte Schweineschmalz entsprechen muß, und verlangt namentlich, daß dieses Erzeugnis eine Mindestbömerzahl von 73 aufweist; ferner bestimmt Artikel 2 der Verordnung, daß die stichprobenweise Kontrolle der in Artikel 1 aufgezählten Bedingungen in einer organoleptischen Prüfung und einer physikalischen und chemischen Untersuchung unter Anwendung der im Anhang II beschriebenen Verfahren besteht; keine Vorschrift dieser Verordnung legt aber ausdrücklich den Zeitpunkt fest, zu dem die Proben für die Kontrolle zu entnehmen sind. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schließt hieraus, daß dies zu einem vor der Ausfuhr liegenden Zeitpunkt geschehen könne. Denn das Schweineschmalz sei ein dauerhaftes Erzeugnis, dessen Bömerzahl unverändert bleibe. Daher sei eine Kontrolle dieser Zahl, die einige Zeit vor der Ausfuhr vorgenommen werde, beweiskräftig und genüge den Vorschriften der Verordnung Nr. 2403/69 zumindest dann, wenn die ordnungsgemäß entnommene Probe für die gesamte Partie repräsentativ sei.

Die niederländische Regierung vertritt die gleiche Auffassung. Sie meint, da die Gemeinschaftsregelung keinerlei zwingende Vorschriften enthalte, sei zu unterscheiden zwischen verderblichen Nahrungsmitteln, bei denen die Proben zu einem der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten möglichst angenäherten Zeitpunkt entnommen und untersucht werden müßten, und dauerhaften Erzeugnissen wie dem Schweineschmalz, bei denen es zu keinen Nachteilen führe, wenn die Kontrolle zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werde.

Die Kommission ist nicht dieser Meinung; sie räumt zwar ein, daß ihre Verordnung aus dem Jahre 1969 über diese Frage nichts enthält, meint aber, es seien andere Vorschriften heranzuziehen, aus denen sich ergebe, daß diese Kontrolle gleichzeitig mit der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zu erfolgen habe. Hierzu führt sie ihre Verordnung Nr. 1041/67 vom 21. Dezember 1967 an, welche die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen enthält, für die — wie für Schweinefleisch und Schweineschmalz — ein System gemeinsamer Preise besteht. Nach Artikel 1 dieser Vorschrift sei für die Bestimmung des Erstattungssatzes — falls dieser nicht im voraus festgesetzt wurde, sonst jedenfalls für die Bestimmung der daran vorzunehmenden Berichtigung — maßgebend der Tag der Annahme der Erklärung des Ausführers — das heiße, der Willensbekundung des Ausführers, die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses unter Beanspruchung einer Erstattung vorzunehmen — durch die Zollstelle. Vom Zeitpunkt dieser Annahme durch die Verwaltung an, die im Sinne der Verordnung als Erfüllung der Zollförmlichkeiten gelte, stünden diese Erzeugnisse unter Zollkontrolle, bis sie das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen.

Nun bestimme aber Absatz 3 des genannten Artikels 1, daß der Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Feststellung nicht nur der Menge, sondern auch der Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses maßgebend sei.

Bringe man daher diese Vorschrift mit der der Verordnung Nr. 2403/69 in Verbindung, die gerade die erforderlichen Merkmale bestimmter Erzeugnisse auf dem Sektor Schweinefleisch und insbesondere von Schweineschmalz bestimme, so müsse man zu dem Schluß gelangen, daß die Kontrolle dieser Merkmale oder zumindest die Entnahme der Proben am selben Tag wie die Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgenommen werden müsse.

Diese Betrachtungsweise geht zunächst vom Wortlaut der Verordnung Nr. 1041/67 aus, auf welche die Verordnung aus dem Jahre 1969 ausdrücklich Bezug nimmt, deren Artikel 1 (ich zitiere) unbeschadet der anderen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Regelung und insbesondere derjenigen der Verordnung Nr. 1041/67 den Ausführern die Verpflichtung auferlegt, bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zu erklären, daß die fraglichen Erzeugnisse den in Anhang I dieser Vorschrift genannten Qualitätsbedingungen entsprechen.

Diese Betrachtungsweise entspricht meiner Ansicht nach aber auch den Zielen, die die Kommission mit dem Erfordernis einer Qualitätskontrolle der aus dem Gemeinsamen Markt ausgeführten Erzeugnisse erreichen wollte. Denn diese Kontrolle ist ein Bestandteil der Erstattungsregelung, die dazu bestimmt ist, Ausfuhren nach dritten Ländern zu fördern. Sie soll sowohl den innerstaatlichen Verwaltungen als auch den Gemeinschaftsdienststellen die Möglichkeit geben, sich davon zu vergewissern, daß das Erzeugnis, dessen Ausfuhr den Erstartungsanspruch begründet, tatsächlich so geartet ist, wie es die Gemeinschaftsverordnungen und seine Tarifstelle im Gemeinsamen Zolltarif bestimmen. Die richtige Bestimmung des Erzeugnisses ist sicherlich ein erstes Erfordernis dieser Regelung.

Zweitens soll durch die Art und den Zeitpunkt der Kontrolle der Merkmale des zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisses erreicht werden, daß diese Kontrolle unabhängig vom Ursprungsland des Erzeugnisses und von etwaigen Unterschieden zwischen den innerstaatlichen Regelungen einheitlich, mit gleichem Wert und gleicher Glaubwürdigkeit erfolgt.

Schließlich müssen die vorgeschriebenen Prüfungen und Untersuchungen an Proben vorgenommen werden, deren Entnahmedatum die Möglichkeit bietet, sich von den Eigenschaften des Erzeugnisses in dem Augenblick zu vergewissern, in dem der Ausfuhrvorgang stattfinden soll. Dies ist bei allen verderblichen Nahrungsmitteln offensichtlich unbedingt geboten. Aber selbst angenommen, daß bei bestimmten Erzeugnissen die physikalischen und chemischen Merkmale sämtlich oder zum Teil unveränderlich seien oder sich durch den Zeitablauf nur wenig veränderten, wie man es Ihnen — einwandfreie Verpackung vorausgesetzt — vom Schweineschmalz gesagt hat, wäre es schwierig und sicherlich unklug, für diese Erzeugnisse eine Ausnahme von den gemeinsamen Vorschrift zu machen und zuzulassen, daß die Kontrolle ihrer Eigenschaften zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgenommen werden dürfe.

Die Identifizierung des Erzeugnisses wäre dann zweifelhaft, denn selbst wenn man nicht an Betrug denkt: Läßt sich die Möglichkeit ausschließen, daß sich auf dem Weg, den das Erzeugnis von der Herstellung bis zur Verpackung zurücklegt, ein Irrtum einschleicht oder daß sich die Qualität des Erzeugnisses infolge einer mangelhaften Verpackung verschlechtert? In welcher angemessenen Frist müßte ferner, wenn man zuließe, daß die Entnahme der Proben und die Untersuchungen für die Kontrolle bei der Ausfuhr in der Fabrik erfolgen könnten, die Ausfuhr tatsächlich durchgeführt werden, damit diese Untersuchungen als beweiskräftig erachtet werden könnten? Man hätte es dann mit einer großen Zahl unterschiedlicher Einzelfälle zu tun. Gewiß könnten die innerstaatlichen Verwaltungen und Gerichte jeden Fall besonders würdigen; aber hieße das nicht, auf das Mindestmaß an Einheitlichkeit und innerer Geschlossenheit verzichten, das die Anwendung einer Gemeinschaftsvorschrift verlangt und dessen Notwendigkeit Sie anerkannt haben, indem Sie entschieden haben: Gemeinsame Agrarmarktorganisationen … können ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Vorschriften, die zu ihrer Verwirklichung ergehen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden (Urteil 74/69 vom 18. Juni 1970, Krohn, Slg. 460; im gleichen Sinne: Urteil 94/71 vom 6. Juni 1972, Schlüter & Maack).

Einerseits die Prüfung der beiden Verordnungen, um deren Auslegung Sie ersucht werden, in Verbindung miteinander, andererseits die praktischen Gebote sicherer Identifizierung des Erzeugnisses und eines einheitlichen Kontrollverfahrens unabhängig vom Ausfuhrland sowie schließlich das Erfordernis, daß die Untersuchung der tatsächlichen Eigenschaften des Erzeugnisses während der Zollhängigkeit erfolgt —, all dies führt daher zwangsläufig dazu, die Frage in dem Sinne zu beantworten, daß der Zeitpunkt der Probenentnahme für die stichprobenweise Kontrolle mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 1041/67 zusammenfallen muß.

Gegen diese Auffassung scheint mir nur ein Einwand möglich zu sein, der meines Erachtens nicht durchgreift. Um den Erstattungsanspruch zu begründen, muß das ausgeführte Erzeugnis strengen Qualitätsanforderungen genügen. Mit Rücksicht auf den Gestehungspreis ist die Ausfuhr nur dank dieser Erstattung rentabel, deren Satz sich im vorliegenden Fall nach Angabe der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf 25 % des Warenpreises beläuft. Der Ausführer muß also vorher wissen, ob er auf die Erstattung rechnen kann oder nicht. Mit anderen Worten, er muß im Stadium der Herstellung oder jedenfalls der Verpackung sicher sein, daß sein Erzeugnis wirklich die nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Merkmale aufweist. Er muß daher die Ergebnisse der Prüfungen und Untersuchungen kennen, bevor er dem Zoll seine Ausfuhrerklärung vorlegt. Wird aber die Probe erst am Tage der Gestellung entnommen und können überdies die Ergebnisse der Untersuchung praktisch erst einige Zeit danach bekannt werden (in dem bei dem niederländischen Gericht anhängigen Rechtsstreit ist bekanntlich die Entnahme am 18. Juni 1970 erfolgt, das erste Untersuchungsergebnis dem Hersteller jedoch erst am 24. Juli, also zwei Wochen nach der Versendung des Schweineschmalzes aus den Niederlanden nach Bolivien mitgeteilt worden), so geht der Ausführer ein ernstes Risiko ein, wenn diese Kontrolle ergibt, daß das Erzeugnis den Anforderungen nicht entspricht.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beruft sich nun auf die Ergebnisse der an einer Durchschnittsprobe der fraglichen Schweineschmalzpartie während der Herstellung gemäß den niederländischen Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Überwachung der für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse vorgenommenen Untersuchung.

Aber, meine Herren, um im Sinne der Erstattungsregelung beweiskräftig zu sein, hätte diese Untersuchung nach dem von der Kommission nicht nur vorgeschlagenen, sondern (wie wir sehen werden) vorgeschriebenen Verfahren erfolgen müssen, nicht aber nach dem Verfahren, das in der Nederlandse Pharmacopee (amtliches niederländisches Arzneibuch) vorgesehen ist. Dieses Verfahren beruht zwar auch auf der Anwendung von Äther, aber es ist uns nicht vorgetragen worden, ob es in allen Punkten mit dem übereinstimmt, dessen Anwendung in der Verordnung Nr. 2403/69 gefordert wird.

Eine Vervielfältigung derartiger Kontrollen, von denen einige nach nationalem, andere nach Gemeinschaftsrecht stattfänden, ist zweifellos nicht zu wünschen. Eine Abstimmung auf diesem Gebiet ist sicher zu begrüßen.

Aber wie dem auch sei, nach meiner Ansicht ist es Sache des Ausführers, hier alle Sorgfalt walten zu lassen und alle zweckdienlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Untersuchung, der sein Erzeugnis vor der Gestellung beim Zoll unterworfen wird, so genau wie möglich der entspricht, die er von Seiten der Zollstelle zur Kontrolle des Erstattungsanspruchs zu gewärtigen hat.

III — Die zweite Frage betrifft das Untersuchungsverfahren, das nach der Verordnung Nr. 2403/69 und ihrem Anhang II zur Bestimmung der Bömerzahl des raffinierten Schweineschmalzes angewandt werden muß.

Unbestritten muß diese Zahl, die es ermöglicht, die Reinheit des Schweineschmalzes nach seinem Schmelzpunkt zu prüfen, mindestens den Wert 73 erreichen, damit Schweineschmalz aus der Gemeinschaft einen Erstattungsanspruch eröffnet. Völlig reines Schweineschmalz erreicht, wie Ihnen in der mündlichen Verhandlung gesagt wurde, die Zahl 75. Dagegen würde laut einem Schreiben der Klägerin des Ausgangsverfahrens an die Zollstelle Rotterdam eine Bömerzahl von nur 71 hinlänglich beweisen, daß das untersuchte Erzeugnis tatsächlich aus Schweinefett bestehe. Wie dem auch sei, die Zahl 73 wurde unter Berücksichtigung einer gewissen Toleranz festgesetzt; unter dieser Mindestzahl würde das untersuchte Erzeugnis nach Ansicht der Vertreter der Kommission andere tierische Fette wie Rinder-, Pferde- oder Hammel-fett enthalten. In diesem Fall würde die Ausfuhr des Erzeugnisses — das dann übrigens in die Tarifnummer 15.06 des Gemeinsamen Zolltarifs einzustufen wäre — keinen Erstattungsanspruch eröffnen.

Hiermit ist schon gesagt, daß die Ermittlung der Bömerzahl für die Anwendung der Erstattungsregelung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Zugleich ist damit gesagt, daß die Wahl eines bestimmten Untersuchungsverfahrens auf Gemeinschaftsebene als unerläßlich erscheint, um jede Ungleichbehandlung von Ausführern zu vermeiden, soweit dies menschenmöglich ist. Und hierum geht die ganze Auseinandersetzung, die sich hinter der Frage des niederländischen Gerichts verbirgt.

Ist das Verfahren, auf das Anhang II der Verordnung Nr. 2403/69 verweist, nämlich das in einem Empfehlungsentwurf der ISO vorgesehene, zwingend als das einzig anwendbare vorgeschrieben, oder hat es die Kommission nur empfohlen, ohne auszuschließen, daß auch andere, ihm in der Methode und Präzision ähnliche Verfahren angewandt werden können?

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, Anhang II der Verordnung schreibe nur das sogenannte Äther- oder Acetonverfahren vor und erwähne den Empfehlungsentwurf der ISO nur als Quelle. Sie schließt hieraus, daß dieses von der Internationalen Organisation noch nicht amtlich angenommene Verfahren gewisse andere Verfahren nicht ausschließe, wenigstens dann nicht, wenn diese von der Verwendung von Äther oder Aceton ausgehen. Dies treffe auf das nach der Nederlandse Pharmacopee gebräuchliche Verfahren zu, nach dem während der Herstellung eine erste Qualitätskontrolle des streitigen Schweineschmalzes vorgenommen worden sei. Diese Darlegung, meine Herren, beruht nur auf einer flüchtigen und, wie ich meine, irrigen Auslegung des Wortes Quelle, dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens nur den Wert eines Hinweises, nicht den Charakter einer zwingenden Norm beimißt.

Dagegen räumt die Regierung der Niederlande hier übereinstimmend mit der Kommission ein, daß das ISO-Verfahren tatsächlich das einzige in der Gemeinschaftsregelung zur beweiskräftigen Bestimmung der Bömerzahl von raffiniertem Schweineschmalz zugelassene Verfahren sei.

Auch ich meine, daß die Verwendung des Wortes Quelle sich leicht dadurch erklären läßt, daß sich die Kommission, da die ISO noch keine endgültige, amtlich geltende Empfehlung ausgesprochen hatte, deutlich auf den von diesem Organ ausgearbeiteten Entwurf bezogen hat, der aber als solcher bekannt und dank der Verweisung im Anhang II zu der Gemeinschaftsverordnung für jedermann identifizierbar ist.

Durch die eindeutige Bezugnahme auf diesen Entwurf hat die Kommission ihn sich zu eigen gemacht, ihm im Gemeinschaftsrecht Normgeltung verliehen und ihn gewissermaßen in die Verordnung selbst aufgenommen. Sie hätte sicherlich den Wortlaut des Empfehlungsentwurfs selbst wiedergeben oder auch auf eine andere, in einem technischen Lehrbuch beschriebene Methode verweisen können. Es ist deshalb unwesentlich, daß die ISO diesen Entwurf damals nicht endgültig angenommen hatte und dies auch heute noch nicht getan hat. Er ist Bestandteil einer Verordnung geworden und gilt in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unmittelbar, was übrigens die Schlußvorschrift der Verordnung ausdrücklich besagt.

Dies gilt um so mehr, als die Kommission, um jede Ungewißheit im Falle einer Änderung des Entwurfs durch die ISO zu vermeiden, in einer Fußnote erklärt hat, daß die Untersuchungsverfahren, auf die Anhang II verweist, und insbesondere das Verfahren zur Ermittlung der Bömerzahl in der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Fasgung gelten, für Erzeugnisse, die unter die Tarifnummer 15.01 A II fallen, also in der am 1. Januar 1970 bestehenden Fassung.

Die Auslegung, die ich Ihnen hiermit vorschlage, erscheint um so weniger zweifelhaft, als die Kommission wegen der Notwendigkeit einer einheitlich geltenden Norm zur Wahl einer einzigen Methode für die Bestimmung der Bömerzahl, die, wie man uns sagt, schwierig ist und in nicht unerheblichem Maße von der angewandten Methode abhängt, vollauf und vielleicht noch mehr berechtigt war als zur Festlegung eines einheitlichen Zeitpunkts der Probenentnahme. Es sei bemerkt, daß wahrscheinlich die Ergebnisse in geringerem Maße auch vom Können des Chemikers, von der Art und Weise der praktischen Anwendung des Verfahrens abhängen, obwohl die Beschreibung des Verfahrens nach meiner Ansicht in dem ISO-Schriftstück hinreichend ausführlich und klar erläutert ist.

Und diese Möglichkeit einer wenn auch nur sehr geringfügigen Verfälschung der Ergebnisse einer aufgrund von Proben gleicher Herkunft durchgeführten Untersuchung erklärt aller Wahrscheinlichkeit nach die geringen Unterschiede zwischen der ersten auf Verlangen der Zollbehörden durch die Rijkszuivelstation Leiden vorgenommenen Untersuchung und einer zweiten, die am 28. August 1970 an einer Probe aus den gleichen Schweineschmalzdosen vorgenommen wurde.

Im ersten Fall hat die Kontrolle Bömerzahlen von 72,2 und 72,5, also im Durchschnitt 72,35, ergeben.

Im zweiten Fall ergab sich eine geringfügig höhere Durchschnittszahl von 72,5, die jedoch die verlangte Mindestzahl von 73 nicht erreichte.

Dieser Umstand, daß zwei nacheinander von dem gleichen Laboratorium durchgeführte Untersuchungen mit nur wenigen Wochen Abstand aufgrund von Proben, die aus denselben Verpackungen entnommen wurden, Ergebnisse zeitigen konnten, die wenn auch nur geringfügig voneinander abweichen, läßt hinreichend deutlich das Maß an relativer Unsicherheit erkennen, das kaum auf andere als auf menschliche Ursachen zurückgeführt werden kann. Hierin liegt aber nach meiner Ansicht noch ein weiteres Argument zugunsten eines einzigen Untersuchungsverfahrens. Mit einem solchen kann man zumindest die Abweichungen zu vermeiden hoffen, die bei Anwendung verschiedener Verfahren unvermeidlich wären. Damit lassen sich die größeren Abweichungen erklären, die zwischen den Ergebnissen der ersten, von der Rijkstoezicht op de Bereiding van eetbar Vet vorgenommenen Untersuchung einer während der Herstellung entnommenen Durchschnittsprobe und den Ergebnissen der späteren, auf Verlangen der Zollbehörden vorgenommenen Untersuchungen festzustellen waren.

Ich beantrage hierzu mit aller Entschiedenheit, die zweite gestellte Frage dahin gehend zu beantworten, daß das sogenannte Äther- oder Acetonverfahren, das die ISO unter der in Anhang II der Verordnung Nr. 2403/69 wiedergegebenen Referenz befürwortet, für die in der Verordnung geforderte stichprobenweise Kontrolle der Bömerzahl von Schweineschmalz zwingend vorgeschrieben und allein beweiskräftig ist.

IV — Es bleiben noch zwei Fragen zu prüfen, meine Herren, von denen man wird einräumen müssen, daß sie weniger die Auslegung von Gemeinschaftsrecht als Tatsachenwürdigungen betreffen, die mit den besonderen Umständen des beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängigen Rechtsstreits verknüpft sind. Von Ihrer Antwort auf die erste Frage erwartet dieses Gericht die Bestimmung des Begriffs stichprobenweise Kontrolle. Keine Vorschrift der Verordnung Nr. 2403/69 enthält aber irgendeine Angabe darüber, was unter Stichprobe zu verstehen ist, und für die Bestimmung der Bömerzahl besagt das ISO-Verfahren lediglich, daß die zu untersuchende Schweineschmalzprobe etwa 100 Gramm wiegen muß, ohne jedoch etwas über das Verhältnis des Umfangs der Stichproben zur Menge des zu untersuchenden Erzeugnisses zu bestimmen. Im übrigen ist sich das vorlegende Gericht durchaus bewußt, daß dieser Begriff der stichprobenweisen Kontrolle je nach der Art der Erzeugnisse einen sehr unterschiedlichen Inhalt haben kann; deshalb bleibt ihm nichts anderes übrig, als Ihre Auslegung für den konkreten Fall zu erbitten — nämlich: Ist es zulässig, eine solche Kontrolle auf die Untersuchung des Inhalts von zwei Dosen aus einer Partie von 6000 Dosen Schweineschmalz zu beschränken, wenn die Bömerzahl der gesamten Partie bestimmt werden soll?

Ich wäre geneigt, Ihnen die Antwort zu empfehlen, daß gerade dieser Bereich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegt und daß Ihr Gerichtshof nicht in die Prüfung eines Problems einzutreten hat, dessen Lösung allzu offensichtlich mit den besonderen Gegebenheiten des dort anhängigen Rechtsstreits verknüpft ist.

Man muß sich aber meiner Ansicht nach bemühen, ihm eine Leitlinie aufzuzeigen, ohne allerdings dabei eine allgemeingültige Auslegung erarbeiten zu wollen.

Ihre Antwort muß meines Erachtens nach der Art des Erzeugnisses und der Form, in der es ausgeführt wird, also nach seiner Aufmachung, abgestuft werden.

Handelt es sich um ein verhältnismäßig leicht in seine Bestandteile zerfallendes Erzeugnis, dessen physikalische und chemische Eigenschaften nicht sehr dauerhaft sind und das, wenn nicht lose, so doch wenigstens in Containern mit großen Fassungsvermögen befördert wird, so würde ich davon ausgehen, daß die Proben unbedingt an verschiedenen Stellen der Gesamtmasse des Erzeugnisses entnommen werden und einen verhältnismäßig beträchtlichen Teil dieser Masse betreffen müssen, um die Gewißheit zu geben, daß die Partie einheitlich und die entnommenen Proben für die Gesamtpartie hinreichend repräsentativ sind.

Anders ist es meines Erachtens, wenn das Erzeugnis in Metallbehältern von im Vergleich zur gesamten Ausfuhrmenge sehr geringem Fassungsvermögen verpackt und auf diese Weise für den Wiederverkauf fertig ist, und wenn es überdies dauerhafte Eigenschaften aufweist und nicht in Gefahr ist, in seine Bestandteile zu zerfallen.

In diesem Falle, der bei zahlreichen Nahrungsmitteln gegeben ist, und wenn wie vorliegend der Ausführer selbst gegenüber der Zollbehörde erklärt, daß der Inhalt aller Behälter aus demselben Produktionsgang stammt, ist nach meiner Ansicht anzunehmen, daß die Entnahme weniger Einheiten, ja selbst einer einzigen, dem Begriff der stichprobenweisen Kontrolle genügt. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine bestimmte Dose Schweineschmalz in höherem Maße repräsentativ für die gesamte Partie sein sollte als irgendeine andere der Dosen, aus denen die Partie besteht.

Lassen Sie mich hinzufügen, daß es dann, wenn der Ausführer einen Grund haben sollte, eine Kontrolle zu beanstanden, von der er etwa glaubte, daß sie sich auf eine unzureichende Menge von Dosen erstrecke, seine Sache wäre, eine sich auf zahlreiche Proben erstreckende Gegenuntersuchung zu verlangen, vorausgesetzt, daß die geltenden innerstaat lichen Rechtsvorschriften eine solche Gegenprobe zulassen, was in den Niederlanden der Fall ist.

Ich schlage Ihnen daher vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten: Handelt es sich um ein dauerhaftes Erzeugnis in einer Aufmachung, die geeignet ist, seine Beschaffenheit zu erhalten, und hat der Ausführer erklärt, daß es tatsächlich von einheitlicher Beschaffenheit sei, ist der Ausdruck stichprobenweise Kontrolle dahin gehend auszulegen, daß er rechtens auf die Kontrolle des Inhalts einer selbst sehr geringen Zahl von Behältern angewandt werden kann.

Auf die letzte Ihnen von dem niederländischen Gericht vorgelegte Frage dürfte eine ebenso abgestufte Antwort zu geben sein. Sie betrifft die Art der untersuchten Probe und geht dahin, ob der Verordnung Nr. 2403/69 die Untersuchung des Durchschnitts einer großen Zahl laufend entnommener Einzelproben genügt. Auch hier wiederum ist die Frage unlöslich mit den Umständen des konkreten Falles verknüpft. Die laufend, das heißt während der Dauer eines Produktionsgangs, erfolgende Entnahme zahlreicher Einzelproben entspricht grundsätzlich nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, wenn auch nur wegen der von mir angenommenen Norm über den Zeitpunkt der Probenentnahme, falls die herstellende Fabrik nicht selbst unter Zollaufsicht steht, was zweifellos eine rein theoretische Möglichkeit ist.

Bei der Ausfuhr eines Erzeugnisses in einer Aufmachung, die ihrer Natur nach auf eine gute, einheitliche Beschaffenheit hinweist, ist kaum einzusehen, welchen Nutzen es haben sollte, eine größere Zahl von Proben zu entnehmen, um daraus eine Durchschnittsprobe zusammenzustellen. Wir kommen hier wieder auf die vorige Frage zurück, denn da der Ausführer für die einheitliche Qualität der dem Zoll gestellten Partie garantiert — und dies gilt desto mehr, wenn es sich um eine unter einem Warenzeichen verkaufte Ware handelt —, ist die Zusammenstellung einer Durchschnittsprobe keineswegs geboten.

Jedenfalls gibt es keine Bestimmung, weder in der auszulegenden Verordnung noch in ihren technischen Anhängen, die das Verfahren der Probenentnahme regelt, und ich glaube, daß es sich hier um ein Problem handelt, das der Beurteilung der innerstaatlichen Behörden unter der Kontrolle ihrer Gerichte überlassen werden muß. Wenn die Kommission es nicht für zweckdienlich gehalten hat, diesen Punkt eingehender und genauer zu regeln, so wollte sie dies, zumindest aber die Lösung der konkreten Durchfüh rungsprobleme bei den Ausfuhrkontrollen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen.

Da es sich schließlich um ein im wesentlichen technisches Gebiet handelt, wäre es sicher nicht wünschenswert und, wie ich meine, übrigens auch nicht möglich, daß sich Ihr Gerichtshof auf Vorlagen der nationalen Gerichte hin an die Stelle der Gemeinschaftsbehörden setzt, denen auf diesem Gebiet die Verordnungsgewalt zusteht.

Ich beantrage daher, die beiden ersten vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gestellten Fragen in dem oben angegebenen Sinne zu beantworten, und auf die beiden anderen Fragen Antworten zu geben, die keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz aufstellen, sondern auf die jeweils aus der Art, den Merkmalen und der Aufmachung des fraglichen Erzeugnisses zu entnehmenden Gegebenheiten abgestimmt sind, und dabei auszusprechen, daß den innerstaatlichen Gerichten ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der es ermöglichen soll, die Lösung derartiger Streitfälle den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles anzupassen.