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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.10.1972 – C-17/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:85

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der Vorlagesache, die uns heute beschäftigt, geht es um die Gültigkeit der Festsetzung eines Frei-Grenze-Preises durch die Kommission.

Diese Festsetzung spielte eine Rolle im Rahmen der Verordnung Nr. 19 (Amtsblatt 1962, S. 933) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide. Die genannte Marktorganisation hatte nämlich — wie schon wiederholt zu erklären war — keine Vereinheitlichung der Preise im Gemeinsamen Markt mit sich gebracht, vielmehr blieben gewisse Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zunächst noch bestehen. Deshalb war es notwendig, im Innern der Gemeinschaft zum Zwecke der Preisangleichung Abschöpfungen zu erheben. Für sie war einmal maßgeblich das Preisniveau des Importlandes, genauer gesagt: die von den Richtpreisen abgeleiteten Schwellenpreise, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Normen festsetzten. Zum anderen spielten die Frei-Grenze-Preise der Exportstaaten eine Rolle. Für ihre Festsetzung war die Kommission zuständig. Dafür bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 19: Der Preis des aus dem ausführenden Mitgliedstaat stammenden Erzeugnisses frei Grenze des einführenden Mitgliedstaats wird auf der Grundlage der Preise bestimmt, die auf den für die Ausfuhr nach dem betreffenden einführenden Mitgliedstaat repräsentativsten Märkten des ausführenden Mitgliedstaats gelten … Weitere Einzelheiten sind in der Kommissionsverordnung Nr. 89 vom 25. Juli 1962 (Amtsblatt 1962, S. 1899) festgelegt. Ihrem Artikel 2 zufolge ist der Frei-Grenze-Preis … auf der Grundlage des für den einführenden Mitgliedstaat günstigsten Preises, der auf den für die Ausfuhr in diesen Mitgliedstaat repräsentativsten Märkten gilt, sowie unter Berücksichtigung der Transportkosten zu bestimmen. Nach Artikel 3 sind als repräsentativste Märkte … für jedes Erzeugnis diejenigen Märkte der ausführenden Mitgliedstaaten anzusehen, von denen das Erzeugnis zum günstigsten Preis in den einführenden Mitgliedstaat ausgeführt werden kann. Artikel 4 gibt eine. Definition des günstigsten Preises als des Preises, der unter Berücksichtigung der nach Artikel 6 berichtigten Preise auf den repräsentativsten Märkten und der in diesen Preisen noch nicht enthaltenen etwaigen Transport- und Vermarktungskosten am niedrigsten ist. Artikel 5 schließlich schreibt vor, daß die niedrigsten Transportkosten bis zum Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf des einführenden Mitgliedstaats zugrunde zu legen sind. In den Fällen, so heißt es weiterhin, in denen der Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf mit einem in der Anlage zur Verordnung Nr. 68 (Amtsblatt 1962, S. 1861) der Kommission über die Kriterien für die Bestimmung der cif-Preise für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß genannten Grenzübergangsort nicht übereinstimmt, sind von den niedrigsten Transportkosten bis zum Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf des einführenden Mitgliedstaats die Kosten des Transports vom Grenzübergangsort zum Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf abzuziehen. Das traf für Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland zu, weil in der Anlage zu der erwähnten Verordnung Nr. 68 als Grenzübergangsort Emmerich genannt ist, während der Handelsplatz der Zone mit dem größten Zuschußbedarf in der Bundesrepublik Duisburg ist.

Für Maisausfuhren aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte diesen Vorschriften entsprechend die Preisfestsetzung für die Woche ab 24. Januar 1966 durch eine Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1966. In ihr ist als Frei-Grenze-Preis ein Betrag von 508,86 ffrs genannt.

Diese Entscheidung ist auch für die Klägerin des Ausgangsverfahrens von Bedeutung. Sie erhielt nämlich von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt, der zuständigen deutschen Marktordnungsbehörde, am 28. Januar 1966 eine für den Monat Februar 1966 gültige Einfuhrgenehmigung, auf deren Grundlage in dem genannten Monat bestimmte Mengen Mais aus Frankreich importiert worden sind. In der Einfuhrgenehmigung hat die Einfuhr- und Vorratsstelle aufgrund des genannten Frei-Grenze-Preises im voraus eine Abschöpfung in Höhe von 11,59 DM pro Tonne festgesetzt. Die Lizenznehmerin hält diesen Betrag jedoch nicht für angemessen. Sie ist der Auffassung, die Kommission sei bei der Festlegung des Frei-Grenze-Preises nicht korrekt vorgegangen und sie habe damit die Erhebung eines zu hohen Abschöpfungssatzes veranlaßt. Deshalb hat sie gegen den Abschöpfungssatz Einspruch eingelegt und später Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben mit dem Ziel, den Abschöpfungsbetrag gemäß ihren Vorstellungen vom zutreffenden Frei-Grenze-Preis um 10,57 DM auf 1,02 DM zu ermäßigen.

Da sich die Klage — wie gezeigt — auf die These stützt, die Entscheidung der Kommission über die Festsetzung des Frei-Grenze-Preises sei fehlerhaft, also ungültig, hat das angerufene Gericht im Hinblick auf die Vorschrift des Artikels 177 des EWG-Vertrags durch Beschluß vom 9. März 1972 das Verfahren ausgesetzt und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Entscheidung der Kommission der EWG, mit der sie den Frei-Grenze-Preis zum 28. Januar 1966 für den Import von französischem Mais in die Bundesrepublik Deutschland auf 508,86 ffrs je Tonne festgesetzt hatte, gültig?

Wie diese Frage zu beantworten ist, wollen wir nunmehr sehen, d. h. wir wollen prüfen, was von den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Einwendungen und von den Rechtfertigungseinlassungen der Kommission (dies sind die einzigen am Vorlageverfahren Beteiligten) zu halten ist.

1. Vorweg muß betont werden, daß die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon ausgehen, bei der Festsetzung der Frei-Grenze-Preise sei eine pauschalierende Methode anzuwenden und nicht auf die Daten eines konkreten Importgeschäfts abzustellen gewesen (eine Ansicht, die auch in der Rechtsprechung schon gutgeheißen worden ist). Des weiteren besteht Einigkeit über eine Reihe von Elementen, die die Kommission bei ihren Berechnungen berücksichtigt hat. Im einzelnen will ich sie jetzt nicht aufzählen. Erwähnt sei lediglich der Angebotspreis für Mais in Bayonne, d. h. auf dem für die Ausfuhr in die Bundesrepublik repräsentativsten französischen Markt.

Dagegen sind im Streit gewisse Elemente der Transportkosten im weitesten Sinne (inklusive Be- und Entladekosten) sowie die Gewinnspanne des Exporteurs, die in den Vermarktungskosten enthalten sein muß.

Zunächst beanstandet die Klägerin — um weiter ins einzelne zu gehen —, daß die Kommission für Beladekosten in Bayonne nur einen Betrag von 6,60 ffrs angesetzt hat. Richtig sei es, insofern 11 ffrs anzunehmen und dazuhin wahrscheinlich noch 2 ffrs für das Verbringen der Ware von der Reling des Seeschiffes bis zum Boden des Seeschiffes anzusetzen. — Des weiteren hält es die Klägerin nicht für zutreffend, für Entladekosten in Rotterdam (wo die Ware vom Seeschiff auf Binnenschiffe verbracht werden muß) nur einen Betrag von 4,32 ffrs zu berücksichtigen. Zusätzlich in Betracht käme auch ein Betrag von 0,50 ffrs für Ausladekontrolle und 2,-ffrs für Free-out-Kosten (d. h. für das Herausnehmen der Ware vom Boden des Seeschiffes bis zur Reling des Seeschiffes), —Richtig sei sodann auch nicht, die Kosten für den Transport von Rotterdam nach Emmerich (dem maßgeblichen deutschen Grenzübergangsort) lediglich auf 4,64 ffrs zu beziffern, dafür seien in Wahrheit8,50 ffrs zu berücksichtigen. — Schließlich kritisiert die Klägerin die von der Kommission einkalkulierte Gewinnspanne in Höhe von 6,25 ffrs, wie sie sich ergibt, wenn von der von der Kommission angesetzten Vermarktungskostenpauschale in Höhe von 10 ffrs bestimmte Vermarktungskosten abgezogen werden (nämlich Zinsen des Exporteurs für die Finanzierung des Kaufpreises bis zu seiner Entrichtung durch den Importeur in Höhe von 2,50 ffrs; Bank- und Inkassogebühren in Höhe von 0,25 ffrs und Agentenkommission in Höhe von 1 ffr). Richtig sei es demgegenüber, von einer Vermarktungskostenpauschale in Höhe von 22 ffrs auszugehen, wonach sich eine Gewinnspanne in Höhe von 8,93 ffrs ergebe, wenn gewisse Kosten in Abzug gebracht werden (genauer: Transportversicherung 0,50 ffrs, Zinsen des Exporteurs 2,50 ffrs, Ausladekontrolle 0,50 ffrs, Agentenkommission 1 ffr, Bank- und Inkassogebühren 0,25 ffrs, free-out-Kosten Bayonne und Rotterdam je 2 ffrs und Entladekosten Rotterdam 4,32 ffrs). Für die von ihr genannten Werte bezieht sich die Klägerin im wesentlichen auf Mitteilungen des ONIC (Office national interprofessionnel des céréales), d. h. der zuständigen französischen Marktordnungsbehörde, die als solche auch der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 89 Marktdaten zu liefern und Vorschläge für die Festsetzung der Frei-Grenze-Preise zu machen hatte. Außerdem rechtfertigt die Klägerin ihre Einwendungen unter Berufung auf den Umstand, daß der Transport von Getreide von Bayonne nach Rotterdam in Küstenmotorschiffen ohne eigenes Ladegeschirr erfolgt. Dafür würden nur reine Nettofrachten berechnet unter Ausschluß der Kosten für das Verbringen auf das Schiff und für das Ausladen aus dem Schiff. Die genannten Kosten würden also von der Free-on-board-Klausel in solchen Fällen üblicherweise nicht erfaßt.

Die Kommission macht demgegenüber geltend, sie habe die von dem ONIC gelieferten Zahlen nicht einfach übernehmen dürfen. Es obliege ihr vielmehr die Pflicht, mit Hilfe eigener Sachverständiger, die ständigen Kontakt mit Handelsund Abladerkreisen haben, die mitgeteilten Werte zu überprüfen. Daß dies gerechtfertigt sei, erhelle schon daraus, daß das ONIC ständig gleiche Werte angegeben habe, obgleich die Frachtraten häufigen Schwankungen unterworfen seien. Auch erscheine bezeichnend, daß das ONIC entgegen seiner Mitteilung über die Vermarktungskostenpauschale in Diskussionen mit Kommissionsexperten und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Verwaltungsausschusses mit der Annahme einer Vermarktungskostenpauschale in Höhe von 10 ffrs einverstanden gewesen sei. Schließlich ergebe sich ein starkes Indiz für den Schluß, die Kommission habe bei der Festsetzung des Frei-Grenze-Preises keine Fehler gemacht, aus der zu jener Zeit praktizierten Höhe der Angebotspreise cif Duisburg, mit denen die von der Kommission errechneten Frei-Grenze-Preise bei einer Umrechnung auf das Niveau des genannten Handelsplatzes übereinstimmten.

Wenn wir uns überlegen, was von diesem Streit zu halten ist, so muß zunächst eingeräumt werden, daß es sicher bedenklich erscheint, daß das ONIC trotz unbestreitbarer Schwankungen auf dem Frachtenmarkt über längere Zeiträume hinweg offenbar unveränderte Werte mitgeteilt hat. Auch muß zu denken geben, daß das ONIC im Verwaltungsausschuß (dies wurde jedenfalls nicht bestritten) eine Vermarktungskostenpauschale in Höhe von 10 ffrs akzeptiert hat und damit von dem Wert (22 ffrs) abgerückt ist, den es selbst mitgeteilt hat. Weiterhin mag man sich sagen, daß das ONIC hinsichtlich der Rheinfrachten (eines gleichfalls umstrittenen Betrages) wahrscheinlich kein so zuverlässiges Bild hatte, wie es sich die Kommission mit Hilfe direkter Kontakte verschaffen konnte, und daß das ONIC möglicherweise tarifgebundene, also höhere nationale Frachten für die Strecke Rotterdam — Emmerich zugrunde gelegt hat, anstatt von den niedrigeren Kotierungen für internationale Transporte auszugehen, wie sie die Frachtenbörsen Rotterdam und Duisburg lieferten. — Damit ergibt sich zweifellos eine gewisse Schwächung der klägerischen Argumentation, soweit sie sich allein auf ONIC-Angaben stützt.

Dazu kommen außerdem die folgenden, gleichermaßen gegen die klägerische Argumentation wirkenden Überlegungen. — Die Klägerin spricht davon, für den Transport Bayonne — Rotterdam seien in der Kegel Küstenmotorschiffe verwendet worden, und es seien üblicherweise Nettofrachten in Rechnung gestellt worden. Dies schließt nicht aus, daß dann und wann auch niedrigere als die von ihr angenommenen Transportkosten entstanden sind. Das aber ist für die Anwendung der Verordnung Nr. 89 deswegen von Bedeutung, weil nach ihr die niedrigsten Kosten maßgeblich sein sollen. — Zu den Verlade- und Entladekosten (für das Verbringen der Ware von der Reling des Seeschiffes bis zum Boden des Seeschiffes und umgekehrt), die in der Rechnung der Kommission angeblich nicht berücksichtigt worden sind, ist zu sagen, daß die Klägerin selbst für das Herausnehmen des Getreides in Rotterdam und das Verladen in das Binnenschiff etwa je 2 hfl (5,43 ffrs) in Ansatz gebracht hat. Bedenkt man in diesem Zusammenhang, daß die Kommission die Umladekosten in Rotterdam auf 4,32 ffrs beziffert, so ist beim Vergleich mit den von der Klägerin genannten Zahlen schwerlich einleuchtend, es seien zusätzlich 2 ffrs für Free-out-Kosten zu berücksichtigen. So gesehen erscheint auch höchst zweifelhaft, ob tatsächlich in Bayonne zusätzlich zu den von der Kommission genannten Beladekosten in Höhe von 6,60 ffrs oder sogar zu den von der Klägerin genannten Kosten in Höhe von 11 ffrs weitere 2 ffrs für das Verbringen der Ware von der Reling des Seeschiffes auf den Boden des Seeschiffes berechnet werden müssen (eine Annahme, die die Klägerin selbst nur für möglich hält bei einer bestimmten Auslegung der Fob-Klausel). — Zu der Gewinnspannendifferenz endlich, die sich aus einem Vergleich der Werte der Kommission mit den Werten der Klägerin ergibt, ist noch anzumerken, daß sie verhältnismäßig geringfügig ist. Hält man sich zudem vor Augen, daß die Kommission auch insofern von den niedrigstmöglichen Werten ausgehen mußte und daß die von ihr über einen längeren Zeitraum hin unverändert angesetzten Zahlen anscheinend niemals Anlaß zu Beschwerden gegeben haben, so dürfte es kaum angebracht sein, in diesem Zusammenhang von einem Ermessensfehler zu sprechen.

Indessen zögere ich gleichwohl, ein abschließendes Urteil allein auf diese Überlegungen zu stützen und die klägerischen Beschwerden damit als einwandfrei entkräftet anzusehen. Prozeßrechtlich wäre dies kaum zu vertreten. Naheliegend müßte es vielmehr erscheinen, in einer Situation wie der sich uns darbietenden weitere Nachforschungen anzustellen, um absolute Klarheit zu erhalten. Dafür käme etwa in Betracht eine Anhörung des ONIC, bei der es seinen Standpunkt erläutern könnte, oder die Möglichkeit, in Fachkreisen Werte, insbesondere über Frachtraten, Lade- und Entladekosten, unmittelbar zu ermitteln.

Letztlich halte ich es freilich nicht für angezeigt, diesen Weg vorzuschlagen und die Angelegenheit so zu einer definitiven Beurteilung zu bringen. Dafür spielt einmal die Überlegung eine Rolle, daß Zweifel an der Nützlichkeit eines solchen Aufklärungsversuches in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeiträume nicht unbegründet sind. Zum anderen — und das ist noch wichtiger — scheint eine Lösung aus anderer Sicht durchaus in zuverlässiger Weise möglich zu sein. Insofern erinnere ich daran, daß die Kommission auch geltend gemacht hat, bei der Festsetzung des strittigen Frei-Grenze-Preises hätten ihr Angaben über Angebotspreise cif Duisburg bei Ankunft im Januar 1966 vorgelegen, die aus Händlerkreisen (Deutsches Getreidekontor) und von der Einfuhr- und Vorratsstelle stammten. Diese aber hätten sich mit den Werten gedeckt, zu denen man durch Weiterrechnung der Frei-Grenze-Preise auf die Basis Duisburg gelangen konnte. Tatsächlich stellt dies nach meiner Überzeugung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ein wesentliches Element dar. Seine Berücksichtigung kann nicht etwa — wie es die Klägerin versucht — mit der Einwendung ausgeschlossen werden, die Kommission dürfe bei ihren Berechnungen allein von den Marktdaten des Exportlandes sowie den ermittelten Transport- und Vermarktungskosten ausgehen. In Wahrheit ergibt sich aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 89 mit Klarheit, daß die Kommission auch die Pflicht hat, bei der Festsetzung der Frei-Grenze-Preise … die Unterlagen mit heran (zuziehen), die ihr gegebenenfalls von den einführenden Mitgliedstaaten … mitgeteilt worden sind. Desgleichen verfängt die Einwendung der Klägerin nicht, es hätten seinerzeit auch höhere Notierungen auf dem deutschen Markt existiert und es ließen sich die von der Kommission angegebenen Werte unter Umständen durch besondere Faktoren erklären, wie: zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Einfuhren oder Einfuhren aufgrund vorausfixierter Lizenzen. Was den letzten Teil dieses Vorbringens angeht, so ließen sich meines Erachtens damit allenfalls einzelne Notierungen erklären, nicht aber ein generelles Marktbild, wie es sich in den von der Kommission genannten Werten wohl widergespiegelt hat. Zum anderen müssen die von der Klägerin erwähnten höheren Notierungen deswegen außer Betracht bleiben, weil sich die Kommission — wie schon gesagt — nach dem System der Marktordnung an den niedrigsten als für den Markt gefährlichsten Werten zu orientieren hat.

Somit läßt sich, indem man zu den die klägerische Argumentation betreffenden Bedenken den Rückschluß aus den von der Kommission genannten, damals für den Markt in der Bundesrepublik kennzeichnenden Werten hinzufügt, letztlich als Ergebnis festhalten, daß die Richtigkeit der Frei-Grenze-Preisentscheidung der Kommission, was die zu berücksichtigenden Marktfaktoren angeht, nicht in Zweifel gezogen werden kann.

2. Nun soll die Entscheidung der Kommission aber auch aus einem anderen Grunde fehlerhaft sein, und zwar nach Ansicht der Klägerin deshalb, weil die Umrechnung des Frei-Grenze-Preises aus französischen Franken in Deutsche Mark zu dem Umrechnungskurs erfolgt ist, der der Währungsparität entspricht, die beim Internationalen Währungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt worden ist (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 (Amtsblatt 1962, S. 2553). Dieser Kurs sei damals vom effektiven Wechselkurs auf dem deutschen Devisenmarkt erheblich abgewichen. Hätte man den letzteren zugrunde gelegt, so wäre nach Auffassung der Klägerin ein um etwa 1 % höherer Frei-Grenze-Preis zustande gekommen und die Abschöpfung um einen entsprechenden Betrag niedriger gewesen. Tatsächlich habe die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Ratsverordnung die Möglichkeit gehabt, den effektiven Wechselkurs anwenden zu lassen. Daß sie davon keinen Gebrauch gemacht, der Bundesregierung eine entsprechende Ermächtigung also nicht erteilt habe, stelle einen Ermessensfehler dar, der bei der Würdigung der Frei-Grenze-Preisentscheidung nicht außer acht gelassen werden dürfe.

Lassen Sie uns also auch noch zusehen, was von dieser Argumentation zu halten ist.

Dabei ergibt sich zunächst die Feststellung, daß in dem Vorlagebeschluß vom 9. März 1972 eine Prüfung der Gültigkeit der Kommissionsentscheidung unter dem soeben erwähnten Aspekt nicht beantragt wurde. Die Klägerin hat diese Argumentation vielmehr dem Finanzgericht gegenüber erst in einem Schriftsatz vom 5. Juli 1972 vorgetragen. Sie wurde dann vom Berichterstatter des Gerichtes durch Schreiben vom 10. Juli 1972 dem Gerichtshof mitgeteilt und dem Gerichtshof anheimgestellt, die von der Klägerin angeführten Umstände bei seiner Entscheidung … zu berücksichtigen. Dies stellt sicherlich ein ungewöhnliches Vorgehen dar, und man kann verstehen, daß der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung Bedenken dazu geäußert hat. In der Tat hat die Meinung einiges für sich, es müsse das vorlegende Gericht in der Zusammensetzung, in der es nach der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof über das nationale Verfahren entscheidet, den Gerichtshof mit einer Vorlage befassen und darin die Thematik des Verfahrens genau umgrenzen. Unzulässig sei es also, daß der Stoff des Vorlageverfahrens in der vorhin gezeigten Art und Weise ausgeweitet wird. — Andererseits ist allerdings zu bedenken, daß wir es gegenwärtig mit einer Gültigkeitsprüfung zu tun haben. In einem solchen Verfahren mag es nicht unvertretbar erscheinen, daß noch vor dem Gerichtshof neue Gesichtspunkte ins Feld geführt und — wenn ihre Stichhaltigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist — in die Prüfung miteinbezogen werden. Das kann geschehen, weil so unter Umständen ein weiteres Vorlageverfahren vermieden, also der Prozeßökönomie gedient wird. Ich werde deshalb jetzt ohne weitere Vertiefung der Zulässigkeitsfrage auf die zusätzlich vorgetragene Gültigkeitsfrage noch eingehen, und dies nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, daß auch der Gerichtshof den Beteiligten anheimgestellt hat, sich dazu zu äußern. Diese Ausdehnung der Prüfung erfolgt im übrigen um so unbedenklicher, als sich alles Erforderliche ohne langwierige Überlegungen und größere Komplikationen erklären läßt.

Wie schon gesagt, bezieht sich die Klägerin für ihren Standpunkt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 129. Dort lesen wir: Sind jedoch in einem oder mehreren Ländern die Abweichungen des effektiven Wechselkurses auf dem von den Währungsbehörden dieser Länder kontrollierten Devisenmarkt gegenüber der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten und von diesem anerkannten Währungsparität… ausnahmsweise geeignet, die Durchführung der Rechtsakte oder Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 zu gefährden (nämlich der Rechtsakte betreffend die gemeinsame Agrarpolitik), so können der Rat oder die Kommission im Rahmen der ihnen in diesen Rechtsakten oder Bestimmungen übertragenen Befugnisse und nach den dort jeweils vorgesehenen Verfahren beschließen, daß bei Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsakte oder Bestimmungen für die betreffenden Landeswährungen vorübergehend die Wechselkurse zugrunde zu legen sind, die nach Maßgabe von Absatz 4 auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten notiert worden sind. Diese Lektüre macht ohne weiteres klar, daß die Anwendung der Ausnahmeregelung an au ßerordentlich strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Insoweit hat die von der Kommission vertretene These durchaus etwas für sich, an eine Anwendung sei nur zu denken bei schweren Marktstörungen, wenn durch Wechselkursabweichungen die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Marktordnungen oder die Durchführung der Agrarpolitik in Frage gestellt würde. Daß dies in der jetzt interessierenden Periode der Fall gewesen sei, bestreitet die Kommission mit Nachdruck, und dies wird übrigens auch von der Klägerin gar nicht geltend gemacht. Im Grunde argumentiert die Klägerin ganz anders, nämlich unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 67 der Kommission zur Festlegung der Kriterien für die Änderung der Abschöpfungssätze (Amtsblatt 1962, S. 1860). Sie beruft sich auf die in dieser Verordnung genannten Schwankungen, und sie macht geltend, das Vorliegen von Abweichungen in der Größenordnung von über 0,75 Rechnungseinheiten sei als Indiz für die Existenz einer Marktstörung anzusehen. Diese Argumentation ist jedoch offensichtlich unhaltbar. Wie die Kommission mit Recht hervorhebt, ist die Funktion der Verordnung Nr. 67 eine andere. Es sollen Abschöpfungsänderungen aufgrund geänderter Marktfaktoren nur vorgenommen werden, wenn gewisse Mindestgrenzen überschritten sind. Unterhalb dieser Grenzen, so heißt es in der Begründung der Verordnung ausdrücklich, dürfen etwaige Schwankungen nicht berücksichtigt werden, damit keine übermäßige Komplizierung des Verfahrens zur Festsetzung der Abschöpfungen eintritt. Es ist also die Zielrichtung und die Akzentuierung der Verordnung Nr. 67 völlig anders als von der Klägerin dargestellt, und es läßt sich aus diesem Grund sicher nicht sagen, bei Vorhandensein von Abweichungen in der Größenordnung der Verordnung Nr. 67 habe man stets von Marktstörungen, und zwar von Marktstörungen im Sinne der Verordnung Nr. 129 zu sprechen. Somit kann zu dem zusätzlich von der Klägerin vorgebrachten Aspekt gleichfalls festgehalten werden, daß er keinen Anlaß bietet, an der Gültigkeit der Frei-Grenze-Preisentscheidung zu zweifeln, und dies unbeschadet der Überlegung, daß Wechselkurse nicht nur bei der Umrechnung der Frei-Grenze-Preise von Bedeutung sind, sondern bereits — was das Gesamtbild beeinflußt — bei der Ermittlung einzelner Berechnungsfaktoren, wie zum Beispiel in dritten Staaten entstandener Frachtkosten.

3. Meine Meinung kann ich nach alledem wie folgt zusammenfassen:

Die im Verfahren erkennbar gewordenen Umstände berechtigen nicht dazu, an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission zu zweifeln, mit der sie den Frei-Grenze-Preis zum 28. Januar 1966 für den Import von französischem Mais in die Bundesrepublik Deutschland auf 508,86 ffrs je Tonne festgesetzt hat.